Entscheidungsdatum
07.06.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 1428469-4/11E, I415 1428469-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 30.03.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 30.03.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Guineas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 als unbegründet abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch wieder zurück und erklärte, er wolle freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015, GZ. XXXX , eingestellt wurde.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Guineas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 als unbegründet abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch wieder zurück und erklärte, er wolle freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015, GZ. römisch 40 , eingestellt wurde.
2. Am 20.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, nachdem ein durchgeführtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates negativ verlaufen war und der BF vorbrachte, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Dem BF wurde in weiterer Folge seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 ausgestellt.2. Am 20.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nachdem ein durchgeführtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates negativ verlaufen war und der BF vorbrachte, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Dem BF wurde in weiterer Folge seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 ausgestellt.
3. Am 16.10.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen würden.3. Am 16.10.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen würden.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist und ein Einreiseverbot gegen den BF auf Dauer von sieben Jahren erlassen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist und ein Einreiseverbot gegen den BF auf Dauer von sieben Jahren erlassen.
5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.08.2019 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019, GZ XXXX , wurde der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte wurde die Beschwerde abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte wurde die Beschwerde abgewiesen.
7. Am 12.01.2021 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er hielt seine Fluchtgründe aufrecht und brachte weiters vor, auch von der Regierung verfolgt zu werden. Zudem leide er an Depressionen und sei deswegen eine Rückkehr nach Guinea gefährlich für ihn.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: BFA / belangte Behörde), Zl. XXXX , vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Es wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (im Folgenden: BFA / belangte Behörde), Zl. römisch 40 , vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
9. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 21.04.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.04.2021) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Am 26.04.2022 fand in Anwesenheit des BF, dessen Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist Staatsbürger von Guinea, erwerbsfähig, geschieden, Vater zweier Kinder, Angehöriger der Volksgruppe der Fulani und ohne Bekenntnis. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF reiste spätestens am 22.10.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.
Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Seit 29.09.2015 und erneut seit 20.12.2019 bestand gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, letztere zusammen mit einem vierjährigen Einreiseverbot.
Der BF ist in psychiatrischer Behandlung und leidet an chronischer Hepatitis C. Er leidet jedoch nicht an derart schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Psychiatrische Erkrankungen und Hepatitis C sind in Guinea behandelbar.
Der BF stammt aus Conakry, hat in Guinea dreizehn Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Elektriker und Mechaniker bestritten.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom BF auch nicht behauptet. Seine Familie, insbesondere seine beiden minderjährigen Kinder und deren Kindesmutter, die Ex-Ehegattin des BF, lebt in Guinea.
Der BF bezog über lange Jahre Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seit Dezember 2021 hat er ein selbstständiges Gewerbe als Zeitungsausträger und ist dabei auf Werkvertragsbasis tätig.
Er verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B 1. Zudem hat er in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und Zeitungen verkauft. Er ist Mitglied in einem Eisstockschießverein.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2015, Zl. XXXX wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.02.2015, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.07.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.07.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB sowie wegen versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2019, Zl. XXXX wurde der BF wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB, Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, sowie wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.06.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, sowie wegen versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit Einstellungsbeschluss vom 29.09.2015 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.03.2021 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Der BF brachte auch keine neuen Beweismittel mit wesentlicher Bedeutung betreffend seiner Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea:
Zur Situation in Guinea werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 02.08.2021) zitiert:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 6.9.2021: Militärputsch
Elitesoldaten der Groupement des Forces Speciales (GW 6.9.2021) haben in Guinea am 5.9.2021 einen Putsch unternommen. Die Putschisten nennen sich CNRD – Comité National du Rassemblement et du Développement (Reuters 5.9.2021). Sie haben einen landesweite Ausgangssperre ausgerufen und verkündet, dass Regionalgouverneure durch das Militär ersetzt würden. Die Verfassung wird demnach für eine Woche außer Kraft gesetzt, und die Landesgrenzen werden geschlossen (AJ 5.9.2021).
Zuvor hatten Soldaten den staatlichen Fernsehsender besetzt (AJ 5.9.2021). Dabei hat der Kommandant der Spezialeinheit, Oberstleutnant Mamady Doumbouya – ein ehemaliger Fremdenlegionär und ethnischer Malinke (RFI 6.9.2021) – in einem öffentlichen Statement erklärt, die Demokratie wiederherstellen zu wollen (AJ 5.9.2021). In der Nähe des Präsidentenpalasts soll es zu Schusswechseln gekommen sein. Ein Video zeigt den offenbar unter Gewalt der Putschisten befindlichen Präsidenten Alpha Condé (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021; DS 6.9.2021). Letzterer wird an einem unbekannten Ort festgehalten. Mehrere hochrangige Regierungsmitarbeiter sind verhaftet worden (Reuters 5.9.2021).Zuvor hatten Soldaten den staatlichen Fernsehsender besetzt (AJ 5.9.2021). Dabei hat der Kommandant der Spezialeinheit, Oberstleutnant Mamady Doumbouya – ein ehemaliger Fremdenlegionär und ethnischer Malinke (RFI 6.9.2021) – in einem öffentlichen Statement erklärt, die Demokratie wiederherstellen zu wollen (AJ 5.9.2021). In der Nähe des Präsidentenpalasts soll es zu Schusswechseln gekommen sein. Ein Video zeigt den offenbar unter Gewalt der Putschisten befindlichen Präsidenten Alpha Condé (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021; DS 6.9.2021). Letzterer wird an einem unbekannten Ort festgehalten. Mehrere hochrangige Regierungsmitarbeiter sind verhaftet worden (Reuters 5.9.2021).
Regionale und internationale Beobachter – darunter der UN-Generalsekretär – haben den Putsch verurteilt (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021). Unterstützer der politischen Opposition feierten den Putsch hingegen auf den Straßen von Conakry; die Stadt ist allerdings gespalten. In Teilen von Conakry patrouillieren Armeefahrzeuge (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021).Regionale und internationale Beobachter – darunter der UN-Generalsekretär – haben den Putsch verurteilt (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Unterstützer der politischen Opposition feierten den Putsch hingegen auf den Straßen von Conakry; die Stadt ist allerdings gespalten. In Teilen von Conakry patrouillieren Armeefahrzeuge (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021).
Gleichzeitig hat der Verteidigungsminister behauptet, dass die Putschisten und damit der Putsch abgewehrt worden seien (AJ 5.9.2021; vgl. DS 6.9.2021). Die genauen Hintergründe und Umstände der Ereignisse am Sonntag (5.9.2021) sind noch nicht zweifelsfrei geklärt (DS 6.9.2021). Es bleibt unklar, ob die Putschisten tatsächlich die volle Kontrolle übernehmen konnten (Reuters 5.9.2021). Doumbouya forderte jedenfalls andere Soldaten auf, sich auf die Seite des Volkes zu stellen und in den Kasernen zu bleiben. Es ist unklar, wie viel Rückhalt die meuternden Soldaten innerhalb der Armee haben, und ob andere Kräfte versuchen werden, die Macht zurückzuerobern (NDR 6.9.2021). Nach Angaben einer Quelle ist es zu Zusammenstößen unterschiedlicher Armeefraktionen gekommen (GW 6.9.2021). Nach anderen Angaben haben sich die Schusswechsel gelegt und demnach herrschte am Montag (6.9.2021) in Conakry gespannte Ruhe (SI 6.9.2021).Gleichzeitig hat der Verteidigungsminister behauptet, dass die Putschisten und damit der Putsch abgewehrt worden seien (AJ 5.9.2021; vergleiche DS 6.9.2021). Die genauen Hintergründe und Umstände der Ereignisse am Sonntag (5.9.2021) sind noch nicht zweifelsfrei geklärt (DS 6.9.2021). Es bleibt unklar, ob die Putschisten tatsächlich die volle Kontrolle übernehmen konnten (Reuters 5.9.2021). Doumbouya forderte jedenfalls andere Soldaten auf, sich auf die Seite des Volkes zu stellen und in den Kasernen zu bleiben. Es ist unklar, wie viel Rückhalt die meuternden Soldaten innerhalb der Armee haben, und ob andere Kräfte versuchen werden, die Macht zurückzuerobern (NDR 6.9.2021). Nach Angaben einer Quelle ist es zu Zusammenstößen unterschiedlicher Armeefraktionen gekommen (GW 6.9.2021). Nach anderen Angaben haben sich die Schusswechsel gelegt und demnach herrschte am Montag (6.9.2021) in Conakry gespannte Ruhe (SI 6.9.2021).
Anfang 2020 hatte der 83jährige Condé zuerst die Verfassung ändern und sich danach im Oktober 2020 „legal“ in eine dritte Amtszeit wählen lassen (Reuters 5.9.2021; vgl. AJ 5.9.2021). Im Zuge dieser Entwicklungen kam es laut einer Quelle zu Massenprotesten mit dutzenden Toten und hunderten Verhaftungen (AJ 5.9.2021). Kritiker bezeichnen Condé jedenfalls als zunehmend autoritären Herrscher, dessen Amtszeit von Menschenrechtsverletzungen geprägt war (DS 6.9.2021).Anfang 2020 hatte der 83jährige Condé zuerst die Verfassung ändern und sich danach im Oktober 2020 „legal“ in eine dritte Amtszeit wählen lassen (Reuters 5.9.2021; vergleiche AJ 5.9.2021). Im Zuge dieser Entwicklungen kam es laut einer Quelle zu Massenprotesten mit dutzenden Toten und hunderten Verhaftungen (AJ 5.9.2021). Kritiker bezeichnen Condé jedenfalls als zunehmend autoritären Herrscher, dessen Amtszeit von Menschenrechtsverletzungen geprägt war (DS 6.9.2021).
Die Soldaten argumentieren den Putsch mit dem mangelnden ökonomischen Fortschritt seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958. Zwar ist die Wirtschaft in den letzten Jahren stetig gewachsen, die Mehreinnahmen aus Bodenschätzen kamen aber kaum der Bevölkerung zugute (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021). Im Gegenteil: In den vergangenen Wochen wurden die Steuern erhöht, Treibstoff hat sich um 20% verteuert (Reuters 5.9.2021). Als Hintergrund wird von anderer Seite aber auch eine Budgetreduzierung für die Sicherheitskräfte angegeben. Außerdem hat es Condé demnach in seiner seit 2010 laufenden Präsidentschaft nicht geschafft, die Ethnien der Fulani und Malinke zu einen. Diese Spaltung herrscht auch im Militär (AJ 5.9.2021).
Quellen:Die Soldaten argumentieren den Putsch mit dem mangelnden ökonomischen Fortschritt seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958. Zwar ist die Wirtschaft in den letzten Jahren stetig gewachsen, die Mehreinnahmen aus Bodenschätzen kamen aber kaum der Bevölkerung zugute (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Im Gegenteil: In den vergangenen Wochen wurden die Steuern erhöht, Treibstoff hat sich um 20% verteuert (Reuters 5.9.2021). Als Hintergrund wird von anderer Seite aber auch eine Budgetreduzierung für die Sicherheitskräfte angegeben. Außerdem hat es Condé demnach in seiner seit 2010 laufenden Präsidentschaft nicht geschafft, die Ethnien der Fulani und Malinke zu einen. Diese Spaltung herrscht auch im Militär (AJ 5.9.2021)., Quellen:
? AJ – Al Jazeera (5.9.2021; letztes Update 6.9.2021): Guinea in turmoil as soldiers claim power, announce curfew, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/5/heavy-gunfire-heard-in-guinea-capital-conakry-witnesses, Zugriff 6.9.2021
? DS – Der Standard (6.9.2021): Internationale Kritik an Putsch in Guinea wächst, https://www.derstandard.at/story/2000129426020/internationale-kritik-an-mutmasslichem-putschversuch-in-guinea-waechst, Zugriff 6.9.2021
? GW – Garda World (6.9.2021): Guinea: Nationwide curfew in effect in Guinea as of early Sept. 6 following an apparent coup /update 4, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/521216/guinea-nationwide-curfew-in-effect-in-guinea-as-of-early-sept-6-following-an-apparent-coup-update-4, Zugriff 6.9.2021
? NDR – Norddeutscher Rundfunk / Tagesschau.de (6.9.2021): UN, EU und USA verurteilen Putsch in Guinea, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/guinea-109.html, Zugriff 6.9.2021
? Reuters – Reuters Foundation (5.9.2021): Elite Guinea army unit says it has toppled president, https://www.reuters.com/world/africa/heavy-gunfire-heard-guinea-capital-conakry-reuters-witness-2021-09-05/, Zugriff 6.9.2021
? RFI – Radio France Internationale (6.9.2021): Guinée: que sait-on du colonel Mamady Doumbouya, l'auteur du coup de force? https://www.rfi.fr/fr/afrique/20210906-que-sait-on-du-colonel-mamady-doumbouya-l-auteur-du-coup-de-force-en-guin%C3%A9e, Zugriff 6.9.2021
? SI – Swissinfo (6.9.2021): Uneasy calm in Guinea after President Conde's apparent ouster, https://www.swissinfo.ch/eng/uneasy-calm-in-guinea-after-president-conde-s-apparent-ouster/46924324, Zugriff 6.9.2021
KI vom 23.9.2021: Militärputsch – aktuelle Lage
Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).
Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).
Die nach dem Putsch geschlossenen Landgrenzen wurden wieder geöffnet. Landesweit besteht weiterhin eine Ausgangssperre zwischen 22:00 und 5:00 Uhr (GW 14.9.2021).
Die Putschisten haben mit den Repräsentanten zahlreicher politischer Parteien Gespräche geführt. Sie wollen einen Zeitplan erstellen, um das Land wieder an eine Zivilregierung übergeben zu können. Auch Vertreter der Partei des gestürzten Präsidenten Condé wurden in Gespräche eingebunden (BBC 14.9.2021). Ebenfalls inkludiert wurden Vertreter der Öffentlichkeit und der Wirtschaft. In den Verhandlungen ging es u.a. um die Bildung einer Übergangsregierung (Reuters 18.9.2021).
Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).
Quellen:
? AJ – Al Jazeera (16.9.2021): ECOWAS resorts to sanctions over Guinea and Mali coups, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/16/guinea-coup-leaders-meet-mining-execs-as-ecowas-talks-next-steps, Zugriff 22.9.2021
? BBC – BBC News (17.9.2021): Guinea - Travel bans and asset freezes for Guinea junta leaders, https://www.bbc.com/news/topics/cmj34zmwm72t/guinea, Zugriff 22.9.2021
? BBC – BBC News (14.9.2021): Guinea - Guinea’s coup leaders start cross-party talks, https://www.bbc.com/news/topics/cmj34zmwm72t/guinea, Zugriff 22.9.2021
? BBC – BBC News (8.9.2021): West African leaders suspend Guinea from Ecowas following coup, https://www.bbc.com/news/world-africa-58487925, Zugriff 22.9.2021
? BBC – BBC News (7.9.2021): Guinea opposition leader backs coup against Alpha Condé, https://www.bbc.com/news/world-africa-58468750, Zugriff 22.9.2021
? CSIS – Center for Strategic and International Studies / Devermont, J. (8.9.2021): Guinea: The Causes and Consequences of West Africa’s Latest Coup, https://www.csis.org/analysis/guinea-causes-and-consequences-west-africas-latest-coup, Zugriff 22.9.2021
? FP – Foreign Policy (20.9.2021): Denounce Guinea’s Coup—and Incumbent Leaders’ Abuses of Power, https://foreignpolicy.com/2021/09/20/guinea-coup-au-ecowas-incumbents-constitutional/, Zugriff 22.9.2021
? GW – Gardaworld (14.9.2021): Guinea: Authorities plan to reopen all land borders in mid-September, following Sept. 5 coup /update 8, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/524161/guinea-authorities-plan-to-reopen-all-land-borders-in-mid-september-following-sept-5-coup-update-8, Zugriff 22.9.2021
? GW – Gardaworld (7.9.2021): Guinea Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/guinea, Zugriff 22.9.2021
? Reuters – Reuters Foundation (18.9.2021): Guinea junta brushes off impact of ECOWAS sanctions, https://www.reuters.com/world/africa/guinea-junta-brushes-off-impact-ecowas-sanctions-2021-09-18/, Zugriff 22.9.2021
? RFI – Radio France Internationale (22.9.2021): Guinée: les magistrats satisfaits de leur entretien avec le colonel Doumbouya, https://www.rfi.fr/fr/afrique/20210922-guin%C3%A9e-les-magistrats-satisfaits-de-leur-entretien-avec-le-colonel-doumbouya, Zugriff 22.9.2021
COVID-19
Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vgl. EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021).Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vergleiche EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021).
Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021).Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021).
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021).Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 19.7.2021
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich) (19.7.2021): Guinea: Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 19.7.2021
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (19.7.2021): Aktuelles: Neues Coronavirus (COVID-19), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 19.7.2021
- FD - France Diplomatie (Frankreich) (19.7.2021): Guinée: Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 19.7.2021
Politische Lage
Guinea ist eine konstitutionelle demokratische Republik (USDOS 30.3.2021). Die politische Geschichte Guineas ist von zwei langjährigen autoritären Regimen geprägt. 2010 hatte Guinea jedoch einen Weg der Demokratisierung eingeschlagen mit ersten offenen Präsidentschaftswahlen 2010 und Parlamentswahlen 2013 (AA 7.4.2021). Nach einem Militärputsch im Jahr 2008 und jahrzehntelanger autoritärer Regierungsführung kehrte Guinea 2010 zu einer zivilen Regierung zurück. Seitdem hat das Land Mehrparteienwahlen abgehalten, die von Gewalt, Verzögerungen und anderen Mängeln geplagt waren (FH 3.3.2021). Der erste frei gewählte Präsident Guineas, Alpha Condé, wurde im Oktober 2015 für eine zweite und verfassungsmäßig letzte Amtszeit mit 58 % der Stimmen wiedergewählt (AA 7.4.2021).
Zuletzt hat es im Vorfeld der Verfassungsreform und Parlamentswahlen im März 2020 sowie der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 jedoch Rückschritte gegeben. Die verfassungsmäßigen Strukturen sind schwach, die Exekutive dominiert das politische Leben, und die staatliche Verwaltung ist im Land schwach präsent. Spannungen zwischen stark durch ihre langjährigen Führungspersönlichkeiten personifizierter Regierung und Opposition entluden sich in den vergangenen Jahren immer wieder in Konfrontationen zwischen Parteianhängern bzw. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, zuletzt von Oktober 2019 bis in den Herbst 2020 (AA 7.4.2021).
Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021).Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021).
Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021).Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vergleiche HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021).
Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021).Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vergleiche HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021).
In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vgl. BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021).In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021).
Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vergleiche AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vergleiche AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Den am Wahltag friedlich und unter großer Beteiligung der Bevölkerung abgehaltenen Wahlen (78,9 % Wahlbeteiligung) waren vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern, aber auch von Sicherheitskräften gewaltsam oder per Hausarrest unterbundene Proteste von Anhängern der Opposition vorausgegangen (AA 7.4.2021).
Internationale und einheimische Beobachter äußerten sich besorgt über weit verbreitete Gewalt bei den Wahlen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, mangelnde Transparenz bei der Auszählung der Stimmen und Unstimmigkeiten bei der Stimmauszählung in den Wahllokalen. Zahlreiche Oppositionsparteien lehnten die Ergebnisse der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom März und Oktober ab (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021
AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 20.7.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (2.11.2020): Briefing Notes: Guinea, Präsidentschaftswahl, www.www, Zugriff 20.7.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021
USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 19.7.2021
Sicherheitslage
In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (20.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 20.7.2021
BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (Österreich) (20.7.2021): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.7.2021
EDA - Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 20.7.2021EDA - Eidgenössisches Departement für, auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 20.7.2021
FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.7.2021): Guinée: Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee/#securite, Zugriff 20.7.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021
USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021
Sicherheitsbehörden
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem französischen Modell ist die Gendarmerie dem Verteidigungsminister unterstellt, wird aber von der Armee getrennt (AA 7.4.2021). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 30.3.2021).
Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.10. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.10. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).
Straflosigkeit bleibt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei den Gendarmen, der Polizei und dem Militär. Korruption, mangelnde Ausbildung, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen trugen dazu bei (USDOS 30.3.2021). Trotz des 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch, wiesen Menschenrechtsverteidiger darauf hin, dass eine Reihe von Handlungen, nicht ausdrücklich mit Strafen belegt sind, sodass Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft handeln (FH 3.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021
AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 27.7.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021
USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin ungestraft anwenden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Mit dem 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch wurde Folter zum ersten Mal ausdrücklich geächtet (FH 3.3.2021; vgl. AA 7.4.2021) und ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas gesondert erfasst und untersagt (AA 7.4.2021). Sicherheitskräfte wenden weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin ungestraft anwenden (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Mit dem 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch wurde Folter zum ersten Mal ausdrücklich geächtet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021) und ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas gesondert erfasst und untersagt (AA 7.4.2021). Sicherheitskräfte wenden weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).
Im Zuge der Parlaments- und Verfassungswahlen, eskalierten die Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und Anhängern der Opposition sowie zwischen Oppositions- und Regierungsanhängern. Sicherheitskräfte erschossen neun Menschen. Zwei weitere wurden Berichten zufolge bei der Kollision mit Fahrzeugen der Sicherheitskräfte getötet (HRW 13.1.2021).
Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und gefoltert. Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme sowie in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 30.3.2021).
Das Justizsystem hat es weitgehend versäumt, die Täter für vergangene Gräueltaten unter der Militärherrschaft zur Rechenschaft zu ziehen (FH 3.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 28.7.2021
USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021
Korruption
Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem (FH.3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird es nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt, die nicht geahndet wurden. Im August 2020 gab die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse einer Untersuchung über die Veruntreuung von mehr als 51 Millionen Dollar an öffentlichen Geldern durch zwei hohe Beamte der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bekannt. Die beiden Beamten wurden verhaftet und befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem (FH.3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird es nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt, die nicht geahndet wurden. Im August 2020 gab die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse einer Untersuchung über die Veruntreuung von mehr als 51 Millionen Dollar an öffentlichen Geldern durch zwei hohe Beamte der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bekannt. Die beiden Beamten wurden verhaftet und befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).
Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Polizei und Gendarmen erpressen Bürger in ihren Wohnungen, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 30.3.2021).Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Polizei und Gendarmen erpressen Bürger in ihren Wohnungen, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 30.3.2021).
Die direkt dem Präsidenten unterstellte Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) ist unterfinanziert und personell unterbesetzt. Einige Beamte wurden in den letzten Jahren wegen Korruption strafrechtlich verfolgt, aber größere Fälle, in die hochrangige Politiker und die Bergbauindustrie verwickelt waren, wurden hauptsächlich vor ausländischen Gerichten weiter verfolgt (FH 3.3.2021).
Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2020 Platz 137 von 180 (TI 2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 28.7.2021
TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/guinea, Zugriff 28.7.2021
USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats (AA 7.4.2021). Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021).
Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Dutzende von Menschen wurden bei Demonstrationen von Angehörigen der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte getötet (AI 7.4.2021); Straflosigkeit vor allem staatlicher Übergriffe ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 7.4.2021) und die Regierung unternahm nur minimale Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Beamten (USDOS 30.3.2021). Mitglieder von Oppositionsparteien und pro-demokratische Aktivisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021).
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30. 3.2021).
Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).
Ein 2016 verabschiedetes Strafgesetzbuch sah Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis für Verleumdung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor und trug damit zur Selbstzensur von Journalisten bei (FH 3.3.2021). Es gab mehrere Berichte über Bemühungen der Regierung, die Presse einzuschüchtern und die Pressefreiheit einzuschränken (USDOS 30.3.2021). Dennoch hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert, mit weniger gewalttätigen Angriffen und Verfolgungen wegen Verleumdung (FH 3.3.2021).
Ein im Jahr 2020 verabschiedetes Cybersicherheitsgesetz kriminalisierte ähnliche Straftaten im Internet sowie die Verbreitung von „falschen“ Informationen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder weil sie „Recht und Ordnung oder die öffentliche Sicherheit stören oder die Menschenwürde gefährden könnten“ (FH 3.3.2021). Es kommt auch zu Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die Nachrichtenseite Guineematin.com wurde für einen Monat gesperrt, nachdem sie während der Stimmauszählung live aus den Wahllokalen übertragen worden war (AI 7.4.2021) - jedoch wurde diese Anfang November 2020 wieder aufgehoben (FH 3.3.2021). Anschuldigungen oder Kritik an der Regierung oder Regierungspartei können zu Repressalien der Regierung führen, einschließlich Suspendierungen, Geldstrafen und Festnahmen. Es gab Berichte über willkürliche Festnahmen, Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten durch Regierungsbeamte. Es kommt zur Zensur, bzw. zur Beeinflussung der Berichterstattung. Zudem kam es auch zu Anschuldigungen der Verleumdung gegen das Staatsoberhaupt; diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen belegt sein. Beamte nutzten diese Gesetze, um Oppositionsführer und Journalisten zu schikanieren. Journalisten behaupteten, die Klagen wegen Verleumdung zielten auf regierungskritische Personen ab, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung überwachte jedoch Social-Media-Plattformen und nutzte das Gesetz, um Journalisten für das Posten oder Teilen von regierungskritischen Informationen zu bestrafen. Auch im Zuge der Wahlen 2020, kam es zu weit verbreiteten Internetstörungen (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung sieht friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung verbot regelmäßig öffentliche Proteste (USDOS 30.3.2021; FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt eine 72-Stunden-Voranmeldung für öffentliche Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Versammlungen, die ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden, gelten als nicht autorisiert und werden oft gewaltsam aufgelöst, was zu Todesfällen, Verletzten und Festnahmen führt. Im April 2020 wurden im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 Beschränkungen für öffentliche Versammlungen eingeführt. Geänderte Beschränkungen blieben während eines Großteils des Jahres in Kraft, wurden aber im Dezember 2020 wieder gelockert. Weiters kam es auch zu Protesten gegen die Auferlegung von COVID-19-Beschränkungen und sahen sich mit gewaltsamen Reaktionen der Regierung konfrontiert. Im Mai 2020 beispielsweise stießen Demonstranten in der Stadt Coyah mit Sicherheitskräften wegen Reisebeschränkungen und Vorwürfen der korrupten Durchsetzung zusammen. Dabei kamen fünf Menschen ums Leben (FH 3.3.2021). Die Behörden zeigten nach dem Verbot großer Versammlungen im Ausnahmezustand im März 2020, um der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, einen Mangel an Unparteilichkeit. Mit der Regierungspartei verbundene Organisationen versammelten sich und organisierten Treffen, um die Regierung zu unterstützen, während die Behörden Oppositionsproteste insbesondere in der Zeit nach den Wahlen von Oktober bis Dezember 2020 verboten (USDOS 30.3.2021).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung wurde eingeschränkt; mindestens sieben Demonstrationen - gegen das Verfassungsreferendum und die Kandidatur des Präsidenten für eine dritte Amtszeit - wurden ohne Angabe von legitimen Gründen untergraben (AI 7.4.2021). Trotz dieser Einschränkungen kam es im Laufe des Jahres zu Großdemonstrationen. Die Proteste gegen das 2019 begonnene Verfassungsprojekt von Präsident Conté wurden 2020 fortgesetzt, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie teilweise ausgesetzt wurden. Im Oktober 2020 kam es laut Amnesty International zu mindestens 50 Toten und 200 Verletzten, infolge der Niederschlagung der Proteste zwischen Oktober 2019 und Juli 2020. Proteste im Zusammenhang mit den Wahlen im März und Oktober 2020 wurden ebenfalls gewaltsam aufgelöst. Amnesty International berichtete, dass Sicherheitskräfte im Oktober scharfe Munition und Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt hätten (FH 3.3.2021).
Die Rechte der Gefangenen auf Gesundheit wurden durch chronische Überbelegung und schlechte Haftbedingungen untergraben (AI 7.4.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021
AI - Amnesty International (7.4.2021): AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 28.7.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 28.7.2021
USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021
Haftbedingungen
Kritisch sind auch die Bedingungen in den Gefängnissen. Menschen in Haft warten jahrelang auf ihren Prozess. Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus sind die Haftbedingungen aufgrund chronisch überfüllter Anlagen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (AA 7.4.2021). Misshandlungen, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Versorgung bleiben im gesamten Gefängnissystem allgegenwärtig. Die Bedingungen in Gendarmerie- und Polizeigefängnissen, die für eine kurzfristige Inhaftierung vorgesehen sind, waren angeblich noch schlechter (USDOS 30.3.2021). Eine grundlegende Reform des Gefängniswesens ist im Rahmen der allgemeinen Justizreform 2016 eingeleitet worden, ohne aber bisher zu sichtbaren Verbesserungen geführt zu haben. Grausame oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt (AA 7.4.2021).
Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes stellen Untersuchungshäftlinge weit über die Hälfte der Gefängnisinsassen in Guinea dar, obwohl laut Gesetzeslage die Untersuchungshaft grundsätzlich die Ausnahme darstellt. Sie ist grundsätzlich auf vier Monate begrenzt, allerdings mit zahlreichen Verlängerungsmöglichkeiten (Art. 235 ff. des Code de la Procedure Penale 2016). Bei Verdacht auf besonders gravierende Verbrechen, kann die Untersuchungshaft auf 24 Monate ausgeweitet werden. Dramatisch ist auch die Menschenrechtslage für Frauen im Strafvollzug. Es gibt keine Frauengefängnisse, es kommt täglich zu Gewaltakten von Mithäftlingen oder Gefängnispersonal (AA 7.4.2021).Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes stellen Untersuchungshäftlinge weit über die Hälfte der Gefängnisinsassen in Guinea dar, obwohl laut Gesetzeslage die Untersuchungshaft grundsätzlich die Ausnahme darstellt. Sie ist grundsätzlich auf vier Monate begrenzt, allerdings mit zahlreichen Verlängerungsmöglichkeiten (Artikel 235, ff. des Code de la Procedure Penale 2016). Bei Verdacht auf besonders gravierende Verbrechen, kann die Untersuchungshaft auf 24 Monate ausgeweitet werden. Dramatisch ist auch die Menschenrechtslage für Frauen im Strafvollzug. Es gibt keine Frauengefängnisse, es kommt täglich zu Gewaltakten von Mithäftlingen oder Gefängnispersonal (AA 7.4.2021).
Trotz des Risikos von Covid-19-Infektionen unternahmen die Behörden keine Schritte, um die starke Überbelegung in den guineischen Gefängnissen zu reduzieren (HRW 13.1.2021). Im Zentralgefängnis von Conakry, das für 300 Personen ausgelegt ist, sind weiterhin rund 1.500 Personen untergebracht (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Die Gefangenen mussten sich auf Familienmitglieder, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs verlassen, um Medikamente zu erhalten. Besucher mussten oft Bestechungsgelder zahlen, um die Medikamente an die Gefangenen zu liefern (USDOS 30.3.2021).Trotz des Risikos von Covid-19-Infektionen unternahmen die Behörden keine Schritte, um die starke Überbelegung in den guineischen Gefängnissen zu reduzieren (HRW 13.1.2021). Im Zentralgefängnis von Conakry, das für 300 Personen ausgelegt ist, sind weiterhin rund 1.500 Personen untergebracht (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Die Gefangenen mussten sich auf Familienmitglieder, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs verlassen, um Medikamente zu erhalten. Besucher mussten oft Bestechungsgelder zahlen, um die Medikamente an die Gefangenen zu liefern (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung gestattet nationalen NGOs Zugang in das Zentralgefängnis Conakry. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021
AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 26.7.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 26.7.2021
USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 26.7.2021
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist seit 2016 nicht mehr im Strafgesetzbuch vorgesehen (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sie wurde bereits zuvor aufgrund eines Moratoriums im Einklang mit den von Guinea ratifizierten Römischen Statuten des Internationalen Gerichtshofs seit Jahren nicht mehr vollstreckt (AA 7.4.2021).Die Todesstrafe ist seit 2016 nicht mehr im Strafgesetzbuch vorgesehen (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Sie wurde bereits zuvor aufgrund eines Moratoriums im Einklang mit den von Guinea ratifizierten Römischen Statuten des Internationalen Gerichtshofs seit Jahren nicht mehr vollstreckt (AA 7.4.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 26.7.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 7.4.2021). Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (CIA 20.7.2021).
Es kam auch zwischen Juni und August 2020, zu schwerer lokaler Ernährungsunsicherheit, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Zahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen mit den Auswirkungen von COVID-19 2021 zunimmt (CIA 20.7.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021
CIA - Central Intelligence Agency (USA) (20.7.2021): The World Factbook: Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/#introduction, Zugriff 23.7.2021
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 23.7.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 23.7.2021), bzw. völlig unzureichend (AA 7.4.2021). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 7.4.2021). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.7.2021). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 23.7.2021). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 7.4.2021).
Die Gesundheitsbehörden haben den am 14.2.2021 ausgerufenen Ebolaausbruch am 19.6.2021 für beendet erklärt (AA 23.7.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 23.7.2021
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021) https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 23.7.2021
BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (Österreich) (23.7.2021): Guinea, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 23.7.2021
Rückkehr
Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 30.3.2021). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (AA 7.4.2021). IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gerabeitet (IOM 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021
IOM - International Organization for Migration (2021): IOM Guinea, General Information, https://www.iom.int/countries/guinea, Zugriff 16.7.2021
USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 26.7.2021
Die Kernaussagen der eben zitierten Länderinformationen lauten, dass keinerlei Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) für Guinea vorliegen, zudem besteht keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Die Kernaussagen der eben zitierten Länderinformationen lauten, dass keinerlei Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) für Guinea vorliegen, zudem besteht keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Während die medizinische Versorgung in Guinea mit Europa nicht zu vergleichen ist, sind Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich vorhanden sowie Medikamente verfügbar. Auch psychiatrische Erkrankungen sind in Guinea grundsätzlich behandelbar. Im Spital „Donka“ in Conakry befindet sich eine stationäre psychiatrische Abteilung mit 30 Betten, zudem gibt es im Land, unter anderem auch in Conakry, neun ambulante Gesundheitszentren im Bereich psychische Gesundheit. Auch Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind grundsätzlich verfügbar, wenngleich in der Regel kostenintensiv (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Guinea/160722-gui-psych-de.pdf ; Zugriff am 05.05.2022).Während die medizinische Versorgung in Guinea mit Europa nicht zu vergleichen ist, sind Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich vorhanden sowie Medikamente verfügbar. Auch psychiatrische Erkrankungen sind in Guinea grundsätzlich behandelbar. Im Spital „Donka“ in Conakry befindet sich eine stationäre psychiatrische Abteilung mit 30 Betten, zudem gibt es im Land, unter anderem auch in Conakry, neun ambulante Gesundheitszentren im Bereich psychische Gesundheit. Auch Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind grundsätzlich verfügbar, wenngleich in der Regel kostenintensiv vergleiche https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Guinea/160722-gui-psych-de.pdf ; Zugriff am 05.05.2022).
Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht in Ermangelung geeigneter, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Guinea wie auch in Österreich, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung und zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt.
Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 22.10.2009 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung, die Feststellungen zu seinem vorangegangenen Asylverfahren und der Missachtung der daraus entstandenen Ausreiseverpflichtung aus den Verwaltungsakten.
Zum Gesundheitszustand des BF ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, gesund zu sein und der Verhandlung gut folgen zu können (Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2022, S 3). Zugleich legte er eine Bestätigung über den Besuch der ambulanten Therapie der XXXX GmbH vom 01.03.2021 (Beilage B) vor. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des BF seit der letzten den BF betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019 zumindest nicht verschlechtert hat. In diesem Erkenntnis vom 10.12.2019, GZ: XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beweiswürdigend zum Gesundheitszustand des BF ausgeführt wie folgt: „Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im gegenständlichen Verfahren bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2018 behauptet hatte, gesund zu sein und in dieser letzten Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich auf Probleme von „vor zwei Jahren“ (somit etwa im Herbst 2016) verwies, wonach der Beschwerdeführer sich damals umbringen habe wollen, nunmehr jedoch gesund sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 gab der Beschwerdeführer erstmalig ausdrücklich zu Protokoll, psychisch krank zu sein. Er habe psychische Probleme, sei depressiv und habe bereits dreimal versucht, sich umzubringen. Er würde aktuell ein Medikament mit dem Wirkstoff Diazepam einnehmen sowie zwei weitere Medikamente, deren Namen er jedoch vergessen habe. Hinsichtlich seiner psychischen Probleme brachte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht des BKH XXXX , Abteilung Psychiatrie, vom 20.08.2019 in Vorlage, wonach am Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert wurde, wobei er bereits zwei vorangegangene Suizidversuche hinter sich habe. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt wurde verneint, diesem eine Therapieempfehlung mit dem Medikament Cipralex (Wirkstoff: Escitalopram) ausgesprochen sowie „bei Bedarf“ weitere Kontrolltermine angeregt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.09.2019 in Vorlage, in welchem dieser den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, welcher „bereits drei Suizidversuche“ hinter sich habe, insbesondere aufgrund seiner Verlegung in ein „abgelegenes Asylwerberheim“ als in höchstem Maße besorgniserregend bezeichnet. Eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine sozial verträglichere Einrichtung sei „aus psychiatrischer Sicht dringendst anzuraten“, da ansonsten mit einer „vollständigen psychischen Dekompensation“ (Anm.: Nervenzusammenbruch) zu rechnen sei. Auch dem in Vorlage gebrachten Facharztbrief ist im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers – insbesondere für den Fall seiner Abschiebung - keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu entnehmen, sondern allenfalls ein kausaler Zusammenhang zwischen psychischer Probleme und seiner derzeitigen Unterbringung in einem abgelegenen Wohnheim. Dieser Eindruck bestätigte sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019, und somit exakt eine Woche nach der Datierung des vorgelegten Arztbriefes, in welcher der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er könne grundsätzlich nach Guinea zurückkehren, wenn dort „Demokratie herrschen würde“ (wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea zu entnehmen ist, herrschen in Guinea seit dem Jahr 2010 demokratische Verhältnisse mit freien Präsidentschaftswahlen). Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde. Wie aus den einschlägigen Länderberichten zudem hervorgeht, sind psychiatrische Erkrankungen in Guinea grundsätzlich behandelbar und auch Medikamente verfügbar (siehe Ausführungen unter Punkt II.1.2.).“Zum Gesundheitszustand des BF ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, gesund zu sein und der Verhandlung gut folgen zu können (Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2022, S 3). Zugleich legte er eine Bestätigung über den Besuch der ambulanten Therapie der römisch 40 GmbH vom 01.03.2021 (Beilage B) vor. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des BF seit der letzten den BF betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019 zumindest nicht verschlechtert hat. In diesem Erkenntnis vom 10.12.2019, GZ: römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beweiswürdigend zum Gesundheitszustand des BF ausgeführt wie folgt: „Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im gegenständlichen Verfahren bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2018 behauptet hatte, gesund zu sein und in dieser letzten Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich auf Probleme von „vor zwei Jahren“ (somit etwa im Herbst 2016) verwies, wonach der Beschwerdeführer sich damals umbringen habe wollen, nunmehr jedoch gesund sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 gab der Beschwerdeführer erstmalig ausdrücklich zu Protokoll, psychisch krank zu sein. Er habe psychische Probleme, sei depressiv und habe bereits dreimal versucht, sich umzubringen. Er würde aktuell ein Medikament mit dem Wirkstoff Diazepam einnehmen sowie zwei weitere Medikamente, deren Namen er jedoch vergessen habe. Hinsichtlich seiner psychischen Probleme brachte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht des BKH römisch 40 , Abteilung Psychiatrie, vom 20.08.2019 in Vorlage, wonach am Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert wurde, wobei er bereits zwei vorangegangene Suizidversuche hinter sich habe. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt wurde verneint, diesem eine Therapieempfehlung mit dem Medikament Cipralex (Wirkstoff: Escitalopram) ausgesprochen sowie „bei Bedarf“ weitere Kontrolltermine angeregt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.09.2019 in Vorlage, in welchem dieser den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, welcher „bereits drei Suizidversuche“ hinter sich habe, insbesondere aufgrund seiner Verlegung in ein „abgelegenes Asylwerberheim“ als in höchstem Maße besorgniserregend bezeichnet. Eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine sozial verträglichere Einrichtung sei „aus psychiatrischer Sicht dringendst anzuraten“, da ansonsten mit einer „vollständigen psychischen Dekompensation“ Anmerkung, Nervenzusammenbruch) zu rechnen sei. Auch dem in Vorlage gebrachten Facharztbrief ist im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers – insbesondere für den Fall seiner Abschiebung - keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu entnehmen, sondern allenfalls ein kausaler Zusammenhang zwischen psychischer Probleme und seiner derzeitigen Unterbringung in einem abgelegenen Wohnheim. Dieser Eindruck bestätigte sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019, und somit exakt eine Woche nach der Datierung des vorgelegten Arztbriefes, in welcher der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er könne grundsätzlich nach Guinea zurückkehren, wenn dort „Demokratie herrschen würde“ (wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea zu entnehmen ist, herrschen in Guinea seit dem Jahr 2010 demokratische Verhältnisse mit freien Präsidentschaftswahlen). Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde. Wie aus den einschlägigen Länderberichten zudem hervorgeht, sind psychiatrische Erkrankungen in Guinea grundsätzlich behandelbar und auch Medikamente verfügbar (siehe Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.2.).“
Aus den vorgelegten Unterlagen und vorgebrachten Angaben ist im Hinblick auf die Person des BF – insbesondere für den Fall seiner Abschiebung - keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu entnehmen. Wie aus den einschlägigen Länderberichten zudem hervorgeht, sind psychiatrische Erkrankungen in Guinea grundsätzlich behandelbar und auch Medikamente verfügbar (siehe Ausführungen unter Punkt II.1.3.). Aus den vorgelegten Unterlagen und vorgebrachten Angaben ist im Hinblick auf die Person des BF – insbesondere für den Fall seiner Abschiebung - keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu entnehmen. Wie aus den einschlägigen Länderberichten zudem hervorgeht, sind psychiatrische Erkrankungen in Guinea grundsätzlich behandelbar und auch Medikamente verfügbar (siehe Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.04.2022 brachte der BF vor, an Hepatitis C zu leiden und legte diesbezüglich einen Ambulanzbericht der Hepatologie des LKH XXXX vom 28.02.2022 (Beilage A) vor. Auch hinsichtlich der Hepatitis-Erkrankung des BF ist darauf zu verweisen, dass gemäß den oben zitierten Länderfeststellungen die Erlangung von Medikamenten möglich, wenn auch kostspielig, ist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.04.2022 brachte der BF vor, an Hepatitis C zu leiden und legte diesbezüglich einen Ambulanzbericht der Hepatologie des LKH römisch 40 vom 28.02.2022 (Beilage A) vor. Auch hinsichtlich der Hepatitis-Erkrankung des BF ist darauf zu verweisen, dass gemäß den oben zitierten Länderfeststellungen die Erlangung von Medikamenten möglich, wenn auch kostspielig, ist.
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht – wie auch schon im umseits zitierten Erkenntnis vom 10.12.2019 – zur Feststellung, dass der BF an keiner schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde. Diesbezüglich wird an dieser Stelle auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt). Dies gilt auch im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie. Besondere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf liegen nicht vor.Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht – wie auch schon im umseits zitierten Erkenntnis vom 10.12.2019 – zur Feststellung, dass der BF an keiner schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde. Diesbezüglich wird an dieser Stelle auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt). Dies gilt auch im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie. Besondere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf liegen nicht vor.
Die Erwerbsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2022 vorgebracht, seit Dezember 2021 ein selbstständiges Gewerbe als Zeitungsausträger zu haben, was der BF auch mit Dokumentenvorlage seiner Rechtsvertretung vom 11.05.2022 mit Gutschriften seitens R.V. GmbH & Co KG belegen konnte (OZ 9).
Die Feststellung, dass der BF über fortgeschrittene Deutsch-Kenntnisse verfügt, ergibt sich aus der unmittelbaren Wahrnehmung des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2022 sowie aus dem vorgelegten Zertifikat der Prüfung B1 vom 06.08.2021.
Der Umstand, dass der BF in Österreich einen Pflichtschulabschluss erworben hat, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Abschlusszeugnis. Seine Mitgliedschaft in einem Eisstockschießverein ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bis 31.01.2022 über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 20.04.2022.
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 20.04.2022.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Der BF hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2009 (AS 19) eine Verfolgung seiner Person aus politischen Gründen geltend gemacht. Sein Vater sei Berater der Partei des Ex-Premier-Ministers von Guinea gewesen und am 28.09.2009 während einer Demonstration im Stadion von Conakry getötet worden. Der BF sei ebenfalls bei der Demonstration anwesend gewesen und werde nun verfolgt. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2010 brachte er vor, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen würde (AS 75). Das BAA kam mit Bescheid vom 30.07.2012, Zl. XXXX , zu dem Schluss, dass es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl und Fahndungsschreiben jeweils um Fälschungen handelt und der BF nicht glaubhaft machen konnte, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.Der BF hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2009 (AS 19) eine Verfolgung seiner Person aus politischen Gründen geltend gemacht. Sein Vater sei Berater der Partei des Ex-Premier-Ministers von Guinea gewesen und am 28.09.2009 während einer Demonstration im Stadion von Conakry getötet worden. Der BF sei ebenfalls bei der Demonstration anwesend gewesen und werde nun verfolgt. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2010 brachte er vor, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen würde (AS 75). Das BAA kam mit Bescheid vom 30.07.2012, Zl. römisch 40 , zu dem Schluss, dass es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl und Fahndungsschreiben jeweils um Fälschungen handelt und der BF nicht glaubhaft machen konnte, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid zog der BF in der Verhandlung am 29.09.20215 zurück, sodass der erstinstanzliche Bescheid mit diesem Tag in Rechtskraft erwuchs.
Am 20.10.2017 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ein. Die Duldungskarte wurde mit einer Gültigkeit vom 03.01.2018 bis 02.01.2019 ausgestellt.
Am 16.10.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, welcher mit Bescheid vom 17.07.2019 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 10.12.2019 und setzte lediglich das Einreiseverbot auf vier Jahre herab.
Am 12.01.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA, RD XXXX , Zl. XXXX , vom 30.03.2021, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Am 12.01.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA, RD römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 30.03.2021, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
In der Einvernahme hinsichtlich seines Folgeantrags vor der belangten Behörde am 12.01.2021 gab der BF wiederum an, aus politischen Gründen aus seiner Heimat geflohen zu sein sowie aufgrund seiner psychischen Erkrankung dort nicht leben zu können. Es gebe in seinem Herkunftsland keine Demokratie, der Präsident sei ein Diktator und sein Volk werde unterdrückt (AS 783).
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Bescheides des BAA und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.03.2021 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Dabei konnte festgestellt werden, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen politischen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich in dieser Hinsicht seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte. Mehr denn je gilt bei der aktuelleren Entscheidung des BFA das Argument, dass sich die politische Landschaft in Guinea seit der Ausreise des BF im Jahr 2009 entscheidend geändert habe und dem BF schon deswegen keine Verfolgung in seinem Heimatstaat droht.
Da keine neuen Fluchtgründe festgestellt werden konnten, liegt nahe, dass der BF mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.
Es ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt hinsichtlich seiner Fluchtgründe vorgebracht hat.
Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern beschränkte sich auf allgemeine Rechtsausführungen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , vom 17.07.2019 wurde gegen den BF bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des BVwG, Zl. XXXX am 10.12.2019 bestätigt. Die Entscheidung ist am 20.12.2019 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. In diesem Erkenntnis wurde die psychische Erkrankung des BF berücksichtigt und festgestellt, dass diese in Guinea behandelbar ist. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter aufgrund der oben zitierten Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Guinea an. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , vom 17.07.2019 wurde gegen den BF bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des BVwG, Zl. römisch 40 am 10.12.2019 bestätigt. Die Entscheidung ist am 20.12.2019 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. In diesem Erkenntnis wurde die psychische Erkrankung des BF berücksichtigt und festgestellt, dass diese in Guinea behandelbar ist. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter aufgrund der oben zitierten Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Guinea an.
Auch ist der BF erwerbsfähig, wie er auch selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben hat. Er ist gelernter Elektriker und Mechaniker und ist somit anzunehmen, dass er in der Lage ist, sich in Guinea seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem hält sich die Familie des BF noch in Guinea auf, zu welcher er auch regelmäßig Kontakt pflegt (Protokoll der Verhandlung am 26.04.2022, S 6). Somit verfügt der BF über ein familiäres Netzwerk und kann angenommen werden, dass der BF zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr Unterstützung erhält.
Somit ist auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Somit ist auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Auch ist nicht bekannt, dass in Guinea gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Guinea ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Guinea für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.Auch ist nicht bekannt, dass in Guinea gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Guinea ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Guinea für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem BF wurde im Zuge der Ladung zu seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Guinea übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2022 die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Diesen Länderberichten wurde hierbei nicht konkret und substantiiert widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des BAA vom 30.07.2021, Zl. XXXX , ist am 29.09.2015 in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des BAA vom 30.07.2021, Zl. römisch 40 , ist am 29.09.2015 in formelle Rechtskraft erwachsen.
Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Die in der Beschwerde aufgeworfene Behauptung, es gäbe einen aktuellen Haftbefehl gegen den BF in Guinea, wurde durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt und auch in der Verhandlung am 26.04.2022 nicht vom BF aufgegriffen und ist somit nicht glaubhaft.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben.
Eine Änderung der Lage in Guinea ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Guinea wurde auch vom BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine Änderung der Lage in Guinea ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Guinea wurde auch vom BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.
Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des BF, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide und es in Guinea dafür eine medizinische Grundversorgung gebe. Dies habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.12.2019, GZ XXXX , festgestellt. Dem wurde vom BF in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des BF, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide und es in Guinea dafür eine medizinische Grundversorgung gebe. Dies habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.12.2019, GZ römisch 40 , festgestellt. Dem wurde vom BF in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen war.
Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.04.2022 vorgebrachte Erkrankung des BF an Hepatits C vermag diese Entscheidung auch nicht zu ändern, da auch Hepatitis C im Herkunftsland des BF behandelbar ist. Gemäß den oben zitierten Länderfeststellungen ist eine umfangreiche medizinische Behandlung zwar mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden, jedoch prinzipiell zugänglich. Sohin löst die vom BF neu vorgebrachte Erkrankung keinerlei Folgen in Hinsicht auf die Beurteilung der Gewährung von subsidiärem Schutz aus.
3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Der Aufenthalt des BF ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Der Aufenthalt des BF ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.
Im vorliegenden Beschwerdefall war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt deshalb nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geduldet, da seine Abschiebung aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist.Im vorliegenden Beschwerdefall war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt deshalb nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet, da seine Abschiebung aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist.
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2019, Zl. XXXX , liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz an den – unzweifelhaft vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 im Bundesgebiet geduldeten Beschwerdeführer – gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG fallgegenständlich nicht vor. Die genannte Bestimmung schließt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens vor einem inländischen Gericht ausdrücklich aus. § 28a Abs. 1 SMG sieht einen Strafrahmen einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe vor, das durch den Beschwerdeführer begangene Delikt ist sohin als Verbrechen im Sinne der Legaldefinition des § 17 StGB zu qualifizieren. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.06.2019, Zl. römisch 40 , liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz an den – unzweifelhaft vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 im Bundesgebiet geduldeten Beschwerdeführer – gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG fallgegenständlich nicht vor. Die genannte Bestimmung schließt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens vor einem inländischen Gericht ausdrücklich aus. Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG sieht einen Strafrahmen einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe vor, das durch den Beschwerdeführer begangene Delikt ist sohin als Verbrechen im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 17, StGB zu qualifizieren.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass beim BF insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass beim BF insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Punktes 3.3. ergaben sich keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Punktes 3.3. ergaben sich keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.
Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) am 22.10.2009 annähernd dreizehn Jahre gedauert hat.Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) am 22.10.2009 annähernd dreizehn Jahre gedauert hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend neben vielen aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 9 und 10).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend neben vielen aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 9 und 10).
Der bisherige Aufenthalt des BF fußt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die der BF lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise und seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet stellen konnte. Zudem wird seine Aufenthaltsdauer dadurch relativiert, dass er sich für knapp ein Jahr seines Aufenthaltes in Österreich in Haft befand. Zudem hat der BF rechtkräftigen Rückkehrentscheidungen in den Jahren 2015, als er die Beschwerde gegen seinen ersten Asylantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 29.9.2015 zurückzog und somit der Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle XXXX vom 30.07.2012 rechtskräftig wurde, sowie im Dezember 2019 nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Folge geleistet.Der bisherige Aufenthalt des BF fußt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die der BF lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise und seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet stellen konnte. Zudem wird seine Aufenthaltsdauer dadurch relativiert, dass er sich für knapp ein Jahr seines Aufenthaltes in Österreich in Haft befand. Zudem hat der BF rechtkräftigen Rückkehrentscheidungen in den Jahren 2015, als er die Beschwerde gegen seinen ersten Asylantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 29.9.2015 zurückzog und somit der Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle römisch 40 vom 30.07.2012 rechtskräftig wurde, sowie im Dezember 2019 nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Folge geleistet.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom BF bislang stets verneint wurde.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom BF bislang stets verneint wurde.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Diesbezüglich legte der BF im Verfahren lediglich eine Kursbestätigung der Caritas „Deutsch als Fremdsprache“, eine Teilnahmebestätigung „Freiwilliges Engagement im Sozialbereich“ vom 03.10.2018, eine Bestätigung über seine Tätigkeit als freiwilliger Helfer auf der XXXX Messe vom 15.10.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung „Gesundheitssystem-Schulung“ vom 27.07.2021 vor. Wenngleich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht verkannt wird, dass er über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt (siehe Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 06.08.2021 im Akt), seinen Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert hat (siehe Zeugnis der XXXX vom 19.01.2018 im Akt) und – aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem Eisstockschießverein – diverse Bekanntschaften in Österreich geschlossen hat, so geht der BF erst seit Dezember 2021 in Österreich einer feststellbaren legalen Erwerbstätigkeit nach und bestritt seinen Lebensunterhalt bis 31.01.2022 aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann aus all dem nicht geschlossen werden.Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Diesbezüglich legte der BF im Verfahren lediglich eine Kursbestätigung der Caritas „Deutsch als Fremdsprache“, eine Teilnahmebestätigung „Freiwilliges Engagement im Sozialbereich“ vom 03.10.2018, eine Bestätigung über seine Tätigkeit als freiwilliger Helfer auf der römisch 40 Messe vom 15.10.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung „Gesundheitssystem-Schulung“ vom 27.07.2021 vor. Wenngleich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht verkannt wird, dass er über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt (siehe Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 06.08.2021 im Akt), seinen Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert hat (siehe Zeugnis der römisch 40 vom 19.01.2018 im Akt) und – aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem Eisstockschießverein – diverse Bekanntschaften in Österreich geschlossen hat, so geht der BF erst seit Dezember 2021 in Österreich einer feststellbaren legalen Erwerbstätigkeit nach und bestritt seinen Lebensunterhalt bis 31.01.2022 aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann aus all dem nicht geschlossen werden.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Auch seine Familie, zu der er mehrmals im Monat Kontakt hat, lebt nach wie vor in Guinea. Eine vollkommene Entwurzelung des BF ist somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Zu Lasten des BF ist weiters insbesondere sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine insgesamt drei strafgerichtlichen Verurteilungen - aufgrund von Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten sowie strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben - zugrunde lagen. Die erste Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) erfolgte am 24.02.2015. Mit Urteil vom 20.07.2018 wurde der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung und versuchter Körperverletzung zu einer 4-monatigen, bedingt nachgesehen Haftstrafe unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde in der Probezeit erneut straffällig und wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 12.06.2019 wegen Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls und weiterer Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Auf diese dritte Verurteilung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen, sagte der BF lediglich „Da es mir absolut leidtut, möchte ich ehrlich gesagt nicht mehr darüber sprechen.“ (Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2022, S 11).Zu Lasten des BF ist weiters insbesondere sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine insgesamt drei strafgerichtlichen Verurteilungen - aufgrund von Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten sowie strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben - zugrunde lagen. Die erste Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) erfolgte am 24.02.2015. Mit Urteil vom 20.07.2018 wurde der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung und versuchter Körperverletzung zu einer 4-monatigen, bedingt nachgesehen Haftstrafe unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde in der Probezeit erneut straffällig und wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 12.06.2019 wegen Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls und weiterer Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Auf diese dritte Verurteilung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen, sagte der BF lediglich „Da es mir absolut leidtut, möchte ich ehrlich gesagt nicht mehr darüber sprechen.“ (Verhandlungsprotokoll vom 26.04.2022, S 11).
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie der Verhinderung von Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten sowie strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie der Verhinderung von Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten sowie strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Insbesondere schwer ins Gewicht fallen die erst 2019 und während der Probezeit begangenen Vermögens- und Suchtgiftdelikte, also zu einer Zeit als der BF schon etwa zehn Jahre in Österreich aufhältig war. Diesbezüglich gilt es aufzuzeigen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), worunter jedenfalls Sachbeschädigung und Diebstahl zu subsumieren sind. Der dem BF zu diesem Zeitpunkt bekannte unsichere Aufenthaltsstatus vermochte ihn nicht davon abzuhalten, dieses strafrechtlich relevante Verhalten zu setzen.
Neben diesen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich weiters öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids):
Dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, leidet an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des BF vor.Dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, leidet an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des BF vor.
Damit ist der BF nicht durch die Außerlandesschaffung nach Guinea in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Guinea bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Guinea keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF nicht durch die Außerlandesschaffung nach Guinea in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Guinea bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Guinea keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Was seinen psychiatrischen Gesundheitszustand betrifft, so ist einerseits auf die einschlägigen Länderberichte zu Guinea zu verweisen, aus welchen hervorgeht, dass psychiatrische Erkrankungen in Guinea grundsätzlich behandelbar und entsprechende Medikamente verfügbar sind (siehe dazu Ausführungen unter Punkt II.1.3.). Dasselbe gilt für die Hepatitis C Erkrankung des BF. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).Was seinen psychiatrischen Gesundheitszustand betrifft, so ist einerseits auf die einschlägigen Länderberichte zu Guinea zu verweisen, aus welchen hervorgeht, dass psychiatrische Erkrankungen in Guinea grundsätzlich behandelbar und entsprechende Medikamente verfügbar sind (siehe dazu Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.). Dasselbe gilt für die Hepatitis C Erkrankung des BF. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).
Außerdem besteht ganz allgemein in Guinea derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Guinea derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):3.6. Zur Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, „wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, „wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich insgesamt dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Landesgereicht XXXX vom 12.06.2019 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten überschritt er hierbei die Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um das Dreifache. Überdies lag seiner ersten Verurteilung aus dem Jahr 2015 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung zugrunde. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom BF auch nicht bestritten.Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich insgesamt dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Landesgereicht römisch 40 vom 12.06.2019 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten überschritt er hierbei die Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um das Dreifache. Überdies lag seiner ersten Verurteilung aus dem Jahr 2015 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung zugrunde. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom BF auch nicht bestritten.
Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Darüber hinaus wurde dem BF in seiner letzten Verurteilung wegen Suchtgifthandels auch eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt, wonach er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung, wobei auch das bereits verspürte Haftübel offensichtlich keine Wirkung zeigte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, 95/21/0164).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Darüber hinaus wurde dem BF in seiner letzten Verurteilung wegen Suchtgifthandels auch eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt, wonach er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung, wobei auch das bereits verspürte Haftübel offensichtlich keine Wirkung zeigte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, 95/21/0164).
Das vom BFA verhängte Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erscheint in Anbetracht des Gesagten angemessen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.1.3. Zur Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.1.3. Zur Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Identität der Sache Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Verhältnismäßigkeit Vorstrafe Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I415.1428469.4.00Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022