Entscheidungsdatum
07.06.2022Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
,
W242 2211169-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 02., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 02., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV, V. und VI. betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen., römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf. und römisch sechs. betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe , Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am XXXX .2015 nach Österreich und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Erstantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2019 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am römisch 40 .2015 nach Österreich und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Erstantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2019 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2021 den gegenständlichen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX , abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2021 den gegenständlichen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am XXXX 2022 eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung durchführte, in deren Zug der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam zurückzog.Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am römisch 40 2022 eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung durchführte, in deren Zug der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam zurückzog.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides, mit welchem über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2022 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides, mit welchem über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2022 eingestellt.
Mit Schreiben vom 18.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer in Kopie ein vor einem öffentlichen Notar abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vom 13.05.2022 und ein ÖSD Zertifikat A2 vom 13.10.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX im Iran geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, spricht Farsi als Muttersprache und ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, welche schwanger ist. Der Beschwerdeführer ist der Vater des ungeborenen Kindes.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, spricht Farsi als Muttersprache und ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, welche schwanger ist. Der Beschwerdeführer ist der Vater des ungeborenen Kindes.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner spätestens am XXXX 2015 erfolgten Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf und hat an mehreren Deutsch- und Integrationskursen teilgenommen. Er hat am XXXX 2017 das ÖSD Zertifikat A1 mit sehr gut und am XXXX 2017 das ÖSD Zertifikat A2 mit gut bestanden. Er wurde am XXXX .2021 in der XXXX , der katholischen Kirche in Österreich, getauft.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner spätestens am römisch 40 2015 erfolgten Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf und hat an mehreren Deutsch- und Integrationskursen teilgenommen. Er hat am römisch 40 2017 das ÖSD Zertifikat A1 mit sehr gut und am römisch 40 2017 das ÖSD Zertifikat A2 mit gut bestanden. Er wurde am römisch 40 .2021 in der römisch 40 , der katholischen Kirche in Österreich, getauft.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner schwangeren Verlobten in einer gemeinsamen Wohnung. Der Lebensunterhalt wir durch die Verlobte bestritten, welche monatlich zwischen 2.500 und 3.000 € als Altenpflegerin verdient und führt der Beschwerdeführer den Haushalt.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch:
- Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in die Beschwerde vom 18.06.2021;
- Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen und das Vaterschaftsanerkenntnis vom 13.05.2022;
- Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2022;- Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2022;
- Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem;
- Einsicht in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers stützt sich auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigte Identitätsfeststellung, welche auf der Vorlage einer iranischen Geburtsurkunde beruht. Diese wurde kriminaltechnisch untersucht, wobei festgestellt wurde, dass es sich dabei um ein originales Dokument ohne Spuren einer Verfälschung handle. An der Identität des Beschwerdeführers bestehen daher keine Zweifel.
Die Feststellungen zur Muttersprache stützen sich auf die Tatsache, dass sowohl die Erstbefragung wie auch die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt werden konnten und der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass seine Muttersprache Farsi sei.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf seinen Ausführungen während des Verfahrens. Da der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in seinen schriftlichen Stellungnahmen von diesen Angaben abwich, hat das Gericht keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellung zur katholischen Taufe beruht auf dem im Verfahren vorgelegten Taufschein der XXXX vom XXXX mit der Zl. XXXX .Die Feststellung zur katholischen Taufe beruht auf dem im Verfahren vorgelegten Taufschein der römisch 40 vom römisch 40 mit der Zl. römisch 40 .
Die Feststellung zur Verlobung mit einer österreichischen Staatsangehörigen beruht auf seiner glaubhaften Aussage in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2022. Die Feststellung der österreichischen Staatsangehörigkeit seiner Verlobten ergibt sich aus der Vorlage des originalen österreichischen Reisepasses mit der Nr. XXXX vom XXXX . Die Feststellung der Schwangerschaft seiner Verlobten beruht auf dem in original vorgelegten Mutter Kind Pass. Die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnis vom 13.05.2022, welches vor einem öffentlichen Notar abgegeben wurde.Die Feststellung zur Verlobung mit einer österreichischen Staatsangehörigen beruht auf seiner glaubhaften Aussage in der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2022. Die Feststellung der österreichischen Staatsangehörigkeit seiner Verlobten ergibt sich aus der Vorlage des originalen österreichischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellung der Schwangerschaft seiner Verlobten beruht auf dem in original vorgelegten Mutter Kind Pass. Die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnis vom 13.05.2022, welches vor einem öffentlichen Notar abgegeben wurde.
Die privaten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2022. Seine Angaben zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten ÖSD Zertifikaten vom XXXX 2017 und XXXX 2017.Die privaten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2022. Seine Angaben zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten ÖSD Zertifikaten vom römisch 40 2017 und römisch 40 2017.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Stattgabe der Beschwerde und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides):Zur Stattgabe der Beschwerde und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte einer Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 24.02.2022, Ra 2021/18/0296, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte einer Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 24.02.2022, Ra 2021/18/0296, mwN).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fu?nf Jahren fu?r sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung fu?r die durchzufu?hrende Interessenabwa?gung zukommt (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/19/0436, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inla?ndischen Aufenthalt des Fremden ist regelma?ßig von einem U?berwiegen der perso?nlichen Interessen an einem Verbleib in O?sterreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in O?sterreich verbrachte Zeit u?berhaupt nicht genu?tzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch fu?r verha?ltnisma?ßig angesehen worden (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0413, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fu?nf Jahren fu?r sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung fu?r die durchzufu?hrende Interessenabwa?gung zukommt vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/19/0436, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inla?ndischen Aufenthalt des Fremden ist regelma?ßig von einem U?berwiegen der perso?nlichen Interessen an einem Verbleib in O?sterreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in O?sterreich verbrachte Zeit u?berhaupt nicht genu?tzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch fu?r verha?ltnisma?ßig angesehen worden vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0413, mwN).
Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest XXXX 2015 – somit seit etwa sechseinhalb Jahren – durchgehend in Österreich auf. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse auf zumindest A1-Niveau. Er führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, ist mit dieser verlobt und ist diese von ihm schwanger. Es ist somit von einem relevanten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen und würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen.Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest römisch 40 2015 – somit seit etwa sechseinhalb Jahren – durchgehend in Österreich auf. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse auf zumindest A1-Niveau. Er führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, ist mit dieser verlobt und ist diese von ihm schwanger. Es ist somit von einem relevanten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen und würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen.
In einer Gesamtabwägung – insbesondere aufgrund der dauerhaften Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, die ein Kind von ihm erwartet – sowie seines langen, fünf Jahre übersteigenden, Aufenthalts in Österreich, der überwiegend rechtmäßig war, überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Der durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verursachte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen nicht dringend geboten und daher nicht zulässig (vgl. VwGH 20.04.2020, Ra 2019/21/0323).Der durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verursachte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen nicht dringend geboten und daher nicht zulässig vergleiche VwGH 20.04.2020, Ra 2019/21/0323).
Angesichts der bisherigen Integration und der Lebenssituation des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privatlebens nicht bloß vorübergehender Natur ist. Die Rückkehrentscheidung wird daher für auf Dauer unzulässig erklärt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittsstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittsstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntegrationsG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntegrationsG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt.
Gemäß § 11 Abs. 1 IntegrationsG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt und umfasst die Prüfung nach Abs. 2 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IntegrationsG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt und umfasst die Prüfung nach Absatz 2, Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Der ÖSD wurde mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.5.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert. Gemäß § 28 Abs. 3 IntG behält die Zertifizierung trotz Entfalls jener Bestimmungen, welche die Zertifizierung geregelt haben, bis zum Ablauf des 30.5.2021 weiterhin ihre Gültigkeit. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.5.2021) erfolgreich absolviert wurden, können gemäß § 28 Abs. 4 und 5 IntG weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden (vgl. Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 28, K6 und K7).Der ÖSD wurde mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.5.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, IntG behält die Zertifizierung trotz Entfalls jener Bestimmungen, welche die Zertifizierung geregelt haben, bis zum Ablauf des 30.5.2021 weiterhin ihre Gültigkeit. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.5.2021) erfolgreich absolviert wurden, können gemäß Paragraph 28, Absatz 4 und 5 IntG weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden vergleiche Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 28,, K6 und K7).
Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat A2 des ÖSD über die am XXXX 2017 erfolgte Prüfung, welche er mit „gut bestanden“ ablegte, vor. Damit liegen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor.Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat A2 des ÖSD über die am römisch 40 2017 erfolgte Prüfung, welche er mit „gut bestanden“ ablegte, vor. Damit liegen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor.
Im Ergebnis ist infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung der Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides) sowie gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Im Ergebnis ist infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung der Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) sowie gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Familienleben Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W242.2211169.2.01Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022