Entscheidungsdatum
08.06.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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W250 2226767-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Kuba, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Kuba, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2022 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste im Juni 2017 mit einem von der österreichischen Botschaft in Havanna ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C nach Österreich ein und stellte vor Ablauf der Gültigkeit des Visums am 02.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste im Juni 2017 mit einem von der österreichischen Botschaft in Havanna ausgestellten und von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum der Kategorie C nach Österreich ein und stellte vor Ablauf der Gültigkeit des Visums am 02.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 07.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 07.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, wobei sie diese die Spruchpunkte I. und II. betreffend zurückzog.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, wobei sie diese die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffend zurückzog.
Mit Erkenntnis vom 04.03.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.05.2019 zurück.Mit Erkenntnis vom 04.03.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.05.2019 zurück.
2. Nachdem die BF wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung gemäß §§ 107a Abs. 1 und 107a Abs. 2 Z. 1 und 2 Strafgesetzbuch – StGB rechtskräftig verurteilt wurde, erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 09.04.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und verband diese mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.2. Nachdem die BF wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung gemäß Paragraphen 107 a, Absatz eins und 107 a Absatz 2, Ziffer eins und 2 Strafgesetzbuch – StGB rechtskräftig verurteilt wurde, erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 09.04.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und verband diese mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Nachdem die BF zuletzt bis 21.04.2022 in Strafhaft angehalten wurde, organisierte das Bundesamt die Abschiebung der BF für den 24.04.2022. Da sich die BF jedoch weigerte in das Flugzeug einzusteigen, ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 24.04.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung der BF an. Dieser Bescheid wurde der BF am 24.04.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.3. Nachdem die BF zuletzt bis 21.04.2022 in Strafhaft angehalten wurde, organisierte das Bundesamt die Abschiebung der BF für den 24.04.2022. Da sich die BF jedoch weigerte in das Flugzeug einzusteigen, ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 24.04.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung der BF an. Dieser Bescheid wurde der BF am 24.04.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.
4. Am 22.05.2022 erfolgte ein weiterer Versuch, die BF nach Kuba abzuschieben. Diese begleitete Abschiebung der BF scheiterte jedoch, da der BF durch die kubanischen Behörden die Einreise verweigert wurde.
5. Das Bundesamt ordnete mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.05.2022 neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft über die BF zur Sicherung ihrer Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde der BF am 22.05.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.5. Das Bundesamt ordnete mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.05.2022 neuerlich gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft über die BF zur Sicherung ihrer Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde der BF am 22.05.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 03.06.2022 Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die am 21.05.2022 aus organisatorischen Gründen gescheiterte Abschiebung der BF nicht zu einer Unterbrechung der Schubhaft geführt habe. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege keine Zuständigkeit des Bundesamtes vor, einen neuerlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seien daher rechtswidrig. Darüber hinaus sei eine Abschiebung der BF nach Kuba nicht realisierbar, weshalb ein Sicherungszweck fehle. Der BF sei am 21.05.2022 in Kuba die Einreise verweigert worden, da entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides „für die Einreise ein Prozess durchlaufen werden“ müsse. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung um welchen Prozess es sich dabei handle habe das Bundesamt am 24.05.2022 folgendes mitgeteilt: „Hinsichtlich des notwendigen Prozesses für die Abschiebung steht die Direktion des BFA derzeit mit der kubanischen Botschaft in Wien in Abklärung. Eine Auskunft durch die kubanische Botschaft wird zeitnah erwartet.“ Daraus sei erkennbar, dass sich das Bundesamt vor der versuchten Abschiebung nicht hinreichend mit der Frage der Realisierbarkeit auseinandergesetzt habe. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Kuba ergebe sich, dass Kubaner, die sich mehr als 24 Monate im Ausland aufhalten, ihre Staatsbürgerschaftsrechte verlieren. Diese Einschränkungen führten zu einer de facto Staatenlosigkeit. Man könne auch von Rechtelosigkeit sprechen, da viele Auswanderer ihren kubanischen Pass behalten, der eine wichtige Einnahmequelle für den kubanischen Staat darstelle. Da sich die BF seit mehr als 24 Monaten im Ausland aufhalte, sei ihre Rückführung faktisch nicht realisierbar. Da vor dem Hintergrund der Länderinformationen und im Hinblick auf die bereits gescheiterte Abschiebung die Abschiebung voraussichtlich nicht durchführbar erscheine und weil sich die belangte Behörde mit dieser Frage offenkundig nicht auseinandergesetzt habe, seien der angefochtene Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft lägen nicht vor.
Die Schubhaft sei jedoch auch unverhältnismäßig, da sich die BF vor ihrer Inschubhaftnahme mehrere Monate in Strafhaft befunden habe und das Bundesamt während dieses Zeitraumes nicht abgeklärt habe, welche Voraussetzungen für die Einreise der BF nach Kuba vorliegen müssen, obwohl sich aus dem Länderinformationsblatt ausdrücklich Probleme für die Einreise der BF nach Kuba ergäben. Vor dem 21.05.2022 habe das Bundesamt keine diesbezügliche Abklärung unternommen.
Die BF beantragte ein psychiatrisches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft ab dem 22.05.2022 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen und der BF den Aufwandersatz im Umfang allfälliger Barauslagen und der Eingabengebühr iHv EUR 30,00 zuzuerkennen.
7. Das Bundesamt legte am 03.06.2022 und 07.06.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 07.06.2022 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Schubhaft am 21.05.2022 spätestens ab dem Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes beendet gewesen sei, weshalb ein neuer Schubhaftbescheid zu erlassen gewesen sei. Wie in der Beschwerde und auch in den Länderinformationen angeführt, verlieren Kubaner, die sich mehr als 24 Monate im Ausland aufhalten, ihre Staatsbürgerschaftsrechte. Dies heiße jedoch nicht, dass eine Abschiebung zwangsläufig nicht realisierbar sei. Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass die kubanischen Behörden die BF nicht mehr als kubanische Staatsangehörige ansehen. Dies gehe aus einem Schreiben der kubanischen Botschaft vom XXXX hervor. In diesem Schreiben, welches mehr als vier Jahre nach der Ausreise der BF aus Kuba verfasst worden sei, werde die BF klar als kubanische Staatsangehörige bezeichnet. Darüber hinaus sei der BF am XXXX neuerlich ein kubanischer Reisepass ausgestellt worden. Dem Abschiebebericht sei zu entnehmen, dass die BF wegen eines fehlenden Dokumentes der kubanischen Botschaft nicht übernommen worden sei. Dem Abschiebebericht sei jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Übernahme der BF grundsätzlich unmöglich sei. Im Zuge der mit der Vertretungsbehörde im Vorfeld der Abschiebung geführten Korrespondenz sei dem Bundesamt nicht mitgeteilt worden, dass zur Übernahme der BF ein spezieller Prozess durchlaufen werden müsse. Betreffen das Prozedere für die Abschiebung der BF sei das Bundesamt in Kontakt mit der kubanischen Vertretungsbehörde.7. Das Bundesamt legte am 03.06.2022 und 07.06.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 07.06.2022 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Schubhaft am 21.05.2022 spätestens ab dem Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes beendet gewesen sei, weshalb ein neuer Schubhaftbescheid zu erlassen gewesen sei. Wie in der Beschwerde und auch in den Länderinformationen angeführt, verlieren Kubaner, die sich mehr als 24 Monate im Ausland aufhalten, ihre Staatsbürgerschaftsrechte. Dies heiße jedoch nicht, dass eine Abschiebung zwangsläufig nicht realisierbar sei. Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass die kubanischen Behörden die BF nicht mehr als kubanische Staatsangehörige ansehen. Dies gehe aus einem Schreiben der kubanischen Botschaft vom römisch 40 hervor. In diesem Schreiben, welches mehr als vier Jahre nach der Ausreise der BF aus Kuba verfasst worden sei, werde die BF klar als kubanische Staatsangehörige bezeichnet. Darüber hinaus sei der BF am römisch 40 neuerlich ein kubanischer Reisepass ausgestellt worden. Dem Abschiebebericht sei zu entnehmen, dass die BF wegen eines fehlenden Dokumentes der kubanischen Botschaft nicht übernommen worden sei. Dem Abschiebebericht sei jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Übernahme der BF grundsätzlich unmöglich sei. Im Zuge der mit der Vertretungsbehörde im Vorfeld der Abschiebung geführten Korrespondenz sei dem Bundesamt nicht mitgeteilt worden, dass zur Übernahme der BF ein spezieller Prozess durchlaufen werden müsse. Betreffen das Prozedere für die Abschiebung der BF sei das Bundesamt in Kontakt mit der kubanischen Vertretungsbehörde.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abweisen, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie dem Bundesamt Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF verfügt über einen bis XXXX gültigen Reisepass, sie ist eine volljährige kubanische Staatsangehörige, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.1.1. Die BF verfügt über einen bis römisch 40 gültigen Reisepass, sie ist eine volljährige kubanische Staatsangehörige, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.
1.2. Die BF reiste am 27.06.2017 mit einem Visum der Kategorie C nach Österreich ein, sie hat vor mehr als 24 Monaten Kuba verlassen.
1.3. Gemäß der aktuellen Gesetzeslage dürfen sich kubanische Staatsbürger 24 Monate im Ausland aufhalten und brauchen keine Ausreisegenehmigung mehr, sondern nur noch einen Pass und ein Einreisevisum des Ziellandes. Einschränkungen gelten jedoch immer noch für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Ärzte. Bei Rückkehr nach Kuba innerhalb dieser Frist von 24 Monaten sind keine Probleme zu erwarten. Sofern die betreffende Person allerdings während des Auslandsaufenthalts um Asyl angesucht hat und die kubanischen Behörden hiervon erfahren, wird der Rückkehrer auf eine Schwarze Liste gesetzt und hat dann mitunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung oder Sozialleistungen. Bei Übertretung der Frist von 24 Monaten, die sich ein Bürger im Ausland aufhalten darf, wird die betreffende Person als Emigrant und Abtrünniger betrachtet. Im Rahmen der Migrationsreformen 2013 verlieren Kubaner, die sich mehr als 24 Monate im Ausland aufhalten, ihre Staatsbürgerschaftsrechte. Diese Einschränkungen führen zu einer de facto Staatenlosigkeit. Man könnte auch von Rechtelosigkeit sprechen, da viele Auswanderer ihren kubanischen Pass behalten, der eine wichtige Einnahmequelle für den kubanischen Staat darstellt.
1.4. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2020 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In diesem Bescheid werden keine Feststellungen zur Lage in Kuba getroffen, verwiesen wird lediglich auf das Länderinformationsblatt zum Irak, Stand 20.11.2018, letzte Kurzinformation 30.10.2019, sowie auf jene Länderinformationen, die der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2020 zur Kenntnis gebracht worden seien. In den die BF betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.01.2020 kein Erkenntnis erlassen.
1.5. Der BF wurde am 21.05.2022 von den kubanischen Behörden die Einreise nach Kuba verweigert, da ein Dokument der kubanischen Botschaft in Österreich gefehlt hat.
1.6. Die BF wurde zuletzt von 22.07.2021 bis 21.04.2022 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. Das Bundesamt hat vor den Abschiebeversuchen am 24.04.2022 und 21.05.2022 mit der kubanischen Vertretungsbehörde keine Korrespondenz darüber geführt, welche Voraussetzungen für die Einreise der BF im Hinblick auf ihren mehr als 24 Monate dauernden Aufenthalt außerhalb Kubas zu erfüllen sind.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren der BF betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie ihres Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass sie Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, insbesondere wurde der von der BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen.
1.2. Dass die BF im Juni 2017 nach Österreich eingereist ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zum für diese Einreise vorliegenden Visum der Kategorie C beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die Tatsache, dass sie Kuba vor mehr als 24 Monaten verlassen hat, blieb im Verfahren unbestritten.
1.3. Die Feststellungen zur Lage von kubanischen Staatsangehörigen, die sich für mehr als 24 Monaten außerhalb Kubas aufhalten, beruhen auf einer Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kuba vom 23.07.2019.
1.4. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem genannten Bescheid. Dass am 22.01.2020 kein Erkenntnis in einem die BF betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erlassen wurde, ergibt sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die BF betreffend.
1.5. Die Feststellungen zur Verweigerung der Einreise der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.06.2022.
1.6. Die Feststellung zur Dauer der Anhaltung der BF in Strafhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister. Dass das Bundesamt vor den Abschiebeversuchen am 24.04.2022 und 21.05.2022 mit der kubanischen Vertretungsbehörde keine Korrespondenz darüber geführt hat, welche Voraussetzungen für die Einreise der BF im Hinblick auf ihren mehr als 24 Monate dauernden Aufenthalt außerhalb Kubas zu erfüllen sind, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darin enthalten sind zwar zwei Schreiben der kubanischen Vertretungsbehörde an das Bundesamt, jedoch handelt es sich dabei um Auskunftsersuchen der Vertretungsbehörde an das Bundesamt auf Grund von Kontaktaufnahmen der BF mit der kubanischen Botschaft. Konkrete Anfragen des Bundesamtes, ob bzw. welche Einreisevoraussetzungen durch die BF zu erfüllen sind, sind im Verwaltungsakt nicht dokumentiert. Vielmehr vermerkte das Bundesamt im Zentralen Fremdenregister, dass keine Rückmeldungen der Drittstaatsbehörde erforderlich seien.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 80 FPG lautet:Paragraph 80, FPG lautet:
„Dauer der Schubhaft
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich möglich ist. 3.1.2. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich möglich ist.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung der BF angeordnet, die der Abschiebung zu Grunde liegende Rückkehrentscheidung wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2020 erlassen. Dieser Bescheid ist zwar in Rechtskraft erwachsen, trifft jedoch keinerlei Feststellungen zur Lage in Kuba, da zum einen auf ein Länderinformationsblatt den Irak betreffend verwiesen wird und zum anderen auf Länderinformationen eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug genommen wird, das in den die BF betreffenden Verfahren nicht erlassen wurde. Mit der Frage, inwieweit ein mehr als 24 Monate dauernder Aufenthalt der BF Auswirkungen auf ihre Staatsbürgerrechte hat, setzte sich das Bundesamt bereits in der der Abschiebung zu Grunde liegenden Rückkehrentscheidung nicht auseinander.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung der BF angeordnet, die der Abschiebung zu Grunde liegende Rückkehrentscheidung wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2020 erlassen. Dieser Bescheid ist zwar in Rechtskraft erwachsen, trifft jedoch keinerlei Feststellungen zur Lage in Kuba, da zum einen auf ein Länderinformationsblatt den Irak betreffend verwiesen wird und zum anderen auf Länderinformationen eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug genommen wird, das in den die BF betreffenden Verfahren nicht erlassen wurde. Mit der Frage, inwieweit ein mehr als 24 Monate dauernder Aufenthalt der BF Auswirkungen auf ihre Staatsbürgerrechte hat, setzte sich das Bundesamt bereits in der der Abschiebung zu Grunde liegenden Rückkehrentscheidung nicht auseinander.
3.1.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Unterlässt die Behörde dies, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig, wobei dieser Umstand auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt (vgl. z.B. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).3.1.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Unterlässt die Behörde dies, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig, wobei dieser Umstand auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt vergleiche z.B. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).
3.1.5. Das Bundesamt hat bis 22.05.2022 bei der kubanischen Botschaft kein Verfahren eingeleitet, um abzuklären, welche Einreisevoraussetzungen von der BF nach ihrem mehr als 24 Monate dauernden Aufenthalt außerhalb Kubas zu erfüllen sind. In seiner Stellungnahme vom 07.06.2022 führt das Bundesamt zwar aus, dass die BF in den Schreiben der kubanischen Vertretungsbehörde an das Bundesamt als kubanische Staatsangehörige bezeichnet worden sei und dass von der Vertretungsbehörde keine besonderen Einreisevoraussetzungen genannt worden seien. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass entsprechend den Länderberichten nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Monaten die Staatsangehörigkeit nicht aberkannt wird, sondern dass die Staatsbürgerrechte aberkannt werden, was de facto zu einer Staatenlosigkeit führt. In den im Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben der Vertretungsbehörde wird das Bundesamt zudem um Auskünfte ersucht, um die BF bei ihrer Ausreise nach Kuba zu unterstützen. Eine Korrespondenz zwischen dem Bundesamt und der Vertretungsbehörde bezüglich einer konkreten Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung der BF wurden vom Bundesamt nicht vorgelegt.
3.1.6. Da sich aus den Länderberichten zu Kuba ergibt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten außerhalb Kubas aufhalten, ihre Staatsbürgerrechte verlieren – wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass viele der betroffenen Personen ihren Reisepass behalten – wäre das Bundesamt im Hinblick auf die Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken verpflichtet gewesen, mögliche Einreisebeschränkungen mit der kubanischen Vertretungsbehörde abzuklären. Dass der BF letztlich die Einreise auf Grund eines fehlenden Dokumentes der kubanischen Vertretungsbehörde verweigert wurde, gründet sich auch in dem Umstand, dass das Bundesamt ein diesbezügliches Verfahren mit der kubanischen Vertretungsbehörde nicht geführt hat.
3.1.7. Jedenfalls liegen aufgrund des Scheiterns des Überstellungsversuches der BF am 21.05.2022 wegen fehlender Dokumente der kubanischen Vertretungsbehörde, die mangels eines mit der Botschaft geführten Verfahrens nicht vorgelegen sind, maßgebliche ins Gewicht fallende Verzögerungen vor, die nicht der BF zuzurechnen sind. Das Bundesamt ist der Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Haftdauer hinzuwirken nicht nachgekommen, was die Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Eine Haftverlängerung – und sei es auch im Wege eines wiederholten Schubhaftbescheides – war somit in der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht zulässig, weshalb gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG der Beschwerde stattzugeben war und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 22.05.2022 für rechtswidrig zu erklären waren.3.1.7. Jedenfalls liegen aufgrund des Scheiterns des Überstellungsversuches der BF am 21.05.2022 wegen fehlender Dokumente der kubanischen Vertretungsbehörde, die mangels eines mit der Botschaft geführten Verfahrens nicht vorgelegen sind, maßgebliche ins Gewicht fallende Verzögerungen vor, die nicht der BF zuzurechnen sind. Das Bundesamt ist der Verpflichtung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Haftdauer hinzuwirken nicht nachgekommen, was die Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Eine Haftverlängerung – und sei es auch im Wege eines wiederholten Schubhaftbescheides – war somit in der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht zulässig, weshalb gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerde stattzugeben war und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 22.05.2022 für rechtswidrig zu erklären waren.
3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken ergibt sich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung durch die Behörde auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Da im vorliegenden Fall die Schubhaft unverhältnismäßig ist, da das Bundesamt kein Verfahren zur Abklärung der Einreisevoraussetzungen der mehr als 24 Monate aus Kuba abwesenden BF mit der kubanischen Vertretungsbehörde geführt hat, war gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken ergibt sich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung durch die Behörde auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Da im vorliegenden Fall die Schubhaft unverhältnismäßig ist, da das Bundesamt kein Verfahren zur Abklärung der Einreisevoraussetzungen der mehr als 24 Monate aus Kuba abwesenden BF mit der kubanischen Vertretungsbehörde geführt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Die BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Barauslagen gestellt, das Bundesamt beantragte Kostenersatz im gesetzlichen Umfang.
3.4.3. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.4.3. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Einreiseverweigerung Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Rechtswidrigkeit Reisedokument Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verzögerung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2226767.2.00Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022