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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1990, Zl. 4 247.325/2-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1966 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 19. April 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. April 1989 Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 2. Mai 1989 machte er zu seinem Antrag folgende Angaben:
Er sei kurdischer Abstammung und werde deshalb von der Bevölkerung, der Miliz und der Gendarmerie unterdrückt, beschimpft und als Mensch "zweiter Klasse" behandelt. Parteimitglied sei er nie gewesen. Schon in der Schule sei er gedemütigt, zu Unrecht bestraft worden und habe die Hauptschule beenden müssen. Er sei einige Male von der Miliz grundlos festgenommen und verhört und "falsch beschuldigt" worden. Als Kurde könne man nicht in Freiheit leben und deshalb habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. August 1989 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer, verwies auf sein bisheriges Vorbringen und betonte, daß sein Vorbringen der Wahrheit entspreche.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie aus, daß angesichts der gegenwärtig in der Türkei herrschenden politischen und wirtschaftlichen Umstände kein Anlaß bestehe, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln; es sei dem Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgung seiner Person aus einem der in der Konvention taxativ aufgezählten Tatbestände darzutun. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beeinträchtigungen erfüllten den Tatbestand einer Verfolgung nicht. Sie gingen nicht über das hinaus, was die Bewohner seines Heimatlandes auf Grund des herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten und stellten daher keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention dar. Es werde die Furcht als wohlbegründet im Sinne der Konvention immer nur angesehen werden können, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgehe oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, jedoch durch die Regierung und Behörden gebilligt werde oder wenn diese außer Stande seien, die Verfolgten zu schützen. Da das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung der Person des Beschwerdeführers durch die Behörden des Heimatlandes ergeben habe, sei die Anerkennung als Flüchtling nicht statthaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung als Flüchtling verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei allein kann als wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gewertet werden (vgl. etwa Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/01/0182 und die dort zitierte Judikatur). Ebenso hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, daß die Verfolgung von der Staatsgewalt auszugehen hat. Soweit der Beschwerdeführer auf Unbilden in seiner Schulzeit verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Vorgänge schon viele Jahre zurückliegen. Sie können daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden (vgl. hg. Erkenntnisse vom 8. März 1989, Zlen. 88/01/0303, 0304 und vom 7. Februar 1990, Zl. 89/01/0220). Im übrigen hat der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen im Sinne der Konvention nicht dargetan. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Beeinträchtigungen durch staatliche Behörden erfüllen, wie die belangte Behörde richtig erkannte, den Tatbestand einer konkreten Verfolgung im Sinne der Konvention nicht. Sie gehen nach Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht über das hinaus, was die Bewohner seines Heimatlandes auf Grund des herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010123.X00Im RIS seit
21.11.1990Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009