Entscheidungsdatum
02.05.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2184820-3/2E , W169 2184820-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022, Zl. 1107061110-2106704858 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022, Zl. 1107061110-2106704858 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Majhwi und der Religion der Sikh zugehörig, stellte erstmalig am 01.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung an demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, mit einem Gangster namens XXXX befreundet gewesen zu sein. Dieser habe mehrere Morde begangen und sei dann schließlich auch selbst ermordet worden. Nach seinem Tod habe die Polizei begonnen, Mitglieder der „Gangstergruppe“, zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört habe, festzunehmen. Darüber hinaus sei das Leben des Beschwerdeführers durch eine Person namens XXXX , welche mit XXXX verfeindet gewesen sei, gefährdet gewesen. Dieser habe ihn zweimal angegriffen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass ihn die Polizei festnehme und einsperre. Dem Beschwerdeführer würde eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Auch habe er Angst, dass ihn XXXX töten werde.Im Zuge der Erstbefragung an demselben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, mit einem Gangster namens römisch 40 befreundet gewesen zu sein. Dieser habe mehrere Morde begangen und sei dann schließlich auch selbst ermordet worden. Nach seinem Tod habe die Polizei begonnen, Mitglieder der „Gangstergruppe“, zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört habe, festzunehmen. Darüber hinaus sei das Leben des Beschwerdeführers durch eine Person namens römisch 40 , welche mit römisch 40 verfeindet gewesen sei, gefährdet gewesen. Dieser habe ihn zweimal angegriffen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass ihn die Polizei festnehme und einsperre. Dem Beschwerdeführer würde eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Auch habe er Angst, dass ihn römisch 40 töten werde.
Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Stadt Kapurthala im Punjab in Indien gelebt zu haben und dort als Büroangestellter tätig gewesen zu sein. In seinem Heimatland befänden sich neben seinen Eltern auch nach wie vor sein Bruder und seine Schwester.
Der Beschwerdeführer sei mit einem Reisepass, ausgestellt vom Passamt Jalandhar, und einem gefälschten Visum, welches er vom Schlepper erhalten habe, ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Türkei habe der Schlepper den Reisepass des Beschwerdeführers bei sich behalten.
1.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, gesund zu sein und sich derzeit weder in ärztlicher Behandlung zu befinden, noch Medikamente einzunehmen.
Der Beschwerdeführer habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Dorf in der Stadt Kapurthala im Punjab in Indien gelebt. Seine Familie befände sich nach wie vor an dieser Adresse.
Der Beschwerdeführer führte über weiteres Befragen aus, auch noch mehrere Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins in Indien zu haben. Sie alle würden in verschiedenen Dörfern im Punjab leben. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern.
Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Ausreise aus Indien befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, für zwei Jahre als Rezeptionist bei einer japanischen Versicherungsfirma gearbeitet zu haben. Weil es dann zu Problemen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer schließlich aufhören müssen. Der Beschwerdeführer sei 22 Jahre alt gewesen, als er begonnen habe, dort zu arbeiten. Danach sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen, sondern hätten ihn seine Eltern finanziert. Diese würden ihren Lebensunterhalt durch die Verpachtung einer Landwirtschaft bestreiten. Seine finanzielle Lage vor seiner Ausreise sei mittelmäßig gewesen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland jemals eine Straftat begangen habe, führte er aus, sich, nachdem er seine Arbeit verloren gehabt habe, einer Bande angeschlossen zu haben. Der Chef dieser Bande habe einen Mord begangen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie jemanden getötet, habe aber mehrmals Personen zusammengeschlagen, konkret Mitglieder einer anderen Bande namens „ XXXX “. Ihr Chef sei XXXX gewesen. Die Bande des Beschwerdeführers habe XXXX geheißen, der vollständige Name des Bandenchefs sei XXXX .Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland jemals eine Straftat begangen habe, führte er aus, sich, nachdem er seine Arbeit verloren gehabt habe, einer Bande angeschlossen zu haben. Der Chef dieser Bande habe einen Mord begangen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie jemanden getötet, habe aber mehrmals Personen zusammengeschlagen, konkret Mitglieder einer anderen Bande namens „ römisch 40 “. Ihr Chef sei römisch 40 gewesen. Die Bande des Beschwerdeführers habe römisch 40 geheißen, der vollständige Name des Bandenchefs sei römisch 40 .
Die Bande des Beschwerdeführers habe ungefähr 800 Mitglieder gehabt, die alle in Jalandhar gelebt hätten. Die andere Bande habe ungefähr 300 oder 400 Mitglieder gehabt, die sich ebenfalls alle in Jalandhar aufgehalten hätten. Auf die Frage, zu welchem Zweck die Bande bestanden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass XXXX und XXXX Freunde gewesen seien, die sich dann schließlich zerstritten hätten, woraufhin die beiden Banden entstanden seien. Die Mitglieder der beiden Banden hätten sich gegenseitig verprügelt. Der Freund des Beschwerdeführers, XXXX , sei ein Auftragskiller gewesen, dies habe jedoch nichts mit den Tätigkeiten der Bande zu tun gehabt. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass XXXX ein Auftragskiller gewesen sei, führte er aus, dass dies alle aus der Bande erzählt hätten und man auch in Zeitungen davon habe lesen können. Vor fünf oder sechs Jahren habe XXXX einen Parlamentsabgeordneten ermordet, woraufhin er auch im Gefängnis gewesen sei.Die Bande des Beschwerdeführers habe ungefähr 800 Mitglieder gehabt, die alle in Jalandhar gelebt hätten. Die andere Bande habe ungefähr 300 oder 400 Mitglieder gehabt, die sich ebenfalls alle in Jalandhar aufgehalten hätten. Auf die Frage, zu welchem Zweck die Bande bestanden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass römisch 40 und römisch 40 Freunde gewesen seien, die sich dann schließlich zerstritten hätten, woraufhin die beiden Banden entstanden seien. Die Mitglieder der beiden Banden hätten sich gegenseitig verprügelt. Der Freund des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei ein Auftragskiller gewesen, dies habe jedoch nichts mit den Tätigkeiten der Bande zu tun gehabt. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass römisch 40 ein Auftragskiller gewesen sei, führte er aus, dass dies alle aus der Bande erzählt hätten und man auch in Zeitungen davon habe lesen können. Vor fünf oder sechs Jahren habe römisch 40 einen Parlamentsabgeordneten ermordet, woraufhin er auch im Gefängnis gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei ungefähr im Alter von 20 Jahren Mitglied der Bande geworden und habe mit XXXX sowohl vor als auch nach seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehalten.Der Beschwerdeführer sei ungefähr im Alter von 20 Jahren Mitglied der Bande geworden und habe mit römisch 40 sowohl vor als auch nach seinem Gefängnisaufenthalt Kontakt gehalten.
Auf die Frage, ob die beiden Banden vor oder nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von XXXX entstanden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies danach gewesen sei; die Banden seien vor ungefähr fünf Jahren, als der Beschwerdeführer 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, entstanden.Auf die Frage, ob die beiden Banden vor oder nach dem Mord an dem Parlamentsabgeordneten und der Verhaftung von römisch 40 entstanden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies danach gewesen sei; die Banden seien vor ungefähr fünf Jahren, als der Beschwerdeführer 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, entstanden.
XXXX habe auch ein Mitglied der anderen Gruppe ermordet und für Geld auch alle möglichen anderen Leute getötet. römisch 40 habe auch ein Mitglied der anderen Gruppe ermordet und für Geld auch alle möglichen anderen Leute getötet.
Auf die Frage, weshalb nunmehr der Beschwerdeführer gesucht werde, führte er aus, dass nach der Ermordung von XXXX die Polizei versucht habe, alle Bandenmitglieder festzunehmen. Der Grund für den Haftbefehl sei „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ gewesen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Der Polizei habe er sich nicht gestellt, weil ihn diese dann ins Gefängnis gebracht hätte und der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe. Aus der Bande des Beschwerdeführers seien ungefähr 16 oder 17 Personen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe zum engen Kreis der Bande gehört. Einige seien bereits verurteilt worden, bei anderen laufe noch das Verfahren. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Namen anderer Bandenmitglieder, die festgenommen oder verurteilt worden seien, kenne, brachte er vor, nur von zwei Personen den Spitznamen zu kennen. Mit diesen beiden sei er eng befreundet gewesen.Auf die Frage, weshalb nunmehr der Beschwerdeführer gesucht werde, führte er aus, dass nach der Ermordung von römisch 40 die Polizei versucht habe, alle Bandenmitglieder festzunehmen. Der Grund für den Haftbefehl sei „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ gewesen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Der Polizei habe er sich nicht gestellt, weil ihn diese dann ins Gefängnis gebracht hätte und der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe. Aus der Bande des Beschwerdeführers seien ungefähr 16 oder 17 Personen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe zum engen Kreis der Bande gehört. Einige seien bereits verurteilt worden, bei anderen laufe noch das Verfahren. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Namen anderer Bandenmitglieder, die festgenommen oder verurteilt worden seien, kenne, brachte er vor, nur von zwei Personen den Spitznamen zu kennen. Mit diesen beiden sei er eng befreundet gewesen.
Die Frage, ob die Bande außer den genannten Schlägereien noch weitere Taten begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er selbst sei nur an den Schlägereien beteiligt gewesen. An den Morden sei nur der Bandenchef, der Freund des Beschwerdeführers namens XXXX , beteiligt gewesen. XXXX sei im Jahr 2015 vom Chef der anderen Bande ermordet worden.Die Frage, ob die Bande außer den genannten Schlägereien noch weitere Taten begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er selbst sei nur an den Schlägereien beteiligt gewesen. An den Morden sei nur der Bandenchef, der Freund des Beschwerdeführers namens römisch 40 , beteiligt gewesen. römisch 40 sei im Jahr 2015 vom Chef der anderen Bande ermordet worden.
Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Polizei auch ihn festnehmen wolle, brachte er vor, dass diese bei ihnen zuhause gewesen sei und mit dem Bruder des Beschwerdeführers gesprochen habe. Konkret habe sie diesem gesagt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von seiner Bandenmitgliedschaft gesucht werde. Es gebe auch einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, den sein Bruder gesehen habe, der Beschwerdeführer jedoch nicht.
Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal im Jahr 2011 Mitglieder der anderen Bande verprügelt habe. Der Streit mit der anderen Bande habe sich einmal vor dem Tod von XXXX im Jahr 2011 und einmal danach zugetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei nur zweimal beteiligt gewesen, die Gruppe selbst habe mehrmals Streit gehabt. Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er das erste Mal im Jahr 2011 Mitglieder der anderen Bande verprügelt habe. Der Streit mit der anderen Bande habe sich einmal vor dem Tod von römisch 40 im Jahr 2011 und einmal danach zugetragen. Der Beschwerdeführer selbst sei nur zweimal beteiligt gewesen, die Gruppe selbst habe mehrmals Streit gehabt.
Die Frage, ob er nach dem Tod von XXXX Angst vor der XXXX -Bande habe, weil er einmal im Jahr 2011 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. An dieser Schlägerei seien damals 35 bis 40 Personen beteiligt gewesen.Die Frage, ob er nach dem Tod von römisch 40 Angst vor der römisch 40 -Bande habe, weil er einmal im Jahr 2011 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. An dieser Schlägerei seien damals 35 bis 40 Personen beteiligt gewesen.
Näher zu dem Vorfall nach dem Tod XXXX befragt, führte der Beschwerdeführe aus, auf der Straße von XXXX und seinen Leuten angegriffen worden zu sein. XXXX habe einen Dolch dabei gehabt, mit dem der Beschwerdeführer am Oberarm und Rücken verletzt worden sei. Schließlich seien ihm andere Leute zur Hilfe gekommen. Nachgefragt, ob er dazu noch irgendetwas angeben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm nicht mehr dazu einfalle.Näher zu dem Vorfall nach dem Tod römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführe aus, auf der Straße von römisch 40 und seinen Leuten angegriffen worden zu sein. römisch 40 habe einen Dolch dabei gehabt, mit dem der Beschwerdeführer am Oberarm und Rücken verletzt worden sei. Schließlich seien ihm andere Leute zur Hilfe gekommen. Nachgefragt, ob er dazu noch irgendetwas angeben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm nicht mehr dazu einfalle.
Die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, bejahte der Beschwerdeführer; dies habe er jedoch nicht als sicher empfunden. Die Polizei hätte ihn überall gefunden.
Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, derzeit bei Bekannten in Wien zu leben. Er habe kürzlich eine Firma gegründet; er sei selbstständiger Werbemittelverteiler. Davor habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.
Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, besuche keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Seine Freizeit verbringe er mit den Freunden, bei denen er wohne. Es handle sich dabei um indische Staatsangehörige.
1.3. Am 13.01.2017 wurde seitens der Behörde ein Vorortrechercheersuchen an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Das diesbezügliche Ergebnis langte am 08.03.2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht hätten bestätigt werden können. Dieser werde nicht von der Polizei in Jalandhar und Kapurthala gesucht und liege auch kein Haftbefehl auf den Namen des Beschwerdeführers vor. Der vom Beschwerdeführer angegebene Name der Bande komme weder im Strafregister von Jalandhar noch Kapurthala vor, noch sei etwas über deren Aktivitäten bekannt.
1.4. Am 13.4.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Damit konfrontiert, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation ergeben habe, dass weder die vom Beschwerdeführer genannte Bande, noch der von ihm angegebene Bandenchef der indischen Polizei bekannt seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es den Bandenchef gegeben habe und dieser im Jahr 2015 umgebracht worden sei. Das Dorf des Beschwerdeführers sei in Kapurthala und auch nach der Ermordung seines Chefs habe es Probleme gegeben. Darauf angesprochen, dass die Vorortrecherche der Staatendokumentation auch ergeben habe, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, brachte er vor, damals nicht zu Hause gewesen zu sein. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass es einen Haftbefehl gebe und könne man auch im Internet nachlesen, dass die Polizei gegen die Gruppe vorgegangen sei und geschossen habe.
Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen wolle, dass seine Angaben nicht hätten bestätigt werden können, gab er zu Protokoll, dabei zu bleiben, es sei alles so, wie er es beim letzten Mal erzählt habe.
Abschließend wolle er noch ergänzen, dass die Bande vor ein paar Monaten wieder die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen habe, wiederum in Jalandhar. Wäre der Beschwerdeführer dort gewesen, hätten sie auch ihn angegriffen.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.6. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zahl W125 2184820-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offenstehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und würden sich auch aus der allgemeinen Situation alleine keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergäbe. Er verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügten für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Weiters wurde im Erkenntnis festgehalten, dass der Rückkehrentscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen stehen würde. Begründend wurde ausgführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offenstehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und würden sich auch aus der allgemeinen Situation alleine keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergäbe. Er verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügten für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Weiters wurde im Erkenntnis festgehalten, dass der Rückkehrentscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen stehen würde.
2. Zweites Asylverfahren:
2.1. Am 02.08.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er, bevor er nach Österreich gekommen sei, Verletzungen an seinem Körper durch Auseinandersetzungen erlitten habe. Er habe Auseinandersetzungen mit XXXX (Spitzname: XXXX ), XXXX (Spitzname: XXXX ) und XXXX . Diese Personen hätten ihm gedroht, wenn er nach Indien zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Am 10.06.2017 sei sein Vater gestorben. Seine Schwester und seine Mutter seien im Dorf von den oben Genannten bedroht worden. Sie hätten ihnen ebenfalls mitgeteilt, falls der Beschwerdeführer zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Als er im Heimatland gewesen sei, sei er bei der Akali-Dal gewesen und diese Leute seien Anhänger der Congress-Partei. Die Leute von der Regierung hätten sie alle ausschalten wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den oben genannten Personen umgebracht zu werden. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bekannt sei, führte er aus, nach dem Tod seines Vaters, also seit dem 10.06.2017, danach sei es auch immer schlimmer geworden.2.1. Am 02.08.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er, bevor er nach Österreich gekommen sei, Verletzungen an seinem Körper durch Auseinandersetzungen erlitten habe. Er habe Auseinandersetzungen mit römisch 40 (Spitzname: römisch 40 ), römisch 40 (Spitzname: römisch 40 ) und römisch 40 . Diese Personen hätten ihm gedroht, wenn er nach Indien zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Am 10.06.2017 sei sein Vater gestorben. Seine Schwester und seine Mutter seien im Dorf von den oben Genannten bedroht worden. Sie hätten ihnen ebenfalls mitgeteilt, falls der Beschwerdeführer zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Als er im Heimatland gewesen sei, sei er bei der Akali-Dal gewesen und diese Leute seien Anhänger der Congress-Partei. Die Leute von der Regierung hätten sie alle ausschalten wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den oben genannten Personen umgebracht zu werden. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bekannt sei, führte er aus, nach dem Tod seines Vaters, also seit dem 10.06.2017, danach sei es auch immer schlimmer geworden.
2.2. Mittels Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.2. Mittels Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
2.3. Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei sich Folgendes ergab:
„(…)
L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am 18.09.2018 stattgefunden hat.
L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.
Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.
Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
Der AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?
A: Nein.
L: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden?
A:Ja.
L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
L: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden?L: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
L: Welchen Umfang hat die Ihnen vom Antragsteller erteilte Vollmacht?
V: z.B.: Ich vertrete den AW im vollen Umfang
Durch den Leiter der Amtshandlung erfolgt folgende Information an den Vertreter:
Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. § 14 AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle die Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. Paragraph 14, AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle die Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.
L: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Krankheiten?
A: Nein
L: Sie haben eine Krankheitsbestätigung eingebracht, aufgrund derer Sie auch nicht zu Ihrem Ladungstermin erschienen sind. Wie sieht Ihr gesundheitlicher Zustand aus?
A: Jetzt geht es mir gut. nachgefragt: Ich hatte Fieber und Bauchschmerzen, ich musste mich übergeben.
L:Sind Sie in ärztlicher Behandlung und/ oder nehmen Sie Medikamente?
A: Damals hatte ich Tabletten, seitdem bin ich wieder gesund.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe die ärztlichen Befunde schon eingebracht.
Ich habe vorgestern unterlagen bekommen, ich wurde angerufen. Ich habe medizinisch
Befunde aus meinem Heimatland, als ich geschlagen wurde.
L: Können Sie ein Datum zu diesen Befunden nennen?
A: 2015, nachgefragt am 15.10.2015 war ich im Krankenhaus. Im XXXX HospitalA: 2015, nachgefragt am 15.10.2015 war ich im Krankenhaus. Im römisch 40 Hospital
Nachgefragt: Ich war dort für 4 Tage.
L: Sie geben weiters einen Polizeibrief ab, was soll dieser aussagen?
A: Es ist ein Polizeibericht, meine Mutter ging zur Polizei und hat diesen schreiben lassen
Es steht dass es einen Streit gab, der aber wieder geschlichtete wurde, sie aber nicht
aufhörten und mich erneut mit dem Tod bedroht haben. Mein Vater starb letztes Jahr
Nachgefragt: ich werde von XXXX und XXXX bedroht.Nachgefragt: ich werde von römisch 40 und römisch 40 bedroht.
L: Haben Sie Originale?
A: Nein, ich habe nur Fotos bekommen.
L: Wer hat Sie angerufen?
A: Mich riefen XXXX und XXXX an.A: Mich riefen römisch 40 und römisch 40 an.
L: Gibt es Aufzeichnungen?
A: Mein Handy wurde mir gestohlen. Aber Sie haben mich mit dem Tod bedroht.
L: Wann wurden Sie angerufen?
A: Vor ca. 7 Monaten.
L: Wieso haben diese Personen Ihre Telefonnummer?
A: Das weiß ich nicht, das kann ich mir selbst nicht erklären aber sie bedrohten mich. Es
wurde mir auch gesagt dass die Anhänger vom Gegner auch hier leben und ich kann auch
hier getötet werden.
L: Woher weiß Ihr Gegner dass Sie in Ö sind?
A: Meine Familie weiß es. Ich glaube es hat sich verbreitet. Sie leben in unserem Dorf.
L: Von wem haben Sie die Unterlagen bekommen?
A: Von meiner Mutter.
L: Wann war Ihre Mutter bei der Polizei?
A: 10.09.2018.
L: Warum erst jetzt?
A: Wir sprachen damals mit dem Dorfvorstand und er sagte, dass unsere Gegner mit den
Bedrohungen aufhören werden. Er schlichtete den Streit
L: Was hat das nun mit der Polizei zu tun?
A:Weil es in Indien so ist dass der Dorfvorstand das regelt.
L: Beantworten Sie die Frage, warum Ihre Mutter bei der Polizei war.
A: Wir waren zuerst beim Dorfvorstand und als die Bedrohungen nihct aufhörten gingen wir
zu Polizeistation.
L: Wann war das Gespräch mit dem Dorfvorstand.
A: Als ich die erste Bedrohung bekam, vor 7 Monaten.
L: Zu dieser Zeit waren Sie aber nicht in Ihrem Heimatland?
L: Sie sagten WIR waren beim Dorfvorstand, wie können Sie beteiligt gewesen sein.
A: Ich meine damit meine Mutter.
Zur Person:
Sie heißen XXXX und sind am XXXX in Kapurthala in Indien geboren.Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 in Kapurthala in Indien geboren.
Sie sind indischer Staatsangehöriger.
Sie sind Anhänger der Glaubensrichtung der Sikh und gehören der Volksgruppe der Majhwi an.
Sie stammen aus Sidhpur, Kapurthala in Punjab.
Sie haben 12 Jahre Grundschule absolviert und waren zuletzt Büroangestellter.
Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig.
Sie haben in Indien Familie. Ihre Mutter und Ihre Geschwister leben nach wie vor an Ihrer Heimatadresse.
Ihre Familie besitzt eine Landwirtschaft und verpachtet diese. Sie sind wirtschaftlich abgesichert.
Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Sie sind in Österreich nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.
Ihre Einreise erfolgte illegal.
Sie haben keine Bindungen an Österreich.
Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörigen.
L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?
A: Ja ich habe eine Firma gegründet. AW gibt e-card und Karte der WKO ab.
Kopie zum Akt.
L: Welche Firma haben Sie gegründet, wie lange haben Sie gearbeitet, was ist jetzt mit dieser Firma?
A: Ich habe ein Gewerbe geöffnet um Zeitungen auszuteilen.
L: Wie lange haben Sie das gemacht?
A: 1-1,5 Jahre ca. nachgefragt: 22.12.2017- vor 2-3 Monaten.
L: Haben Sie Ihren Lebensunterhalt bisher so bestritten?
A:Ja.
L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?
A: Nein.
L: Wie gut sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf DEUTSCH gestellt)
Anm. Dolmetscherin übersetzt AW antwortet auf punjabi:.Ich schäme mich Deutsch zu sprechen aber ich verstehe Sie.Anmerkung Dolmetscherin übersetzt AW antwortet auf punjabi:.Ich schäme mich Deutsch zu sprechen aber ich verstehe Sie.
L: Erzählen Sie in deutscher Sprache von Ihrem durchschnittlichen Tagesablauf.
A: Ich machen arbeiten in Febra (Firmenname) und machen Arbeit Reklame.
L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?
A: punjabi und hindi.
L: Haben Sie Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indien?
A:Ja.
L: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Alle 2-3 Tage.
L: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt?
A: Gestern in der Nacht.
L: Wie geht es Ihren FAMILIENANGEHÖRIGEN?
A: Meine Mutter ist krank aber meiner Schwester geht es gut, nachgefragt: meine Mutter hat Diabetes.
L: Leben Sie in Österreich mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A:Nein.
L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Am 01 März 2016.
L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?
A: Ja.
Anm. Sie werden hiermit nochmals über Ihre Wahrheitspflicht im Verfahren belehrt. Anmerkung Sie werden hiermit nochmals über Ihre Wahrheitspflicht im Verfahren belehrt.
L: Wissen Sie noch was Sie in der Erstbefragung am 02.08.2018 und in Ihrem Vorverfahren zu Ihrem Fluchtgrund angegeben haben?
A: Ja.
L: Ihr Asylantrag wurde 01.03.2018 in II. Instanz rechtskräftig. Am 02.08.2018 haben Sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wie haben Sie Ihre Zeit von März- August verbracht?L: Ihr Asylantrag wurde 01.03.2018 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig. Am 02.08.2018 haben Sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wie haben Sie Ihre Zeit von März- August verbracht?
A: Ich habe normal weiterhin gearbeitet und gelebt.
L: Sie haben bereits am 01.03.2016, unter der Zahl 1107061110-160318841, einen Asylantrag gestellt, der durch den Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 und mit Erkenntnis des BVWG vom 01.03.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Meine Gegner sind XXXX und XXXX , aufgrund Ihrer Bedrohungen musste ich das Land verlassen. Nach dem Tod meines Vaters, bedrohte sie mich wieder mit dem Tod.A: Meine Gegner sind römisch 40 und römisch 40 , aufgrund Ihrer Bedrohungen musste ich das Land verlassen. Nach dem Tod meines Vaters, bedrohte sie mich wieder mit dem Tod.
L: Wie wurden Sie bedroht?
A: Sie haben meine Nummer gefunden und mich telefonisch bedroht.
L:Wurde wurde Ihre Familie bedroht?
A: Ja.
L: Wann wurde Ihre Familie bedroht?
A: In den letzten 7 Monaten.
L: Wo wurde Ihre Familie bedroht?
A: Zu Hause.
L: Warum weiß Ihre Familie wer das war, woher haben Sie die Namen?
A: Sie sind unsere Nachbarn.
L: Hat Ihre Familie etwas unternommen?
A: Ja wir gingen zum Dorfvorstand, als wir gesehen haben dass es nichts hilft, gingen wir zu der Polizei.
L: Sie haben vorhin erwähnt, dass der Bericht bzgl der Morddrohungen gegenüber Ihnen geschrieben wurde. Was hat also Ihre Familie unternommen?
A: Beide wurden bedroht.
L: Wissen Sie noch welche Personen Sie in der gegenständlichen Erstbefragung angegeben haben?
A: Ja. Nachgefragt es waren die vorher erwähnten 2 Namen.
L: Welche Verletzungen haben Sie erlitten.
A: AW zeigt eine Narbe am Arm, weiters habe ich Narben am Rücken und auf den Beinen.
L: Wie wurden Ihnen diese Verletzungen zugefügt?
A: : Sie haben einen Stock genommen, vorne war ein Stücke Eisen, welches Sie erhitzt haben und auf mich gedrückt haben.
L: Von wem wurden Ihnen diese zugefügt?
A: Von den beiden genannten Personen und deren Anhänger
L: Wann war das?
A: Am 15.10.2015
L: Was haben Sie dann gemacht? Schildern Sie die Situation?
A: Ich wurde ins KH gebracht. In der Nacht wurde ich nach Hause gebracht.
Vorhalt: Sie sagen in der Erstbefragung dass Sie in Ihrem Heimatland Mitglied der AKALI-DAL Partei sind. Shiromani Akali Dal ist eine politische Partei der Sikhs im indischen Bundesstaat Punjab.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2017 behaupten Sie noch Sie wären in Ihrem Heimatland in keiner politischen Partei od. Vereinen gewesen.
(Auszug aus der EV am 12.01.2017 Seite 6: LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins?
VP: Nein. )
Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann mich nicht mehr erinnern ob ich zu dieser Zeit ja oder nein gesagt habe.
L: Sie wurde damals wie jetzt aufgefordert wahrheitsgemäß zu antworten. Sie müssten also der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben.
A: Ich sage bis heute die Wahrheit.
L: Sind Sie, wie Sie in der EB angeben nun Mitglied der Partei?
A: Ja.
L: Wie lange sind Sie schon bei dieser Partei?
A: Nach der Schule seit ca. 12 Jahren.
L: Welche Rolle haben Sie in dieser Partei?
A: Ich bin normales Mitglied. Nachgefragt: Ich habe geworben.
L: Seit wann gibt es diese Partei?
A: Sie ist über 50 Jahre alt.
L: Wer ist der Anführer dieser Partei?
A: Prakash Singh Badal
L: Was ist die Aufgabe dieser Partei?
A: Die Partei ist für alle da, Für Arme und Reiche, wenn es Probleme oder Beschwerde gibt, kann man das der Partei mitteilen und sie sucht nach Lösungen.
L: Haben Sie einen Mitgliedsausweis?
A: Jetzt nicht.
Vorhalt: In Ihrem Vorverfahren geben Sie an mit der Polizei und einer gegnerischen Bande Probleme zu haben. Bei Ihrer gegenständlichen Befragung äußern Sie Angst vor der Regierung. Was sagen Sie dazu?
A: Ja weil derzeit die Kongresspartei in Punjab an der Macht ist.
L: Wie erklären Sie sich, ob Sie nun wie im Vorverfahren angeben dass Sie von der Polizei gesucht werden, oder wie jetzt von der Regierung, dass Sie gänzlich ohne Schwierigkeiten ausreisen konnten?
A: Zu dieser Zeit hatte ich Streit mit den zuvor angegebenen Personen. Ich in Hilfe des Schleppers ausgereist.
L: In Indien gibt es kein Meldegesetz. Wenn Sie von den angegebenen Personen bedroht werden ist es die naheliegendste Möglichkeit in eine andere Provinz zu ziehen. Wie sollten Sie in einem Land mit ca. 1,3 Milliarden Menschen gefunden werden?
A: Sie haben Anhänger überall, ich könnte jederzeit ermordet werden.
L: Wie viele Personen sind in dieser Personen Gruppe?
A: Das weiß ich nicht aber ich weiß dass sie Anhänger im ganzen Land haben.
L: Erklären Sie, wie Sie von jedem Einzelnen erkannt werden können.
A: Ich bin mit Ihnen in die Schule gegangen. Sie kennen mich und haben auch Fotos von mir.
L: Wenn Sie mit Ihnen in der Schule waren, nennen Sie die Anzahl der Personen.
A: Ich bin 2 Leuten in der Schule.
L: Dann können Ihre Feinde nicht auf das ganze Land verstreut sein.
A: Ich kenne nur die 2 aber sie kennen viel mehr Leute als ich, die wahrscheinlich auch mich kennen.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich kann getötet werden.
L: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland ausgefolgt. Die Frist zur Stellungnahme haben Sie nicht berücksichtigt. Wollen Sie nun etwas dazu angeben?
A: Ich habe das nicht bekommen.
L: Die LIB zu Ihrem Heimatland wurde Ihnen am 07.08.2018 ausgefolgt.
A: Ich kann mich nicht daran erinnern.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Ich finde das Ö ein friedliches und sicheres Land ist. Hier werden die Gesetze eingehalten, die Menschen sind ehrlich und gut.
L: Seitens des BFA ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.
A: Ich möchte sagen dass das 2 Paar Schuhe sind ich werde mit dem Tod bedroht von den 2 Herrn, bei ersten Antrag habe ich etwas anderes angegeben. Das sind nicht dieselben Fluchtgründe.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich habe alles gesagt.
L: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
Anm. Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird.Anmerkung Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird.
Anm. Der Vertretung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird.Anmerkung Der Vertretung wird die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon kein Gebrauch gemacht wird.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja.“
2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1107061110-1807309250, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2018 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 1107061110-1807309250, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2018 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass diese nicht glaubwürdig seien, sodass auch kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 01.03.2018, Zahl: W125 2184820-/2E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des § 50 FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig. Da gemäß § 55 Abs. 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass diese nicht glaubwürdig seien, sodass auch kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 01.03.2018, Zahl: W125 2184820-/2E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig. Da gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen.
2.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, der nach unsubstantiierter bzw. begründungsloser Bestreitung der Beweiswürdigung ausführte, dass die Behörde die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Lichte der aktuellen Länderinformationen einer besonders genauen Prüfung hätte unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Artikel 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, die sowohl hinsichtlich der Existenzgefährdung mangels Bedrohung durch einerseits staatliche Strukturen, andererseits durch Strukturen, die als extralegal zu bezeichnen wären. Der Entscheidung mangle es an der erforderlichen sachlich fundierten Entscheidungsgrundlage, weswegen auch daraus keine rechtliche Beurteilung habe gezogen werden können. Es wurden die Anträge gestellt, das ordentliche Verfahren einzuleiten, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
2.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018, W202 2184820-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welchen von Amtswegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornhinein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welchen von Amtswegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornhinein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht.
3. Gegenständliches Verfahren:
3.1. Am 20.05.2021 stellte der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen – zweiten - Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit Beendigung seiner beiden Asylverfahren nicht verlassen zu haben. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern gestorben seien und er dadurch kein Zuhause mehr habe, wo er hingehen könnte. All ihre Grundstücke seien ihnen von seinem Onkel väterlicherseits weggenommen worden. Im Fall einer Rückkehr würde ihm sein Onkel kein Grundstück zur Verfügung stellen, da er alle Grundstücke besetzt habe. Diese Änderung der Fluchtgründe sei ihm seit ca. drei bis vier Monaten bekannt.
3.2. Den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgesetzten Termin für die Einvernahme am 22.07.2021 hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen und teilte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Meinungsverschiedenheit mit seinem damaligen Vermieter das Bundesgebiet verlassen habe.
3.3 Am 28.09.2021 wurde das gegenständliche Folgeantragsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem Bundesamt nicht bekanntgegeben wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.3.3 Am 28.09.2021 wurde das gegenständliche Folgeantragsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem Bundesamt nicht bekanntgegeben wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.
3.4 Am 16.01.2022 wurde der Beschwerdeführer bei einer Verkehrskontrolle der Polizei Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser – Gürtel verbracht, wo er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2022 zu seinem Folgeantrag vom 20.05.2021 einvernommen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Er habe Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits. Seine Eltern seien verstorben. Sein Onkel mache ihm nun Probleme. Auf die Frage, welche Probleme er damit meinen würde, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und dessen Bruder hätten Grundstücke vom Großvater geerbt und sein Onkel habe seinem Vater immer wieder gesagt, dass ihnen alles gemeinsam gehören würde. Nach dem Tod seines Vaters habe der Onkel aber einen Teil des Eigentums verkauft und wolle nun – nach dem Tod der Mutter - auch den Rest verkaufen. Sein Vater sei vor drei Jahren und seine Mutter von einem Jahr verstorben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Großvater vorher ausgemacht und dieser habe auch unterschrieben, dass diese Grundstücke nun dem Beschwerdeführer gehören sollten.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei und in Österreich auch keine Familienangehörige oder Verwandte, sondern lediglich Freunde habe.
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, da der Beschwerdeführer mittellos sei, seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und der gegenständliche Antrag offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, da der Beschwerdeführer mittellos sei, seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und der gegenständliche Antrag offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden sei.
Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Folgendes fest:
„COVID-19
Letzte Änderung: 21.05.2021
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch vonIm Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von
Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).
Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom 11. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020).
Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche RezessionDie Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession
(PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).(PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).
Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021).
Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19
Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seinerWelle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner
Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).
Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum 27. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum 27. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021).
Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren
Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021).
Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021).
Quellen:
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021
• FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021
• GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer
Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021
• HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021
• TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,
http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm
_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021
• WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021
(…)
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 31.05.2021
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl.
AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn derAntragsteller anAktivitäten außerhalb des Landes teilnimmt, „die der Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind“. Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine
Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller, einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021).
Angesichts massiv gestiegener COVID-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA10.5.2021). Zunehmend werdenAusgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 30.4.2021).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinenAusweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB
9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.4.2021): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 27.4.2021), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp olitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 30.4.2021
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2021): Indien (Republik Indien) Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 3.5.2021), https://www.bmeia.
gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 10.5.2021
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021
Meldewesen
Letzte Änderung: 31.05.2021
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen,Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen,
womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights
Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 31.05.2021
Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag
Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden. Gemäß Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020).
Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIEIm Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vergleiche TIE
26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021).26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vergleiche HO 28.4.2021).
Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die Investitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für
Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vgl. AAAI 8.2020).Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vergleiche AAAI 8.2020).
Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 2020).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020).
Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020).Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020).
Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW
13.1.2018).
Quellen:
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(…)
Rückkehr
Letzte Änderung: 31.05.2021
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020).
Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 15.10.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien“
3.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte - nach Wiederholung der bereits getätigten Angaben – die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchpunkt A)
2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Hinsichtlich der gegenständlich vorgebrachten neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese neuen Fluchtgründen keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. So brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstmals vor, dass seine Eltern verstorben seien und ihm sein Onkel väterlicherseits nach deren Tod alle Grundstücke weggenommen habe bzw. verkaufen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 02.08.2018 zu seinem zweiten Asylverfahren ausdrücklich anführte, dass sein Vater bereits am 10.06.2017 verstorben sei, während er im Rahmen der Einvernahme zum gegenständlichen Folgeantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2022 angab, dass sein Vater vor drei Jahren, somit im Jänner 2019 gestorben sei. Aufgrund dieses eklatanten Widerspruchs hinsichtlich des Sterbedatums seines Vaters und den darauf aufbauenden neuen Fluchtgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (Wegnahme der Grundstücke durch den Onkel verätlicherseits nach dem Tod des Vaters bzw. der Mutter des Beschwerdeführers) war von der Unglaubwürdigkeit dieser neuen Fluchtgründe auszugehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Folgeantrag ausführte, dass seine Mutter vor einem Jahr verstorben sei und der Onkel nun auch den Rest der Grundstücke verkaufen würde. Da aber laut Angaben des Beschwerdeführers sein Vater bereits vor drei Jahren verstorben sein soll und der Onkel väterlicherseits schon nach dem Tod des Vaters angefangen habe, einen Teil der Grundstücke zu verkaufen, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die diesbezüglichen neuen Fluchtgründe erstmals im Mai 2021 vorbrachte und nicht schon erheblich früher. Unabhängig davon könnte sich der Beschwerdeführer aber auch wegen der Erbschaft an die Behörden des Heimatlandes wenden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.01.2022 ausdrücklich anführte, dass er hinsichtlich der Erbfolge alles mit seinem Großvater ausgemacht habe und dieser auch unterschrieben habe, dass dieses Land dem Beschwerdeführer gehören sollte, sodass der Beschwerdeführer damit seine Eigentumsverhältnisse vor einem Gericht geltend machen könnte.
Folglich weist dieses neue Vorbringen, wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, keinen „glaubhaften Kern“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf.
Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
In Hinblick auf seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer weiterhin vor, gesund zu sein bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen.
Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist in Indien aufgewachsen und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in seinem Heimatland und ist auch arbeitsfähig. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Darüber hinaus lebt zumindest ein Teil seiner Familie (Geschwister und weitere Verwandte) weiterhin in Indien, weshalb nicht ersichtlich ist, wieso ihm die Rückkehr nicht möglich sein sollte, da sich die Sachlage seit dem Vorverfahren letztlich nicht maßgeblich verändert hat.
Ebenso führt die aktuelle COVID-19-Pandemie für den Beschwerdeführer zu keiner maßgeblich veränderten Situation, da die Letalität des Virus für junge, im Wesentlichen gesunde Menschen wie den Beschwerdeführer, der nicht einer Risikogruppe angehört, äußerst gering ist. Zudem besteht inzwischen sowohl in Österreich als auch in Indien die Möglichkeit der Impfung, sodass der Beschwerdeführer zusätzlichen Schutz erlangen kann. Auch unter Miteinbeziehung einer allfälligen, aus der Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftlichen Lage ist die Existenz des Beschwerdeführers, der über soziale Anknüpfungspunkte in Indien verfügt, gesichert (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Ebenso führt die aktuelle COVID-19-Pandemie für den Beschwerdeführer zu keiner maßgeblich veränderten Situation, da die Letalität des Virus für junge, im Wesentlichen gesunde Menschen wie den Beschwerdeführer, der nicht einer Risikogruppe angehört, äußerst gering ist. Zudem besteht inzwischen sowohl in Österreich als auch in Indien die Möglichkeit der Impfung, sodass der Beschwerdeführer zusätzlichen Schutz erlangen kann. Auch unter Miteinbeziehung einer allfälligen, aus der Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftlichen Lage ist die Existenz des Beschwerdeführers, der über soziale Anknüpfungspunkte in Indien verfügt, gesichert vergleiche VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens eingreift.
Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2016 ist nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Zudem wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits im März 2018 rechtskräftig abgewiesen und es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer jedoch illegal in Österreich, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte bereits im August 2018 einen weiteren - offenkundig unbegründeten - Folgeantrag, welcher schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Auch dieses Mal verblieb der Beschwerdeführer für weitere Jahre illegal in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte schließlich im Mai 2021 den gegenständlichen – wiederum offenkundig unbegründeten – Folgeantrag, wobei das Verfahren im September 2021 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werden musste, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde der Beschwerdeführer schließlich am 16.01.2022 bei einer Verkehrskontrolle der Polizei Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Auch sonst verfügte der Beschwerdeführer über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, sondern war bzw. ist lediglich vorübergehend als Asylwerber aufenthaltsberechtigt. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, wodurch die Relevanz der Aufenthaltsdauer weiter gemindert wird. Der Beschwerdeführer bezieht zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung und brachte bereits im zweiten Asylverfahren vor, dass er als Reklameverteilter tätig sei. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist, zumal der Beschwerdeführer weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch über einen Aufenthaltsstatus, der es im erlaubte, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen, verfügt, weswegen die Tätigkeit als Reklameverteiler für den Beschwerdeführer nicht ins Gewicht fallen kann. Sonstige private oder persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan. Er hat ausdrücklich angeführt, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf drei im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben.Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2016 ist nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Zudem wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits im März 2018 rechtskräftig abgewiesen und es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer jedoch illegal in Österreich, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte bereits im August 2018 einen weiteren - offenkundig unbegründeten - Folgeantrag, welcher schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Auch dieses Mal verblieb der Beschwerdeführer für weitere Jahre illegal in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte schließlich im Mai 2021 den gegenständlichen – wiederum offenkundig unbegründeten – Folgeantrag, wobei das Verfahren im September 2021 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt werden musste, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde der Beschwerdeführer schließlich am 16.01.2022 bei einer Verkehrskontrolle der Polizei Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Auch sonst verfügte der Beschwerdeführer über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, sondern war bzw. ist lediglich vorübergehend als Asylwerber aufenthaltsberechtigt. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, wodurch die Relevanz der Aufenthaltsdauer weiter gemindert wird. Der Beschwerdeführer bezieht zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung und brachte bereits im zweiten Asylverfahren vor, dass er als Reklameverteilter tätig sei. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist, zumal der Beschwerdeführer weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch über einen Aufenthaltsstatus, der es im erlaubte, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen, verfügt, weswegen die Tätigkeit als Reklameverteiler für den Beschwerdeführer nicht ins Gewicht fallen kann. Sonstige private oder persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan. Er hat ausdrücklich angeführt, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf drei im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben.
In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist hingegen davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familie und Verwandtschaft wohnt, der Beschwerdeführer mit Punjabi eine Landessprache beherrscht und er über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erkennen.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2018 rechtskräftig verneint. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2018 rechtskräftig verneint.
Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den Beschwerdeführer treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den Beschwerdeführer treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.
Zudem lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.Zudem lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Artikel 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2018 rechtskräftig verneint, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukam. Maßgebliche Änderungen – d.h. Verschlechterungen – des Sachverhalts haben sich weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2018 rechtskräftig verneint, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukam. Maßgebliche Änderungen – d.h. Verschlechterungen – des Sachverhalts haben sich weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG. Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
§ 53 FPG idgF lautet:Paragraph 53, FPG idgF lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(…)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (Z 6) und seiner Missachtung der Ausreiseverpflichtung gestützt hat. Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (Ziffer 6,) und seiner Missachtung der Ausreiseverpflichtung gestützt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Der Beschwerdeführer verfügt seit Abschluss seines Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht und keine Beschäftigungsbewilligung. Aus dem schon bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers zeigt sich, dass er auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nicht bereit ist, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zu reisen, da er nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entgegen der damit verbundenen Rückkehrentscheidung nicht in seinen Herkunftsstaat ausreiste, sondern illegal in Österreich verblieb. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und hat sich in Hinblick auf sein Vorbringen, als Reklameverteiler tätig zu sein, die Gefahr der unrechtmäßigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung dieses Aufenthaltes bereits manifestiert. Da auch sonst kein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht, ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise aus eigenem finanzieren könnte.
Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde zudem bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt hat, da der Beschwerdeführer auch seiner Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen sei und er den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt habe.
Dieser Ansicht kann nicht entgegengetreten werden, da sich aus dem schon bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass der Beschwerdeführer auch nach negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht bereit war, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zu reisen, da er nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entgegen der damit verbundenen Rückkehrentscheidung nicht in seinen Herkunftsstaat ausreiste, sondern weiterhin mehrere Jahre illegal in Österreich verblieb und zwei weitere Asylanträge stellte. Zudem stellte der Beschwerdeführer seine beiden Folgeanträge auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich und lediglich zum Zweck der Aufenthaltsverlängerung. Im Sinne eines rechtsstaatlich geordneten und die Fremden gleich behandelnden Fremdenwesens besteht aber laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein großes öffentliches Interesse derartige Handlungsweisen eines Fremden hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0504). Dieser Ansicht kann nicht entgegengetreten werden, da sich aus dem schon bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass der Beschwerdeführer auch nach negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht bereit war, das Bundesgebiet zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zu reisen, da er nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entgegen der damit verbundenen Rückkehrentscheidung nicht in seinen Herkunftsstaat ausreiste, sondern weiterhin mehrere Jahre illegal in Österreich verblieb und zwei weitere Asylanträge stellte. Zudem stellte der Beschwerdeführer seine beiden Folgeanträge auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich und lediglich zum Zweck der Aufenthaltsverlängerung. Im Sinne eines rechtsstaatlich geordneten und die Fremden gleich behandelnden Fremdenwesens besteht aber laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein großes öffentliches Interesse derartige Handlungsweisen eines Fremden hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0504).
Der Beschwerdeführer hat somit durch sein persönliches Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, sodass diese Umstände nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sohin jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zugunsten des Beschwerdeführers anschlagen kann.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen. Das in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot verpflichtet den Fremden nämlich gemäß § 52 Abs. 8 FPG iVm § 53 Abs. 1 FPG, in den Herkunftsstaat auszureisen sowie für den im Einreiseverbot festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen. Das in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot verpflichtet den Fremden nämlich gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in den Herkunftsstaat auszureisen sowie für den im Einreiseverbot festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).
Entsprechend den Ausführungen unter Punkt II.3.2. verfügt der Beschwerdeführer weder im Bundesgebiet noch im Gebiet der Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weshalb die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot jedenfalls überwiegen.Entsprechend den Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2. verfügt der Beschwerdeführer weder im Bundesgebiet noch im Gebiet der Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, weshalb die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot jedenfalls überwiegen.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Auch der von der belangten Behörde erlassenen Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren war in Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten.
2.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose glaubhafter Kern Glaubwürdigkeit Identität der Sache Interessenabwägung Mittellosigkeit non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Risikogruppe Rückkehrentscheidung Sicherheitslage VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W169.2184820.3.00Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022