Entscheidungsdatum
07.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L511 2231855–1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 26.03.2020, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 26.03.2020, Zahl: römisch 40 :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 26.03.2020, Zahl: XXXX , setzte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] in Spruchpunkt 1 die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 25 GSVG im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 iHv EUR 1.722,01 fest. In Spruchpunkt 2 verpflichtete die SVS den Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 iHv EUR 131,73 und EUR 318,57.1.1. Mit Bescheid vom 26.03.2020, Zahl: römisch 40 , setzte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] in Spruchpunkt 1 die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 25, GSVG im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 iHv EUR 1.722,01 fest. In Spruchpunkt 2 verpflichtete die SVS den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, GSVG zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 iHv EUR 131,73 und EUR 318,57.
1.2. Mit Schreiben vom 17.04.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2. Die belangte Behörde legte am 10.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1]).
2.1. Mit Schreiben vom 02.06.2022 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (OZ 10).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 02.06.2022 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 02.06.2022 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der SVS vom 26.03.2020, Zahl: XXXX , in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der SVS vom 26.03.2020, Zahl: römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2231855.1.00Im RIS seit
17.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022