TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/20 W145 2213059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2022
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Entscheidungsdatum

20.06.2022

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §279
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 279 heute
  2. BSVG § 279 gültig ab 11.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W145 2213059-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen) vom 29.10.2018, Zl. XXXX , vertreten durch XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen) vom 29.10.2018, Zl. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 29.10.2018, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 20.01.2014 bis 11.06.2018 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. 1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 29.10.2018, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 20.01.2014 bis 11.06.2018 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend wurde, nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schenkungsvertrages mit seinem Vater vom 20.01.2014 Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flächen der Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX mit einem Ausmaß von 1,5629 ha sei. Die Übergabe des Vertragsobjektes sei mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages erfolgt. Der vom zuständigen Finanzamt XXXX festgestellte Einheitswert für diese Flächen habe ab 01.07.2001 ATS 2.813,02 bzw. ab 01.04.2018 EUR 200,00 betragen. Im Zuge der Währungsumstellung sei festgelegt worden, dass aus Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlichem Stichtag vor dem Jahr 2002 der ungerundete Einheitswert heranzuziehen, in Euro umzurechnen und sodann auf volle hundert Euro abzurunden sei. Der für den Vater des Beschwerdeführers vor der Schenkung ab 01.07.2001 festgestellte und für den Beschwerdeführer ab Eigentumserwerb ebenfalls wirksame Einheitswert in Höhe von ATS 2.813,02 ergebe einen Wert von EUR 204,83 und sei somit auf EUR 200 abzurunden. Der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der forstwirtschaftlich bewerteten Fläche liege somit durchgehend über der in § 3 Abs. 2 BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung. Begründend wurde, nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schenkungsvertrages mit seinem Vater vom 20.01.2014 Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flächen der Einlagezahl römisch 40 in der Katastralgemeinde römisch 40 mit einem Ausmaß von 1,5629 ha sei. Die Übergabe des Vertragsobjektes sei mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages erfolgt. Der vom zuständigen Finanzamt römisch 40 festgestellte Einheitswert für diese Flächen habe ab 01.07.2001 ATS 2.813,02 bzw. ab 01.04.2018 EUR 200,00 betragen. Im Zuge der Währungsumstellung sei festgelegt worden, dass aus Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlichem Stichtag vor dem Jahr 2002 der ungerundete Einheitswert heranzuziehen, in Euro umzurechnen und sodann auf volle hundert Euro abzurunden sei. Der für den Vater des Beschwerdeführers vor der Schenkung ab 01.07.2001 festgestellte und für den Beschwerdeführer ab Eigentumserwerb ebenfalls wirksame Einheitswert in Höhe von ATS 2.813,02 ergebe einen Wert von EUR 204,83 und sei somit auf EUR 200 abzurunden. Der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der forstwirtschaftlich bewerteten Fläche liege somit durchgehend über der in Paragraph 3, Absatz 2, BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung.

Aus § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ergebe sich die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der in einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet würden. Die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstrecke sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es werde auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolge. Diese gesetzliche Vermutung führe daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zu Pflichtversicherung, nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun.Aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ergebe sich die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der in einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet würden. Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstrecke sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es werde auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolge. Diese gesetzliche Vermutung führe daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zu Pflichtversicherung, nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun.

Die erstmalige Meldung der Nichtbewirtschaftung sei erst am 12.07.2018 erfolgt. Daher bestehe für den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20.01.2014 bis 11.06.2018 unabhängig von konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die nicht mehr widerlegbare Vermutung, dass die forstwirtschaftlichen Flächen in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet wurden. Ab 12.06.2018 sei aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Annahmen nicht mehr von einer Bewirtschaftung auszugehen, weshalb ab diesem Zeitpunkt auf die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung nicht mehr erfüllt seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 27.11.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid aufgehoben und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern festgestellt wird bzw. den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm mit Schenkungsvertrag vom 20.01.2014 das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ XXXX in XXXX von seinem Vater übertragen worden sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrages am 11.11.2013 sei der Einheitswert der schenkungsgegenständlichen Grundstücke mit EUR 145,35 festgesetzt gewesen. Die schenkungsgegenständlichen Waldflächen seien weder vom Voreigentümer noch vom Beschwerdeführer bewirtschaftet worden und sei eine entsprechende (Nichtbewirtschaftungs-)Meldung im August 2012 erstattet worden. Zum Stichtag 1.1.2014 sei eine Hauptfeststellung des Einheitswertes erfolgt und der Einheitswert mit EUR 200,00 festgelegt worden. Mit Einheitswertbescheid zum 01.01.2015 (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955), datiert mit 24.05.2018, sei der Einheitswert mit EUR 200,00 festgestellt worden. Im Zuge seiner Meldung vom 12.07.2018 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bekannt gegeben, dass die gegenständlichen Grundstücke (Waldflächen) nicht bewirtschaftet würden. Ergänzend habe er auf den Umstand verwiesen, dass bei dem Rund 60-jährigen Waldbestand in den letzten fünf Jahren keinerlei (Forst-)Arbeiten durchgeführt worden seien.Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm mit Schenkungsvertrag vom 20.01.2014 das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ römisch 40 in römisch 40 von seinem Vater übertragen worden sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrages am 11.11.2013 sei der Einheitswert der schenkungsgegenständlichen Grundstücke mit EUR 145,35 festgesetzt gewesen. Die schenkungsgegenständlichen Waldflächen seien weder vom Voreigentümer noch vom Beschwerdeführer bewirtschaftet worden und sei eine entsprechende (Nichtbewirtschaftungs-)Meldung im August 2012 erstattet worden. Zum Stichtag 1.1.2014 sei eine Hauptfeststellung des Einheitswertes erfolgt und der Einheitswert mit EUR 200,00 festgelegt worden. Mit Einheitswertbescheid zum 01.01.2015 (Zurechnungsfortschreibung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, BewG 1955), datiert mit 24.05.2018, sei der Einheitswert mit EUR 200,00 festgestellt worden. Im Zuge seiner Meldung vom 12.07.2018 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bekannt gegeben, dass die gegenständlichen Grundstücke (Waldflächen) nicht bewirtschaftet würden. Ergänzend habe er auf den Umstand verwiesen, dass bei dem Rund 60-jährigen Waldbestand in den letzten fünf Jahren keinerlei (Forst-)Arbeiten durchgeführt worden seien.

Zu den Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer aus, dass zum Stichtag 01.01.2014 erstmals nach 26 Jahren eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt sei. Jedoch seien gemäß § 363 Abs. 1 BSVG allfällige Änderungen der Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 01.01.2014 für den Zeitraum vor 01.04.2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gelte gleichermaßen für nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen jeweils zum 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018, die auf der Hauptfeststellung aufsetzen würden. Daher sei der im Rahmen der Hauptfeststellung zum 01.01.2014 für die gegenständlichen Grundstücke geänderte Einheitswert in Höhe von EUR 200,00 gemäß § 363 Abs. 1 erst für den Zeitraum ab 01.04.2018 zu berücksichtigen. Für den Zeitraum 20.01.2014 bis 31.03.2018 sei sohin der Einheitswert in Höhe von EUR 145,35 maßgebend, wobei aufgrund der Unterschreitung des in § 3 Abs. 2 BSVG normierten Schwellenwertes von EUR 150,00 für diesen Zeitraum eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung zu verneinen sei. Zu den Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer aus, dass zum Stichtag 01.01.2014 erstmals nach 26 Jahren eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt sei. Jedoch seien gemäß Paragraph 363, Absatz eins, BSVG allfällige Änderungen der Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 01.01.2014 für den Zeitraum vor 01.04.2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gelte gleichermaßen für nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen jeweils zum 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018, die auf der Hauptfeststellung aufsetzen würden. Daher sei der im Rahmen der Hauptfeststellung zum 01.01.2014 für die gegenständlichen Grundstücke geänderte Einheitswert in Höhe von EUR 200,00 gemäß Paragraph 363, Absatz eins, erst für den Zeitraum ab 01.04.2018 zu berücksichtigen. Für den Zeitraum 20.01.2014 bis 31.03.2018 sei sohin der Einheitswert in Höhe von EUR 145,35 maßgebend, wobei aufgrund der Unterschreitung des in Paragraph 3, Absatz 2, BSVG normierten Schwellenwertes von EUR 150,00 für diesen Zeitraum eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung zu verneinen sei.

Weiters normiere § 39 Abs. 1 BSVG eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Demzufolge seien die Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum 20.01.2014 bis 30.06.2015 gemäß § 39 Abs. 1 BSVG jedenfalls verjährt. Weiters normiere Paragraph 39, Absatz eins, BSVG eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Demzufolge seien die Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum 20.01.2014 bis 30.06.2015 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG jedenfalls verjährt.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 BSVG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind, in der Regel in einer einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet würden. Diese gesetzliche Vermutung könne durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, wobei ein derartiger Beweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung der Nichtbewirtschaftung zurückliegen, unzulässig sei. Zur Meldung der Nichtbewirtschaftung am 12.07.2018 sei ergänzend anzumerken, dass bereits der Voreigentümer eine derartige Meldung der nicht Nichtbewirtschaftung im Jahr 2012 abgegeben habe. Nachdem sich auch nach dem Eigentumsübergang der gegenständlichen Grundstücke am 20.01.2014 an der Nichtbewirtschaftung der streitgegenständlichen Waldflächen nichts geändert hat, sei daher eine (nochmalige) Meldung der Nichtbewirtschaftung der übertragenen Waldflächen nicht erforderlich. Demzufolge habe der belangten Behörde während des gesamten Zeitraums eine entsprechende Meldung der Nichtbewirtschaftung vorgelegen, sodass die gesetzliche Vermutung infolge des erbrachten Gegenbeweises gemäß § 3 Abs. 1 BSVG nicht zur Anwendung komme. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BSVG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind, in der Regel in einer einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet würden. Diese gesetzliche Vermutung könne durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, wobei ein derartiger Beweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung der Nichtbewirtschaftung zurückliegen, unzulässig sei. Zur Meldung der Nichtbewirtschaftung am 12.07.2018 sei ergänzend anzumerken, dass bereits der Voreigentümer eine derartige Meldung der nicht Nichtbewirtschaftung im Jahr 2012 abgegeben habe. Nachdem sich auch nach dem Eigentumsübergang der gegenständlichen Grundstücke am 20.01.2014 an der Nichtbewirtschaftung der streitgegenständlichen Waldflächen nichts geändert hat, sei daher eine (nochmalige) Meldung der Nichtbewirtschaftung der übertragenen Waldflächen nicht erforderlich. Demzufolge habe der belangten Behörde während des gesamten Zeitraums eine entsprechende Meldung der Nichtbewirtschaftung vorgelegen, sodass die gesetzliche Vermutung infolge des erbrachten Gegenbeweises gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BSVG nicht zur Anwendung komme.

3. Mit Schreiben vom 08.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach eine Pflichtversicherung vor dem 01.04.2018 nicht bestanden habe, auf den bekämpften Bescheid und die dort zitierten Bestimmungen (§ 191 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit der Währungsumrechnungsbestimmung des § 279 Abs. 5 BSVG) verwiesen. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass bei korrekter Umrechnung von Schilling in Euro und anschließender Abrundung auf volle hundert Euro der sozialversicherungsrechtlich relevante Einheitswert bei EUR 200,00 gelegen habe und dieser auch für den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger seines Vaters maßgeblich gewesen sei, bis für ihn ein eigener Bescheid erstellt worden sei. 3. Mit Schreiben vom 08.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach eine Pflichtversicherung vor dem 01.04.2018 nicht bestanden habe, auf den bekämpften Bescheid und die dort zitierten Bestimmungen (Paragraph 191, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit der Währungsumrechnungsbestimmung des Paragraph 279, Absatz 5, BSVG) verwiesen. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass bei korrekter Umrechnung von Schilling in Euro und anschließender Abrundung auf volle hundert Euro der sozialversicherungsrechtlich relevante Einheitswert bei EUR 200,00 gelegen habe und dieser auch für den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger seines Vaters maßgeblich gewesen sei, bis für ihn ein eigener Bescheid erstellt worden sei.

Weiters sehe § 39 Abs. 1 2. Satz BSVG eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, sofern der Versicherte eine Meldepflichtverletzung begeht. Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG sei binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen eine Anmeldung zu erstatten. Dies sei vom Beschwerdeführer unterlassen worden, da die belangte Behörde erst durch eine Übermittlung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides im Juni 2018, also mehr als vier Jahre nach erfolgter Schenkung, von dieser Kenntnis erlangt habe. Weiters sehe Paragraph 39, Absatz eins, 2. Satz BSVG eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, sofern der Versicherte eine Meldepflichtverletzung begeht. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BSVG sei binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen eine Anmeldung zu erstatten. Dies sei vom Beschwerdeführer unterlassen worden, da die belangte Behörde erst durch eine Übermittlung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides im Juni 2018, also mehr als vier Jahre nach erfolgter Schenkung, von dieser Kenntnis erlangt habe.

Die Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage betreffend die in Frage stehende Vermutungsregelung würden unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klarstellen, dass es für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, zunächst darauf ankommen würde, auf welche Wirkung des Waldes der Waldbesitzer abziele. Weiters sei entscheidend, ob dieser bereits Handlungen gesetzt habe, die sich als forstwirtschaftliche Nutzung darstellen oder zumindest die Prognoseentscheidung rechtfertigen würden, dass künftig aus den Erträgen des Waldes ein wirtschaftlicher Nutzen entstehe. Die Einführung der Vermutungsregelung trage dem Umstand Rechnung, dass Erhebungen, ob erwerbswirtschaftliche Handlungen in der Vergangenheit gesetzt worden seien oder nicht, bei Waldflächen kaum durchführbar seien. Es könne aus einer nicht erfolgten erwerbswirtschaftlichen Nutzung durch den Voreigentümer keinesfalls automatisch geschlossen werden, dass der Rechtsnachfolger ebenfalls keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Aus diesem Grund habe jeder Betriebseigentümer gesondert den Nachweis zu erbringen, ob eine forstwirtschaftliche Nutzung vorliege oder beabsichtigt sei. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht rechtszeitig nach Errichtung des Schenkungsvertrages vorgenommen worden, weshalb Pflichtversicherung festzustellen gewesen sei.

4. Am 15.10.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung W263 abgenommen und der Abteilung W145 neu zugewiesen.

5. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20.07.2020 außerordentliche Revision erhoben.

6. Der Verwaltungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 25.04.2022 zu GZ Ra 2020/08/0123 das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020, W145 2213059-1-3E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schenkungsvertrag vom 20.01.2014 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater wurde der Beschwerdeführer Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flächen (Gst-Nr. XXXX ) der Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX mit einem Ausmaß von 1,5629 ha. Die Übergabe des Vertragsobjektes erfolgte im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.Mit Schenkungsvertrag vom 20.01.2014 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater wurde der Beschwerdeführer Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flächen (Gst-Nr. römisch 40 ) der Einlagezahl römisch 40 in der Katastralgemeinde römisch 40 mit einem Ausmaß von 1,5629 ha. Die Übergabe des Vertragsobjektes erfolgte im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.

Der vom zuständigen Finanzamt XXXX unter dem Einheitswertaktenzeichen XXXX festgestellt Einheitswert für die Flächen betrug bis 31.03.2018 EUR 145,35 (ATS 2.813,02) und ab 01.04.2018 EUR 200,00.Der vom zuständigen Finanzamt römisch 40 unter dem Einheitswertaktenzeichen römisch 40 festgestellt Einheitswert für die Flächen betrug bis 31.03.2018 EUR 145,35 (ATS 2.813,02) und ab 01.04.2018 EUR 200,00.

Der Beschwerdeführer erstattete erstmals am 12.07.2018 bei der belangten Behörde die Meldung, dass der Wald nicht bewirtschaftet wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes sowie des Erkanntnisses des Verwaltungsgerichtshofes. Die Feststellungen, dass der Einheitswert bis 31.03.2018 EUR 145,35 betragen habe, ergeben sich aus einer Einheitswertabfrage vom 29.10.2018, welche im Akt aufliegt. Aus dieser Abfrage ist ersichtlich, dass es sich bei diesem Einheitswert um eine Altfortschreibung handelt und dieser mit Bescheid vom 12.04.2001 festgestellt wurde. Die Feststellungen zum Einheitswert in Höhe von EUR 200,00 ab 01.04.2018 ergeben sich ebenfalls aus der Einheitswertabfrage vom 29.10.2018. Aus dieser Abfrage geht hervor, dass der Einheitswert mit Euro 200,00 mit Bescheid vom 04.12.2014 festgelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich im gegenständlichen Fall um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der nicht vorgenommenen Meldung der Nichtbewirtschaftung von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Im vorliegenden Fall liegt vielmehr eine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Im vorliegenden Fall liegt vielmehr eine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mi der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mi der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die belangte Behörde. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die belangte Behörde.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme der Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundegemacht wurden, in Kraft. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme der Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundegemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.

Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen des Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen des Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BSVG besteht nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Der Ermittlung des Einheitswertes ist zu Grunde zu legen:

a)       bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b)       bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswertb) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert

c)       bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteils) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteils) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d)       im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Gemäß § 279 Abs. 5 BSVG ist bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirkung vor dem 1. Jänner 2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden. Gemäß Paragraph 279, Absatz 5, BSVG ist bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirkung vor dem 1. Jänner 2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (Paragraph 25, BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.

Gemäß § 191 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das Gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. Gemäß Paragraph 191, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung (BAO) wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß Paragraph 186, über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das Gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom 20.01.2014 Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

Im Zuge der Währungsumstellung wurde festgelegt, dass aus Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlichem Stichtag vor dem Jahr 2002 der ungerundete Einheitswert heranzuziehen, in Euro umzurechnen und sodann auf volle hundert Euro abzurunden ist. Der für den Vater des Beschwerdeführers vor der Schenkung ab 01.07.2001 festgestellte und für den Beschwerdeführer ab dem Eigentumserwerb ebenfalls wirksame Einheitswert in Höhe von ATS 2.813,02 ergibt einen Wert von EUR 204,43 und ist somit auf EUR 200,00 abzurunden.

Wie in dem Erkenntnis RA 2020/08/0123 des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2022 ausgeführt, „bleiben gemäß § 279 Abs. 4 BSVG Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 BSVG pflichtversichert waren, pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war. Im gegenständlichen Fall bestand keine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2001, weshalb diese Bestimmung nicht anzuwenden ist. Wie in dem Erkenntnis RA 2020/08/0123 des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2022 ausgeführt, „bleiben gemäß Paragraph 279, Absatz 4, BSVG Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des Paragraph 3, Absatz 2, BSVG pflichtversichert waren, pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war. Im gegenständlichen Fall bestand keine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2001, weshalb diese Bestimmung nicht anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Übergangsbestimmung des § 279 Abs. 5 BSVG einschlägig, in der – bis zum Wirksamkeitsstichtag neu ergangener Feststellungsbescheide – geregelt ist, dass bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden ist. Im gegenständlichen Fall ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 279, Absatz 5, BSVG einschlägig, in der – bis zum Wirksamkeitsstichtag neu ergangener Feststellungsbescheide – geregelt ist, dass bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (Paragraph 25, BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden ist.

Im vorliegenden Fall lag mit dem Einheitswertbescheid vom 12.04.2001 im Zeitpunkt des Erwerbs ein Einheitswertbescheid „mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002“ für das verfahrensgegenständliche Grundstück vor. Der in diesem Bescheid festgestellte Einheitswert von ATS 2.813,02 ist somit gemäß § 279 Abs. 5 BSVG ungerundet auf den Cent genau in Euro umzurechnen - entsprechend den Bestimmungen des Art. 1 der VO (EG) 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 mit dem Euro-Umrechnungskurs von ATS 13,7603 - und dann auf volle hundert Euro abzurunden gewesen, um den gemäß § 3 Abs. 2 BSVG für den Becshwerdeführer maßgeblichen Einheitswert zu ermitteln. Die Umrechnung des ungerundeten Schillingbetrages ergibt einen Wert von EUR 204,43, die Rundung auf volle hundert Euro den maßgeblichen Einheitswert von EUR 200,00.“Im vorliegenden Fall lag mit dem Einheitswertbescheid vom 12.04.2001 im Zeitpunkt des Erwerbs ein Einheitswertbescheid „mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002“ für das verfahrensgegenständliche Grundstück vor. Der in diesem Bescheid festgestellte Einheitswert von ATS 2.813,02 ist somit gemäß Paragraph 279, Absatz 5, BSVG ungerundet auf den Cent genau in Euro umzurechnen - entsprechend den Bestimmungen des Artikel eins, der VO (EG) 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 mit dem Euro-Umrechnungskurs von ATS 13,7603 - und dann auf volle hundert Euro abzurunden gewesen, um den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BSVG für den Becshwerdeführer maßgeblichen Einheitswert zu ermitteln. Die Umrechnung des ungerundeten Schillingbetrages ergibt einen Wert von EUR 204,43, die Rundung auf volle hundert Euro den maßgeblichen Einheitswert von EUR 200,00.“

Der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der forstwirtschaftlich bewerteten Fläche liegt somit durchgehend über der in § 3 Abs. 2 BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung.Der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der forstwirtschaftlich bewerteten Fläche liegt somit durchgehend über der in Paragraph 3, Absatz 2, BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung.

Aus § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden. Durch diese gesetzliche Vermutung wurde eine Beweislastumkehr in dem Sinn geschaffen, dass der Waldeigentümer den Beweis zu erbringen hat, dass er keine Bewirtschaftungshandlungen in seinem Wald setzt. Aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden. Durch diese gesetzliche Vermutung wurde eine Beweislastumkehr in dem Sinn geschaffen, dass der Waldeigentümer den Beweis zu erbringen hat, dass er keine Bewirtschaftungshandlungen in seinem Wald setzt.

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewertete Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 17.05.2006, Zl. 2004/08/0057). Aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kann eine Meldung der Nichtbewirtschaftung, die seitens des Rechtsvorgängers erstattet wurde, die Meldepflicht des Übernehmers nicht ersetzen. Die verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewertete Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung vergleiche VwGH 17.05.2006, Zl. 2004/08/0057). Aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG kann eine Meldung der Nichtbewirtschaftung, die seitens des Rechtsvorgängers erstattet wurde, die Meldepflicht des Übernehmers nicht ersetzen.

Die erstmalige Meldung der Nichtbewirtschaftung erfolgte erstmals am 12.07.2018. Daher besteht für den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20.01.2014 bis 11.06.2018 unabhängig von konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die nicht mehr widerlegbare Vermutung, dass die forstwirtschaftlichen Flächen in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet wurden. Ab dem 12.06.2018 ist nicht mehr von einer Bewirtschaftung auszugehen, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung nicht mehr erfüllt sind.

Zur behaupteten Verjährung der Feststellung für den Zeitraum 20.01.2014 bis 30.06.2015:

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beitragen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder über Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Der Beschwerdeführer wurde 2014 Eigentümer der Liegenschaft. Die belangte Behörde hat jedoch davon erst durch eine Übermittlung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides im Juni 2018 davon Kenntnis erlangt. Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG ist binnen einem Monat ab Eintritt der Voraussetzungen eine Anmeldung zu erstatten. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb aufgrund der Meldepflichtverletzung die fünfjährige Verjährungspflicht maßgeblich ist. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beitragen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder über Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Der Beschwerdeführer wurde 2014 Eigentümer der Liegenschaft. Die belangte Behörde hat jedoch davon erst durch eine Übermittlung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides im Juni 2018 davon Kenntnis erlangt. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BSVG ist binnen einem Monat ab Eintritt der Voraussetzungen eine Anmeldung zu erstatten. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb aufgrund der Meldepflichtverletzung die fünfjährige Verjährungspflicht maßgeblich ist.

Eine Verjährung über die Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum 20.01.2014 bis 30.06.2015 ist somit nicht eingetreten.

Die Beschwerde war abzuweisen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Gegenteil, die aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.04.2022 (Ra 2020/08/0123) beantwortet.

Schlagworte

Einheitswert gesetzliche Vermutung landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung Schenkung Unfallversicherung Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W145.2213059.1.00

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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