TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/6 W156 2150660-2

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Veröffentlicht am 06.05.2022
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Entscheidungsdatum

06.05.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W156 2150660-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 01.04.2020, XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 01.04.2020, römisch 40 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird dem Antrag vom 19.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre ab Zustellung des Erkenntnisses verlängert. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wird dem Antrag vom 19.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre ab Zustellung des Erkenntnisses verlängert.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwessen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.02.2017 wurde der Antrag des XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) vom 02.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwessen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.02.2017 wurde der Antrag des römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) vom 02.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2017, GZ: W266 2150660-1/8E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 06.02.2017 abgewiesen. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2017, GZ: W266 2150660-1/8E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 06.02.2017 abgewiesen.

3. Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid vom 16.01.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2020 erteilt.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 19.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag vom 19.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert hätte, dass er uneingeschränkt arbeitsfähig sei und zudem eine weitere Sprache gelernt hätte. Weiters stehe der BF kurz vor dem Abschluss einer hochwertigen Ausbildung in Österreich. Dem BF müssten weiters die Gebräuche und Gepflogenheiten der afghanischen Kultur vertraut sein, womit eine Rückkehr und Integration problemlos möglich wäre. Die Gründe, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt hätten, würden somit nicht vorliegen, weshalb dieser abzuerkennen wäre. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich unweigerlich bereits auf hier bestehende Netzwerke zurückgegriffen hätte, was ihm zweifelsohne im Falle einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes zugutekäme und hilfreich für ihn wäre. Dem BF würden zudem mit Mazar-e-Sharif und Herat mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen. Die genannten (positiven) persönlichen Eigenschaften des BF wären zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, wären der Behörde allerdings nicht bekannt gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die genannten positiven Eigenschaften des BF zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Schutzgewährung vorgelegen hätten, diese der belangten Behörde jedoch nicht bekannt gewesen wären, würden jeglicher Grundlage entbehren und wären irrelevant, da der BF seinen Schutzstatus mangels sozialem oder familiären Netzwerks und der schlechten Lage in seiner Herkunftsprovinz zuerkannt bekommen hätte. Weiters wäre zu berücksichtigen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Tatsachen verschwiegen oder über Tatsachen getäuscht hätte. Eine dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der Lage an den Orten einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative wäre zudem nicht erkennbar. Bezugnehmend auf die entscheidungsrelevanten Umstände, hätte der BF weiterhin kein soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan. Auch weiterhin könne die Familie des BF, welche sich weiterhin im Iran aufhalte, diesen nicht unterstützen. Der BF hätte in Österreich Deutsch gelernt, wovon er jedoch in Afghanistan kaum Nutzen am Arbeitsmarkt hätte. Der BF wäre sowohl bei der Bescheiderlassung sowie bei der letztmaligen Verlängerung des subsidiären Schutzes volljährig gewesen. Ebenso hätte er bereits bei der Bescheiderlassung am 06.02.2017 über Erfahrung in der Landwirtschaft sowie als Schneider im Iran verfügt. Somit wären keine subjektiven Änderungen eingetreten. Hinzu käme, dass der BF wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente einnehme. Aufgrund seiner Panikattacken wäre von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auszugehen. Im Ergebnis wären die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG somit nicht gegeben und wäre der Bescheid ersatzlos aufzuheben. 5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die genannten positiven Eigenschaften des BF zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Schutzgewährung vorgelegen hätten, diese der belangten Behörde jedoch nicht bekannt gewesen wären, würden jeglicher Grundlage entbehren und wären irrelevant, da der BF seinen Schutzstatus mangels sozialem oder familiären Netzwerks und der schlechten Lage in seiner Herkunftsprovinz zuerkannt bekommen hätte. Weiters wäre zu berücksichtigen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Tatsachen verschwiegen oder über Tatsachen getäuscht hätte. Eine dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der Lage an den Orten einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative wäre zudem nicht erkennbar. Bezugnehmend auf die entscheidungsrelevanten Umstände, hätte der BF weiterhin kein soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan. Auch weiterhin könne die Familie des BF, welche sich weiterhin im Iran aufhalte, diesen nicht unterstützen. Der BF hätte in Österreich Deutsch gelernt, wovon er jedoch in Afghanistan kaum Nutzen am Arbeitsmarkt hätte. Der BF wäre sowohl bei der Bescheiderlassung sowie bei der letztmaligen Verlängerung des subsidiären Schutzes volljährig gewesen. Ebenso hätte er bereits bei der Bescheiderlassung am 06.02.2017 über Erfahrung in der Landwirtschaft sowie als Schneider im Iran verfügt. Somit wären keine subjektiven Änderungen eingetreten. Hinzu käme, dass der BF wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente einnehme. Aufgrund seiner Panikattacken wäre von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auszugehen. Im Ergebnis wären die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG somit nicht gegeben und wäre der Bescheid ersatzlos aufzuheben.

6. In der Folge legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 06.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W156 am 01.04.2022 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan und der vom BF vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das angeführte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Ghazni und lebte dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2013. Der BF hat in seinem Heimatdorf die Grundschule besucht und hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Iran war der BF zwei Jahre lang als Schneider tätig. Der BF besuchte im Iran die 11. und 12. Klasse der Grundschule.Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz Ghazni und lebte dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2013. Der BF hat in seinem Heimatdorf die Grundschule besucht und hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Iran war der BF zwei Jahre lang als Schneider tätig. Der BF besuchte im Iran die 11. und 12. Klasse der Grundschule.

Die Familie des BF lebt im Iran. Sonstige Angehörige hat er im Herkunftsstaat nicht. Der BF ist mittlerweile geschieden und kinderlos.

Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.

In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten.

Der BF erwarb am 12.06.2018 ein ÖSD-Zertifikat B2 und schloss am 02.08.2019 die Prüfung zum Elektrotechnik-Fachhelfer ab.

Der BF hat keine Angehörigen in Österreich und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit Dezember 2020 bei der „ XXXX GmbH“ tätig. Der BF hat keine Angehörigen in Österreich und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit Dezember 2020 bei der „ römisch 40 GmbH“ tätig.

Festgestellt wird, dass sich unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde, sowie seit der Verlängerung, nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert (sondern vielmehr verschlechtert) haben.

Festgestellt wird weiters, dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung keine maßgeblichen Tatsachen den BF betreffend vorlagen, die der Behörde nicht bekannt gewesen wären.

1.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Version 7 vom 04.05.2022, auszugsweise):

COVID-19

Letzte Änderung: 29.04.2022

Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).

Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation).

Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021).

Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021).

Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).

Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten von 9 COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022):

Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt:

Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021).

Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).

Sicherheitslage

Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021).

Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022).

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. […] Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. […] Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).

Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. […] Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. […] Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021).

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise (UNOCHA 15.3.2022). Es ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli 2021 (UNOCHA 15.3.2022; vgl. IPS 24.3.2022). 95 % der Bevölkerung haben nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100 % steigt (UNOCHA 15.3.2022; vgl. IPS 24.3.2022, WFP 2.2022). Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise (UNOCHA 15.3.2022). Es ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli 2021 (UNOCHA 15.3.2022; vergleiche IPS 24.3.2022). 95 % der Bevölkerung haben nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100 % steigt (UNOCHA 15.3.2022; vergleiche IPS 24.3.2022, WFP 2.2022).

[…]

Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vgl. IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist (WFP/FAO 25.10.2021). Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften.Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vergleiche IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist (WFP/FAO 25.10.2021). Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften.

[…]

Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet (UNAMA 16.11.2021). Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (XI 6.12.2021).Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet (UNAMA 16.11.2021). Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (römisch elf 6.12.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an (RA KBL 8.11.2021) und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert (BAMF 8.11.2021; vgl. TN 31.12.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an (RA KBL 8.11.2021) und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert (BAMF 8.11.2021; vergleiche TN 31.12.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022).

Kabul Stadt:

Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul (BAMF 29.11.2021). Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor (FP 29.10.2021).

Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vgl. France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vgl. AJ 2.11.2021).Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vergleiche France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vergleiche AJ 2.11.2021).

Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vgl. NAT 13.11.2021). Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vergleiche NAT 13.11.2021).

Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vgl. REU 18.11.2021). Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vergleiche REU 18.11.2021).

2022

Das Innenministerium hat eine neue Polizeieinheit für Kontrollpunkte in Kabul gebildet und erklärte, dort würden 500 Soldaten stationiert (BAMF 28.2.2022).

Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 28.2.2022; vgl. REU 28.2.2022, HRW 1.3.2022). Ein Universtitäts-Professor gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 28.2.2022; vergleiche REU 28.2.2022, HRW 1.3.2022). Ein Universtitäts-Professor gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vergleiche TN 5.3.2022).

Am 1.4.2022 schlossen die Taliban eine schiitische Moschee in Kabul; Gründe für die Schließung wurden nicht genannt (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 1.4.2022). Am 1.4.2022 schlossen die Taliban eine schiitische Moschee in Kabul; Gründe für die Schließung wurden nicht genannt (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 1.4.2022).

Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 4.4.2022; vgl. KP 3.4.2022)Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 4.4.2022; vergleiche KP 3.4.2022)

Zentral-Afghanistan

Das zentrale Hochland Afghanistans ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen.

Distrikte nach Provinz:

(…..)

Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar (AAN 22.5.2018)), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan

Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vgl. KP 17.1.2022). Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in Bamyan gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (BAMF 28.2.2022).Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vergleiche KP 17.1.2022). Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in Bamyan gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (BAMF 28.2.2022).

Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vgl. BAMF 28.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vgl. BAMF 28.2.2022).Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vergleiche BAMF 28.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vergleiche BAMF 28.2.2022).

Bei zwei separaten Vorfällen im März wurden bei Mörsergranatenexplosionen in Tirinkot, Uruzgan, vier Menschen verletzt, und in der Provinz Ghazni drei Personen getötet sowie eine verwundet (PAJ 12.3.2022).

Die Taliban führen nach Medienberichten in Parwan, Daikundi und Bamyan (BAMF 7.1.2022; vgl. 8am 1.3.2022) umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u.a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.1.2022).Die Taliban führen nach Medienberichten in Parwan, Daikundi und Bamyan (BAMF 7.1.2022; vergleiche 8am 1.3.2022) umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u.a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.1.2022).

West-Afghanistan:

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran. Während Landwirtschaft und Viehzucht die Haupterwerbszweige in den ländlichen Distrikten der Provinz Herat sind, dominieren städtische Handels- und Industrieunternehmen die Wirtschaft von Herat-Stadt. Der Handel ist eng mit dem Iran verbunden (NPS Herat o.D.).

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Herat beobachtet Ärzte ohne Grenzen (MSF) eine besorgniserregende Zunahme der Unterernährung. Die Gesundheitseinrichtungen in der Region werden entweder geschlossen oder bieten nur noch ein Minimum an Leistungen mit den verbleibenden Mitteln an (MSF 10.11.2021).

[…]

Im September erschossen die Taliban nach eigenen Angaben vier mutmaßliche Entführer. Im Anschluss wurden ihre Leichen auf öffentlichen Plätzen in der Stadt Herat zur „Abschreckung“ aufgehängt (BBC 25.9.2021; vgl. TG 25.10.2021).Im September erschossen die Taliban nach eigenen Angaben vier mutmaßliche Entführer. Im Anschluss wurden ihre Leichen auf öffentlichen Plätzen in der Stadt Herat zur „Abschreckung“ aufgehängt (BBC 25.9.2021; vergleiche TG 25.10.2021).

[…]

2022

Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat (PAJ 24.1.2022), bei dem bis zu sieben Personen starben (BAMF 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022, TN 22.1.2022).Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat (PAJ 24.1.2022), bei dem bis zu sieben Personen starben (BAMF 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022, TN 22.1.2022).

Am 21.2.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (BAMF 28.2.2022; vgl. 8am 22.2.2022).Am 21.2.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (BAMF 28.2.2022; vergleiche 8am 22.2.2022).

Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April vier Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt (BAMF 4.4.2022; vgl. DW 2.4.2022).Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April vier Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt (BAMF 4.4.2022; vergleiche DW 2.4.2022).

Nordafghanistan

Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan.

Distrikte nach Provinz:

(….)

Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari

Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden (AA 21.10.2021). Es wird von Kämpfen zwischen Guerilla-Gruppen, von denen angenommen wird, dass sie Teil der National Resistance Front (NRF) sind, und den Taliban in den Provinzen Baghlan, Balkh, Badakhshan und Faryab berichtet (RFE/RL 29.1.2022).

[…]

Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh (HRW 22.10.2021) bzw. AI von Androhungen solcher Vertreibungen in Balkh und Kunduz (AI 29.3.2022).

[…]

Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021).Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021).

Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Wladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der „Islamischer Staat“ (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Länder der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (RFE/RL 15.11.2021; vgl. DW 20.11.2021).Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Wladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der „Islamischer Staat“ (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Länder der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (RFE/RL 15.11.2021; vergleiche DW 20.11.2021).

2022

In der Provinz Faryab kam es im Januar zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Grenzlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 17.1.2022). Im Januar kam es nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu kämpfen (RFE/RL 29.1.2022; vgl. BAMF 17.1.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den ethnischen usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).In der Provinz Faryab kam es im Januar zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Grenzlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 17.1.2022). Im Januar kam es nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu kämpfen (RFE/RL 29.1.2022; vergleiche BAMF 17.1.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den ethnischen usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).

Am 18.1.2022 explodierte im Panjshir-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die Nationale Widerstandsfront Afghanistans unter Führung von Ahmad Massoud hat sich zu dem Anschlag bekannt (BAMF 24.1.2022; vgl. 8am 18.1.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 24.1.2022; vgl. 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 24.1.2022; vgl. 8am 18.1.2022).Am 18.1.2022 explodierte im Panjshir-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die Nationale Widerstandsfront Afghanistans unter Führung von Ahmad Massoud hat sich zu dem Anschlag bekannt (BAMF 24.1.2022; vergleiche 8am 18.1.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 24.1.2022; vergleiche 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 24.1.2022; vergleiche 8am 18.1.2022).

Am 24.1. und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vgl. 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen.Am 24.1. und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vergleiche 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen.

Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigte eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpft in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vgl. RFE/RL 29.1.2022).Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigte eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpft in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vergleiche RFE/RL 29.1.2022).

[…]

Die Taliban führen nach Medienberichten in Panjshir (BAMF 7.3.2022), Faryab (BS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.3.2022; vgl. TN 2.3.2022).Die Taliban führen nach Medienberichten in Panjshir (BAMF 7.3.2022), Faryab (BS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.3.2022; vergleiche TN 2.3.2022).

Zwischen dem 27.2.2022 und dem 7.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der Nationalen Widerstandsfront (NRF) und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022; vgl. BAMF 11.4.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vgl. 29.3.2022, 8am). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 3.4.2022).Zwischen dem 27.2.2022 und dem 7.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der Nationalen Widerstandsfront (NRF) und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022; vergleiche BAMF 11.4.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vergleiche 29.3.2022, 8am). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 3.4.2022).

Aus der „EASO-Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note“ vom April 2022 ergibt sich (auszugsweise):

(…)

In those exceptional cases where both the safety and travel and admittance criteria under IPA could be met, particular attention should also be given to the current humanitarian situation in Afghanistan. The latter would affect the reasonableness criterion within the assessment under Article 8 QD and result in IPA generally not being reasonable.

(…)

Therefore, at the time of writing, it is considered that IPA in general, would not be applicable to any part of Afghanistan.

Aus den „UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliegen“ vom Februar 2022 ergibt sich (auszugsweise):

(…)

Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen über Namen, Geburtsdatum, die familiären Verhältnisse, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Muttersprache basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des BF im Verwaltungsverfahren sowie den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2017 (GZ: W266 2150660-1/8E).

Dass der BF Deutsch auf Niveau B2 spricht, ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen ÖSD-Zertifikat vom 12.06.2018. Die Feststellungen zur Absolvierung der Prüfung als Elektrotechnik-Fachhelfer ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Bestätigung vom 02.08.2019.

Aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF seit Dezember 2020 bei der „ XXXX GmbH“ beschäftigt ist.Aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF seit Dezember 2020 bei der „ römisch 40 GmbH“ beschäftigt ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf den eigenen Angaben des BF. Hierzu führte er in der Niederschrift vom 13.03.2020 aus, dass er keine Medikamente einnehme, früher jedoch unter Panikattacken gelitten hätte.

Die Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt, seine strafrechtliche Unbescholtenheit durch einen Auszug aus dem Strafregister.

Dass der BF in Afghanistan nach wie vor über kein soziales Netzwerk verfügt, ergibt sich aus der Aussage des BF. In seiner Einvernahme am 13.03.2020 erklärte er diesbezüglich, dass sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister im Iran leben.

2.2. Zur Zuerkennung, Verlängerung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Die Feststellungen zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Aberkennung eben dieses Status ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellung, dass die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, weiterhin vorliegen und sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 06.02.2017 bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides andererseits getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 06.02.2017 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat.

Zum einen ist hierzu festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung keine Tatsachen - den BF betreffend - vorlagen, die der Behörde nicht bekannt gewesen wären. Bereits bei der Gewährung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2017 wurden der Schulbesuch und die Berufserfahrung des BF in der Landwirtschaft und als Schneider festgestellt.

Da der BF nach wie vor über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, liegt weder eine Änderung des Kenntnisstandes der Behörde, noch eine wesentliche und dauerhafte Änderung der persönlichen Situation des BF vor und sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die belangte Behörde bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von unzutreffende Tatsachen ausgegangen wäre.

Diesbezüglich war somit festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Version 7, vom 04.05.2022, den „EASO-Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note“ vom April 2022 sowie den „UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliegen“ vom Februar 2022.

Aufgrund der derzeitigen Entwicklung war dem Länderinformationsblatt, den UNHCR-Leitlinien vom Februar 2022 sowie den EASO-Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note vom April 2022 der größte Stellenwert aufgrund der notwendigen Aktualität einzuräumen.

Dem BF wäre es aufgrund der nunmehr in Afghanistan herrschenden Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu riskieren. Auch nicht mehr, wie festgestellt, in den zuvor relativ sicheren Städten Mazar-e Sharif und Herat.

Aus den EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom April 2022 sowie den UNHCR-Leitlinien vom Februar 2022 ergibt sich, dass in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan eine innerstaatliche Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zur Gänze ausgeschlossen ist.

Bezüglich der vom erkennenden Gericht getätigten Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan (Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021) ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden.Bezüglich der vom erkennenden Gericht getätigten Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan (Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021) ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[…]

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11)(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,)

offen steht.

[…]

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

[…]

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik

Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine

Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Artikel 18,, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG:Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG:

Dazu führt sie einerseits aus, dass das Ermittlungsergebnis ergeben hätte, dass die Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt der Zuerkennung vorgelegen, noch aktuell gegeben wären, weshalb die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des § 9 Abs.1 Z 1, 1. Fall AsylG 2005 vorliegen würden (Bescheid S. 190). Dazu führt sie einerseits aus, dass das Ermittlungsergebnis ergeben hätte, dass die Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt der Zuerkennung vorgelegen, noch aktuell gegeben wären, weshalb die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall AsylG 2005 vorliegen würden (Bescheid S. 190).

Im Folgenden sollen dieser Begründungsweg der belangten Behörde näher beleuchtet werden:

3.1.1. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (1. Fall): 3.1.1. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (1. Fall):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082).

Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029 sowie VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037)Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082). Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029 sowie VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037)

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (Bescheid S. 191). Die diesbezüglichen (positiven) persönlichen Eigenschaften des BF hätten zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, wären der belangten Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. Im Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen vorzunehmen, welche im Falle des BF ergeben hätte, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden (vgl. Seite 191 f. des Bescheides vom 01.04.2020). Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Bescheid S. 191). Die diesbezüglichen (positiven) persönlichen Eigenschaften des BF hätten zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen, wären der belangten Behörde allerdings nicht bekannt gewesen. Im Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen vorzunehmen, welche im Falle des BF ergeben hätte, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden vergleiche Seite 191 f. des Bescheides vom 01.04.2020).

Wie bereits ausgeführt und festgestellt, lagen zum Zeitpunkt der Zuerkennung jedoch keine Tatsachen den BF betreffend vor, die der Behörde nicht bekannt gewesen wären. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung somit fälschlicherweise auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG. Außerdem ist die belangte Behörde entsprechend der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG es ihr ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung - losgelöst davon – eine Neubewertung vorzunehmen. Schließlich ist dazu auszuführen, dass diese Feststellungen insoweit irrelevant sein, da die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf Grund eines Fehlens dieser Eigenschaften erfolgte, sondern zusammengefasst aufgrund des Mangels des sozialen oder familiären Netzwerkes sowie der schlechten Lage der Herkunftsprovinz (Ghazni) des BF. Wie bereits ausgeführt und festgestellt, lagen zum Zeitpunkt der Zuerkennung jedoch keine Tatsachen den BF betreffend vor, die der Behörde nicht bekannt gewesen wären. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung somit fälschlicherweise auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Außerdem ist die belangte Behörde entsprechend der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG es ihr ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung - losgelöst davon – eine Neubewertung vorzunehmen. Schließlich ist dazu auszuführen, dass diese Feststellungen insoweit irrelevant sein, da die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf Grund eines Fehlens dieser Eigenschaften erfolgte, sondern zusammengefasst aufgrund des Mangels des sozialen oder familiären Netzwerkes sowie der schlechten Lage der Herkunftsprovinz (Ghazni) des BF.

3.1.2. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (2. Fall): 3.1.2. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (2. Fall):

Weiters führt die belangte Behörde ebenso aus, dass sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert hätte (Bescheid S. 181/182). Dazu führt sie aus, dass der BF eine erhebliche Entwicklung im Bereich seiner Bildung vollzogen hätte. Seine Situation hätte sich im Vergleich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblich geändert, weshalb der subsidiäre Schutz aberkannt werden müsste (Bescheid S. 181/182).

Aber eine rechtliche Beurteilung im Sinne des zweiten Falls des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG berechtigt nicht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Aber eine rechtliche Beurteilung im Sinne des zweiten Falls des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG berechtigt nicht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG (Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor) wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor) wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf, geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG darf der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt werden, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beziehungsweise der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf, geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/20/0415).

Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG betrifft zusammengefasst somit jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mwN).Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG betrifft zusammengefasst somit jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mwN).

Dazu ist auszuführen, dass unter der Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden es nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gegeben seien (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496, mwN).Dazu ist auszuführen, dass unter der Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden es nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gegeben seien vergleiche VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496, mwN).

Im vorliegenden Fall argumentiert die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, es hätte sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, dass er volljährig und uneingeschränkt arbeitsfähig sei, eine weitere Sprache gelernt hätte und lesen und schreiben könne. Der BF stehe zudem kurz vor dem Abschluss einer hochwertigen Ausbildung in Österreich. Weiters sei ihm eine Rückkehr nach Herat oder Mazar-e-Sharif ohne familiäre Anknüpfungspunkte als innerstaatliche Fluchtaltnative zumutbar. Insgesamt hätten sich die persönlichen Umstände des BF derart geändert, dass nun eine Rückkehr in sein Heimatland problemlos möglich wäre.

Hier ist jedoch auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dadurch nicht näher konkretisieren vermochte, warum sie vermeint, dass sich die subjektiven Verhältnisse des BF in Afghanistan geändert haben sollen. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF hat seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren und der BF war bei der Zuerkennung des Status bereits volljährig.

Festzuhalten ist, dass (lediglich) eine mittlerweile andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.

In der Gesamtbetrachtung ist somit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer gravierenden und nachhaltigen Verbesserung der subjektiven Lage des BF in Afghanistan) zu erkennen.

Insbesondere ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem BF mit Mazar-e-Sharif und Herat mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen in Afghanistan zur Verfügung stehen würden (vgl. Bescheid S. 184), insofern entgegenzutreten, als sowohl den EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom April 2022 als auch den UNHCR-Leitlinien vom Februar 2022 derzeit ein gänzlicher Ausschluss einer innerstaatlichen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu entnehmen ist.Insbesondere ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem BF mit Mazar-e-Sharif und Herat mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen in Afghanistan zur Verfügung stehen würden vergleiche Bescheid S. 184), insofern entgegenzutreten, als sowohl den EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom April 2022 als auch den UNHCR-Leitlinien vom Februar 2022 derzeit ein gänzlicher Ausschluss einer innerstaatlichen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu entnehmen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher unter Berücksichtigung dieser aktuellen Länderberichte ebenso davon aus, dass für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls ausgeschlossen ist.

In einer Gesamtbetrachtung ist somit zu erkennen, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.In einer Gesamtbetrachtung ist somit zu erkennen, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG und § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.

3.1.3. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das BVwG nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das BVwG nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst somit sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst somit sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorzunehmen sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat; Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat; Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.

Hinweise, dass beim BF einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) liegen ebenfalls nicht vor. § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG ist daher ebenfalls nicht erfüllt.Hinweise, dass beim BF einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) liegen ebenfalls nicht vor. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist daher ebenfalls nicht erfüllt.

Aufgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 oder Z 3 AsylG (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich; Verurteilung des BF von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens). Aufgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich; Verurteilung des BF von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen sohin gegenständlich ebenfalls nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen sohin gegenständlich ebenfalls nicht vor.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem BF aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

3.2. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Gesetzgeber gibt mit der Anordnung des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des subsidiär Schutzberechtigten. Selbst im Fall, dass eine rechtskräftige negative Entscheidung über den (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag erginge, wäre von dem Fortbestehen der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung auszugehen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Der Gesetzgeber gibt mit der Anordnung des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des subsidiär Schutzberechtigten. Selbst im Fall, dass eine rechtskräftige negative Entscheidung über den (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag erginge, wäre von dem Fortbestehen der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung auszugehen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

Der BF beantragte am 19.12.2019 fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005die verfahrensgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.Der BF beantragte am 19.12.2019 fristgerecht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005die verfahrensgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde, war die dem BF bis zur gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß um zwei weitere Jahre zu verlängern und beginnt diese Frist mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde, war die dem BF bis zur gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß um zwei weitere Jahre zu verlängern und beginnt diese Frist mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

3.2.) Entfall der mündlichen Verhandlung

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Arbeitsfähigkeit befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage Volljährigkeit wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2150660.2.00

Im RIS seit

14.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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