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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. August 1990, Zl. 4.247.713/3-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erhob der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 24. August 1989, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht vor, Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes BGBl. Nr. 126 (AsylG) sei.
Begründend führte sie im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 28. August 1988 in das Bundesgebiet eingereist und habe bei seiner niederschriftlichen Befragung zur Begründung des Asylansuchens angegeben, es gebe seit dem Jahre 1978 "Schwierigkeiten" zwischen der PKK und der türkischen Regierung. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, hätte die Bevölkerung die PKK unterstützt. Deshalb sei es zu ständigen Repressionen durch das türkische Militär gekommen. Man habe den Beschwerdeführer verdächtigt, weil seine nahen Verwandten bei der PKK tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei auch verdächtigt worden, PKK-Mitgliedern Unterkunft gewährt zu haben. Deshalb sei der Beschwerdeführer mehrfach in Polizeihaft genommen worden. In der Polizeistation würde Folter angewendet, um Informationen zu erhalten und die Bevölkerung unter Druck zu setzen. Da der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe mit Verfolgungen habe rechnen müssen, habe er das Land verlassen.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung habe der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, er hätte sich überwiegend in dem Dorf U aufgehalten und sei zeitweise zweiter Gemeindevorsteher gewesen. Er habe niemals einer politischen Partei angehört und sich auch nicht öffentlich politisch betätigt. Er habe Mitgliedern der PKK Unterschlupf gewährt. Da er durch Spitzel verraten worden sei, sei er wiederholt polizeilich vorgeladen und einvernommen worden. 1984 habe man den Beschwerdeführer grundlos der Beihilfe an einem Einbruchsdiebstahl in einer Kaserne verdächtigt. Man habe ihn drei Tage hindurch angehalten, geschlagen und seine Haare abgeschnitten. Obwohl "man" ihm nichts nachweisen habe können, sei er öfters festgenommen und bedroht worden. "Man" habe den Beschwerdeführer immer wieder verdächtigt, einer verbotenen Organisation anzugehören. Der Beschwerdeführer habe "diesen Druck" nicht mehr ausgehalten und sei deshalb 1986 nach Istanbul verzogen, wo er bis August 1988 gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe. In Instanbul sei der Beschwerdeführer nicht verfolgt worden, da es dort leichter sei, "unterzutauchen". Aus Angst, als Kurde erkannt und verfolgt zu werden, habe er die Türkei verlassen und sei mit Hilfe von zwei Schleppern über Bulgarien, Griechenland und Jugoslawien nach Österreich gelangt.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im wesentlichen vorgebracht, Minderheiten in der Türkei würden gefoltert und unterdrückt, wenn sie nicht zur Assimilierung bereit seien. Der Beschwerdeführer hätte eine Reihe von Verfolgungshandlungen zu Protokoll gegeben, aus denen sich eine konkrete Gefahr der Verfolgung ergebe.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wertete die belangte Behörde dahin, die ganz allgemein gehaltenen Angaben bei der ersten eingehenden Befragung, die Kurden würden in der Türkei verfolgt und unterdrückt, könnten die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ebensowenig begründen wie seine diesbezüglichen Ausführungen allgemeiner Art in der Berufung. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung ausdrücklich erklärt, seit dem Jahre 1986 unbehelligt in Istanbul gelebt zu haben. Der Vorfall aus dem Jahr 1984 weise keinen zeitlichen Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers auf. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention müsse sich auf Umstände beziehen, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen. Die Zugehörigkeit des Asylwerbers zu einer Minderheit könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden. Die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, daß der Asylwerber konkrete Verfolgung befürchten müsse, könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer über Griechenland und Jugoslawien, Mitgliedsländer der Genfer Konvention, in das Bundesgebiet eingereist; es wäre dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen, schon dort Asyl zu beantragen. Da er dies unterlassen habe, erscheine es nicht glaubwürdig, daß der Beschwerdeführer gravierenden Eingriffen in seine Grundrechte ausgesetzt gewesen sei.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 AsylG gehört worden und habe der in Aussicht genommenen Abweisung zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in Verfahrensrechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben, welche nach ständiger Judikatur zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren sind und die der Verwaltungsgerichtshof insoweit seiner Entscheidung zu Grunde legt, sein Heimatdorf schon im Jahre 1986 verlassen hat. In der Folge arbeitete er über ein Jahr lang in Instanbul und war dort keinen Verfolgungen ausgesetzt. Daraus ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, daß die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland im August 1988 offenkundig nicht unter dem Druck einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Konvention genannten Gründe erfolgte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0184). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen in seinem Heimatland gelebt hat (vgl. auch Erkenntnisse vom 8. März 1989, Zlen. 88/01/0303, 0304 und vom 7. Februar 1990, Zl. 89/01/0220). Die belangte Behörde hat daher frei von Rechtswidrigkeit schon aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
Wenn der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde ausführt, man könne in Instanbul einen längeren Zeitraum hindurch "unauffällig" leben, so bestätigt er nur die Tatsache, daß er während dieser Zeit keinen Anlaß für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungen im Sinne der Konvention gehabt hat. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine Familie nicht nach Istanbul hat kommen lassen, hat er im Verwaltungsverfahren nicht angegeben. Die Ausführungen darüber in der Beschwerdeschrift sind ohne rechtliche Bedeutung.
Da die belangte Behörde aus den dargestellten Gründen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, war auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Damit erübrigt sich ein Ausspruch über den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010187.X00Im RIS seit
21.11.1990