Entscheidungsdatum
17.05.2022Norm
BFA-VG §22aSpruch
,
W155 2242753-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch RA XXXX , gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und die Anhaltung von XXXX bis XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und die Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat am XXXX wird als unbegründet abgewiesen. Die am XXXX erfolgte Abschiebung war rechtmäßig.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat am römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen. Die am römisch 40 erfolgte Abschiebung war rechtmäßig.
III. Die Beschwerde gegen die Maßnahmen in der polizeilichen Anhaltung vom XXXX bis XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Maßnahmen in der polizeilichen Anhaltung vom römisch 40 bis römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Als Fluchtgrund machte der BF im Wesentlichen Probleme mit den Taliban wegen unterstellter politischen Gesinnung, seiner Zugehörigkeit zu den Paschtunen sowie wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit geltend.
Auf Grund von Zweifel an der Minderjährigkeit des BF wurde ein Altersfeststellungverfahren eingeleitet und die Minderjährigkeit des BF festgestellt (Mindestalter 17,25 Jahre zum Untersuchungszeitpunkt 07.08.2015, fiktives Geburtsdatum XXXX Auf Grund von Zweifel an der Minderjährigkeit des BF wurde ein Altersfeststellungverfahren eingeleitet und die Minderjährigkeit des BF festgestellt (Mindestalter 17,25 Jahre zum Untersuchungszeitpunkt 07.08.2015, fiktives Geburtsdatum römisch 40
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , abwies. Das Erkenntnis erwuchs XXXX in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , abwies. Das Erkenntnis erwuchs römisch 40 in Rechtskraft.
Die Behandlung der beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom XXXX , XXXX abgelehnt. Die Behandlung der beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 abgelehnt.
Die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom XXXX , XXXX zurückgewiesen. Die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 zurückgewiesen.
In der Zwischenzeit leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein und stimmte die pakistanische Botschaft am XXXX einer HRZ- Ausstellung zu.In der Zwischenzeit leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein und stimmte die pakistanische Botschaft am römisch 40 einer HRZ- Ausstellung zu.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am XXXX brachte der BF beim Bundesamt einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens beim Bundesamt ein, der mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Am römisch 40 brachte der BF beim Bundesamt einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens beim Bundesamt ein, der mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
Am XXXX teilte die Fachgruppe Außerlandesbringung beim Bundesamt auf Anfrage mit, dass grundsätzlich bei Pakistan HRZ-Zustimmungen unbegrenzt möglich seien, eine Ausstellung nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ausgestellt werden könne und mit einer Vorlaufzeit von 4 Monaten zu rechnen sei.Am römisch 40 teilte die Fachgruppe Außerlandesbringung beim Bundesamt auf Anfrage mit, dass grundsätzlich bei Pakistan HRZ-Zustimmungen unbegrenzt möglich seien, eine Ausstellung nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ausgestellt werden könne und mit einer Vorlaufzeit von 4 Monaten zu rechnen sei.
Der am XXXX für XXXX gebuchte Charterflug wurde aufgrund der COVID-19 Situation storniert.Der am römisch 40 für römisch 40 gebuchte Charterflug wurde aufgrund der COVID-19 Situation storniert.
Am XXXX buchte die belangte Behörde einen Charterflug für XXXX . Am römisch 40 buchte die belangte Behörde einen Charterflug für römisch 40 .
Am XXXX wurde ein HRZ gültig bis XXXX ausgestellt.Am römisch 40 wurde ein HRZ gültig bis römisch 40 ausgestellt.
Am XXXX erfolgte die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerk.Am römisch 40 erfolgte die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerk.
Ebenfalls am XXXX erfolgte durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion (LPD,) die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, der Festnahmeauftrag gemäß §34 Abs. 3 Z3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Durchsuchungsauftrag an die LPD. Ebenfalls am römisch 40 erfolgte durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion (LPD,) die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, der Festnahmeauftrag gemäß §34 Absatz 3, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Durchsuchungsauftrag an die LPD.
Die geplante Festnahme im August konnte nicht durchgeführt werden. Aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD geht hervor, dass der BF an der behördlich gemeldeten Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte. Angetroffen wurde die Unterkunftgeberin (Vertrauensperson), die sich selbst nicht regelmäßig an dieser Adresse aufhält und über den aktuellen Aufenthalt des BF keine Auskunft geben konnte. Der für XXXX gebuchte Charter wurde storniert.Die geplante Festnahme im August konnte nicht durchgeführt werden. Aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD geht hervor, dass der BF an der behördlich gemeldeten Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte. Angetroffen wurde die Unterkunftgeberin (Vertrauensperson), die sich selbst nicht regelmäßig an dieser Adresse aufhält und über den aktuellen Aufenthalt des BF keine Auskunft geben konnte. Der für römisch 40 gebuchte Charter wurde storniert.
Am XXXX erfolgte ein weiterer Abschiebeauftrag an die LPD, die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, der Festnahmeauftrag gemäß §34 Abs. 3 Z3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Durchsuchungsauftrag. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung erfolgte ebenfalls am XXXX mittels Aktenvermerk.Am römisch 40 erfolgte ein weiterer Abschiebeauftrag an die LPD, die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, der Festnahmeauftrag gemäß §34 Absatz 3, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Durchsuchungsauftrag. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung erfolgte ebenfalls am römisch 40 mittels Aktenvermerk.
Am XXXX beantragte der BF zum zweiten Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG im Wege der nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreterin und führte im Rahmen einer Stellungahme zum geänderten Sachverhalt aus. Am römisch 40 beantragte der BF zum zweiten Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Wege der nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreterin und führte im Rahmen einer Stellungahme zum geänderten Sachverhalt aus.
Am XXXX wurde die erfolglose Festnahme im Oktober in einem im Akt einliegenden Bericht der LPD dokumentiert. Dem Bericht zufolge konnte weder der BF noch die Vertrauensperson von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort angetroffen werden. Weitere Erhebungen zum möglichen Aufenthaltsort verliefen negativ.Am römisch 40 wurde die erfolglose Festnahme im Oktober in einem im Akt einliegenden Bericht der LPD dokumentiert. Dem Bericht zufolge konnte weder der BF noch die Vertrauensperson von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort angetroffen werden. Weitere Erhebungen zum möglichen Aufenthaltsort verliefen negativ.
Der für XXXX vorgesehene Termin zur Charterabschiebung wurde storniert.Der für römisch 40 vorgesehene Termin zur Charterabschiebung wurde storniert.
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z3 Asyl-DV.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z3 Asyl-DV.
In der Folge legte der BF Urkunden, Stellungnahmen und Beweisanträge vor.
Am XXXX wurde ein Charter für XXXX gebucht.Am römisch 40 wurde ein Charter für römisch 40 gebucht.
Am XXXX wurde der BF mittels Ladungsbescheid aufgefordert in Angelegenheit des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum angegebenen Termin am XXXX Folge zu leisten. Am römisch 40 wurde der BF mittels Ladungsbescheid aufgefordert in Angelegenheit des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum angegebenen Termin am römisch 40 Folge zu leisten.
Mit Schriftsatz XXXX legte der BF einen Befundbericht vom XXXX aus dem Fachbereich Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie eine psychotherapeutische Behandlungsbestätigung vom XXXX über eine Verhaltenstherapie vor. Mit Schriftsatz römisch 40 legte der BF einen Befundbericht vom römisch 40 aus dem Fachbereich Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie eine psychotherapeutische Behandlungsbestätigung vom römisch 40 über eine Verhaltenstherapie vor.
Am XXXX ordnete das Bundesamt die Abschiebung, die Information über die bevorstehende Abschiebung, die Festnahme im Sinne §34 Abs. 3 Z3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und die Durchsuchung an.Am römisch 40 ordnete das Bundesamt die Abschiebung, die Information über die bevorstehende Abschiebung, die Festnahme im Sinne §34 Absatz 3, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und die Durchsuchung an.
Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF zum Antrag gemäß § 55 AsylG, bei der dem BF die für XXXX geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht und das entsprechende Informationsformular von ihm unterschrieben wurde. Außerdem wurde die Festnahme angekündigt, der BF festgenommen, Meldung über den Festnahmevorgang an das Bundesamt erstattet und der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF zum Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG, bei der dem BF die für römisch 40 geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht und das entsprechende Informationsformular von ihm unterschrieben wurde. Außerdem wurde die Festnahme angekündigt, der BF festgenommen, Meldung über den Festnahmevorgang an das Bundesamt erstattet und der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
Mit Aktenvermerk vom selben Tag ( XXXX ) wurde die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft. Mit Aktenvermerk vom selben Tag ( römisch 40 ) wurde die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft.
Ebenso erfolgte am XXXX eine Maßnahmenmeldung der LPD wegen unkooperativen Verhaltens des BF und Zufügung einer Selbstverletzung sowie Anwendung von Körperkraft gemäß § 26 Abs. 1 AnhO iVm § 4 WGG und Anlegen der Handfesseln gemäß § 26 Abs. 2 AnhO. Der Ablauf der Sicherungsmaßnahmen (von ca. 10:15 Uhr bis 12:45 Uhr) wurde in einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung dokumentiert, aus der hervorgeht, dass unter möglichster Schonung der Person des BF dafür Sorge getragen wurde, eine anhaltende Selbstgefährdung hintanzuhalten. Ebenso erfolgte am römisch 40 eine Maßnahmenmeldung der LPD wegen unkooperativen Verhaltens des BF und Zufügung einer Selbstverletzung sowie Anwendung von Körperkraft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AnhO in Verbindung mit Paragraph 4, WGG und Anlegen der Handfesseln gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AnhO. Der Ablauf der Sicherungsmaßnahmen (von ca. 10:15 Uhr bis 12:45 Uhr) wurde in einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung dokumentiert, aus der hervorgeht, dass unter möglichster Schonung der Person des BF dafür Sorge getragen wurde, eine anhaltende Selbstgefährdung hintanzuhalten.
Mit Stand XXXX wurde vom Bundesamt eine Verfahrenschronologie erstellt, in der unter der Sparte „Geplante Maßnahmen“ die Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und die Außerlandesbringung des BF am XXXX angeführt war. Außerdem wurde angemerkt, dass das HRZ von XXXX gültig sei. Mit Stand römisch 40 wurde vom Bundesamt eine Verfahrenschronologie erstellt, in der unter der Sparte „Geplante Maßnahmen“ die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und die Außerlandesbringung des BF am römisch 40 angeführt war. Außerdem wurde angemerkt, dass das HRZ von römisch 40 gültig sei.
Mit Email vom XXXX erhob die Rechtsvertretung Zweifel an der durch die pakistanische Behörde festgestellten Identität des BF mit Geburtsdatum XXXX , da sich aus seiner Geburtsurkunde das Geburtsdatum XXXX ergäbe. Der BF verweigerte eine ED-Behandlung. Die Zweifel konnten ausgeräumt werden (Email vom XXXX Bundesamt RD W Direktion). Mit Email vom römisch 40 erhob die Rechtsvertretung Zweifel an der durch die pakistanische Behörde festgestellten Identität des BF mit Geburtsdatum römisch 40 , da sich aus seiner Geburtsurkunde das Geburtsdatum römisch 40 ergäbe. Der BF verweigerte eine ED-Behandlung. Die Zweifel konnten ausgeräumt werden (Email vom römisch 40 Bundesamt RD W Direktion).
Am XXXX stellte der BF beim BVwG einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH. Am römisch 40 stellte der BF beim BVwG einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 160, VerfO EuGH.
Der am XXXX durchgeführte SARS-CoV-2 Test verlief negativ. Der am römisch 40 durchgeführte SARS-CoV-2 Test verlief negativ.
Am XXXX wurde der BF vom PAZ XXXX in das PAZ XXXX überstellt.Am römisch 40 wurde der BF vom PAZ römisch 40 in das PAZ römisch 40 überstellt.
Mit Beschluss vom XXXX , GZ XXXX , wies das BVwG den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH zurück. Der BF stellte am selben Tag beim Bundesamt den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH.Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wies das BVwG den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 160, VerfO EuGH zurück. Der BF stellte am selben Tag beim Bundesamt den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 160, VerfO EuGH.
Am XXXX übermittelte die Präsidentschaftskanzlei an das Bundesamt eine an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete Eingabe der Vertrauensperson des BF an das Bundesamt mit der Bitte um Beachtung des Anliegens und Kontaktaufnahme mit der Einschreiterin. Am römisch 40 übermittelte die Präsidentschaftskanzlei an das Bundesamt eine an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete Eingabe der Vertrauensperson des BF an das Bundesamt mit der Bitte um Beachtung des Anliegens und Kontaktaufnahme mit der Einschreiterin.
Am XXXX wurde die Flugtauglichkeit des BF amtsärztlich überprüft, der BF um XXXX Uhr aus der Anhaltung entlassen und über den Luftweg mittels Charter nach Pakistan abgeschoben.Am römisch 40 wurde die Flugtauglichkeit des BF amtsärztlich überprüft, der BF um römisch 40 Uhr aus der Anhaltung entlassen und über den Luftweg mittels Charter nach Pakistan abgeschoben.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und den Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2020 gemäß § 4 Abs. 1 ab (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt III.) sowie gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Abschließend wurde dem Antrag auf Einstweilige Anordnung nach § 160 VerfO EuGH vom 13.04.2021 nicht Folge gegeben (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Abschließend wurde dem Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Paragraph 160, VerfO EuGH vom 13.04.2021 nicht Folge gegeben (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das BVwG. Das BVwG ersuchte sowohl das PAZ XXXX als auch das PAZ XXXX um Übermittlung aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Verwaltungsverwahrungshaft des BF und Auskunft über die medizinische Versorgung. Zudem wurde das PAZ XXXX um Übermittlung einer Dokumentation über die am XXXX durchgeführten Amtshandlungen (zB Anlegen von Handfesseln, Verbringung in eine gesicherte Zelle) zum unkooperativen Verhalten des BF, (Selbstverletzung) ersucht. Diesem Ersuchen wurde mit E-Mail vom XXXX entsprochen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das BVwG. Das BVwG ersuchte sowohl das PAZ römisch 40 als auch das PAZ römisch 40 um Übermittlung aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Verwaltungsverwahrungshaft des BF und Auskunft über die medizinische Versorgung. Zudem wurde das PAZ römisch 40 um Übermittlung einer Dokumentation über die am römisch 40 durchgeführten Amtshandlungen (zB Anlegen von Handfesseln, Verbringung in eine gesicherte Zelle) zum unkooperativen Verhalten des BF, (Selbstverletzung) ersucht. Diesem Ersuchen wurde mit E-Mail vom römisch 40 entsprochen.
Mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sowie gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass gemäß § 21 Absatz 5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Die Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom XXXX an den VwGH abgetreten. Eine außerordentliche Revision nicht erhoben.Die Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom römisch 40 an den VwGH abgetreten. Eine außerordentliche Revision nicht erhoben.
Vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX stellte der BF am XXXX durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegenständliche Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde und führte aus, dass die bekämpften Maßnahmen titellos und rechtswidrig erfolgt seien. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom XXXX und der bekämpften Festnahme, Anhaltung und Abschiebung hätten sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten der BF geändert, weshalb die Rückkehrentscheidungen ihre Wirksamkeit verloren habe. Das Bundesamt hätte feststellen müssen, dass der BF eine Lebensgefährtin und zu deren Tochter eine väterliche Beziehung sowie eine familienähnliche Beziehung zu seiner Vertrauensperson habe, die ein Adoptionsverfahren eingeleitet habe. Außerdem sei der BF überdurchschnittlich beruflich und sozial integriert. Dem Bundesamt sei die Änderung der Beurteilungsgrundlagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Abschiebung schon auf Grund der am XXXX durchgeführten Einvernahme im Zuge des § 55 AsylG-Verfahrens bekannt gewesen. Eine Neubewertung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Art. 8 EMRK sei erst nach der erfolgten Abschiebung und der vorausgegangenen Festnahme und Anhaltung erfolgt. Zum Nachweis des Vorliegens einer intensiven familienähnlichen Beziehung sei die Einvernahme namentlicher Zeuginnen (Lebensgefährtin, Vertrauensperson) beantragt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesamt Informationen zum Gesundheitssystem und der Versorgung von Personen mit einer psychischen Erkrankung in Pakistan hätte einholen müssen. Zudem sei die Versorgungslage in Pakistan auf Grund der COVID-19 Situation angespannt. Es hätten zukunftsgerichtete, einzelfallbezogene Ermittlungen durchgeführt werden müssen, ob der BF in Pakistan von einer möglichen Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK betroffen sein könnte. Die Festnahme, Anhaltung vom XXXX und Abschiebung XXXX erweisen sich als Verletzung von § 13 Abs. 2 FPG iVm. Art. 8 EMRK. Da keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mehr bestanden habe, sei die Abschiebung nach Pakistan als rechtswidrig. Zudem verletzen die bekämpften Maßnahmen das Recht auf persönliche Freiheit in unzulässiger Weise. Auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sei Bedacht zu nehmen. Das Bundesamt habe über die psychische Gesundheit des BF Kenntnis haben und daraus eine Haft- und Transportunfähigkeit schlussfolgern müssen. Die Anhaltung in einer Isolierzelle habe unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF (psychische Erkrankung) das Maß unmenschlicher, erniedrigender Behandlung erreicht und sei als Verletzung von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Auch sei die nicht erfolgte Veranlassung einer medizinischen Untersuchung nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Selbstverletzung als unzulässiger AuvBZ und als Verletzung nach Art 5 EMRK zu beurteilen.Vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 stellte der BF am römisch 40 durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegenständliche Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde und führte aus, dass die bekämpften Maßnahmen titellos und rechtswidrig erfolgt seien. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom römisch 40 und der bekämpften Festnahme, Anhaltung und Abschiebung hätten sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten der BF geändert, weshalb die Rückkehrentscheidungen ihre Wirksamkeit verloren habe. Das Bundesamt hätte feststellen müssen, dass der BF eine Lebensgefährtin und zu deren Tochter eine väterliche Beziehung sowie eine familienähnliche Beziehung zu seiner Vertrauensperson habe, die ein Adoptionsverfahren eingeleitet habe. Außerdem sei der BF überdurchschnittlich beruflich und sozial integriert. Dem Bundesamt sei die Änderung der Beurteilungsgrundlagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Abschiebung schon auf Grund der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme im Zuge des Paragraph 55, AsylG-Verfahrens bekannt gewesen. Eine Neubewertung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Artikel 8, EMRK sei erst nach der erfolgten Abschiebung und der vorausgegangenen Festnahme und Anhaltung erfolgt. Zum Nachweis des Vorliegens einer intensiven familienähnlichen Beziehung sei die Einvernahme namentlicher Zeuginnen (Lebensgefährtin, Vertrauensperson) beantragt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesamt Informationen zum Gesundheitssystem und der Versorgung von Personen mit einer psychischen Erkrankung in Pakistan hätte einholen müssen. Zudem sei die Versorgungslage in Pakistan auf Grund der COVID-19 Situation angespannt. Es hätten zukunftsgerichtete, einzelfallbezogene Ermittlungen durchgeführt werden müssen, ob der BF in Pakistan von einer möglichen Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK betroffen sein könnte. Die Festnahme, Anhaltung vom römisch 40 und Abschiebung römisch 40 erweisen sich als Verletzung von Paragraph 13, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Da keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mehr bestanden habe, sei die Abschiebung nach Pakistan als rechtswidrig. Zudem verletzen die bekämpften Maßnahmen das Recht auf persönliche Freiheit in unzulässiger Weise. Auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sei Bedacht zu nehmen. Das Bundesamt habe über die psychische Gesundheit des BF Kenntnis haben und daraus eine Haft- und Transportunfähigkeit schlussfolgern müssen. Die Anhaltung in einer Isolierzelle habe unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF (psychische Erkrankung) das Maß unmenschlicher, erniedrigender Behandlung erreicht und sei als Verletzung von Artikel 3, EMRK zu qualifizieren. Auch sei die nicht erfolgte Veranlassung einer medizinischen Untersuchung nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Selbstverletzung als unzulässiger AuvBZ und als Verletzung nach Artikel 5, EMRK zu beurteilen.
Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und nahm zum gegenständlichen Verfahren Stellung. Das Bundesamt schilderte den Verfahrensgang und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der BF trotz negativer Entscheidungen (Bundesamt, BVwG, VfGH, VwGH) illegal im Bundesgebiet aufgehalten, eine Rückkehrberatung nicht wahrgenommen und sich um keine freiwillige Rückkehr bemüht habe. Er konnte an seiner gemeldeten Adresse nicht angetroffen und Festnahmeaufträge nicht durchgeführt werden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am XXXX sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Auf Grund der Selbstverletzungshandlung sei er in einer Sicherheitszelle angehalten worden und vor dem Abflug von einem Amtsarzt untersucht worden. Er habe auch freiwillige eine PCR-Nasenabstrich machen lassen. Es sei ihm die beabsichtigte Entscheidung über den Antrag gemäß § 55 AsylG vor der Abschiebung mitgeteilt worden. Das Bundesamt legte am römisch 40 den Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und nahm zum gegenständlichen Verfahren Stellung. Das Bundesamt schilderte den Verfahrensgang und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der BF trotz negativer Entscheidungen (Bundesamt, BVwG, VfGH, VwGH) illegal im Bundesgebiet aufgehalten, eine Rückkehrberatung nicht wahrgenommen und sich um keine freiwillige Rückkehr bemüht habe. Er konnte an seiner gemeldeten Adresse nicht angetroffen und Festnahmeaufträge nicht durchgeführt werden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am römisch 40 sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Auf Grund der Selbstverletzungshandlung sei er in einer Sicherheitszelle angehalten worden und vor dem Abflug von einem Amtsarzt untersucht worden. Er habe auch freiwillige eine PCR-Nasenabstrich machen lassen. Es sei ihm die beabsichtigte Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG vor der Abschiebung mitgeteilt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang geschilderte Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt.
1.1 Zur Person des BF
Der BF ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er beherrscht die Sprachen Paschtu und Urdu sowie ein bisschen Englisch.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes (FPG).
Er hat den überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens in Pakistan verbracht, seine Mutter und Geschwister (5 Schwestern und 1 Bruder) leben in Pakistan. Sein Vater ist nach seinen Angaben verstorben. Der BF hatte Kontakt zu seinen Geschwistern. Der BF verfügt über eine 7-jährige Schulausbildung in Pakistan
1.2. Zur Lebenssituation in Österreich
Der BF hielt sich von XXXX in Österreich auf. Der BF hielt sich von römisch 40 in Österreich auf.
Er beantragte internationalen Schutz, diesem Antrag wurde durch das BVwG im Beschwerdeweg am XXXX nicht stattgegeben und wurde die gegen den BF vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidungen sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan rechtskräftig bestätigt. Die vom BF dagegen erhobene außerordentliche Revisionen wurden mit Beschluss des VwGH vom XXXX zurückgewiesen.Er beantragte internationalen Schutz, diesem Antrag wurde durch das BVwG im Beschwerdeweg am römisch 40 nicht stattgegeben und wurde die gegen den BF vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidungen sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan rechtskräftig bestätigt. Die vom BF dagegen erhobene außerordentliche Revisionen wurden mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 zurückgewiesen.
Der BF beantragte am XXXX und am XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 AsylG, die Anträge wurden rechtskräftig zurückgewiesen und die erhobenen Beschwerden abgewiesen.Der BF beantragte am römisch 40 und am römisch 40 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG, die Anträge wurden rechtskräftig zurückgewiesen und die erhobenen Beschwerden abgewiesen.
Der BF war daher weder asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, er verfügte über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nach.
Er hat Deutschkenntnisse auf Niveau B1 erworben, bestand den Pflichtschulabschluss und arbeitete ehrenamtlich. Er war Mitglied in einem Verein und pflegte soziale Kontakte, insbesondere zu seiner Vertrauensperson und seiner Freundin. Unterstützungserklärungen wurden in Vorlage gebracht.
Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF war zuletzt vom XXXX bis zu seiner Ausreise am XXXX in XXXX Wien behördlich gemeldet. Der BF lebte mit seiner Freundin nie in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst.Der BF war zuletzt vom römisch 40 bis zu seiner Ausreise am römisch 40 in römisch 40 Wien behördlich gemeldet. Der BF lebte mit seiner Freundin nie in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst.
Der BF war in Österreich unbescholten.
Der BF ist grundsätzlich gesund, er leidet an einer mittelgradigen Depression und posttraumatische Belastungsstörung (Befundbericht vom XXXX ) und befand sich in psychotherapeutischer Behandlung (seit XXXX ). Er nahm nach seinen Angaben Medikamente. Der BF ist grundsätzlich gesund, er leidet an einer mittelgradigen Depression und posttraumatische Belastungsstörung (Befundbericht vom römisch 40 ) und befand sich in psychotherapeutischer Behandlung (seit römisch 40 ). Er nahm nach seinen Angaben Medikamente.
Er ging im Bundesgebiet keiner beruflichen Beschäftigung nach und lebte von der Grundversorgung und privater finanzieller Unterstützung. Er hat eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer begonnen.
1.3. Zum Festnahmeauftrag und der darauf gestützten Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft
Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und eine rechtskräftige Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und eine rechtskräftige Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG.
Der BF war nicht ausreisewillig, er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Das Bundesamt erließ am XXXX und XXXX einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Das Bundesamt erließ am römisch 40 und römisch 40 einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung.
Der Beschwerdeführer wurde nach zwei gescheiterten Versuchen am XXXX , um XXXX Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, belehrt und infolge der Festnahme bis XXXX angehalten. Der Zweck der Anhaltung war die Sicherung des Überstellungsverfahrens in den Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer wurde nach zwei gescheiterten Versuchen am römisch 40 , um römisch 40 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, belehrt und infolge der Festnahme bis römisch 40 angehalten. Der Zweck der Anhaltung war die Sicherung des Überstellungsverfahrens in den Herkunftsstaat.
Die Festnahme erfolgte innerhalb von 72 Stunden vor der Abschiebung.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie während der Anhaltung grundsätzlich gesund. Er litt zum Zeitpunkt der Festnahme an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Er war transport- und haftfähig. Gegenteiliges ist aus der Aktenlage, den Berichten bzw. Anhaltedateien und den polizeiärztlichen Gutachten nicht ersichtlich.
1.4. Zu den polizeilichen Maßnahmen während der Anhaltung
Der Beschwerdeführer begann sich zu Beginn der Anhaltung selbst zu verletzen (Beißen in den Handrücken und Handgelenken, Schlagen mit dem Hinterkopf gegen die Wand). Er war nicht kooperativ. Er wollte die Anhaltung vereiteln.
Dem BF wurden von XXXX Uhr bis XXXX Uhr Handfesseln angelegt und Körperkraft angewendet (Armwinkelsperre).Dem BF wurden von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr Handfesseln angelegt und Körperkraft angewendet (Armwinkelsperre).
Der BF wurde auf Grund selbstgefährdenden Verhaltens in einer besonders gesicherten Zelle angehalten.
Die besonderen Sicherungsmaßnahmen (Handfesseln, Isolationszelle) wurden, mangels weiteren Bedarf um XXXX Uhr beendet und der BF in eine Sicherheitszelle verlegt. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen (Handfesseln, Isolationszelle) wurden, mangels weiteren Bedarf um römisch 40 Uhr beendet und der BF in eine Sicherheitszelle verlegt.
Der BF wurde mit einer Einwegbekleidung ausgestattet.
Der BF wurde polizeiamtsärztlich begutachtet und eine Krankenkartei angelegt.
Die polizeilichen Maßnahmen, insbesondere die in Beschwerde gezogene zeitweise Anhaltung in einer Isolationszelle und die Unterlassung einer fachärztlichen Untersuchung während der Anhaltung stellen keine Verletzung des Art. 3 EMRK und Art. 5 EMRK dar.Die polizeilichen Maßnahmen, insbesondere die in Beschwerde gezogene zeitweise Anhaltung in einer Isolationszelle und die Unterlassung einer fachärztlichen Untersuchung während der Anhaltung stellen keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und Artikel 5, EMRK dar.
1.5. Zur Abschiebung
Der BF kam der der rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Eine im August 2020 geplante Abschiebung scheiterte, weil der BF beim vorangehenden Festnahmeversuch an der Meldeadresse nicht angetroffen wurde und seitens der Vertrauensperson der genaue Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgeben werden konnte.
Eine im Oktober 2020 geplante Abschiebung scheiterte, weil beim vorangehenden Festnahmeversuch der BF an der Meldeadresse nicht angetroffen wurde und der Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte.
Am XXXX konnte der BF zwecks einer am XXXX geplanten Abschiebung nach der Einvernahme zum zweiten Antrag gemäß § 55 AsylG), zu der er mit Ladungsbescheid geladen wurde, beim Bundesamt festgenommen und zwecks Anhaltung in ein PAZ verbracht werden.Am römisch 40 konnte der BF zwecks einer am römisch 40 geplanten Abschiebung nach der Einvernahme zum zweiten Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG), zu der er mit Ladungsbescheid geladen wurde, beim Bundesamt festgenommen und zwecks Anhaltung in ein PAZ verbracht werden.
Mit Aktenvermerk vom XXXX führte das Bundesamt eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ( XXXX ) als Abschiebetitel und mit Ausführungen zur Überprüfung im Sinne des § 50 FPG und Art 8 EMRK. Festgehalten wurde u.a., dass die aktuellen Länderinformationen keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren ergeben würden, dass der BF keine familiären und privaten Bindungen außer zu seiner Lebensgefährtin und seiner Vertrauensperson (die ihn adoptieren möchte) habe und sein Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Außerdem wurden zu weiteren Themen wie u.a. Grad der Integration, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Organisationsverschulden des Staates stichwortmäßig ausgeführt. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 führte das Bundesamt eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ( römisch 40 ) als Abschiebetitel und mit Ausführungen zur Überprüfung im Sinne des Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK. Festgehalten wurde u.a., dass die aktuellen Länderinformationen keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren ergeben würden, dass der BF keine familiären und privaten Bindungen außer zu seiner Lebensgefährtin und seiner Vertrauensperson (die ihn adoptieren möchte) habe und sein Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Außerdem wurden zu weiteren Themen wie u.a. Grad der Integration, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Organisationsverschulden des Staates stichwortmäßig ausgeführt.
Der BF war zum Zeitpunkt seiner Abschiebung flugtauglich.
Die BF wurde am XXXX auf Anordnung des Bundesamtes über den Luftweg mittels Charter nach Pakistan abgeschoben. Der Flug wurde von einem Arzt begleitet. Die BF wurde am römisch 40 auf Anordnung des Bundesamtes über den Luftweg mittels Charter nach Pakistan abgeschoben. Der Flug wurde von einem Arzt begleitet.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage des Bundesamtes, den Angaben des BF in den Einvernahmen, den schriftlichen Ausführungen bzw. Stellungnahmen des BF im Asylverfahren und den beiden Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, insbesondere den diesbezüglichen Gerichtsakten zu GZ XXXX und XXXX fest und war das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes Bild zu machen.Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage des Bundesamtes, den Angaben des BF in den Einvernahmen, den schriftlichen Ausführungen bzw. Stellungnahmen des BF im Asylverfahren und den beiden Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, insbesondere den diesbezüglichen Gerichtsakten zu GZ römisch 40 und römisch 40 fest und war das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes Bild zu machen.
2.1. Zur Person des BF
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesamtes, des BVwG und den Ausführungen des BF im Rahmen der persönlichen Einvernahmen und den vorgelegten Unterlagen. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist sowie in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und die rechtskräftigen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen.
2.2. Zur Lebenssituation des BF in Österreich
Die Feststellungen betreffend das Leben des BF in Österreich konnten auf Basis der Angaben des BF in den Verfahren vor dem Bundesamt als auch dem BVwG (insbesondere aus dem Gerichtsakt zu GZ XXXX ) und der vorgelegten Urkunden und (Integrations-) Unterlagen getroffen werden. Die Feststellungen betreffend das Leben des BF in Österreich konnten auf Basis der Angaben des BF in den Verfahren vor dem Bundesamt als auch dem BVwG (insbesondere aus dem Gerichtsakt zu GZ römisch 40 ) und der vorgelegten Urkunden und (Integrations-) Unterlagen getroffen werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 05.03.2021 und einer Behandlungsbestätigung eines Psychotherapeuten (Verhaltenstherapie) vom XXXX und den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . Der BF führte an, dass er zur Therapie gehe, Tabletten nehme und ein bisschen Probleme mit Depressionen habe, ansonsten gesund sei (AS 326). In welchen Abständen und in welcher Dauer die Therapie erforderlich war, geht aus der Behandlungsbestätigung nicht hervor. Auch ist seinen Angaben nicht zu entnehmen, welches Medikament wie oft eingenommen wurde bzw. einzunehmen war. Anhaltspunkte für einen besonderen Behandlungsbedarf oder eine schwerwiegende, ernste Krankheit ergeben sich aus seinen Unterlagen nicht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 05.03.2021 und einer Behandlungsbestätigung eines Psychotherapeuten (Verhaltenstherapie) vom römisch 40 und den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 . Der BF führte an, dass er zur Therapie gehe, Tabletten nehme und ein bisschen Probleme mit Depressionen habe, ansonsten gesund sei (AS 326). In welchen Abständen und in welcher Dauer die Therapie erforderlich war, geht aus der Behandlungsbestätigung nicht hervor. Auch ist seinen Angaben nicht zu entnehmen, welches Medikament wie oft eingenommen wurde bzw. einzunehmen war. Anhaltspunkte für einen besonderen Behandlungsbedarf oder eine schwerwiegende, ernste Krankheit ergeben sich aus seinen Unterlagen nicht.
Eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit wurden in den jeweiligen behördlichen Verfahren nicht festgestellt. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass der BF im jeweiligen Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 14.12.2012, Zl. 2011/02/0053; 16.04.1984, Zl. 83/10/0254-0255, VwSlg 11410 A/1984).
Aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister konnten die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF getroffen werden.
2.3. Zum Festnahmeauftrag und der darauf gestützten Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft
Die Feststellungen zur Festnahme und den Festnahmeanordnungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Sachverhaltsdarstellungen zum Vollzug der Festnahmeaufträge ( XXXX ). Der BF wurde am XXXX auf Grund des Festnahmeauftrages vom XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und anschließend angehalten. Dem Bericht über die Festnahme vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF über die Gründe der Festnahme informiert und ihm das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Urdu und Deutsch gegen Unterschrift ausgefolgt wurde. Dass dem BF und der Rechtsvertretung nicht vorab die Festnahme angekündigt worden sei, wie in der Beschwerde moniert, entspricht nicht dem Sinn und Zweck und der Logik eines Festnahmeverfahrens zum Zweck einer Abschiebung. Nachdem der BF nicht freiwillig ausgereist ist, musste er auf Grund seiner negativen Entscheidungen jederzeit mit einer Abschiebung rechnen. Auch nach dem ersten gescheiterten Festnahmeversuch, der ihm wahrscheinlich nicht verborgen geblieben ist, konnte er mit einer weiteren Anordnung rechnen, der er in der Folge erfolgreich entgangen ist. Da sich der BF einer geplanten Festnahme zweimal entzog und hinlänglich bekannt war, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen wird, war die Anordnung der Festnahme zum Zwecke der Abschiebung nachvollziehbar. Über die beabsichtigte Abschiebung und den Abschiebetermin wurde der BF und seine Rechtsvertretung am Tag der Festnahme informiert und hat er diese mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom XXXX , Meldung LPD vom XXXX an das Bundesamt). Die Feststellungen zur Festnahme und den Festnahmeanordnungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Sachverhaltsdarstellungen zum Vollzug der Festnahmeaufträge ( römisch 40 ). Der BF wurde am römisch 40 auf Grund des Festnahmeauftrages vom römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und anschließend angehalten. Dem Bericht über die Festnahme vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF über die Gründe der Festnahme informiert und ihm das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Urdu und Deutsch gegen Unterschrift ausgefolgt wurde. Dass dem BF und der Rechtsvertretung nicht vorab die Festnahme angekündigt worden sei, wie in der Beschwerde moniert, entspricht nicht dem Sinn und Zweck und der Logik eines Festnahmeverfahrens zum Zweck einer Abschiebung. Nachdem der BF nicht freiwillig ausgereist ist, musste er auf Grund seiner negativen Entscheidungen jederzeit mit einer Abschiebung rechnen. Auch nach dem ersten gescheiterten Festnahmeversuch, der ihm wahrscheinlich nicht verborgen geblieben ist, konnte er mit einer weiteren Anordnung rechnen, der er in der Folge erfolgreich entgangen ist. Da sich der BF einer geplanten Festnahme zweimal entzog und hinlänglich bekannt war, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen wird, war die Anordnung der Festnahme zum Zwecke der Abschiebung nachvollziehbar. Über die beabsichtigte Abschiebung und den Abschiebetermin wurde der BF und seine Rechtsvertretung am Tag der Festnahme informiert und hat er diese mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen vergleiche Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 , Meldung LPD vom römisch 40 an das Bundesamt).
Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der rechtkräftigen negativen § 55 AsylG Entscheidungen ergeben sich aus den im Verfahrensgang genannten Entscheidungen des Bundesamtes, des BVwG und VwGH (zur Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung siehe rechtliche Beurteilung). Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der rechtkräftigen negativen Paragraph 55, AsylG Entscheidungen ergeben sich aus den im Verfahrensgang genannten Entscheidungen des Bundesamtes, des BVwG und VwGH (zur Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung siehe rechtliche Beurteilung).
Dass der BF im Zeitraum seiner Anhaltung - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - hafttauglich war und jedenfalls jederzeit Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung hatte, ergibt sich vor allem aus dem Anhalteprotokoll III (=polizeiamtsärztliches Gutachten), der Krankenkartei des BF (vgl. u.a. Gerichtsakt zu GZ XXXX ), der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, der Maßnahmenmeldung vom XXXX und der Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX , daraus sind keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF ersichtlich. Der BF wurde für haftfähig erklärt (Anhalteprotokoll III). Dem Vorwurf des BF in der Beschwerde, dass die medizinische Versorgung unterlassen worden wäre, widerspricht der Dokumentation in den Verfahrensakten. Die Hafttauglichkeit und Flugtauglichkeit des BF werden auch durch seine letztlich erfolgte Abschiebung bestätigt, da die Durchführung einer solchen eine eingehende Prüfung des Gesundheitszustandes des Abzuschiebenden voraussetzt (vgl. „Flugabschiebung“-GA im Gerichtsakt, GZ XXXX ). Aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten bezüglich der Flugabschiebung kann auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - entnommen werden, dass der BF seine Medikation ( XXXX ) erhielt.Dass der BF im Zeitraum seiner Anhaltung - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - hafttauglich war und jedenfalls jederzeit Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung hatte, ergibt sich vor allem aus dem Anhalteprotokoll römisch drei (=polizeiamtsärztliches Gutachten), der Krankenkartei des BF vergleiche u.a. Gerichtsakt zu GZ römisch 40 ), der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, der Maßnahmenmeldung vom römisch 40 und der Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 , daraus sind keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF ersichtlich. Der BF wurde für haftfähig erklärt (Anhalteprotokoll römisch drei). Dem Vorwurf des BF in der Beschwerde, dass die medizinische Versorgung unterlassen worden wäre, widerspricht der Dokumentation in den Verfahrensakten. Die Hafttauglichkeit und Flugtauglichkeit des BF werden auch durch seine letztlich erfolgte Abschiebung bestätigt, da die Durchführung einer solchen eine eingehende Prüfung des Gesundheitszustandes des Abzuschiebenden voraussetzt vergleiche „Flugabschiebung“-GA im Gerichtsakt, GZ römisch 40 ). Aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten bezüglich der Flugabschiebung kann auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - entnommen werden, dass der BF seine Medikation ( römisch 40 ) erhielt.
2.4. Zu den polizeilichen Maßnahmen während der Anhaltung
Nachdem der BF versucht hat, sich selbst zu verletzten, wurden besondere Sicherheitsmaßnahmen (Handfesseln, Körperkraft) durchgeführt, um weitere selbstgefährdenden Handlungen zu verhindern. Der BF wurde von einer besonders gesicherten Zelle nach Begutachtung des Dialogarztes in eine Sicherheitszelle verbracht und mit einer Einwegkleidung ausgestattet (vgl. Meldebericht XXXX , Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres). Die Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde, wonach dem BF auf Grund seiner psychischen Erkrankung medizinische Behandlung verwehrt geblieben wäre, widerspricht der Dokumentation in der Anhaltung und der gerichtsbekannten Vorgangsweise im PAZ, wonach jedem - wie unter Punkt 2.3. bereits ausgeführt – Zugang zu medizinischer Versorgung zukommt und dem BF auch zugekommen ist, wie aus dem Anhalteprotokoll III und der Krankenkartei des BF hervorgeht. Der BF erklärte am XXXX - nach der Einvernahme und den anschließenden Vorfällen – dass er sich gut fühle und nur raus aus dem Gefängnis wolle (vgl. Verfahrensakt BVwG GZ XXXX ). Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der BF sein selbstverletzendes Verhalten gesetzt hat, um seine Abschiebung zu vereiteln. Er zeigte sich schließlich einsichtig: „ich nix mehr machen, alles ok, nur diese Zorn von Situation hier.“ Der Meldung der LPD vom XXXX und der polizeilichen Krankenkartei ist weiters zu entnehmen, dass der BF leichte Rötungen im Bereich der Handgelenke, Zahnabdrücke an den Köcheln beider Hände und eine minimale Prellmarke an der Stirn aufwies, eine - akute - Suizidalität wurde nicht festgestellt. Bei Bedarf oder medizinischer Indikation wäre der BF in eine Krankenanstalt eingewiesen oder aus der Anhaltung entlassen worden. Der BF konnte auch reibungslos vom PAZ XXXX in das PAZ XXXX transportiert werden und in weiterer Folge entgegen aller Besorgnisse in der Beschwerde in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Ein menschenrechtsverletzendes Verhalten kann hier nicht erblickt werden (siehe rechtliche Würdigung). Im Übrigen wurde der Flug von einem Arzt begleitet, sodass auch die Verbringung in den Herkunftsstaat nicht mit einer Gefahr für seine Gesundheit verbunden war.Nachdem der BF versucht hat, sich selbst zu verletzten, wurden besondere Sicherheitsmaßnahmen (Handfesseln, Körperkraft) durchgeführt, um weitere selbstgefährdenden Handlungen zu verhindern. Der BF wurde von einer besonders gesicherten Zelle nach Begutachtung des Dialogarztes in eine Sicherheitszelle verbracht und mit einer Einwegkleidung ausgestattet vergleiche Meldebericht römisch 40 , Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres). Die Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde, wonach dem BF auf Grund seiner psychischen Erkrankung medizinische Behandlung verwehrt geblieben wäre, widerspricht der Dokumentation in der Anhaltung und der gerichtsbekannten Vorgangsweise im PAZ, wonach jedem - wie unter Punkt 2.3. bereits ausgeführt – Zugang zu medizinischer Versorgung zukommt und dem BF auch zugekommen ist, wie aus dem Anhalteprotokoll römisch drei und der Krankenkartei des BF hervorgeht. Der BF erklärte am römisch 40 - nach der Einvernahme und den anschließenden Vorfällen – dass er sich gut fühle und nur raus aus dem Gefängnis wolle vergleiche Verfahrensakt BVwG GZ römisch 40 ). Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der BF sein selbstverletzendes Verhalten gesetzt hat, um seine Abschiebung zu vereiteln. Er zeigte sich schließlich einsichtig: „ich nix mehr machen, alles ok, nur diese Zorn von Situation hier.“ Der Meldung der LPD vom römisch 40 und der polizeilichen Krankenkartei ist weiters zu entnehmen, dass der BF leichte Rötungen im Bereich der Handgelenke, Zahnabdrücke an den Köcheln beider Hände und eine minimale Prellmarke an der Stirn aufwies, eine - akute - Suizidalität wurde nicht festgestellt. Bei Bedarf oder medizinischer Indikation wäre der BF in eine Krankenanstalt eingewiesen oder aus der Anhaltung entlassen worden. Der BF konnte auch reibungslos vom PAZ römisch 40 in das PAZ römisch 40 transportiert werden und in weiterer Folge entgegen aller Besorgnisse in der Beschwerde in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Ein menschenrechtsverletzendes Verhalten kann hier nicht erblickt werden (siehe rechtliche Würdigung). Im Übrigen wurde der Flug von einem Arzt begleitet, sodass auch die Verbringung in den Herkunftsstaat nicht mit einer Gefahr für seine Gesundheit verbunden war.
2.5. Zur Abschiebung:
Die Feststellungen zu den Abschiebeversuchen sowie der Abschiebung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Fremdenaktes betreffend den BF.
Die Feststellungen zur Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerk vom XXXX ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zudem wurde der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX (zum zweiten Antrag gem. § 55 AsylG) zu seinem Familien- und Privatleben befragt. Ebenfalls wurde in einer chronologischen Verfahrensübersicht vom XXXX die Absicht festgehalten, dass der zweite Antrag zurückzuweisen (AS 372) sein werde, was auch mit Bescheid am folgenden Tag ausgesprochen und im Beschwerdeweg bestätigt wurde (vgl. BVwG XXXX , GZ XXXX ).Die Feststellungen zur Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerk vom römisch 40 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zudem wurde der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 (zum zweiten Antrag gem. Paragraph 55, AsylG) zu seinem Familien- und Privatleben befragt. Ebenfalls wurde in einer chronologischen Verfahrensübersicht vom römisch 40 die Absicht festgehalten, dass der zweite Antrag zurückzuweisen (AS 372) sein werde, was auch mit Bescheid am folgenden Tag ausgesprochen und im Beschwerdeweg bestätigt wurde vergleiche BVwG römisch 40 , GZ römisch 40 ).
Die Flugtauglichkeit ergibt sich aus dem entsprechenden Protokoll (vgl. Gerichtsakt zu GZ XXXX ).Die Flugtauglichkeit ergibt sich aus dem entsprechenden Protokoll vergleiche Gerichtsakt zu GZ römisch 40 ).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG und die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (dazu gehört u.a. die Abschiebung nach § 46 FPG, vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (dazu gehört u.a. die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG, vergleiche VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).
Gemäß § 13 Abs. 3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
Zu Spruchpunkt A) I. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.
3.1. Festnahme und Anhaltung
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn, 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder, 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
[…]“
§22a BFA-VG lautet auszugsweise:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[…]“
§ 7 Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:
„Haftfähigkeit
§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.Paragraph 7, (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.
(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. […]“.
Gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Das Bundesamt erließ im August 2020, Oktober 2020 und April 2021 Festnahmeaufträge gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.Das Bundesamt erließ im August 2020, Oktober 2020 und April 2021 Festnahmeaufträge gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG.
Der BF wurde nach gescheiterten Festnahmen schließlich am XXXX von Polizeibeamten gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des zuletzt am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde nach gescheiterten Festnahmen schließlich am römisch 40 von Polizeibeamten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des zuletzt am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Es besteht kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zu seiner Abschiebung entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).
Dass die Voraussetzungen für die Festnahmen nicht vorlagen oder sich diese auf eine falsche Grundlage stützen würden, ist in der gegenständlichen Beschwerde nicht bzw. nicht nachvollziehbar dargelegt worden. In der Maßnahmenbeschwerde wurde inhaltlich im Wesentlichen auf die Zulässigkeit der Abschiebung und die Wirksamkeit der vollstreckbaren Rückkehrentscheidung Bezug genommen.
Die Voraussetzungen für die Festnahme lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den BF eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, vorlag, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Der Festnahmeauftrag erfolgte zum Zwecke der Abschiebung.
Es lag nicht nur eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung vor, sondern auch eine negative rechtskräftige ( XXXX ) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Es lag nicht nur eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung vor, sondern auch eine negative rechtskräftige ( römisch 40 ) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Auch der Zweitantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ändert nichts an der Tatsache, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
§ 58 Abs. 13 AsylG 2005 normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ebenso sieht § 16 Abs. 5 BFA-VG mit Verweis auf § 58 Abs. 13 AsylG vor, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ebenso sieht Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG mit Verweis auf Paragraph 58, Absatz 13, AsylG vor, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.
Der Zweitantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hatte kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und ist dieser Antrag der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegengestanden. Insbesondere entfaltete der Antrag keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005). Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den BF vor. Der BF hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF war zwar behördlich gemeldet, aber zum Zeitpunkt zweier verordneten Festnahmen unbekannten Aufenthaltes, sodass zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abschiebung die Verwaltungsverwahrungshaft zu verhängen war. Im Hinblick auf die bereits geplante Abschiebung (Buchung des Flugtickets, Vorlage eines gültige Reisedokumentes-HRZ) konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Anordnung der Festnahme und in der Folge die Dauer der Anhaltung von der Festnahme am XXXX , 9:00 Uhr bis zur Entlassung am XXXX , 20:38 Uhr des BF waren damit nicht unverhältnismäßig.Der Zweitantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hatte kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und ist dieser Antrag der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegengestanden. Insbesondere entfaltete der Antrag keine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den BF vor. Der BF hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF war zwar behördlich gemeldet, aber zum Zeitpunkt zweier verordneten Festnahmen unbekannten Aufenthaltes, sodass zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abschiebung die Verwaltungsverwahrungshaft zu verhängen war. Im Hinblick auf die bereits geplante Abschiebung (Buchung des Flugtickets, Vorlage eines gültige Reisedokumentes-HRZ) konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Anordnung der Festnahme und in der Folge die Dauer der Anhaltung von der Festnahme am römisch 40 , 9:00 Uhr bis zur Entlassung am römisch 40 , 20:38 Uhr des BF waren damit nicht unverhältnismäßig.
Dass zentrale Bestimmungen der AnhO vollkommen ignoriert worden wären, wie in der Beschwerde angeführt, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Die Haftfähigkeit im Sinne § 7 AnhO wurde festgestellt und im Anhaltprotokoll dokumentiert ebenso die medizinische Versorgung des BF. Das erkennende Gericht kann in der Anhaltung des BF als psychisch Erkrankten in einer Isolationszelle keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit im Sinne des § 5 EMRK feststellen. Gemäß § 5b Anhalteordnung (AnhO) sind gegen Häftlinge, bei denen die Gefahr u.a. einer Selbstschädigung besteht, erforderliche besondere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Dass eine solche Selbstverletzung vorlag, wurde nicht bestritten. Eine besondere Sicherheitsmaßnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 leg. cit. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde der BF auf Grund seiner Selbstverletzung in eine besonders gesicherte Zelle und nach Beruhigung in eine Sicherheitszelle verbracht und der Vorgang dokumentiert. Die zeitweise Anhaltung in einer Isolationszelle wurde gerade zum Schutz des BF und Verhinderung einer weiteren gesundheitlichen Gefährdung angeordnet und kann weder eine Verletzung seines Freiheitsrechtes noch eine erniedrigende Behandlung, die die Schwelle zur Verletzung nach Art. 3 EMRK - erreicht hätte, erkannt werden. Bedenkt man, dass der Bestimmung des Art. 3 EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt.Dass zentrale Bestimmungen der AnhO vollkommen ignoriert worden wären, wie in der Beschwerde angeführt, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Die Haftfähigkeit im Sinne Paragraph 7, AnhO wurde festgestellt und im Anhaltprotokoll dokumentiert ebenso die medizinische Versorgung des BF. Das erkennende Gericht kann in der Anhaltung des BF als psychisch Erkrankten in einer Isolationszelle keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit im Sinne des Paragraph 5, EMRK feststellen. Gemäß Paragraph 5 b, Anhalteordnung (AnhO) sind gegen Häftlinge, bei denen die Gefahr u.a. einer Selbstschädigung besteht, erforderliche besondere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Dass eine solche Selbstverletzung vorlag, wurde nicht bestritten. Eine besondere Sicherheitsmaßnahme ist gemäß Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde der BF auf Grund seiner Selbstverletzung in eine besonders gesicherte Zelle und nach Beruhigung in eine Sicherheitszelle verbracht und der Vorgang dokumentiert. Die zeitweise Anhaltung in einer Isolationszelle wurde gerade zum Schutz des BF und Verhinderung einer weiteren gesundheitlichen Gefährdung angeordnet und kann weder eine Verletzung seines Freiheitsrechtes noch eine erniedrigende Behandlung, die die Schwelle zur Verletzung nach Artikel 3, EMRK - erreicht hätte, erkannt werden. Bedenkt man, dass der Bestimmung des Artikel 3, EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt.
Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die unterlassene medizinische Versorgung angesichts der ohnehin grundrechtseinschränkenden Situation in der Anhaltung wegen der damit einhergehenden subjektiven Machtlosigkeit eine gravierende Form erniedrigender Behandlung darstellt und im Hinblick darauf, dass der BF an einer psychischen Krankheit, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht hat, stimmt mit den Tatsachen nicht überein, zumal dem BF medizinische Behandlung zugekommen ist und in diesem Zusammenhang kein Grundrechtseingriff vorliegen kann. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die unterlassene medizinische Versorgung angesichts der ohnehin grundrechtseinschränkenden Situation in der Anhaltung wegen der damit einhergehenden subjektiven Machtlosigkeit eine gravierende Form erniedrigender Behandlung darstellt und im Hinblick darauf, dass der BF an einer psychischen Krankheit, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht hat, stimmt mit den Tatsachen nicht überein, zumal dem BF medizinische Behandlung zugekommen ist und in diesem Zusammenhang kein Grundrechtseingriff vorliegen kann.
Als Verletzung von grundrechtlichen Schutzbestimmungen wird in der Maßnahmenbeschwerde auch die Missachtung des Besuchsrechtes behauptet, nicht aber als Beschwerdepunkt ausgeführt. Dem ist entgegengehalten, dass sich der BF nicht in Schubhaftvollzug, bei dem eine erhöhte Besuchsfrequenz einzuhalten ist, sondern in Verwaltungsverfahrenshaft befand. Gemäß § 21 AnhO dürfen Häftlinge einmal wöchentlich für die Dauer einer halbe Stunde Besuch empfangen. Der BF befand sich 2 ½ Tage in Verwaltungsverwahrungshaft und hatte persönlichen Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin ( XXXX ) und telefonischen Kontakt zu seiner Vertrauensperson ( XXXX ), eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbestimmungen (insbesondere im Lichte der Art. 3 und 5.EMRK) kann daraus nicht abgeleitet werden. Als Verletzung von grundrechtlichen Schutzbestimmungen wird in der Maßnahmenbeschwerde auch die Missachtung des Besuchsrechtes behauptet, nicht aber als Beschwerdepunkt ausgeführt. Dem ist entgegengehalten, dass sich der BF nicht in Schubhaftvollzug, bei dem eine erhöhte Besuchsfrequenz einzuhalten ist, sondern in Verwaltungsverfahrenshaft befand. Gemäß Paragraph 21, AnhO dürfen Häftlinge einmal wöchentlich für die Dauer einer halbe Stunde Besuch empfangen. Der BF befand sich 2 ½ Tage in Verwaltungsverwahrungshaft und hatte persönlichen Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin ( römisch 40 ) und telefonischen Kontakt zu seiner Vertrauensperson ( römisch 40 ), eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbestimmungen (insbesondere im Lichte der Artikel 3 und 5 Punkt E, M, R, K) kann daraus nicht abgeleitet werden.
Gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (60 Stunden) lag daher innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (60 Stunden) lag daher innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.
Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.
Zur (rechtmäßigen) Abschiebung
§§ 46, 50 und 52 Abs. 9 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: Paragraphen 46, 50 und 52 Absatz 9, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn, 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder, 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
[…]“
„Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).
Gegen den BF bestanden im Zeitpunkt seiner Abschiebung eine seit XXXX rechtkräftige Rückkehrentscheidung und Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG und Art 8 EMRK. Gegen den BF bestanden im Zeitpunkt seiner Abschiebung eine seit römisch 40 rechtkräftige Rückkehrentscheidung und Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK.
Der BF ist ab XXXX seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, die pakistanische Botschaft stimmte am XXXX einer Ausstellung eines HRZ zu. Der BF stellte trotzdem einen Antrag gemäß § 55 AsylG, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF verblieb im Bundesgebiet und nahm die Verfahrensanordnung über eine Rückkehrberatung am XXXX nicht an. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erweist sich jedenfalls als erfüllt.Der BF ist ab römisch 40 seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, die pakistanische Botschaft stimmte am römisch 40 einer Ausstellung eines HRZ zu. Der BF stellte trotzdem einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF verblieb im Bundesgebiet und nahm die Verfahrensanordnung über eine Rückkehrberatung am römisch 40 nicht an. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erweist sich jedenfalls als erfüllt.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF durch die Abschiebung nach Pakistan einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF nach Pakistan unzulässig gemacht hätten. Der BF weist in der Beschwerde darauf hin, dass Ermittlungen zum Vorliegen von realen Risiken von Folter oder folterähnlichen Behandlung durchzuführen seien und dem Bundesamt substantielle Hinweise auf mögliche Verletzung von Art. 2 und Art. 3 oder Art. 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention vorgelegen wären. Dieser Hinweis reicht nicht aus, um eine relevante Gefährdung oder Bedrohung des BF darzutun, vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zu Pakistan vom XXXX festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der BF konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde. Diese Ansicht wurde im nachfolgenden Bescheid des Bundesamtes vom XXXX bestätigt, die wiederum im Beschwerdeweg vom BVwG aufrechterhalten wurde („Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Insoweit wurde von der belangten Behörde sehr wohl eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes vorgenommen, was sich zweifelsfrei auch an der Formulierung „Ergänzend wird hierzu auch eine aktuelle Überprüfung der Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung durchgeführt.“ (AS 519) im angefochtenen Bescheid zeigt, die auch von der rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeschriftsatz selbst zitiert wurde, vgl. Erkenntnis BVwG vom 19.08.2021, S 78“). Die Zurückweisung des § 55 AsylG – Antrages durch das Bundesamt und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG haben daher kein anderes Ergebnis gebracht.Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF durch die Abschiebung nach Pakistan einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF nach Pakistan unzulässig gemacht hätten. Der BF weist in der Beschwerde darauf hin, dass Ermittlungen zum Vorliegen von realen Risiken von Folter oder folterähnlichen Behandlung durchzuführen seien und dem Bundesamt substantielle Hinweise auf mögliche Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, oder Artikel 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention vorgelegen wären. Dieser Hinweis reicht nicht aus, um eine relevante Gefährdung oder Bedrohung des BF darzutun, vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zu Pakistan vom römisch 40 festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der BF konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde. Diese Ansicht wurde im nachfolgenden Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 bestätigt, die wiederum im Beschwerdeweg vom BVwG aufrechterhalten wurde („Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Insoweit wurde von der belangten Behörde sehr wohl eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes vorgenommen, was sich zweifelsfrei auch an der Formulierung „Ergänzend wird hierzu auch eine aktuelle Überprüfung der Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung durchgeführt.“ (AS 519) im angefochtenen Bescheid zeigt, die auch von der rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeschriftsatz selbst zitiert wurde, vergleiche Erkenntnis BVwG vom 19.08.2021, S 78“). Die Zurückweisung des Paragraph 55, AsylG – Antrages durch das Bundesamt und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG haben daher kein anderes Ergebnis gebracht.
Wie schon oben ausgeführt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF noch vor Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung nach Pakistan abgeschoben wurde, keine Rechtswidrigkeit. Der BF brachte nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz sowie nach rechtskräftiger Zurückweisung eines am XXXX gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG am XXXX lediglich einen weiteren Antrag gemäß § 55 AsylG ein. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründet der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; der Antrag steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen somit nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Wie schon oben ausgeführt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF noch vor Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung nach Pakistan abgeschoben wurde, keine Rechtswidrigkeit. Der BF brachte nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz sowie nach rechtskräftiger Zurückweisung eines am römisch 40 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG am römisch 40 lediglich einen weiteren Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG ein. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründet der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; der Antrag steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen somit nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Zudem verfügt der BF weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Mutter und Geschwister in Pakistan, zu denen er regelmäßigen Kontakt hat. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat und besteht nach wie vor eine Bindung zu seiner Familie. Es ist nicht davon auszugehen - wie im Erkenntnis des BVwG vom XXXX angeführt - dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Zudem verfügt der BF weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Mutter und Geschwister in Pakistan, zu denen er regelmäßigen Kontakt hat. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat und besteht nach wie vor eine Bindung zu seiner Familie. Es ist nicht davon auszugehen - wie im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 angeführt - dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgehalten, dass sich zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom XXXX und der bekämpften Abschiebung am XXXX die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des BF geändert hätte, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgehalten, dass sich zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom römisch 40 und der bekämpften Abschiebung am römisch 40 die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten des BF geändert hätte, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte.
Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm. § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
Im vorliegenden Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung im Beschwerdeweg am XXXX in Rechtskraft und wurde die beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision am XXXX zurückgewiesen. Die Abschiebung des BF erfolgte weniger als 3 Jahre nach Erlassung der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt leitete in der Zwischenzeit ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF hielt sich entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am XXXX stellte der BF den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK, der vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG abgewiesen wurde (Rechtskraft XXXX ). Abschiebeversuche scheiterten, weil der BF unbekannten Aufenthaltes war. Insofern war dieses Verhalten kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer und relativierte dieses fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten grundsätzlich die seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zugebrachte Aufenthaltsdauer zu Lasten des BF (vgl. etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Im vorliegenden Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung im Beschwerdeweg am römisch 40 in Rechtskraft und wurde die beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision am römisch 40 zurückgewiesen. Die Abschiebung des BF erfolgte weniger als 3 Jahre nach Erlassung der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt leitete in der Zwischenzeit ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF hielt sich entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 stellte der BF den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG abgewiesen wurde (Rechtskraft römisch 40 ). Abschiebeversuche scheiterten, weil der BF unbekannten Aufenthaltes war. Insofern war dieses Verhalten kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer und relativierte dieses fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten grundsätzlich die seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zugebrachte Aufenthaltsdauer zu Lasten des BF vergleiche etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Soweit der BF in seiner Beschwerde im Zusammenhang mit der Änderung der Beurteilungsgrundlagen zu Gunsten des BF auf ein in Österreich bestehendes familienähnliches Verhältnis zu seiner Freundin und deren Tochter verwies, ist festzuhalten, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt einging und damit integrationsbegründende Schritte setzte, als er (auch seine Freundin) sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war (waren). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF Ende XXXX die Beziehung zu seiner Freundin einging. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl das Asylverfahren als auch das Verfahren gemäß § 55 AsylG rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der VwGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der BF musste jederzeit damit rechnen, abgeschoben zu werden. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF zu keinem Zeitpunkt an der Wohnadresse seiner Freundin gemeldet war. Auch bestanden keine (finanziellen- oder sonstigen) Abhängigkeitsverhältnisse. Die Kontakte fanden im Wesentlichen an den Wochenenden statt. Der BF und seine Freundin haben kein gemeinsames Kind. Auch der zwischen seiner Vertrauensperson und ihm bestehende, nicht bewilligte Adoptionsvertrag wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen ( XXXX ), zu dem der BF über kein Bleiberecht verfügte und mit einer Abschiebung rechnen musste. Dem Bundesamt ist zu folgen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von der mangelnden Schutzwürdigkeit eines Familie- bzw. Privatleben ausging und eine geänderte Beurteilung des Art. 8 EMRK nicht erforderlich war (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541). Soweit der BF in seiner Beschwerde im Zusammenhang mit der Änderung der Beurteilungsgrundlagen zu Gunsten des BF auf ein in Österreich bestehendes familienähnliches Verhältnis zu seiner Freundin und deren Tochter verwies, ist festzuhalten, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt einging und damit integrationsbegründende Schritte setzte, als er (auch seine Freundin) sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war (waren). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF Ende römisch 40 die Beziehung zu seiner Freundin einging. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl das Asylverfahren als auch das Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der VwGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der BF musste jederzeit damit rechnen, abgeschoben zu werden. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF zu keinem Zeitpunkt an der Wohnadresse seiner Freundin gemeldet war. Auch bestanden keine (finanziellen- oder sonstigen) Abhängigkeitsverhältnisse. Die Kontakte fanden im Wesentlichen an den Wochenenden statt. Der BF und seine Freundin haben kein gemeinsames Kind. Auch der zwischen seiner Vertrauensperson und ihm bestehende, nicht bewilligte Adoptionsvertrag wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen ( römisch 40 ), zu dem der BF über kein Bleiberecht verfügte und mit einer Abschiebung rechnen musste. Dem Bundesamt ist zu folgen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von der mangelnden Schutzwürdigkeit eines Familie- bzw. Privatleben ausging und eine geänderte Beurteilung des Artikel 8, EMRK nicht erforderlich war (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541).
Dem Einwand in der Beschwerde, dass das Ermittlungsverfahren zur überdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration des BF bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht bescheidmäßig abgeschlossen worden sei, wird begegnet, dass der Grad der Integration im Rahmen einer „Grobprüfung“ (mittels Aktenvermerk) über die Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung vom Bundesamt berücksichtigt wurde und insbesondere die Deutschkenntnisse des BF hervorgehoben wurden, seine vertiefende Integration allerdings in der Zeit seines illegalen Aufenthaltes gesetzt worden wären. Seit der Antragstellung Mitte Juni XXXX bis zu seiner Abschiebung im April XXXX bezog der BF laufend Leistungen aus der Grundversorgung und wurde finanziell privat unterstützt. Auch unter Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeiten des BF, seines Pflichtschulabschlusses, seiner sozialen Kontakte (Unterstützungsschreiben), des Beginnes einer Ausbildung wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Dem Einwand in der Beschwerde, dass das Ermittlungsverfahren zur überdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration des BF bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht bescheidmäßig abgeschlossen worden sei, wird begegnet, dass der Grad der Integration im Rahmen einer „Grobprüfung“ (mittels Aktenvermerk) über die Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung vom Bundesamt berücksichtigt wurde und insbesondere die Deutschkenntnisse des BF hervorgehoben wurden, seine vertiefende Integration allerdings in der Zeit seines illegalen Aufenthaltes gesetzt worden wären. Seit der Antragstellung Mitte Juni römisch 40 bis zu seiner Abschiebung im April römisch 40 bezog der BF laufend Leistungen aus der Grundversorgung und wurde finanziell privat unterstützt. Auch unter Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeiten des BF, seines Pflichtschulabschlusses, seiner sozialen Kontakte (Unterstützungsschreiben), des Beginnes einer Ausbildung wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Die nachfolgende Zurückweisung des § 55 AsylG – Antrages durch das Bundesamt und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG haben kein anderes Ergebnis gebracht.Die nachfolgende Zurückweisung des Paragraph 55, AsylG – Antrages durch das Bundesamt und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG haben kein anderes Ergebnis gebracht.
Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (VfGH 12.06.2010, U614/10 - VfSlg. 19.086, VwGH 24.10.2018, Ra 2016/01/0127) bewirken. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK (VfGH 12.06.2010, U614/10 - VfSlg. 19.086, VwGH 24.10.2018, Ra 2016/01/0127) bewirken.
Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass sich der BF aufgrund seiner psychischen Probleme in stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Weder ist aus dem psychologischen Befund, der Therapiebestätigung noch aus der Krankenkartei des BF im PAZ zu entnehmen, dass beim ihm eine Erkrankung vorliegt, die typsicherweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt oder eine Überstellung nach Pakistan unzumutbar gemacht hätte. Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass sich der BF aufgrund seiner psychischen Probleme in stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Weder ist aus dem psychologischen Befund, der Therapiebestätigung noch aus der Krankenkartei des BF im PAZ zu entnehmen, dass beim ihm eine Erkrankung vorliegt, die typsicherweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt oder eine Überstellung nach Pakistan unzumutbar gemacht hätte.
Das Bundesamt hat in der Rückkehrentscheidung vom XXXX den Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung, insbesondere die Verfügbarkeit der Medikamente beziehungsweise Wirkstoffe in Pakistan unter Heranziehung des Länderinformationsblattes und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, aus denen sich die Behandelbarkeit psychischer/psychiatrischer Erkrankungen in Pakistan und der Zugang zu Medikamenten und zur Behandlung sowohl mit Medikamenten als auch durch Psychiater und Psychologen möglich und zugänglich ist, geprüft Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt bzw. die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet.Das Bundesamt hat in der Rückkehrentscheidung vom römisch 40 den Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung, insbesondere die Verfügbarkeit der Medikamente beziehungsweise Wirkstoffe in Pakistan unter Heranziehung des Länderinformationsblattes und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, aus denen sich die Behandelbarkeit psychischer/psychiatrischer Erkrankungen in Pakistan und der Zugang zu Medikamenten und zur Behandlung sowohl mit Medikamenten als auch durch Psychiater und Psychologen möglich und zugänglich ist, geprüft Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt bzw. die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet.
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art. 3 EMRK hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland einer Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN). Im Übrigen legte der BF auch nicht dar, welche Art von Spezialbehandlung er konkret benötigen würde, die in Pakistan nicht gewährleistet wäre.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 3, EMRK hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland einer Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN). Im Übrigen legte der BF auch nicht dar, welche Art von Spezialbehandlung er konkret benötigen würde, die in Pakistan nicht gewährleistet wäre.
Dass die Rückkehr nach Pakistan auf Grund der weltweit herrschenden Covid-19 Pandemie eine Verletzung des BF in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen würde, haben bisherigen Verfahren nicht ergeben. Der BF fällt nicht in eine der von der Infektion betroffenen Risikogruppen und ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH, dass Covid-19 grundsätzlich kein Rückkehrhindernis darstellt. Dass die Rückkehr nach Pakistan auf Grund der weltweit herrschenden Covid-19 Pandemie eine Verletzung des BF in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde, haben bisherigen Verfahren nicht ergeben. Der BF fällt nicht in eine der von der Infektion betroffenen Risikogruppen und ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH, dass Covid-19 grundsätzlich kein Rückkehrhindernis darstellt.
Schließlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig gemacht hätten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am XXXX , die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Folge einer rechtswirksamen Rückkehrentscheidung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und die Abschiebung zulässig war.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am römisch 40 , die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Folge einer rechtswirksamen Rückkehrentscheidung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und die Abschiebung zulässig war.
Auch die nachfolgende Zurückweisung des § 55 AsylG – Antrages durch das Bundesamt und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG haben kein anderes Ergebnis gebracht. Im Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Auch die nachfolgende Zurückweisung des Paragraph 55, AsylG – Antrages durch das Bundesamt und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG haben kein anderes Ergebnis gebracht. Im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Zu Spruchpunkt A) III. Zu Spruchpunkt A) römisch drei.
Die Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung-AnhO) lautet auszugsweise:
„Anhaltung
§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. […]Paragraph 4, (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. […]
„Einzelhaft
„§ 5. (1) […]
(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
1. auf Wunsch des Häftlings;
2. während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
3. als Disziplinarmittel;
4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde […]“(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:, 1. auf Wunsch des Häftlings;, 2. während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;, 3. als Disziplinarmittel;, 4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;, 5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde […]“
„Besondere Sicherheitsmaßnahmen
§ 5b. (1) Gegen Häftlinge, bei denen
1. Fluchtgefahr,
2. die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,
3. die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder
4. von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht,Paragraph 5 b, (1) Gegen Häftlinge, bei denen, 1. Fluchtgefahr,, 2. die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,, 3. die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder, 4. von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht,
sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen kommen, wenn nicht gemäß § 5 vorgegangen wird, insbesondere in Betracht:
1. die häufigere Durchsuchung des Häftlings, seiner Sachen und seiner Zelle;
2. die nächtliche Beleuchtung der besonders gesicherten Zelle über ein Nachtlicht hinaus;
3. die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
4. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann.(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen kommen, wenn nicht gemäß Paragraph 5, vorgegangen wird, insbesondere in Betracht:, 1. die häufigere Durchsuchung des Häftlings, seiner Sachen und seiner Zelle;, 2. die nächtliche Beleuchtung der besonders gesicherten Zelle über ein Nachtlicht hinaus;, 3. die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;, 4. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann.
(3) Soweit über einen Häftling Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 verhängt werden, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche, ausgenommen Rechtsvertretung oder Vertrauensperson, ausgeschlossen. Er ist jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Aufsichtsorgane unverzüglich und danach für die Dauer der Maßnahme in regelmäßigen Abständen, von einem Arzt zu untersuchen…[…]“(3) Soweit über einen Häftling Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 4, verhängt werden, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche, ausgenommen Rechtsvertretung oder Vertrauensperson, ausgeschlossen. Er ist jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Aufsichtsorgane unverzüglich und danach für die Dauer der Maßnahme in regelmäßigen Abständen, von einem Arzt zu untersuchen…[…]“
„Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 26. (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.Paragraph 26, (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach Paragraph 6, Absatz 4, ist nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz eins, SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.
(2) Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde
1. sich selbst oder andere gefährden;
2. fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;
3. flüchten;
4. eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.(2) Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde, 1. sich selbst oder andere gefährden;, 2. fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;, 3. flüchten;, 4. eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.
(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene
1. im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder
2. bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte(3) Als Gefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene, 1. im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder, 2. bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte
und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.
(4) Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.
(5) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, dass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. § 10 der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gilt.“(5) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, dass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. Paragraph 10, der Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, gilt.“
„Dokumentation
§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“Paragraph 28, Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Paragraph 10, der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“
Auszüge aus dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„Vorrang der Sicherheit von Menschen
§ 28. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.Paragraph 28, Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.
Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung
§ 28a. (1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.Paragraph 28 a, (1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
„Verhältnismäßigkeit
§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Paragraph 29, (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;, 2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;, 3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;, 4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;, 5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).
Die Anwendung von Körperkraft und das Anlegen von Handfesseln, wie in der Maßnahmenmeldung vom XXXX dokumentiert, stellen zweifellos Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Diese wurden in der Beschwerde allerdings nicht bekämpft.Die Anwendung von Körperkraft und das Anlegen von Handfesseln, wie in der Maßnahmenmeldung vom römisch 40 dokumentiert, stellen zweifellos Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Diese wurden in der Beschwerde allerdings nicht bekämpft.
Der BF erhob Maßnahmenbeschwerde gegen die Bedingungen während der polizeilichen Anhaltung, konkret gegen 1. die zeitweise Anhaltung (einer psychisch erkrankten Person) in einer Isolationszelle und 2. die nicht erfolgte Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung des BF nach seiner Selbstverletzung (als Unterlassung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt).
Die AnhO bestimmt, dass Häftlinge alles zu unterlassen haben, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte (vgl. § 2 Abs. 1 AnhO).Die AnhO bestimmt, dass Häftlinge alles zu unterlassen haben, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, AnhO).
Die Aufsichtsorgane haben die Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die kurzdauernde Rechte beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist (vgl. § 3 Abs. 2 AnhO und § 50 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 SPG).Die Aufsichtsorgane haben die Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die kurzdauernde Rechte beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AnhO und Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, SPG).
Gemäß § 28 AnhO sind alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 10 der RL-VO zu dokumentieren. Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde (vgl. § 5 Abs. 3 Z 5 AnhO).Gemäß Paragraph 28, AnhO sind alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 10, der RL-VO zu dokumentieren. Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, AnhO).
Gegen Häftlinge, bei denen die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung steht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen (die Bestimmung § 5b AnhO zu besonderen Sicherheitsmaßnahmen ist der Regelung in § 103 StVG nachgebildet). Diese bestehen – wenn nicht gemäß § 5 AnhO Einzelhaft angeordnet wird – darin, dass zB. der Häftling und seine Sachen häufiger durchsucht werden, die nächtlichen Beleuchtung einer gesicherten Zelle über die Nacht hinaus, die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist oder die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen könnte, erfolgt (vgl. § 5b Abs. 2 Z 1 bis 4 AnhO).Gegen Häftlinge, bei denen die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung steht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen (die Bestimmung Paragraph 5 b, AnhO zu besonderen Sicherheitsmaßnahmen ist der Regelung in Paragraph 103, StVG nachgebildet). Diese bestehen – wenn nicht gemäß Paragraph 5, AnhO Einzelhaft angeordnet wird – darin, dass zB. der Häftling und seine Sachen häufiger durchsucht werden, die nächtlichen Beleuchtung einer gesicherten Zelle über die Nacht hinaus, die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist oder die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen könnte, erfolgt vergleiche Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AnhO).
Wenn über einen Häftling die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle angeordnet ist, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und Telefongespräche, ausgeschlossen (Kommentar AnhO, Andre/Vogl, bei diesen Einschränkungen handelt es sich jedoch nicht um Disziplinierungsmaßnahmen).
Während der Dauer dieser Maßnahme ist der Häftling jedoch in regelmäßigen Abständen von einem Arzt zu untersuchen (vgl. § 5b Abs. 3 AnhO).Während der Dauer dieser Maßnahme ist der Häftling jedoch in regelmäßigen Abständen von einem Arzt zu untersuchen vergleiche Paragraph 5 b, Absatz 3, AnhO).
Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Fallen die Gründe weg, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, so ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben (vgl. § 5b Abs. 5 AnhO)Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Fallen die Gründe weg, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, so ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben vergleiche Paragraph 5 b, Absatz 5, AnhO)
Da keine Höchstdauer der besonderen Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen ist, sind diese solange aufrecht zu erhalten als die Gefahr besteht.
Sämtliche faktische Amtshandlungen durch Sicherheitsorgane kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Maßhaltens gem. § 29 SPG außerordentliche Bedeutung zu. Gemäß § 28a Abs. 3 SPG dürfen Sicherheitsorgane in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem BG vorgesehen ist und wenn andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zu sonst gebotenen Eingriff steht. Ein Eingriff darf gemäß § 29 SPG nur in Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg geschehen. Sämtliche faktische Amtshandlungen durch Sicherheitsorgane kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Maßhaltens gem. Paragraph 29, SPG außerordentliche Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen Sicherheitsorgane in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem BG vorgesehen ist und wenn andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zu sonst gebotenen Eingriff steht. Ein Eingriff darf gemäß Paragraph 29, SPG nur in Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg geschehen.
Der BF wurde auf Grund seiner Selbstverletzung zu seinem Schutz ca. 2 ½ Stunden in einer Isolationszelle im Sinne der AnhO festgehalten. Da seine Handlungen augenscheinlich darauf abzielten, die eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, nämlich die Abschiebung zu vereiteln und er ankündigte mit der Selbstverletzung weiterzumachen (vgl. Maßnahmenmeldung vom 12.04.2021), war die Unterbringung in Isolationshaft bis zu dem Zeitpunkt, wo sich der BF beruhigte, notwendig, angemessen und geeignet, den BF von weiteren Selbstbeschädigungen abzuhalten.Der BF wurde auf Grund seiner Selbstverletzung zu seinem Schutz ca. 2 ½ Stunden in einer Isolationszelle im Sinne der AnhO festgehalten. Da seine Handlungen augenscheinlich darauf abzielten, die eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, nämlich die Abschiebung zu vereiteln und er ankündigte mit der Selbstverletzung weiterzumachen vergleiche Maßnahmenmeldung vom 12.04.2021), war die Unterbringung in Isolationshaft bis zu dem Zeitpunkt, wo sich der BF beruhigte, notwendig, angemessen und geeignet, den BF von weiteren Selbstbeschädigungen abzuhalten.
Zum Vorwurf der unmenschlichen bzw. erniedrigen Behandlung des BF durch Verlegung in die Isolationszelle wird ausgeführt, dass „Unmenschlich“ nach der Rechtsprechung des EGMR zusammengefasst, insbesondere eine Behandlung ist, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft (vgl. EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 – Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge). „Erniedrigend“ ist eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, § 167). Im gegenständlichen Fall ergab sich hinsichtlich der zeitweisen Anhaltung in einer Isolationszelle nicht einmal ansatzweise das Vorliegen einer diesem Maßstab entsprechenden unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung. Wie oben ausgeführt, war diese Maßnahme geeignet, den BF von einer weiteren Selbstschädigung, abzuhaltenZum Vorwurf der unmenschlichen bzw. erniedrigen Behandlung des BF durch Verlegung in die Isolationszelle wird ausgeführt, dass „Unmenschlich“ nach der Rechtsprechung des EGMR zusammengefasst, insbesondere eine Behandlung ist, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft vergleiche EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 – Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge). „Erniedrigend“ ist eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen vergleiche Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, Paragraph 167,). Im gegenständlichen Fall ergab sich hinsichtlich der zeitweisen Anhaltung in einer Isolationszelle nicht einmal ansatzweise das Vorliegen einer diesem Maßstab entsprechenden unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung. Wie oben ausgeführt, war diese Maßnahme geeignet, den BF von einer weiteren Selbstschädigung, abzuhalten
Der Vorwurf der unterlassenen medizinischen Versorgung stimmt – wie oben ausgeführt - mit den Tatsachen nicht überein. Der BF wurde polizeiärztlich untersucht, ein polizeiliches Gutachten erstellt (Anhalteprotokoll III), eine Krankenkartei angelegt, seine Haftfähigkeit- und letztlich seine Flugtauglichkeit festgestellt und die weitere Vorgangsweise der medizinischen Behandlung festgehalten.Der Vorwurf der unterlassenen medizinischen Versorgung stimmt – wie oben ausgeführt - mit den Tatsachen nicht überein. Der BF wurde polizeiärztlich untersucht, ein polizeiliches Gutachten erstellt (Anhalteprotokoll römisch drei), eine Krankenkartei angelegt, seine Haftfähigkeit- und letztlich seine Flugtauglichkeit festgestellt und die weitere Vorgangsweise der medizinischen Behandlung festgehalten.
Insgesamt betrachtet haben sich durch die beiden angefochtenen Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Art. 3 EMRK geschützten Rechten ergeben. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.Insgesamt betrachtet haben sich durch die beiden angefochtenen Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten ergeben. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Aus den vorliegenden Akteninhalten hat sich klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Auch die von der Rechtsvertretung angebotenen Zeugen hätten nur Angaben zu deren Beziehung zum BF, die vom erkennenden Gericht nicht verkannt wird, und nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglichen Fakten (Unterlassung ärztlicher Versorgung in der Anhaltung, Anhaltung in einer Isolationszelle) machen können. Der BF selbst wurde bereits vor Einbringung der Maßnahmenbeschwerde in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und wäre seine Einvernahme in gegenständlicher Rechtssache nicht möglich gewesen.
Zum Antrag, das BVwG möge die gegenständliche Beschwerde gemäß § 89 Abs. 1 SPG zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Behörde zuzuleiten, wird ausgeführt, dass die Durchführung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht als rechtswidrig erkannt wurden und sich eine Aufsichtsbeschwerde erübrigt.Zum Antrag, das BVwG möge die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz eins, SPG zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Behörde zuzuleiten, wird ausgeführt, dass die Durchführung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht als rechtswidrig erkannt wurden und sich eine Aufsichtsbeschwerde erübrigt.
Spruchpunkten A) IV. und V.Spruchpunkten A) römisch vier. und römisch fünf.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die im Spruch genannten Maßnahmen Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Dem BF gebührt als unterlegene Parteien jedoch kein Kostenersatz.
Das Bundesamt ist aufgrund der Beschwerdeabweisung vollständig obsiegende Partei und hat daher Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang, wobei Ersatz des Verhandlungsaufwandes mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht gebührt.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anhaltung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Festnahme Festnahmeauftrag Gesundheitszustand Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz medizinische Versorgung Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation unbekannter Aufenthalt Untertauchen VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W155.2242753.1.00Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022