Entscheidungsdatum
10.06.2022Norm
BDG 1979 §14Spruch
,
W122 2249976-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterin HR Mag. Manuela HAFNER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SINGER als Beisitzende, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Johannes Dörner & Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes der ÖSTERREICHISCHEN POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT vom 04.08.2021, XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2021, GZ XXXX , betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterin HR Mag. Manuela HAFNER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SINGER als Beisitzende, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Johannes Dörner & Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes der ÖSTERREICHISCHEN POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT vom 04.08.2021, römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2021, GZ römisch 40 , betreffend Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.06.2020 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979 informiert. Der Beschwerdeführer wurde von Amts wegen mit Bescheid vom 04.08.2021 des Personalamtes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. 1. Mit Schreiben vom 16.06.2020 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß Paragraph 14, BDG 1979 informiert. Der Beschwerdeführer wurde von Amts wegen mit Bescheid vom 04.08.2021 des Personalamtes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr imstande, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen dienstlichen Aufgaben gesundheitlich zumutbar zu erfüllen. Die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich der Dienstbehörde sei schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom XXXX in Zusammenhang mit dem Gesamtgutachten vom XXXX sowie weiterer Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie und Neurologie. Laut dem Gesamtrestleistungskalkül vom XXXX könne der Beschwerdeführer die mit seiner Verwendung verbundenen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise erfüllen. Dem Beschwerdeführer sei die Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag und Wochendienstleistungen von 55 Stunden nicht mehr zumutbar. Diese geforderten Arbeits- und Einsatzzeiten seien unabdingbare Voraussetzungen für die Tätigkeit als Buslenker. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr imstande, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen dienstlichen Aufgaben gesundheitlich zumutbar zu erfüllen. Die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich der Dienstbehörde sei schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom römisch 40 in Zusammenhang mit dem Gesamtgutachten vom römisch 40 sowie weiterer Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie und Neurologie. Laut dem Gesamtrestleistungskalkül vom römisch 40 könne der Beschwerdeführer die mit seiner Verwendung verbundenen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise erfüllen. Dem Beschwerdeführer sei die Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag und Wochendienstleistungen von 55 Stunden nicht mehr zumutbar. Diese geforderten Arbeits- und Einsatzzeiten seien unabdingbare Voraussetzungen für die Tätigkeit als Buslenker.
2. Die belangte Behörde leitete eine Verweisarbeitsplatzprüfung gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 ein und teilte dem Beschwerdeführer ihr Ergebnis mit Schreiben vom 29.6.2021 mit. Darin führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Ausführungen in Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, dem Beschwerdeführer ein Verweisarbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne. Mit Schreiben vom 14.07.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. 2. Die belangte Behörde leitete eine Verweisarbeitsplatzprüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 ein und teilte dem Beschwerdeführer ihr Ergebnis mit Schreiben vom 29.6.2021 mit. Darin führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Ausführungen in Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, dem Beschwerdeführer ein Verweisarbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne. Mit Schreiben vom 14.07.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.
3. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.09.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, die medizinischen Unterlagen würden nicht für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Alle medizinischen Unterlagen würden die volle Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigen. Eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag sei sehr wohl möglich. Es sei auch nicht erforderlich eine 55 Stundenwoche als Postbuslenker zu versehen. Selbst wenn man vom Beschwerdeführer die Leistung von Überstunden verlange, ist darauf abzustellen, dass er täglich 9 Stunden pro Tag leisten könne, auch 2 x 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden wären möglich. Die extremste Anforderung an den Beschwerdeführer, die faktisch auch nie vorkomme, wäre, dass er 5 x in der Woche 9 Stunden täglich, sohin insgesamt 45 Stunden tätig wäre, was er eindeutig gemäß dem Leistungskalkül leisten könne. Die Interpretation, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf nicht mehr einsatzbar wäre, sei daher eine Fehlinterpretation.
Der Beschwerdeführer beantragte die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass er die von der belangten Behörde vorgebrachten Anforderungen, die er vermeintlich nicht erfülle, gar nicht leisten müsse.
4. Mit Schreiben vom 15.10.2021 legte der Beschwerdeführer ergänzend einen Rheumaambulanzbefund der XXXX vom XXXX der belangten Behörde vor. Wie aus der Urkunde zu entnehmen sei, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch insofern gebessert, als unter Therapievorschlag keine NSAR-Einnahme mehr empfohlen werde, weil seit vielen Monaten kein Bedarf mehr bestehe. 4. Mit Schreiben vom 15.10.2021 legte der Beschwerdeführer ergänzend einen Rheumaambulanzbefund der römisch 40 vom römisch 40 der belangten Behörde vor. Wie aus der Urkunde zu entnehmen sei, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch insofern gebessert, als unter Therapievorschlag keine NSAR-Einnahme mehr empfohlen werde, weil seit vielen Monaten kein Bedarf mehr bestehe.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte aus, zwar habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert, dies sei jedoch keine Änderung des Gesamtleistungskalküls. Aufgrund des Vorliegens einer negativen Zukunftsprognose sei auch mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für einen vollwertigen (Verweis)Arbeitsplatz nicht mehr zu rechnen. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte aus, zwar habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert, dies sei jedoch keine Änderung des Gesamtleistungskalküls. Aufgrund des Vorliegens einer negativen Zukunftsprognose sei auch mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für einen vollwertigen (Verweis)Arbeitsplatz nicht mehr zu rechnen.
6. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 17.11.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.11.2021, den Antrag die Beschwerde vom 03.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Beschwerdeführer beantragte darin, die Neubegutachtung durch Amtssachverständige und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
7. Mit Schreiben vom 23.12.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und äußerte sich zum Vorlageantrag. Bezüglich der dauerhaften Dienstunfähigkeit sei auf das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zu verweisen. Die Gutachtensergebnisse seien im Hinblick auf die hohen Krankenstände nachvollziehbar.
8. Mit ergänzender Stellungnahme vom 22.03.2022 führte der Beschwerdeführer aus, sein Gesundheitszustand habe sich weiterhin verbessert und legte dazu einen Bluttest und eine Bestätigung bezüglich eines Kuraufenthaltes vor.
9. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom XXXX den Entlassungsbericht seines Kuraufenthaltes sowie ein Untersuchungsprotokoll des Belastungs-EKG vor. 9. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom römisch 40 den Entlassungsbericht seines Kuraufenthaltes sowie ein Untersuchungsprotokoll des Belastungs-EKG vor.
10. Am 19.05.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den erkennenden Richter im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und der Vertretung der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
11. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 04.08.2021 ersatzlos aufgehoben. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Mit rechtzeitig eingelangtem Schriftsatz vom 25.05.2022 wurde seitens der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Bundesbeamter und der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird bei der österreichischen Postbus AG als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/B) eingesetzt.Der Beschwerdeführer ist Bundesbeamter und der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird bei der österreichischen Postbus AG als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/B) eingesetzt.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss und ist Berufskraftlenker.
Die Aufgaben des Beschwerdeführers als Facharbeiter/Berufskraftfahrer umfassen das Lenken von Omnibussen, den Fahrkartenverkauf und das Abrechnen des Fahrscheindruckers, Einlesen des Fahrscheindrucker-Moduls (FSD; Einzahlung des Betrages, sorgfältige Eingabe der Kursnummer), aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden, sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, Wartung und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung, umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen, die während der Fahrten auftreten, Einhaltung des Kraftfahrgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern, Sauberhalten der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln, Ausgabe von Fahrscheinen, Durchführung von Fahrgastaufzählungen und Unterstützung bei Befragungen (zB Austeilen und Einsammeln von Fragebögen) auf Anordnung, Meldung von Schäden an Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Mängeln bei Aushangfahrplänen und die Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen.
Der Beschwerdeführer verrichtete seinen letzten Dienst im Februar 2020, da er zur Covid-Risikogruppe zählte, wurde er vom Dienst freigestellt. Die Dienstfreistellung hätte bis zum XXXX gegolten. Der Beschwerdeführer verrichtete seinen letzten Dienst im Februar 2020, da er zur Covid-Risikogruppe zählte, wurde er vom Dienst freigestellt. Die Dienstfreistellung hätte bis zum römisch 40 gegolten.
Die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten als Buslenker sind ihm zumutbar und können von diesem auch ausgeübt werden.
Die wöchentliche Dienstzeit eines Buslenkers bei der belangten Behörde beträgt im Regelfall 40 Stunden in der Woche.
Von XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer auf Kur und wurde laut dem ärztlichen Entlassungsbericht in einem sehr guten Allgemeinzustand entlassen. Von römisch 40 bis zum römisch 40 war der Beschwerdeführer auf Kur und wurde laut dem ärztlichen Entlassungsbericht in einem sehr guten Allgemeinzustand entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten ärztlichen Befunden und Gutachten, den Angaben in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Bundesbeamter ist, der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen ist und seit XXXX in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist den Akteninhalten zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Aufgaben und Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, sind der Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Bundesbeamter ist, der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen ist und seit römisch 40 in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist den Akteninhalten zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Aufgaben und Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, sind der Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer mit Februar 2020 vom Dienst freigestellt wurde, gründet auf seinen eigenen Angaben und wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten.
Die belangte Behörde veranlasste bei der Pensionsversicherungsanstalt am XXXX ein ärztliches Gesamtgutachten zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit. Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX einer ärztlichen Untersuchung, woraufhin der Befund am XXXX ausgestellt wurde. Die Ärztin XXXX gab am XXXX eine chefärztliche Stellungnahme zum Gesamtgutachten vom XXXX ab. In dieser Stellungnahme schrieb sie: „Gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom XXXX ist eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen“.Die belangte Behörde veranlasste bei der Pensionsversicherungsanstalt am römisch 40 ein ärztliches Gesamtgutachten zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit. Der Beschwerdeführer unterzog sich am römisch 40 einer ärztlichen Untersuchung, woraufhin der Befund am römisch 40 ausgestellt wurde. Die Ärztin römisch 40 gab am römisch 40 eine chefärztliche Stellungnahme zum Gesamtgutachten vom römisch 40 ab. In dieser Stellungnahme schrieb sie: „Gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom römisch 40 ist eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen“.
Dem Befund vom XXXX der Pensionsversicherungsanstalt ist zu entnehmen, dass die durch den Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten für ihn unter Berücksichtigung orthopädischen, neurologischen und psychologischen FGA laut Gesamtleistungskalkül zumutbar sind. Der Beschwerdeführer ist nach dem ärztlichen Gesamtgutachten in der Lage, die Tätigkeiten entsprechend Gesamtleistungskalkül auszuüben. Im Gutachten ist die Möglichkeit des ständigen Lenkens von PKW, LKW, Triebfahrzeugen und Bussen bejaht worden.Dem Befund vom römisch 40 der Pensionsversicherungsanstalt ist zu entnehmen, dass die durch den Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten für ihn unter Berücksichtigung orthopädischen, neurologischen und psychologischen FGA laut Gesamtleistungskalkül zumutbar sind. Der Beschwerdeführer ist nach dem ärztlichen Gesamtgutachten in der Lage, die Tätigkeiten entsprechend Gesamtleistungskalkül auszuüben. Im Gutachten ist die Möglichkeit des ständigen Lenkens von PKW, LKW, Triebfahrzeugen und Bussen bejaht worden.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2021 den Rheuma Ambulanz Befund der XXXX vom XXXX der belangten Behörde vorlegte, ersuchte eine Vertreterin der belangten Behörde die Ärztin XXXX , um Mitteilung, ob und inwiefern sich Änderungen am erstellten PVA-Gutachten und deren bisherigen Erörterung ergeben. Mit E-Mail vom 21.10.2021 antwortete die Ärztin: „anhand des orthop. GA ist eine mittelschwere Arbeitsfähigkeit gegeben, und keine kalkülrelevante Besserung möglich – aber ja auch nicht nötig, da ja das Anforderungsprofil somit sowieso überfüllt ist“, weshalb von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2021 den Rheuma Ambulanz Befund der römisch 40 vom römisch 40 der belangten Behörde vorlegte, ersuchte eine Vertreterin der belangten Behörde die Ärztin römisch 40 , um Mitteilung, ob und inwiefern sich Änderungen am erstellten PVA-Gutachten und deren bisherigen Erörterung ergeben. Mit E-Mail vom 21.10.2021 antwortete die Ärztin: „anhand des orthop. GA ist eine mittelschwere Arbeitsfähigkeit gegeben, und keine kalkülrelevante Besserung möglich – aber ja auch nicht nötig, da ja das Anforderungsprofil somit sowieso überfüllt ist“, weshalb von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Außerdem legte der Beschwerdeführer den Entlassungsbericht seines Kuraufenthaltes vor. Laut diesem Bericht, erreichte er in der Ergometrie eine Leistungsfähigkeit von 112%. Außer einer eingeleiteten XXXX – Mangels bestehen laut Entlassungsbericht keine weiteren medikamentösen Empfehlungen oder Einschränkungen, weshalb umso mehr von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Außerdem legte der Beschwerdeführer den Entlassungsbericht seines Kuraufenthaltes vor. Laut diesem Bericht, erreichte er in der Ergometrie eine Leistungsfähigkeit von 112%. Außer einer eingeleiteten römisch 40 – Mangels bestehen laut Entlassungsbericht keine weiteren medikamentösen Empfehlungen oder Einschränkungen, weshalb umso mehr von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Einzig die Arbeitszeit von über zwölf Stunden pro Tag und Wochendienstleistung von 55 Stunden wurden im Gesamtgutachten vom XXXX verneint. Die belangte Behörde legte in der mündlichen Verhandlung, zum Beweis dafür, dass die Dienstzeit in der Regel 55 Stunden in der Woche betrage, eine Urkunde vor, in welcher die wöchentliche Arbeitszeit von 75 Lenker:innen aufgelistet ist (Beilage ./1). Aus dieser Liste geht jedoch hervor, dass die meisten Lenker:innen entweder keine oder ein bis drei Mal Dienste verrichteten, die die wöchentliche Stundenanzahl von 55 Stunden überschritten. Lediglich die Lenker mit den Nummern 12,50,56 und 57 wiesen eine erhöhte Anzahl an wöchentlicher Dienstzeit von über 55 Stunden auf, weshalb die von der belangten Behörde vorgelegte Urkunde kein Beleg dafür ist, dass es zu diesen von ihr vorgebrachten erhöhten Diensten im Regelfall kommt. Die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden pro Woche hat der Beschwerdeführer daher nur im seltenen Ausnahmefall zu überschreiten und er ist mittlerweile aufgrund seiner Rehabilitation und aufgrund seines erfolgreichen Kuraufenthaltes in der Lage, Überstunden auszuüben. Die Gutachterin hat außerdem bei der Frage der Verneinung der 55 Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht ausgeführt, ob es sich dabei um eine regelmäßige Arbeitszeit von 55 Stunden pro Woche handeln würde oder um einen Einzelfall. Nach der fachlich unbestrittenen Aussage der Gutachterin ist der Beschwerdeführer in der Lage, regelmäßig im Sinne von „ständig“ Busse, LKW, Triebfahrzeuge und PKW zu lenken und kann die Anforderungen erfüllen (vgl. E-Mail 21.10.2021). Einzig die Arbeitszeit von über zwölf Stunden pro Tag und Wochendienstleistung von 55 Stunden wurden im Gesamtgutachten vom römisch 40 verneint. Die belangte Behörde legte in der mündlichen Verhandlung, zum Beweis dafür, dass die Dienstzeit in der Regel 55 Stunden in der Woche betrage, eine Urkunde vor, in welcher die wöchentliche Arbeitszeit von 75 Lenker:innen aufgelistet ist (Beilage ./1). Aus dieser Liste geht jedoch hervor, dass die meisten Lenker:innen entweder keine oder ein bis drei Mal Dienste verrichteten, die die wöchentliche Stundenanzahl von 55 Stunden überschritten. Lediglich die Lenker mit den Nummern 12,50,56 und 57 wiesen eine erhöhte Anzahl an wöchentlicher Dienstzeit von über 55 Stunden auf, weshalb die von der belangten Behörde vorgelegte Urkunde kein Beleg dafür ist, dass es zu diesen von ihr vorgebrachten erhöhten Diensten im Regelfall kommt. Die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden pro Woche hat der Beschwerdeführer daher nur im seltenen Ausnahmefall zu überschreiten und er ist mittlerweile aufgrund seiner Rehabilitation und aufgrund seines erfolgreichen Kuraufenthaltes in der Lage, Überstunden auszuüben. Die Gutachterin hat außerdem bei der Frage der Verneinung der 55 Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht ausgeführt, ob es sich dabei um eine regelmäßige Arbeitszeit von 55 Stunden pro Woche handeln würde oder um einen Einzelfall. Nach der fachlich unbestrittenen Aussage der Gutachterin ist der Beschwerdeführer in der Lage, regelmäßig im Sinne von „ständig“ Busse, LKW, Triebfahrzeuge und PKW zu lenken und kann die Anforderungen erfüllen vergleiche E-Mail 21.10.2021).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 Beamtendienstgesetz 1979 liegt gegenständlich - weil eine Angelegenheit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Beamtendienstgesetz 1979 vorliegt - Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, Beamtendienstgesetz 1979 liegt gegenständlich - weil eine Angelegenheit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Beamtendienstgesetz 1979 vorliegt - Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 14 Abs. 1 Beamtendienstgesetz 1979 ist ein Beamter von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamtendienstgesetz 1979 ist ein Beamter von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Die Beamtin oder der Beamte ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.Die Beamtin oder der Beamte ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Gemäß § 14 Abs. 3 BDG ist soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BDG ist soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt gemäß § 14 Abs. 7 BDG der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).Paragraph 14, Absatz 2, BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt (VwGH, 29.3.2012, Zl. 2008/12/0184). Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend (VwGH 04.09.2012 vom 2012/12/0008, zuletzt VwGH vom 09.05.2018, Ra 2017/12/0092).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt (VwGH, 29.3.2012, Zl. 2008/12/0184). Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend (VwGH 04.09.2012 vom 2012/12/0008, zuletzt VwGH vom 09.05.2018, Ra 2017/12/0092).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184 mwN; 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031, mwN).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184 mwN; 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, Zl. 2008/12/0212; 23.06.2014, Zl. 2010/12/0209, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche z.B. VwGH 14.10.2009, Zl. 2008/12/0212; 23.06.2014, Zl. 2010/12/0209, mwN).
Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH, 30.6.2010, Zl. 2009/12/0154 mwN). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041 mwN).
Fallbezogen ergibt sich, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, der Beschwerdeführer nicht als dauernd dienstunfähig anzusehen ist.
Im gegenständlichen Verfahren hatte die belangte Behörde auf Grundlage von vollständigen und schlüssigen ärztlichen Gutachten die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz fähig ist oder nicht. Unter der Unfähigkeit die dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist dabei alles zu verstehen, was die Eignung, diese Aufgaben zu versehen, aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle, vom Willen nicht beherrschbare Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0317). Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).Im gegenständlichen Verfahren hatte die belangte Behörde auf Grundlage von vollständigen und schlüssigen ärztlichen Gutachten die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz fähig ist oder nicht. Unter der Unfähigkeit die dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist dabei alles zu verstehen, was die Eignung, diese Aufgaben zu versehen, aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle, vom Willen nicht beherrschbare Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der übertragenen Geschäfte ausschließen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0317). Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).
Dienstunfähigkeit durch Krankheit ist zu bejahen, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird, durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung schmerzbedingt unzumutbar wäre (VwGH, 16.12.1998, 97/12/0172). Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt führt nicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an einer ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit ebenso zu erheben wie die auf Grund der bestehenden Störung zu erwartenden Krankenstände (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031; 28.03.2007, 2006/12/0135). Erst darauf aufbauend ist die Frage der Dienstunfähigkeit hingegen als Rechtsfrage von der Dienstbehörde und nicht vom ärztlichen Sachverständigen abzuleiten (VwGH 03.06.1985, 84/12/0156).
Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Im Sinne dieser Ausführungen hätte sich die belangte Behörde mit dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt und dem chefärztlichen Gutachten sowie der Stellungnahme der Ärztin XXXX genauer auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer legte auch ein Rheuma Ambulanz Befund der XXXX und einen Entlassungsbericht seines Kuraufenthaltes vom XXXX vor, was von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt blieb. Die dort angeführten Testungen attestierten dem Beschwerdeführer eine ausreichende Leistungsfähigkeit in Bezug auf die von ihm für die belangte Behörde zu verrichtenden Tätigkeiten. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, muss der Beschwerdeführer in der Regel nicht 55 Stunden in der Woche arbeiten. Gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 beträgt außerdem die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen. Es wäre daher gesetzwidrig von einem Dienstnehmer, die regelmäßige Verrichtung einer 55-Stunden Arbeitswoche, zu verlangen. Im Sinne dieser Ausführungen hätte sich die belangte Behörde mit dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt und dem chefärztlichen Gutachten sowie der Stellungnahme der Ärztin römisch 40 genauer auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer legte auch ein Rheuma Ambulanz Befund der römisch 40 und einen Entlassungsbericht seines Kuraufenthaltes vom römisch 40 vor, was von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt blieb. Die dort angeführten Testungen attestierten dem Beschwerdeführer eine ausreichende Leistungsfähigkeit in Bezug auf die von ihm für die belangte Behörde zu verrichtenden Tätigkeiten. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, muss der Beschwerdeführer in der Regel nicht 55 Stunden in der Woche arbeiten. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 beträgt außerdem die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen. Es wäre daher gesetzwidrig von einem Dienstnehmer, die regelmäßige Verrichtung einer 55-Stunden Arbeitswoche, zu verlangen.
Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist der Gesundheitszustand einerseits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und andererseits auch in die Zukunft gerichtet entscheidend. Dabei ist eine die Zukunft einbeziehende Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH, 20.02.2002, 2000/12/0058). Beim Beschwerdeführer ist nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Die belangte Behörde hat sich nicht ausreichend mit den gegenständlichen Gutachten und Stellungnahmen der Pensionsversicherungsanstalt auseinandergesetzt und berücksichtigte die Tatsache nicht, dass das Leistungskalkül des Beschwerdeführers den Anforderungen entspricht.
Die Frage der Alternativarbeitsplätze oder der Aussicht einer Besserung ist im gegenständlichen Fall irrelevant, da der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Anforderungen seines Primärarbeitsplatzes als Buslenker zu erfüllen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt ist. Die gegenständliche relevante Sachverhaltsfrage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist die Tätigkeiten eines Buslenkers zu verrichten wurde aufgrund der eindeutigen Gutachten gelöst. Ein dem Arbeitsplatz immanentes Überhöhen der Wochendienstzeit auf 55 Stunden konnte die Behörde nicht nachvollziehbar darstellen.
Schlagworte
Arbeitsplatz Behebung der Entscheidung Dienstfähigkeit Dienstzeit Gesundheitszustand Gutachten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Postbus-Lenker Ruhestandsversetzung schriftliche AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2249976.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022