Entscheidungsdatum
08.06.2022Norm
BDG 1979 §49Spruch
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W257 2233973-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des bei der österr. Post AG eingerichteten Personalamtes der Österreichischen Post AG, 1130 Wien, Rochusplatz 1, vom 30. Juni 2020, Gz. XXXX mit dem sein Antrag vom 19.04.2017 auf Feststellung des Zugestehens von Nebengebühren, insbesondere Überstundenentgelte zurückgewiesen wurde, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des bei der österr. Post AG eingerichteten Personalamtes der Österreichischen Post AG, 1130 Wien, Rochusplatz 1, vom 30. Juni 2020, Gz. römisch 40 mit dem sein Antrag vom 19.04.2017 auf Feststellung des Zugestehens von Nebengebühren, insbesondere Überstundenentgelte zurückgewiesen wurde, zu Recht: ,
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich im Personalamt der Österreichischen Post AG, welches bei der österr. Post AG eingerichtet ist (sh § 17 PTS). 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich im Personalamt der Österreichischen Post AG, welches bei der österr. Post AG eingerichtet ist (sh Paragraph 17, PTS).
1.2. Mit Schreiben vom 19.04.2020 beantragte er Folgendes: „Ich stelle sohin den Antrag auf bescheidmäßige (feststellende) Absprache über die mir an Nebengebühren, insbesondere für Überstundenleistungen bis November 2015 gebührende Leistungen (insbesondere Überstundenentgelt). Es hat dies jedenfalls den Monat November 2015 zu betreffen, vorangegangene Monate insoweit, als ebenfalls keine Abrechnung und Entrichtung stattgefunden hat.“ Er begründete es damit, dass er bis Nov 2015 Überstunden erbracht hätte, diese ihm noch nicht ausbezahlt wurden.
1.3. Mit Schreiben vom 10.03.2020 stellte er einen Säumnisantrag mit dem gleichen Antragsinhalt.
1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Behörde stellte zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer mit Stichtag 01.01.2016 17,99 Stunden angesammelt hätte, diese ihm auch zu Jahresende mitgeteilt worden wäre, und diese im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Auszahlung gelangen werden. Es bestehe daher kein Feststellungsinteresse bezüglich der Höhe der Gutstunden.
1.5. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in. Der Verwaltungsakt langte am 13.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugewiesen.
Er brachte gegen den Bescheid inhaltlich vor, dass sich die Behörde auf eine Betriebsvereinbarung stütze und diese allenfalls für Vertragsbedienstete gelten könne. Er sei allerdings Beamter und das Gehaltsgesetz könne nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgeändert werden. Zudem hätte er nicht den Antrag auf Auszahlung gestellt, sondern die Feststellung über das Ausmaß des Nebengebührenanspruches. Daran würde ein rechtliches Feststellungsinteresse bestehen, auch wenn der Anspruch nicht fällig wäre. Ihm sei auch kein Parteiengehör geschenkt worden, denn, hätte er erwogen, dass die Behörde den Antrag zurückweist, hätte er den Antrag darauf ausgedehnt, ob auch Fälligkeit und Verpflichtung zur Liquidierung (Auszahlung) gegeben seien oder in dieser Beziehung infolge einer Betriebsvereinbarung etwas anderes zu gelten hat. Er stellte nunmehr folgenden Antrag: „Ich stelle den Antrag den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe (ersatzlos) aufzuheben, dass die belangte Behörde inhaltlich zu entscheiden hat. Für das fortgesetzte Verfahren beantragte ich hier schon im vorangeführten Sinne, dass auch über Fälligkeit, Liqudierungsverpflichtung iVm der Frage der Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung bescheidmäßig abgesprochen wird.“Er brachte gegen den Bescheid inhaltlich vor, dass sich die Behörde auf eine Betriebsvereinbarung stütze und diese allenfalls für Vertragsbedienstete gelten könne. Er sei allerdings Beamter und das Gehaltsgesetz könne nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgeändert werden. Zudem hätte er nicht den Antrag auf Auszahlung gestellt, sondern die Feststellung über das Ausmaß des Nebengebührenanspruches. Daran würde ein rechtliches Feststellungsinteresse bestehen, auch wenn der Anspruch nicht fällig wäre. Ihm sei auch kein Parteiengehör geschenkt worden, denn, hätte er erwogen, dass die Behörde den Antrag zurückweist, hätte er den Antrag darauf ausgedehnt, ob auch Fälligkeit und Verpflichtung zur Liquidierung (Auszahlung) gegeben seien oder in dieser Beziehung infolge einer Betriebsvereinbarung etwas anderes zu gelten hat. Er stellte nunmehr folgenden Antrag: „Ich stelle den Antrag den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe (ersatzlos) aufzuheben, dass die belangte Behörde inhaltlich zu entscheiden hat. Für das fortgesetzte Verfahren beantragte ich hier schon im vorangeführten Sinne, dass auch über Fälligkeit, Liqudierungsverpflichtung in Verbindung mit der Frage der Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung bescheidmäßig abgesprochen wird.“
1.6. Die Beschwerdevorlage wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugesandt. Eine Stellungnahme langte binnen 14 Tagen nicht ein.
1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, Zl. W257 2233973-1/3E wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte es rechtlich aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden könne. Aus diesem Gesichtspunkt ergebe sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu diene, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klar zu stellen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse vermöge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zu rechtfertigen. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen könne, komme der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall habe der Revisionswerber die Feststellung der ihm zustehenden Nebengebühren beantragt. Dies sei ihm zu jedem Jahresende gemäß § 59 Abs. 4 PG 1965 mitgeteilt worden. Aus diesem Grund sei sein Antrag auch zurückgewiesen worden. Wenn nun der Revisionswerber in der Beschwerde beantrage, den Bescheid aufzuheben, sodass die Behörde inhaltlich entscheiden möge, sei dieser Antragsumfang vom verfahrensleitenden Antrag nicht umfasst. Denn es sei ein wesentlicher, den Kern des Antrags betreffender Unterschied, ob die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses oder die konkrete Auszahlung eines bestimmten Betrages verlangt werde. 1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020, Zl. W257 2233973-1/3E wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte es rechtlich aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden könne. Aus diesem Gesichtspunkt ergebe sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu diene, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klar zu stellen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse vermöge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zu rechtfertigen. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen könne, komme der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall habe der Revisionswerber die Feststellung der ihm zustehenden Nebengebühren beantragt. Dies sei ihm zu jedem Jahresende gemäß Paragraph 59, Absatz 4, PG 1965 mitgeteilt worden. Aus diesem Grund sei sein Antrag auch zurückgewiesen worden. Wenn nun der Revisionswerber in der Beschwerde beantrage, den Bescheid aufzuheben, sodass die Behörde inhaltlich entscheiden möge, sei dieser Antragsumfang vom verfahrensleitenden Antrag nicht umfasst. Denn es sei ein wesentlicher, den Kern des Antrags betreffender Unterschied, ob die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses oder die konkrete Auszahlung eines bestimmten Betrages verlangt werde.
Zudem schränke das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in § 28 Abs. 3 das begehrte Aufheben des Bescheides an die dort genannten Gründe ein. Nachdem für den verfahrensbegründenden Antrag der Sachverhalt feststehe, müsse das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG entscheiden.Zudem schränke das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Paragraph 28, Absatz 3, das begehrte Aufheben des Bescheides an die dort genannten Gründe ein. Nachdem für den verfahrensbegründenden Antrag der Sachverhalt feststehe, müsse das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entscheiden.
Der Revisionswerber habe die Höhe von Nebengebühren gekannt und trotzdem den Antrag auf Feststellung der ihm zustehenden Nebengebühren gestellt. Er habe es unterlassen, in der Beschwerde darzulegen, welches darüberhinausgehende rechtliche Interesse auf die Feststellung seiner Nebengebühren bestehe. Der Behörde sei insofern Recht zu geben gewesen, als es kein Feststellungsinteresse gegeben habe, weshalb der Bescheid zurückzuweisen gewesen sei.
1.8. Gegen dieses Erk wurde außerordentliche Revision erhoben.
1.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.20022, Ra 2020/12/0073-5, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete das Erkenntnis folgendermaßen:
„[...] Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass bei Zurückweisung eines Antrages durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde ist (vgl. etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0031, mwN). „[...] Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass bei Zurückweisung eines Antrages durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde ist vergleiche etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0031, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist (vgl. etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2020/12/0038; 25.10.2017, Ra 2016/12/0100, jeweils mwN). Bei Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit eines Bezugsbestandteiles ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist (vgl. etwa VwGH 4.2.2009, 2008/12/0037, betreffend Überstundenvergütung). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruchs, sondern um die Frage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden. Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht (vgl. etwa VwGH 12.12.2008, 2007/12/0201; 25.5.2007, 2004/12/0050, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist vergleiche etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2020/12/0038; 25.10.2017, Ra 2016/12/0100, jeweils mwN). Bei Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit eines Bezugsbestandteiles ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist vergleiche etwa VwGH 4.2.2009, 2008/12/0037, betreffend Überstundenvergütung). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruchs, sondern um die Frage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden. Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht vergleiche etwa VwGH 12.12.2008, 2007/12/0201; 25.5.2007, 2004/12/0050, jeweils mwN).
Im vorliegenden Revisionsfall hat der Revisionswerber in seinem Antrag vom 19. April 2017 begehrt, feststellend über die ihm gebührenden Nebengebühren, insbesondere Überstundenentgelt abzusprechen, wobei er diesen Antrag im Verfahren weiter konkretisierte (s. den oben wiedergegebenen Verfahrensgang). Er brachte bereits im Antrag vor, dass er Überstunden geleistet habe, bezüglich derer weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung erfolgt sei. Die belangte Behörde (Dienstbehörde) vertrat den Standpunkt, dass eine Auszahlung von Überstundenentgelten aus näher genannten Gründen nicht zu erfolgen habe. Damit ist allerdings vorliegendenfalls eindeutig die Gebührlichkeit von Überstundenentgelten strittig. Es wäre daher im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Dienstbehörde ein Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit der Überstundenentgelte zu erlassen gewesen. Eine Zurückweisung des in Rede stehenden Feststellungsantrages kam somit nicht in Betracht. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des den Feststellungsantrag der Revisionswerberin zurückweisenden Bescheides der Dienstbehörde erweist sich somit als verfehlt.
Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen, den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG mit der Begründung ersatzlos aufzuheben, dass über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0012, mwN). Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen, den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG mit der Begründung ersatzlos aufzuheben, dass über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist vergleiche etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0012, mwN).
Soweit der Revisionswerber sich in seinem Vorbringen auf weitere Nebengebühren bezog, hat er niemals ausgeführt, um welche Nebengebühren es sich dabei handeln soll. Insofern wird die Dienstbehörde, den Revisionswerber im fortgesetzten Verfahren zu einer Klarstellung aufzufordern haben.
Zutreffend hat der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass sein Antrag Nebengebührenwerte, die die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss bilden (vgl. § 61 PG 1965), nicht betraf. Zutreffend hat der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass sein Antrag Nebengebührenwerte, die die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss bilden vergleiche Paragraph 61, PG 1965), nicht betraf.
Zu beachten wird im fortgesetzten Verfahren weiters sein, dass im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind. Auch Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Etwa die Bestimmungen der §§ 48 ff Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), können daher durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das Zu beachten wird im fortgesetzten Verfahren weiters sein, dass im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind. Auch Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Etwa die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), können daher durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden (vgl. etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/12/0015, mwN). [...]“öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden vergleiche etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/12/0015, mwN). [...]“
1.10. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übersandt. Es langte von keiner Verfahrenspartei eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich im Personalamt der Österreichischen Post AG, welches bei der österr. Post AG eingerichtet ist (sh § 17 PTS). 2.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich im Personalamt der Österreichischen Post AG, welches bei der österr. Post AG eingerichtet ist (sh Paragraph 17, PTS).
2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Gebührlichkeit der Überstunden strittig, denn der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vor, dass er Überstunden geleistet habe, bezüglich derer weder ein Abrechnung noch eine Auszahlung erfolgt sei.
2.3. Die Behörde war hätte über den Antrag meritorisch zu entscheiden gehabt und hätte den Antrag nicht zurückweisen dürfen.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt und dem Erk des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A), Zu Spruchpunkt A)
4.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im BDG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im BDG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
4.2. Das im § 28 VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwSlg. 18.886 A/2014).4.2. Das im Paragraph 28, VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwSlg. 18.886 A/2014).
4.3. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Vorbringen auf Nebengebühren bezogen und diese nicht weiter ausgeführt. Somit hat die Behörde diesbezüglich jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, die es im fortgesetzten Verfahren zu erheben hat (sh Rz 28 des Erk des VwGH vom 28.04.2022).
4.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (siehe VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (etwa VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (siehe VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099 und auch 20.09.1983, 82/12/0119 sowie 24.04.1995, 94/19/0110).4.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (siehe VfSlg. 8047 aus 1977,), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (etwa VfSlg. 8951 aus 1980,; VwGH 01.12.1980, 2001/78) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764 aus 1988,). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (siehe VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099 und auch 20.09.1983, 82/12/0119 sowie 24.04.1995, 94/19/0110).
4.5. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der ihm zustehenden Nebengebühren (sh dazu den Wortlaut des Antrages unter Punkt 1.2). Dies wurde ihm zu jedem Jahresende gem. § 59 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965 mitgeteilt. Aus diesem Grund wurde sein Antrag auch zurückgewiesen. 4.5. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der ihm zustehenden Nebengebühren (sh dazu den Wortlaut des Antrages unter Punkt 1.2). Dies wurde ihm zu jedem Jahresende gem. Paragraph 59, Absatz 4, Pensionsgesetz 1965 mitgeteilt. Aus diesem Grund wurde sein Antrag auch zurückgewiesen.
4.6. Damit liegt entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022 eine Frage der Gebührlichkeit der geleisteten Überstunden vor. Die Dienstbehörde hätte darüber einen Feststellungsbescheid erlassen müssen (sh rz 26 des oben zit Erk des VwGH), dies sie mit dem zurückweisenden Bescheid gerade nicht gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hätte diesen zurückweisenden Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung darüber der Behörde auftragen müssen. Dies wird nunmehr mit dem gegenständlichen Beschluss vorgenommen.
4.7. Hinsichtlich der „rechtlichen Beurteilung“ gem. § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG wird vollinhaltlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022 verwiesen. 4.7. Hinsichtlich der „rechtlichen Beurteilung“ gem. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG wird vollinhaltlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022 verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Nebengebühr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGH ÜberstundenvergütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2233973.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022