TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/30 2009/12/0154

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65/02 Besonderes Pensionsrecht;
70/06 Schulunterricht;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

AVG §52;
BBGStBegleitG 2006;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
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  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
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  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 27. Juli 2009, Zl. 0109B-HÖP/09, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 27. Juli 2009, Zl. 0109B-HÖP/09, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. August 2009 von Amts wegen verfügten Versetzung in den Ruhestand als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen.Der im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. August 2009 von Amts wegen verfügten Versetzung in den Ruhestand als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen.

Er war zuletzt als "Facharbeiter/Berufskraftfahrer (Code 0734)" bei der ÖBB Postbus GmbH verwendet worden. Eine den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende "Stellenbeschreibung" betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers lautet auszugsweise (Schreibung im Original; auch bei den folgenden Zitaten):

 

 

 

 

"Stellenbeschreibung

...

Überwiegende Aufgaben

o) Durchführung von Kursfahrten lt. Dienstplan

o) Durchführung von Mietwagen- und Ausflugfahrten über besondere Anordnung

o) Wartungs- und Pflegearbeiten lt. Dienstplan/ Einzelanordnung

o) Lenkerabrechnung und FSD-Bedienung: Einlesung des FSD-Moduls 1mal pro Woche bzw. sobald Einnahmen von 450 Euro vorliegen; Einzahlung des Betrags nach spätestens 3 Tagen; Sorgfältige Eingabe der Kursnummer am FSD

o) sofortige Meldung an den Vorgesetzten über Unregelmäßigkeiten, Unfälle und dgl. während der Kurs- und sonst. Fahrten

o) Einhaltung des Kraftfahrgesetzes, der Straßenverkehrsordnung und der Dienstvorschriften

o) Erteilung von Auskünften an Kunden sowie freundliche und zuvorkommende Behandlung d. Fahrgäste

o) Ausgabe von Fahrscheinen

o) Fahrtberichte u. Schaublätter sind ordnungsgemäß und zeitgerecht in der Dienststelle abzugeben

o) Sauberhaltung der Fzg. und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängel

o) Weitere erforderliche Aufgaben im Fahrdienst, die der Qualität der Leistung dienen (z. B. Einhaltung definierter Anschlüsse, Einhaltung zusätzlich erforderlicher Qualitätskriterien, usw.)

o) Meldung von Mängel an den Haltestellen (z. B. Schäden an der Ausstattung)

o) Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Befragungen (z. B. Austeilen und Einsammeln von Fragebögen) auf Anordnung

o) Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen

o) Hilfstätigkeit während der bezahlten Wendezeiten bzw. Stehzeiten

Zusätzliche Aufgabenstellung im Rahmen der speziellen Organisationseinheit

o) Erledigung aller vom zuständigen Vorgesetzten übertragenen Aufgaben.

 

 

 

Spezielle Befugnisse

 

 

Vertretung von

 

Vertretung durch

 

 

Anforderungsprofil

Ausbildung:

Führerschein D

 

abgeschlossener Lehrberuf Berufskraftfahrer

Fachkenntnisse:

 

 

 

Persönliche Fähigkeiten:

Zuverlässigkeit, Kundenorientierung, Konzentrationsfähigkeit, volle körperliche und geistige Eignung"

Ein weiters in diesen Verwaltungsakten einliegendes "Anforderungsprofil" betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers lautet auszugsweise:

"ANFORDERUNGSPROFIL

...

Körperliche Beanspruchung:

¨ leicht

x mittel

¨ schwer

Arbeitshaltung:

 

ständig

überwiegend

fallweise

nicht

Sitzen

x

¨

¨

¨

Stehen

¨

¨

x

¨

Gehen

¨

¨

x

¨

Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:

     ( einfach   ( mittelschwer   ( verantwortungsvoll   ( sehr

verantwortungsvoll

     Auffassungsgabe: ( sehr gute   ( durchschnittliche   (

mäßige erforderlich

     Konzentrationsfähigkeit: ( sehr gute   (

durchschnittliche   ( mäßige erforderlich

     Hebe- und Trageleistung:

 

ständig

überwiegend

fallweise

nicht

Leicht*)

¨

¨

x

¨

Mittelschwer**)

¨

¨

x

¨

Schwer***)

¨

¨

x

¨

     Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck:    ( ohne

Zeitdruck

     ( unter durchschnittlichem Zeitdruck

     ( unter überdurchschnittlichem Zeitdruck

     ( unter dauernd besonderem Zeitdruck

     Die Tätigkeit wird ausgeübt: ( Hauptsächlich    ( zum

Teil    ( nur im Freien

     ( Hauptsächlich    ( zum Teil    ( nur in geschlossenen Räumen

     Nähere Angaben (z.B. Büro, Baustelle) Omnibusse

     Erschwernisse: ( starke Lärmeinwirkung    ( starke

staubhältige Luft

     ( starke Wärmeentwicklung    ( nicht ständig temperierter

Arbeitsraum

     ( Zuglufteinwirkung    ( Einwirkung chemischer Gase und Dämpfe

     ( starke Schmutzeinwirkung    ( Kälte-    ( Hitze-    (

Nässeexposition

     ( sonstige Erschwernisse:

     Diensteinteilung: ( Tag- und Nachtdienst    (

Wechseldienst    ( nur Tagdienst

     Dienstabschnitte:  ( bis höchstens    ( zum Teil    (

über 9 Stunden (einschl. Pausen, Mittagspause - soweit über 1 Std.

abgerechnet),

ergänzende Angaben:

     Bedienung von Maschinen:  ( häufig    ( gelegentlich

     Welche? Fahrscheindrucker

     Lenken von Fahrzeugen:      ( häufig    ( gelegentlich

   ( nicht

     Welche? ( PKW    ( LKW    ( Omnibus    ( Moped    ( Fahrrad

     Computerarbeit: ( überwiegend    ( etwa     %    (

gelegentlich    ( keine

     Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit:

( in normalem Ausmaß

     ( in besonderem Ausmaß (bei welcher Tätigkeit?) Lenktätigkeit

     Anforderungen an die Feinmotorik der Finger:

( in normalem Ausmaß

     ( in besonderem Ausmaß (bei welcher Tätigkeit?)

Fahrscheindrucker

     Bücken, Strecken:             ( häufig    (

gelegentlich    ( nicht erforderlich

     Treppensteigen:       ( häufig    ( gelegentlich    (

nicht erforderlich

     Besteigen von Leitern / Masten:             ( häufig

( gelegentlich    ( nicht erforderlich

     Erforderliche Sehleistung:             ( normale

     ( sehr gute (bei welcher Tätigkeit?) Omnibuslenktätigkeit

     Erforderliche Gehörleistung:             ( normale

     ( sehr gute (bei welcher Tätigkeit?) Omnibuslenktätigkeit

     Erforderliche Sprechkontakte: (

häufig    ( wenig

     Soziale Anforderungen: Kundenverkehr:     ( viel    (

gelegentlich    ( kein

     ( Tätigkeit in Arbeitsgruppen    ( weitgehend isolierte

Tätigkeit

     Zwangshaltungen:

 

Überwiegend

fallweise

Überkopf

¨

x

Vorgebeugt

¨

x

Gebückt

¨

x

Kniend

¨

x

Hockend

¨

x

Andere

¨

x

Psychische Belastbarkeit:

( gering

( durchschnittlich

( überdurchschnittlich

( außergewöhnlich

*)

Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von

Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg.

**)

Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von

Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg.

***)

Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen über 15 kg."

Mit Erledigung vom 6. März 2009 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers u.a. unter Anschluss der Arbeitsplatzbeschreibung und des Anforderungsprofils sowie eines Antrages des Dienstgebers auf amtswegige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979.Mit Erledigung vom 6. März 2009 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers u.a. unter Anschluss der Arbeitsplatzbeschreibung und des Anforderungsprofils sowie eines Antrages des Dienstgebers auf amtswegige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979.

Das ärztliche Gesamtgutachten von Dr. W, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 15. Mai 2009 lautet auszugsweise:

"Ärztliches Gesamtgutachten

Zum Antrag auf

Dienstunfähigkeit

...

1. Anamnese:

...

Z.n. Dupuytren'scher Kontraktur-OP 3. und 4. Finger li. an der Plastik in IBK 2005 und bestehende Dupuytren'sche Kontraktur

4. und 5. Finger re.

2. Derzeitige Beschwerden:

Rezidivierende Beschwerden von Seiten der re. Schulter insbesondere bei Überkopfarbeiten. Eine radikuläre Ausstrahlung in die OE besteht nicht.

...

Weitere Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparats werden keine angegeben. Eine rezente radiologische Abklärung bezüglich der re. Schulter, HWS und Knie wurde bei Dr. B durchgeführt (Bef. werden von uns eingefordert)

Die subacromiale Infiltrationen brachten für einige Wochen Besserung. Weitere Beschwerden werden trotz genauem Nachfragen keine mehr angegeben.

...

Funktionalität WS und große Gelenke

...

+Handgelenk und Finger:

uneingeschränkte Beweglichkeit, keine wesentliche Seitendifferenz, kein Stauchungs- und Traktionsschmerz, kein endlagiger Bewegungsschmerz, keine Palpationsempfindlichkeit der Muskelursprünge und -ansätze, keine wesentlichen rheumatischen bzw. arthrotischen Deformitäten

Zusatz: li. palmar zeigt sich ein Z.n. Dupuytren'scher Kontraktur-OP 3. und 4. Finger mit geringgradiger rez. Schmerzfreier leichter Flexionsstellung von ca. 10 Grad im Grundgelenk und im PIP-Gelenk, passiv vollständige Streckung jedoch möglich bei deutlicher Verhärtung im Narbenanteil

- re.-seitig: zeigt sich eine Dupuytren'sche Kontraktur insbesonders des 4. und 5. Fingerstrahls mit 20 Grad iger Flexionskontraktur insbesondere im Grundgelenk, PIP-Gelenk und geringgradiger im DIP-Gelenk mit deutlicher Verhärtung der Fascie palmarseitig - diese jedoch nicht schmerzhaft, eine passive Streckung Dig IV und V ist jedoch nicht möglich.- re.-seitig: zeigt sich eine Dupuytren'sche Kontraktur insbesonders des 4. und 5. Fingerstrahls mit 20 Grad iger Flexionskontraktur insbesondere im Grundgelenk, PIP-Gelenk und geringgradiger im DIP-Gelenk mit deutlicher Verhärtung der Fascie palmarseitig - diese jedoch nicht schmerzhaft, eine passive Streckung Dig römisch vier und römisch fünf ist jedoch nicht möglich.

...

9. Zusammengefasste Diagnosen in deutscher Sprache:

a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

ICD-10: M72.0
ICD-10: M75.4
ICD-10: M72.0, ICD-10: M75.4

Zustand nach Dupuytren'scher Kontrakturoperation 4. und 5. Fingerstrahl links mit geringgradiger, nicht fixierter schmerzfreier Restkontraktion und Dupuytren'sche Kontraktur mit fixierter Flexionsstellung von 20 Grad 4. und 5. Fingerstrahl rechts ohne wesentliche Schmerzhaftigkeit.

Ausgeprägte Abnützung der unteren Halswirbelsäule C5-C7 ohne Bewegungseinschränkung und ohne senso-motorisches Defizit der oberen Extremität. M42.9

b) weitere Leiden:

...

Depressio und Schlaflosigkeit - hier mit Medikamente der AS soweit zufrieden, eine psychotherapeutische Behandlung wurde nicht durchgeführt

Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits unter regelmäßiger HNO-Kontrolle, derzeit keine Hörgerätversorgung

arterielle Hypertonie - medikamentös substituiert. I10 mäßiggradige Abnützung linkes Kniegelenk ohne schmerzhafte

Funktionseinschränkung.

10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung:

Bei dem AS besteht ein Zustand nach Dupuytren-Kontraktur Operation 4. und 5. Fingerstrahl links mit geringgradiger, nicht fixierter, schmerzfreier Restkontraktion und eine Dupuytren-Kontraktur mit fixierter Flexionstellung von 20 Grad am 4. und 5. Fingerstrahl rechts ohne wesentliche Schmerzhaftigkeit. Eine wesentliche schmerzhafte Funktionseinschränkung besteht bei beiden Händen nicht.

Ein rezent durchgeführtes Röntgen zeigte einen unauffälligen Schultergelenksbefund ohne Weichteilverkalkungen.

Von Seiten der Halswirbelsäule besteht eine uneingeschränkte, schmerzfreie Beweglichkeit bei radiologisch ausgeprägter Osteochondrose von C5-C7. Eine senso-motorisches Defizit der oberen Extremität besteht nicht.

Schmerzmittel werden nur geringgradig NSAR bei Bedarf benötigt, Physiotherapie wird keine durchgeführt.

Bezüglich der Depressio und der Schlaflosigkeit ist der AS mit Medikamenten soweit zufrieden eingestellt. Eine psychotherapeutische Behandlung besteht allerdings nicht.

Bezüglich der mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits ist der AS unter regelmäßiger HNO-Kontrolle, derzeit ist keine Hörgerätversorgung notwendig, normale Zimmerlautstärke wird verstanden.

Die arterielle Hypertonie ist zufriedenstellend medikamentös eingestellt.

Von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates ist der AS weiterhin arbeitsfähig mit wechselnder Arbeitshaltung und leichter sowie fallweiser mittelschwerer körperlicher Belastbarkeit. Die restlichen Einschränkungen sind dem Leistungskalkül zu entnehmen.

...

14. Prognose:

Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich?

Nein

15. Anpassung und Gewöhnung:

Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen

Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat?

Nein

Ist eine solche Anpassung und Gewöhnung in weiterer Folge noch möglich?

Nein

     16. Bei Nachuntersuchung: trifft nicht zu

     17. Gesamtleistungskalkül:

     Folgende Anforderungen sind zumutbar(ohne Berücksichtigung

von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtig

Arbeitshaltung

ständig

überwiegend

fallweise

körperliche Belastbarkeit

ständig

überwiegend

fallweise

Sitzen

¨

x

¨

 

leicht

x

¨

¨

Stehen

¨

x

¨

 

mittel

¨

¨

x

Gehen

¨

x

¨

 

schwer

¨

¨

¨

 

ständig

überwiegend

fallweise

 

 

ständig

überwiegend

fallweise

in geschlossenen Räumen

x

¨

¨

 

Lenken eines KFZ (berufsbedingt)

¨

¨

¨

im Freien

¨

x

¨

 

höhenexponiert

¨

¨

¨

unter starker Lärmeinwirkung

¨

¨

x

 

allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine)

¨

¨

¨

Hebe- u. Trage-
leistungen
Hebe- u. Trage-, leistungen

über-
wiegend
über-, wiegend

fallweise

 

Zwangs-
haltungen
Zwangs-, haltungen

über-
wiegend
über-, wiegend

fall-weise

 

Exposition von

über-
wiegend
über-, wiegend

fallweise

 

 

 

 

überkopf

¨

x

 

 

 

 

leicht*

x

¨

 

vorgebeugt

¨

x

 

Kälte

¨

x

mittelschwer**

¨

x

 

gebückt

¨

x

 

Nässe

¨

x

schwer***

¨

¨

 

kniend

¨

x

 

Hitze

x

¨

 

 

 

 

hockend

¨

x

 

Staub

x

¨

 

 

 

 

andere

¨

¨

 

 

 

 

 

rechts

links

 

x

bildschirmunterstützter Arbeitsplatz

 

überwiegend

fallweise

überwiegend

fallweise

 

¨

reine Bildschirmarbeit

Feinarbeiten

x

¨

x

¨

 

 

 

Grobarbeiten

x

¨

x

¨

 

¨

Nachtarbeit

Fingerfertigkeit

x

¨

x

¨

 

x

Schichtarbeit

Gebrauchhand

x

¨

¨

¨

 

x

Kundenkontakt

 

Arbeitstempo

 

 

psychische Belastbarkeit

 

 

geistiges Leistungsvermögen

¨

geringer Zeitdruck

 

¨

gering

 

¨

sehr einfach

¨

durchschnittlicher Zeitdruck

 

¨

durchschnittlich

 

¨

einfach

x

fallweise besonderer Zeitdruck

 

¨

überdurchschnittlich

 

¨

mäßig schwierig

¨

besond.Zeitdr.(bedingt steuerbar)

 

¨

außergewöhnlich

 

¨

schwierig

¨

dauernder besonderer Zeitdruck

 

 

 

 

¨

sehr schwierig

a) weitere Beurteilung:

 

Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich

Ja

übliche Arbeitspausen ausreichend

Ja

b) allfällige zusätzliche Einschränkungen:"

 

Die darauf aufbauende "Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes" der Pensionsversicherungsanstalt/Landesstelle Tirol vom 19. Mai 2009 lautet - unter Wiederholung des im ärztlichen Gesamtgutachten veranschlagten "Gesamtrestleistungskalküls":

"Diagnosen:

1.)

Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:

ICD- 10:

M72.0

 

 

ICD-10:

M42.9

F32.9

Zustand nach Operation einer dupuytren'scher Kontraktur 4./5. Fingerstrahl links mit geringgradiger Restkontraktur und fixierter Flexionsstellung 4./5. Fingerstrahl rechts

Depressio und Schlaflosigkeit

Mittelgradige Schwerhörigkeit

Hochdruck

2.)

Weitere Leiden:

 

 

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich.

 

Eine Nachuntersuchung wird nicht empfohlen.

 

Anmerkungen:

Das Leistungskalkül der ÖBB wird nicht erreicht, fallweise schweres Heben und Tragen ist nicht zulässig."

Mit Erledigung vom 26. Mai 2009 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, zur Beurteilung der Dienstfähigkeit die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, beauftragt zu haben, den Beschwerdeführer zu untersuchen und ein Gutachten zu erstellen. In der in Kopie angeschlossenen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 19. Mai 2009 werde festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der (im Folgenden aus der genannten Stellungnahme zitierten) Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei.

Die Beurteilung der belangten Behörde habe unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung ergeben:

  • -Strichaufzählung
    Gesundheitlich sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen, sodass Dienstunfähigkeit für diesen Arbeitsplatz bestehe.
  • -Strichaufzählung
    In ihrem Wirkungsbereich sei kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden, den der Beschwerdeführer auf Grund seines Restleistungskalküls noch erfüllen könnte.
Da mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mehr gerechnet werden könne, lägen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 vor und sei die Ruhestandsversetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt.Da mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mehr gerechnet werden könne, lägen die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 vor und sei die Ruhestandsversetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt.
Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Juni 2009 dahingehend Stellung, gegen die beabsichtigte Pensionierung "Einspruch" zu erheben. Er möchte und könne bis zum 31. Dezember 2009 auch andere Tätigkeiten, z.B. in der Verwaltung, durchführen. Denn mit diesem Datum werde er den Antrag nach § 15 BDG 1979 stellen, der bedeute, dass er mit der "gesetzlichen Hacklerregelung 60/40" in seinen "wohlverdienten Ruhestand" gehen könne, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben seien.Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Juni 2009 dahingehend Stellung, gegen die beabsichtigte Pensionierung "Einspruch" zu erheben. Er möchte und könne bis zum 31. Dezember 2009 auch andere Tätigkeiten, z.B. in der Verwaltung, durchführen. Denn mit diesem Datum werde er den Antrag nach Paragraph 15, BDG 1979 stellen, der bedeute, dass er mit der "gesetzlichen Hacklerregelung 60/40" in seinen "wohlverdienten Ruhestand" gehen könne, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben seien.
Der Eingabe war eine Bestätigung Dris. M, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4. Juni 2009 angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer ab 8. Juni 2009 wieder arbeitsfähig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. August 2009 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand. Begründend führte sie zunächst aus, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe folgender Sachverhalt fest:Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. August 2009 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand. Begründend führte sie zunächst aus, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer stehe seit 27. Dezember 1971 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund. Mit 1. Jänner 1976 sei er pragmatisiert und mit 7. Jänner 1976 definitiv gestellt worden. Gemäß § 17 Abs. 1a PTSG sei er der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und werde ab 2003 bei der ÖBB-Postbus GmbH, Regionalmanagement Tirol, Verkehrsleitung K, Lenkdienst W, als "Facharbeiter/Berufskraftfahrer (Code 0734)" eingesetzt. Auf Grund des langandauernden Krankenstandes seit 19. November 2008 sei das Verfahren zur amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden. Da die Beurteilung eines Rechtsbegriffs in § 14 Abs. 1 und 3 leg. cit. von der Beantwortung von Fragen abhänge, die in das Fachgebiet ärztlichen Fachwissens fielen, sei gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. die Pensionsversicherungsanstalt ersucht worden, ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen.Der Beschwerdeführer stehe seit 27. Dezember 1971 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund. Mit 1. Jänner 1976 sei er pragmatisiert und mit 7. Jänner 1976 definitiv gestellt worden. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG sei er der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und werde ab 2003 bei der ÖBB-Postbus GmbH, Regionalmanagement Tirol, Verkehrsleitung K, Lenkdienst W, als "Facharbeiter/Berufskraftfahrer (Code 0734)" eingesetzt. Auf Grund des langandauernden Krankenstandes seit 19. November 2008 sei das Verfahren zur amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet worden. Da die Beurteilung eines Rechtsbegriffs in Paragraph 14, Absatz eins, und 3 leg. cit. von der Beantwortung von Fragen abhänge, die in das Fachgebiet ärztlichen Fachwissens fielen, sei gemäß Paragraph 14, Absatz 4, leg. cit. die Pensionsversicherungsanstalt ersucht worden, ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen.
Nach weiterer geraffter Darstellung des Verfahrensganges führte die Begründung weiter aus, im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 19. Mai 2009 werde festgehalten, dass folgende Leiden Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit seien:
"'Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:
Zustand nach Operation einer dupuytren'scher Kontraktur 4./5. Fingerstrahl links mit geringgradiger Restkontraktur und fixierter Flexionsstellung 4./5. Fingerstrahl rechts Depressio und Schlaflosigkeit
Mittelgradige Schwerhörigkeit
Hochdruck.'
Weitere Leiden wurden keine festgestellt.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 19. Mai 2009 wird weiters festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist und eine Nachuntersuchung nicht empfohlen wird.
Unter 'Anmerkungen' wird weiter Folgendes ausgeführt:
'Das Leistungskalkül der ÖBB wird nicht erreicht, fallweise schweres Heben und Tragen ist nicht zulässig.'"
Die belangte Behörde habe Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben, das den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in sich schlüssig und widerspruchsfrei beschreibe. Andere medizinische Stellungnahmen von fachärztlicher Seite lägen der Behörde nicht vor, sodass sie insgesamt davon habe ausgehen können, dass der maßgebliche Sachverhalt hinreichend geklärt sei.
In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde unter Zitierung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 und von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung, auf Grund der vorliegenden medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Facharbeiter/Berufskraftfahrer weiter auszuüben. Eine leistungskalkülrelevante Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Es sei daher von dauerhafter Dienstunfähigkeit im Bezug auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeiter/Berufskraftfahrer auszugehen.In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 und von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung, auf Grund der vorliegenden medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Facharbeiter/Berufskraftfahrer weiter auszuüben. Eine leistungskalkülrelevante Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Es sei daher von dauerhafter Dienstunfähigkeit im Bezug auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeiter/Berufskraftfahrer auszugehen.
In einem weiteren Schritt habe die Behörde nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billiger Weise zugemutet werden könne. Die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen sei, zur Dienstleistung zugewiesen seien, werde in der Postbus-Zuordnungsverordnung 2002 - PB-ZV 2002, vorgenommen.
Der Verwendungsgruppe 7, die der Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt habe, seien - neben der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (Code 0734) - folgende Verwendungen zugeordnet:
"Facharbeiter als Kfz-Elektriker (Code 0755), Facharbeiters im erlernten Lehrberuf (Code 0768), Facharbeiter als Schlosser (Code 0749), Facharbeiter als Lackierer (Code 0758), Facharbeiter als Spengler (Code 0763), Mechaniker/Lenker (Code 1700) und Facharbeiters als Kfz-Mechaniker (Code 0756). Weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe 7 gibt es im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht."
Eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Facharbeiters als Kfz-Elektriker, als Kfz-Mechaniker, als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf, als Schlosser, als Lackierer und als Spengler bzw. als Mechaniker/Lenker scheide für ihn aus, da hiefür die Absolvierung eines jeweiligen Lehrberufs Voraussetzung sei. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich der Dienstbehörde scheide betreffend die Verwendungsgruppe 7 aus rechtlichen Gründen aus, sodass nicht mehr zu prüfen sei, ob ihm die Übernahme einer dieser Tätigkeiten im Rahmen der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden könnte.
Da der Beschwerdeführer dienstrechtlich in der Verwendungsgruppe 8 sei, seien auch folgende Verwendungen überprüft worden: Lagerarbeiter (Code 0857) und Werkstättenarbeiter (Code 0870).
In beiden Verwendungen seien die rechtlichen Voraussetzungen vorhanden (kein Lehrabschluss erforderlich), gemäß dem Anforderungsprofil sei aber schweres Heben und Tragen erforderlich (z.B. Montage von Reifen), das gemäß Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 19. Mai 2009 nicht zulässig sei.
Da der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht möglich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Unterbleiben einer Pensionierung (statt Fortsetzung des Aktivstandes) nach § 14 BDG 1979 ... verletzt".Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Unterbleiben einer Pensionierung (statt Fortsetzung des Aktivstandes) nach Paragraph 14, BDG 1979 ... verletzt".

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf die Behauptung, dass der Beschwerdeführer zu seiner bisherigen Verwendung nicht mehr im Stande sei und für ihn kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden wäre. Schon die erste dieser beiden Behauptungen treffe nicht zu. So mangle es an einer aktuellen Untersuchung und Begutachtung. Aber auch in Bezug auf die Leistungsanforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers seien die Ausführungen in der Bescheidbegründung nur vage. Die belangte Behörde habe diesbezüglich kategorische Behauptungen aufgestellt, bei welchen es sich nur um "floskelhafte" Bemerkungen handeln könne und die nicht dem konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsprächen. Seinen Einwendungen vom 4. Juni 2009 habe er die Bestätigung seines Hausarztes beigelegt, in der attestiert werde, dass er wieder zur Gänze arbeitsfähig wäre. Die belangte Behörde gehe hierauf mit keinem Wort ein und behaupte, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes fallweise schweres Heben und Tragen nicht zulässig wäre. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne jedoch nicht entnommen werden, bei welchen konkreten Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers das Leistungserfordernis "schweres Heben und Tragen" relevant sein solle und es fehle ebenso die Angabe der Höhe des prozentuellen Ausmaßes dieser Verrichtung. Diesbezüglich könnte lediglich das Montieren von Schneeketten auf dem Dienstfahrzeug ins Treffen geführt werden, doch selbst diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführer einschränkungsfrei bewältigen und sei deren Ausmaß mit weniger als 1 % der zu verrichtenden Tätigkeiten anzusiedeln.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995 und des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006: Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, und des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 90/2006:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

  1. (3)Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten - auch nach der Novellierung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz - zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinn zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige (nunmehr: der gesundheitlichen) Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer (nunmehr: gesundheitlicher) Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2010, Zl. 2009/12/0088, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten - auch nach der Novellierung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz - zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinn zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige (nunmehr: der gesundheitlichen) Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer (nunmehr: gesundheitlicher) Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2010, Zl. 2009/12/0088, mwN).

    Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über einen Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0095, mwN).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über einen Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0095, mwN).

    Diese Ausführungen zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt wie sie in § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2007/12/0115, mwN).Diese Ausführungen zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt wie sie in Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen ist vergleiche , dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2007/12/0115, mwN).

    Die Frage der Dienstunfähigkeit (d.h. der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen werden und daraus noch dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Diese Umstände müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2007/12/0115, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit (d.h. der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen werden und daraus noch dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Diese Umstände müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2007/12/0115, mwN).

    Die Beschwerde verweist - zutreffend - darauf, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides der im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung gebotenen konkreten Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben des vom Beschwerdeführer zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes als "Facharbeiter/Berufskraftfahrer" mangelt, wenn - wie offensichtlich schon in der eingangs genannten Erledigung vom 26. Mai 2009 - lediglich auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes rekurriert wird, wonach "(d)as Leistungskalkül der ÖBB ... nicht erreicht" werde und "fallweise schweres Heben und Tragen ... nicht zulässig" sei. Damit traf der angefochtene Bescheid keine konkreten Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf dem von ihm zuletzt innegehabten Arbeitsplatz abgeforderten dienstlichen Aufgaben, insbesondere, im Rahmen welcher Tätigkeit ihm dort auch fallweise schweres Heben und Tragen abverlangt worden wäre.

    Dass das in Rede stehende "Leistungskalkül der ÖBB" konkret bedeutete, dass vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als "Facharbeiter/ Berufskraftfahrer" fallweise schweres Heben und Tragen verlangt werde, was ihm auf Grund seines eingeschränkten Gesundheitszustandes nicht möglich wäre, war aus der auszugsweisen Wiedergabe der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes im Vorhalt vom 26. Mai 2009 nicht zu erschließen, weshalb dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen einer unzureichenden Begründung der konkreten Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz und der von ihm behaupteten Fähigkeit eine Tätigkeit, mit der eine solche Anforderung (auch nach seinem Vorbringen) verbunden ist (Montieren von Schneeketten am Dienstfahrzeug), bewältigen zu können, das Neuerungsverbot nicht entgegensteht. Trifft diese Behauptung im Zusammenhang mit seinem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom 4. Juni 2009 untermauerten Vorbringen zu, er habe seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt, ist nicht von vornherein ein aus seiner Sicht für ihn günstigeres Ergebnis auszuschließen. Auf das prozentuelle Ausmaß von mit der Verwendung als Buschauffeur jedenfalls verbundenen Teiltätigkeiten mit einem solchen Anforderungsprofil, die allerdings ihrer Art nach im Bescheid und nicht in der Gegenschrift (zur mangelnden Sanierung der "Nachholung" einer mangelnden Begründung in der Gegenschrift vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 607 referierte Judikatur) zu umschreiben gewesen wären, kommt es nicht an.Dass das in Rede stehende "Leistungskalkül der ÖBB" konkret bedeutete, dass vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als "Facharbeiter/ Berufskraftfahrer" fallweise schweres Heben und Tragen verlangt werde, was ihm auf Grund seines eingeschränkten Gesundheitszustandes nicht möglich wäre, war aus der auszugsweisen Wiedergabe der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes im Vorhalt vom 26. Mai 2009 nicht zu erschließen, weshalb dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen einer unzureichenden Begründung der konkreten Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz und der von ihm behaupteten Fähigkeit eine Tätigkeit, mit der eine solche Anforderung (auch nach seinem Vorbringen) verbunden ist (Montieren von Schneeketten am Dienstfahrzeug), bewältigen zu können, das Neuerungsverbot nicht entgegensteht. Trifft diese Behauptung im Zusammenhang mit seinem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom 4. Juni 2009 untermauerten Vorbringen zu, er habe seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt, ist nicht von vornherein ein aus seiner Sicht für ihn günstigeres Ergebnis auszuschließen. Auf das prozentuelle Ausmaß von mit der Verwendung als Buschauffeur jedenfalls verbundenen Teiltätigkeiten mit einem solchen Anforderungsprofil, die allerdings ihrer Art nach im Bescheid und nicht in der Gegenschrift (zur mangelnden Sanierung der "Nachholung" einer mangelnden Begründung in der Gegenschrift vergleiche , etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 607 referierte Judikatur) zu umschreiben gewesen wären, kommt es nicht an.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 30. Juni 2010

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120154.X00

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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