TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/17 W260 2236050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2022
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Entscheidungsdatum

17.06.2022

Norm

BMSVG §1
BSVG §2 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W260 2236050-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich vom 27.07.2020, GZ: 2172-180190 2B1, betreffend Ablehnung des Antrages auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) gemäß §§ 62 und 64 BMSVG, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich vom 27.07.2020, GZ: 2172-180190 2B1, betreffend Ablehnung des Antrages auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) gemäß Paragraphen 62 und 64 BMSVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) führt seit Jänner 2020 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) führt seit Jänner 2020 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr.

2. Er stellte am 29.06.2020 einen Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG.

3. Einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich (SVS, im Folgenden: Belangte Behörde) vom 02.07.2020, gerichtet an die XXXX , ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde am 01.07.2020 für den Beschwerdeführer eine Verständigung über eine Zuordnung gemäß § 62 Abs. 1 Z2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) vom 29.06.2020 bis laufend erhalten hätte. 3. Einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich (SVS, im Folgenden: Belangte Behörde) vom 02.07.2020, gerichtet an die römisch 40 , ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde am 01.07.2020 für den Beschwerdeführer eine Verständigung über eine Zuordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Z2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) vom 29.06.2020 bis laufend erhalten hätte.

Laut den Unterlagen der belangten Behörde bestehe für den Beschwerdeführer bereits seit 01.07.2015 bis laufend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Die Frist zum Abschluss eines Beitrittsvertrages habe somit am 30.06.2016 geendet. Es werde daher um Stornierung der Zuordnung für die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für obige Versicherungsnummer im Dachverband der Sozialversicherungsträger ersucht.

4. Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde am 17.07.2020 telefonisch um Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Ablehnung der Selbständigenvorsorge und wiederholte dieses Ersuchen mit E-Mail vom 22.07.2020.

In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit 01.01.2020 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen hätte. Davor wäre er mitversichertes Kind gewesen. Seiner Ansicht nach hätte er die Frist von 12 Monaten ab Beginn der Berufsausübung eingehalten. Nach rechtlicher Beratung durch die LLK NÖ – St. Pölten könne er, sowie die LLK die Ablehnung seines Antrages nicht nachvollziehen und bitte er daher um einen einspruchsfähigen Bescheid seitens der belangten Behörde.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2020, GZ. 2172-180190 2B1/ Versicherungsservice, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2020 auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG abgelehnt.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2020 als Betriebsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliege. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2020 als Betriebsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliege.

In der Zeit von 01.07.2015 bis 31.12.2019 habe er als hauptberuflich beschäftigtes Kind der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG unterlegen. In der Zeit von 01.07.2015 bis 31.12.2019 habe er als hauptberuflich beschäftigtes Kind der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG unterlegen.

Am 01.07.2020 habe die belangte Behörde eine Verständigung über die Zuordnung zum BMSVG vom 29.06.2020 bis laufend durch Abschluss eines Beitragsvertrages erhalten. Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 BSVG unterliegen, können sich freiwillig durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung nach dem BMSVG verpflichten. Am 01.07.2020 habe die belangte Behörde eine Verständigung über die Zuordnung zum BMSVG vom 29.06.2020 bis laufend durch Abschluss eines Beitragsvertrages erhalten. Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, BSVG unterliegen, können sich freiwillig durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung nach dem BMSVG verpflichten.

Die Frist zum Abschluss eines Beitrittsvertrages zu einer Vorsorgekasse betrage ein Jahr und beginne mit dem erstmaligen Eintritt der Pflichtversicherung zu laufen. Da der Beschwerdeführer ab 01.07.2015 der Pflichtversicherung nach dem BSVG als hauptberuflich beschäftigtes Kind unterlegen sei, habe die Frist zum Abschluss des Vertrages mit Ablauf des 30.06.2016 geendet.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.08.2020 fristgerecht Beschwerde. Er gab darin zusammengefasst an, dass die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als hauptberuflich mitarbeitendes Kind in der Zeit von 01.07.2015 bis 31.12.2019 seine nunmehrige Teilnahme an der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigevorsorge ausschließe, seines Erachtens bei einer verfassungskonformen Interpretation der einschlägigen Regelungen des BMSVG nicht aufrechterhalten werden könne. Es erscheine ihm mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, dass ihm die Entscheidung über die Teilnahme an der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge im Ergebnis entzogen und seinen Eltern überlassen werde. Selbst wenn die oben zitierte Regelung des § 64 Abs. 5 BMSVG iVm mit den einschlägigen beitrags- und melderechtlichen Regelungen des BSVG anders auszulegen wäre, könnte dieses Ergebnis nicht ausgeschlossen werden. Mangels gesetzlicher Verpflichtung des oder der Betriebsführer am Betrieb mitarbeitenden Kindern eine Mitteilung über die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem BSVG zu machen, hätte diese Gruppe von BSVG-Pflichtversicherten in vielen Fällen keine Kenntnis vom Beginn der im § 64 Abs. 1 BMSVG vorgesehen Jahresfrist.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.08.2020 fristgerecht Beschwerde. Er gab darin zusammengefasst an, dass die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als hauptberuflich mitarbeitendes Kind in der Zeit von 01.07.2015 bis 31.12.2019 seine nunmehrige Teilnahme an der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigevorsorge ausschließe, seines Erachtens bei einer verfassungskonformen Interpretation der einschlägigen Regelungen des BMSVG nicht aufrechterhalten werden könne. Es erscheine ihm mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, dass ihm die Entscheidung über die Teilnahme an der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge im Ergebnis entzogen und seinen Eltern überlassen werde. Selbst wenn die oben zitierte Regelung des Paragraph 64, Absatz 5, BMSVG in Verbindung mit mit den einschlägigen beitrags- und melderechtlichen Regelungen des BSVG anders auszulegen wäre, könnte dieses Ergebnis nicht ausgeschlossen werden. Mangels gesetzlicher Verpflichtung des oder der Betriebsführer am Betrieb mitarbeitenden Kindern eine Mitteilung über die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem BSVG zu machen, hätte diese Gruppe von BSVG-Pflichtversicherten in vielen Fällen keine Kenntnis vom Beginn der im Paragraph 64, Absatz eins, BMSVG vorgesehen Jahresfrist.

7. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.10.2020 übermittelt und langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der vorgelegte Verwaltungsakt lediglich das ERV Deckblatt, den Rückschein Bescheid, den Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2020, die Bescheidbeschwerde sowie die Beschwerdevorlage beinhaltet. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, den gesamten Verwaltungsakt in entsprechender Form dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

9. Der vollständige Verwaltungsakt samt Beilagen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.11.2020 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 01.07.2015 bis 31.12.2019 als hauptberuflich beschäftigtes Kind pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG.Der Beschwerdeführer war von 01.07.2015 bis 31.12.2019 als hauptberuflich beschäftigtes Kind pflichtversichert gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG.

Er führt seit 01.01.2020 einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr und ist pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG.Er führt seit 01.01.2020 einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr und ist pflichtversichert gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2020 einen Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG.

Die Frist zum Abschluss eines Vertrages zur Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG hat mit Ablauf des 30.06.2016 geendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer von 01.07.2015 bis 31.12.2019 als hauptberuflich beschäftigtes Kind pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG war und seit 01.01.2020 einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führt, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 14.06.2022 (OZ 6) und ist unstrittig.Dass der Beschwerdeführer von 01.07.2015 bis 31.12.2019 als hauptberuflich beschäftigtes Kind pflichtversichert gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG war und seit 01.01.2020 einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führt, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 14.06.2022 (OZ 6) und ist unstrittig.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2020 einen Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

Dass die Frist zum Abschluss eines Vertrages zur Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG ein Jahr nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 64 Abs. 1 BMSVG.Dass die Frist zum Abschluss eines Vertrages zur Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG ein Jahr nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, BMSVG.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er bereits seit 01.07.2015 als hauptberuflich beschäftigtes Kind pflichtversichert war, dass er seit 01.01.2020 einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führt und dass er erst Ende Juni 2020 den Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG gestellt hat.

Der Beschwerdeführer mach in seiner Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zur Anwendung gelangenden rechtlichen Bestimmungen bzw. deren Interpretation geltend. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen dieses Erkenntnisses verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern- Sozialversicherungsgesetz (BSVG), lauten:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs. 7);2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Absatz 7,);

(…)“

„Meldungen der Pflichtversicherten

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Paragraph 16, (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

(2) – (5) (…)“

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.Paragraph 33, (1) Die Beiträge der gemäß 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft.Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.“(2) Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft.Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.“

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), lauten:

„Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des 5. Teiles gelten für die Selbständigenvorsorge,Paragraph 62, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des 5. Teiles gelten für die Selbständigenvorsorge,

1. von Personen, die in der Pensionsversicherung nach § 2 GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß § 5 GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG unterliegen, oder1. von Personen, die in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen, oder

2. von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder2. von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder

3. von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, oder3. von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, oder

4. von Notaren, die in die Vorsorge nach § 1 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, einbezogen sind, oder4. von Notaren, die in die Vorsorge nach Paragraph eins, des Notarversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, einbezogen sind, oder

5. von Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (§ 9 des EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000) eingetragen sind, oder5. von Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 5, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraph 9, des EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) eingetragen sind, oder

6. von Ziviltechnikern (§ 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994).6. von Ziviltechnikern (Paragraph eins, des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,).

Der Selbständige kann sich im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung an eine BV-Kasse verpflichten.

(2) Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme folgender Regelungen anzuwenden: §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8, 27a. § 27 Abs. 4 bis 6 und 7 ist mit der sich aus § 50 Abs. 3 ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt.(2) Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme folgender Regelungen anzuwenden: Paragraphen 18, Absatz 3, 25, 27, Absatz eins bis 3 und 8, 27 a, Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 und 7 ist mit der sich aus Paragraph 50, Absatz 3, ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt.

(3) Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die §§ 4 und 5), 3. und 4. Teiles, falls nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.(3) Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4 und 5), 3. und 4. Teiles, falls nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 5. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

(…)

Beitragsrecht

Beitragsleistung

§ 64. (1) Der Selbständige (§ 62) kann sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (§ 65) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 6) oder der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4 oder 5) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.Paragraph 64, (1) Der Selbständige (Paragraph 62,) kann sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (Paragraph 65,) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 6) oder der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.

(2) Ein Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Wohlfahrtseinrichtung einer Kammer der freien Berufe ist nicht zulässig.

(3) Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist:(3) Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, ist:

1. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 1 und 3 die nach den §§ 25, 25a, 26 und 35a GSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;1. für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins und 3 die nach den Paragraphen 25, 25 a, 26 und 35 a GSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;

2. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 die nach den §§ 23, 23a und 33a BSVG zum Zeitpunkt der Vorschreibung in der Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;2. für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, die nach den Paragraphen 23, 23 a und 33 a BSVG zum Zeitpunkt der Vorschreibung in der Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;

3. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 und Z 5 der sich aus § 48 GSVG ergebende Betrag;3. für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, der sich aus Paragraph 48, GSVG ergebende Betrag;

4. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 6 die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung.4. für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6, die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung.

(4) Für die Beitragseinhebung, Übermittlung der relevanten Daten und Weiterleitung der Beiträge hinsichtlich der in § 62 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 genannten Selbständigen gilt § 52 Abs. 2.(4) Für die Beitragseinhebung, Übermittlung der relevanten Daten und Weiterleitung der Beiträge hinsichtlich der in Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 genannten Selbständigen gilt Paragraph 52, Absatz 2,

(5) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 33 BSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 16 bis 21 BSVG anzuwenden. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils bis zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonates nach vollständiger Bezahlung eines Beitragsmonates an die BV-Kasse abzuführen. Die Feststellung der Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 182 BSVG.(5) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 33, BSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die Paragraphen 16 bis 21 BSVG anzuwenden. Die eingelangten Beiträge nach Absatz eins, sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils bis zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonates nach vollständiger Bezahlung eines Beitragsmonates an die BV-Kasse abzuführen. Die Feststellung der Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den Paragraphen 409 bis 417 a ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG.

(6) – (9) (…)“

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde

3.2.1. Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer von 01.07.2015 bis 31.12.2019 als hauptberuflich beschäftigtes Kind gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversichert. 3.2.1. Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer von 01.07.2015 bis 31.12.2019 als hauptberuflich beschäftigtes Kind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversichert.

Er führt festgestelltermaßen seit 01.01.2020 einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr und ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversichert. Den Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG stellte er am 29.06.2020.Er führt festgestelltermaßen seit 01.01.2020 einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr und ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversichert. Den Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG stellte er am 29.06.2020.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG sind die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind, (Abs. 7) ebenso in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG sind die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind, (Absatz 7,) ebenso in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 BMSVG gelten die Bestimmungen des 5. Teiles für die Selbständigenvorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 BSVG unterliegen. Der Selbständige kann sich im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung an eine BV-Kasse verpflichten.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, BMSVG gelten die Bestimmungen des 5. Teiles für die Selbständigenvorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, BSVG unterliegen. Der Selbständige kann sich im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung an eine BV-Kasse verpflichten.

Gemäß § 64 Abs. 1 BMSVG kann sich ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31.12.2007 beginnt, innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, BMSVG kann sich ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31.12.2007 beginnt, innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.

Um in den Genuss einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge zu gelangen, haben Land- und Forstwirte die Möglichkeit, monatliche Beiträge zur sogenannten Selbständigevorsorge zu entrichten (vgl. KALUZA, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern, 11. Kapitel, Rz 709). Um in den Genuss einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge zu gelangen, haben Land- und Forstwirte die Möglichkeit, monatliche Beiträge zur sogenannten Selbständigevorsorge zu entrichten vergleiche KALUZA, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern, 11. Kapitel, Rz 709).

Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Betriebsführer oder hauptberufliche beschäftigte Angehörige nach BSVG unterliegen, können sich für die Dauer der Pflichtversicherung verpflichten, Beiträge zur Selbständigenvorsorge zu leisten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflichtversicherung nach dem 31.12.2007 begonnen hat und die Verpflichtung innerhalb eines Jahres nach deren Beginn eingegangen wurde (vgl. KALUZA, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern, 11. Kapitel, Rz 710).Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Betriebsführer oder hauptberufliche beschäftigte Angehörige nach BSVG unterliegen, können sich für die Dauer der Pflichtversicherung verpflichten, Beiträge zur Selbständigenvorsorge zu leisten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflichtversicherung nach dem 31.12.2007 begonnen hat und die Verpflichtung innerhalb eines Jahres nach deren Beginn eingegangen wurde vergleiche KALUZA, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern, 11. Kapitel, Rz 710).

Wie bereits dargelegt war der Beschwerdeführer seit 01.07.2015 als hauptberuflich beschäftigtes Kind gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversichert und führt seit 01.01.2020 den land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Wie bereits dargelegt war der Beschwerdeführer seit 01.07.2015 als hauptberuflich beschäftigtes Kind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversichert und führt seit 01.01.2020 den land- und fortwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr.

Die Frist zum Abschluss eines Vertrages zur Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG hatte daher mit Ablauf des 30.06.2016, sohin ein Jahr nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung, geendet.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG aber erst am 29.06.2020.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2020 auf Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge im Rahmen des BMSVG daher zu Recht abgewiesen.

3.2.2. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift zusammengefasst folgendes geltend:

Gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 BMSVG gelten die Bestimmungen des 5. Teiles des BMSVG für die Selbständigenvorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 des BSVG unterliegen. Gemäß § 64 Abs. 5 BMSVG gelten für die Einziehung dieser Beiträge die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten seien die §§16 bis 21 BSVG anzuwenden. Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG obliege es den Betriebsführern für sich und allenfalls vorhandene hauptberuflich mitarbeitende Kinder (…) die vorgeschriebene Anmeldung bzw. Abmeldung zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen, dass den hauptberuflich mitarbeitenden Familienmitgliedern eine Information oder Bestätigung über allenfalls vorgenommen Anmeldung zur Pflichtversicherung ausgefolgt wird. Ob hauptberuflich mitarbeitende Kinder (…) durch den oder die Betriebsführer von einer vorgenommenen Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem BSVG informiert werden, bleibe daher im Einzelfall offen. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, BMSVG gelten die Bestimmungen des 5. Teiles des BMSVG für die Selbständigenvorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, des BSVG unterliegen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BMSVG gelten für die Einziehung dieser Beiträge die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten seien die §§16 bis 21 BSVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BSVG obliege es den Betriebsführern für sich und allenfalls vorhandene hauptberuflich mitarbeitende Kinder (…) die vorgeschriebene Anmeldung bzw. Abmeldung zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen, dass den hauptberuflich mitarbeitenden Familienmitgliedern eine Information oder Bestätigung über allenfalls vorgenommen Anmeldung zur Pflichtversicherung ausgefolgt wird. Ob hauptberuflich mitarbeitende Kinder (…) durch den oder die Betriebsführer von einer vorgenommenen Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem BSVG informiert werden, bleibe daher im Einzelfall offen.

3.2.2.2. Sofern der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen hegt, folgt das Bundesverwaltungsgericht diesen nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis 2000/08/0206 vom 19.03.2003 Folgendes ausgesprochen:

"Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hierfür in Betracht kommt. Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem rechtspolitischem Gestaltungsspielraum (etwa VwGH vom 30.03.1993, 91/08/0174, und vom 24.03.1992, 91/08/0155, mit Hinweisen auf die Rsp. des VfGH). Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0069). Das bedeutet: wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig. "Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hierfür in Betracht kommt. Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem rechtspolitischem Gestaltungsspielraum (etwa VwGH vom 30.03.1993, 91/08/0174, und vom 24.03.1992, 91/08/0155, mit Hinweisen auf die Rsp. des VfGH). Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung vergleiche etwa VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0069). Das bedeutet: wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig.

Der VfGH hat wiederholt (etwa VwGH Slg 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich."Der VfGH hat wiederholt (etwa VwGH Slg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6015 aus 1969,, 6181 aus 1970,) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich."

Wie die belangte Behörde ausführt können sich Personen, die einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 BSVG unterliegen freiwillig durch Abschluss eines Beitragsvertrages zur Beitragsleistung nach dem BMSVG verpflichten, diese Frist zum Abschluss des Beitragsvertrages endete für den Beschwerdeführer und hat auch hier der Grundgedanke der Risikengemeinschaft aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu überwiegen. Der im Art.7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (VfSlg.7947, 7786, 4392 uva; SZ 49/101; EvBl 1982/107; ArbSlg.10.221; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 3 , 342 ff). Hiebei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Wie die belangte Behörde ausführt können sich Personen, die einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, BSVG unterliegen freiwillig durch Abschluss eines Beitragsvertrages zur Beitragsleistung nach dem BMSVG verpflichten, diese Frist zum Abschluss des Beitragsvertrages endete für den Beschwerdeführer und hat auch hier der Grundgedanke der Risikengemeinschaft aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu überwiegen. Der im Artikel 7, B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (VfSlg.7947, 7786, 4392 uva; SZ 49/101; EvBl 1982/107; ArbSlg.10.221; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 3 , 342 ff). Hiebei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen.

Einer vom Beschwerdeführer angeregten Reduktion des Begriffes des „Selbstständigen“ in § 64 Abs. 1 zweiter Satz auf „Betriebsführer“ um eine vom Gesetzgeber vorgesehene Ablauffrist zu ändern bzw. den hauptberuflich mitarbeitenden Familienmitgliedern eine Information oder Bestätigung seitens der Sozialversicherungsanstalten über allenfalls vorgenommene Anmeldungen zur Pflichtversicherung auszufolgen, dies aus verfassungsrechtlichen Bedenken, wird aus den zuvor genannten Gründen nicht gefolgt.Einer vom Beschwerdeführer angeregten Reduktion des Begriffes des „Selbstständigen“ in Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz auf „Betriebsführer“ um eine vom Gesetzgeber vorgesehene Ablauffrist zu ändern bzw. den hauptberuflich mitarbeitenden Familienmitgliedern eine Information oder Bestätigung seitens der Sozialversicherungsanstalten über allenfalls vorgenommene Anmeldungen zur Pflichtversicherung auszufolgen, dies aus verfassungsrechtlichen Bedenken, wird aus den zuvor genannten Gründen nicht gefolgt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Fristablauf landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtverletzung verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2236050.1.00

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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