TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/7 89/01/0220

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1989, Zl. 234.919/5-II/9/89 betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark ab und sprach wie die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinn der Genfer Konvention ist.

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität und am 11. Dezember 1987 in das Bundesgebiet eingereist. Er habe am 16. Dezember 1987 Asyl beantragt und sei am 28. Dezember 1987 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich niederschriftlich befragt worden. Dabei habe er angegeben, als Angehöriger der kurdischen Minderheit am 16. Feber 1981 erstmals verhaftet worden zu sein. Nach richterlicher Verurteilung sei er von seiner Verhaftung bis 12. Jänner 1985 im Gefängnis in D im Strafvollzug gewesen. Nach einer vierjährigen Haftzeit habe man ihn vorzeitig entlassen. Er sei im Gefängnis mißhandelt worden, wodurch er Verletzungen an der linken Hand erlitten hätte. Weiters hätte er Verletzungen am rechten Fuß, am Hinterkopf sowie an den Rippen erlitten. Er habe zur Kenntnis genommen, sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen zu müssen und darüber einen schriftlichen Befund vorzulegen. Er sei zwar auch Fußballer gewesen, doch stammten die genannten Verletzungen nicht vom Sport. Nach seiner Haftentlassung sei er im Jänner 1986 zum Militär einberufen worden. Nachdem einen Monat später seine vorangegangene Verhaftung bekannt geworden sei, wäre er erneut verhaftet und ins Gefängnis in D gebracht worden. Nach 40-tägiger Haftzeit, wobei er auch mißhandelt worden sei, sei er einem Richter vorgeführt worden, der ihn enthaftet habe. Er sei dann zur Militäreinheit in A gebracht worden, wo er seinen Militärdienst weiter ableisten sollte. Er sei aber im April 1986 geflohen. Seine Verhaftung sei wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei und deswegen erfolgt, weil er mit der Untergrundorganisation "KAWA" sympathisiert habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei andere Straftaten begangen. Die schriftlichen Nachweise über seine Verurteilung und Inhaftierung seien in der Türkei vorhanden. Er werde sie sich übersenden lassen und der Behörde übersetzt vorlegen. Die Zeit nach seiner Flucht vom Militär habe er bis zu seiner Flucht nach Österreich in der Türkei verbracht. Sein Reisepaß sei ihm von einem Bekannten besorgt worden, nur das Foto sei echt. Nachdem er in den Besitz dieses Reisepasses gekommen gewesen sei, sei er am 6. Dezember 1987 von Istanbul nach Belgrad gereist und habe dabei auf Grund des Retourtickets bei der jugoslawischen Zollkontrollstelle keine Schwierigkeiten gehabt. Am 11. Dezember 1987 sei er an der Österreichischen Staatsgrenze zurückgewiesen worden, habe diese dann aber illegal zu Fuß passiert.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe er um eine neuerliche Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides ersucht. Am 28. November 1988 sei vom "HEVKOM-Solidaritätsverein der Arbeiter und Studenten aus Kurdistan" ein Schreiben vorgelegt worden, in dem das Asylvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt worden sei. Weiters sei eine unbeglaubigte Übersetzung des angeblichen Gerichtsurteils des Beschwerdeführers beigelegt worden. Aus diesem gehe hervor, daß der Beschwerdeführer Mitglied bei der "KAWA-Organisation" gewesen sei. Er habe Waffen getragen und bei Beschriftungsaktionen teilgenommen. Er sei weiters wegen der Teilnahme am Mord von F und M angeklagt worden. Eine Teilnahme an den Mordfällen sei dem Beschwerdeführer aber nicht nachzuweisen gewesen, weshalb der Staatsanwalt in diesen Fällen Freispruch beantragt hätte. Auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers und anderer Angeklagter sei nicht feststellbar gewesen, welche Funktion der Beschwerdeführer in der Organisation KAWA gehabt habe. Er sei als außerordentliches Mitgleid dieser Organisation zu betrachten.

Bei der Beweiswürdigung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, es sei amtsbekannt und evident, daß in der Türkei von einer Diskriminierung oder gar Verfolgung der Kurden allein auf Grund ihrer ethnischen Abstammung nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer könne keineswegs wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit inhaftiert worden sein. Die vorgelegte Ablichtung des Gerichtsurteiles könne auf ihre Echtheit nicht überprüft werden und würde zur Unterstützung des Antrages des Beschwerdeführers nichts beitragen, weil es sich um strafbare Tatbestände handle; jedenfalls sei ersichtlich, daß selbst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächtlich im Sinne der Konvention verfolgt worden wäre, er im März oder April 1986 enthaftet worden sei und weiter seinen Militärdienst abgeleistet habe. Er habe somit auch in diesem Fall seine Strafe verbüßt und hätte keine weitere Verfolgung mehr zu befürchten gehabt. Eine allfällige Bestrafung wegen der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst sei kein Fluchtgrund im Sinne der Konvention.

Besonders wies die belangte Behörde darauf hin, daß sich der Beschwerdeführer trotz seiner angeblichen Flucht aus dem Militärdienst nach seinen eigenen Angaben noch ca. eineinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten und keine Angaben dahingehend gemacht habe, in dieser Zeit Verfolgungen erlitten zu haben. Nach der "Spruchpraxis" müsse die Verfolgungshandlung unmittelbar vor der Flucht gegeben bzw. Ursache für die Flucht gewesen sein. Der Beschwerdeführer hätte überdies bereits in Jugoslawien Asyl beantragen können. Da er dies unterlassen habe, verstärke sich der Eindruck, daß er nicht, um Schutz vor Verfolgung zu finden, nach Österreich gekommen sei, sondern aus außerasylrechtlichen Erwägungen.

Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 AsylG gehört worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtete sich in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (AsylG), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1964 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides Begründungsmängel anhaften und daß die belangte Behörde teilweise mit Vermutungen argumentierte (und zwar hinsichtlich des Grundes der Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Zeit von 1981 bis 1985, der konkreten Tat, deretwegen der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt worden war, und der Frage der "Strafverbüßung" im Zusammenhang mit der Beendigung der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 1986). Diese Verfahrensmängel sind aber nicht wesentlich, weil die davon betroffenen Teile der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis keine tragenden Begründungselemente darstellen.

Entscheidend ist vielmehr, daß die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Befragung am 28. Dezember 1987 zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer nach seiner "Flucht" aus dem Militärdienst im April 1986 rund eineinhalb Jahre in der Türkei verbrachte, ohne behauptet zu haben, dabei Verfolgungen aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hatte dazu vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vielmehr selbst ausdrücklich angegeben: "Nach meiner Flucht vom Militär lebte ich noch bis zu meiner weiteren Flucht nach Österreich in der Türkei" (vgl. Seite 3 letzter Absatz der oben zitierten Niederschrift). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründen schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen dann keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989 Zlen. 88/01/0303, 0304). Im Beschwerdefall hat der Asylwerber nach seinen eigenen Angaben, die im Asylverfahren die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, für einen Zeitraum von immerhin eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise keine Verfolgungen behauptet. Die belangte Behörde hat daher frei von Rechtswidrigkeit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

Wenn dazu in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, es könne dem Beschwerdeführer nicht ernstlich vorgeworfen werden, daß ihm seine "Flucht" erst Monate nach der Desertation gelungen sei, so bagatellisiert der Beschwerdeführer damit in unzulässiger Weise den davon betroffenen Zeitraum (April 1986 bis Dezember 1987). Die jetzt in der Beschwerdeschrift erstmals aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer hätte sich in dieser Zeit dem weiteren Zugriff der türkischen Autorität erfolgreich entziehen können, stellt darüber hinaus eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010220.X00

Im RIS seit

07.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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