TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/19 W261 2237935-1

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Entscheidungsdatum

19.04.2022

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W261 2237935-1/16E
, W261 2237935-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.11.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.               Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.

III.        Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV.            Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 21.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 22.12.2006 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, es seien maskierte Männer zu ihnen gekommen, die nach Kämpfern gesucht hätten. Sie hätten ihn geschlagen und gewollt, dass er andere Personen für sie aushorche. 2002 sei er ein ganzes Jahr eingesperrt gewesen. Er habe eine Handgranate ohne Zündbügel bei sich gehabt und sie hätten ihm noch Waffen in den Gürtel gesteckt, um einen Grund für seine Festnahme zu haben. Sie hätten gesagt, dass er nun ihr Feind sei. Wenn man nicht das mache, was sie wollten, würden sie einen einsperren oder umbringen. Er habe gesehen, wie andere Leute getötet worden seien. In seiner Heimat habe man nicht mehr in Ruhe leben können, deshalb habe er beschlossen, mit seiner Familie zu flüchten. Seine Frau und seine Kinder seien schon in Österreich, deshalb suche er hier um Asyl an.

3. Am 02.01.2007 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat ständig von der Regierung verfolgt worden sei. Er sei wegen Suchtgift vorbestraft worden, obwohl er kein Suchtgift gehabt habe, sondern nur eine leere Granate. Im Winter 2002 sei er mitgenommen und zu den Aufenthaltsorten von Widerstandskämpfern befragt worden. Sie hätten ihn nach Namen gefragt, die er gar nicht gekannt habe. Sie hätten ihm mehrere Explosionen angelastet und ihn gezwungen, ein Papier zu unterschreiben, dass er mit der Miliz zusammenarbeiten werde. Er habe sich dann sieben bis acht Monate versteckt und sei nach Inguschetien geflüchtet, wo er sich von Anfang 2002 bis August 2002 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Dann sei er an einem Kontrollposten aufgehalten und ins Gefängnis gesteckt worden. Er habe ein Jahr in diversen Gefängnissen verbracht und sei im August 2003 entlassen worden. Er sei aber weiterhin als gesuchte Person eingetragen gewesen. Bis 2006 sei er ständig von Militärs mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Er habe mehrere Narben am Körper. Von 2003 bis 2006 habe er sich an diversen Orten versteckt. Seine Mutter und seine Frau hätten versucht, ihn von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen, es sei aber Geld von ihnen verlangt worden. Im September 2006 habe er seine Heimat verlassen und sei nach Polen geflüchtet. Seine Gattin und seine drei Kinder seien als Flüchtlinge in Österreich und er möchte mit ihnen zusammen sein.

4. Am 19.06.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in der er seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen im Wesentlichen aufrechterhielt und näher ausführte.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2007 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben, diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2007 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben, diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen unter § 3 Abs. 1 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne eine nähere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne eine nähere Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.

6. Am 03.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er geschieden sei und nicht mehr bei seiner Ex-Frau und seinen Kindern wohne. Er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern und passe auf diese auf, wenn seine Ex-Frau arbeiten müsse. In Österreich würden seine fünf Kinder, von denen vier minderjährig seien, seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben, ein weiterer Bruder sei in Litauen. Er habe in Österreich sechs Monate gearbeitet, derzeit bekomme er Geld vom AMS. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.

7. Am 09.06.2017 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.

8. Am 13.06.2017 wurden XXXX , die Ex-Frau des Beschwerdeführers, und XXXX , sein ältester Sohn, von der belangten Behörde als Zeugen zum Familienleben mit diesem einvernommen.8. Am 13.06.2017 wurden römisch 40 , die Ex-Frau des Beschwerdeführers, und römisch 40 , sein ältester Sohn, von der belangten Behörde als Zeugen zum Familienleben mit diesem einvernommen.

9. Am 14.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er hin und wieder wegen seiner Wirbelsäule zum Arzt gehe, er habe manchmal schlimme Rückenschmerzen. Er sei geschieden, seine Ex-Frau und seine Kinder sehe er manchmal sehr oft, manchmal eher selten. Daneben würden in Österreich auch seine Mutter, ein Bruder, eine Schwester und eine Cousine leben. Er habe in Österreich vier Arbeitsstellen gehabt und insgesamt seit 2006 ca. vier bis sechs Monate gearbeitet. Er tue sich schwer, Arbeit zu finden, weil er schlecht Deutsch spreche. Zuletzt habe er zwei Monate einen Deutschkurs des AMS besucht. Im Rahmen der Einvernahme legte er Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren und Integrationsunterlagen vor.

Zu seinen Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es könne passieren, dass er für 25 Jahre ins Gefängnis gesteckt werde, er könne auch getötet werden, oder er werde gezwungen, für die Behörden zu arbeiten. Er wisse es nicht. Er habe nicht vor, nach Tschetschenien zurückzugehen, außer er werde mit Gewalt dorthin verbracht. Seine Probleme seien die gleichen geblieben, es sei sogar schlimmer geworden. Früher seien Personen, die Widerstandskämpfer unterstützt hätten, eingesperrt worden, mittlerweile würden die Häuser dieser Leute niedergebrannt und deren Verwandte aus der Republik vertrieben. In Tschetschenien würden noch zwei Tanten mütterlicherseits und Halbbrüder leben. Zu den Tanten habe er gelegentlich Kontakt, zu den Halbbrüdern habe er schon vor der Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt.

10. Am 28.06.2017 und am 10.07.2017 legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung, einen Lebenslauf, eine Zahlungsbestätigung und zwei Versicherungsdatenauszüge vor.

11. Mit Schreiben vom 11.07.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit heutigem Tag eingestellt werde. Es trete sohin keine Änderung hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus ein.

12. Mit Aktenvermerk vom 14.08.2020 leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer sei Asyl gewährt worden, da er aufgrund einer (unterstellten) separatistischen Gesinnung vom russischen Staat verfolgt worden sei. Einer derartige Pauschalverfolgung sei nunmehr nicht mehr gegeben, sondern es komme allenfalls zu vereinzelten Verfolgungshandlungen gegen Kämpfer in der Tradition Itschkerias oder bekannte Kritiker der tschetschenischen Regierung. Derartige Hinweise würden fallbezogen nicht vorliegen und es sei auch kein exilpolitisches Engagement aktenkundig. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich.12. Mit Aktenvermerk vom 14.08.2020 leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer sei Asyl gewährt worden, da er aufgrund einer (unterstellten) separatistischen Gesinnung vom russischen Staat verfolgt worden sei. Einer derartige Pauschalverfolgung sei nunmehr nicht mehr gegeben, sondern es komme allenfalls zu vereinzelten Verfolgungshandlungen gegen Kämpfer in der Tradition Itschkerias oder bekannte Kritiker der tschetschenischen Regierung. Derartige Hinweise würden fallbezogen nicht vorliegen und es sei auch kein exilpolitisches Engagement aktenkundig. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich.

13. Mit Schreiben jeweils vom 14.08.2020 ersuchte die belangte Behörde den ältesten Sohn und die Ex-Frau des Beschwerdeführers, bekanntzugeben, ob sich seit deren Einvernahmen am 13.06.2017 Änderungen im Hinblick auf das Familienleben ergeben hätten.

14. Mit E-Mail vom 21.08.2020 teilte XXXX , der Sohn des Beschwerdeführers, in Beantwortung dieser Schreiben im Wesentlichen mit, dass sich nichts geändert habe. Er werde seinen Vater bei dessen Einvernahme begleiten.14. Mit E-Mail vom 21.08.2020 teilte römisch 40 , der Sohn des Beschwerdeführers, in Beantwortung dieser Schreiben im Wesentlichen mit, dass sich nichts geändert habe. Er werde seinen Vater bei dessen Einvernahme begleiten.

15. Am 22.09.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund sei, aber hin und wieder Kopf- oder Rückenschmerzen habe. Dann müsse er Medikamente nehmen. Er sei seit ca. fünf Jahren geschieden und habe fünf Kinder. Er passe auf die kleineren Kinder auf und auch auf seinen Enkel auf, wenn seine Ex-Frau und seine Tochter in der Arbeit seien. Auch eine Schwester, ein Bruder und die Geschwister seiner Ex-Frau würden in Österreich leben, seine Mutter sei vor drei Jahren verstorben. Er lebe von Sozialleistungen und besuche derzeit einen Deutschkurs. Er habe aufgrund der Sprachbarriere und wegen seiner Rückenprobleme Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Im Rahmen der Einvernahme legte er einen Lebenslauf vor.

Zu seinen Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wisse nicht, was bei einer Rückkehr passieren werde. Aber die Umstände dort seien so, dass es jetzt verboten sei, draußen eine Zigarette anzuzünden oder eine Dose Bier zu trinken. Dann werde Schande über einen verbreitet, sogar in ganz Tschetschenien, und es werde im Fernsehen gezeigt. Auch die Verwandten müssten einen dann für so ein Vergehen verfluchen. Wenn man dort etwas Schlechtes über PUTIN oder KADYROW sage, könne es passieren, dass über diese Person die Schande in ganz Tschetschenien verbreitet werde, so wie vor kurzem jemandem die Hose heruntergezogen worden sei. Egal, wo man in Russland lebe, jeder Tschetschene habe Verwandte in Tschetschenien und über diese könne KADYORW Druck ausüben. Sogar wenn hier jemand etwas Schlechtes über die Regierung sage, würden die Verwandten dafür verantwortlich gemacht. Er habe vor vier oder fünf Jahren an einer Demo in XXXX teilgenommen, bei der es um den Krieg in Syrien und auch um die Unabhängigkeit Tschetscheniens gegangen sei. Als er Journalisten mit Kameras gesehen habe, sei er weggegangen. Er könne bei einer Rückkehr Probleme bekommen, weil er damals bei den Erschießungsaktionen dabei gewesen sei. Er habe es gesehen. Die, die damals Hinrichtungen vollzogen hätten, würden jetzt bei den Behörden von KADYROW arbeiten. Wenn man heimkehre, müsse man sich entweder den Gesetzen von KADYROW und allem, was dort passiere, vollständig unterwerfen und mit allem einverstanden sein. Wenn man nicht einverstanden sei, dann solle man im Ausland bleiben, das sage auch KADYROW selbst. Ansonsten würden die Häuser dieser Personen niedergebrannt und diese Menschen auch getötet. Seit seiner Ausreise sei er nur einmal in der Russischen Föderation gewesen, als vor drei Jahren seine Mutter beerdigt worden sei. Er habe sich ca. eine Woche in Tschetschenien aufgehalten. Dabei habe es keine Vorfälle gegeben, er sei aber von seinen Verwandten sozusagen geschützt worden. In Tschetschenien würden noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern leben. Zu diesen Verwandten habe er derzeit keinen Kontakt.Zu seinen Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wisse nicht, was bei einer Rückkehr passieren werde. Aber die Umstände dort seien so, dass es jetzt verboten sei, draußen eine Zigarette anzuzünden oder eine Dose Bier zu trinken. Dann werde Schande über einen verbreitet, sogar in ganz Tschetschenien, und es werde im Fernsehen gezeigt. Auch die Verwandten müssten einen dann für so ein Vergehen verfluchen. Wenn man dort etwas Schlechtes über PUTIN oder KADYROW sage, könne es passieren, dass über diese Person die Schande in ganz Tschetschenien verbreitet werde, so wie vor kurzem jemandem die Hose heruntergezogen worden sei. Egal, wo man in Russland lebe, jeder Tschetschene habe Verwandte in Tschetschenien und über diese könne KADYORW Druck ausüben. Sogar wenn hier jemand etwas Schlechtes über die Regierung sage, würden die Verwandten dafür verantwortlich gemacht. Er habe vor vier oder fünf Jahren an einer Demo in römisch 40 teilgenommen, bei der es um den Krieg in Syrien und auch um die Unabhängigkeit Tschetscheniens gegangen sei. Als er Journalisten mit Kameras gesehen habe, sei er weggegangen. Er könne bei einer Rückkehr Probleme bekommen, weil er damals bei den Erschießungsaktionen dabei gewesen sei. Er habe es gesehen. Die, die damals Hinrichtungen vollzogen hätten, würden jetzt bei den Behörden von KADYROW arbeiten. Wenn man heimkehre, müsse man sich entweder den Gesetzen von KADYROW und allem, was dort passiere, vollständig unterwerfen und mit allem einverstanden sein. Wenn man nicht einverstanden sei, dann solle man im Ausland bleiben, das sage auch KADYROW selbst. Ansonsten würden die Häuser dieser Personen niedergebrannt und diese Menschen auch getötet. Seit seiner Ausreise sei er nur einmal in der Russischen Föderation gewesen, als vor drei Jahren seine Mutter beerdigt worden sei. Er habe sich ca. eine Woche in Tschetschenien aufgehalten. Dabei habe es keine Vorfälle gegeben, er sei aber von seinen Verwandten sozusagen geschützt worden. In Tschetschenien würden noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern leben. Zu diesen Verwandten habe er derzeit keinen Kontakt.

16. Am 28.10.2020 legte der Beschwerdeführer einen ihm 2018 ausgestellten russischen Inlandspass im Original vor.

17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 06.11.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 06.11.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei 2007 der Asylstatus zuerkannt worden, weil man ihm im zweiten Tschetschenienkrieg eine separatistische Einstellung unterstellt habe und er aus diesem Grunde in asylrelevanter Weise von föderalen Truppen verfolgt worden sei. Insbesondere sei er physisch misshandelt worden, um ihn zur Preisgabe von Geheimnissen (z. B. dem Aufenthaltsort von Rebellen) zu nötigen. Auch seine Familie sei aus diesem Grund wiederholt von föderalen Truppen behelligt worden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seither maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Fokus der Sicherheitskräfte liege auf der Bekämpfung von Rebellen und IS-Sympathisanten bzw. -Rückkehrern. Zwar sei es in jüngerer Vergangenheit vereinzelt zu Übergriffen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. Kritikern gekommen, die der Tradition der Republik Itschkeria zuzurechnen seien, jedoch handle es sich hierbei offenkundig um Einzelfälle, von welchen der Beschwerdeführer nicht betroffen sein werde. Eine pauschale Verfolgung von Teilnehmern der Tschetschenienkriege (bzw. von deren Angehörigen) finde nicht statt. Er müsse nicht befürchten, im Rückkehrfall Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. 2012 habe er einen russischen Reisepass erhalten. Darüber hinaus sei er 2017 in seine Heimat gereist, um seine Mutter zu beerdigen, und ihm sei 2018 ein russischer Inlandspass ausgestellt worden. Er habe sich sohin freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. Es seien daher die Aberkennungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 GFK erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann, der an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide. Er sei in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er sei mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. tschetschenischen Gesellschaft vertraut und verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der russischen bzw. tschetschenischen Sprache. Zumindest zwei Tanten und zwei Halbbrüder seien in der Russischen Föderation aufhältig. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Tanten. Der Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr nicht im gesamten russischen Staatsgebiet in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden, auch würden ihm weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen. Seine Ex-Frau und fünf Kinder seien in Österreich asylberechtigt. Die Ehe sei mit Rechtskraft vom 08.07.2015 geschieden worden, die häusliche Gemeinschaft mit seiner Familie sei seit dem 24.06.2016 aufgehoben. Er führe kein aufrechtes Familienleben mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 09.11.2010 bis 09.11.2020 insgesamt rund fünf Monaten einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gegenwärtig beziehe er Leistungen aus der Mindestsicherung. Er verfüge über keinen maßgeblichen Freundeskreis und sei weder in Vereinen noch ehrenamtlich engagiert. Er sei in Österreich drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden. Er verfüge über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Seine familiären und privaten Interessen hätten hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei 2007 der Asylstatus zuerkannt worden, weil man ihm im zweiten Tschetschenienkrieg eine separatistische Einstellung unterstellt habe und er aus diesem Grunde in asylrelevanter Weise von föderalen Truppen verfolgt worden sei. Insbesondere sei er physisch misshandelt worden, um ihn zur Preisgabe von Geheimnissen (z. B. dem Aufenthaltsort von Rebellen) zu nötigen. Auch seine Familie sei aus diesem Grund wiederholt von föderalen Truppen behelligt worden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seither maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Fokus der Sicherheitskräfte liege auf der Bekämpfung von Rebellen und IS-Sympathisanten bzw. -Rückkehrern. Zwar sei es in jüngerer Vergangenheit vereinzelt zu Übergriffen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. Kritikern gekommen, die der Tradition der Republik Itschkeria zuzurechnen seien, jedoch handle es sich hierbei offenkundig um Einzelfälle, von welchen der Beschwerdeführer nicht betroffen sein werde. Eine pauschale Verfolgung von Teilnehmern der Tschetschenienkriege (bzw. von deren Angehörigen) finde nicht statt. Er müsse nicht befürchten, im Rückkehrfall Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. 2012 habe er einen russischen Reisepass erhalten. Darüber hinaus sei er 2017 in seine Heimat gereist, um seine Mutter zu beerdigen, und ihm sei 2018 ein russischer Inlandspass ausgestellt worden. Er habe sich sohin freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. Es seien daher die Aberkennungsgründe nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 5 GFK erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann, der an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide. Er sei in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er sei mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. tschetschenischen Gesellschaft vertraut und verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der russischen bzw. tschetschenischen Sprache. Zumindest zwei Tanten und zwei Halbbrüder seien in der Russischen Föderation aufhältig. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Tanten. Der Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr nicht im gesamten russischen Staatsgebiet in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden, auch würden ihm weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen. Seine Ex-Frau und fünf Kinder seien in Österreich asylberechtigt. Die Ehe sei mit Rechtskraft vom 08.07.2015 geschieden worden, die häusliche Gemeinschaft mit seiner Familie sei seit dem 24.06.2016 aufgehoben. Er führe kein aufrechtes Familienleben mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 09.11.2010 bis 09.11.2020 insgesamt rund fünf Monaten einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gegenwärtig beziehe er Leistungen aus der Mindestsicherung. Er verfüge über keinen maßgeblichen Freundeskreis und sei weder in Vereinen noch ehrenamtlich engagiert. Er sei in Österreich drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden. Er verfüge über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Seine familiären und privaten Interessen hätten hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig.

18. Mit Eingabe vom 09.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie die Gründe, die 2007 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nur unzureichend geprüft habe. Es bestehe für den Beschwerdeführer immer noch die Gefahr, in der Russischen Föderation aufgrund der damaligen Unterstützung von oppositionellen Kämpfern Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Behörde habe auch die Länderberichte mangelhaft ausgewertet, da diese darauf hinweisen würden, dass sich die Situation für Tschetschenen kaum verbessert habe. Es komme nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Der Beschwerdeführer habe auch die Furcht geäußert, dass er sich in Tschetschenien nicht regimekritisch äußern dürfe. Er habe seine politische Einstellung bei der Teilnahme an einer Demonstration in XXXX kundgetan. Die Länderberichte würden eindeutig bestätigen, dass Regimekritiker nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen hätten. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die Feststellung, dass die Teilnahme an einem der Tschetschenienkriege keine Verfolgung mehr begründe, stütze sich nur auf eine einzige Quelle. Darüber hinaus würdige die belangte Behörde die zweimalige Ausstellung von Reisedokumenten und den einwöchigen Aufenthalt zum Begräbnis seiner Mutter als Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat. Gemäß einschlägiger Rechtsprechung seien solche Handlungen jedoch keineswegs dazu geeignet, eine Unterschutzstellung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er sich nur unter Sicherheitsvorkehrungen in Tschetschenien aufhalten habe können. Die Behörde habe auch nicht näher ermittelt, ob für ihn tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Tatsächlich bestehe eine solche nicht. Der Beschwerdeführer habe stets versucht, sich zu integrieren und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die gegenteilige Feststellung im Bescheid sei unrichtig. Er sei zwar geschieden, aber führe immer noch ein aufrechtes Familienleben zu seinen Kindern, die er so gut er könne unterstütze. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme könne dementsprechend nicht als verhältnismäßig betrachtet werden. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt.18. Mit Eingabe vom 09.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie die Gründe, die 2007 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nur unzureichend geprüft habe. Es bestehe für den Beschwerdeführer immer noch die Gefahr, in der Russischen Föderation aufgrund der damaligen Unterstützung von oppositionellen Kämpfern Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Behörde habe auch die Länderberichte mangelhaft ausgewertet, da diese darauf hinweisen würden, dass sich die Situation für Tschetschenen kaum verbessert habe. Es komme nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Der Beschwerdeführer habe auch die Furcht geäußert, dass er sich in Tschetschenien nicht regimekritisch äußern dürfe. Er habe seine politische Einstellung bei der Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 kundgetan. Die Länderberichte würden eindeutig bestätigen, dass Regimekritiker nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen hätten. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die Feststellung, dass die Teilnahme an einem der Tschetschenienkriege keine Verfolgung mehr begründe, stütze sich nur auf eine einzige Quelle. Darüber hinaus würdige die belangte Behörde die zweimalige Ausstellung von Reisedokumenten und den einwöchigen Aufenthalt zum Begräbnis seiner Mutter als Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat. Gemäß einschlägiger Rechtsprechung seien solche Handlungen jedoch keineswegs dazu geeignet, eine Unterschutzstellung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er sich nur unter Sicherheitsvorkehrungen in Tschetschenien aufhalten habe können. Die Behörde habe auch nicht näher ermittelt, ob für ihn tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Tatsächlich bestehe eine solche nicht. Der Beschwerdeführer habe stets versucht, sich zu integrieren und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die gegenteilige Feststellung im Bescheid sei unrichtig. Er sei zwar geschieden, aber führe immer noch ein aufrechtes Familienleben zu seinen Kindern, die er so gut er könne unterstütze. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme könne dementsprechend nicht als verhältnismäßig betrachtet werden. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt.

19. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 21.12.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.

20. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.

21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde den Verfahrensparteien übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte den Akteninhalt und legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und ein wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und ein wenig Deutsch.

Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren und übersiedelte später in die Stadt XXXX . Sein Vater hieß XXXX , er ist 1989 verstorben. Seine Mutter hieß XXXX , sie ist 2017 in Österreich verstorben. Sein Bruder XXXX lebt in XXXX , seine Schwester und eine Cousine leben in XXXX . Ein Bruder, XXXX , geboren 1977, lebt in Litauen. Er hat zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern, die noch in Tschetschenien leben. Drei Cousinen leben in Kasachstan. Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren und übersiedelte später in die Stadt römisch 40 . Sein Vater hieß römisch 40 , er ist 1989 verstorben. Seine Mutter hieß römisch 40 , sie ist 2017 in Österreich verstorben. Sein Bruder römisch 40 lebt in römisch 40 , seine Schwester und eine Cousine leben in römisch 40 . Ein Bruder, römisch 40 , geboren 1977, lebt in Litauen. Er hat zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern, die noch in Tschetschenien leben. Drei Cousinen leben in Kasachstan.

Der Beschwerdeführer besuchte von 1978 bis 1989 die Grundschule in XXXX . Er hat keinen Militärdienst geleistet. Von 1990 bis 1994 und von 2003 bis 2004 hat er auf diversen Baustellen als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer besuchte von 1978 bis 1989 die Grundschule in römisch 40 . Er hat keinen Militärdienst geleistet. Von 1990 bis 1994 und von 2003 bis 2004 hat er auf diversen Baustellen als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.

Seine Ex-Frau, XXXX , geb. XXXX , und er haben am 31.07.1997 in XXXX , Russische Föderation, geheiratet. Sie haben fünf gemeinsame Kinder im Alter von 12 bis 24 Jahren, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Seine Ex-Frau, römisch 40 , geb. römisch 40 , und er haben am 31.07.1997 in römisch 40 , Russische Föderation, geheiratet. Sie haben fünf gemeinsame Kinder im Alter von 12 bis 24 Jahren, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 .

Der Beschwerdeführer reiste 2006 aus der Russischen Föderation aus und stellte am 21.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine damalige Ehefrau und seine drei ältesten Kinder lebten zu dieser Zeit bereits in XXXX .Der Beschwerdeführer reiste 2006 aus der Russischen Föderation aus und stellte am 21.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine damalige Ehefrau und seine drei ältesten Kinder lebten zu dieser Zeit bereits in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Hin und wieder hat er Kopf- und Rückenschmerzen und nimmt Medikamente dagegen.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2007 Asyl gewährt, weil ihm im zweiten Tschetschenienkrieg von russischen Behörden eine Nähe zu und Unterstützung von Widerstandskämpfern unterstellt wurde. Er befand sich rund ein Jahr in Haft und wurde auch in der Folge wiederholt verhört und misshandelt, weil er auf einer Fahndungsliste stand.

Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist und diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. Sogar Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges werden alleine aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen nicht mehr verfolgt, umso weniger ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht gekämpft hat, noch verfolgt werden würde. Auch aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration für die Unabhängigkeit Tschetscheniens 2015 oder 2016 ist er nicht in seiner körperlichen Integrität bedroht.

2012 wurde dem Beschwerdeführer vom russischen Konsulat in XXXX ein russischer Reisepass ausgestellt. 2017 hielt er sich zur Beerdigung seiner Mutter rund eine Woche in Tschetschenien auf. 2018 wurde ihm ein russischer Inlandspass ausgestellt.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom russischen Konsulat in römisch 40 ein russischer Reisepass ausgestellt. 2017 hielt er sich zur Beerdigung seiner Mutter rund eine Woche in Tschetschenien auf. 2018 wurde ihm ein russischer Inlandspass ausgestellt.

1.3.    Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2006 in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2006 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 06.11.2007 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.

In Österreich leben die fünf Kinder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Diese sind in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige. Von der Kindesmutter, seiner Ex-Frau XXXX , wurde er mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.05.2015, Zl. XXXX , einvernehmlich geschieden. In Österreich leben die fünf Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Diese sind in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige. Von der Kindesmutter, seiner Ex-Frau römisch 40 , wurde er mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.05.2015, Zl. römisch 40 , einvernehmlich geschieden.

Seine Kinder leben bei seiner Ex-Frau, die Obsorge über die drei minderjährigen Kinder kommt beiden Eltern gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer passt regelmäßig auf die jüngeren Kinder auf, wenn seine Ex-Frau in der Arbeit ist. Er passt auch auf seinen Enkel, den Sohn seiner ältesten Tochter, auf, wenn diese in der Arbeit ist. Neben seinen Kindern leben auch ein Bruder, eine Schwester und eine Cousine des Beschwerdeführers in Österreich.

Zwischen 2010 und 2020 ging der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt rund fünf Monate einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach, überwiegend lebte er von Sozialleistungen. Er hat in den Jahren 2016 und 2017 einige Deutschkurse besucht. Seit 03.02.2022 ist er bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt und verdient monatlich 1.831,32 Euro brutto. Er ist selbsterhaltungsfähig.Zwischen 2010 und 2020 ging der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt rund fünf Monate einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach, überwiegend lebte er von Sozialleistungen. Er hat in den Jahren 2016 und 2017 einige Deutschkurse besucht. Seit 03.02.2022 ist er bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt und verdient monatlich 1.831,32 Euro brutto. Er ist selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2013, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein anderer sich am 24.09.2013 wechselseitig vorsätzlich am Körper verletzt haben, und zwar der Beschwerdeführer den anderen durch Faustschläge in das Gesicht, wobei die Tat eine Nasenbeinfraktur zur Folge hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung seine eigene Verletzung, die Unbescholtenheit und die Alkoholisierung als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.03.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4,00 Euro (gesamt 320,00 Euro) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4,00 Euro (gesamt 320,00 Euro) verurteilt.

Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Gattin am Körper verletzt hat, indem er ihr einen Schlag in das Gesicht versetzte, durch den diese zu Sturz kam und eine Kopfprellung sowie eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung ein reumütiges Geständnis als mildernd, hingen eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.07.2020, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2020 einen anderen am Körper verletzt hat, indem er ihm in die rechte Hand biss und ihm mit einem Stanleymesser in die linke Hand schnitt, was eine Schnittwunde im Bereich des Daumens zur Folge hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung ein Teilgeständnis als mildernd, hingegen zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend.

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise deutlich verbessert und ist stabil.

Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen.

In Tschetschenien leben noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten hat er derzeit keinen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnten.

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien aufgewachsen und hat dort bis zum Alter von 34 Jahren gelebt. Er hat in Tschetschenien acht Jahre die Schule besucht und mehrere Jahre auf Baustellen gearbeitet. Er verfügt daher über grundlegende Ortskenntnisse, auch weil er nach wie vor über Angehörige verfügt, Tschetschenisch als Muttersprache sowie die Landessprache Russisch spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, weitgehend gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen in Tschetschenien, die er im Falle einer Rückkehr erneut nützen könnte.

Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Trotz, auch in der Russischen Föderation, nach wie vor hoher COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 5 vom 02.03.2022

1.5.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner und ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB).

Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB).

Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen. Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an. Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (LIB).

1.5.1.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB).

1.5.2. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 02.03.2022

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB).

In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB).

Nachdem Präsident Putin am 21.02.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte, startete er am 24.02.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine. Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (LIB).

1.5.2.1. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB).

Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB).

Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB).

1.5.3. Menschenrechtslage

1.5.3.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 02.03.2022

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen (LIB).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (LIB).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen. Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB).

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB).

1.5.3.2. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 02.03.2022

Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB).

Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB).

Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von ’Zwietracht und Klatsch’ einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten. Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen. Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als ’Lord’), dem Blogger die Blutfehde, nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte. Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt. Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden. Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen ’Mansur Stary’ bekannt. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert. Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet. Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich – vermutlich unter Druck – in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen. Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (LIB).

Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v. a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7–7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (LIB).

Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (LIB).

1.5.4. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021

2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr.

Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB).

1.5.4.1. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 02.03.2022

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro]. Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro]. Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (LIB).

1.5.5. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

• Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

• Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

• Familien mit geringem Einkommen;

• Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB).

Familienbeihilfe:

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB).

Behinderung

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten. Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (LIB).

Arbeitslosenunterstützung:

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen:

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB).

1.5.6. Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 16.11.2021

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert. Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem ’Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung’ garantierten Umfang. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der ’Nationalen Projekte’, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (LIB).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (LIB).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken. Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z. B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (LIB).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d. h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem ’zuständigen’ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem ’zuständigen’ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (LIB).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z. B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (LIB).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z. B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (LIB).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (LIB).

1.5.6.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 10.06.2021

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (LIB).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben. Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

• infektiöse und parasitäre Krankheiten

• Tumore

• endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

• Krankheiten des Nervensystems

• Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

• Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

• Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

• Krankheiten des Kreislaufsystems

• Krankheiten des Atmungssystems

• Krankheiten des Verdauungssystems

• Krankheiten des Urogenitalsystems

• Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

• Krankheiten der Haut und der Unterhaut

• Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

• Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

• Geburtsfehler und Chromosomenfehler

• bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

• Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (LIB).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert. Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert. Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (LIB).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (LIB).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (LIB).

1.5.7. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB).

Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB).

1.5.8. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021

Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB)

Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020. Von 30.10. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen (LIB).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (LIB).

Tschetschenien:

In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft. 675.642 Personen sind vollimmunisiert (LIB).

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort, seinen Familienangehörigen, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der zuletzt erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 269 in Aktenteil 2). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner laufenden Erwerbstätigkeit in Österreich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der zuletzt erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 269 in Aktenteil 2). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner laufenden Erwerbstätigkeit in Österreich.

2.2.    Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamts vom 06.11.2007 (vgl. AS 261-265 in Aktenteil 1). Diesem Bescheid lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass er „einen unter § 3 Abs. 1 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm insbesondere in seinen Einvernahmen vom 02.01.2007 (vgl. AS 155 in Aktenteil 1) und 19.06.2007 (vgl. AS 175-185 in Aktenteil 1) vorgebrachten Gründen Asyl gewährt wurde.Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamts vom 06.11.2007 vergleiche AS 261-265 in Aktenteil 1). Diesem Bescheid lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass er „einen unter Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm insbesondere in seinen Einvernahmen vom 02.01.2007 vergleiche AS 155 in Aktenteil 1) und 19.06.2007 vergleiche AS 175-185 in Aktenteil 1) vorgebrachten Gründen Asyl gewährt wurde.

Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich daraus, dass der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist. Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass sogar Kämpfer der Tschetschenienkriege aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.), weshalb umso weniger davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht gekämpft hat, heute noch verfolgt würde. Sein Vorbringen in der Einvernahme vom 22.09.2020, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen und Soldat gewesen sei (vgl. AS 278 in Aktenteil 2) steht in völligem Widerspruch zu seinen klaren Angaben im Zuerkennungsverfahren, „nie mit der Waffe gekämpft“ zu haben (vgl. AS 179 in Aktenteil 1) und ist daher nicht glaubhaft. Selbst im Fall einer Wahrunterstellung würde eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Krieg als, wie er selbst sagt, „einfacher Soldat“ aber vor dem Hintergrund der Länderberichte heute nicht mehr zu Verfolgung führen. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.).Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich daraus, dass der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist. Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass sogar Kämpfer der Tschetschenienkriege aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.), weshalb umso weniger davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht gekämpft hat, heute noch verfolgt würde. Sein Vorbringen in der Einvernahme vom 22.09.2020, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen und Soldat gewesen sei vergleiche AS 278 in Aktenteil 2) steht in völligem Widerspruch zu seinen klaren Angaben im Zuerkennungsverfahren, „nie mit der Waffe gekämpft“ zu haben vergleiche AS 179 in Aktenteil 1) und ist daher nicht glaubhaft. Selbst im Fall einer Wahrunterstellung würde eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Krieg als, wie er selbst sagt, „einfacher Soldat“ aber vor dem Hintergrund der Länderberichte heute nicht mehr zu Verfolgung führen. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.).

Die Feststellungen zur Ausstellung eines russischen Reisepasses und Inlandspasses an den Beschwerdeführer 2012 und 2018 und zu seinem Aufenthalt in Tschetschenien 2017 ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der behördlichen Einvernahme vom 22.09.2020 (vgl. AS 275-277 in Aktenteil 2) bzw. dem von ihm vorgelegten Inlandspass.Die Feststellungen zur Ausstellung eines russischen Reisepasses und Inlandspasses an den Beschwerdeführer 2012 und 2018 und zu seinem Aufenthalt in Tschetschenien 2017 ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der behördlichen Einvernahme vom 22.09.2020 vergleiche AS 275-277 in Aktenteil 2) bzw. dem von ihm vorgelegten Inlandspass.

Auch aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration für die Unabhängigkeit Tschetscheniens im Jahr 2015 oder 2016 in XXXX droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung. Er gab an, bei dieser Demo ca. eine Stunde anwesend gewesen zu sein. Als er Journalisten mit Kameras gesehen habe, die das ganze aufgenommen hätten, sei er weggegangen (vgl. AS 279 in Aktenteil 2). Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass russische Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Demonstration jemals Kenntnis erlangt haben oder sich dafür interessieren würden. Darauf sind in den seither vergangenen sechs oder sieben Jahren keine Hinweise hervorgekommen. Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer 2017 in die Russische Föderation reisen und 2018 einen Inlandspass beantragen, ohne dass es aus diesem oder sonstigen Gründen für ihn zu Problemen gekommen ist.Auch aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration für die Unabhängigkeit Tschetscheniens im Jahr 2015 oder 2016 in römisch 40 droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung. Er gab an, bei dieser Demo ca. eine Stunde anwesend gewesen zu sein. Als er Journalisten mit Kameras gesehen habe, die das ganze aufgenommen hätten, sei er weggegangen vergleiche AS 279 in Aktenteil 2). Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass russische Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Demonstration jemals Kenntnis erlangt haben oder sich dafür interessieren würden. Darauf sind in den seither vergangenen sechs oder sieben Jahren keine Hinweise hervorgekommen. Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer 2017 in die Russische Föderation reisen und 2018 einen Inlandspass beantragen, ohne dass es aus diesem oder sonstigen Gründen für ihn zu Problemen gekommen ist.

Zum sinngemäßen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es in Tschetschenien strenge islamische Verhaltensregeln etwa betreffend Alkohol und Zigaretten sowie ein repressives politisches Klima mit Einschränkungen der Meinungsfreiheit gebe (vgl. AS 278 in Aktenteil 2), ist zu sagen, dass dies durch die Länderberichte im Wesentlichen bestätigt wird. Es ist jedoch nicht zu sehen, inwiefern konkret der Beschwerdeführer aus diesen Gründen von asylrelevanter Verfolgung bedroht sein sollte. Er ist nach seinen eigenen Angaben kein prominenter oder öffentlicher Kritiker der tschetschenischen oder russischen Regierung und ist gläubiger Muslim, auch wenn er in Österreich nicht streng nach islamischen Verhaltensregeln lebt. Die von ihm beschriebenen Verhältnisse betreffen die gesamte tschetschenische Bevölkerung gleichermaßen und nicht ihn im Besonderen.Zum sinngemäßen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es in Tschetschenien strenge islamische Verhaltensregeln etwa betreffend Alkohol und Zigaretten sowie ein repressives politisches Klima mit Einschränkungen der Meinungsfreiheit gebe vergleiche AS 278 in Aktenteil 2), ist zu sagen, dass dies durch die Länderberichte im Wesentlichen bestätigt wird. Es ist jedoch nicht zu sehen, inwiefern konkret der Beschwerdeführer aus diesen Gründen von asylrelevanter Verfolgung bedroht sein sollte. Er ist nach seinen eigenen Angaben kein prominenter oder öffentlicher Kritiker der tschetschenischen oder russischen Regierung und ist gläubiger Muslim, auch wenn er in Österreich nicht streng nach islamischen Verhaltensregeln lebt. Die von ihm beschriebenen Verhältnisse betreffen die gesamte tschetschenische Bevölkerung gleichermaßen und nicht ihn im Besonderen.

2.3.    Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Erwerbstätigkeit und seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf die im Verfahren vorgelegten Nachweise.

Die geteilte Obsorge für die minderjährigen Kinder ergibt sich aus der vorliegenden Scheidungsfolgenvereinbarung vom 27.05.2015, protokolliert vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX (vgl. AS 111 in Aktenteil 2). Die Feststellungen zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und seinem Enkel ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben, die auch von seiner Ex-Frau und seinem ältesten Sohn als von der Behörde einvernommene Zeugen bestätigt wurden.Die geteilte Obsorge für die minderjährigen Kinder ergibt sich aus der vorliegenden Scheidungsfolgenvereinbarung vom 27.05.2015, protokolliert vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 vergleiche AS 111 in Aktenteil 2). Die Feststellungen zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und seinem Enkel ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben, die auch von seiner Ex-Frau und seinem ältesten Sohn als von der Behörde einvernommene Zeugen bestätigt wurden.

Die aktuelle Erwerbstätigkeit und der Verdienst des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten AJ-WEB-Auskunft vom 06.04.2021 (vgl. OZ 15). Daraus ergibt sich seine Selbsterhaltungsfähigkeit.Die aktuelle Erwerbstätigkeit und der Verdienst des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten AJ-WEB-Auskunft vom 06.04.2021 vergleiche OZ 15). Daraus ergibt sich seine Selbsterhaltungsfähigkeit.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2013, Zl. XXXX , des Bezirksgerichts XXXX vom 09.03.2015, Zl. XXXX , und des Landesgerichts XXXX vom 16.07.2020, Zl. XXXX .Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2013, Zl. römisch 40 , des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , und des Landesgerichts römisch 40 vom 16.07.2020, Zl. römisch 40 .

2.4.    Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion Tschetschenien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben. Dass nicht festgestellt werden kann, dass ihn diese im Fall einer Rückkehr unterstützen könnten, ergibt sich daraus, dass er derzeit keinen Kontakt zu diesen hat.

Die Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation und zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.

Die Feststellung zur Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Herkunftsregion ergibt sich daraus, dass er in Tschetschenien in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen ist, dort acht Jahre die Schule besucht und bis zum Alter von 34 Jahren gelebt hat sowie Tschetschenisch als Muttersprache spricht.

Die Feststellung dazu, dass die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch auf seinen Gesundheitszustand – keiner Risikogruppe angehört und auch in der Russischen Föderation mehrere Impfstoffe gegen SARS-CoV2 zur Verfügung stehen, die den Bürgern der Russischen Föderation kostenlos angeboten werden.

2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau seiner festgestellten individuellen Situation. Die Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten eine Existenz aufbauen könnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Versorgung der Bevölkerung ist in der Russischen Föderation grundlegend gesichert, wiewohl berücksichtigt wird, dass insbesondere Rückkehrer zunächst oft mit wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen konfrontiert sind.

Der Beschwerdeführer ist mit den tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und spricht Tschetschenisch als Muttersprache sowie auch die Landessprache Russisch. Er kann sich daher in Tschetschenien zurechtfinden. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen in Tschetschenien und geht auch derzeit in Österreich einer Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, weitgehend gesund und volljährig. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten gelingen würde, sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufzubauen. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung nicht auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sein wird, sondern dass es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden.

2.5.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Zu Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. § 7 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.1.1. Paragraph 7, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. …

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:

„Definition des Ausdruckes “Flüchtling”

Art. 1 …Artikel eins, …

C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, …

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;“

3.1.2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, somit den Eintritt eines in der GFK angeführten Endigungsgrundes. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht hervor, dass konkret die Tatbestände des Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 GFK als erfüllt angesehen wurden (vgl. AS 426 ff in Aktenteil 2).3.1.2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, somit den Eintritt eines in der GFK angeführten Endigungsgrundes. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht hervor, dass konkret die Tatbestände des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 5 GFK als erfüllt angesehen wurden vergleiche AS 426 ff in Aktenteil 2).

Im gegenständlichen Fall ist infolge des festgestellten Sachverhalts zunächst Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK näher zu betrachten, wonach eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Im gegenständlichen Fall ist infolge des festgestellten Sachverhalts zunächst Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK näher zu betrachten, wonach eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.).

Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.

Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein vergleiche VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen vergleiche VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).

3.1.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert, bestehen die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nämlich eine Verfolgung von Unterstützern bzw. Sympathisanten der Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg, nicht mehr. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass selbst Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker von Präsident KADYROW handelt, umso weniger jenen, die diese bloß unterstützt haben. Es kann daher nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation tatsächlich noch Gefahr droht.

Der Beschwerdeführer kann es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Andere Fluchtgründe oder asylrelevante Rückkehrbefürchtungen, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom Beschwerdeführer, wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Insbesondere führt die einmalige Teilnahme an einer Demonstration 2015 oder 2016 zu keiner Gefährdung seiner Person.

Da der Beschwerdeführer wie festgestellt straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AsylG geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.Da der Beschwerdeführer wie festgestellt straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG geworden ist, schadet es gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

3.1.4. Dem Beschwerdeführer ist der Status des Asylberechtigten daher jedenfalls bereits gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK abzuerkennen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den übrigen im angefochtenen Bescheid angenommenen Aberkennungsgründen unterbleiben konnte. 3.1.4. Dem Beschwerdeführer ist der Status des Asylberechtigten daher jedenfalls bereits gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK abzuerkennen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den übrigen im angefochtenen Bescheid angenommenen Aberkennungsgründen unterbleiben konnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zu Spruchpunkt II. – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 8, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. …“(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“

3.2.2. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist diesem gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.2. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderten exzeptionellen Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderten exzeptionellen Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen:

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien deutlich stabilisiert. Die Teilnahme an Kampfhandlungen in den beiden Tschetschenienkriegen begründet laut vorliegenden Länderberichten kein Risiko einer behördlichen Verfolgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien mehr, sodass auch eine Verfolgung wegen der Unterstützung solcher Kämpfer nicht anzunehmen ist.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen weitgehend gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit achtjähriger Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere als Arbeiter auf Baustellen in Tschetschenien, der derzeit auch in Österreich einer Arbeit nachgeht. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollten. Vorübergehend könnte er, wie dargelegt, auf Rückkehrhilfe zurückgreifen. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet.

Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und die Landessprache Russisch. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als russischem Staatsangehörigen auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Angesichts des Fehlens von Vulnerabilitäten, wird es dem Beschwerdeführer binnen eines angemessenen Zeitraums möglich sein, ein Leben ohne unbillige Härte aufzubauen. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollte.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. die Website der WHO, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Der Beschwerdeführer ist 50 Jahre alt und leidet an keinen relevanten Vorerkrankungen.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche die Website der WHO, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Der Beschwerdeführer ist 50 Jahre alt und leidet an keinen relevanten Vorerkrankungen.

3.2.4. Außergewöhnliche, auf die allgemeine Lage oder seine Person bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.3.2.4. Außergewöhnliche, auf die allgemeine Lage oder seine Person bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.

3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war somit als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war somit als unbegründet abzuweisen.

3.3.    Zu Spruchpunkt III. – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.3.1. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. 3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde.

Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war somit als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war somit als unbegründet abzuweisen.

3.4.    Zu Spruchpunkt IV. – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …Paragraph 52, …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“

3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).

3.4.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit über 15 Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Auch seine fünf Kinder im Alter von 12 bis 24 Jahren leben seither oder seit deren Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet. Drei seiner Kinder sind noch minderjährig, zwei sind in Österreich geboren. Neben seinen Kindern leben auch seine Ex-Frau, ein Bruder, eine Schwester und eine Cousine in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwischen 2010 und 2020 nur rund fünf Monate gearbeitet und überwiegend von Sozialleistungen gelebt. Seit 03.02.2022 geht er wieder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und ist selbsterhaltungsfähig.

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen fünf Kindern sind als Familienleben zu qualifizieren. Ein geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014). Wie festgestellt teilt sich der Beschwerdeführer die Obsorge für seine minderjährigen Kinder mit seiner Ex-Frau und passt regelmäßig auf die jüngeren Kinder auf, wenn seine Ex-Frau in der Arbeit ist. Auch zu seinen erwachsenen Kindern hat er regelmäßig Kontakt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist das Bestehen eines Familienlebens nicht allein deshalb zu verneinen, weil kein gemeinsamer Haushalt besteht, der Beschwerdeführer keinen Unterhalt bezahlt oder er Gewalt gegen seine Ex-Frau geübt hat. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen fünf Kindern sind als Familienleben zu qualifizieren. Ein geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,). Wie festgestellt teilt sich der Beschwerdeführer die Obsorge für seine minderjährigen Kinder mit seiner Ex-Frau und passt regelmäßig auf die jüngeren Kinder auf, wenn seine Ex-Frau in der Arbeit ist. Auch zu seinen erwachsenen Kindern hat er regelmäßig Kontakt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist das Bestehen eines Familienlebens nicht allein deshalb zu verneinen, weil kein gemeinsamer Haushalt besteht, der Beschwerdeführer keinen Unterhalt bezahlt oder er Gewalt gegen seine Ex-Frau geübt hat.

Überdies ist aufgrund des langjährigen Aufenthalts von vielfältigen privaten Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich auszugehen.

Zugleich sind die Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat nur noch relativ schwach ausgeprägt. Seine Eltern sind bereits verstorben, seine drei Geschwister leben außerhalb der Russischen Föderation. In Tschetschenien leben noch zwei Tanten und Onkel mütterlicherseits sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern, zu diesen Verwandten hat er jedoch keinen Kontakt. Zwar hat der Beschwerdeführer bis zu einem Alter von 34 Jahren und damit den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation gelebt. Allerdings war er nunmehr seit seiner Ausreise 2006, somit seit über 15 Jahren, nur einmal für rund eine Woche im Herkunftsstaat, um seine Mutter zu beerdigen, und seine eigene Kernfamilie hält sich zur Gänze in Österreich auf.

Gegen den Beschwerdeführer spricht sein strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich (siehe Punkt 1.3.). Er wurde wie festgestellt – jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB – mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2013, Zl. XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.03.2015, Zl. XXXX , zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4,00 Euro (gesamt 320,00 Euro) und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.07.2020, Zl. XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Gegen den Beschwerdeführer spricht sein strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich (siehe Punkt 1.3.). Er wurde wie festgestellt – jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB – mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2013, Zl. römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.03.2015, Zl. römisch 40 , zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4,00 Euro (gesamt 320,00 Euro) und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.07.2020, Zl. römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Es bedarf daher einer Abwägung zwischen den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers daran, in Österreich zu verbleiben, und den öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die aufgrund seiner Straffälligkeit erhöht sind.

3.4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).3.4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).

Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).

Diese Judikaturlinie wurde allerdings zur Frage entwickelt, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont, dass diese Judikatur insbesondere in Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192).Diese Judikaturlinie wurde allerdings zur Frage entwickelt, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont, dass diese Judikatur insbesondere in Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192).

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war vergleiche zu einem solchen Fall etwa VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).

Hingegen wurde diese Rechtsprechung dann nicht herangezogen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterschied; insbesondere, wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte (vgl. etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach 17-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt als Asylberechtigter jüngst VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).Hingegen wurde diese Rechtsprechung dann nicht herangezogen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterschied; insbesondere, wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte vergleiche etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach 17-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt als Asylberechtigter jüngst VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).

Sowohl im FPG als auch im BFA-VG sind Konstellationen festgelegt, in denen es der Behörde untersagt ist, gegen einen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, obgleich er nicht (mehr) alle Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt erfüllt, oder in denen die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an bestimmte Kriterien geknüpft wird. Diesen – zum Teil als Aufenthaltsverfestigungstatbestände bezeichneten – Regelungen ist gemeinsam, dass sie an eine bestimmte Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts („Niederlassung“; siehe § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG, § 52 Abs. 5 FPG) und zuweilen zusätzlich darauf abstellen, dass der Fremde über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt. Dabei wird mitunter gefordert, dass der Fremde jenes (Fehl-)Verhalten, das für die Beurteilung zulässigerweise herangezogen wird, ob der nach diesen Bestimmungen erhöhte Maßstab für die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt ist, erst nach einer bestimmten Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts gesetzt hat.Sowohl im FPG als auch im BFA-VG sind Konstellationen festgelegt, in denen es der Behörde untersagt ist, gegen einen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, obgleich er nicht (mehr) alle Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt erfüllt, oder in denen die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an bestimmte Kriterien geknüpft wird. Diesen – zum Teil als Aufenthaltsverfestigungstatbestände bezeichneten – Regelungen ist gemeinsam, dass sie an eine bestimmte Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts („Niederlassung“; siehe Paragraph 9, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 5, FPG) und zuweilen zusätzlich darauf abstellen, dass der Fremde über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt. Dabei wird mitunter gefordert, dass der Fremde jenes (Fehl-)Verhalten, das für die Beurteilung zulässigerweise herangezogen wird, ob der nach diesen Bestimmungen erhöhte Maßstab für die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt ist, erst nach einer bestimmten Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts gesetzt hat.

Nach § 9 Abs. 6 erster Satz BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen, sohin wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen, sohin wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Ähnlich ist nach § 52 Abs. 5 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Ähnlich ist nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, ausgeführt hat, sind diese Bestimmungen aufgrund ihres Wortlauts zwar nicht direkt auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden anzuwenden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt (da die Rückkehrentscheidung in diesem Fall auf § 52 Abs. 2 Z 3 und nicht auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt wird bzw. kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU vorliegt“). Dennoch ist auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Wertungen des Gesetzgebers – unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat – auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG – im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG – Bedacht zu nehmen. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. ausführlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rz 67-89).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, ausgeführt hat, sind diese Bestimmungen aufgrund ihres Wortlauts zwar nicht direkt auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden anzuwenden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt (da die Rückkehrentscheidung in diesem Fall auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 und nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt wird bzw. kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU vorliegt“). Dennoch ist auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Wertungen des Gesetzgebers – unter Bedachtnahme auf jene, die er in Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat – auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG – im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG – Bedacht zu nehmen. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden vergleiche ausführlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rz 67-89).

3.4.5. Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls eine dem § 52 Abs. 5 FPG entsprechende Konstellation vor, da der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (der ersten Straftat) fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.3.4.5. Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls eine dem Paragraph 52, Absatz 5, FPG entsprechende Konstellation vor, da der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (der ersten Straftat) fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.

Es müsste daher zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers zumindest anzunehmen sein, dass dessen weiterer Aufenthalt eine „gegenwärtige, hinreichend schwere“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wurde dreimal wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, zweimal zu bedingten Freiheitsstrafen von drei und vier Monaten und einmal zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (320 Euro). Er war niemals in Haft. Das Vergehen der Körperverletzung fällt infolge seiner Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Der Beschwerdeführer wurde nur deshalb zweimal von einem Landesgericht verurteilt, weil er in einem der Verfahren zugleich mit seinem (wegen schwerer Körperverletzung angeklagten) Kontrahenten verurteilt wurde und in einem anderen wegen zusätzlicher Delikte angeklagt war, von denen er aber freigesprochen wurde. Auch innerhalb des relativ geringen Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe liegen die konkret gegen ihn verhängten Strafen im unteren Bereich, was für einen aus Sicht der Strafgerichte unterdurchschnittlichen Tat- und Schuldunwert spricht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung an. Die vom Beschwerdeführer konkret verübten Tathandlungen (Faustschläge in das Gesicht, Biss in die rechte Hand und Schnitt mit einem Stanleymesser in die linke Hand) sowie die dadurch verursachten Verletzungsfolgen (Nasenbeinfraktur, Kopfprellung, Prellung der Halswirbelsäule und Schnittwunde im Bereich des Daumens) sind zwar keinesfalls zu bagatellisieren, im Rahmen des bei einer Körperverletzung Denkbaren aber auch nicht als allzu gravierend anzusehen. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer seit nunmehr zwei Jahren wohlverhalten, sodass insgesamt nicht von einer von ihm ausgehenden gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist.Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wurde dreimal wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, zweimal zu bedingten Freiheitsstrafen von drei und vier Monaten und einmal zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (320 Euro). Er war niemals in Haft. Das Vergehen der Körperverletzung fällt infolge seiner Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Der Beschwerdeführer wurde nur deshalb zweimal von einem Landesgericht verurteilt, weil er in einem der Verfahren zugleich mit seinem (wegen schwerer Körperverletzung angeklagten) Kontrahenten verurteilt wurde und in einem anderen wegen zusätzlicher Delikte angeklagt war, von denen er aber freigesprochen wurde. Auch innerhalb des relativ geringen Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe liegen die konkret gegen ihn verhängten Strafen im unteren Bereich, was für einen aus Sicht der Strafgerichte unterdurchschnittlichen Tat- und Schuldunwert spricht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung an. Die vom Beschwerdeführer konkret verübten Tathandlungen (Faustschläge in das Gesicht, Biss in die rechte Hand und Schnitt mit einem Stanleymesser in die linke Hand) sowie die dadurch verursachten Verletzungsfolgen (Nasenbeinfraktur, Kopfprellung, Prellung der Halswirbelsäule und Schnittwunde im Bereich des Daumens) sind zwar keinesfalls zu bagatellisieren, im Rahmen des bei einer Körperverletzung Denkbaren aber auch nicht als allzu gravierend anzusehen. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer seit nunmehr zwei Jahren wohlverhalten, sodass insgesamt nicht von einer von ihm ausgehenden gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist.

3.4.5. Darüber hinaus ist in diesem Fall insbesondere zu beachten, dass die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). 3.4.5. Darüber hinaus ist in diesem Fall insbesondere zu beachten, dass die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20, mwN).

Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN). Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088, mwN). Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN). Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088, mwN).

Gegenständlich handelt es sich bei den fünf Kindern des Beschwerdeführers, mit denen er ein Familienleben führt, um in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige. Diesen ist eine Rückkehr in die Russische Föderation schon aus diesem Grund nicht möglich und zumutbar. Zwar wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass betreffend seine Kinder „ein Vorgehen nach § 7 Abs. 3 AsylG“, somit eine Aberkennung des Asylstatus nach Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG, „anbötig wäre und auch zeitnah zum Tragen kommen wird“ (vgl. AS 420 in Aktenteil 2), es sind im Verfahren jedoch keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass dies mittlerweile geschehen wäre. Auch im Fall einer solchen Aberkennung wäre den Kindern des Beschwerdeführers, die teilweise in Österreich geboren und noch nie in der Russischen Föderation gewesen bzw. spätestens seit dem Volksschulalter hier aufgewachsen und sozialisiert sind, eine dauerhafte Rückkehr aber weiterhin nicht zumutbar. Es ist daher davon auszugehen, dass eine erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einer Trennung seinen Kindern führen würde. Die Möglichkeit „gelegentlicher Besuche“ (oder auch des Kontakts über soziale Medien) relativiert den Eingriff in das Familienleben nicht maßgeblich (vgl. VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146). Das Recht besonders der drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN) und deren Kindeswohl würden somit durch eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer beeinträchtigt, ebenso das Recht des Beschwerdeführers selbst auf persönlichen Kontakt mit seinen Kindern.Gegenständlich handelt es sich bei den fünf Kindern des Beschwerdeführers, mit denen er ein Familienleben führt, um in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige. Diesen ist eine Rückkehr in die Russische Föderation schon aus diesem Grund nicht möglich und zumutbar. Zwar wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass betreffend seine Kinder „ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG“, somit eine Aberkennung des Asylstatus nach Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG, „anbötig wäre und auch zeitnah zum Tragen kommen wird“ vergleiche AS 420 in Aktenteil 2), es sind im Verfahren jedoch keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass dies mittlerweile geschehen wäre. Auch im Fall einer solchen Aberkennung wäre den Kindern des Beschwerdeführers, die teilweise in Österreich geboren und noch nie in der Russischen Föderation gewesen bzw. spätestens seit dem Volksschulalter hier aufgewachsen und sozialisiert sind, eine dauerhafte Rückkehr aber weiterhin nicht zumutbar. Es ist daher davon auszugehen, dass eine erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einer Trennung seinen Kindern führen würde. Die Möglichkeit „gelegentlicher Besuche“ (oder auch des Kontakts über soziale Medien) relativiert den Eingriff in das Familienleben nicht maßgeblich vergleiche VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146). Das Recht besonders der drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN) und deren Kindeswohl würden somit durch eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer beeinträchtigt, ebenso das Recht des Beschwerdeführers selbst auf persönlichen Kontakt mit seinen Kindern.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer auch wegen einer zulasten seiner Ex-Frau begangenen Körperverletzung verurteilt wurde. Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass derartige Taten die Bedeutung des Familienlebens (gerade auch im Verhältnis zu den gemeinsamen Kindern) maßgeblich relativieren können. Im konkreten Fall liegt diese Tat jedoch bereits über sieben Jahre zurück und das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau hat sich in der Folge soweit normalisiert, dass sie sich im Rahmen ihrer einvernehmlichen Scheidung (wenige Monate nach der Tathandlung) auf eine gemeinsame Obsorge geeinigt haben. Der Beschwerdeführer passt regelmäßig auf die jüngeren Kinder auf, wenn seine Ex-Frau in der Arbeit ist. Es ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu sehen, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nach wie vor durch diese – unbestritten verwerfliche – Tat im Jahr 2014 beeinträchtigt wäre. Ein aufrechtes Familienleben zwischen ihm und seiner Ex-Frau liegt ohnehin unstrittig nicht vor.

Den öffentlichen Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme müsste daher für deren Zulässigkeit insgesamt ein „sehr großes Gewicht“ (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374) beizumessen sein, mit denen sie die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner fünf Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls überwiegen. Auch dies ist aus den zuvor bereits dargelegten Erwägungen zur Art und Schwere der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten (siehe Punkt 3.4.4.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht der Fall.Den öffentlichen Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme müsste daher für deren Zulässigkeit insgesamt ein „sehr großes Gewicht“ vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374) beizumessen sein, mit denen sie die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner fünf Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls überwiegen. Auch dies ist aus den zuvor bereits dargelegten Erwägungen zur Art und Schwere der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten (siehe Punkt 3.4.4.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht der Fall.

3.4.6. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, der seit über 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebt, hier fünf Kinder, von denen drei minderjährig sind und seiner teilweisen Obsorge unterstehen, einen Bruder und eine Schwester hat, nach langer Arbeitslosigkeit derzeit wieder erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist sowie nur noch vergleichsweise geringe Bindungen an seinen Herkunftsstaat aufweist, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls trotz seiner Straffälligkeit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher unzulässig, weil sie eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK darstellt. Die Unzulässigkeit besteht iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer, weil die Aufenthaltsverfestigung des seit über 15 Jahren im Bundesgebiet lebenden Beschwerdeführers schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sein kann.Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher unzulässig, weil sie eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt. Die Unzulässigkeit besteht iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer, weil die Aufenthaltsverfestigung des seit über 15 Jahren im Bundesgebiet lebenden Beschwerdeführers schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sein kann.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.

3.4.7. Da der Beschwerdeführer wie festgestellt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, liegt bei ihm die Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG vor, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen war.3.4.7. Da der Beschwerdeführer wie festgestellt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, liegt bei ihm die Voraussetzung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG vor, weshalb ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen war.

3.5.    Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot3.5. Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot

3.5.1. §§ 50, 53 und 55 FPG lauten auszugsweise:
„Verbot der Abschiebung (FPG)
3.5.1. Paragraphen 50, 53 und 55 FPG lauten auszugsweise:, „Verbot der Abschiebung (FPG)

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

„Einreiseverbot

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

…“

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

3.5.2. Nachdem der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abgeändert und die Rückkehrentscheidung behoben wurde, haben die Spruchpunkte V., VI. und VII., die jeweils eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ihre Rechtsgrundlage verloren und waren ersatzlos zu beheben.3.5.2. Nachdem der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abgeändert und die Rückkehrentscheidung behoben wurde, haben die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben., die jeweils eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ihre Rechtsgrundlage verloren und waren ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Einreiseverbot geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W261.2237935.1.00

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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