TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/21 W205 2249856-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2022
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Entscheidungsdatum

21.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W205 2249856-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2021, Zl. 592972204-200640525, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2021, Zl. 592972204-200640525, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 04.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012, Zl. C19 427.701-1/2012/2E, rechtskräftig seit 03.10.2012, abgewiesen.

2.       Am XXXX .07.2016 heiratete der Beschwerdeführer eine rumänische Staatsangehörige und stellte am 29.08.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte in Österreich. In weiterer Folge wurde dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 11.07.2017 bis 11.07.2022 ausgestellt.2. Am römisch 40 .07.2016 heiratete der Beschwerdeführer eine rumänische Staatsangehörige und stellte am 29.08.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte in Österreich. In weiterer Folge wurde dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 11.07.2017 bis 11.07.2022 ausgestellt.

3.       Am 26.01.2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, die erfolgte Ehescheidung mit.

4.       Mit Schreiben vom 24.11.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer, dass eine Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot/Ausweisung/Aufenthaltsverbot“ stattgefunden habe, und ermöglichte ihm, binnen 14 Tagen dazu sowie zu angeführten Fragen eine Stellungnahme abzugeben.4. Mit Schreiben vom 24.11.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer, dass eine Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot/Ausweisung/Aufenthaltsverbot“ stattgefunden habe, und ermöglichte ihm, binnen 14 Tagen dazu sowie zu angeführten Fragen eine Stellungnahme abzugeben.

5.       Mit Schreiben vom 04.12.2020 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nach Österreich eingereist sei, weil er in Indien Probleme gehabt habe. Er sei gesund. Als er noch Visa und Aufenthaltstitel gehabt habe, sei er einmal pro Jahr für die Dauer von etwa einem Monat nach Indien gereist, um dort seine Mutter zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe nur die Pflichtschule absolviert, sei geschieden und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er spreche „recht gut“ Deutsch und verweise auf die beiliegenden Lohnzettel und Bestätigungen von Freunden und Bekannten. Der Beschwerdeführer wolle seinen Aufenthalt in Österreich aufrecht erhalten, weil er in Indien keinen Arbeitsplatz finden könne. Die Rückkehr in seine Heimat sei für ihn ein Existenzrisiko.

6.       Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.03.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.03.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Ehe mit einer Unionsbürgerin, welche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, zum begünstigten Drittstaatsangehörigen geworden. Die ehemalige Ehefrau verfüge lediglich über Versicherungszeiten vom XXXX 2016 bis XXXX 2018 und sei seit XXXX 2019 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Aufgrund des Wegzuges der Frau, welche von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch mehr mache, vor der rechtskräftigen Scheidung und vor der Scheidungseinleitung am XXXX .10.2019 erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die unionsrechtlichen Voraussetzungen und seien die weiteren Aufenthaltsgründe weggefallen. Die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die Interessen des Staates habe ergeben, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Ehe mit einer Unionsbürgerin, welche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, zum begünstigten Drittstaatsangehörigen geworden. Die ehemalige Ehefrau verfüge lediglich über Versicherungszeiten vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2018 und sei seit römisch 40 2019 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Aufgrund des Wegzuges der Frau, welche von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch mehr mache, vor der rechtskräftigen Scheidung und vor der Scheidungseinleitung am römisch 40 .10.2019 erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die unionsrechtlichen Voraussetzungen und seien die weiteren Aufenthaltsgründe weggefallen. Die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die Interessen des Staates habe ergeben, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei.

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalte. Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bleibe bei Scheidung gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn die Ehe vor Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens 3 Jahre bestanden habe und davon mindestens 1 Jahr lang im Bundesgebiet, was beim Beschwerdeführer der Fall sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer seit 2012 in Österreich aufhältig sei, legal arbeite, Geld verdiene und ihm schon aus diesem Grund im Notfall ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG zuzuerkennen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach § 66 FPG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aufrecht bleibe, wenn derjenige zur Arbeitssuche eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe auch ständig gearbeitet, weshalb eine Ausweisung nur zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalte. Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bleibe bei Scheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn die Ehe vor Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens 3 Jahre bestanden habe und davon mindestens 1 Jahr lang im Bundesgebiet, was beim Beschwerdeführer der Fall sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer seit 2012 in Österreich aufhältig sei, legal arbeite, Geld verdiene und ihm schon aus diesem Grund im Notfall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG zuzuerkennen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach Paragraph 66, FPG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aufrecht bleibe, wenn derjenige zur Arbeitssuche eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe auch ständig gearbeitet, weshalb eine Ausweisung nur zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

8.       Im Schreiben vom 11.03.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Annahme, dass er mit einer Europäerin eine Aufenthaltsehe gehabt habe, wahrheitswidrig sei und auf einem Irrtum beruhe. Er sei mit seiner Ehegattin über 4 Jahre verheiratet gewesen und habe mit ihr zusammengelebt, sodass sein Aufenthaltsrecht nach wie vor aufrecht sei. Die Aufenthaltskarte sei bis Juli 2022 befristet und würde frühestens 3 Monate vor Ende ein Verlängerungsantrag eingebracht werden. Es wurden 5 Zeugen bekannt gegeben, welche bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Ehegattin lange Zeit glücklich zusammengelebt habe. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor den Aufenthaltstitel der MA 35.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien und spricht Punjabi auf muttersprachlichem Niveau. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er die Pflichtschule. Außerdem leben die Eltern und zwei Brüder in Indien. Der Beschwerdeführer reist einmal jährlich für ca. einen Monat nach Indien, um seine Mutter zu besuchen.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012, Zl. C19 427.701-1/2012/2E, rechtskräftig seit 03.10.2012, abgewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer war erstmals von 21.06.2012 bis 02.05.2013 als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet. Seit 02.05.2013 verfügt er durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet auf.

Am XXXX .07.2016 heiratete der Beschwerdeführer eine rumänische Staatsangehörige, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag vom 29.08.2016 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit einer Gültigkeit von 11.07.2017 bis 11.07.2022 ausgestellt.Am römisch 40 .07.2016 heiratete der Beschwerdeführer eine rumänische Staatsangehörige, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag vom 29.08.2016 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit einer Gültigkeit von 11.07.2017 bis 11.07.2022 ausgestellt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügte von XXXX .2016 bis XXXX .2018 über einen Versicherungsschutz in Österreich. Ihr Wohnsitz im Bundesgebiet wurde am XXXX .2019 abgemeldet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt zog sie nicht nur vorübergehend aus dem Bundesgebiet aus.Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügte von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 über einen Versicherungsschutz in Österreich. Ihr Wohnsitz im Bundesgebiet wurde am römisch 40 .2019 abgemeldet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt zog sie nicht nur vorübergehend aus dem Bundesgebiet aus.

Am XXXX .10.2019 wurde ein Scheidungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde am XXXX .01.2020 die zwischen dem Beschwerdeführer und der rumänischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe rechtskräftig geschieden.Am römisch 40 .10.2019 wurde ein Scheidungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde am römisch 40 .01.2020 die zwischen dem Beschwerdeführer und der rumänischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe rechtskräftig geschieden.

1.4. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Der Beschwerdeführer ist seit 22.12.2017 durchgehend bei verschiedenen Dienstgebern, zuletzt seit 01.10.2021, als „Arbeiter“ zur Sozialversicherung gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur Situation im Fall der Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Der Beschwerdeführer gehört als gesunder 32-jähriger Mann keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich (auch für nicht sozialversicherte Personen) die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Fremdenregister, der Sozialversicherung und der Grundversorgung eingeholt.

Der Verfahrensgang ergab sich aus den von der Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten, aus einer Einsicht in die eingeholten Auszüge aus dem Fremdenregister und der Grundversorgung sowie aus dem Erkenntnis des AsylGH vom 04.09.2012, Zl. C19 427.701-1/2012/2E.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers konnten aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA, von denen auch die Behörde im angefochtenen Bescheid ausging, getroffen werden.

Die Feststellungen zur Wohnsitzmeldung basieren aus dem eingeholten ZMR-Auszug.

Der Beschwerdeführer behauptete in der Stellungnahme vom 04.12.2020 lediglich unsubstantiiert, dass er in Indien keinen Arbeitsplatz finden könne und eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn ein Existenzrisiko bedeute. Konkrete Anhaltspunkte dafür wurden jedoch nicht genannt. Diesbezüglich wurde bereits im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass der Beschwerdeführer problemlos eine Arbeit in seinem Heimatland finden könne und ihn seine Angehörigen in Indien unterstützen würden. Dies wurde im weiteren Verfahren auch nicht bestritten. Angesichts der Schuldbildung des Beschwerdeführers, seiner Arbeitserfahrung sowie des familiären Rückhaltes in seiner Heimat kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr aufgrund der derzeitigen Lage in seinem Herkunftsstaat nicht möglich sei. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann mit Bildung und Berufserfahrung in der Lage ist, sich seine Existenzgrundlage im Herkunftsstaat aus Eigenem zu sichern, insbesondere da in seinem Herkunftsstaat seine Familie lebt. Anhaltspunkte für eine allfällige Gefährdung im Falle seiner Rückkehr sind weder den aktuellen Länderberichten, noch konkret dem Vorbringen zu entnehmen.

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer an einer Krankheit leiden, etwaige Medikamente einnehmen oder in ärztlicher Behandlung stehen würde. In der Stellungnahme vom 04.12.2020 gab der Beschwerdeführer selbst an, gesund zu sein. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. Grundsätze zur Pandemie sowie die Feststellung, dass aktuell gesunde Personen (ohne die oben angeführten Vorerkrankungen) nicht zur COVID-19 - Risikogruppe zählen, sind als notorisch anzusehen.

Da bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, dass kein Verdacht auf eine Aufenthaltsehe bestehe, war die Einvernahme der im Beschwerdeverfahren beantragten Zeugen nicht erforderlich.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

3.1.1. § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet: 3.1.1. Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:

„Ausweisung

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

[…]“

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 Abs. 1 NAG normiert, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, Absatz eins, NAG normiert, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.Gemäß Absatz 5, leg.cit. bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 55 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

[…]

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

[…]“

3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. 3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.1.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.3.1.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

3.1.4. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt ist allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).3.1.4. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt ist allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

War der Beschwerdeführer auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. VwGH 24.11.2009, Zl.: 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus § 55 Abs. 4 NAG infolge des darin enthaltenen - wie den Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).War der Beschwerdeführer auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche VwGH 24.11.2009, Zl.: 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG infolge des darin enthaltenen - wie den Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Zwar wurde § 55 Abs. 4 NAG mit BGBl. I Nr. 87/2012 insofern geändert, als nun nicht mehr auf § 66 FPG, sondern auf § 9 BFA-VG (bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt Fremdenpolizeibehörde) verwiesen wird. Den Materialien ist jedoch zu entnehmen, dass diese Adaptierungen in § 55 Abs. 4 NAG lediglich eine Verweisanpassung und eine terminologische Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darstellen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 79).Zwar wurde Paragraph 55, Absatz 4, NAG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insofern geändert, als nun nicht mehr auf Paragraph 66, FPG, sondern auf Paragraph 9, BFA-VG (bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt Fremdenpolizeibehörde) verwiesen wird. Den Materialien ist jedoch zu entnehmen, dass diese Adaptierungen in Paragraph 55, Absatz 4, NAG lediglich eine Verweisanpassung und eine terminologische Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darstellen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 79).

Es ist demnach weiterhin die oben wiedergegebene, vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.06.2013, 2012/18/0005, vertretene Auffassung maßgeblich, sodass im konkreten Fall des Beschwerdeführers, der über eine für ihn nach dem NAG ausgestellte Dokumentation („Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von 11.07.2017 bis 11.07.2022) im Bundesgebiet aufhältig ist, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist und es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht ankommt. Trotz zwischenzeitlich erfolgtem Wegzug der (ehemaligen) Ehefrau und anschließender Scheidung der Ehe mit dieser EWR-Bürgerin und somit gegenständlich Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG hat hier zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer § 66 FPG zur Anwendung zu gelangen.Es ist demnach weiterhin die oben wiedergegebene, vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.06.2013, 2012/18/0005, vertretene Auffassung maßgeblich, sodass im konkreten Fall des Beschwerdeführers, der über eine für ihn nach dem NAG ausgestellte Dokumentation („Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von 11.07.2017 bis 11.07.2022) im Bundesgebiet aufhältig ist, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist und es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht ankommt. Trotz zwischenzeitlich erfolgtem Wegzug der (ehemaligen) Ehefrau und anschließender Scheidung der Ehe mit dieser EWR-Bürgerin und somit gegenständlich Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG hat hier zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer Paragraph 66, FPG zur Anwendung zu gelangen.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.

3.1.5. Da die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers lediglich von August 2016 bis Jänner 2018 über Versicherungsschutz in Österreich verfügte und spätestens am XXXX 2019 aus Österreich wegzog, wurde damit nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der vormaligen Ehefrau beendet, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. 3.1.5. Da die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers lediglich von August 2016 bis Jänner 2018 über Versicherungsschutz in Österreich verfügte und spätestens am römisch 40 2019 aus Österreich wegzog, wurde damit nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der vormaligen Ehefrau beendet, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers.

Das Scheidungsverfahren wurde erst nach dem Wegzug der damaligen Gattin eingeleitet. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 5 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie – fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 1. Fall NAG – im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte (vgl. EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15, Rn 34 ff, unter Bezugnahme auf EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C- 218/14, Rn. 62, 66 und 67, dessen Aussagen zu Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie auf den Tatbestand des Buchst. c der genannten Bestimmung vom EuGH als übertragbar angesehen wurden).Das Scheidungsverfahren wurde erst nach dem Wegzug der damaligen Gattin eingeleitet. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Paragraph 54, Absatz 5, NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt daher nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie – fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall NAG – im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte vergleiche EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15, Rn 34 ff, unter Bezugnahme auf EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C- 218/14, Rn. 62, 66 und 67, dessen Aussagen zu Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie auf den Tatbestand des Buchst. c der genannten Bestimmung vom EuGH als übertragbar angesehen wurden).

Aus dem in der Beschwerde enthaltenen Verweis auf § 54 Abs. 5 NAG kann somit wegen des Wegzugs der Ehegattin vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden.Aus dem in der Beschwerde enthaltenen Verweis auf Paragraph 54, Absatz 5, NAG kann somit wegen des Wegzugs der Ehegattin vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden.

In der Beschwerde wird außerdem auf die in § 66 FPG enthaltene Ausnahme betreffend die Einreise zur Arbeitssuche Bezug genommen. Diese findet auf den Beschwerdeführer jedoch keine Anwendung. § 66 FrPolG 2005 enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen, die – als Drittstaatsangehörige – ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG 2005 von einem EWR-Bürger ableiten (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).In der Beschwerde wird außerdem auf die in Paragraph 66, FPG enthaltene Ausnahme betreffend die Einreise zur Arbeitssuche Bezug genommen. Diese findet auf den Beschwerdeführer jedoch keine Anwendung. Paragraph 66, FrPolG 2005 enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen, die – als Drittstaatsangehörige – ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG 2005 von einem EWR-Bürger ableiten vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).

Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet spätestens seit Wegzug seiner ehemaligen Gattin am XXXX 2019 nicht mehr zu und hat der Beschwerdeführer mangels fünf Jahre dauerndem, rechtmäßigem Aufenthalt als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, nicht das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gemäß § 54a NAG erworben, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Ausweisungstatbestand des § 66 Abs. 1 erster Satzteil herangezogen hat. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers ist demnach – vorbehaltlich der durchzuführenden Interessenabwägung – grundsätzlich möglich.Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet spätestens seit Wegzug seiner ehemaligen Gattin am römisch 40 2019 nicht mehr zu und hat der Beschwerdeführer mangels fünf Jahre dauerndem, rechtmäßigem Aufenthalt als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, nicht das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54 a, NAG erworben, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Ausweisungstatbestand des Paragraph 66, Absatz eins, erster Satzteil herangezogen hat. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers ist demnach – vorbehaltlich der durchzuführenden Interessenabwägung – grundsätzlich möglich.

3.1.6. § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:3.1.6. Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Gemäß 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß 9 Absatz eins, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Daher ist mit der gegenständlichen Entscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Familienleben zu befürchten.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN).

Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).

3.1.7. Für den vorliegenden Fall gilt daher Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2012 – und damit knapp 10 Jahre – im österreichischen Bundesgebiet auf.

Hinsichtlich des Aufenthalts in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass dieser zunächst nur aufgrund eines im Ergebnis unbegründet Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend, für lediglich etwa 3 Monate, rechtmäßig war. Anschließend hielt sich der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Abweisung dieses Antrags und der gleichzeitig ausgesprochenen Ausweisung am 03.10.2012 jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreisepflicht nicht nach. Der Beschwerdeführer musste sich daher der Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein.

Ende Juli 2016 ehelichte der Beschwerdeführer schließlich eine freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürgerin, von welcher er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitete. Aufgrund seines Ende August 2016 gestellten Antrags erhielt er eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 11.07.2017 bis 11.07.2022 ausgestellt. Daher ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch derzeit rechtmäßig, wobei das abgeleitete Aufenthaltsrecht bereits spätestens Anfang Oktober 2019 mit dem Wegzug der damaligen Ehefrau nicht mehr bestand.

Ende Oktober 2019, somit etwas mehr als 3 Jahre nach der Heirat, wurde ferner das Scheidungsverfahren eingeleitet und die Ehe im Jänner 2020 rechtskräftig geschieden. Die (während unsicheren Aufenthalts entstandene) Ehe fällt bei der Abwägung daher nicht mehr ins Gewicht und führt der Beschwerdeführer auch im Entscheidungszeitpunkt kein Familienleben in Österreich bzw. Europa.

Der Beschwerdeführer musste spätestens seit dem Wegzug seiner damaligen Ehefrau sowie im Wissen um die Einreichung des Scheidungsantrags im Oktober 2019 wieder ernsthaft damit rechnen, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die daraufhin erlangte Integration bzw. Intensität des Privatlebens ist daher schon aus diesem Grund relativiert.

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2017 durchgehend berufstätig und verfügt über eine Wohnmöglichkeit. Es ist insoweit grundsätzlich von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen.

Es muss ihm aber entgegengehalten werden, dass sein Aufenthalt seit 2012 und daher auch die berufliche Integration ausschließlich aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz und der eingegangenen Ehe möglich war, wobei die ehemalige Gattin bereits Anfang Oktober 2019 aus Österreich wegzog. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bisher keine besondere Ausbildung in Österreich genossen. Zwar kommt seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2019 und damit auch bei Aufnahme der zuletzt im Oktober 2021 begonnenen Tätigkeit seines unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste. Insofern fällt seine Erwerbstätigkeit bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.

Das Vorhandensein eines gewissen Bekannten- und Freundeskreises wurde bereits von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Etwaige Umstände, die für eine besondere Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen sind jedoch nicht hervorgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Indien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Bundesgebiet gänzlich abzubrechen. Hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer – zumal über ihn auch kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde – bei der Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Indien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Bundesgebiet gänzlich abzubrechen. Hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer – zumal über ihn auch kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde – bei der Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

Der Beschwerdeführer war in Österreich außerdem weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Der Beschwerdeführer spricht nach eigenen Angaben „recht gut“ Deutsch, etwaige Sprachzertifikate oder Kursbesuchsbestätigungen wurden nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang sei vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er sich bereits seit 2012 in Österreich befindet, so entwurzelt wäre, dass er überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Indien wieder zurecht zu finden, zumal er regelmäßig in seinen Herkunftsstaat zum Besuch seiner weiterhin dort lebenden Familie reiste. Er verfügt damit nicht nur über soziale Anknüpfungspunkte, sondern auch über starke familiäre Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer spricht außerdem Punjabi und verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Pflichtschule absolviert und in Österreich Berufserfahrung gesammelt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist in keiner ärztlichen Behandlung und muss keine Medikamente einnehmen. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. 02. 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Sofern in der Beschwerde weiters auf die Bestimmung des § 56 AsylG hingewiesen wird, wurde der in dieser Norm geregelte Aufenthaltstitel gegenständlich nicht beantragt und kann daher bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden, weil diesbezüglich eine amtswegige Prüfung in § 58 AsylG nicht vorgesehen ist. Außerdem kann daraus aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen auch sonst nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden.Sofern in der Beschwerde weiters auf die Bestimmung des Paragraph 56, AsylG hingewiesen wird, wurde der in dieser Norm geregelte Aufenthaltstitel gegenständlich nicht beantragt und kann daher bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden, weil diesbezüglich eine amtswegige Prüfung in Paragraph 58, AsylG nicht vorgesehen ist. Außerdem kann daraus aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen auch sonst nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist derzeit bloß aufgrund der ausgestellten Aufenthaltskarte gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig, die Voraussetzungen für das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht fielen bereits spätestens mit Wegzug der damaligen Ehegattin Anfang Oktober 2019 weg. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sich – wie bereits ausgeführt – unter Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sich neuerlich in Österreich niederzulassen, zumal der Beschwerdeführer bereits über berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich sowie nach eigenen Angaben Deutschkenntnisse, welche er auch außerhalb Österreichs weiterhin intensivieren kann, verfügt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist derzeit bloß aufgrund der ausgestellten Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig, die Voraussetzungen für das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht fielen bereits spätestens mit Wegzug der damaligen Ehegattin Anfang Oktober 2019 weg. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sich – wie bereits ausgeführt – unter Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sich neuerlich in Österreich niederzulassen, zumal der Beschwerdeführer bereits über berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich sowie nach eigenen Angaben Deutschkenntnisse, welche er auch außerhalb Österreichs weiterhin intensivieren kann, verfügt.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet trotz knapp 10-jährigen Aufenthalts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten.

Das BFA ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 erster Satzteil iVm § 55 Abs. 3 NAG zulässig ist.Das BFA ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz eins, erster Satzteil in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG zulässig ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.1. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

3.2.2. Die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat stützte sich rechtskonform auf § 70 Abs. 3 FPG. 3.2.2. Die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat stützte sich rechtskonform auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG.

In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen notwendigen sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers, war unter den gegebenen Umständen im konkreten Fall seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war in einer Gesamtschau daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war in einer Gesamtschau daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift kein ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall geeignet ist, die behördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, wenngleich in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Ausweisung begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Scheidung Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W205.2249856.1.00

Im RIS seit

31.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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