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97/01 Öffentliches AuftragswesenNorm
B-VG Art87 Abs2Leitsatz
Entscheidung betreffend Pauschalgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem BundesvergabeG 2006 Akt der Rechtsprechung des BVwG; ordnungsgemäße Gebührenentrichtung Zulässigkeitsvoraussetzung eines vergaberechtlichen Rechtsschutzantrags; keine Bedenken gegen die erstmalige Entscheidung des BVwG über akzessorische GebührenansprücheSpruch
I.römisch eins. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften bilden eine Bietergemeinschaft, die sich an einem im Juni 2017 ausgeschriebenen Vergabeverfahren des Landes Salzburg zur Realisierung eines Bauvorhabens beteiligt hat. Am 8. August 2017 wurden der Bietergemeinschaft das Ausscheiden ihres Angebotes und die präsumtive Zuschlagsempfängerin mitgeteilt.
2. Am 14. August 2017 brachte die Bietergemeinschaft einen Antrag auf Nachprüfung sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Bietergemeinschaft überwies deshalb auch Pauschalgebühren in Höhe von € 3.087,– an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Anträge gemäß §6 AVG unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiter. In der Folge beglich die Bietergemeinschaft Pauschalgebühren in Höhe von € 3.891,– beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2018, das mit "Für den Präsidenten i.A. des Vorstehers der Geschäftsstelle [...]" unterfertigt war, wurde die Bietergemeinschaft aufgefordert, die Differenz zwischen entrichteter und zu entrichtender Pauschalgebühr in Höhe von € 1.530,– nachzubezahlen. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2006 seien € 3.078,– für den Nachprüfungsantrag und € 1.539,– für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, also insgesamt € 4.617,–, an Pauschalgebühren zu entrichten gewesen.
Am 31. Juli 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein an die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes gerichtetes Schreiben der Vertreterin der Bietergemeinschaft dahingehend ein, dass keine Gebühr vorzuschreiben sei, weil keine inhaltliche Befassung mit dem Antrag stattgefunden habe, sondern dieser nur zuständigkeitshalber weitergeleitet worden sei. Eine Sachentscheidung sei nicht – auch nicht über die Zuständigkeit – erfolgt. Es werde daher die Rückführung der bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von € 3.087,– beantragt; falls beim Bundesverwaltungsgericht eine gegenteilte Ansicht vertreten werde, ersuche man um "bescheidmäßige Vorschreibung" der Pauschalgebühr.
Dieses Schreiben wurde von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst in den Verfahrensakten zum Nachprüfungsantrag, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und in einem Akt betreffend das Begehren des Ersatzes der Pauschalgebühr protokolliert. Nach Kenntnisnahme durch den Leiter der Gerichtsabteilung leitete dieser das Schreiben dem für ihn zuständigen Kammervorsitzenden und dieser wiederum an die Leiterin der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes weiter. Diese leitete das Schreiben an die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Anmerkung weiter, man möge bei der entsprechenden Gerichtsabteilung ein Annexverfahren eröffnen. Der Gerichtsabteilung wurde schließlich das dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Verfahren als Annexverfahren gemäß §24 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2018 als Rechtssache im Sinne des §17 BVwGG zugewiesen.
4. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren auf Rückzahlung von € 3.087,– "soweit es an die Gerichtsabteilung W131 des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §17 BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren" zurück [Spruchpunkt A) I.]. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch das "als 'Ersuchen' titulierte Begehren auf bescheidmäßige Vorschreibung von Pauschalgebühren [...], soweit es an die Gerichtsabteilung W131 gemäß §17 BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zu Entscheidung über dieses Begehren" zurück [Spruchpunkt A) II.]. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei [Spruchpunkt B)].4. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren auf Rückzahlung von € 3.087,– "soweit es an die Gerichtsabteilung W131 des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §17 BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren" zurück [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch das "als 'Ersuchen' titulierte Begehren auf bescheidmäßige Vorschreibung von Pauschalgebühren [...], soweit es an die Gerichtsabteilung W131 gemäß §17 BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zu Entscheidung über dieses Begehren" zurück [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei [Spruchpunkt B)].
Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Die Bietergemeinschaft habe im Fall der Nachforderung von Pauschalgebühren deren "bescheidmäßige Vorschreibung" begehrt und damit eine Erledigung durch die Justizverwaltung angestrebt, nachdem sie zunächst von der Justizverwaltung eine nicht-bescheidförmige Zahlungsaufforderung erhalten habe. Die gemäß §17 BVwGG erfolgte Zuweisung dieser Anbringen zur judiziellen Erledigung ändere nichts daran, dass es sich um eine wirksame Eingabe an eine Verwaltungsbehörde handle.
Der auf die Verwaltungsgerichte gemäß Art134 Abs7 B-VG sinngemäß anwendbare Art87 B-VG verwende den Begriff der Justizverwaltung(-ssache) wie auch §3 BVwGG. Die Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren werde seit jeher als Justizverwaltung verstanden. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes habe daher als monokratische Verwaltungsbehörde über die Frage, inwieweit eine Partei gerichtliche Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 bezahlt hat, zu entscheiden.
Seit 1. Jänner 2014 handle es sich bei den Pauschalgebühren nach dem BVergG 2006 um Gerichtsgebühren. Ein Rückgriff auf §78 AVG, der vor dem 1. Jänner 2014 herangezogen worden sei, um Pauschalgebühren als Bundesverwaltungsabgaben zu qualifizieren, sei nicht mehr möglich, weil nur das Verfahrensrecht des AVG als subsidiär anwendbar erklärt werde und §78 AVG kompetenzrechtlich keine Verwaltungsverfahrensbestimmung, sondern eine abgabenspezifische Bestimmung mit kompetenzrechtlicher Grundlage im F-VG darstelle.
§1 BAO sehe vor, dass die Einhebung durch Abgabenbehörden des Bundes vorgesehen sein müsse. Wie auch das GEG zeige, würden Gerichtsgebühren nicht auf Basis der BAO von den Bundesabgabenbehörden vorgeschrieben, sondern sei die Bundesgesetzgebung stets davon ausgegangen, dass die im jeweiligen Fall zuständige Justizverwaltungsbehörde über Gerichtsgebühren erstinstanzlich per Bescheid zu entscheiden habe. Der Verfassungsgerichtshof habe zu §1 BAO ausgeführt, dass Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zwar nach den finanzausgleichsgesetzlichen Bestimmungen ausschließliche Bundesabgaben seien, aber hierauf nicht die Bestimmungen der BAO Anwendung fänden, weil diese Abgaben nicht durch Abgabenbehörden des Bundes erhoben würden.
Die Pauschalgebühr für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht abseits der Vergaberechtspflege geschehe über das Gebührengesetz 1957, BGBl 267/1957 (WV) idF BGBl I 62/2018 (im Folgenden: GebG). Abweichend sei aber in §318 Abs2 BVergG 2006 vorgesehen, dass keine Gebühren im Zusammenhang mit vergaberechtlichen Rechtsschutzanträgen nach dem GebG anfallen würden, sondern (nur) Pauschalgebühren nach §318 BVergG 2006. Eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes zur Entscheidung über die Zahlungspflicht für derartige Abgaben sei nicht vorgesehen. Die Pauschalgebühr für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht abseits der Vergaberechtspflege geschehe über das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt 267 aus 1957, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2018, (im Folgenden: GebG). Abweichend sei aber in §318 Abs2 BVergG 2006 vorgesehen, dass keine Gebühren im Zusammenhang mit vergaberechtlichen Rechtsschutzanträgen nach dem GebG anfallen würden, sondern (nur) Pauschalgebühren nach §318 BVergG 2006. Eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes zur Entscheidung über die Zahlungspflicht für derartige Abgaben sei nicht vorgesehen.
Der Bundesgesetzgeber habe im Zusammenhang mit der judizierenden Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Vergabekontrollsachen nur eine Kompetenz des judizierenden Spruchkörpers zur Zurückweisung des Rechtsschutzgesuchs mangels entsprechender Vergebührung vorgesehen, aber keine Kompetenz des Judiciums zur zusätzlichen Abgabeneinhebung. Derartiges wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber die Vorschreibung durch den judizierenden Spruchkörper ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art87 B-VG, der zufolge Gerichtsgebühren im Justizverwaltungsweg einzuheben seien, gewünscht hätte.
Der Gerichtshof der Europäischen Union habe judizi