TE Bvwg Beschluss 2022/5/12 W101 2220997-1

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Veröffentlicht am 12.05.2022
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Entscheidungsdatum

12.05.2022

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


W101 2220997-1/37E
, W101 2220997-1/37E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian SCHLECHL, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, W101 2220997-1/26E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian SCHLECHL, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, W101 2220997-1/26E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 11.06.2019, Zl. 1093995105-180066485/BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das BFA dem Revisionswerber den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.). Weiters erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zu (Spruchteil II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchteil III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF (Spruchteil IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchteil V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 AsylG 14 Tage ab seiner Haftentlassung betrage (Spruchteil VI.) und dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 AsylG gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil VII.).Mit Bescheid vom 11.06.2019, Zl. 1093995105-180066485/BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das BFA dem Revisionswerber den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil römisch eins.). Weiters erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zu (Spruchteil römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF (Spruchteil römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 AsylG 14 Tage ab seiner Haftentlassung betrage (Spruchteil römisch sechs.) und dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AsylG gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil römisch sieben.).

Dagegen erhob der Revisionswerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Spruchteil A) I. des Erkenntnisses vom 02.02.2022, GZ. W101 2220997-1/26E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile I. und II. des o.a. Bescheides gemäß § 7 iVm § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchteil A) III. dieses Erkenntnisses hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile III. bis VII. des o.a. Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass an deren Stelle folgender neuer Spruchteil III. des o.a. Bescheides zu treten hat: Mit Spruchteil A) römisch eins. des Erkenntnisses vom 02.02.2022, GZ. W101 2220997-1/26E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des o.a. Bescheides gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchteil A) römisch drei. dieses Erkenntnisses hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. bis römisch sieben. des o.a. Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass an deren Stelle folgender neuer Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides zu treten hat:

„Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 ist der Aufenthalt von XXXX geduldet, solange dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist.“ „Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 ist der Aufenthalt von römisch 40 geduldet, solange dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist.“

Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

„Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Immerhin besteht in der gegenständlichen Verwaltungssache keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen. Zudem ist die sofortige Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit nicht zwingend geboten.

Auch erwächst dritten Personen aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil.

Vielmehr ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses unverhältnismäßig nachteilig für den Revisionswerber, dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes eine ungewiss lange Zeit dauern können und der Revisionswerber sohin in der Zwischenzeit abgeschoben werden könnte, sobald die vom Bundesverwaltungsgericht verfügte, vorerst auf ein Jahr befristete Duldung abläuft bzw. bereits zuvor die Duldungsvoraussetzungen wegfallen würden.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Der Revisionswerber führt aus, er könne, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erneut zuerkannt werde, nach Ablauf der vorerst auf ein Jahr befristeten Duldung oder durch Wegfall der Duldungsvoraussetzungen, jederzeit in seinen Herkunftsstaat Syrien abgeschoben werden, wo ihm Verfolgung, Zwangsrekrutierung und unmenschliche Behandlung drohe.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorerst ein Jahr geduldet und er kann nach derzeitigen Verhältnissen auch nicht jederzeit in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 46a Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Einerseits ist mit dieser Bestimmung festgeschrieben, dass über die Zulässigkeit einer Abschiebung gegebenenfalls zunächst bescheidmäßig abgesprochen werden muss, damit eine Abschiebung in den Herkunftsstaat rechtlich überhaupt möglich ist. D.h. der Revisionswerber kann nicht automatisch nach einem Jahr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Gemäß Paragraph 46 a, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG unzulässig ist. Einerseits ist mit dieser Bestimmung festgeschrieben, dass über die Zulässigkeit einer Abschiebung gegebenenfalls zunächst bescheidmäßig abgesprochen werden muss, damit eine Abschiebung in den Herkunftsstaat rechtlich überhaupt möglich ist. D.h. der Revisionswerber kann nicht automatisch nach einem Jahr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden.

Gemäß § 46a Abs. 5 FPG bestimmt, dass die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Diese Bestimmung regelt, dass die Karte für Geduldete lediglich jeweils für die Dauer eines Jahres ausgestellt wird und solange jeweils (auf Antrag) zu verlängern ist, bis die Voraussetzungen für die Duldung nicht mehr vorliegen. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG bestimmt, dass die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Diese Bestimmung regelt, dass die Karte für Geduldete lediglich jeweils für die Dauer eines Jahres ausgestellt wird und solange jeweils (auf Antrag) zu verlängern ist, bis die Voraussetzungen für die Duldung nicht mehr vorliegen.

Andererseits wird der zum Entscheidungszeitpunkt 33-jährige Revisionswerber nach derzeitigen Verhältnissen in Syrien bis zum Erreichen seines 43. Lebensjahres – somit über neun Jahre – im Bundesgebiet geduldet sein, da u.a. die Gefahr besteht, in seinem Herkunftsstaat vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer verfolgt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung der Beschwerde in Spruchteil A) III. mit der Maßgabe stattgegeben, dass der entsprechende erstinstanzliche Ausspruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass eine allfällige Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien grundsätzlich unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung der Beschwerde in Spruchteil A) römisch drei. mit der Maßgabe stattgegeben, dass der entsprechende erstinstanzliche Ausspruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass eine allfällige Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien grundsätzlich unzulässig ist.

Somit kann der Revisionswerber nach Syrien nicht abgeschoben werden und ist das bekämpfte Erkenntnis dem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, da keine aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen worden ist. Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003).Somit kann der Revisionswerber nach Syrien nicht abgeschoben werden und ist das bekämpfte Erkenntnis dem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, da keine aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen worden ist. Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen vergleiche VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003).

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung aufenthaltsbeendende Maßnahme aufschiebende Wirkung Revision Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2220997.1.01

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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