Entscheidungsdatum
17.06.2022Norm
AVG §18 Abs2Spruch
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W259 2229194-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin steht in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Zuletzt war die Beschwerdeführerin bis zum XXXX .2019 als Vertragsbedienstete im Planstellenbereich des XXXX beschäftigt. 2. Zuletzt war die Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 .2019 als Vertragsbedienstete im Planstellenbereich des römisch 40 beschäftigt.
3. Mit Schreiben vom 20.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheides betreffend Ernennung in das Beamtenverhältnis. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie seit ca XXXX Jahren für das Bundesministerium für Finanzen im hoheitlichen Bereich arbeite. 3. Mit Schreiben vom 20.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheides betreffend Ernennung in das Beamtenverhältnis. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie seit ca römisch 40 Jahren für das Bundesministerium für Finanzen im hoheitlichen Bereich arbeite.
4. Mit Bescheid des XXXX (in der weiteren Folge: belangte Behörde) vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BDG iVm §3 DVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis XXXX .2019 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden habe. Es bestehe gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis ein Rechtsanspruch. Ihr komme keine Parteistellung zu.4. Mit Bescheid des römisch 40 (in der weiteren Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, BDG in Verbindung mit §3 DVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis römisch 40 .2019 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden habe. Es bestehe gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis ein Rechtsanspruch. Ihr komme keine Parteistellung zu.
5. Mit Beschwerde vom 16.02.2020 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie bezweifle, dass der Bescheid vom XXXX .2020 die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid erfülle. Zudem liege eine Grundrechtsverletzung vor und fühle sie sich als Vertragsbedienstete diskriminiert. 5. Mit Beschwerde vom 16.02.2020 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie bezweifle, dass der Bescheid vom römisch 40 .2020 die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid erfülle. Zudem liege eine Grundrechtsverletzung vor und fühle sie sich als Vertragsbedienstete diskriminiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin stand zu keinem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) als Vertragsbedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes beschäftigt und stellte beim XXXX mit Schreiben vom 20.08.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheides betreffend Ernennung in das Beamtenverhältnis. Die Beschwerdeführerin war zuletzt nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) als Vertragsbedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes beschäftigt und stellte beim römisch 40 mit Schreiben vom 20.08.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheides betreffend Ernennung in das Beamtenverhältnis.
Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , zurück. Dieser weist unter anderem das Logo „Bundesministerium Finanzen“, die Fertigungsklausel „Für den Bundesminister: XXXX “ und eine Amtssignatur auf und enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , zurück. Dieser weist unter anderem das Logo „Bundesministerium Finanzen“, die Fertigungsklausel „Für den Bundesminister: römisch 40 “ und eine Amtssignatur auf und enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2020, Zl. XXXX , erhielt die Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben betreffend ihre Eingabe vom 20.08.2019.Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , erhielt die Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben betreffend ihre Eingabe vom 20.08.2019.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den gegenständlichen Bescheid und die Beschwerde. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis stellte und in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht oder stand. Die Feststellungen zur Gliederung des gegenständlichen Bescheides und dessen Inhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid. Dass es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2020 um ein Informationsschreiben an die Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus dessen Wortwahl. So wird darin ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin „informationshalber“ entsprechendes mitteile. Es konnten daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den gegenständlichen Bescheid und die Beschwerde. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis stellte und in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht oder stand. Die Feststellungen zur Gliederung des gegenständlichen Bescheides und dessen Inhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid. Dass es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 um ein Informationsschreiben an die Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus dessen Wortwahl. So wird darin ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin „informationshalber“ entsprechendes mitteile. Es konnten daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung:
3.1. Zum Vorliegen eines Bescheides:
§ 58 Abs. 1 AVG normiert, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Paragraph 58, Absatz eins, AVG normiert, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß Absatz 2, leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3).Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (Paragraph 59, leg.cit.), dann die Begründung (Paragraph 60, leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 58,, Rz 2 und 3).
Nach der bisherigen ständigen Judikatur des VfGH muss die Vorlage eines Bescheides angenommen werden, wenn die Erledigung gegenüber einem individuell bestimmten Personenkreis eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt; wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff AVG ergeht oder nicht (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 13.162/1992). Aus der Erledigung muss - soll sie als Bescheid (im gegenständlichen Fall) iSd Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982, 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991); Willenserklärungen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung stellen keine Bescheide dar (vgl. zB VfSlg. 8861/1980, 10.060/1984, 13.968/1994, 17.431/2005). Nach der bisherigen ständigen Judikatur des VfGH muss die Vorlage eines Bescheides angenommen werden, wenn die Erledigung gegenüber einem individuell bestimmten Personenkreis eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt; wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff AVG ergeht oder nicht vergleiche zB VfSlg. 4986 aus 1965,, 6187 aus 1970,, 8744 aus 1980,, 9244 aus 1981,, 9444 aus 1982,, 11.077 aus 1986,, 11.415 aus 1987,, 12.753 aus 1991,, 13.162 aus 1992,). Aus der Erledigung muss - soll sie als Bescheid (im gegenständlichen Fall) iSd Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen vergleiche zB VfSlg. 8560 aus 1979,, 10.119 aus 1984,). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen vergleiche VfSlg. 9520 aus 1982,, 10.270 aus 1984,, 10.368 aus 1985,, 12.753 aus 1991,); Willenserklärungen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung stellen keine Bescheide dar vergleiche zB VfSlg. 8861 aus 1980,, 10.060 aus 1984,, 13.968 aus 1994,, 17.431 aus 2005,).
3.1.1. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Zweifel an der Bescheidqualität des Schriftstückes der belangten Behörde vom XXXX .2020, Zl. XXXX , anführt, ist festzuhalten, dass für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid es nach § 18 Abs. 2 AVG auch darauf ankommt, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168).3.1.1. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Zweifel an der Bescheidqualität des Schriftstückes der belangten Behörde vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , anführt, ist festzuhalten, dass für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid es nach Paragraph 18, Absatz 2, AVG auch darauf ankommt, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168).
Die Grenze zur (absoluten) Nichtigkeit eines behördlichen Bescheids wird durch das Bestehen einer (wenngleich allenfalls eingeschränkten) Approbationsbefugnis gezogen. Allfällige Mängel innerorganisatorischer Vorschriften ändern nichts daran, dass ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs nach außen der Behörde zuzurechnen ist, für die das betreffende Organ tätig geworden ist (VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0017). Im gegenständlichen Fall sind keine Zweifel an einer derartigen Befugnis zur Bescheidfertigung entstanden, insbesondere auch nicht substantiiert vorgebracht worden.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
Die gegenständliche, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende und der Beschwerdeführerin übermittelte Ausfertigung des Bescheides vom XXXX .2020 ist mit einer Amtssignatur versehen. Auch das im Bescheid angeführte Logo vermag zu keinem Zweifel an der Bescheidqualität führen. Auch daraus ist die Behörde, die hoheitlich tätig wird, klar zu erkennen. Es liegt somit unzweifelhaft ein Bescheid vor.Die gegenständliche, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende und der Beschwerdeführerin übermittelte Ausfertigung des Bescheides vom römisch 40 .2020 ist mit einer Amtssignatur versehen. Auch das im Bescheid angeführte Logo vermag zu keinem Zweifel an der Bescheidqualität führen. Auch daraus ist die Behörde, die hoheitlich tätig wird, klar zu erkennen. Es liegt somit unzweifelhaft ein Bescheid vor.
3.1.2. In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird darüber hinaus angeführt, dass für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2020, Zl. XXXX , als Bescheid qualifiziere, die Aufhebung des Bescheides beantragt werde. Im gegenständlichen Fall ist es jedoch unbestritten, dass es sich bei dem Schreiben vom XXXX .2020 um keinen Bescheid iSd § 58 AVG handelt, weshalb diesbezüglich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt.3.1.2. In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird darüber hinaus angeführt, dass für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , als Bescheid qualifiziere, die Aufhebung des Bescheides beantragt werde. Im gegenständlichen Fall ist es jedoch unbestritten, dass es sich bei dem Schreiben vom römisch 40 .2020 um keinen Bescheid iSd Paragraph 58, AVG handelt, weshalb diesbezüglich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde:
„DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.Paragraph 2, (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
[…]
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.Paragraph 6, (1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Paragraph 5, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (Paragraph 5,) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.“(3) Im Fall des Absatz 2, gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).
Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.
Es ist demnach nur zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:
Mit verfahrensgegenständlichem Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung betreffend Ernennung in das Beamtenverhältnis.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Dienstverhältnis um ein solches nach dem VBG handelt. Einem solchen Dienstverhältnis liegt jedoch ein Vertragsabschluss zu Grunde, der seitens des Arbeitgebers Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt. Im Gegensatz zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen Begründung und Umsetzung im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid erfolgt, wird das Vertragsbedienstetenverhältnis auch seitens des Bundes als Arbeitgeber ausschließlich mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung umgesetzt. Streitigkeiten aus einem solchen Dienstverhältnis werden nicht durch Bescheid, sondern letztlich durch Anrufung des zuständigen Gerichtes entschieden (VfGH vom 01.12.2008, B448/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen bezüglich der bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst nach der Rechtsprechung dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch, noch ein rechtliches Interesse (VwGH, 16.12.1992, GZ. 92/12/0270).
Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (Hinweis E VfGH 22.6.1989, VfSlg. 12102/1989 mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (VwGH, 26.06.2002, GZ. 2002/12/0176 mwN). Vor diesem Hintergrund löst ein formloses Begehren auf Überstellung auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus. Im Falle, dass der Beamte ausdrücklich eine bescheidförmige Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung begehrt, ist dieser rechtens mit Bescheid zurückzuweisen (VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0023).Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (Hinweis E VfGH 22.6.1989, VfSlg. 12102 aus 1989, mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (VwGH, 26.06.2002, GZ. 2002/12/0176 mwN). Vor diesem Hintergrund löst ein formloses Begehren auf Überstellung auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus. Im Falle, dass der Beamte ausdrücklich eine bescheidförmige Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung begehrt, ist dieser rechtens mit Bescheid zurückzuweisen (VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0023).
Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides betreffend eine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie seit ca. 15 Jahren für das BMF im hoheitlichen Bereich arbeite.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den von ihr gestellten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 21.08.2019 kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zukommt. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anführte, dass sie sich als Vertragsbedienstete diskriminiert fühle, ist der Vollständigkeit halber auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den von ihr gestellten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 21.08.2019 kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zukommt. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anführte, dass sie sich als Vertragsbedienstete diskriminiert fühle, ist der Vollständigkeit halber auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird darüber hinaus angeführt, dass für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2020, Zl. XXXX , als Bescheid qualifiziere, die Aufhebung des Bescheides beantragt werde. Es ist unbestritten, dass es sich dem Schreiben vom XXXX .2020 um keinen Bescheid handelt, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall nicht vorliegt.In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird darüber hinaus angeführt, dass für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , als Bescheid qualifiziere, die Aufhebung des Bescheides beantragt werde. Es ist unbestritten, dass es sich dem Schreiben vom römisch 40 .2020 um keinen Bescheid handelt, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall nicht vorliegt.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin abzusehen. 3.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beamtenverhältnis Bescheidqualität Ernennungsantrag mangelnder Rechtsanspruch öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Parteistellung Planstelle Vertragsbedienstete ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2229194.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022