TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/10 W186 2246159-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2022
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Entscheidungsdatum

10.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W186 2246159-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021, Zl. 1120489303 – 180027523, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021, Zl. 1120489303 – 180027523, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 29.06.2017 informierte der Magistrat Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), dass gegen XXXX wegen des Verdachts der Fälschung von Beweismitteln eine Anzeige erstattet worden sei. Zudem würden Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe und Verfahren gegen die Verantwortlichen des vermeintlichen Dienstgebers wegen des Verdachts der Fälschung von Beweismitteln laufen. XXXX habe vom Magistrat Linz am 17.10.2016 eine EWR-Anmeldebescheinigung erhalten, woraufhin auch ihrem Ehegatten, dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Nunmehr sei jedoch diese Aufenthaltskarte in Frage gestellt, da XXXX seit dem 21.03.2017 keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich habe und ein Zusammenhang mit § 54 NAG nicht mehr gegeben sei. Das Bundesamt werde daher um die Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ersucht. 1. Am 29.06.2017 informierte der Magistrat Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), dass gegen römisch 40 wegen des Verdachts der Fälschung von Beweismitteln eine Anzeige erstattet worden sei. Zudem würden Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe und Verfahren gegen die Verantwortlichen des vermeintlichen Dienstgebers wegen des Verdachts der Fälschung von Beweismitteln laufen. römisch 40 habe vom Magistrat Linz am 17.10.2016 eine EWR-Anmeldebescheinigung erhalten, woraufhin auch ihrem Ehegatten, dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Nunmehr sei jedoch diese Aufenthaltskarte in Frage gestellt, da römisch 40 seit dem 21.03.2017 keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich habe und ein Zusammenhang mit Paragraph 54, NAG nicht mehr gegeben sei. Das Bundesamt werde daher um die Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ersucht.

2. Am 06.02.2018 bzw. am 08.02.2018 wurden der BF und XXXX vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. 2. Am 06.02.2018 bzw. am 08.02.2018 wurden der BF und römisch 40 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

3. In einem Bericht der LPD Oberösterreich vom 01.12.2019 wurde festgehalten, dass XXXX an ihrer, im ZMR eingetragenen, Adresse in 4040 Linz weder wohnhaft noch aufhältig sei. XXXX sei der Hausverwaltung unbekannt. 3. In einem Bericht der LPD Oberösterreich vom 01.12.2019 wurde festgehalten, dass römisch 40 an ihrer, im ZMR eingetragenen, Adresse in 4040 Linz weder wohnhaft noch aufhältig sei. römisch 40 sei der Hausverwaltung unbekannt.

4. Am 24.09.2020 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

5. In einem Bericht der LPD Wien vom 06.07.2021 wurde festgehalten, dass XXXX an ihrer, im ZMR eingetragenen, Adresse in 1210 Wien weder wohnhaft noch aufhältig sei. An der Adresse seien lediglich männliche Personen Indischer Herkunft wohnhaft. 5. In einem Bericht der LPD Wien vom 06.07.2021 wurde festgehalten, dass römisch 40 an ihrer, im ZMR eingetragenen, Adresse in 1210 Wien weder wohnhaft noch aufhältig sei. An der Adresse seien lediglich männliche Personen Indischer Herkunft wohnhaft.

6. Am 27.07.2021 erfolgte wiederum eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt.

7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2021 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2021 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die zwischen dem BF und XXXX geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die zwischen dem BF und römisch 40 geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 31.08.2021 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK hätte zu Gunsten des BF ausfallen müssen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 31.08.2021 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK hätte zu Gunsten des BF ausfallen müssen.

9. Am 08.09.2021 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Indien. Er spricht Punjabi, Hindi und Deutsch und verfügt über rudimentäre Englischkenntnisse. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Indien. Er spricht Punjabi, Hindi und Deutsch und verfügt über rudimentäre Englischkenntnisse.

Der BF reiste im Jahr 2016 mit einem Visum C nach Österreich ein und ist seit dem 04.07.2016 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er heiratete am 28.07.2016 in Dänemark eine in Österreich freizügigkeitsberechtigte tschechische Staatsangehörige, XXXX , die letztmals am 22.07.2021 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und lediglich vom 19.08.2016 bis zum 03.11.2016 als Arbeiterin bei einem Transportunternehmen beschäftigt war. Die seitens des BF geschlossene Ehe ist formal nach wie vor aufrecht, jedoch von Anfang an als Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG zu qualifizieren. Der BF reiste im Jahr 2016 mit einem Visum C nach Österreich ein und ist seit dem 04.07.2016 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er heiratete am 28.07.2016 in Dänemark eine in Österreich freizügigkeitsberechtigte tschechische Staatsangehörige, römisch 40 , die letztmals am 22.07.2021 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und lediglich vom 19.08.2016 bis zum 03.11.2016 als Arbeiterin bei einem Transportunternehmen beschäftigt war. Die seitens des BF geschlossene Ehe ist formal nach wie vor aufrecht, jedoch von Anfang an als Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG zu qualifizieren.

Der BF verfügte vom 21.10.2016 bis zum 21.10.2021 über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Am 19.10.2021 stellte er einen Verlängerungsantrag, über den noch nicht entschieden worden ist. Er ist seit dem 01.02.2021 durchgehend als Arbeiter beschäftigt und war auch in den Jahren davor regelmäßig als Arbeiter tätig.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Sprachkenntnisse bezüglich Punjabi, Hindi und Deutsch werden anhand seiner diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist zudem anzumerken, dass seine Einvernahmen vor dem Bundesamt in deutscher Sprache durchgeführt werden konnten. Die Feststellung, dass der BF lediglich über rudimentäre Englischkenntnisse verfügt, gründet sich auf seine eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 08.02.2018 (AS 81).

Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise des BF nach Österreich und seiner Meldedaten erfolgen anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Eheschließung bzw. der Meldedaten sowie der beruflichen Tätigkeit von XXXX ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 121) bzw. dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem eingeholten SV-Auszug. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Eheschließung bzw. der Meldedaten sowie der beruflichen Tätigkeit von römisch 40 ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 121) bzw. dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem eingeholten SV-Auszug.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels des BF und seiner beruflichen Tätigkeiten in Österreich werden ebenfalls anhand des im Verwaltungsakt einliegenden Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister und des SV-Auszugs getroffen.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stützt sich auf den eingeholten Strafregisterauszug vom 13.05.2022.

2.2. Zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe

Die Feststellung, dass die seitens des BF und XXXX geschlossene Ehe von Anfang an als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:Die Feststellung, dass die seitens des BF und römisch 40 geschlossene Ehe von Anfang an als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:

Zu Beginn ist festzuhalten, dass selbst bei objektiver und sachlicher Betrachtung allein der zeitliche Ablauf zwischen der Einreise des BF nach Österreich und seiner Hochzeit in Dänemark mit einer tschechischen Staatsangehörigen, die nach eigenen Angaben zuvor keine Berührungspunkte mit Österreich gehabt hat (AS 77) und anschließend lediglich etwa drei Monate in Österreich erwerbstätig gewesen ist, den Eindruck erweckt, dass diese Eheschließung einzig und allein dem Zweck dienen sollte, dem BF einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen.

In dieses Bild passt auch der Umstand, dass bei mehreren Hauserhebungen XXXX nicht angetroffen werden konnte (AS 299 ff). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des BF, dass sich seine Gattin bei der kranken Mutter in Tschechien aufhalte (etwa AS 246 und AS 280), sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als reine Schutzbehauptungen einzustufen. Im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt war es dem BF auch nicht möglich, seine Gattin anzurufen, obwohl in seinem Handy fünf Nummern unter „Lucie“ gespeichert waren (AS 249 und AS 280). Diese Umstände sind ein deutliches Indiz dafür, dass der BF mit seiner Gattin kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt und niemals geführt hat. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass bei mehreren Hauserhebungen römisch 40 nicht angetroffen werden konnte (AS 299 ff). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des BF, dass sich seine Gattin bei der kranken Mutter in Tschechien aufhalte (etwa AS 246 und AS 280), sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als reine Schutzbehauptungen einzustufen. Im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt war es dem BF auch nicht möglich, seine Gattin anzurufen, obwohl in seinem Handy fünf Nummern unter „Lucie“ gespeichert waren (AS 249 und AS 280). Diese Umstände sind ein deutliches Indiz dafür, dass der BF mit seiner Gattin kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt und niemals geführt hat.

Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, ist zudem aufgrund offensichtlicher Sprachbarrieren nicht davon auszugehen, dass der BF und seine Gattin jemals beabsichtigt haben, ein gemeinsames Familienleben zu führen. So gab sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.02.2018 an, mit dem BF auf Englisch zu kommunizieren. Der BF verfügt jedoch nur über rudimentäre Englischkenntnisse, was auch explizit im Protokoll der Einvernahme vermerkt worden ist (AS 81).

Schließlich machten der BF und seine Gattin divergierende Angaben zur Hochzeitsfeier, was für das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Indiz dafür ist, dass sie niemals ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt haben. So gab der BF an, dass bei der Hochzeit 5-10 Leute anwesend gewesen seien, konnte jedoch nur zwei Namen nennen, nämlich einen Taxifahrer und einen Freund des Mannes seiner Schwester (AS 82 f). Demgegenüber gab XXXX an, dass 10 Leute an der Hochzeit teilgenommen hätten, darunter die Geschwister des BF (AS 75). Dieser Umstand ist ein weiteres Indiz dafür, dass der BF und seine Gattin kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen und niemals geführt haben, denn ansonsten müsste der BF wissen, ob seine Geschwister an der Hochzeit - dem vermeintlich wichtigsten Tag im Leben des BF - teilgenommen haben.Schließlich machten der BF und seine Gattin divergierende Angaben zur Hochzeitsfeier, was für das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Indiz dafür ist, dass sie niemals ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt haben. So gab der BF an, dass bei der Hochzeit 5-10 Leute anwesend gewesen seien, konnte jedoch nur zwei Namen nennen, nämlich einen Taxifahrer und einen Freund des Mannes seiner Schwester (AS 82 f). Demgegenüber gab römisch 40 an, dass 10 Leute an der Hochzeit teilgenommen hätten, darunter die Geschwister des BF (AS 75). Dieser Umstand ist ein weiteres Indiz dafür, dass der BF und seine Gattin kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen und niemals geführt haben, denn ansonsten müsste der BF wissen, ob seine Geschwister an der Hochzeit - dem vermeintlich wichtigsten Tag im Leben des BF - teilgenommen haben.

Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei davon aus, dass der BF und seine Gattin zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt haben, weshalb die Ehe von Anfang an als Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG zu qualifizieren ist.Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei davon aus, dass der BF und seine Gattin zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt haben, weshalb die Ehe von Anfang an als Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG zu qualifizieren ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1.Zum Aufenthaltsrecht

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Nach § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, als begünstigter Drittstaatsangehöriger.Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, als begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).

Nach § 51. Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieNach Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gem. § 55 Abs. 3 NAG den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gem. § 8 VwGVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gem. Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, so stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Aus § 55 Abs. 4 NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, mwN). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, so stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, mwN).

Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

Nach § 30 Abs. 3 NAG gelten die Abs. 1 und 2 auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Nach Paragraph 30, Absatz 3, NAG gelten die Absatz eins und 2 auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

Rechtlich folgt daraus:

Der BF ist hinsichtlich seiner Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten tschechischen Staatsangehörigen am 28.07.2016 als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen. Am 21.10.2016 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ erteilt. Über einen am 19.10.2021 gestellten Verlängerungsantrag wurde bis dato noch nicht entschieden.

Am 26.03.2018 ersuchte der Magistrat Linz das Bundesamt um Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF.

Aufgrund der Beweisergebnisse und des Ermittlungsverfahrens steht für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde fest, dass es sich, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, bei der zwischen dem BF und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG handelt, die einzig und allein den Zweck verfolgt, dem BF eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestanden hat bzw. besteht, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Der BF kann sich somit für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Aufgrund der Beweisergebnisse und des Ermittlungsverfahrens steht für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde fest, dass es sich, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, bei der zwischen dem BF und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG handelt, die einzig und allein den Zweck verfolgt, dem BF eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestanden hat bzw. besteht, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Der BF kann sich somit für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

3.1.2. Zur Ausweisung

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/21/0328, mit näherer Begründung festgehalten, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist (siehe auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Vice-Versa schließt daher ein Aufenthaltsverbot auch eine Ausweisung mit ein. Es ist daher vorab zu prüfen ob die Ausweisung des BF zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Nach § 66 Abs 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten (VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328), dass sich die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), bezieht, nicht aber auch auf Personen, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG 2005 von einem EWR-Bürger ableiten.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten (VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328), dass sich die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), bezieht, nicht aber auch auf Personen, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG 2005 von einem EWR-Bürger ableiten.

Da der BF über kein Daueraufenthaltsrecht verfügt und auch nicht 10 Jahre in Österreich aufhältig ist, ist es für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht erforderlich, dass das Verhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt bzw. durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, weshalb eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG ausreichend ist (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Da der BF über kein Daueraufenthaltsrecht verfügt und auch nicht 10 Jahre in Österreich aufhältig ist, ist es für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht erforderlich, dass das Verhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt bzw. durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, weshalb eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausreichend ist vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).

Die Erlassung einer Ausweisung wegen Vorliegens einer Scheinehe gegen einen drittstaatszugehörigen Angehörigen eines "freizügigkeitsberechtigten" EWR-Bürgers ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zulässig. (VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0384, Rn 13, weiters aus:

„Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe kommt es im vorliegenden Zusammenhang nur auf die diesbezügliche Absicht des Revisionswerbers und nicht auf jene seiner deutschen Ehefrau, die (zunächst) auf das Vorliegen einer echten Ehe vertraute, an (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/21/0135, und darauf Bezug nehmend VwGH 27.3.2007, 2006/21/0391, sowie daran anschließend VwGH 22.11.2007, 2004/21/0268; siehe zuletzt auch VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033, Rn. 11, mwN). Auch das wird - wie schon in Rn. 11 am Ende angemerkt - in der Revision außer Acht gelassen. Der Revisionswerber ist überdies nicht im Recht, wenn er meint, "niemand, außer das zuständige Familiengericht", dürfe eine Ehe "als Scheinehe deklarieren". Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 EheG nicht voraus (vgl. etwa VwGH 13.9.2012, 2011/23/0544, mwN, und daran anschließend VwGH 26.6.2013, 2013/22/0111, sowie zuletzt VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293, Rn. 10). Genauso wenig bedarf es dafür einer Entscheidung durch das "zuständige Familiengericht" (offenbar gemeint) über die Scheidung der Ehe. Vielmehr dürfen die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eine eigene Beurteilung vornehmen (vgl. neuerlich VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293, Rn. 10; siehe zum diesbezüglich nicht berechtigten Einwand, es liege insoweit ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, ausführlich VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 11 ff). (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384).“„Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe kommt es im vorliegenden Zusammenhang nur auf die diesbezügliche Absicht des Revisionswerbers und nicht auf jene seiner deutschen Ehefrau, die (zunächst) auf das Vorliegen einer echten Ehe vertraute, an vergleiche VwGH 25.1.2005, 2004/21/0135, und darauf Bezug nehmend VwGH 27.3.2007, 2006/21/0391, sowie daran anschließend VwGH 22.11.2007, 2004/21/0268; siehe zuletzt auch VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033, Rn. 11, mwN). Auch das wird - wie schon in Rn. 11 am Ende angemerkt - in der Revision außer Acht gelassen. Der Revisionswerber ist überdies nicht im Recht, wenn er meint, "niemand, außer das zuständige Familiengericht", dürfe eine Ehe "als Scheinehe deklarieren". Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe gemäß Paragraph 23, EheG nicht voraus vergleiche etwa VwGH 13.9.2012, 2011/23/0544, mwN, und daran anschließend VwGH 26.6.2013, 2013/22/0111, sowie zuletzt VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293, Rn. 10). Genauso wenig bedarf es dafür einer Entscheidung durch das "zuständige Familiengericht" (offenbar gemeint) über die Scheidung der Ehe. Vielmehr dürfen die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eine eigene Beurteilung vornehmen vergleiche neuerlich VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293, Rn. 10; siehe zum diesbezüglich nicht berechtigten Einwand, es liege insoweit ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, ausführlich VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 11 ff). (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384).“

Auch auf kommt es für das Bestehen einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung oder Anzeige nach § 117 FPG an (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033).Auch auf kommt es für das Bestehen einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung oder Anzeige nach Paragraph 117, FPG an (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033).

Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu (vgl. VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist; das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0266; VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt jedenfalls die Gefährdungsannahme nach § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu vergleiche VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist; das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/21/0266; VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt jedenfalls die Gefährdungsannahme nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt nach § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Wird durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Rechtlich folgt daraus:

Der BF hält sich der BF sich seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet auf, nach der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Umstand daher an sich für die durchzuführende Interessenabwägung von Bedeutung. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wird allerdings dadurch relativiert, dass er sich zur Begründung seines Aufenthaltsrecht auf eine Aufenthaltsehe beruft und zu keinem Zeitpunkt ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit seiner Gattin geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann zudem keine nachhaltigen integrationsbegründenden Umstände in gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht erkennen. Allein der Umstand, dass der BF in Österreich berufstätig ist und fließend Deutsch spricht, vermag die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der BF hält sich der BF sich seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet auf, nach der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Umstand daher an sich für die durchzuführende Interessenabwägung von Bedeutung. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wird allerdings dadurch relativiert, dass er sich zur Begründung seines Aufenthaltsrecht auf eine Aufenthaltsehe beruft und zu keinem Zeitpunkt ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit seiner Gattin geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann zudem keine nachhaltigen integrationsbegründenden Umstände in gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht erkennen. Allein der Umstand, dass der BF in Österreich berufstätig ist und fließend Deutsch spricht, vermag die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Demgegenüber hat der BF nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er in Indien aufgewachsen ist und zwei Landessprachen spricht.

Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist daher zulässig. Die Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ist daher zulässig.

3.1.3. Zum Aufenthaltsverbot

Darüber hinaus verhängte das Bundesamt als „Plus“ gemäß § 67 Abs. 1 FPG über den BF ein zweijähriges Aufenthaltsverbot. Darüber hinaus verhängte das Bundesamt als „Plus“ gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG über den BF ein zweijähriges Aufenthaltsverbot.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Nach § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondereGemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Nach § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.Nach Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (ua) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106 mwN).Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem (ua) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106 mwN).

Rechtlich folgt daraus:

Wie bereits festgehalten, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Ehe des BF mit seiner Gattin um eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG handelt, die einzig und allein dazu dienen soll, dem BF ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und vor allem Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Der BF hat sich mit seinem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG auf diese Aufenthaltsehe berufen, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG jedenfalls erfüllt ist.Wie bereits festgehalten, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Ehe des BF mit seiner Gattin um eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG handelt, die einzig und allein dazu dienen soll, dem BF ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und vor allem Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Der BF hat sich mit seinem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG auf diese Aufenthaltsehe berufen, wodurch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG jedenfalls erfüllt ist.

Dabei ist iSd § 67 Abs. 4 FPG zu berücksichtigen, dass sich der BF durch das Vorspiegeln einer ehelichen Lebensgemeinschaft ein Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu erschleichen versucht hat. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist iSd der zitierten Judikatur von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.Dabei ist iSd Paragraph 67, Absatz 4, FPG zu berücksichtigen, dass sich der BF durch das Vorspiegeln einer ehelichen Lebensgemeinschaft ein Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu erschleichen versucht hat. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist iSd der zitierten Judikatur von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.

Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht voll auszuschöpfen ist, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren zu reduzieren, da die Befristungsdauer von zwei Jahren zum dargestellten Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zwei Jahren ist zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dem BF wurde im angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, insofern kann er durch diesen Spruchpunkt nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal den Ausführungen des Bundesamtes in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten worden ist. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal den Ausführungen des Bundesamtes in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten worden ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsehe Aufenthaltsverbot Ausweisung Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W186.2246159.1.00

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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