Entscheidungsdatum
13.05.2022Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
W290 1430792-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Mit dem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammengefasst damit begründet, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit aus Afghanistan in Verbindung mit der prekären Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.
4. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2016 verlängerte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX . Begründend stellte die belangte Behörde dazu fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet werden können. 4. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2016 verlängerte die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 . Begründend stellte die belangte Behörde dazu fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet werden können.
5. Über einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX verlängerte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX . Begründend stellte die belangte Behörde dazu fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet werden können.5. Über einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 verlängerte die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 . Begründend stellte die belangte Behörde dazu fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet werden können.
6. Am 19.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
7. Am 14.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einvernommen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , der dem Beschwerdeführer am 15.03.2019 zugestellt wurde, erkannte die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und entzog dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 15.03.2019 zugestellt wurde, erkannte die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom römisch 40 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) und entzog dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Voraussetzungen die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und stützte die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005.Zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Voraussetzungen die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und stützte die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
10. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 15.04.2019 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Sache der Gerichtsabteilung W290 neu zugewiesen.
12. Am 29.03.2022 holte das Bundesverwaltungsgericht Informationen zu den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren gestellten Anträgen auf Verlängerung des subsidiären Schutzes bei der belangten Behörde ein.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ermittlungsergebnissen, Stellung zu nehmen.
14. Das an die Meldeadresse des Beschwerdeführers mittels RSb-Sendung adressierte Schreiben vom 12.04.2022 wurde am 10.04.2022 mit dem Vermerk „Verzogen“ an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er ist sunnitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Nachfolgend lebte der Beschwerdeführer etwa ein Jahr im Iran und etwa zwei Jahre in Griechenland, bevor er nach Österreich reiste. Seine Muttersprache ist Paschtu. Außerdem spricht er Dari. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Schule in Afghanistan. Er arbeitete in der eigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er ist sunnitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Baghlan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Nachfolgend lebte der Beschwerdeführer etwa ein Jahr im Iran und etwa zwei Jahre in Griechenland, bevor er nach Österreich reiste. Seine Muttersprache ist Paschtu. Außerdem spricht er Dari. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Schule in Afghanistan. Er arbeitete in der eigenen Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet; die Ehe wurde traditionell geschlossen. Er hat keine Kinder.
In Afghanistan leben an Familienangehörigen seine Ehefrau, Mutter, seine vier Brüder, seine zwei Schwestern sowie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.
1.1.2. Zu seiner Rückkehrsituation bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan:
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass betreffend den Beschwerdeführer eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorliegt.
1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 28.01.2022,
? EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, Jänner 2022,
? UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022,
? UNHCR, Iran new arrivals from Afghanistan, vom 05.Februar 2022, sowie
? ACCORD-Bericht vom 07.02.2022 (Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan), der im Internet abrufbar ist unter https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/ueberblick-ueber-aktuelle-entwicklungen-und-zentrale-akteure-in-afghanistan/.
1.2.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
„Sicherheitslage
Letzte Änderung: 19.01.2022
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vgl. SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vgl. USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf GhaniI ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vgl. TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.08.2021; vgl. BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vgl. BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vergleiche SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vergleiche USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vergleiche AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf GhaniI ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vergleiche TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.08.2021; vergleiche BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vergleiche BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 02.09.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.08.2021; vgl. PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 02.09.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.08.2021; vergleiche PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vergleiche DIS 12.2021)
Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vgl. WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur sei¬tens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vergleiche WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur sei¬tens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vgl. AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vergleiche AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021).
Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.08.2021; BBC 08.09.2021c, UNGASC 02.09.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.08.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.08.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.08.2021).
Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 01.09.2021; vgl. BBC 30.08.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vgl. NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am 08. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 01.09.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 01.09.2021; vergleiche BBC 30.08.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vergleiche NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am 08. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 01.09.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.01.2022).
Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vgl. AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vgl. BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vgl. NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vergleiche AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vergleiche BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vergleiche NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021).
Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vgl. FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vgl. FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.08.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vergleiche FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vergleiche FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.08.2021).
Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.07.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.01.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).
Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 06.05.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 06.05.2021b).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.01.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.03.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.06.2021; vgl. VOA 15.06.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.06.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.01.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.03.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.06.2021; vergleiche VOA 15.06.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.06.2021; vergleiche AJ 16.6.2021).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötun¬gen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.01.2021). [...]
High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.05. und dem 31.07.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 02.09.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 02.09.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 02.09.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.05. und dem 31.07.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 02.09.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 02.09.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 02.09.2021).
Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten „green-on-blue-attack“: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 01.07.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.03.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten „green-on-blue-attack“: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vergleiche UNGASC 17.03.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 01.07.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.03.2020).
Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.05. und dem 18.08.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 02.09.2021).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020; vgl. BBC 25.03.2020, USDOD 01.07.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vgl. TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vgl. NYT 26.05.2020, USDOD 01.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.05.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.05.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 01. und 12.06.2021 durch überwiegend von schiitischen Haza¬ra bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 02.09.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.01.2021). [...]Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020; vergleiche BBC 25.03.2020, USDOD 01.07.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vergleiche TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vergleiche NYT 26.05.2020, USDOD 01.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.05.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.05.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 01. und 12.06.2021 durch überwiegend von schiitischen Haza¬ra bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 02.09.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.01.2021). [...]
Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung: 19.01.2022
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vgl. DW 20.08.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vergleiche DW 20.08.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und Linkedln derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vgl. ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und Linkedln derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vergleiche ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021).
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vgl. MMM 20.08.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vergleiche MMM 20.08.2021).
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anmerkung: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.08.2021; vgl. HO 08.09.2021, SKN 27.08.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80% der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Mio. Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Mio. Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 08.09.2021; vgl. SKN 27.08.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anmerkung: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.08.2021; vergleiche HO 08.09.2021, SKN 27.08.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80% der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Mio. Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Mio. Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 08.09.2021; vergleiche SKN 27.08.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 04.09.2021).
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.08.2021).
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anmerkung: US-amerikanische Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.08.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.08.2021).
Einem Bericht des Human Rights Watch nach führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021). [...]”
1.2.2. Aus: EASO, Country of Origin Information Report:
„3. General security situation
3.1 Recent security trends
As noted by the UN Security General on 2 September 2021, the number of conflict-related violence such as ‘airstrikes, armed clashes and incidents caused by improvised explosive devices’ (IEDs) showed a decrease as the Taliban were establishing control over the country since the beginning of August 2021.611 The Taliban announced the seizure of Panjsher on 6 September 2021612, although the leader of the resistance forces in Panjsher, Ahmed Massoud, claimed the fighting was still ongoing.613 According to UNOCHA, fighting was taking place in Baghlan province in the end of August, resulting in displacement614, and security incidents were reported in Panjsher, Kabul, and Parwan during 6 and 12 September 2021.615
ACLED data for the period of 16 August 2021 – 15 November 2021 revealed some regional differences. The majority of cases of violence against civilians was recorded in the provinces of Nangarhar and Kabul, followed by Baghlan and Panjsher.616 It should be noted that ACLED faced some reporting issues, as explained in the Introduction.ACLED data for the period of 16 August 2021 – 15 November 2021 revealed some regional differences. The majority of cases of violence against civilians was recorded in the provinces of Nangarhar and Kabul, followed by Baghlan and Panjsher.616 römisch eins t should be noted that ACLED faced some reporting issues, as explained in the Introduction.
As reported by international media sources in mid-September, a considerable decrease in conflictrelated violence was seen in most parts of Afghanistan’s countryside.617 Farmers in Mizan district of Zabul province told WSJ that they could water their fields at night with a flashlight without a risk of being shot, and in Qalat, the capital of Zabul, young men had started with overnight picnics in the desert.618 Pajhwok Afghan News reported that the second week of September could be ‘marked as the second week in the past decade in which no civilian was killed or injured or no conflict related incidents happened’, although other security related incidents, such as beheadings, explosions, and killings, took place.619 On 23 October 2021, Pajhwok Afghan News reported again on record low levels of casualties, counting six deaths and three wounded during the week, in contrast to 56 killed and 90 injured the week before (most casualties were caused by an attack on a Shia mosque in Kandahar).620
Travelling by road was reported to have become safer in certain areas.621 According to WSJ, commuting from Kandahar city to Lashkargah, the capital of Helmand, previously considered too dangerous, was reportedly ‘clogged with traffic’ in September 2021.622
3.1.1 ISKP
Despite the general decrease in violence following the Taliban takeover623, Afghanistan witnessed a number of attacks claimed by or attributed to ISKP624 and the violence levels in Nangarhar saw an increase with almost daily incidents.625 According to a November 2021 statement of Deborah Lyons, the Secretary-General’s Special Representative and Head of the UNAMA, ISKP became ‘increasingly active, stepping up attacks from 60 in 2020 to 334 in 2021, and gained ground across all provinces.’626 In email correspondence with EASO, Abdul Sayed, security specialist and researcher of radical militant groups in Afghanistan and Pakistan, commented that he did not ‘understand the barometers behind this assessment’. According to Sayed, ISKP members could possibly have spread across Afghanistan individually, particularly escaped prisoners, but this did not mean that they ‘posed a threat in those areas’. Based on ISKP attacks and Taliban raids against hideouts, Sayed stated that ISKP had a strong presence in Eastern Afghanistan (Nangarhar and Kunar provinces), as well as Kabul and northern Afghanistan.627
According to media reports, ISKP used ‘the same hit-and-run tactics’ until recently practiced by the Taliban against the previous Afghan government, including roadside explosions and targeted killings.628 The security incidents were particularly reported in northern and southern provinces as well as in Kabul City.629 Attacks were particularly reported to take place in Nangarhar province630, defined as a ‘stronghold’ of ISKP,631 and its capital, Jalalabad.632 On several instances, ISKP targeted the Shia (Hazara) community.633 Researcher Antonio Giustozzi told Reuters in early November 2021 that ISKP ‘had been carrying out a campaign of targeted killings since around the summer of 2020 and had continued since the Taliban victory in August 2021 on a “roughly comparable scale.”’634
ISKP was reported to have no territorial control in Afghanistan635, and no such probability was forecasted for the imminent future.636 ISKP’s ability to conduct assaults against the Taliban, however, reportedly raised some doubts over the Taliban’s ability to contain the group637 and maintain security and stability.638 In October 2021, the European Parliamentary Research Service (EPRS) noted that the presence of ISKP was ‘potentially increasing the risk of civil war.’639 Other sources noted that the Taliban were capable of handling ISKP640 or stressed that the threat was exaggerated.641 Sources reported that the aim of ISKP was to ‘sow sectarian divisions’642 and to discredit the Taliban’s guarantee for security in the country.643 As stated by Jacob Zenn, senior fellow at the Jamestown Foundation, this would give ISKP ‘chances to rule in areas where the Taliban is diminished.’644 In November 2021, conflict expert Weeda Mehran suggested to FP that ISKP was a ‘convenient scapegoat’ for attacks ‘possibly committed’ in the Taliban’s internal power struggles.645
As of November 2021, Antonio Giustozzi estimated the number of ISKP militants in Afghanistan at around 4 000.646 As noted by security analyst Abdul Sayed, it was difficult to say whether they were all active.647 As noted by BBC, there were fears that ISKP could recruit Afghanistan-based foreign fighters from Central Asia and Pakistan, as well as ‘disillusioned Taliban members’ in case ‘rival factions’ would ‘develop within the group in the future.’648 According to reporting of AP, ISKP was ‘reaching out to tribes and other groups to recruit from their ranks while stamping out dissent among moderate Salafis.’649 Referring to Taliban leaders, former security officers and Afghans knowing defectors, WSJ reported that a ‘relatively small, but growing’ number of former members of Afghanistan’s intelligence service and elite military units were joining ISKP to resist the Taliban.650
Following attacks in Nangarhar province on 18 and 19 September 2021, the Taliban spokesman Zabihullah Mujahid said that ISKP had no ‘genuine presence’ in Afghanistan, stating, as quoted by Reuters, that ‘some people who may be our own Afghans have adopted the ISIS mentality, which is a phenomenon that the people do not support.’651 By mid-October 2021, the new acting foreign minister, Amir Khan Muttaqi, was cited stating that ISKP benefitted from the non-recognition of the new government in Afghanistan, while dismissing concerns that the group posed a threat.652 At the end of October 2021, the head of the Taliban intelligence services in Jalalabad, as reported by BBC, similarly denied the influence of ISKP in Afghanistan and called ISKP militants ‘a group of traitors who have rebelled against our Islamic government.’653 Furthermore, in the beginning of November 2021, as reported by Bakhtar News Agency, the Taliban’s deputy spokesman stated that ISKP had no ‘fixed position in Afghanistan’ and no ‘capacity to recruit.’654
In the period between 18 September and 10 November 2021, Taliban officials and affiliated media reported on Taliban raids against ISKP, arrests of ISKP members, and prevention of attacks. On 23 September 2021, Taliban security officials reportedly killed three ISKP members in Akhundzada area of Jalalabad city.655 On 4 October 2021, hours after the ISKP attack on a mosque in Kabul city, the Taliban reported that its forces raided an ISKP ‘operations center’ in Khair Khana neighbourhood, killing ‘several insurgents.’656 On 6 October 2021, Taliban forces reportedly arrested four ISKP members in the Pashae area of Paghman district of Kabul city657, seizing also documents and weapons.658 On 10 October 2021, security forces reportedly arrested 14 ISKP members, who confessed their engagement in planning suicide attacks and explosions in Khost province.659 The next day, five suspected ISKP members were arrested in Ahmadabad District in Paktia province.660 On 17 October 2021, magnetic explosives placed on a passenger car were defused in Ghezel Kotal village of Kalafgan district of Takhar province.661 On 6 November 2021, 25 ISKP members reportedly surrendered to the Taliban in Nangarhar ‘through the mediation of tribal elders,’ receiving amnesty by the order of Mullah Akhundzada; in total, 250 ISKP members were reported to have surrendered ‘in over the past two months’ and were reportedly pardoned.662 In a press briefing in Kabul on 10 November 2021, Taliban spokesperson Zabihullah Mujahid stated that Taliban security forces destroyed 21 bases of ISKP in different locations including the provinces of Kabul, Nangarhar, and Herat, capturing about 600 ISKP fighters in the past three months.663 On 3 November 2021, three alleged ISKP members, including a woman, were reported to have been killed in an attack over a hideout of ISKP in Jalalabad.664 On 23 November 2021, according to the director of General Directorate of Intelligence (GDI) of Nangarhar, around 100 ISKP militants, who were active in Muhmand Dara, Chaparhar, Kot and Khogiani districts, surrendered665; on 24 November, Pajhwok Afghan News reported on at least 80 ISKP members, who surrendered to the Taliban in Nangarhar resulting from a mediation by elders.666
On 29 October 2021, BBC reported that bodies of people who were shot, hanged, or beheaded were found ‘every few days’ in Jalalabad, with many having notes in their pockets claiming their ISKP affiliation. While no group claimed responsibility for these killings, the Taliban were reported to have been ‘widely assumed to be responsible.’667 For more information on reported killings in Nangarhar, see chapter 2.5.
3.1.2 Al-Qaeda
Regarding al-Qaeda’s presence in Afghanistan, US Defence Secretary Lloyed Austin stated that the group ‘may attempt to regenerate’ in the country.668 In June 2021, the UN Analytical Support and Sanctions Monitoring Team estimated the human capacity of al-Qaeda in Afghanistan as ranging ‘from several dozen to 500 people.’669 While during the negotiations of the peace agreement with the US the Taliban stated it would not allow al-Qaeda or any other extremist group into areas under its control and renewed this statement after the takeover of 15 August 2021, it was reported that the Taliban received ‘congratulatory messages from al-Qaeda and its regional affiliates.’670 Following the Taliban takeover, sources referred to reported relations between al-Qaeda and the Haqqani network671, whose leader, Sirajuddin Haqqani, was appointed interior minister in the interim government.672 In September 2021, Zabihullah Mujahid rejected accusations that al-Qaeda maintained presence in Afghanistan.673
3.1.3 The Taliban’s ability to secure law and order
Before the Taliban’s takeover, the city of Kabul was rife with crime674, with robberies and kidnappings occurring on nearly daily basis.675 The Taliban reportedly quickly established security forces in the capital with Taliban fighters patrolling the streets to maintain security.676 Some sources referred to residents that stated that the crime rates had reduced significantly in Kabul since the Taliban took power.677 However, residents of Kabul have reportedly seen an emergence of robberies conducted by persons in the name of the Taliban678; there were also reports on the Taliban arresting individuals on charges of ‘misusing the name of the Islamic emirate and perpetrating crime against the people’.679 An Afghan human rights expert stated that there were cases of extortion either directly or indirectly through Taliban fighters. The source further stated that, due to the humanitarian situation, there were Taliban fighters also struggling with food insecurity, making some use ‘the Taliban brand’ to go into people’s homes, steal vehicles and threaten people.680
In September 2021, UNOCHA reported on an increase in criminal activities in western provinces and southern provinces, mainly in Uruzgan, Helmand and Kandahar, as well as in the northern province Kunduz.681
On 3 December 2021, a local media reported that Taliban security forces rescued a 9-year-old girl in Mazar-e Sharif, who was kidnapped on her way to school; one of the kidnappers was reportedly killed and nine others arrested.682
3.2 Incidents of violence against civilians
During the weeks of fighting in Panjsher and after that, social media sources were reporting on human rights violations committed by the Taliban against captured resistance fighters and civilians; however, as noted by Patricia Gossman, associate director for the Asia division of Human Rights Watch, ‘a credible investigation’ was needed to verify them.683 As reported by BBC on 13 September 2021, at least 20 civilians were killed in Panjsher valley, among whom a shopkeeper, who was reportedly tortured and killed after being accused by the Taliban of ‘selling sim cards to resistance fighters.’684
On 26 August 2021, ISKP claimed responsibility for the attack on Hamid Karzai International Airport amid the ongoing evacuation efforts, in which two suicide bombers attacked the airport’s Abbey Gate and gunmen opened fire on civilians and military personnel685, killing at least 169 Afghans and 13 US troops. On 29 August 2021, a US drone strike killed ten civilians of the same family, including seven children686, after mistaking a civilian NGO worker carrying canisters of water in his trunk for a terrorist with explosives.687
The following are illustrative, but not exhaustive, incidents of violence resulted in civilian casualties, sorted by type of incident and time of its occurrence.
On 18 September 2021, at least three people were reported to have been killed and about 20 others wounded in a series of five blasts in Nangarhar province. It was reported that Taliban members were among the casualties and that the target of the roadside bombs were Taliban vehicles.688 The next day, a roadside bomb reportedly targeted a Taliban border police vehicle in Jalalabad, killing at least five people, including a child.689 ISKP claimed responsibility for the roadside bomb attacks targeting the Taliban on both days through the ISKP-affiliated Amaq News Agency, which announced that at least 35 Taliban militants were killed or injured.690 On 18 September 2021, two people were reported to have been wounded after a magnetic bomb targeted a vehicle in Dasht-e Barchi area of Kabul city,691 which is an area dominated by Shia Hazara population.692 On 22 September 2021, a Taliban fighter and a civilian were wounded in a roadside bomb explosion in Jalalabad.693 On 25 September 2021, local officials reported that at least one person was killed and seven others wounded, including four civilians, after a roadside bomb was detonated to target a Taliban convoy in Jalalabad.694On 18 September 2021, at least three people were reported to have been killed and about 20 others wounded in a series of five blasts in Nangarhar province. römisch eins t was reported that Taliban members were among the casualties and that the target of the roadside bombs were Taliban vehicles.688 The next day, a roadside bomb reportedly targeted a Taliban border police vehicle in Jalalabad, killing at least five people, including a child.689 ISKP claimed responsibility for the roadside bomb attacks targeting the Taliban on both days through the ISKP-affiliated Amaq News Agency, which announced that at least 35 Taliban militants were killed or injured.690 On 18 September 2021, two people were reported to have been wounded after a magnetic bomb targeted a vehicle in Dasht-e Barchi area of Kabul city,691 which is an area dominated by Shia Hazara population.692 On 22 September 2021, a Taliban fighter and a civilian were wounded in a roadside bomb explosion in Jalalabad.693 On 25 September 2021, local officials reported that at least one person was killed and seven others wounded, including four civilians, after a roadside bomb was detonated to target a Taliban convoy in Jalalabad.694
On 3 October 2021, at least five civilians were killed in an ‘apparent roadside bomb’ explosion outside Eid Gah Mosque in Kabul during a memorial service for the mother of Taliban spokesman Zabihullah Mujahid. No immediate claim of responsibility was made but three suspects were reported to have been arrested as suspicion fell on ISKP.695On 14 October 2021, an explosion of a roadside bomb targeting the Taliban police chief for the Shigal district of Asadabad, the capital of Kunar province, killed the police chief, wounding four Taliban fighters696 and seven civilians, including a schoolboy.697 On 23 October 2021, at least two civilians, one of whom a child, were killed and four other civilians wounded698 after twin roadside bombs targeted a Taliban vehicle in Jalalabad.699 On 3 November 2021, two Taliban security force members were killed and three others, as well as a civilian identified as a school teacher, wounded when a roadside bomb targeted a Taliban pickup truck in Police District 8 in Jalalabad.700 On 30 November 2021, at least two people were reported to have been injured in an explosion in Kabul’s Police District 6. According to a spokesmen of Kabul security department, the explosion was caused by a mine placed in the area.701
On 12 November 2021, at least three people were reported to have been killed and 24 injured in an explosion in a mosque during Friday prayers in Tereli area of the Spin Gar district of Nangarhar province; no group was reported to have claimed responsibility for the attack.702 On 13 November 2021, at least six people were killed and seven wounded in an explosion reportedly caused by a magnetic bomb that was attached to a passenger minivan in the Dasht-e Barchi area of Kabul.703 It was further reported that the blast occurred near a Taliban checkpoint and killed journalist Hamid Saighani, who worked for Ariana television network, although it was not known whether he was the target of the attack.704 On 17 November 2021, one civilian was killed and six wounded in a car bomb explosion in Dasht-e Barchi area of Kabul, and another explosion was reported in Karte 3 area nearby; ISKP reportedly claimed responsibility for the both attacks.705On 12 November 2021, at least three people were reported to have been killed and 24 injured in an explosion in a mosque during Friday prayers in Tereli area of the Spin Gar district of Nangarhar province; no group was reported to have claimed responsibility for the attack.702 On 13 November 2021, at least six people were killed and seven wounded in an explosion reportedly caused by a magnetic bomb that was attached to a passenger minivan in the Dasht-e Barchi area of Kabul.703 römisch eins t was further reported that the blast occurred near a Taliban checkpoint and killed journalist Hamid Saighani, who worked for Ariana television network, although it was not known whether he was the target of the attack.704 On 17 November 2021, one civilian was killed and six wounded in a car bomb explosion in Dasht-e Barchi area of Kabul, and another explosion was reported in Karte 3 area nearby; ISKP reportedly claimed responsibility for the both attacks.705
On 22 September 2021, as reported by Radio Azadi of RFE/RL, gunmen in a rickshaw opened fire on a Taliban vehicle in Jalalabad, killing two Taliban members and at least one civilian; according to the Taliban, all killed people were civilians.706 On 5 October 2021, at least two Taliban members were reportedly killed and three civilians wounded, after unidentified gunmen ‘opened a fire on a Taliban patrol at a vegetable market in Jalalabad.’707 On 6 October 2021, two Taliban members were killed and at least three civilians wounded when unidentified gunmen attacked two Taliban members, who, as reported by eyewitnesses, were collecting taxes from vendors in Hada area of Laghman province.708 On 8 November 2021, one person was reported to have been killed and three others wounded after ‘a group of bandits’ attacked ‘a convoy of passengers’ on the Ghor-Kabul highway in Kotal Bekk village in Yakawlang district of Bamyan province. The driver was reportedly fatally shot while attempting to escape; three passengers were wounded ‘after resisting the bandits.’709
On 8 October 2021, at least 72 people were reported to have been killed710 and 143 wounded after an ISKP suicide bomber carried out an attack on the Said Abad (Gozar-e Sayed Abad) Mosque in Kunduz, used by Shia Muslim (Hazara) minority, during Friday noon prayers.711 ISKP was reported to have stated through its Telegram channels that its suicide bomber ‘detonated an explosive vest amid a crowd’ and identified the attacker as ‘Muhammad al-Uyguri’.712 As reported by AP, ISKP-affiliated Amaq News Agency stated that ‘the attack targeted both Shias and the Taliban for their purported willingness to expel Uyghurs to meet demands of China.’713 On 15 October 2021, during Friday prayers, suicide bombers attacked the Fatimiya mosque in Kandahar, also used by the Hazara, killing 47 people and wounding at least 70.714 ISKP reportedly claimed responsibility for the attack via its Telegram channels, stating it was carried out by two suicide bombers at different parts of the mosque, the hallway and the centre. On 16 October 2021, the Taliban police chief in Kandahar stated that the Taliban would be responsible for security in the mosque, which was previously guarded by the Shia community.715
On 2 November 2021, ISKP militants were reported to have conducted an attack on the Sardar Mohammad Dawood Khan hospital, described as a 400-bed military health facility, situated in the 10th district of Kabul. Five ISKP attackers and three Taliban guards were reportedly killed at the hospital entrance; at least seven other people, including three women and a child, were also killed in the assault.716 As reported by Reuters, ‘a Taliban security official speaking on condition of anonymity’ stated that at least 25 people were killed and 50 wounded, although the casualty toll was still to be confirmed. The Taliban officials identified one of the persons killed in the attack as the head of the Kabul military corps and ‘one of the first senior Taliban commanders to enter the abandoned presidential palace’ after the takeover of Kabul.717 ISKP claimed responsibility for the attack on its Amaq News Agency’s Telegram channel.718
UNOCHA reported on several incidents, in which civilians were killed or harmed by abandoned IEDs and unexploded ordnances (UXOs), especially in rural areas of Kandahar where at least 56 civilians were injured in the six weeks between 27 September 2021 – 7 November 2021.719 On 25 November 2021, four children were reported to have been killed and one child injured in an explosion of ‘some explosive remnants’ on the outskirts of Taluqan, the capital of Takhar. The children were reportedly carrying scrap metals, with ‘an explosive device’ among them, for sale.720
3.3 Displacement and return
3.3.1 IDPs
As of 15 November 2021, UNHCR estimated the figure of Internally Displaced Persons (IDPs) in Afghanistan at 3.4 million, reporting that around 667 000 Afghans had been internally displaced due to the conflict since January 2021.721 Until the beginning of November 2021, IDPs were registered in 33 Afghan provinces, and 80 % were women and children.722 Most of the IDPs were displaced to regional capitals and urban centres as well as to Kabul city.723 As noted by International Crisis Group in September 2021, the number of IDPs in Afghanistan ‘over the last seven months was twice the monthly average in the last five years,’ and the figures were expected to increase ‘as aid agencies’ accounting catches up with the scale of the crisis.’724
According to UNOCHA data on internal displacement in Afghanistan, 21 991 Afghans were internally displaced in the period between 4 August and 18 October 2021. The provinces of origin, included into the UNOCHA data as of 5 December 2021, were Panjsher (3 990 IDPs), Daykundi (2 877 IDPs), Kunduz (2 695 IDPs), Herat (1 818 IDPs), Kapisa (1 680 IDPs), Ghor (1 510 IDPs), Takhar (1 165 IDPs), Paktya (896 IDPs), Baghlan (882 IDPs), Parwan (863 IDPs), Farah (794 IDPs), Badakhshan (630 IDPs), Badghis (399 IDPs), Kandahar (392 IDPs), Balkh (385 IDPs) Helmand (91 IDPs), Kunar (98 IDPs), Logar (280 IDPs), Samangan (280 IDPs), Maidan Wardak (217 IDPs), and Faryab (49 IDPs). The provinces with the largest arrival of IDPs in the same period, included in UNOCHA data, were Kabul (11 863 IDPs), Herat (4 018 IDPs), Daykundi (2 856 IDPs), Kapisa (1 057 IDPs), Paktya (896 IDPs), Farah (717 IDPs), and Kandahar (306 IDPs).725
In November 2021, UNHCR estimated that around 169 000 IDPs had returned to their places of origin in the period between September and November 2021, with 36 % having returned to southern and 35 % to north-eastern regions of the country.726
3.3.2 Refugees and returnees
At the end of August 2021, UNHCR estimated 1 435 000 registered Afghan refugees in Pakistan and 780 000 in Iran.727 In November 2021, UNHCR reported on continuous ‘movements of largely undocumented Afghans resorting to irregular land border crossing points’ with Iran.728 The Norwegian Refugee Council (NRC) noted on 10 November 2021 that 4 000 – 5 000 Afghans were leaving Afghanistan for Iran daily via informal border crossings. Referring to Iranian Students’ News Agency, NRC noted that ‘at least 300 000 Afghans have entered Iran’ since the Taliban takeover.729
According to an IOM Afghanistan Situation Report comprising the data until 3 November 2021, around 1 077 600 undocumented Afghans returned to Afghanistan since 1 January 2021, including around 1 063 400 returnees from Iran and about 14 220 from Pakistan. In the period between 28 October and 3 November 2021, IOM reported on 32 366 undocumented Afghan returnees: 31 609 returnees from Iran and 757 from Pakistan.730 According to media reports in the beginning of October 2021, around 600 families, who were displaced during clashes between the Taliban and the previous government, were reported to have returned to Badakhshan from Tajikistan, as stated by the governor of Badakhshan.731
3.4 Humanitarian situation
As noted by the World Bank, interruption of international aid and disruption of trade and the banking system followed immediately after the Taliban took over the country.732 Foreign grants, amounting to around 8.5 billion dollars a year and covering 43 % of Afghanistan’s GDP, including 75 % of public expenditures, 50 % of the budget, and around 90 % of expenditures in the security sphere, were frozen due to sanctions on insurgent movements and their leaders. Besides the largest part of the international aid, Afghanistan’s currency reserves were also frozen.733 As underlined by the Secretary-General’s Special Representative and Head of the UNAMA, Deborah Lyons, in November 2021, financial sanctions, which paralysed Afghanistan’s economy, were the primary cause for ‘the dire humanitarian situation’ in the country’.734
The prices of food commodities in Afghanistan were reported to have increased significantly: from June to September 2021, the cost of wheat flour was reported to have increased by 28 % and the price of cooking oil reportedly increased by 55 % compared to the same period in 2020. Based on Seasonal Food Security Assessment (SFSA) data for 2021, 95 % of Afghanistan’s population reported a decrease in household incomes compared to 2020, with 83 % of urban and 72 % of rural households reporting a significant reduction.735 According to Integrated Food Security Phase Classification (IPC) analysis for September 2021, nearly half of Afghanistan’s population was reported to experience ‘high levels of food insecurity,’ while the figures of ‘food insecure people’ were the highest since the first IPC analysis in 2013, which made the situation in Afghanistan ‘the world’s second-largest food crisis, in absolute terms.’736 Based on World Food Programme (WFP) surveys, for the first time, urban residents were reported to have faced the same level of food insecurity as rural residents, with ‘virtually no family’ in urban and rural environments that would be able to ‘afford sufficient food’.737
In September and October 2021, which is the post-harvest season, 18.8 million Afghans, or 47 % of the total population, was reported to have faced ‘high levels of acute food insecurity, classified in Crisis or Emergency (IPC Phases 3 or 4),’ which was nearly a 30 % increase from the period in 2020. Of this figure, around 6.8 million Afghans were reported to experience ‘critical levels of acute food insecurity, classified in Emergency (IPC Phase 4).’738 According to IPC figures, the provinces with the situation of Emergency (IPC Phase 4) comprised in September-October 2021 all three provinces in the North-West (Herat, Badghis, and Ghor), almost all provinces in the North (Faryab, Jowzjan, Sar-e Pul, Balkh, and Samangan), some of the central provinces (Uruzgan, Daykundi, Bamyan, and Kabul), Ghazni province in the South, Badakhshan in the North-East, and Nuristan and Laghman in the East; other provinces were classified as Crisis (IPC Phase 3).739
According to a projection for the period between November 2021 and March 2022, the number of Afghans in IPC Phase 3 or above was predicted to increase to 22.8 million, which is nearly a 35 % increase compared to the same period in 2020. The reasons behind the deterioration in food access were reported to comprise climate conditions (droughts), high food prices, international sanctions, increasing unemployment, and ‘possibly increased displacement.’740”
1.2.3. Aus der UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen:
„Einleitung
1. Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2018. […]
2. Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.
3. Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. […] UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird […] und hat davor gewarnt, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte. […]
4. Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang 2021. […] Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. […] Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem 15. August 2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt.[…]
Internationaler Schutzbedarf
5. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. […] UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
6. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, […] darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen. […] Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.
7. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
8. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
9. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen.11 In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. […]
Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann
10. Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. […] Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teile der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), […] sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), […] sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), […] oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten). […]
11. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören:
Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: Nach Angaben der Vereinigung der afghanischen Journalistinnen und Journalisten (Afghanistan National Association of Journalists), haben seit der Machtübernahme der Taliban 70% der afghanischen Medienbetriebe aufgrund einer Kombination aus finanziellen Schwierigkeiten, Bedrohungen und Einschüchterungen, Gewalt und sogar Tötungen ihre Arbeit eingestellt. […] Zudem wird berichtet, dass die Taliban weitreichende Einschränkungen der Medienfreiheit eingeführt haben, wobei einige der neuen Richtlinien so breit formuliert sind, dass Journalistinnen und Journalisten aus Angst vor Regelüberschreitungen Selbstzensur üben. […] Einige afghanische Journalistinnen und Journalisten wurden willkürlich verhaftet und auf andere Weise misshandelt. […]
Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann. […]
Beschränkungen bei der Überwachung von Menschenrechten: Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten identifiziert. […] Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen:
a. Seit der Einführung von diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Arbeit behindert das Fehlen weiblicher Mitarbeiterinnen im Bereich der Überwachung von gemeindebasierten Schutzmechanismen die Datenerfassung zur spezifischen Situation von Frauen;
b. Wegen Bedenken gegen die Datenerfassung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie gegen die Aufnahme und Speicherung von entsprechenden Daten, sind nur eingeschränkt EchtzeitInformationen zu geschlechtsspezifischer Gewalt verfügbar.
c. Konfrontiert mit den Auswirkungen der sich rapide verschlimmernden humanitären Krise benennen Befragte im Rahmen von Umfragen in ländlichen Gemeinden häufig ihre täglichen Überlebensbedürfnisse als ihre dringendsten Herausforderungen. Ihr überwältigendes Gefühl der Verzweiflung beeinträchtigt dabei Detail und Genauigkeit ihrer Schilderung von Menschenrechtsverletzungen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen, schwer zu überwachen sind.
12. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollumfängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.
13. In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlingsstatus beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen.
Veränderte Umstände als Grund für neue Anträge oder Folgeanträge
14. UNHCR ruft die Aufnahmeländer dazu auf, sicherzustellen, dass Afghaninnen und Afghanen, deren Anträge auf internationalen Schutz vor der Machtübernahme der Taliban abgelehnt wurden, einen neuen Antrag oder einen Folgeantrag stellen können, da die gegenwärtige Situation in Afghanistan eine Veränderung der Umstände darstellt, die einen internationalen Schutzbedarf als Flüchtling oder in anderer Weise begründen könnte.
15. Angesichts der Vorrangigkeit der Genfer Flüchtlingskonvention ruft UNHCR die Aufnahmeländer dazu auf, Afghaninnen und Afghanen, die vor dem 15. August 2021 komplementäre Schutzformen erhalten haben – darunter auch der subsidiäre Schutz nach Unionsrecht –, welche mit Hinblick auf den rechtlichen Status und den Zugang zu Rechten nicht gleichwertig mit dem Flüchtlingsschutz sind, eine neue Antragstellung auf Gewährung des Flüchtlingsstatus im Lichte der veränderten Umstände in Afghanistan zu erlauben.
16. UNHCR ruft die Aufnahmeländer auch dazu auf, sicherzustellen, dass afghanische Schutzsuchende, die ihre Anträge vor dem 15. August 2021 gestellt, aber bis dahin noch keine Entscheidung erhalten haben, zusätzliche Informationen vorbringen können, um ihre Anträge im Lichte der veränderten Umstände zu unterstützen.
17. Soweit Entscheidungen über die Asylanträge von Afghaninnen und Afghanen ausgesetzt sind, oder in Fällen, in denen afghanische Schutzsuchende aufgrund der veränderten Umstände neue Anträge oder Folgeanträge gestellt haben, sollten diese angemessenen Zugang zu Unterkünften, Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse, Zugang zu medizinischer Grundversorgung, sowie denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Asylsuchenden erhalten, bis eine Entscheidung über ihre Anträge ergeht.
Vorübergehender Schutz
18. In Ländern ohne eine funktionierendes Asylsystem ruft UNHCR die Staaten dazu auf, den Schutz aller Afghaninnen und Afghanen vor Refoulement im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach internationalem und regionalem Recht sicherzustellen. UNHCR ermutigt die Staaten, eine Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Afghaninnen und Afghanen zu schaffen, wie beispielsweise Formen des vorübergehenden Schutzes oder andere Vereinbarungen mit angemessenen Sicherheitsgarantien, bis auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung festgestellt werden kann, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan dauerhaft verbessert hat und beim Fehlen eines internationalen Schutzbedarfs eine freiwillige Rückkehr zumutbar ist und in einer sicheren und würdevollen Weise durchgeführt werden kann. […]
Familienzusammenführung
19. UNHCR ruft die Staaten weiterhin eindringlich dazu auf, die Verfahren für eine Familienzusammenführung für Afghaninnen und Afghanen, deren Familie in Afghanistan zurückgeblieben ist oder innerhalb der Region vertrieben wurde, zu erleichtern und zu beschleunigen. Der Grundsatz der Familieneinheit genießt Schutz nach internationalem Recht und verbindlichen regionalen Abkommen. […] Eine Familienzusammenführung ist häufig der einzige Weg, um sicherzustellen, dass das Recht von Flüchtlingen auf Familienleben und Familieneinheit respektiert wird. Angesichts der gegenwärtigen Situation in Afghanistan ist UNHCR besorgt, dass viele Afghaninnen und Afghanen bei der Verwirklichung dieses Rechts vor erhebliche administrative Hürden gestellt werden können. Da viele Botschaften und Konsulate in Afghanistan derzeit geschlossen sind, ruft UNHCR die Länder eindringlich dazu auf, die Hürden zu berücksichtigen, mit denen Flüchtlinge bei der Erfüllung von anspruchsvollen administrativen Anforderungen und Nachweispflichten für eine Zusammenführung konfrontiert sein können. UNHCR schlägt vor, eine pragmatischere und flexiblere Herangehensweise zu wählen, wie etwa die Nutzung innovativer Bearbeitungsmethoden und Video-Interviews. UNHCR ermutigt Staaten, bei der Identifizierung berechtigter Familienmitglieder im Rahmen von Familienzusammenführungsprogrammen liberale und humane Kriterien anzuwenden und dabei vielfältige Familienzusammensetzungen und -strukturen zu berücksichtigen. […]
Empfehlung eines Abschiebestopps
20. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
21. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.
22. UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten mit Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen. […]
23. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Beschwerdeführer:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Einvernahme-Protokoll vom 22.10.2012, AS 83 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014, AS 325 ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche z.B. Einvernahme-Protokoll vom 22.10.2012, AS 83 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014, AS 325 ff).
Die Feststellungen zu seiner Muttersprache und seinen sonstigen Sprachkenntnissen, seinem Leben in Afghanistan und im Iran sowie Griechenland, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung sowie zu seiner familiären Situation gründen sich ebenfalls auf den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Einvernahme-Protokoll vom 22.10.2012, AS 83 ff sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014, AS 325 ff). Die Feststellungen zu seiner Muttersprache und seinen sonstigen Sprachkenntnissen, seinem Leben in Afghanistan und im Iran sowie Griechenland, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung sowie zu seiner familiären Situation gründen sich ebenfalls auf den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Einvernahme-Protokoll vom 22.10.2012, AS 83 ff sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014, AS 325 ff).
Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beruflich tätig war (vgl. Einvernahme-Protokoll vom 22.10.2012, AS 84 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014, AS 331). Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beruflich tätig war vergleiche Einvernahme-Protokoll vom 22.10.2012, AS 84 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014, AS 331).
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters.
Dass dem Beschwerdeführer vom 03.10.2018 bis 03.10.2023 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. z.B. Verwaltungsakt, AS 523). Dass dem Beschwerdeführer vom 03.10.2018 bis 03.10.2023 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt vergleiche z.B. Verwaltungsakt, AS 523).
2.1.3. Zu seiner Rückkehrsituation bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan:
Die festgestellte Prognose einer mangelnden Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in sein Heimatland gründet sich zentral auf die sich aus den Länderberichten ergebende volatile und instabile Sicherheitssituation in Afghanistan (vgl. dazu im Detail die rechtliche Würdigung unter II.3.)Die festgestellte Prognose einer mangelnden Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in sein Heimatland gründet sich zentral auf die sich aus den Länderberichten ergebende volatile und instabile Sicherheitssituation in Afghanistan vergleiche dazu im Detail die rechtliche Würdigung unter römisch zwei.3.)
2.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, das im Einklang mit der aktuellen Nachrichtenlage steht, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden (vgl. die Feststellungen unter II.1.2.).Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, das im Einklang mit der aktuellen Nachrichtenlage steht, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.2.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Umfang der Beschwerde:
Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten (auszugsweise) wie folgt:, „Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]“
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
„Aberkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenGemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe., „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
„Innerstaatliche Fluchtalternative, „Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
3.2.2. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
3.2.2.1. Unter realer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005) ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).3.2.2.1. Unter realer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. zB VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 jeweils mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche zB VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 jeweils mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, 2019/20/0050, zu den Anforderungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, 2019/20/0050, zu den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen:
„37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk‘) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.„37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk‘) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
38 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.38 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
39 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).“39 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).“
3.2.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.3.2.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 mwN).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 mwN).
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt. Vielmehr kommt eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nur dann in Frage, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (vgl. VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt. Vielmehr kommt eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nur dann in Frage, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben vergleiche VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich insbesondere Folgendes (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich insbesondere Folgendes vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353):
„Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird. […]„Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird. […]
Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien. […]
Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. […]Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. […]
Die Ermittlungspflichten der Behörde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, können insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).“Die Ermittlungspflichten der Behörde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, können insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).“
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153):Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153):
„96 Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der den Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 Status RL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. […]„96 Artikel 19, Absatz 4, StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der den Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Artikel 16, Absatz 2, Status RL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. […]
101 Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen […].
107 Die Revision bringt weiters vor, dass im Aberkennungsverfahren die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeklammert zu bleiben habe, weil § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005, nicht aber auf § 8 Abs. 3 AsylG 2005 verweise.107 Die Revision bringt weiters vor, dass im Aberkennungsverfahren die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeklammert zu bleiben habe, weil Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nur auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, nicht aber auf Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 verweise.
108 Dem ist nicht zuzustimmen.
109 Nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.109 Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
110 § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Mit § 11 AsylG 2005 macht der österreichische Gesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 StatusRL eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 StatusRL hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 11). Anders als der Revisionswerber meint, wird mit § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (2Anträge ... sind ... abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht“) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann dem Argument des Revisionswerbers, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (oder § 11 AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. […]110 Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Mit Paragraph 11, AsylG 2005 macht der österreichische Gesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, StatusRL eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7, StatusRL hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 11). Anders als der Revisionswerber meint, wird mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (2Anträge ... sind ... abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht“) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann dem Argument des Revisionswerbers, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (oder Paragraph 11, AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. […]
120 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung [Anm. einer weiterhin drohenden Verletzung des Rechts nach Art. 3 EMRK] eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk"“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen […]“.120 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung [Anm. einer weiterhin drohenden Verletzung des Rechts nach Artikel 3, EMRK] eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk"“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen […]“.
3.2.2.3. Zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 23.01.2018, 2018/18/0001):
„12 § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen.„12 Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen.
13 Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen.13 Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen.
14 Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der ‚Zumutbarkeit‘ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.14 Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der ‚Zumutbarkeit‘ nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.
[…]
23 Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit‘ neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Art. 3 EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.23 Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit‘ neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
24 Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. dazu nochmals VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).“24 Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche dazu nochmals VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).“
3.2.3. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Rückführungen nach Afghanistan aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan:
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.10.2021,
E 2831/2021-10 insbesondere aus:Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.10.2021, , E 2831/2021-10 insbesondere aus:
„[…]
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Feststellungen und folglich seiner Entscheidung, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der zuletzt am 1. April 2021 aktualisierten Fassung zugrunde. Mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die im angeführten Länderbericht dargestellte Sicherheitslage führt das Bundesverwaltungsgericht sodann mit näherer Begründung aus, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif zumutbar sei. Die dort herrschenden Verhältnisse würden Art. 3 EMRK nicht widersprechen. Anschläge seien in Mazar-e Sharif zwar nicht auszuschließen, insgesamt sei die Stadt Mazar-e Sharif jedoch als (noch) ausreichend sicher zu bewerten.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Feststellungen und folglich seiner Entscheidung, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der zuletzt am 1. April 2021 aktualisierten Fassung zugrunde. Mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die im angeführten Länderbericht dargestellte Sicherheitslage führt das Bundesverwaltungsgericht sodann mit näherer Begründung aus, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif zumutbar sei. Die dort herrschenden Verhältnisse würden Artikel 3, EMRK nicht widersprechen. Anschläge seien in Mazar-e Sharif zwar nicht auszuschließen, insgesamt sei die Stadt Mazar-e Sharif jedoch als (noch) ausreichend sicher zu bewerten.
2.3. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung aktuellere Informationen zu Afghanistan – wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11. Juni 2021 – verfügbar waren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit seine aus Art. 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogene Stadt in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (siehe VfGH 24.9.2021, E 3047/2021):2.3. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung aktuellere Informationen zu Afghanistan – wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11. Juni 2021 – verfügbar waren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit seine aus Artikel 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogene Stadt in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (siehe VfGH 24.9.2021, E 3047 aus 2021,):
Auf Grund der zum Zeitpunkt der Zustellung seiner Entscheidung verfügbaren Länderinformationen, insbesondere des Länderinformationsblattes vom 11. Juni 2021, war für das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Zeitpunkt erkennbar, dass auf Grund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung wie dem Beschwerdeführer gegeben war. So wird etwa im Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach dem erfolgten Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert hat. In diesem Sinne halten die genannten Länderinformationen ausdrücklich fest, dass auf Grund des US-Truppenabzuges der Beginn ‚eine[r] neue[n] Phase des Konflikts und des Blutvergießens‘, der ‚Zusammenbruch der afghanischen Regierung‘ und die ‚Übernahme durch die Taliban‘ zu befürchten sei, und verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die ‚Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, […] in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen [hat], den Vormarsch der Taliban aufzuhalten‘. Die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen hätten seit dem Abzug der internationalen Truppen im April stark zugenommen, die Taliban ‚den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt‘ und ‚seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert‘.
Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können (vgl. VfGH 23.2.2015, E 882/2014), musste das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können vergleiche VfGH 23.2.2015, E 882 aus 2014,), musste das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,).
Vor diesem Hintergrund war das Bundesverwaltungsgericht damit verpflichtet, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen (vgl. EGMR 23.3.2016 [GK], Fall F.G., Appl. 43.611/11 [Z 114, 116]). Dieser Verpflichtung genügt das Bundesverwaltungsgericht in dieser besonderen, durch eine extreme Volatilität auf Grund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation nicht, wenn es sich einerseits nicht auf die aktuellsten verfügbaren Länderinformationen stützt und andererseits momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an bestimmten Orten verneint, ohne die ernsthafte Bedrohung durch eine nachvollziehbar befürchtete, landesweit bereits teilweise tatsächlich eingetretene und möglicherweise auch an den vom Bundesverwaltungsgericht für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Betracht gezogenen Orten unmittelbar bevorstehende wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage mit in den Blick zu nehmen.Vor diesem Hintergrund war das Bundesverwaltungsgericht damit verpflichtet, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen vergleiche EGMR 23.3.2016 [GK], Fall F.G., Appl. 43.611/11 [Z 114, 116]). Dieser Verpflichtung genügt das Bundesverwaltungsgericht in dieser besonderen, durch eine extreme Volatilität auf Grund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation nicht, wenn es sich einerseits nicht auf die aktuellsten verfügbaren Länderinformationen stützt und andererseits momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an bestimmten Orten verneint, ohne die ernsthafte Bedrohung durch eine nachvollziehbar befürchtete, landesweit bereits teilweise tatsächlich eingetretene und möglicherweise auch an den vom Bundesverwaltungsgericht für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Betracht gezogenen Orten unmittelbar bevorstehende wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage mit in den Blick zu nehmen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht die zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung bereits veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtigt und ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne dabei der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, hat es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet.Indem das Bundesverwaltungsgericht die zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung bereits veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtigt und ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne dabei der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, hat es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet.
[…]“
In einer weiteren Entscheidung vom 16.12.2021, E 4227/2021 führte der Verfassungsgerichtshof neuerlich begründend insbesondere aus:
„[…] In einer weiteren Entscheidung vom 16.12.2021, E 4227 aus 2021, führte der Verfassungsgerichtshof neuerlich begründend insbesondere aus: , „[…]
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Art2 und 3 EMRK zuwiderlaufende Anwendung des §8 Abs1 AsylG 2005 vorgenommen:
4.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 2021 fest, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Paktia bzw in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Diese Feststellung versucht das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst damit zu begründen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat "wieder zu beruhigen scheint". Finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch Familienangehörige, denen es nach wie vor gut gehe, sei "vorstellbar". Trotz einer nicht auszuschließenden Verschlechterung der allgemeinen Versorgungslage würden "die Taliban" auf "gefestigte" Versorgungsstrukturen "schon aufgrund pragmatischer Erwägungen […] aufbauen […] (müssen)". Länderberichte, die die Versorgungslage "vor der Machtübernahme der Taliban" schilderten, seien daher nach wie vor aktuell.
4.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl VfGH 30.9. 2021, E3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (vgl zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen.4.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wären vergleiche VfGH 30.9. 2021, E3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe vergleiche zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen.
Überdies erschöpft sich die Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Sicherheitslage in Afghanistan in der Bezugnahme auf Medienberichte zu einzelnen Sicherheitsaspekten (insbesondere der vom IS ausgehenden Terrorgefahr); Hinweise auf willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen werden beispielsweise nicht thematisiert, obwohl sie sich in den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichten finden.
4.4. Auch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar (vgl zB das Situation Update von UNHCR zur "Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran" vom 11. Oktober 2021, wonach – insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter – fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sei, um zu überleben).4.4. Auch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar vergleiche zB das Situation Update von UNHCR zur "Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran" vom 11. Oktober 2021, wonach – insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter – fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sei, um zu überleben).
4.5. Indem das Bundesverwaltungsgericht unzutreffend von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, verstößt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, gegen das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK, ferner darauf, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), und ist insoweit aufzuheben.
[…]“
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 10.12.2021,
Ra 2021/18/0273 im Wesentlichen begründend aus:Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 10.12.2021, , Ra 2021/18/0273 im Wesentlichen begründend aus:
„[…]
13 Das BVwG legte seiner Einschätzung zur Sicherheitslage in Afghanistan das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 11. Juni 2021, Version 4) zugrunde. Es folgerte daraus, dass der Revisionswerber „trotz Schwankungen der allgemeinen Sicherheitslage in den genannten Gebieten auch auf Dauer sicher leben können“ werde.
14 Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar und entspricht daher den Anforderungen an die Begründungspflicht von verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen nicht. Das BVwG gesteht nämlich zu, dass aus den verwerteten Länderberichten auch für die Herkunftsprovinz des Revisionswerbers und für die als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogene Stadt Herat „Schwankungen“ der Sicherheitslage dokumentiert werden. Warum es dennoch zu dem Schluss kam, der Revisionswerber werde dort auf Dauer sicher leben können, legt es hingegen nicht hinreichend dar.
15 Dabei darf nicht übersehen werden, dass es in einer besonderen, durch eine extreme Volatilität aufgrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation - wie hier - nicht ausreicht, wenn das BVwG momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint (vgl. dazu insbesondere auch zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Bedachtnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11. Juni 2021, Version 4, VfGH 24.9.2021, E 3047/2021-11). Konkret absehbare Entwicklungen der Lage sind bei der Beurteilung des BVwG betreffend die Rückkehrsituation des Asylwerbers jedenfalls zu berücksichtigen.15 Dabei darf nicht übersehen werden, dass es in einer besonderen, durch eine extreme Volatilität aufgrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation - wie hier - nicht ausreicht, wenn das BVwG momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint vergleiche dazu insbesondere auch zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Bedachtnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11. Juni 2021, Version 4, VfGH 24.9.2021, E 3047/2021-11). Konkret absehbare Entwicklungen der Lage sind bei der Beurteilung des BVwG betreffend die Rückkehrsituation des Asylwerbers jedenfalls zu berücksichtigen.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.16 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
[…]“
3.2.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Aus dem Inhalt des Bescheides geht hervor, dass sich das BFA auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“ und somit auch kein Grund mehr bestehen würde, dem Beschwerdeführer weiter subsidiären Schutz zu gewähren (vgl. etwa AS 700 des angefochtenen Bescheides). Aus dem Inhalt des Bescheides geht hervor, dass sich das BFA auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“ und somit auch kein Grund mehr bestehen würde, dem Beschwerdeführer weiter subsidiären Schutz zu gewähren vergleiche etwa AS 700 des angefochtenen Bescheides).
Die belangte Behörde führte ua. aus, dass eine „wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan allgemein seit […] Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar“ sei. Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich „nachhaltig verändert beziehungsweise gebessert“. Es bestehe in Afghanistan keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei (vgl. etwa AS 700 und 702 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde führte ua. aus, dass eine „wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan allgemein seit […] Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar“ sei. Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich „nachhaltig verändert beziehungsweise gebessert“. Es bestehe in Afghanistan keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei vergleiche etwa AS 700 und 702 des angefochtenen Bescheides).
Zusammengefasst führte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid aus, dass zwar die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Baghlan unsicher sei, jedoch hätte sich trotzdem die Sicherheitslage in Afghanistan wesentlich gebessert. Zudem habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er nach Afghanistan reisen möchte und sich einmal für etwa sieben Wochen in Afghanistan aufgehalten hätte. Dies zeige, dass dem Beschwerdeführer zumindest in gewissen Provinzen, keine Gefahr für Leib und Leben drohe und er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nichts mehr zu befürchten hätte. Abgesehen davon, hätte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zugestimmt, dass er damit einverstanden wäre, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde (vgl. etwa AS 700 des angefochtenen Bescheides). Zusammengefasst führte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid aus, dass zwar die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Baghlan unsicher sei, jedoch hätte sich trotzdem die Sicherheitslage in Afghanistan wesentlich gebessert. Zudem habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er nach Afghanistan reisen möchte und sich einmal für etwa sieben Wochen in Afghanistan aufgehalten hätte. Dies zeige, dass dem Beschwerdeführer zumindest in gewissen Provinzen, keine Gefahr für Leib und Leben drohe und er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nichts mehr zu befürchten hätte. Abgesehen davon, hätte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zugestimmt, dass er damit einverstanden wäre, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde vergleiche etwa AS 700 des angefochtenen Bescheides).
Dieser Auffassung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht zu folgen:
Unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie der des Verwaltungsgerichtshofes muss im vorliegenden Fall in Anbetracht der Berichtslage davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitssituation in Afghanistan – gerade auch für Angehöriger der Zivilbevölkerung wie den Beschwerdeführer – weiterhin als volatil und instabil darstellt:
Zusammengefasst ist dem aktuellen Länderinformationsblatt von Ende Jänner 2022 (vgl. II. 1.2.1.) Folgendes zu entnehmen: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Angriffe, die vom ISKP beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.05. und dem 18.08.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab.Zusammengefasst ist dem aktuellen Länderinformationsblatt von Ende Jänner 2022 vergleiche römisch zwei. 1.2.1.) Folgendes zu entnehmen: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Angriffe, die vom ISKP beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.05. und dem 18.08.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab.
Die Situation in Afghanistan ist somit keineswegs auch nur annähernd als stabil zu bezeichnen. Willkürliche Gewalt droht Angehörigen der Zivilbevölkerung im gesamten Land, wenn auch konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle seit der Machtübernahme der Taliban zurückgegangen sind. Anhand des Berichtsmaterials ist momentan insbesondere nicht abschätzbar, ob grundlegende Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit von den Taliban bzw. der von ihnen errichteten Regierung entsprechend gewahrt werden, weshalb es im Rahmen der zu treffenden Gefahrenprognose (vgl. zB VwGH 31.03.2005, 2005/20/0095) vorliegend als maßgeblich wahrscheinlich angesehen wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan – in seine Herkunftsprovinz oder andere Landesteile – infolge der Vorherrschaft der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein wird. Diese Einschätzung findet in der UNHCR aus Jänner 2022 ihre Deckung.Die Situation in Afghanistan ist somit keineswegs auch nur annähernd als stabil zu bezeichnen. Willkürliche Gewalt droht Angehörigen der Zivilbevölkerung im gesamten Land, wenn auch konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle seit der Machtübernahme der Taliban zurückgegangen sind. Anhand des Berichtsmaterials ist momentan insbesondere nicht abschätzbar, ob grundlegende Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit von den Taliban bzw. der von ihnen errichteten Regierung entsprechend gewahrt werden, weshalb es im Rahmen der zu treffenden Gefahrenprognose vergleiche zB VwGH 31.03.2005, 2005/20/0095) vorliegend als maßgeblich wahrscheinlich angesehen wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan – in seine Herkunftsprovinz oder andere Landesteile – infolge der Vorherrschaft der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein wird. Diese Einschätzung findet in der UNHCR aus Jänner 2022 ihre Deckung.
Dazu kommt, dass die Nahrungsmittelsituation in Afghanistan äußerst angespannt ist. Gründe dafür sind insbesondere Klimabedingungen (Dürren), hohe Lebensmittelpreise, internationale Sanktionen und steigende Arbeitslosigkeit (vgl. den EASO-Report aus Jänner 2022 unter II.1.2.2.): The prices of food commodities in Afghanistan were reported to have increased significantly: from June to September 2021, the cost of wheat flour was reported to have increased by 28 % and the price of cooking oil reportedly increased by 55 % compared to the same period in 2020. Based on Seasonal Food Security Assessment (SFSA) data for 2021, 95 % of Afghanistan’s population reported a decrease in household incomes compared to 2020, with 83 % of urban and 72 % of rural households reporting a significant reduction. According to Integrated Food Security Phase Classification (IPC) analysis for September 2021, nearly half of Afghanistan’s population was reported to experience ‘high levels of food insecurity,’ while the figures of ‘food insecure people’ were the highest since the first IPC analysis in 2013, which made the situation in Afghanistan ‘the world’s second-largest food crisis, in absolute terms.’ Based on World Food Programme (WFP) surveys, for the first time, urban residents were reported to have faced the same level of food insecurity as rural residents, with ‘virtually no family’ in urban and rural environments that would be able to ‘afford sufficient food’. In September and October 2021, which is the post-harvest season, 18.8 million Afghans, or 47 % of the total population, was reported to have faced ‘high levels of acute food insecurity, classified in Crisis or Emergency (IPC Phases 3 or 4),’ which was nearly a 30 % increase from the period in 2020. Of this figure, around 6.8 million Afghans were reported to experience ‘critical levels of acute food insecurity, classified in Emergency (IPC Phase 4).’ The reasons behind the deterioration in food access were reported to comprise climate conditions (droughts), high food prices, international sanctions, increasing unemployment, and ‘possibly increased displacement’.Dazu kommt, dass die Nahrungsmittelsituation in Afghanistan äußerst angespannt ist. Gründe dafür sind insbesondere Klimabedingungen (Dürren), hohe Lebensmittelpreise, internationale Sanktionen und steigende Arbeitslosigkeit vergleiche den EASO-Report aus Jänner 2022 unter römisch zwei.1.2.2.): The prices of food commodities in Afghanistan were reported to have increased significantly: from June to September 2021, the cost of wheat flour was reported to have increased by 28 % and the price of cooking oil reportedly increased by 55 % compared to the same period in 2020. Based on Seasonal Food Security Assessment (SFSA) data for 2021, 95 % of Afghanistan’s population reported a decrease in household incomes compared to 2020, with 83 % of urban and 72 % of rural households reporting a significant reduction. According to Integrated Food Security Phase Classification (IPC) analysis for September 2021, nearly half of Afghanistan’s population was reported to experience ‘high levels of food insecurity,’ while the figures of ‘food insecure people’ were the highest since the first IPC analysis in 2013, which made the situation in Afghanistan ‘the world’s second-largest food crisis, in absolute terms.’ Based on World Food Programme (WFP) surveys, for the first time, urban residents were reported to have faced the same level of food insecurity as rural residents, with ‘virtually no family’ in urban and rural environments that would be able to ‘afford sufficient food’. In September and October 2021, which is the post-harvest season, 18.8 million Afghans, or 47 % of the total population, was reported to have faced ‘high levels of acute food insecurity, classified in Crisis or Emergency (IPC Phases 3 or 4),’ which was nearly a 30 % increase from the period in 2020. Of this figure, around 6.8 million Afghans were reported to experience ‘critical levels of acute food insecurity, classified in Emergency (IPC Phase 4).’ The reasons behind the deterioration in food access were reported to comprise climate conditions (droughts), high food prices, international sanctions, increasing unemployment, and ‘possibly increased displacement’.
In einer Zusammenschau der sich aus den Länderberichten ergebenden instabilen Sicherheitssituation mit den befürchteten Versorgungsengpässen ist zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan ohne unbillige Härten nicht möglich ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, weshalb insgesamt nicht von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgegangen werden muss.In einer Zusammenschau der sich aus den Länderberichten ergebenden instabilen Sicherheitssituation mit den befürchteten Versorgungsengpässen ist zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan ohne unbillige Härten nicht möglich ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, weshalb insgesamt nicht von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgegangen werden muss.
Es herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Eine wesentliche Verbesserung der Lage lassen auch die aktuellsten Länderberichte (insb. die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 04.05.2022) nicht erkennen. Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht daher keine Möglichkeit zu erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan – so wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in unzutreffender Weise davon ausgeht – zu verweisen.Es herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Eine wesentliche Verbesserung der Lage lassen auch die aktuellsten Länderberichte (insb. die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 04.05.2022) nicht erkennen. Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht daher keine Möglichkeit zu erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan – so wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in unzutreffender Weise davon ausgeht – zu verweisen.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor. Solche sind einerseits nicht hervorgekommen (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005), andererseits ist der Beschwerdeführer unbescholten (Z 3 leg.cit.).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor. Solche sind einerseits nicht hervorgekommen (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), andererseits ist der Beschwerdeführer unbescholten (Ziffer 3, leg.cit.).
Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren Aberkennungstatbestandes des § 9 AsylG 2005 ergeben. Hierbei muss hervorgestrichen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, AsylG 2005 ergeben. Hierbei muss hervorgestrichen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Ebenfalls ersatzlos zu beheben sind damit die Spruchpunkte II. und III., da diese die Aberkennung des Status zur Voraussetzung haben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Ebenfalls ersatzlos zu beheben sind damit die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei., da diese die Aberkennung des Status zur Voraussetzung haben.
3.3. Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Eine am 29.03.2022 durchgeführte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde ergab, dass der Beschwerdeführer nach seiner letztmaligen Antragsstellung auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung am XXXX keinen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG gestellt hat. Eine am 29.03.2022 durchgeführte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde ergab, dass der Beschwerdeführer nach seiner letztmaligen Antragsstellung auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung am römisch 40 keinen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestellt hat.
Da der Beschwerdeführer vor Ablauf der ihm mit Bescheid vom XXXX erteilten Aufenthaltsberechtigung keinen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gestellt hat, konnte eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers sowie die weitere Befassung mit diesem Punkt durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Da der Beschwerdeführer vor Ablauf der ihm mit Bescheid vom römisch 40 erteilten Aufenthaltsberechtigung keinen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gestellt hat, konnte eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers sowie die weitere Befassung mit diesem Punkt durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab und folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrsituation Sicherheitslage Versorgungslage wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W290.1430792.2.00Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022