Entscheidungsdatum
04.05.2022Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W134 2242488-4/18E, W134 2242488-4/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Dr. Barbara Seelos als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren „Digitale Endgeräte für Schülerinnen, GZ. 3401.03677“ der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den BMBWF, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX , vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, vom 30.08.2021 im zweiten Rechtsgang beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Dr. Barbara Seelos als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren „Digitale Endgeräte für Schülerinnen, GZ. 3401.03677“ der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den BMBWF, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages der römisch 40 , vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, vom 30.08.2021 im zweiten Rechtsgang beschlossen:
A)
Dem Antrag „das BVwG möge der Antragstellerin den von ihr rechtsgrundlos entrichteten Betrag iHv EUR 38.880,- zurückzuerstatten und zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zu überweisen“ wird gemäß § 340 Abs 1 BVergG 2018 teilweise stattgegeben.Dem Antrag „das BVwG möge der Antragstellerin den von ihr rechtsgrundlos entrichteten Betrag iHv EUR 38.880,- zurückzuerstatten und zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zu überweisen“ wird gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 teilweise stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Antragstellerin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin den Betrag von EUR 31.104,- binnen zwei Wochen zurückzuerstatten.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Antragstellerin stellte mit demselben Schriftsatz vom 17.05.2021 gleichzeitig den Antrag die Widerrufsentscheidung zu Los 3 für nichtig zu erklären und zu Los 4 und Los 5 jeweils den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, sowie jeweils zu Los 3, 4 und 5 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Der geschätzte Gesamtwert der angefochtenen Lose hat den Schwellenwert von über € 2.880.000,-- überschritten. Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren insgesamt EUR 58.320,--.
Mit einstweiliger Verfügung des BVwG vom 26.05.2021, W134 2242488-1/3E, wurde der Auftraggeberin untersagt, zu Los 3 den Widerruf des Vergabeverfahrens zu erklären sowie zu Los 4 und 5 jeweils die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2021, W134 2242488-2/26E, W134 2242488-3/3E, wurden alle drei Nachprüfungsanträge in Bezug auf Los 3, 4 und 5 abgewiesen. Daher wurden auch die Gebührenersatzanträge abgewiesen.
Mit dem gegenständlichen Antrag vom 30.08.2021 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Rücküberweisung der rechtsgrundlos entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 38.880,- mit der Begründung, dass für die Anfechtung mehrerer Lose in einem (gesamthaften) Antrag gemäß § 2 Abs 4 Satz 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten sei.Mit dem gegenständlichen Antrag vom 30.08.2021 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Rücküberweisung der rechtsgrundlos entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 38.880,- mit der Begründung, dass für die Anfechtung mehrerer Lose in einem (gesamthaften) Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Satz 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten sei.
Mit dem Beschluss vom 06.10.2021, W134 2242488-4/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin insoweit statt, als es aussprach, dass der Betrag von € 7.776,– zurückzuerstatten ist. Hinsichtlich des Mehrbetrages in der Höhe von € 31.104,– wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag jedoch als unbegründet ab.
Der Antragstellerin wurden vom BVwG mit Valutadatum vom 15.10.2021, EUR 7.776,- zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zurückerstattet.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 01.03.2022, E 4194/2021-8, wurde der Beschluss des BVwG vom 06.10.2021, GZ W134 2242488-4/4E aufgehoben.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Senat über Anträge auf Rückführung der entrichteten Pauschalgebühr zu entscheiden (VfGH 01.03.2019, E 4474/2018-10).
Zu A)
§ 2 Abs 4 Satz 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht vor, dass für den Fall, dass sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose bezieht, sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß§ 2 Abs 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw dem Gesamtwert der angefochtenen Lose richtet. Für die Anfechtung mehrerer Lose in einem (gesamthaften) Antrag ist gemäß § 2 Abs 4 Satz 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten (VfGH 01.03.2022, E 4194/2021-8).Paragraph 2, Absatz 4, Satz 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht vor, dass für den Fall, dass sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose bezieht, sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß§ 2 Absatz eins und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw dem Gesamtwert der angefochtenen Lose richtet. Für die Anfechtung mehrerer Lose in einem (gesamthaften) Antrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Satz 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten (VfGH 01.03.2022, E 4194/2021-8).
Die gleichzeitig mit Schriftsatz vom 17.05.2021 gestellten Anträge den Antrag die Widerrufsentscheidung zu Los 3 für nichtig zu erklären und zu Los 4 und Los 5 jeweils den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, sowie jeweils zu Los 3, 4 und 5 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, waren somit jeweils nur einmal zu vergebühren.
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 5 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für das gegenständliche Verfahren folgende Pauschalgebühren ( kurz „PG“ genannt) zu entrichten bzw. zurückzuerstatten:Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 8 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für das gegenständliche Verfahren folgende Pauschalgebühren ( kurz „PG“ genannt) zu entrichten bzw. zurückzuerstatten:
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Anträge; §§ beziehen sich auf das BVergG 2018Anträge; Paragraphen beziehen sich auf das BVergG 2018
PG in €
Nachprüfungsantrag betreffend Widerrufsentscheidung zu Los 3, und betreffend die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll zu Los 4 und 5, Lieferauftrag bei zentralem öffentlichen Auftraggeber mit einem geschätzten Gesamtwert der angefochtenen Lose von über € 2.880.000,--, festgesetzte Gebühr gem. § 340 (1) Z 1Nachprüfungsantrag betreffend Widerrufsentscheidung zu Los 3, und betreffend die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll zu Los 4 und 5, Lieferauftrag bei zentralem öffentlichen Auftraggeber mit einem geschätzten Gesamtwert der angefochtenen Lose von über € 2.880.000,--, festgesetzte Gebühr gem. Paragraph 340, (1) Ziffer eins
12.960,-
EV-Antrag betreffend Los 3, 4 und 5, Lieferauftrag bei zentralem öffentlichen Auftraggeber mit einem geschätzten Gesamtwert der angefochtenen Lose von über € 2.880.000,--, festgesetzte Gebühr gem. § 340 (1) Z 4EV-Antrag betreffend Los 3, 4 und 5, Lieferauftrag bei zentralem öffentlichen Auftraggeber mit einem geschätzten Gesamtwert der angefochtenen Lose von über € 2.880.000,--, festgesetzte Gebühr gem. Paragraph 340, (1) Ziffer 4
6.480,-
Summe geschuldete PG
19.440,-
von der Antragstellerin entrichtete PG
58.320,-
Mehrbetrag
38.880,-
bereits zurückerstattete PG
7.776,-
zurückzuerstattender Mehrbetrag gem. § 340 (1) Z 7 (entrichteter PG minus geschuldete PG minus bereits erstattete Gebühr)zurückzuerstattender Mehrbetrag gem. Paragraph 340, (1) Ziffer 7, (entrichteter PG minus geschuldete PG minus bereits erstattete Gebühr)
31.104,-
Insgesamt waren somit Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 19.440,- zu entrichten, von der Antragstellerin wurden jedoch EUR 58.320,- entrichtet. Aufgrund des Beschlusses des BVwG vom 06.10.2021, GZ W134 2242488-4/4E wurde der Antragstellerin bereits ein Betrag von € 7.776,– zurückerstattet. Der Antragstellerin sind daher EUR 31.104,- zurückzuerstatten.
Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ersatzentscheidung Gesamtbetrachtung Mehrbetrag Pauschalgebühren Rahmenvereinbarung Rechtsgrundlage Rückerstattung VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W134.2242488.4.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022