TE Bvwg Beschluss 2022/6/22 W111 2140139-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2022
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Entscheidungsdatum

22.06.2022

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §25 Abs1
GebAG §30
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §31 Abs1a
GebAG §34
GebAG §36
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W111 2140139-1/80Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Mag. XXXX vom 14.01.2022 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Mag. römisch 40 vom 14.01.2022 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von Mag. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 14.01.2022 werden antragsgemäß mit § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG antragsgemäß mit insgesamtDie gebührenrechtlichen Ansprüche von Mag. römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger vom 14.01.2022 werden antragsgemäß mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG antragsgemäß mit insgesamt

€ 1.882,80 (inkl. 20% USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, XXXX , wurde der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeit, Betrieb und Bürowesen, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, römisch 40 , wurde der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeit, Betrieb und Bürowesen, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

2. Mitsamt dem Gutachten vom 08.08.2019, welches am 09.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine Gebührennote betreffend die Rechtssache XXXX , mit der Gebühren in der Höhe von insgesamt € 3.756,10 verzeichnet wurden.2. Mitsamt dem Gutachten vom 08.08.2019, welches am 09.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine Gebührennote betreffend die Rechtssache römisch 40 , mit der Gebühren in der Höhe von insgesamt € 3.756,10 verzeichnet wurden.

3. In weiterer Folge fand am 31.10.2019 von 10:00 Uhr bis 13:15 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Antragsteller als Sachverständiger fungierte.

4. Das Bundesverwaltungsgerichtes entschied mit Beschluss vom 20.08.2020, GZ. XXXX , dass die gebührenrechtlichen Ansprüche des Antragstellers betreffend die Erstellung des Gutachtens mit € 3.756,10 bestimmt würden.4. Das Bundesverwaltungsgerichtes entschied mit Beschluss vom 20.08.2020, GZ. römisch 40 , dass die gebührenrechtlichen Ansprüche des Antragstellers betreffend die Erstellung des Gutachtens mit € 3.756,10 bestimmt würden.

5. In weiterer Folge beschloss das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.09.2020, GZ. XXXX , dass die gebührenrechtlichen Ansprüche des Antragstellers betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit € 932,90 bestimmt würden.5. In weiterer Folge beschloss das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.09.2020, GZ. römisch 40 , dass die gebührenrechtlichen Ansprüche des Antragstellers betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit € 932,90 bestimmt würden.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, XXXX , wurde der Antragssteller unter Bezugnahme auf das bereits erstellte Gutachten vom 08.08.2019, die mündliche Verhandlung vom 31.10.2019 und unter Berücksichtigung von zwei weiteren, zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachten um Erstellung eines weiterführenden Bewertungsgutachtens ersucht.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, römisch 40 , wurde der Antragssteller unter Bezugnahme auf das bereits erstellte Gutachten vom 08.08.2019, die mündliche Verhandlung vom 31.10.2019 und unter Berücksichtigung von zwei weiteren, zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachten um Erstellung eines weiterführenden Bewertungsgutachtens ersucht.

7. Am 14.01.2022 brachte der Antragssteller sein Sachverständigengutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die beiliegende Gebührennote stellt sich (auszugsweise) wie folgt dar:

Gebührennote

für die Erstellung eines weiterführenden berufskundigen Sachverständigengutachtens

Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40

1.

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36,)

EUR

15,00

2.

Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34)Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 34,)

12 Stunden á EUR 150,00 minus 20% = EUR 120,00

EUR

1.440,00

3.

Beziehung von Hilfskräften (§ 30) für Schreibarbeiten, Archivierung etc. 3 Stunden á EUR 31,00Beziehung von Hilfskräften (Paragraph 30,) für Schreibarbeiten, Archivierung etc. 3 Stunden á EUR 31,00

EUR

93,00

5.

Elektronische Dateneinbringung (§ 31 Abs 1a)Elektronische Dateneinbringung (Paragraph 31, Absatz eins a,)

EUR

12,00

 

 

 

 

 

Summe

EUR

1.569,00

 

20% USt

EUR

318,80

 

Summe

EUR

1.882,80

 

Endsumme (gemäß § 17 VwGVG i.V.m § 53a Abs. 2 AVG)Endsumme (gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG)

EUR

1.882,80

8. Am 28.03.2022 kam der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, die verzeichneten Hilfskraftkosten durch die Vorlage von Rechnungen seiner Hilfskraft zu bescheinigen, nach, indem er eine Stundenabrechnung seiner Hilfskraft vom 28.01.2022 über drei Stunden zu je € 31,00 für Schreib- und Archivierungsarbeiten sowie einen Zahlungsnachweis als Nachweis der Auszahlung an die Hilfskraft übermittelte.

9. Mit Schreiben vom 07.04.2022, GZ. XXXX , brachte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei die Gebührennote des Antragstellers vom 14.01.2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis.9. Mit Schreiben vom 07.04.2022, GZ. römisch 40 , brachte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei die Gebührennote des Antragstellers vom 14.01.2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis.

10. Es langte keine Stellungnahme zur Gebührennote des Antragsstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:römisch zwei. 1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019, GZ. XXXX bestellt wurde, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, GZ. XXXX unter Berücksichtigung von zwei weiteren, zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachten mit der Erstellung eines ergänzenden Bewertungsgutachtens ersucht wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019, GZ. römisch 40 bestellt wurde, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 unter Berücksichtigung von zwei weiteren, zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachten mit der Erstellung eines ergänzenden Bewertungsgutachtens ersucht wurde.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt.

II. 3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Festsetzung der Gebühr

1. Zur beantragten Gebühr für die Beiziehung einer Hilfskraft

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählenGemäß Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1.       die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2.       die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Paragraphen 6 bis 15).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, A1 zu § 30 GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, A1 zu Paragraph 30, GebAG).

Die Wendung „unumgänglich notwendig“ in § 30 soll betonen, dass der SV den Auftrag im Wesentlichen persönlich zu erfüllen hat. Bezüglich der Gebührenverrechnung ist diese Wendung aber teleologisch auf jene Fälle einzuschränken, in denen die Hilfskräfte höhere Kosten verursacht hätten als ohne ihre Beziehung. Werden Arbeiten von Hilfskräften kostengünstiger ausgeführt als vom SV persönlich, dann sind sie ohne Rücksicht darauf zu vergüten, ob die Beiziehung der Hilfskräfte „unumgänglich notwendig“ war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der SV bestimmte Ermittlungsarbeiten nicht selbst verrichtet, sondern Hilfskräfte beizieht, deren Stundensatz weniger als ein Drittel des dem SV gebührenden Stundensatzes beträgt (vgl. OLG Wien 16 R 157/05h SV 2005/4, 238). Ebenso, wenn der Stundensatz der Hilfskraft wesentlich niedriger ist als jener des SV (vgl. OLG Wien 33 Bs 214/15k SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 27 zu § 30).Die Wendung „unumgänglich notwendig“ in Paragraph 30, soll betonen, dass der SV den Auftrag im Wesentlichen persönlich zu erfüllen hat. Bezüglich der Gebührenverrechnung ist diese Wendung aber teleologisch auf jene Fälle einzuschränken, in denen die Hilfskräfte höhere Kosten verursacht hätten als ohne ihre Beziehung. Werden Arbeiten von Hilfskräften kostengünstiger ausgeführt als vom SV persönlich, dann sind sie ohne Rücksicht darauf zu vergüten, ob die Beiziehung der Hilfskräfte „unumgänglich notwendig“ war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der SV bestimmte Ermittlungsarbeiten nicht selbst verrichtet, sondern Hilfskräfte beizieht, deren Stundensatz weniger als ein Drittel des dem SV gebührenden Stundensatzes beträgt vergleiche OLG Wien 16 R 157/05h SV 2005/4, 238). Ebenso, wenn der Stundensatz der Hilfskraft wesentlich niedriger ist als jener des SV vergleiche OLG Wien 33 Bs 214/15k SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 27 zu Paragraph 30,).

Der Sachverständige hat mit zwei Stundenabrechnungen der Hilfskraft vom 29.05.2020 und 31.08.2020 sowie zwei Überweisungsbelegen vom 29.06.2020 und 31.08.2020 seine ihm entstandenen Kosten für die Beziehung einer Hilfskraft nachgewiesen. Der Stundensatz der Hilfskraft in der Höhe von € 31,00 ist wesentlich geringer als der Stundensatz des Sachverständigen in der Höhe von € 120,00.

Die beantragte Gebühr für die Beiziehung einer Hilfskraft ist somit nicht zu beanstanden.

2. Zur beantragten Gebühr für Sonstige Kosten

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten, zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen), Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissen und Übersetzungen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten, zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen), Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissen und Übersetzungen.

Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm gemäß § 31 Abs. 1a GebAG dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG), so gebührt ihm gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

3. Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung

Gemäß § 25 Abs. 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

Da der Sachverständige mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, GZ. XXXX , unter Berücksichtigung von zwei weiteren, zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachten mit der Erstellung eines weiteren Bewertungsgutachtens ersucht wurde und seine Tätigkeit sohin über eine reine Erläuterung oder Ergänzung seines eigenen Gutachtens hinausgeht, sind für seinen Gebührenanspruch die Bestimmungen des § 34 GebAG statt des § 35 GebAG, heranzuziehen.Da der Sachverständige mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , unter Berücksichtigung von zwei weiteren, zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachten mit der Erstellung eines weiteren Bewertungsgutachtens ersucht wurde und seine Tätigkeit sohin über eine reine Erläuterung oder Ergänzung seines eigenen Gutachtens hinausgeht, sind für seinen Gebührenanspruch die Bestimmungen des Paragraph 34, GebAG statt des Paragraph 35, GebAG, heranzuziehen.

Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, (auszugsweise) wie folgt:Hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, (auszugsweise) wie folgt:

„Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 34, (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1.         für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2.         für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3.         für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:, 1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;, 2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;, 3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.“

Der Zeitaufwand für ein Gutachten kann als geistige Leistung nicht schematisch eingeschätzt werden. Grundsätzlich ist von den Zeitangaben des SV auszugehen, außer es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass die Zeitangabe unrichtig sein könnte, zum Beispiel bei einem besonders hohen Zeitaufwand (OLG Wien 16 R 157/05h SV 2005/4, 238; Krammer/Schmidt/Guggenbichler – SDG – GebAG4 [2018] § 34 GebAG E191.Der Zeitaufwand für ein Gutachten kann als geistige Leistung nicht schematisch eingeschätzt werden. Grundsätzlich ist von den Zeitangaben des SV auszugehen, außer es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass die Zeitangabe unrichtig sein könnte, zum Beispiel bei einem besonders hohen Zeitaufwand (OLG Wien 16 R 157/05h SV 2005/4, 238; Krammer/Schmidt/Guggenbichler – SDG – GebAG4 [2018] Paragraph 34, GebAG E191.

Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) § 34 GebAG E186.Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) Paragraph 34, GebAG E186.

Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem erstatteten Gutachten im gegenständlichen Verfahren verzeichnet der Antragsteller Mühewaltung im Ausmaß von 12 Stunden zu je € 120,00 und somit in der Höhe von insgesamt € 1.440,00.

In Anbetracht der Expertise des Antragstellers, der Richtwerte in § 34 Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 4 GebAG und des Umfangs des Gutachtens sind für das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Antragstellers in der oben angeführten Gebührennote und dessen verzeichneten Mühewaltungsgebühren nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG. In Anbetracht der Expertise des Antragstellers, der Richtwerte in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, GebAG und des Umfangs des Gutachtens sind für das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Antragstellers in der oben angeführten Gebührennote und dessen verzeichneten Mühewaltungsgebühren nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG.

4. Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Maßgebend für die Höhe der Gebühr für ein neuerliches Aktenstudium vor einer weiteren Verhandlung ist nicht nur der Umfang des Aktes, sondern auch die Zeit, die seit dem ersten Aktenstudium verstrichen ist (OLG Wien 12 Bs 300/71; OLG Wien 1 R 75/83; OLG Wien 9 Rs 23/07 d RIS-J (mehr als vier Monate); Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 58 zu § 36).Maßgebend für die Höhe der Gebühr für ein neuerliches Aktenstudium vor einer weiteren Verhandlung ist nicht nur der Umfang des Aktes, sondern auch die Zeit, die seit dem ersten Aktenstudium verstrichen ist (OLG Wien 12 Bs 300/71; OLG Wien 1 R 75/83; OLG Wien 9 Rs 23/07 d RIS-J (mehr als vier Monate); Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 58 zu Paragraph 36,).

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend die Gebühr für die Beziehung einer Hilfskraft gemäß § 30 GebAG, die Gebühr für die elektronische Dateneinbringung gemäß § 31 Abs. 1a GebAG, die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG sowie die Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht im Einklang mit den Vorgaben und Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend die Gebühr für die Beziehung einer Hilfskraft gemäß Paragraph 30, GebAG, die Gebühr für die elektronische Dateneinbringung gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG, die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG sowie die Gebühr für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht im Einklang mit den Vorgaben und Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

Der Gebührenbetrag war gemäß § 17 VwGVG i.V.m § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.Der Gebührenbetrag war gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

Die Gebühren des Antragstellers für die Gutachtenserstellung waren daher in antragsgemäßer Höhe mit insgesamt € 1.882,80 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger variable Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W111.2140139.1.01

Im RIS seit

06.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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