Entscheidungsdatum
24.06.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L531 2142325-2/3E, L531 2142325-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, vertreten durch die BBU sowie RA Mag. ÖNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022, ZI. 1050001005/211142598, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch die BBU sowie RA Mag. ÖNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022, ZI. 1050001005/211142598, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpukt V. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpukt römisch fünf. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.„Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 14.01.2015 gab die bP zum Fluchtgrund an, dass ihre Frau Ingenieurin sei und in höherer Position bei einer Ölfirma ( XXXX ) arbeite. Sie habe ebenfalls in dieser Firma gearbeitet. Das Problem im Irak sei, dass höher gebildete Personen von den Milizen verfolgt und bedroht würden. Diese würden in der Bildung eine Gefahr sehen. Sie habe sich deshalb nicht mehr sicher gefühlt und habe den Irak verlassen. Sie wolle auch so schnell wie möglich ihre Familie zu sich holen. Weitere Gründe für die Asylantragstellung gebe es nicht. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 14.01.2015 gab die bP zum Fluchtgrund an, dass ihre Frau Ingenieurin sei und in höherer Position bei einer Ölfirma ( römisch 40 ) arbeite. Sie habe ebenfalls in dieser Firma gearbeitet. Das Problem im Irak sei, dass höher gebildete Personen von den Milizen verfolgt und bedroht würden. Diese würden in der Bildung eine Gefahr sehen. Sie habe sich deshalb nicht mehr sicher gefühlt und habe den Irak verlassen. Sie wolle auch so schnell wie möglich ihre Familie zu sich holen. Weitere Gründe für die Asylantragstellung gebe es nicht.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde (idF bB) vom 28.11.2016, Zahl: 1050001005-150044752 wurde nach Einvernahme der Antrag auf internationalen Schutz gem.
§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 und § 8 Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung in den Irak gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid der belangten Behörde in der Fassung bB) vom 28.11.2016, Zahl: 1050001005-150044752 wurde nach Einvernahme der Antrag auf internationalen Schutz gem. , Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 und Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung in den Irak gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3.1. Die gegen den obengenannten Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 3.6.2020, Zahl: L510 2142325-1/28E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2020 als unbegründet ab. Diese Entscheidung ist mit 05.06.2020 in Rechtskraft erwachsen.
Festgestellt vom BVwG wurde:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum.
Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch muslimischen Glaubens. Sie kommt aus Bagdad und lebte mit ihrer Frau und ihrer Tochter in einem eigenen Haus. Dieses Haus steht nunmehr leer und befindet sich neben dem Haus des Bruders und der Eltern. Die Eltern leben nach wie vor in Bagdad. Auch ein Teil der Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben in Bagdad. Ihre Frau und ihre Tochter leben in der Türkei. Beide Eltern der bP erhalten eine Pension. Die Verwandten sind Bauern und Schneider. Die Großfamilie bestand schon immer aus Schneidern. Die bP gehört dem Clan XXXX an, welcher ein sehr großer Clan ist.Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch muslimischen Glaubens. Sie kommt aus Bagdad und lebte mit ihrer Frau und ihrer Tochter in einem eigenen Haus. Dieses Haus steht nunmehr leer und befindet sich neben dem Haus des Bruders und der Eltern. Die Eltern leben nach wie vor in Bagdad. Auch ein Teil der Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben in Bagdad. Ihre Frau und ihre Tochter leben in der Türkei. Beide Eltern der bP erhalten eine Pension. Die Verwandten sind Bauern und Schneider. Die Großfamilie bestand schon immer aus Schneidern. Die bP gehört dem Clan römisch 40 an, welcher ein sehr großer Clan ist.
Während der Schule und des Studiums für Wirtschaft und Buchhaltung arbeitete die bP bis etwa 2006 in Bagdad als Schneider. Von 2006 bis 2009 hielt sich die bP in Syrien auf. Ab 2009 arbeitete sie an verschiedenen Orten im Irak für das Ölministerium. Ihre Frau arbeitete als Elektroingenieurin ebenfalls für das Ölministerium.
Sie verfügt im Herkunftsstaat, konkret in Bagdad, noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Die bP hat regelmäßig Kontakt mit ihren Eltern in Bagdad über das Internet.
In Österreich hat die bP eine gute Bekannte, mit welcher sie jedoch nicht liiert ist und auch nicht mit dieser gemeinsam lebt. Es leben keine Familienangehörigen oder besonders nahestehende Personen der bP in Österreich. Die bP kann sich gut in der deutschen Sprache verständigen. Sie belegte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1. Sie besuchte am 13.02.2017 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Informationsveranstaltung des ÖIF. Sie nahm an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen teil. Im Jahr 2018 hat die bP fünf Monate und im Jahr 2019 etwa 3 Monate als Saisonarbeiter in einer Gärtner gearbeitet. Seit 05.05.2020 ist die bP wieder als Saisonarbeiter bei XXXX tätig. Mit Ausnahme von 3 Monate im Jahr 2018 und 2 Monaten im Jahr 2019 bezog die bP durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Die bP verbringt viel Zeit im Fitnessstudio und malt zu Hause hobbymäßig. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. In Österreich hat die bP eine gute Bekannte, mit welcher sie jedoch nicht liiert ist und auch nicht mit dieser gemeinsam lebt. Es leben keine Familienangehörigen oder besonders nahestehende Personen der bP in Österreich. Die bP kann sich gut in der deutschen Sprache verständigen. Sie belegte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1. Sie besuchte am 13.02.2017 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Informationsveranstaltung des ÖIF. Sie nahm an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen teil. Im Jahr 2018 hat die bP fünf Monate und im Jahr 2019 etwa 3 Monate als Saisonarbeiter in einer Gärtner gearbeitet. Seit 05.05.2020 ist die bP wieder als Saisonarbeiter bei römisch 40 tätig. Mit Ausnahme von 3 Monate im Jahr 2018 und 2 Monaten im Jahr 2019 bezog die bP durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Die bP verbringt viel Zeit im Fitnessstudio und malt zu Hause hobbymäßig. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.
Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus.
Am 25. September 2017 hat die kurdische Regionalregierung (KRG) ein unverbindliches Referendum über die Unabhängigkeit der kurdischen Region im Irak sowie über umstrittene Gebiete, die unter Kontrolle der KRG stehen, abgehalten. Das Referendum wurde für verfassungswidrig erklärt.
Bei den nationalen Wahlen im Mai 2018 gewann keine Partei die Mehrheit, obwohl die meisten Stimmen und Sitze an die Partei des schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr gingen, ein ehemaliger Anti-US-Milizenführer.
Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser.
97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus.
Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya.
Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status.
Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer.
Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt.
Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist.
Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt.
Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden.
Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018).
Im Irak ging die Zahl der Sicherheitsvorfälle (zB Schießereien, IED’s, Angriffe auf Checkpoints, Entführungen, Selbstmordattentate, Autobomben) von Jänner bis Dezember 2018 um etwa 60% zurück. Zu Beginn des Jahres waren es 224 Vorfälle. Im März gab es einen Anstieg der Vorfälle, die sich vor allem in Anbar, Diyala, Kirkuk und Salahaddin ereigneten. Im April sanken sie auf 139. Von Juni bis Oktober gab es Schwankungen, beginnend in Diyala und Kirkuk, danach in Ninewa und schließlich in Anbar, Bagdad, Kirkuk und Ninewa. Seit dem Rückzug des sog. Islamischen Staates gab es in den letzten beiden Monaten des Jahres die wenigsten Vorfälle, die jemals im Land verzeichnet wurden.
Auch Bagdad, das früher ein Hauptangriffsziel war, entwickelte sich zu einem Nebenschauplatz. Im Jänner gab es 71 Vorfälle. Diese Zahl sank kontinuierlich und lag bei 13 Vorfällen im Juni. Danach erfolgte wieder ein Anstieg und es gab im September 47 Vorfälle. Seither kam es wieder zu einem Rückgang und 13 Vorfällen im November 2018. Bei fast allen Angriffen handelte es sich um kleinere Vorfälle wie Schießereien und IED’s. Die meisten Vorfälle ereigneten sich auch in Städten im äußern Norden (Joel Wing, Musings on Iraq, 15.01.2019).
In der zweiten Juliwoche 2019 wurden 13 Vorfälle registriert. In Bagdad gab es vier Vorfälle, bei denen drei Personen getötet wurden (Musings on Iraq, 17.07.2019).
In der ersten Septemberwoche 2019 gab es 39 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dabei betrifft ein solcher Vorfall den Fund eines Massengrabs mit 13 Toten im Süden von Mossul. Die meisten Vorfälle, nämlich 14, ereigneten sich in Diyala. Neun Vorfälle ereigneten sich in Ninewa, sieben in Bagdad, fünf in Salah al-Din, zwei in Kirkuk und jeweils einer in Anbar und Babil (Musings on Iraq, 17.09.2019).
In der zweiten Septemberwoche 2019 ereigneten sich weniger Vorfälle als in der Vorwoche, nämlich insgesamt 30. Zwei dieser Vorfälle waren Leichenfunde. Diese Woche ereigneten sich die meisten Vorfälle, nämlich elf, in Kirkuk. In Diyala waren es neun Vorfälle. Ein Vorfall war in Anbar. Dabei handelt es sich um den Fund eines Massengrabs mit 15 Toten. Jeweils drei Vorfälle entfielen auf Bagdad, Ninewa und Salah al-Din. Einer der drei Vorfälle in Ninewa betraf den Fund von neun Leichen in der Altstadt von West-Mossul. Bei den anderen zwei Vorfällen handelte es sich um Sprengfallen im Gebiet Hamam al-Alil, 27 Kilometer südlich von Mossul. Von den drei Vorfälle in Salah al-Din war einer eine Schießerei, die zur Folge hatte, dass die Autobahn von Tuz Kurmatu nach Bagdad kurze Zeit gesperrt war. Während es in der ersten Septemberwoche in Bagdad eine Reihe von Sprengfallen gab, kehrte in der zweiten Septemberwoche wieder Normalität ein, mit nur drei Schießereien im Norden und Westen (Musings on Iraq, 23.09.2019).
Nach einem Anstieg der Angriffe Anfang September 2019 sind diese Mitte des Monats wieder auf einen Mittelwert zurückgegangen. Während es im August außerhalb von Diyala kaum Angriffe gab, fanden im September im gesamten Zentralirak welche statt. Es gab in der dritten Septemberwoche 2019 28 sicherheitsrelevante Vorfälle im gesamten Irak. Acht Vorfälle in Bagdad, fünf in Kirkuk, vier in Diyala. Zwei Vorfälle fanden in Ninewa statt und jeweils ein Vorfall in Anbar, Babil, Kerbala und Salah al-Din. Jener Vorfall in Kerbala war eine der selten vorkommenden Autobomben. Dabei gab es zwölf Tote und fünf Verletzte. Ninewa und Salah al-Din, die früher die Hauptfronten des IS waren, sind jetzt nur noch zweitrangig. Im Vergleich dazu sind die Vorfälle in Diyala und Kirkuk weiterhin hoch (Musings on Iraq, 01.10.2019).
In der ersten Oktoberwoche 2019 gab es nur drei Zwischenfälle in Anbar, Diyala und Ninewa. In der zweiten Oktoberwoche gab es 14 Vorfälle, davon fünf in Diyala, drei in Kikruk, jeweils zwei in Ninewa und Salah al-Din und jeweils einen in Anbar und Babil. Im Zentralirak ist der IS am aktivsten. Ninewa und Salah al-Din sind weniger wichtiger für den IS. In Kirkuk und Diyala findet die meiste Gewalt statt. In Bagdad gab es im September die meisten Angriffe. Anfang Oktober gab es wegen der in Bagdad stattgefundenen Proteste keine Angriffe (Musings on Iraq, 22.10.2019).
Es gibt kaum noch Autobomben im Irak. In Diyala gab es bis Mitte Oktober 2019 keine einzige Autobombe. In Kirkuk gab es im Jänner 2019 die einzige Autobombe des Jahres. In Ninewa gab es drei Autobomben und zwar im Februar, März und Mai. In Salah al-Din gab es vier Autobomben im Jänner, März, April und August. Früher wurden vom IS routinemäßig Autobomben in städtischen Gebieten eingesetzt. Jetzt kommen diese kaum noch vor und zeigen, dass der IS schwer angeschlagen ist.
Bis Mitte Oktober 2019 gab es in Ninewa zwei Attacken auf Checkpoints, die sich beide im Februar ereigneten. In Salah al-Din gab es vier Attacken auf Checkpoints und zwar im Jänner, Mai, Juli und September. In Kirkuk gab es zwölf Attacken (vier im Jänner, eine im März, drei im Mai, zwei im Juni und zwei im September). In Diyala gab es mit 46 die meisten Attacken und bis auf Oktober in jedem Monat (Musings on Iraq, 01.10.2019 und 22.10.2019).
Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019).
Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind.
Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden.
Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife.
Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden.
Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops.
Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019).
Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019).
In Bagdad wurde ein neues deutsch-irakisches Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019).
Die Zahl der Binnenvertriebenen (IDP’s) wird seit April 2014 aufgezeichnet, jene der Rückkehrer seit April 2015. Seit Juni 2017 sinkt die Zahl der IDPs kontinuierlich. Zum 30.06.2019 wurden 1,6 Millionen IDPs (267.858 Familien), verteilt auf 18 Gouvernements und 106 Distrikte identifiziert. Die Zahl der IDPs sinkt kontinuierlich in einem stetig langsamen Tempo. Im Mai und Juni wurde ein Rückgang von 57.960 IDPs, mit den drei größten Gouvernements Ninewa (-22.674), Salah al-Din (-11.856) und Sulaymaniyah (-7.104), verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer liegt bei 4,3 Millionen (717.523 Familien) in 8 Gouvernements und 38 Distrikten. Im Mai und Juni 2019 kehrten die meisten nach Ninewa (17.502 Personen), Anbar (2.136) und Salah al-Din (14.778) zurück. Während der letzten sechs Monate wurde ein Rückgang an IDPs von 195.684 Personen verzeichnet. Die meisten davon in Ninewa (-97.392, -17%), Salah al-Din (-32.262, -23%) und Anbar (-11.598, -19%). Im selben Zeitraum wurde ein Anstieg von 139.818 Rückkehrern dokumentiert. Die größten Anstiege wurden in Ninewa (63.762, 4%), Salah al-Din (44.742, 8%) und Anbar (14.850, 1%) verzeichnet. Nahezu alle Familien (95%, 4.105.140 Personen) kehrten an ihren vor der Vertreibung gewöhnlichen Wohnsitz zurück, der sich in einem guten Zustand befand. Zwei Prozent (71.010) leben in anderen privaten Einrichtungen (gemietete Häuser, Hotels, Gastfamilien). Drei Prozent der Rückkehrer (128.988) leben in kritischen Unterkünften (informelle Siedlungen, religiöse Gebäude, Schulen, unfertige, aufgegebene oder zerstörte Gebäude). Von den zuletzt Genannten leben die meisten in den Distrikten Mossul (29.658), Tikrit (9.462) und Tal Afar (9.222). Seit Dezember 2018 wird ein Rückgang der in kritischen Unterkünften lebenden Rückkehrer (-3.786) in allen Gouvernements, außer Anbar und Kirkuk, verzeichnet (Displacement Tracking Matrix, Round 110, Juli 2019).
Anfang Oktober 2019 kam es in zahlreichen Städten und Provinzen im Irak zu Demonstrationen, die sich gegen Korruption und Misswirtschaft richten. Die Proteste gingen nicht von einer bestimmten politischen Gruppe aus. Die zumeist jungen Demonstranten wiesen jede politische Vereinnahmung von sich. Angesichts der gewaltsamen Proteste versucht die irakische Regierung, die Protestierenden mit einem sozialen Maßnahmenpaket zu beruhigen. Unter anderem sollen im ganzen Land 100.000 neue Wohnungen gebaut werden, wie Ministerpräsident Adil Abd al-Mahdi nach einer Sitzung des Kabinetts am 06.10.2019 sagte. Zudem sollen 150.000 arbeitslose Irakerinnen und Iraker in Weiterbildungsprogrammen gefördert werden (Über hundert Menschen sterben bei Protesten gegen die Regierung Zeit.de, 06.10.2019).
Ende Oktober 2019 kam es erneut zu Protesten, wobei acht Menschen in Bagdad starben, als Sicherheitskräfte mit Tränengas gegen Demonstranten in der Nähe des Regierungsviertels vorgingen. In Bagdad hatten am 25.10.2019 Tausende Demonstranten versucht, in die besonders geschützte Grüne Zone zu gelangen. Dort liegen viele der Regierungsgebäude und Botschaften. Die Lage hatte sich am folgenden Tag zunächst beruhigt. Auf dem zentralen Tahrir-Platz errichteten jedoch Hunderte Demonstrierende Zelte, um weiter zu protestieren (42 Tote bei erneuten regierungskritischen Protesten, Zeit.de, 25.10.2019).
Coronavirus COVID-19
Laut worldometers.info, Stand 02.06.2020, gibt es im Irak 6.868 Coronavirus-Fälle. Es gibt 215 Todesfälle. 3.275 Personen sind wieder genesen. Ab 01.06.2020 gilt landesweit eine 6-tägige Ausgangssperre. Im Irak bleiben alle Ministerien weiterhin geschlossen mit Ausnahme von: Gesundheitsministerium, Elektrizitätsministerium, Min. für Landwirtschaft und Wasserressourcen, Sicherheitsministerien sowie Gemeindedienste. Die Behörden im Irak nehmen reduziert ihre Arbeit wieder auf. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr: Die internationalen Flughäfen von Bagdad und Erbil bleiben weiterhin bis zum 06.06.2020 geschlossen. (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Abruf 02.06.2020).
In Bezug auf den Namen Omar:
Gemäß Al-Monitor, einer US-amerikanischen Website mit Sitz in Washington, DC, die sich auf Berichte und Analysen zum Thema Naher Osten spezialisiert, ist das Problem von konfessionell konnotierten Namen im Irak nicht neu. Das Phänomen der Namensänderungen aufgrund von Verfolgung und Angst von Sunniten hat sich jedoch seit den Eroberungen des IS in 2014, vor allem der Stadt Mosul und der Vertreibungen, die ihnen folgten, weit verbreitet. Das gegenwärtige "Spiel der Namen" ist offensichtlich ein Resultat des konfessionellen und politischen Konflikts, der seit der US-amerikanischen Invasion des Landes in 2003 eskaliert hat.
Gemäß Al-Monitor, einer US-amerikanischen Website mit Sitz in Washington, DC, die sich auf Berichte und Analysen zum Thema Naher Osten spezialisiert, ist das Problem von konfessionell konnotierten Namen im Irak nicht neu. Das Phänomen der Namensänderungen aufgrund von Verfolgung und Angst von Sunniten hat sich jedoch seit den Eroberungen des IS in 2014, vor allem der Stadt Mosul und der Vertreibungen, die ihnen folgten, weit verbreitet. Das gegenwärtige "Spiel der Namen" ist offensichtlich ein Resultat des konfessionellen und politischen Konflikts, der seit der US-amerikanischen Invasion des Landes in 2003 eskaliert hat.,
Al-Monitor (17.6.2015): From Omar to Hussain: Why Iraqis are changing their names,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/iraq-sectarian-killing-name-changing.html, Zugriff 21.8.2017
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/iraq-sectarian-killing-name-changing.html, Zugriff 21.8.2017,
Der jüngste Bericht des UK Home Office vom Juni 2017 berichtet unter Bezugnahme auf eine Quelle vom 29.04.2015 (Finnish Immigration Service, ‘Security Situation in Baghdad – the Shia militias’, 29 April 2015, pp. 16-17,
http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, accessed 26 July 2016 ) dazu:
http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, accessed 26 July 2016 ) dazu:,
"Allerdings ist es schwer zu wissen, ob eine Person sunnitisch oder schiitisch ist, einfach auf der Grundlage ihres Namens. Im Irak gibt es Sunniten namens Ali und Hussein und Schia namens Omar, obwohl einige Quellen darauf hindeuten, dass auch weltliche Schia-Eltern ihre Kinder Omar, Abu Bakri, Othman oder Aisha nicht nennen würden. Traditionelle Namen wie Omar, Abu Bakr und Yazid sind sunnitische Namen, während Ali, Hassan und Hussein Shia Namen sind. Mohammed und Fatima sind bei Sunniten und Schiiten beliebt. Omar scheint einer der Namen zu sein, die Schwierigkeiten für Sunniten verursacht.
"Allerdings ist es schwer zu wissen, ob eine Person sunnitisch oder schiitisch ist, einfach auf der Grundlage ihres Namens. Im Irak gibt es Sunniten namens Ali und Hussein und Schia namens Omar, obwohl einige Quellen darauf hindeuten, dass auch weltliche Schia-Eltern ihre Kinder Omar, Abu Bakri, Othman oder Aisha nicht nennen würden. Traditionelle Namen wie Omar, Abu Bakr und Yazid sind sunnitische Namen, während Ali, Hassan und Hussein Shia Namen sind. Mohammed und Fatima sind bei Sunniten und Schiiten beliebt. Omar scheint einer der Namen zu sein, die Schwierigkeiten für Sunniten verursacht.,
"Es gab bereits Probleme mit dem Namen Omar während des Bürgerkriegs im Jahr 2006. Im Juli 2006 fand die Polizei 14 junge Männer in Bagdad tot. Sie waren alle Sunniten, die in den Kopf geschossen worden waren. Alle hatten den gleichen Vornamen, Omar. Mittlerweile haben Schiiten Berichten zufolge Probleme in den Händen von sunnitischen militanten Gruppen wie ISIS aufgrund ihrer Namen erlebt.
"Es gab bereits Probleme mit dem Namen Omar während des Bürgerkriegs im Jahr 2006. Im Juli 2006 fand die Polizei 14 junge Männer in Bagdad tot. Sie waren alle Sunniten, die in den Kopf geschossen worden waren. Alle hatten den gleichen Vornamen, Omar. Mittlerweile haben Schiiten Berichten zufolge Probleme in den Händen von sunnitischen militanten Gruppen wie ISIS aufgrund ihrer Namen erlebt.,
"In diesen Tagen kann es für die Eltern leichter sein, ihrem neugeborenen Kind einen neutralen Namen zu geben, der nicht klar sunnitisch oder schiitisch ist. In Angst vor Konflikten geben einige irakische Eltern ihren Kindern Namen, die keine besondere religiöse Orientierung widerspiegeln. Neutrale Namen sind Muhammed, Abdullah und Mariam. Die Namen Ali und Hussein können als ziemlich neutral betrachtet werden, da sie bei Sunniten und Schiiten beliebt sind. Die Namen Zina, Raneen, Atasi und Safad sind sehr säkular und zeigen daher nicht direkt die religiöse Orientierung einer Person an
Aus der Berichtslage lässt sich zwar entnehmen, dass es in Bezug auf Personen mit dem Vornamen Omar Problemlagen geben kann. Dass dadurch jedoch nicht generell jede Person mit diesem Vornamen einer realen Gefährdung von Leib und/oder Leben ausgesetzt ist, ergibt alleine die Schilderung der bP. Auch fällt bei der Berichtslage über mögliche Probleme auf, dass diese im Wesentlichen im Jahr 2015 endet. Aktuelle, nach dem Jahr 2019 stammende Berichte über derartige Probleme konnten amtswegig nicht gefunden werden.
Dass dies etwa daraus resultieren würde, weil keine Personen mit dem Vornamen Omar mehr im Irak leben würden, entspricht auch nicht der Realität, wie sich etwa leicht alleine aus Google-Recherchen ergibt. Lediglich bespielhaft sei etwa der lange im Irak tätige Schriftsteller Omar al-Jaffal erwähnt oder ein von UNHCR am 03.05.2017 im Internet (abrufbar auf youtube.com) unter dem Titel "Omar the big man in Mosul" veröffentlichtes Video, in dem UNHCR über ein zehnjähriges Kind mit dem Vornamen Omar berichtet, welches mit seiner Mutter und zwei Brüdern nach der Befreiung von Mosul wieder dorthin zurückkehrte. Nachdem der Vater vermisst werde, sei Omar nun quasi das Familienoberhaupt. In diesem Beitrag von UNHCR finden sich keinerlei Anmerkungen von UNHCR auf eine Gefährdungslage für Omar durch Milizen oder andere Akteure auf Grund seines Vornamens.
Aus einem Interview mit der deutschen Journalistin S. vom 04.10.2018, welche seit etwa 15 Jahren in Bagdad lebt, ergibt sich eine gewisse Liberalisierung und Tendenz der vorherrschenden jungen Bevölkerung in Bagdad, die auch dahingeht, die Trennung von Schiiten und Sunniten verschwimmen zu lassen und sich in einem Trend und offensichtlich weitgehender Tolerierung von Ehen zwischen Sunniten und Schiiten zeigt.
3.2. Beweiswürdigend schloss sich das Gericht den Ausführungen der bB an, wonach das Vorbringen der bP hinsichtlich der Fluchtgründe nicht glaubhaft war und legte zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der bP dar. So wurde der Verfolger an sich (Milizen – IS) ausgewechselt und konnte weder eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit den angeblichen Drohungen, noch mit ihrem Namen der bP an sich festgestellt werden.
Es war nicht feststellbar, dass die bP vor ihrer Ausreise einer konkreten, individuell gegen sie gerichteten Verfolgung aus den von ihr genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Auch waren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 gerechtfertigt hätten. Auch waren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gerechtfertigt hätten.
3.3. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung führte das BVwG insbesondere aus:
3.1. Die bP hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht Familienleben.
Auf Grund der mehr als 5-jährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände, liegt hier jedenfalls ein relevantes Privatleben in Österreich vor.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istDa die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene
Rechtsordnung zu subsumieren ist; Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist;
- das wirtschaftliche Wohl des Landes;
- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
…
Wirtschaftliches Wohl
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
3.2. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs. 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.2. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Erst ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte die beschwerdeführende Partei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.
Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeiner Zeit versucht hätte, unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:
Die bP führt in Österreich kein Familienleben
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren:
Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP ihre privaten Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt.
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.
Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiters kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.
- Grad der Integration:
Der bP wird eine weitgehende Teilnahme am sozialen Leben bescheinigt. Sie hat eine gute Bekannte in Österreich, mit welcher sie jedoch nicht liiert ist. Die bP kann sich gut in der deutschen Sprache verständigen. Sie belegte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1. Sie besuchte am 13.02.2017 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Informationsveranstaltung des ÖIF. Sie nahm an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen teil. Die bP verbringt viel Zeit im Fitnessstudio und betreibt sie zu Hause hobbymäßig die Malerei. Im Jahr 2018 hat die bP fünf Monate und im Jahr 2019 etwa 3 Monate als Saisonarbeiter in einer Gärtner gearbeitet. Seit 05.05.2020 ist die bP wieder als Saisonarbeiter bei XXXX tätig. Der bP wird eine weitgehende Teilnahme am sozialen Leben bescheinigt. Sie hat eine gute Bekannte in Österreich, mit welcher sie jedoch nicht liiert ist. Die bP kann sich gut in der deutschen Sprache verständigen. Sie belegte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1. Sie besuchte am 13.02.2017 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Informationsveranstaltung des ÖIF. Sie nahm an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen teil. Die bP verbringt viel Zeit im Fitnessstudio und betreibt sie zu Hause hobbymäßig die Malerei. Im Jahr 2018 hat die bP fünf Monate und im Jahr 2019 etwa 3 Monate als Saisonarbeiter in einer Gärtner gearbeitet. Seit 05.05.2020 ist die bP wieder als Saisonarbeiter bei römisch 40 tätig.
Jedoch bezog die bP bis auf 3 Monate im Jahr 2018 und 2 Monate im Jahr 2019 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen.
- Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die beschwerdeführende Partei ist im Irak geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit und absolvierte dort das Studiums für Wirtschaft und Buchhaltung. Sie arbeitete in Bagdad bis etwa 2006 als Schneider. Von 2006 bis 2009 hielt sich die bP in Syrien auf. Ab 2009 arbeitete sie an verschiedenen Orten im Irak für das Ölministerium. Sie kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. In Bagdad hat die bP ein eigenes Haus, welches nunmehr leer steht. Dieses befindet sich neben dem Haus des Bruders und der Eltern. Die Eltern leben nach wie vor in Bagdad. Auch ein Teil der Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben in Bagdad. Ihre Frau und ihre Tochter leben in der Türkei. Beide Eltern der bP erhalten eine Pension. Die Verwandten sind Bauern und Schneider. Die Großfamilie bestand immer aus Schneidern. Die bP gehört dem Clan XXXX an, welcher ein sehr großer Clan ist. Sie verfügt im Herkunftsstaat, konkret in Bagdad, noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Die bP hat regelmäßig Kontakt mit ihren Eltern in Bagdad über das Internet. Die beschwerdeführende Partei ist im Irak geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit und absolvierte dort das Studiums für Wirtschaft und Buchhaltung. Sie arbeitete in Bagdad bis etwa 2006 als Schneider. Von 2006 bis 2009 hielt sich die bP in Syrien auf. Ab 2009 arbeitete sie an verschiedenen Orten im Irak für das Ölministerium. Sie kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. In Bagdad hat die bP ein eigenes Haus, welches nunmehr leer steht. Dieses befindet sich neben dem Haus des Bruders und der Eltern. Die Eltern leben nach wie vor in Bagdad. Auch ein Teil der Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben in Bagdad. Ihre Frau und ihre Tochter leben in der Türkei. Beide Eltern der bP erhalten eine Pension. Die Verwandten sind Bauern und Schneider. Die Großfamilie bestand immer aus Schneidern. Die bP gehört dem Clan römisch 40 an, welcher ein sehr großer Clan ist. Sie verfügt im Herkunftsstaat, konkret in Bagdad, noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Die bP hat regelmäßig Kontakt mit ihren Eltern in Bagdad über das Internet.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von Bagdad entwurzelt zu betrachten wäre.
- strafrechtliche Unbescholtenheit:
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Die beschwerdeführende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.,
- Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Nicht unwesentlich für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens war insbesondere der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachte und damit ihre Mitwirkungsverpflichtung erheblich verletzte (vgl. § 15 Abs. 1 AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]). Nicht unwesentlich für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens war insbesondere der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachte und damit ihre Mitwirkungsverpflichtung erheblich verletzte vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]).
Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass das Verfahren, wenn die beschwerdeführende Partei schon anfänglich wahrheitsgemäß ihrer tatsächlichen Ausreise bzw. Antragsgründe dargelegt hätte, das Verfahren in kürzerer Zeit abgeschlossen hätte werden können.
3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der beschwerdeführenden Partei auch bewusst sein musste.
Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die Partei diese Vorteile verschaffen.
Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei insbesondere durch ihre nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und Täuschung über wahre Tatsachen nicht unwesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beitrug und gerade dieses Verhalten im Verfahren eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert.
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden danach begründet und erst durch die Ergreifung eines Rechtsmittels und damit eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen.
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine
maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht und sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, weshalb diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Die bP selbst ist erst knapp über 5 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, weshalb diese Rechtsprechung nicht völlig auszublenden ist.
Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Die bP ist nach wie vor wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen abhängig. Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Die bP ist nach wie vor wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen abhängig.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.
3.4. Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen ist. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.3.4. Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen ist. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Der beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 21.7.2020, Zahl: E E2412/2020-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.9.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss vom 17.12.2020 wurde die Revision vom Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl Ra 2020/18/0473-6 zurückgewiesen.
5. Die bP ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Mit Schreiben der bB vom 26.04.2021, zugestellt am 04.05.2021 wurde die bP aufgefordert, aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts sofort aus Österreich auszureisen.
6. Am 16.8.2021 stellte die bP unter Bekanntgabe ihres rechtsfreundlichen Vertreters per Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG. 6. Am 16.8.2021 stellte die bP unter Bekanntgabe ihres rechtsfreundlichen Vertreters per Mail einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Gleichzeitig brachte sie schriftlich ua. einen Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV bezüglich ihrs Reisedokuments und der Geburtsurkunde ein und übermittelte dem Bundesamt ein Konvolut an Beweismitteln. Ausgeführt wurde insbesondere, dass – wie bereits allgemein bekannt – die irakische Botschaft in Wien über kein Reisepasssystem verfüge, weshalb die Ausstellung des irakischen Reisepasses in Österreich nicht möglich sei. Der Antrag sei seitens der irakischen Botschaft daher nicht einmal angenommen worden. Vielmehr habe man die bP darauf hingewiesen, dass eine Ausstellung einer Geburtsurkunde nur im Irak beantragt werden könne und sei es der bP daher nicht möglich, eine Geburtsurkunde oder einen Reisepass vorzulegen.Gleichzeitig brachte sie schriftlich ua. einen Heilungsantrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV bezüglich ihrs Reisedokuments und der Geburtsurkunde ein und übermittelte dem Bundesamt ein Konvolut an Beweismitteln. Ausgeführt wurde insbesondere, dass – wie bereits allgemein bekannt – die irakische Botschaft in Wien über kein Reisepasssystem verfüge, weshalb die Ausstellung des irakischen Reisepasses in Österreich nicht möglich sei. Der Antrag sei seitens der irakischen Botschaft daher nicht einmal angenommen worden. Vielmehr habe man die bP darauf hingewiesen, dass eine Ausstellung einer Geburtsurkunde nur im Irak beantragt werden könne und sei es der bP daher nicht möglich, eine Geburtsurkunde oder einen Reisepass vorzulegen.
7. Am 17.08.2021 erschien die bP vor der bB und stellte die bP persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bei der bB. Wiederum wurden diverse Unterlagen über die rechtsfreundliche Vertretung vogelegt. 7. Am 17.08.2021 erschien die bP vor der bB und stellte die bP persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bei der bB. Wiederum wurden diverse Unterlagen über die rechtsfreundliche Vertretung vogelegt.
Diesem Konvolut war auch die Kopie eines irakischen Reisepasses beigelegt, in dem der Name XXXX , geb. XXXX , genannt war (bisher wurde die bP unter den Personalien XXXX geführt). Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 22.12.2021 für den 18.1.2022 vor das BFA geladen und aufgefordert, sämtliche in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original mitzubringen. Diesem Konvolut war auch die Kopie eines irakischen Reisepasses beigelegt, in dem der Name römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt war (bisher wurde die bP unter den Personalien römisch 40 geführt). Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 22.12.2021 für den 18.1.2022 vor das BFA geladen und aufgefordert, sämtliche in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original mitzubringen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 18.1.2022 wurde die bP im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung zu ihrer Identität befragt sowie zur Verbesserung des Antrags aufgefordert und gab vor einer Organwalterin im Wesentlichen folgendes an:
Herr XXXX , waren Sie in letzter Zeit in amtlich angeordneter Quarantäne oder sind Sie an Covid-19 erkrankt?Herr römisch 40 , waren Sie in letzter Zeit in amtlich angeordneter Quarantäne oder sind Sie an Covid-19 erkrankt?
A: Nein, Gott sei Dank nicht.
LA: Aufgrund der Ablage einer Deutschprüfung, Niveau B1, wurde angenommen, dass Sie des Deutschen soweit mächtig sind, dass die Einvernahme auf Deutsch stattfinden kann. Sind Sie damit einverstanden?
A: Ja.
LA: Sollten Sie etwas nicht verstehen, sagen Sie das bitte gleich. Sie können jederzeit rückfragen. Ich möchte sicher sein, dass Sie alles verstehen, was gesagt wird.
A: Ja, das habe ich verstanden.
Anm.: Dem Antragsteller wird Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Anmerkung, Dem Antragsteller wird Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
LA: Sie haben am 17.8.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55, Abs. 1 AsylG gestellt. Um Sachverhalte zu klären bzw. Ihnen die Möglichkeit zu geben, die Mängel Ihres Antrags zu verbessern, habe ich Sie heute geladen. Haben Sie das verstanden?LA: Sie haben am 17.8.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55,, Absatz eins, AsylG gestellt. Um Sachverhalte zu klären bzw. Ihnen die Möglichkeit zu geben, die Mängel Ihres Antrags zu verbessern, habe ich Sie heute geladen. Haben Sie das verstanden?
A: Ja. Das habe ich verstanden. Es ist alles klar.
F: Wie verstehen Sie mich?
A: Ich habe alles verstanden. Wenn ich nicht alles verstehe, werde ich nachfragen.
LA: (Anmerkung für den rechtlichen Vertreter:) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich kurz zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden.LA: (Anmerkung für den rechtlichen Vertreter:) Zum Ablauf der Einvernahme wird erklärt, dass diese ein Beweismittel ist. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Unterbrechungen stören die Beweisaufnahme und müssen unterbleiben. Am Schluss der Einvernahme gibt es die Möglichkeit, sich kurz zu äußern und Anträge zu stellen. Umfangreiche Vorbringen können schriftlich eingebracht werden.
LA: Sie haben einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 Abs. 1 AsylG „aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - gestellt. Im Falle einer negativen Entscheidung (Zurück- oder Abweisung) hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. LA: Sie haben einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG „aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - gestellt. Im Falle einer negativen Entscheidung (Zurück- oder Abweisung) hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfalten kann.Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG keine aufschiebende Wirkung entfalten kann.
Haben Sie das verstanden?
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen – ein entsprechendes Schreiben wurde bereits am 26.4.2021 seitens des BFA an Sie gerichtet - und sind unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben?
A: Weil ich keine andere Möglichkeit habe. Zweimal wurde ich in der Heimat bedroht.
V: Ihr Verfahr ist negativ entschieden worden, auch von den Höchstgerichten.
A: Ich habe keine andere Möglichkeit, ich habe alles verloren, was ich hatte.
V: Ihnen ist schon bewusst, dass Sie sich nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet befinden?
A: Ja.
F: Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in Therapie?
A: Nein. Ich bin gesund. Ich war nie krank. Ich nehme keine Medikamente und gehe auch seit drei Jahren ins Fitnessstudio, was mich gesund und fit hält.
F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren nach wie vor von Herrn RA Mag. Klein vertreten?
A: Ja, ich werde in vollem Umfang von ihm vertreten. Heute vertritt diesen RA Mag. Önal.
LA: Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundene allenfalls für Sie nachteilige Ausgang des laufenden Verfahrens werden Sie hingewiesen. (Anm.: Wird erklärt.)LA: Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundene allenfalls für Sie nachteilige Ausgang des laufenden Verfahrens werden Sie hingewiesen. Anmerkung, Wird erklärt.)
Zum bisher bekannten Sachverhalt:
- Sie sind laut Auskunft aus dem ZMR vom 20.1.2015 bis dato Bundesgebiet gemeldet.
- Sie sind illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am 14.1.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX , geb. XXXX in Bagdad, im Bundesgebiet gestellt. - Sie sind illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am 14.1.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in Bagdad, im Bundesgebiet gestellt.
- Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2016 vollinhaltlich negativ entschieden, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass eine Rückkehr in Ihre Heimat zulässig.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 3.6.2020, Zahl L510 2142325-1/28E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA abgewiesen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist.
- Gegen diese Entscheidung haben Sie eine a.o. Revision beim VfGH eingebracht. Dieser hat die Behandlung Ihrer Beschwerde abgelehnt und auch der VwGH hat Ihre Revision zurückgewiesen.
- Die Entscheidung des BVwG ist am 2.6.2020 in Rechtskraft erwachsen.
- Am 16.8.2021 wurde gegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG seitens Ihres gewillkürten Vertreters beim BFA via Mail eingebracht. Dem Antrag beigeschlossen war ein Antrag auf Mängelheilung hinsichtlich der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. - Am 16.8.2021 wurde gegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG seitens Ihres gewillkürten Vertreters beim BFA via Mail eingebracht. Dem Antrag beigeschlossen war ein Antrag auf Mängelheilung hinsichtlich der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde.
- Am 18.8.2021 erschienen Sie persönlich und brachten Ihren Antrag samt einem Konvolut an Beilagen in Kopie nochmals beim BFA ein.
- Sie wurden hierauf zur Einvernahme am 18.1.2022 vor das Bundesamt geladen.
F: Haben Sie das verstanden? Ist alles richtig? Haben Sie Fragen dazu?
A: Nein, das ist alles richtig und ich habe keine Fragen. Ich habe alles verstanden.
LA: Da Ihr Antrag bis dato von Ihnen nicht unterschrieben wurde, werden Sie aufgefordert, die Ihre Daten auf der ersten Seite zu überprüfen, ggf. zu korrigieren – Ihr Familienname wurde als Alshamani angegeben – und diesen auch auf der ersten Seite sowie auf der letzten Seite (Abschlusserklärung) zu unterschreiben. (Anm.: Der Antragsteller unterschreibt den Antrag auf den bezeichneten Seiten). LA: Da Ihr Antrag bis dato von Ihnen nicht unterschrieben wurde, werden Sie aufgefordert, die Ihre Daten auf der ersten Seite zu überprüfen, ggf. zu korrigieren – Ihr Familienname wurde als Alshamani angegeben – und diesen auch auf der ersten Seite sowie auf der letzten Seite (Abschlusserklärung) zu unterschreiben. Anmerkung, Der Antragsteller unterschreibt den Antrag auf den bezeichneten Seiten).
A: Ich möchte auch noch sagen, dass mein Name zwar XXXX ist, aber wir auch in der Familie einen anderen Namen haben, XXXX . Der Hauptname ist XXXX und der Nebenname ist XXXX , wie es auch in meinem Reisepass steht. A: Ich möchte auch noch sagen, dass mein Name zwar römisch 40 ist, aber wir auch in der Familie einen anderen Namen haben, römisch 40 . Der Hauptname ist römisch 40 und der Nebenname ist römisch 40 , wie es auch in meinem Reisepass steht.
LA: Was bedeutet Haupt- und Nebenname?
A: Wir können alle Namen in unserem Heimatland benutzen, aber hier nur einen. Das kommt durch die Generationen. Das ist der alte Name.
LA: Was ist der alte Name?
A: Der alte Name ist XXXX und der zweite Name ist XXXX .A: Der alte Name ist römisch 40 und der zweite Name ist römisch 40 .
F: Woher kommt dieser Name?
A: Der kommt von meinem Großvater.
F: Warum haben Sie nicht Ihren richtigen Namen so wie er im Reisepass steht bei der Behörde angegeben. Ich habe alles richtig angegeben.
A: Ich hatte keinen Reisepass.
F: Sie haben einen Heilungsantrag betreffend die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde eingebracht. Ihrem Konvolut angeschlossen war eine Kopie eines Reisepasses. Können Sie mir sagen, wann und wo dieser Reisepass ausgestellt wurde?
A: Mein Bruder hat mir ein Foto auf Whats-App geschickt. Ich habe meinen Reisepass in der Türkei gelassen, als ich von der Türkei nach Europa geschleppt wurde.
F: Woher hat er Bruder dann die Kopie?
A: Meine Frau hatte ein Foto und mein Bruder hat es von ihr. Ich habe seit 2017 keinen Kontakt mehr mit meiner Frau.
F: Sie haben also von der Behörde in Bagdad einen Reisepass ausgestellt bekommen. Ist das richtig?
A: Ja. Ich habe alle meine Papiere in Bagdad bei der Stadtbehörde erledigt. Auch meinen Pass habe ich dort bekommen.
F: Haben Sie diesen damals von der Behörde persönlich abgeholt?
A: Ja.
F: Wieso haben Sie vor der Behörde dann einen anderen Namen als jenen im Reisepass angegeben?
A: Ich habe nur den Nachnamen anders angegeben. Jetzt habe ich Ihnen das erklärt.
LA: Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Urkunden und Dokumente gem. § 8 AsylG-DV im Original vorzulegen sind (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde mit Übersetzung, aktuelles Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, usw.). Aufgrund der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ist es besonders wichtig, dass identitätsbezeugende Unterlagen der Behörde vorgelegt werden. LA: Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Urkunden und Dokumente gem. Paragraph 8, AsylG-DV im Original vorzulegen sind (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde mit Übersetzung, aktuelles Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, usw.). Aufgrund der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ist es besonders wichtig, dass identitätsbezeugende Unterlagen der Behörde vorgelegt werden.
Es entspricht auch dem Amtswissen, dass Botschaften und deren Konsularabteilungen Ihren Bürgern bei entsprechender Mitwirkung Reisedokumente ausstellen. Das ist zB dann der Fall, wenn ein Pass im Ausland verlorengeht. Zumindest die Ausstellung eines Notreisedokuments sollte möglich sein.
Nun weist die Kopie einen gänzlich anderen Namen auf als jenen, den Sie bisher in Ihrem Verfahren vor der Behörde angegeben haben. Aus diesem Grunde werden Sie aufgefordert, der Behörde innerhalb von 3 Wochen ab heute, bis zum 8.2.2022, ein entsprechendes Reisedokument vorzulegen.
LA: In § 58 Abs. 11 AsylG wird ausgeführt, dass wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere bei der Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten nicht nachkommt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist. LA: In Paragraph 58, Absatz 11, AsylG wird ausgeführt, dass wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere bei der Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten nicht nachkommt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist.
F: Können Sie alle Unterlagen, die Sie der Behörde bisher nur in Kopie vorgelegt haben, heute auch im Original vorlegen? (Die vorgelegten Unterlagen werden mit den in Kopie vorliegenden verglichen und der Verfahrenspartei retourniert, eine entsprechende Anmerkung wird auf den Kopien im Akt vermerkt. Ein Lichtbild wird ebenfalls vorgelegt).
LA: Haben Sie heute neue Beweismittel dabei, die Sie noch vorlegen möchten?
A: Ja, ich lege heute folgende Unterlagen vor:
- Volontariatsbestätigung von XXXX , 10.1.2022. - Volontariatsbestätigung von römisch 40 , 10.1.2022.
- Dienstvertrag vom 15.1.2022. Abgeschlossen mit dem XXXX in Graz.- Dienstvertrag vom 15.1.2022. Abgeschlossen mit dem römisch 40 in Graz.
- Lohnzettel von Frau XXXX vom November 2021 (Anm.: Der Antragsteller gibt an, dass es sich dabei um seine Lebensgefährtin, die er seit zwei Jahren hat, handelt.)- Lohnzettel von Frau römisch 40 vom November 2021 Anmerkung, Der Antragsteller gibt an, dass es sich dabei um seine Lebensgefährtin, die er seit zwei Jahren hat, handelt.)
- LA: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass fremdsprachige Unterlagen – in Ihrem Fall Ihr Staatsbürgerschaftsnachweis – der Behörde von einem beeideten Dolmetscher zu übersetzt vorzulegen. Sie werden aufgefordert, dies binnen drei Wochen, bis zum 8.2.2022, nachzuholen und der Behörde eine Übersetzung vorzulegen.
A: Ja. Das werde ich machen.
F: Wovon leben Sie jetzt?
A: Meine Freundin versorgt mich.
F: Was hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung Ihres Asylverfahrens im Juni 2020 hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens geändert?
A: Ich habe die Prüfung B1 gemacht und ich habe versucht, eine ehrenamtliche Arbeit zu bekommen. Es war schwer wegen Corona. XXXX wird mich anrufen. Ich bekomme vielleicht die Möglichkeit ehrenamtlich zu arbeiten. Das war das einzige, was ich machen konnte. Außerdem bin ich seit 2019 regelmäßig im Fitnessstudio „ XXXX “ am Hauptbahnhof in Graz. Wegen Corona konnte ich keine normale Arbeit machen. Ich war meistens zu Hause und sonst mit meiner Freundin unterwegs. Wir gehen spazieren, einkaufen. Meine Freundin macht Schichtarbeit. Ich bin seit 2019 mit meiner Freundin zusammen. Ich kenne viele Leute, viele Freunde. Ich bin als Trainer im Fitnessstudio und schreibe die Trainer. Ich kenne dort viele Leute. Ich bin jeden Tag zwei bis drei Stunden im Fitnessstudio. A: Ich habe die Prüfung B1 gemacht und ich habe versucht, eine ehrenamtliche Arbeit zu bekommen. Es war schwer wegen Corona. römisch 40 wird mich anrufen. Ich bekomme vielleicht die Möglichkeit ehrenamtlich zu arbeiten. Das war das einzige, was ich machen konnte. Außerdem bin ich seit 2019 regelmäßig im Fitnessstudio „ römisch 40 “ am Hauptbahnhof in Graz. Wegen Corona konnte ich keine normale Arbeit machen. Ich war meistens zu Hause und sonst mit meiner Freundin unterwegs. Wir gehen spazieren, einkaufen. Meine Freundin macht Schichtarbeit. Ich bin seit 2019 mit meiner Freundin zusammen. Ich kenne viele Leute, viele Freunde. Ich bin als Trainer im Fitnessstudio und schreibe die Trainer. Ich kenne dort viele Leute. Ich bin jeden Tag zwei bis drei Stunden im Fitnessstudio.
F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, arbeiten Sie ehrenamtlich etc.?
A: Familienangehörige habe ich keine hier. Ich bin aber im Fitnessstudio Mitglied und möchte jetzt auch ehrenamtlich arbeiten. Ich warte noch, bis ich Bescheid von XXXX bekomme. Einen Erstehilfekurs habe ich 2016 auch gemacht hier. A: Familienangehörige habe ich keine hier. Ich bin aber im Fitnessstudio Mitglied und möchte jetzt auch ehrenamtlich arbeiten. Ich warte noch, bis ich Bescheid von römisch 40 bekomme. Einen Erstehilfekurs habe ich 2016 auch gemacht hier.
F: Haben Sie Eigenvermögen, Barmittel (Spareinlagen etc.) und können Sie dies mittels Kontoauszügen, Sparbüchern etc. nachweisen?
A: Nein. Ich bekomme alles von meiner Freundin. Mein Gehalt habe ich in die Kaution der Wohnung und in die Miete gesteckt. Ich habe damals nicht gewusst, dass ich hier nicht arbeiten darf. Es war einmal eine Kontrolle, da ist der Arbeitgeber aufmerksam gemacht worden, dass er mich nicht beschäftigen darf.
F: Wie viel Barmittel benötigen Sie im Monat für sich ungefähr?
A: Das weiß ich nicht, ich habe das nie nachgerechnet. Es bezahlt alles meine Freundin.
Die Länderfeststellungen meines Herkunftsstaates werden meiner rechtlichen Vertretung ausgehändigt und ich habe die Möglichkeit dazu bis zum 8.2.2022 gegebenenfalls Stellung zu nehmen. (Anm.: Die aktuellen Länderfeststellungen werden dem rechtlichen Vertreter ausgehändigt. Dieser erklärt, dass er diese bereits hat.)Die Länderfeststellungen meines Herkunftsstaates werden meiner rechtlichen Vertretung ausgehändigt und ich habe die Möglichkeit dazu bis zum 8.2.2022 gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Anmerkung, Die aktuellen Länderfeststellungen werden dem rechtlichen Vertreter ausgehändigt. Dieser erklärt, dass er diese bereits hat.)
F: Sind Sie über die Situation in ihrem Herkunftsstaat informiert? Haben Sie dort Probleme, wenn dann ja, um welche handelt es sich?
A: Ja, ich weiß, was dort passiert. Es ist ganz anders als die Medien zeigen. Es gibt viele schlimme Sachen und ich möchte nicht zurück und daran denken, was mir passiert. Ich habe dort vieles erlebt. Es wurde geschossen. Ich habe von dort genug.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich möchte mich bedanken, dass dieses Land mich hier sechs Jahre beschützt hat. Egal, ob ich ein Papier habe oder nicht. Man nimmt mich hier, als ob ich hier geboren wäre. Das ist für mich genug.
F: Haben Sie mich einwandfrei verstanden?
A: Ja, ich habe alles ohne Probleme verstanden.
Frage an den rechtlichen Vertreter: Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie Anträge stellen?
A: Ja, bitte.
F: Der Nutzungsvertrag, den Sie vorgelegt haben ist aus 2020 und auf Sie und Ihre Freundin XXXX ausgestellt. Seit wann leben Sie gemeinsam?F: Der Nutzungsvertrag, den Sie vorgelegt haben ist aus 2020 und auf Sie und Ihre Freundin römisch 40 ausgestellt. Seit wann leben Sie gemeinsam?
A: Seit August 2020. Sie ist Slowenin.
F: Wie sind Sie zu dem Dienstvorvertrag gekommmen?
A: Das ist eine Änderungsschneiderei, das ist mein Beruf im Irak. Die Frau kennt mich gut und hat mir gesagt, dass wenn ich Papiere habe, sie mich einstellen kann. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich im XXXX als Verkäufer arbeiten kann. Ich habe mit XXXX gesprochen. Von ihm habe ich auch ein Empfehlungsschreiben. A: Das ist eine Änderungsschneiderei, das ist mein Beruf im Irak. Die Frau kennt mich gut und hat mir gesagt, dass wenn ich Papiere habe, sie mich einstellen kann. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich im römisch 40 als Verkäufer arbeiten kann. Ich habe mit römisch 40 gesprochen. Von ihm habe ich auch ein Empfehlungsschreiben.
Rechtlicher Vertreter: Ich habe keine Fragen mehr.
Es erfolgt eine Durchsicht der Niederschrift durch den Antragsteller und den rechtlichen Vertreter.
Frage an den Antragsteller: Haben Sie nun nach Durchsicht der Niederschrift Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen?
A: Nein, es passt alles. Danke.
Frage an den rechtlichen Vertreter: Haben Sie Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen?
A: Nein, es passt alles.
LA: Bestätigen Sie nun mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift!
Belehrung:
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden.
Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Ende der Amtshandlung um 10:55 Uhr.
8. Am 7.2.2022 langte eine Stellungnahme mit Vollmachtsbekanntgabe seitens der rechtsfreundlichen Vertretung, Mag. Taner Önal, ein. Beigelegt waren zwei Schreiben der irakischen Botschaft Wien vom 24.01.2022 und Kopien des Personalausweises sowie Staatsbürgerschaftsnachweis samt deutscher Übersetzung.
9. Mit Postsendung vom 25.2.2022 langte bei der bB im Original ein abgelaufener Reisepass, ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX in Bagdad, sowie ein irakischer Personalausweis und ein Staatsbürgerschaftsausweis sowie die Übersetzung der beiden letzteren Dokumente ein. 9. Mit Postsendung vom 25.2.2022 langte bei der bB im Original ein abgelaufener Reisepass, ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 in Bagdad, sowie ein irakischer Personalausweis und ein Staatsbürgerschaftsausweis sowie die Übersetzung der beiden letzteren Dokumente ein.
10. Die bP legte im Rahmen ihrer gegenständlichen Antragstellung folgende Dokumente vor:
? Vollmachtsbekanntgabe vom 16.8.2021 seitens Herrn RA Mag. Thomas Klein samt Antragsformular und u.a. Anlagen;
? Antragsformular auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 vom 17.8.2021 inklusive folgender Beilagen:? Antragsformular auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, vom 17.8.2021 inklusive folgender Beilagen:
Vollmachtsbekanntgabe von RA Mag. Thomas Klein, 8010 XXXX ;Vollmachtsbekanntgabe von RA Mag. Thomas Klein, 8010 römisch 40 ;
Vorbringen;
Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG (ungültig)Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG (ungültig)
Heilungsantrag in Bezug auf die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde;
Urkundenvorlage in Kopie:
e-card;
Beitrittserklärung zu XXXX ohne Unterschrift;Beitrittserklärung zu römisch 40 ohne Unterschrift;
Nutzungsvertrag für XXXX mit Beilagen, ausgestellt auf XXXX und XXXX ;Nutzungsvertrag für römisch 40 mit Beilagen, ausgestellt auf römisch 40 und römisch 40 ;
ZMR-Auszug vom 28.8.2022;
Lohn/Gehaltsabrechnungen von Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020, Mai 2021;
ÖIF-Zeugnis für die Integrationsprüfung B1 am 17.4.2021;
Datenseite eines irakischen Reisepasses, ausgesellt auf XXXX , geb. XXXX , XXXX ;Datenseite eines irakischen Reisepasses, ausgesellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 ;
irakische Dokumente in arabischer Sprache;
Dienstvorvertrag vom 4.6.2021, unvollständig ausgefüllt;
Strafregisterbescheinigung vom 25.6.2021, ausgestellt von der LPD XXXX ;Strafregisterbescheinigung vom 25.6.2021, ausgestellt von der LPD römisch 40 ;
ISOP-Bestätigung vom 18.6.2021;
div. Empfehlungsschreiben;
? Vorlage von originalen Unterlagen am 18.1.2022 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA:
Dienstvorvertrag, geschlossen zwischen XXXX , geb. XXXX und der Firma XXXX vom 15.1.2022. Vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben;Dienstvorvertrag, geschlossen zwischen römisch 40 , geb. römisch 40 und der Firma römisch 40 vom 15.1.2022. Vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben;
Lohn/Gehaltabrechnung für Frau XXXX aus November 2021;Lohn/Gehaltabrechnung für Frau römisch 40 aus November 2021;
Bestätigung eines Kennenlerngesprächs am 18.11.2021, ausgestellt von XXXX , XXXX , ausgestellt am 10.1.2022.Bestätigung eines Kennenlerngesprächs am 18.11.2021, ausgestellt von römisch 40 , römisch 40 , ausgestellt am 10.1.2022.
? Vollmachtsbekanntgabe und Vorlage von Unterlagen per Mail vom 7.2.2022 seitens Mag. Taner Önal:
Kopie der Bestätigung der irakischen Botschaft vom XXXX .2022, dass die irakische Botschaft in Wien über kein ausstellendes irakisches Reisepasssystem verfügt;Kopie der Bestätigung der irakischen Botschaft vom römisch 40 .2022, dass die irakische Botschaft in Wien über kein ausstellendes irakisches Reisepasssystem verfügt;
Bestätigung der Namenskette irakischer Staatsangehöriger, ausgestellt von der irakischen Botschaft in Wien am XXXX .2022;Bestätigung der Namenskette irakischer Staatsangehöriger, ausgestellt von der irakischen Botschaft in Wien am römisch 40 .2022;
Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines irakischen Personalausweises, lautend auf XXXX , , Geburtsdatum- und Ort: XXXX in XXXX , ausgestellt von der Zivilstandsbehörde XXXX ;Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines irakischen Personalausweises, lautend auf römisch 40 , , Geburtsdatum- und Ort: römisch 40 in römisch 40 , ausgestellt von der Zivilstandsbehörde römisch 40 ;
Kopie eines irakischen Personalausweises;
? Mittels Einschreiben vom 25.2.2022 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eingebracht:
Irakischer Personalausweis im Original;
Irakischer Staatbürgerschaftsnachweis im Original inkl. beglaubigter Übersetzung;
Irakischer Reisepass, ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX , ausgestellt am XXXX . Irakischer Reisepass, ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .
11. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG vom 07.06.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, der Antrag auf Mängelheilung gemäß AsylG-DV abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.11. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 07.06.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, der Antrag auf Mängelheilung gemäß AsylG-DV abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
11.1. Die bB legte dem Bescheid die vorgelegten Unterlagen, sowie die erstellten Auszüge aus dem Strafregister, dem ZMR, dem AJ-Web, die aktuellen Länderinformationen, den Inhalt der Homepage der irakischen Botschaft in Wien und den Inhalt des gegenständlichen Aktes sowie der Asylakte zugrunde.
Nachstehende Feststellungen wurden getroffen:
Zu Ihrer Person:
Sie führen den Namen XXXX , sind am XXXX in Bagdad geboren und irakischer Staatsbürger. Sie führen den Namen römisch 40 , sind am römisch 40 in Bagdad geboren und irakischer Staatsbürger.
Als Aliasnamen führen Sie den Namen XXXX . Als Aliasnamen führen Sie den Namen römisch 40 .
Unter diesem, letztgenannten Namen haben Sie im Bundesgebiet am 14.1.2015 um internationalen Schutz angesucht.
Sie sind sunnitischer Moslem und gehören der Volksgruppe der Araber an.
Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig.
Sie sind nicht verheiratet, jedoch haben Sie eine slowenische Lebensgefährtin.
Sie sind strafrechtlich in Österreich unbescholten.
Eine besondere Integrationsverfestigung lässt sich nicht feststellen.
Zu den Mängeln des Antrags:
Sie haben die Unterlagen gem. § 8 AsylG-DV nicht vollständig beigebracht.Sie haben die Unterlagen gem. Paragraph 8, AsylG-DV nicht vollständig beigebracht.
Es kann nicht feststellt werden, welche Gründe Sie an der Beibringung eines gültigen Reisedokumentes hinderten. Das Vorliegen eines Heilungsgrundes konnte somit nicht festgestellt werden.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie sind seit Ihrer Asylantragsstellung im Jänner 2015 Bundesgebiet aufhältig.
Ihr Asylverfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 28.11.2016 vollinhaltlich negativ abgeschlossen und wurde diese Entscheidung in Zweitinstanz mit Erkenntnis des BVwG vom 3.6.2020, Zahl: L510 2142325-1/28E bestätigt.
Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist seit 5.06.2020 rechtskräftig. Sie befinden sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich weder innerhalb der Ihnen eingeräumten Frist von 14 Tagen, noch nach Ablauf dieser Frist nachgekommen.
Auch der Aufforderung durch das BFA vom 26.4.2021, unverzüglich auszureisen, die nachweislich am 4.5.2021 beim Postamt 8026 für Sie hinterlegt wurde und die dem gegenständlichen Akt beiliegt, sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben einen ungerechtfertigten Asylantrag gestellt und seither die Entscheidungen des BVwG und der Höchstgerichte ignoriert und zeigten sich im gesamten Verfahren als qualifiziert ausreiseunwillig.
In Österreich haben Sie monateweise von 10.9.2018 bis 28.12.2018 sowie vom 18.3.2019 bis 18.6.2019 und vom 5.5.2020 bis 5.11.2020 sowie vom 26.4.2021 bis 7.5.2021 als Hilfskraft in der Landwirtschaft gearbeitet.
Sie gehen aktuell keiner Beschäftigung nach und werden von Ihrer Lebensgefährtin erhalten.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Es sind keinerlei maßgebliche Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.6.2020 zu Zl.: L510 2142325-1/28E eingetreten.
Die Länderfeststellungen zum Irak, Version 5, Datum der Veröffentlichung 02.03.2022 wurden auszugsweise in den Bescheid übernommen.
11.3. Die bB machte folgende beweiswürdigende Ausführungen:
"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer Person wurden an Hand Ihrer Angaben im Asylverfahren, des gegenständlichen Akteninhaltes sowie Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.1.2022 getroffen.
Dass Sie unter einem anderen Namen einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, als Sie nunmehr angeben bzw. bescheinigen, geht zweifelsfrei aus den vorgelegten Dokumenten im Akt hervor.
Die Feststellung, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind, ergibt sich daraus, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keine Erkrankung angegeben bzw. bescheinigt haben. Außerdem haben Sie in Österreich monateweise gearbeitet, was sich aus den von Ihnen vorgelegten Lohnzetteln und einem aktuellen AJ-Web-Auszug ergibt.
Dass Sie seit 12.10.2021 mit Frau XXXX im gleichen Haushalt leben, geht aus dem ZMR-Auszug vom 12.10.2021 sowie einem aktuellen ZMR-Auszug hervor. Dass Sie seit 12.10.2021 mit Frau römisch 40 im gleichen Haushalt leben, geht aus dem ZMR-Auszug vom 12.10.2021 sowie einem aktuellen ZMR-Auszug hervor.
Dass Sie unbescholten sind ergibt sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage.
Dass entgegen Ihrem Vorbringen im Antrag keine besondere Integrationsverfestigung vorliegt, geht daraus hervor, dass Sie im Bundesgebiet weder sozial, noch berufsmäßig verankert sind. Sie haben zwar Freunde und Bekannte, was aus den von Ihnen vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht, leben auch mit einer slowenischen Staatsangehörigen zusammen, sind aber keineswegs selbsterhaltungsfähig und gehen Ihre Bekanntschaften, die Sie im Laufe Ihres Aufenthalts in Österreich zweifellos geknüpft haben, nicht über das normale Maß hinaus.
Sie haben im Bundesgebiet zwar bereits monateweise gearbeitet, jedoch waren dies stets befristete Arbeiten, wobei Ihnen bereits bewusst sein musste, dass Ihr Aufenthalt höchst unsicher ist, da bereits eine negative Entscheidung der Erstinstanz vorlag.
Die Arbeiten seit der rechtskräftigen Entscheidung der Zweitinstanz fallen im Übrigen bereits in Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt. Auch können weder die von Ihnen in Österreich bereits monateweise geleisteten Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft, noch der von Ihnen vorgelegte Dienstvertrag Ihre (zukünftige) Selbsterhaltungsfähigkeit bestätigen. Letzteres müssten Sie an einem Arbeitsplatz erst über längere Zeit hinweg unter Beweis stellen.
Sie sprechen zwar bereits deutsch und haben auch die Integrationsprüfung aus B1 abgelegt, jedoch sind auch diese Integrationsschritte bereits nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG unternommen worden. Außerdem können Sprachkenntnisse allein auch keine tiefgreifende Integration begründen.
Es war daher festzustellen, dass in Ihrem Fall die Integration gemessen an Ihrem Aufenthalt in Österreich nicht besonders ausgeprägt ist. Diese ist außerdem dadurch gemindert, dass Sie sich lediglich aufgrund eines ungerechtfertigten Asylantrags im Bundesgebiet aufhalten durften. Daher mussten sowohl Sie sich, als auch alle anderen Beteiligten Ihres unsicheren Aufenthalts stets bewusst sein.
Betreffend die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags und den Heilungsgründen:
Dass Sie der Behörde trotz Aufforderung zur Verbesserung weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde vorgelegt haben, geht eindeutig aus dem Verwaltungsakt hervor. Sie legten der Behörde zwar einen originalen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsausweis vor, die im Prinzip einer Geburtsurkunde gleichzuhalten wären – alle lautend auf Ihren nunmehr neu angegebenen Namen XXXX - jedoch kein gültiges Reisedokument. Dass Sie der Behörde trotz Aufforderung zur Verbesserung weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde vorgelegt haben, geht eindeutig aus dem Verwaltungsakt hervor. Sie legten der Behörde zwar einen originalen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsausweis vor, die im Prinzip einer Geburtsurkunde gleichzuhalten wären – alle lautend auf Ihren nunmehr neu angegebenen Namen römisch 40 - jedoch kein gültiges Reisedokument.
Nachdem Sie in der Einvernahme vor dem BFA explizit auf die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und eine Geburtsurkunde aufmerksam gemacht wurden, übermittelten Sie dem Amt die o.g. Dokumente im Original, darunter Ihren ungültigen Reisepass (gültig XXXX ), den Sie im Übrigen laut Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA zu gegenständlichem Verfahren bei der Behörde in Bagdad haben ausstellen lassen und dort persönlich übernommen haben. Nachdem Sie in der Einvernahme vor dem BFA explizit auf die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und eine Geburtsurkunde aufmerksam gemacht wurden, übermittelten Sie dem Amt die o.g. Dokumente im Original, darunter Ihren ungültigen Reisepass (gültig römisch 40 ), den Sie im Übrigen laut Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA zu gegenständlichem Verfahren bei der Behörde in Bagdad haben ausstellen lassen und dort persönlich übernommen haben.
Da der Reisepass bereits 2013 ausgestellt und von Ihnen persönlich übernommen wurde, wie Sie vor dem BFA zugaben, musste Ihnen daher während Ihres gesamten Asylverfahrens bekannt sein, dass Sie (offiziell) den im Reisepass angegebenen Namen führen, haben jedoch einen anderen Namen vor der Behörde angegeben, als jenen in Ihren sämtlichen nunmehr dem Amt vorgelegten Dokumenten angeführten. Dass Sie in Ihrem Verfahren einen anderen Namen, als Ihren tatsächlichen (offiziellen) angegeben haben, steht daher fest. Daran ändert auch die Bestätigung der irakischen Botschaft hinsichtlich der Namenskette irakischer Staatsangehöriger nichts.
Da für die Bearbeitung Ihres Antrages die Erfüllung aller Erfordernisse (§ 8 AsylG-DV) unerlässlich ist, das von Ihnen der Behörde vorgelegte Reisedokument ungültig ist, war Ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Da für die Bearbeitung Ihres Antrages die Erfüllung aller Erfordernisse (Paragraph 8, AsylG-DV) unerlässlich ist, das von Ihnen der Behörde vorgelegte Reisedokument ungültig ist, war Ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Der Aktenlage sind keine Gründe zu entnehmen, dass die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments für Sie nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Dies umso mehr, als die irakische Botschaft bereits Bestätigungen für Sie ausgestellt hat.
In Ihrem Heilungsantrag wird mitgeteilt, dass Sie versucht hätten, beim irakischen Generalkonsulat in Wien einen Reisepass bzw. eine Geburtsurkunde zu erlangen. Es wäre Ihnen – wie allgemein bekannt wäre – mitgeteilt worden, dass die irakische Botschaft über kein Reisepasssystem verfüge, somit die Ausstellung eines Reisepasses in Österreich nicht möglich wäre. Hinsichtlich der Geburtsurkunde wären Sie darauf hingewiesen worden, dass diese lediglich im Irak beantragt werden könne und die irakische Botschaft in Wien dafür ebenso nicht zuständig wäre. Die entsprechenden Bestätigungen liegen in Kopie dem Amt vor.
Was das Reisepasssystem anlangt, so geht die Behörde mit Ihrer Darstellung d’accord. Dies ist jedoch nur insofern richtig, als die Botschaft die Reisedokumente nicht selbst ausstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für Sie kein Reisedokument ausgestellt werden kann. Auch kann nicht festgestellt werden, welche Gespräche Sie an der irakischen Botschaft tatsächlich geführt haben, weshalb auch die von der Botschaft ausgestellten Bestätigungen, die im Übrigen lediglich in Kopie vorgelegt wurden, nicht als Nachweis der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Ausstellung taugen.
Wie aus der Homepage der Botschaft (vgl. Ausdruck der Homepage der irakischen Botschaft in Wien) sowie aus dem Amtswissen hervorgeht, werden an der irakischen Botschaft bzw. deren Konsularabteilung bei entsprechender Mitwirkung der Antragsteller sehr wohl Reisedokumente – zumindest jedoch Ersatz/Not-Reisedokumente – ausgefolgt. Dies ist zum Beispiel bei Verlust des Reisepasses notwendig und gehört zu einer der Hauptaufgaben von Botschaften und deren Konsularabteilungen weltweit. Wie aus der Homepage der Botschaft vergleiche Ausdruck der Homepage der irakischen Botschaft in Wien) sowie aus dem Amtswissen hervorgeht, werden an der irakischen Botschaft bzw. deren Konsularabteilung bei entsprechender Mitwirkung der Antragsteller sehr wohl Reisedokumente – zumindest jedoch Ersatz/Not-Reisedokumente – ausgefolgt. Dies ist zum Beispiel bei Verlust des Reisepasses notwendig und gehört zu einer der Hauptaufgaben von Botschaften und deren Konsularabteilungen weltweit.
Dies wurde Ihnen auch in Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.1.2022 explizit kommuniziert und eine neuerliche Frist zur Vorlage eingeräumt. Dennoch sind Sie der Aufforderung der Behörde nach Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht nachgekommen, sondern haben einen ungültigen Reisepass vorgelegt.
Sie hätten seit rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens genug Zeit gehabt, sich zu erkundigen, welche Dokumente bei einer Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel vorzulegen sind und sich diese in der Folge zu besorgen.
Da in Ihrem Fall kein gültiges Reisedokument vorgelegt wurde, war Ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem gesamten Inhalt Ihres ho. Verwaltungsaktes sowie Ihres Asylaktes.
Zudem wurden die durchgeführten Registerabfragen (ZMR, AJWeb,…) den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Dass Sie die erstmals gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise – 14 Tage – nicht eingehalten haben, fundiert auf dem unbestreitbaren Akteninhalt.
Die Feststellungen zur letztlich unbegründeten Asylantragstellung ergeben sich aus der das diesbezügliche Verfahren erledigenden Entscheidung.
Dass Sie nicht in der Lage sind die Mittel für Ihren Unterhalt nachzuweisen, ergibt sich aus Ihren Angaben vor der Behörde. Aufgrund Ihres illegalen Aufenthalts sind Sie auch nicht berechtigt, einer Beschäftigung nachzugehen. Auch, dass Ihre Lebensgefährtin allein für Sie aufkommt, bestärkt diesen Umstand.
Dass Sie die Anordnungen der Behörde und der Gerichte bislang ignorieren und rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
12. Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2022 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 12. Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2022 wurde der bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
13. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP, dass die bB zu Unrecht von einem Alias-Namen ausgegangen sei. Die bP habe mehrmals und nachvollziehbar über Haupt- und Nebennamen aufgeklärt. Auch im Schreiben des irakischen Konsulats werde auf die Namenskette verwiesen und beschrieben, dass es sich bei den angegebenen Namen um dieselbe Person handeln würde. Es würden in der Praxis häufig Namensketten verwendet, bestehend aus dem persönlichen Namen (Eigenname) und den Namen des Vaters, Großvaters und Urgroßvaters. Mehr und mehr fänden auch alte Familiennamen (Stammesnamen) wieder Verwendung. Der letzte Name in der Namenskette, in der Regel der der Name des Großvaters, werde als Familienname erfasst. Einzig der Eigenname, bei uns der Vorname bleibe immer gleich, weshalb es möglich sei, dass die Person verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Namen besitzen kann. Die bP habe ihren Originalreisepass aus dem Irak erhalten und der bB samt anderen Dokumenten, die ihre Identität beweisen sollen, vorgelegt. Die irakische Botschaft in Wien habe schon Bestätigungen für die bP ausgestellt und habe sich die bP ernsthaft um die Erlangung eines Reisepasses bemüht. Der Heilungsantrag sei damit zuzulassen und habe die bP bescheinigt, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werden kann, da die Botschaft über kein Reisepassystem verfügt. Es wurde der Beweisantrag gestellt, das BVwG möge eine Anfrage die irakische Botschaft in Wien stellen, falls es nicht glauben sollte, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich ist. Es sei amtsbekannt, dass die irakische Botschaft keine Reisepässe ausstellt und die bP zwecks Ausstellung eines Reisepasses etwa nach Deutschland müsse, was ihr nicht möglich sei, da sie über kein gültiges Reisedokument verfüge. Die Beantragung der Ausstellung eines Reisedokuments und der Geburtsurkunde sei der bP tatsächlich nicht zumutbar. Die bB habe auch nicht bekannt gegeben, auf welche Weise sie vermeint, dass der bP die Vorlage zuzumuten sei. Folgende Passage sei nicht nachvollziebar:
Dies ist jedoch nur insofern richtig, als die Botschaft die Reisedokumente nicht selbst ausstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für Sie kein Reisedokument ausgestellt werden kann. Auch kann nicht festgestellt werden, welche Gespräche Sie an der irakischen Botschaft tatsächlich geführt haben, weshalb auch die von der Botschaft ausgestellten Bestätigungen, die im Übrigen lediglich in Kopie vorgelegt wurden, nicht als Nachweis der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Ausstellung taugen.
Das Generalkonsulat für den Irak in Wien sei nachweislich nicht zur Ausstellung eines Reisepasses ermächtigt. Es wurde aus einer Entscheidung des BVwG zitiert, in welcher von einer mündlichen Auskunft eines Botschaftsmitarbeiters an die Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, an dem die Botschaft geschlossen war und Recherchen der Richterin berichtet wird.
Es wären maßgebliche Änderungen seit der Entscheidung des BVwG vom 03.06.2020 eingetreten. Die bP lebe seit August 2020 gemeinsam mit ihrer Freundin XXXX in XXXX in einer Wohung. Der Mietzins werde von der Freundin entrichtet. Die bP verfüge sohin auch über eine Unterkunft. Die bP sei mehrere Monate beschäftigt gewesen und wurden Empfehlungsschreiben vorgelegt. An späterer Stelle wurde ausgeführt, dass die bP aufgrund des vorerst bestehenden Asylwerberstatus bis Juni 2020 und des darauffolgenden unrechtmäßigen Aufenthalts nicht berechtigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Deutschprüfung B1 sei 2021 abgelegt worden, die bP spreche ausgezeichnet Deutsch und sei sozial integriert. Die bP sei zudem ehrenamtlich beschäftig und gelte der Lebensunterhalt als gesichert. Ein zugesicherter Arbeitsplatz liege vor und verfüge die bP über zwei verbindliche Dienstvorverträge. Der Umstand, dass die bP im Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung mit einer EU-Bürgerin über einen unsicheren Aufenthaltsstatus verfügte, ändere nichts am Umstand, dass die Beziehung im Rahmen des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei. Die Interessensabwägung sei nicht gesetzeskonform erfolgt und hätte auch kein Einreiseverbot mangels Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen werden dürfen. Jedenfalls sei auch die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von „3“ Jahren unverhältnismäßig.Es wären maßgebliche Änderungen seit der Entscheidung des BVwG vom 03.06.2020 eingetreten. Die bP lebe seit August 2020 gemeinsam mit ihrer Freundin römisch 40 in römisch 40 in einer Wohung. Der Mietzins werde von der Freundin entrichtet. Die bP verfüge sohin auch über eine Unterkunft. Die bP sei mehrere Monate beschäftigt gewesen und wurden Empfehlungsschreiben vorgelegt. An späterer Stelle wurde ausgeführt, dass die bP aufgrund des vorerst bestehenden Asylwerberstatus bis Juni 2020 und des darauffolgenden unrechtmäßigen Aufenthalts nicht berechtigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Deutschprüfung B1 sei 2021 abgelegt worden, die bP spreche ausgezeichnet Deutsch und sei sozial integriert. Die bP sei zudem ehrenamtlich beschäftig und gelte der Lebensunterhalt als gesichert. Ein zugesicherter Arbeitsplatz liege vor und verfüge die bP über zwei verbindliche Dienstvorverträge. Der Umstand, dass die bP im Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung mit einer EU-Bürgerin über einen unsicheren Aufenthaltsstatus verfügte, ändere nichts am Umstand, dass die Beziehung im Rahmen des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei. Die Interessensabwägung sei nicht gesetzeskonform erfolgt und hätte auch kein Einreiseverbot mangels Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen werden dürfen. Jedenfalls sei auch die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von „3“ Jahren unverhältnismäßig.
Vorgelegt mit der Beschwerde wurden:
? eine Bestätigung über ein Voluntariat der bP von XXXX (ehrenamtliche Tätigkeit seit 27.04.2022)? eine Bestätigung über ein Voluntariat der bP von römisch 40 (ehrenamtliche Tätigkeit seit 27.04.2022)
? Vollmacht der BBU vom 30.05.2022
14. Die Beschwerdevorlage der bB langte am 17.06.2022 in der Außenstelle Linz ein. Angemerkt wurde, dass der originale irakische Reisepass, der bereits bei Antragstellung abgelaufen war sowie Personalausweis und Staatsbürgernachweis im Akt bei der Ast. in XXXX verbleiben. 14. Die Beschwerdevorlage der bB langte am 17.06.2022 in der Außenstelle Linz ein. Angemerkt wurde, dass der originale irakische Reisepass, der bereits bei Antragstellung abgelaufen war sowie Personalausweis und Staatsbürgernachweis im Akt bei der Ast. in römisch 40 verbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen insbesondere im Hinblick auf den Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen insbesondere im Hinblick auf den Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die bP hat unter den Personalien XXXX im Bundesgebiet am 14.1.2015 nach illegaler Einreise um internationalen Schutz angesucht.Die bP hat unter den Personalien römisch 40 im Bundesgebiet am 14.1.2015 nach illegaler Einreise um internationalen Schutz angesucht.
Gemäß den nunmehr vorgelegten Dokumenten führt sie den Namen XXXX , und ist am XXXX in Bagdad geboren. Sie ist irakischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie stammt aus Bagdad und gehört dem Clan XXXX an. Die Eltern sowie ein Teil der Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben in Bagdad. Die Frau und Tochter der bP leben in der Türkei. Im Irak studierte die bP und arbeitete als Schneider. Sie verfügt im Herkunftsstaat, konkret in Bagdad, noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz.Gemäß den nunmehr vorgelegten Dokumenten führt sie den Namen römisch 40 , und ist am römisch 40 in Bagdad geboren. Sie ist irakischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie stammt aus Bagdad und gehört dem Clan römisch 40 an. Die Eltern sowie ein Teil der Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben in Bagdad. Die Frau und Tochter der bP leben in der Türkei. Im Irak studierte die bP und arbeitete als Schneider. Sie verfügt im Herkunftsstaat, konkret in Bagdad, noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz.
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz nach ihrer illegalen Einreise ist von der bB mit Bescheid vom 28.11.2016 negativ beschieden worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2020 ist der Antrag der bP vollinhaltlich abgewiesen worden. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde der bP mit Beschluss vom 22.09.2020 ab. Die Revision an den VwGH wurde beschlussmäßig am 17.12.2020 zurückgewiesen. Die Entscheidung des BVwG samt Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.06.2020 in Rechtskraft. Die bP verfügte bis zum Abschluss des Asylverfahrens über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Seither hält sie sich hält sich nach der verwaltungs- sowie den in der Folge ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen illegal in Österreich auf. Die bP ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Auch der Aufforderung durch die bB vom 26.4.2021, unverzüglich auszureisen, ist sie nicht nachgekommen. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.
1.2. Die bP legitimierte ihren zuerst per Mail eingebrachten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 16.08.2021 durch persönliches Erscheinen bei der bB. 1.2. Die bP legitimierte ihren zuerst per Mail eingebrachten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 16.08.2021 durch persönliches Erscheinen bei der bB.
Dieser wurde im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration der bP begründet, wozu Unterlagen vorgelegt wurden. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.Dieser wurde im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration der bP begründet, wozu Unterlagen vorgelegt wurden. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.
In der Einvernahme der bP am 18.01.2022 wurde ihr aufgetragen, ein gültiges Reisedokument in Kopie und Original, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument in Original und Kopie samt Übersetzung, sowie einen Meldezettel in Vorlage zu bringen. Die bP wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen der Antrag gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. In der Einvernahme der bP am 18.01.2022 wurde ihr aufgetragen, ein gültiges Reisedokument in Kopie und Original, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument in Original und Kopie samt Übersetzung, sowie einen Meldezettel in Vorlage zu bringen. Die bP wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde.
Die bP legte in der Folge lediglich einen abgelaufenen, ungültigen Reisepass im Original, einen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis samt Übersetzung vor.
Der Irakischer Reisepass ist ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX , wurde ausgestellt am XXXX und war gültig bis XXXX .2021. Die bP legte diesen erstmalig in Österreich am 25.02.2022 im Original vor.Der Irakischer Reisepass ist ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde ausgestellt am römisch 40 und war gültig bis römisch 40 .2021. Die bP legte diesen erstmalig in Österreich am 25.02.2022 im Original vor.
Die bP legte bislang kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde vor und hat keine Gründe glaubhaft gemacht, welche einen Heilungsgrund gemäß AsylG-DV darstellen würden.
1.3. In Österreich hat sie monateweise von 10.9.2018 bis 28.12.2018 sowie vom 18.3.2019 bis 18.6.2019 und vom 5.5.2020 bis 5.11.2020 sowie vom 26.4.2021 bis 7.5.2021 als Hilfskraft in der Landwirtschaft ( XXXX ) gearbeitet. Es liegen zwei Einstellungszusagen vor, jedoch nicht von der Person, die sie bereits beschäftigt hatte. Es wurde ein Dienstvorvertrag einer Änderungsschneiderei XXXX , datiert mit 04.06.2021 vorgelegt, welcher nicht zur Gänze ausgefüllt ist. Der zweite „Dienstvertrag“ wurde mit der Fa. XXXX unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Vereinbarung einer Probezeit abgeschlossen und ist als Tätigkeit Verkäufer angegeben. Zudem wurden vier Empfehlungsschreiben ( XXXX ) vorgelegt. 1.3. In Österreich hat sie monateweise von 10.9.2018 bis 28.12.2018 sowie vom 18.3.2019 bis 18.6.2019 und vom 5.5.2020 bis 5.11.2020 sowie vom 26.4.2021 bis 7.5.2021 als Hilfskraft in der Landwirtschaft ( römisch 40 ) gearbeitet. Es liegen zwei Einstellungszusagen vor, jedoch nicht von der Person, die sie bereits beschäftigt hatte. Es wurde ein Dienstvorvertrag einer Änderungsschneiderei römisch 40 , datiert mit 04.06.2021 vorgelegt, welcher nicht zur Gänze ausgefüllt ist. Der zweite „Dienstvertrag“ wurde mit der Fa. römisch 40 unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Vereinbarung einer Probezeit abgeschlossen und ist als Tätigkeit Verkäufer angegeben. Zudem wurden vier Empfehlungsschreiben ( römisch 40 ) vorgelegt.
Aktuell geht die bP keiner Beschäftigung nach, sondern wird von der Lebensgefährtin, welche als Gartenarbeiterin beschäftigt ist, finanziell unterstützt. Mit Ausnahme von 3 Monate im Jahr 2018 und 2 Monaten im Jahr 2019 bezog die bP durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bis Juli 2020. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie lebt seit seit August 2020 gemeinsam mit der Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen in einer Wohnung. Die Lebensgefährtin lernte er nach der Verhandlung beim BVwG im Mai 2020 kennen.
Die bP ist gesund, ledig und kinderlos. Sie hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Seit April 2022 ist sie als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei „ XXXX “ tätig. Sie verfügt hier über einen Bekanntenkreis und geht ins Fitnessstudio.Die bP ist gesund, ledig und kinderlos. Sie hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Seit April 2022 ist sie als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei „ römisch 40 “ tätig. Sie verfügt hier über einen Bekanntenkreis und geht ins Fitnessstudio.
Sie hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und die Deutschprüfung des ÖSD auf dem Niveau B1 im April 2021 bestanden, dementsprechend spricht sie gut Deutsch.
Sie ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Die bP ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht von der Todesstrafe bedroht. Eine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak liegt nicht vor.
1.5. Es sind keinerlei maßgebliche Änderungen im Hinlick auf die Länderinformationen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.6.2020 zu Zl.: L510 2142325-1/28E eingetreten. Die Länderfeststellungen werden auszugsweise aus dem Bescheid der bB übernommen:
COVID-19
Letzte Änderung: 24.02.2022
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Föderal Irak
Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit
Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021).
Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022).
Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).
Auswirkungen auf die Religionsfreiheit
Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021).
Auswirkungen auf die Wirtschaftslage
Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021).
Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).
Auswirkungen auf die medizinische Versorgung
Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021).
Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021).
Auswirkungen auf den Bildungszugang
Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021).
Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit
Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).
Kurdische Region im Irak (KRI)
Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit
Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich oft von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021).
Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021).
Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021).
Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen, und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).
Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022).
Die Flughäfen der KRI sind in Betrieb. Alle abfliegenden und ankommenden Reisenden müssen nachweisen, dass sie längstens 72 Stunden vor Flugantritt negativ auf COVID-19 getestet wurden. Ausreisende Passagiere, die sich dem COVID-19-Test unterziehen wollen, müssen sich mit Reisepass, Gesichtsmaske und mindestens 100.000 IQD bei den von der Regierung bestimmten Kliniken einfinden; die Behörden akzeptieren nur irakische Währung als Zahlungsmittel. Die Testergebnisse liegen innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor. Bei Reisenden, die den Test auf dem Flughafen bei der Ausreise machen wollen, kann es zu Verzögerungen kommen. Die Behörden nehmen Beamte, Geschäftsreisende und Touristen mit einem kurzen Aufenthalt aus (Garda 4.1.2022).
Auswirkungen auf die Religionsfreiheit
Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).
Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022).Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022).
Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit
Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 2021).
Auswirkungen auf die medizinische Versorgung
Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). In allen Gouvernements der KRI wurden spezielle Gesundheitszentren eingerichtet, die bei der Erkennung und Behandlung von COVID-19-Infektionen helfen und die notwendige Versorgung gewährleisten sollen (Gov.KRD 2021).
Auswirkungen auf den Bildungszugang
In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Eltern konnten bis zum 31.10.2021 entscheiden, ob ihre Kinder physisch anwesend sein sollten, oder online unterrichtet werden sollten (Gov.KRD 2021).
Es besteht eine Impfpflicht für Lehrkräfte, die in den Ministerien für Bildung, für Höhere Bildung und wissenschaftliche Forschung angestellt sind. Ebenso müssen sich Schüler und Studenten ab dem Alter von 18 Jahren impfen lassen. Die Frist dafür war der 1.12.2021. Bei Nichteinhaltung drohen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Gesundheitsgesetzen (Gov.KRD 2021).
In den Universitäten werden Vorlesungen und Studiengänge unter Einhaltung der Gesundheitsrichtlinien fortgesetzt (Gov.KRD 2021).
Quellen:
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? Garda World (4.1.2022): Iraq: Authorities maintain COVID-19 measures as of Jan. 4 /update 101, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/iraq-authorities-maintain-covid-19-measures-as-of-jan-4-update-101, Zugriff 22.2.2022
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff 25.8.2021
? Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 22.2.2022
? Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
? IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
? UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 28.02.2022
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]
Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).
Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021).
Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).
Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).
Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022).
Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).
Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).
Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).
Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbusi, mühelos gewählt. Des weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022)
Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordnete anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022).
Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protest von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere hunderte Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).
Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).
Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der kurdischen Region im Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021).
Quellen:
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Sicherheitslage
Letzte Änderung: 28.02.2022
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]
Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdischen Region im Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021).
Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16).
Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).
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Islamischer Staat (IS)
Letzte Änderung: 28.02.2022
Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).
Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021).
Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).
Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021).
Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020).
Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020).
Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vergleiche USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).
Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).
Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal'afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vgl. Reuters 9.2.2022). Die Frage der Nachfolge ist noch offen und wird vermutlich erst in einigen Wochen geklärt werden, nach einer mutmaßlichen Sicherheitsüberprüfung des IS, um mögliche undichte Stellen zu finden, die zum Tod von Quraishi geführt haben (Reuters 9.2.2022).Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal'afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vergleiche Reuters 9.2.2022). Die Frage der Nachfolge ist noch offen und wird vermutlich erst in einigen Wochen geklärt werden, nach einer mutmaßlichen Sicherheitsüberprüfung des IS, um mögliche undichte Stellen zu finden, die zum Tod von Quraishi geführt haben (Reuters 9.2.2022).
Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).
Quellen:
? Al Jazeera (4.2.2022): Profile: Who was Abu Ibrahim al-Qurayshi?, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/4/abu-ibrahim-al-qurayshi-who-was-isil-killed-in-us-raid, Zugriff 18.2.2022
? Al Monitor (11.7.2021): Islamic State uses hit-and-run tactics in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/islamic-state-uses-hit-and-run-tactics-iraq, Zugriff 25.8.2021
? AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021
? CISAC - Center for International Security and Cooperation (2021): The Islamic State, https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/islamic-state#highlight_text_12400, Zugriff 25.8.2021
? CPG - Center for Global Policy (5.5.2020): ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, https://cgpolicy.org/articles/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/, Zugriff 4.6.2020
? DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021
? MEE - Middle East Eye (4.2.2021): Islamic State regrouping in northern Iraq and relying on women operatives, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-islamic-state-regrouping-northern-women-operatives, Zugriff 10.4.2021
? NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021
? NI - Newlines Institute (19.5.2020): ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, https://newlinesinstitute.org/isis/isis-2020-new-structures-and-leaders-in-iraq-revealed/, Zugriff 4.6.2021
? USDOS - US Department of State (USA) (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065356.html, Zugriff 22.2.2022)
? Reuters (9.2.2022): Islamic State likely to pick battle-hardened Iraqi as next leader - officials, analysts, https://www.reuters.com/world/middle-east/islamic-state-likely-pick-battle-hardened-iraqi-next-leader-officials-analysts-2022-02-09/, Zugriff 18.2.2022
? Rudaw (8.8.2021): More than 18 attacks on electricity towers thwarted in Iraq in two weeks: military spox, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/080820212, Zugriff 25.8.2021
? Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/article/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Letzte Änderung: 28.02.2022
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).
Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022).
Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. "Koordinationsrahmen" - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed Halbusi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022).
Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022).
Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Jänner 2022 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2022).
Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2021 669 zivile Todesopfer. Im Jahr 2022 wurden im Jänner bisher 62 zivile Todesopfer verzeichnet, um zwei Opfer weniger als im Vergleichsmonat des Vorjahres (IBC 2.2022).
Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021).
Quellen:
? IBC - Iraq Bodycount (2.2022): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 9.2.2022
? Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/article/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021
? Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022
? Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021
? Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021
? Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021
? Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021
? Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021
? Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html,Zugriff 25.8.2021
? Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021
? Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021
Sicherheitslage Bagdad
Letzte Änderung: 28.02.2022
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:
Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).
Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021).
Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021).
Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021).
Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021).
Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021).
Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021).
Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021).
Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021).
Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022)Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022)
Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021).Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022).Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021).Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022).
Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).
Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022).
Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).
[Anm.: Weiterführende Informationen zu den Demonstrationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.]
Quellen:
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Rechtsschutz / Justizwesen
Rechtsschutz / Justizwesen im Föderal Irak
Letzte Änderung: 28.02.2022
Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 8.7.2020). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 25.10.2021, S.8). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 25.10.2021, S.8, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 25.10.2021, S.8, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 30.3.2021).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vergleiche HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).
In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 30.3.2021).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vgl. UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vergleiche UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021).In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vergleiche FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021).
Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte "degga ashairiya" (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq's new 'tribal court' undermine rule of law?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html, Zugriff 2.2.2021
? AW - The Arab Weekly (29.6.2019): Tribal feuds pushing many Iraqis to leave Basra, https://thearabweekly.com/tribal-feuds-pushing-many-iraqis-leave-basra, Zugriff 28.1.2021
? CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.9.2019): The Compliance of Iraq with Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; Alternative Report about the Death Penalty, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37410_E.DOCX, Zugriff 28.1.2021
? Fanack (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
? Stanford - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 28.1.2021
? TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 2.2.2021
? UK Home Office [UK] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf , Zugriff 1.4.2021
? UK Home Office [UK] (2.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v2.0_-_Feb_2020_-_EXT__004_.pdf, Zugriff 2.2.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Sicherheitskräfte und Milizen
Letzte Änderung: 01.03.2022
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land, oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? Fanack (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021
? NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 20.5.2021
? Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 3.6.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 01.03.2022
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vgl. USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 25.10.2021, S.21). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021). Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 30.3.2021) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Laut Informationen der Vereinten Nationen (UNAMI) sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 25.10.2021, S.21). Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 30.3.2021).
Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vergleiche UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
? UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (23.5.2020): Demonstrations in Iraq: 3rd update, Abductions, torture and enforced disappearancesin the context ofongoing demonstrations in Iraq, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IQ/3pdatemayen_1.pdf, Zugriff 16.3.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Korruption
Letzte Änderung: 01.03.2022
Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Weniger als 5% der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b).Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Weniger als 5% der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b).
Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung wurden durch Mangel an Einigkeit bezüglich der institutionellen Rollen, an politischem Willen und politischem Einfluss, mangelnder Transparenz und durch unklare Rechtsvorschriften und Regulierungsverfahren behindert. Im August 2020 hat Premierminister al-Kadhimi per Verordnung einen ständigen Sonderausschuss zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung größerer Korruptionsfälle eingesetzt. Im September 2020 wurden aufgrund der Arbeit des Antikorruptionsausschusses 19 hochrangige Personen verhaftet. Im Oktober 2020 wurden rund 1.000 Beamte entlassen, nachdem sie wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, darunter Verschwendung öffentlicher Gelder, Bestechung und Veruntreuung, verurteilt worden waren (USDOS 30.3.2021).
Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 30.3.2021). Korruption war einer der Auslöser für die Massenproteste am 1.10.2019 im Süd- und Zentralirak, inklusive Bagdad (FH 3.3.2021).
Die Kurdische Region im Irak (KRI) leidet unter ähnlichen Korruptionsproblemen (FH 3.3.2021).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird der Irak mit 23 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und nimmt Rang 157 von 180 Staaten ein (TI 25.1.2022).
Quellen:
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? TI - Transparency International (25.1.2022): Iraq, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/irq, Zugriff 2.2.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 01.03.2022
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Mit Stand September 2020 waren laut der irakischen Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 4.600 NGOs registriert, darunter 168 Niederlassungen ausländischer Organisationen (USDOS 30.3.2021). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Mit Stand September 2020 waren laut der irakischen Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 4.600 NGOs registriert, darunter 168 Niederlassungen ausländischer Organisationen (USDOS 30.3.2021).
Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen für die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 9.4.2021). In Bagdad registrierte NGOs können in der KRI tätig werden, aber NGOs, die nur in der KRI registriert sind, können nicht im Rest des Landes tätig werden (USDOS 30.3.2021).
Im Irak sind über 440 NGOs registriert, die sich im Berich der Menschenrechte engagieren. NGOs, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und bürokratische Hürden erschweren jedoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden Visitationen durch Ministeriumsvertreter (AA 25.10.2021, S.8).
Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte darüber, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen schikaniert, bedroht, verhaftet und in einigen Fällen wegen Terrorismusvorwürfen beschuldigt worden sind. Die Internationale Organisation für die Sicherheit von NGOs verzeichnete im Jahre 2020 20 derartige Vorfälle. Rund 700 NGOs wurden wegen diverser Verstöße sanktioniert, etwa weil sie als Deckmantel für politische Parteien dienten oder wegen verdächtiger Vorgänge wider das NGO-Gesetz (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnen Proteste wurde im Jahr 2020 eine Reihe von regierungskritischen Aktivisten entführt. Im August 2020 wurden beispielsweise zwei prominente Aktivisten getötet, die Ermordung eines dritten schlug fehl (FH 3.3.2021). Im Dezember 2020 stürmten Kämpfer der Asaib Ahl al-Haq ein Gemeindezentrum des Internationalen Rettungskomitees in Mossul und bedrohten die dort beschäftigten Helfer, woraufhin das Zentrum geschlossen wurde (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (9.4.2021): Civic Freedom Monitor: Iraq, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq, Zugriff 21.4.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 01.03.2022
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).
Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021). Auch Menschenhandel ist ein Problem. IDPs sind davon besonders gefährdet. Die Bemühungen der Regierung, die Gesetze gegen den Menschenhandel durchzusetzen, sind unzureichend (FH 3.3.2021). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 30.3.2021). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 30.3.2021).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021
? AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021
? FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 14.8.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 01.03.2022
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzen (AA 25.10.2021, S.10; vgl. FH 3.3.2021, GIZ 1.2021a, USDOS 30.3.2021). Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei sowie das Befürworten einer gewaltsamen Änderung der Grenzen des Landes sind jedoch verboten. Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung. Sicherheitskräfte haben Demonstranten und Aktivisten, die der Zentralregierung kritisch gegenüberstanden, verhaftet bzw. festgenommen (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzen (AA 25.10.2021, S.10; vergleiche FH 3.3.2021, GIZ 1.2021a, USDOS 30.3.2021). Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei sowie das Befürworten einer gewaltsamen Änderung der Grenzen des Landes sind jedoch verboten. Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung. Sicherheitskräfte haben Demonstranten und Aktivisten, die der Zentralregierung kritisch gegenüberstanden, verhaftet bzw. festgenommen (USDOS 30.3.2021).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 25.10.2021, S.10; vgl. FH 3.3.2021). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 30.3.2021). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensurieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 3.3.2021).Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 25.10.2021, S.10; vergleiche FH 3.3.2021). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 30.3.2021). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensurieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 3.3.2021).
Medienorganisationen sehen sich als Reaktion auf ihre Berichterstattung Einschränkungen und Behinderungen ausgesetzt (FH 3.3.2021). Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen von und Schikanen gegenüber Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen zu behandeln, darunter Sicherheitsfragen, Korruption und das Unvermögen der Regierung öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen (USDOS 30.3.2021). Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 25.10.2021, S.10).
Irakische Journalisten riskieren ihr Leben, wenn sie über Proteste berichten oder über Korruption recherchieren. Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 hat sich die Lage verschlechtert. Journalisten müssen damit rechnen, von nicht identifizierten Milizen schikaniert, entführt, körperlich angegriffen oder sogar getötet zu werden (RSF 2021). Vom Iran unterstützte Milizen haben vermeintliche Kritiker bedroht, entführt, gefoltert und ermordet, darunter den bekannten irakischen Analysten Hisham al-Hashimi, der im Juli 2020 erschossen wurde. Mehr als 30 Privatpersonen, die an den Protesten 2019 und 2020 beteiligt waren, darunter mindestens ein Minderjähriger, wurden in den Jahren 2019 und 2020 entführt; ihr Verbleib war zu Jahresende 2020 unbekannt (FH 3.3.2021).
Im Lauf des Jahres 2020 wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit verhaftet, entführt oder getötet (FH 3.3.2021; vgl USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge von Milizen oder Sicherheitskräften (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen (RSF) wurden im Jahr 2020 vier Journalisten und ein Medienmanager getötet (FH 3.3.2021). Im Lauf des Jahres 2020 wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit verhaftet, entführt oder getötet (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge von Milizen oder Sicherheitskräften (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen (RSF) wurden im Jahr 2020 vier Journalisten und ein Medienmanager getötet (FH 3.3.2021).
Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2011-2021) des "Committee to Protect Journalists" zudem den weltweit dritten Platz in Bezug auf nicht aufgeklärte Journalistenmorde ein (CPJ 28.10.2021).
Auch Lehrer sind im Irak seit Langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht-staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 3.3.2021). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA 25.10.2021, S.10). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2021 auf Platz 161 von 180, eine Verschlechterung um einen Platz im Vergleich zum Vorjahr (RSF 2021).
Hinsichtlich des Internetzugangs gibt es offene staatliche Einschränkungen und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 30.3.2021).
Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien. Bestimmte Themen, darunter Korruption, und, in etwas geringerem Maße, Kritik am Iran, werden als Tabu angesehen und führten zuweilen zu Verhaftungen, Gehaltskürzungen, Folter oder Strafverfolgung. Nutzer sozialer Medien sowie Blogger wurden wegen Kritik an Behörden wegen deren "schlechter" Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mit Verleumdungsklagen konfrontiert (FH 3.3.2021).
Vom Iran unterstützte Milizen haben viele vermeintliche Kritiker bedroht, entführt, gefoltert und ermordet, darunter den bekannten irakischen Analysten Hisham al-Hashimi, der im Juli 2020 erschossen wurde. Mehr als 30 Privatpersonen, die an den Protesten 2019 und 2020 beteiligt waren, darunter mindestens ein Minderjähriger, wurden in den Jahren 2019 und 2020 entführt; ihr Verbleib war zum Jahresende (2020) unbekannt. Viele lautstarke Aktivisten haben das Land verlassen oder sind in die Region Kurdistan umgezogen, da sie um ihr Leben fürchten (FH 3.3.2021).
Trotz Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch den IS (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 wurde der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch den IS (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 wurde der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021
? CPJ - Commitee to Protect Journalists (28.10.2021): Killers of journalists still get away with murder, https://cpj.org/reports/2021/10/killers-of-journalists-still-get-away-with-murder/#index, Zugriff 3.12.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? RSF - Reporters sans frontiers (2021): Iraq, Still dangerous for journalists, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 2.8.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Todesstrafe
Letzte Änderung: 02.03.2022
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vergleiche DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vergleiche DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).
Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. BasNews 6.9.2021).Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vergleiche AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vergleiche BasNews 6.9.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 2.5.2021
? AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021
? BasNews (6.9.2021): Nearly 50,000 People in Iraqi Prisons over Suspected Terrorism Links, https://www.basnews.com/en/babat/711221?__cf_chl_jschl_tk__=pmd_9VK9rodKfKZc6zk5EPkVw5XYIukFglG8gsSs5sfG.Lc-1631001194-0-gqNtZGzNAeWjcnBszQi9, Zugriff 21.1.2022
? DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021
? DW - Deutsche Welle (16.11.2020): Irak lässt 21 Todesurteile vollstrecken, https://www.dw.com/de/irak-l%C3%A4sst-21-todesurteile-vollstrecken/a-55619212, Zugriff 13.8.2021
? HRC - Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
Sunnitische Araber
Letzte Änderung: 02.03.2022
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 25.10.2021).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 25.10.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021).
Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 25.10.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021).
Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemalige Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe PMF sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben und versuchen würden, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seinem Gouvernement gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 02.03.2022
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 30.3.2021).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 30.3.2021).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 3.3.2021).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80% der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Al Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Al Ramadi über Hit, Haditha und Al-Kar?bilah nach Syrien (Driver Abroad o.D.) Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernorat die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (Driver Abroad o.D.).Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:, Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien, Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei, Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran, Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah, Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran, Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra, Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah., Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait., Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah., Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien., Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Al Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien., Fernstraße 12: von Al Ramadi über Hit, Haditha und Al-Kar?bilah nach Syrien (Driver Abroad o.D.) Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernorat die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (Driver Abroad o.D.).
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (Driver Abroad o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed, Jaff, Schrock 9.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 16.3.2021
? Anadolu Agency (23.7.2020): Iraq resumes international flights after 4 months, https://www.aa.com.tr/en/latest-on-coronavirus-outbreak/iraq-resumes-international-flights-after-4-months/1920149, Zugriff 24.1.2022
? Driver Abroad (o.D.): Iraq; Iraq Car Rental and Driving in Iraq (and Kurdistan), https://driverabroad.com/countries/driving-in-the-middle-east/iraq/, Zugriff 2.2.2022
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? FIS - Finnish Migrations Service [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? Hemin Mohammed, Dilshad Jaff, Steven Schrock (9.2019): Transportation Research Interdisciplinary Perspectives, Volume 2; The challenges impeding traffic safety improvements in the Kurdistan Region of Iraq, https://reader.elsevier.com/reader/sd/pii/S2590198219300296?token=8B9F8F6D10BAF3B527B05D08378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610064780&originRegion=eu-west-1&originCreation=20220209104814, Zugriff 2.2.2022
? Kirkuk Now (4.2.2020): Mosul International Airport closed for six years, https://kirkuknow.com/en/news/61385, Zugriff 24.1.2022
? K24 - Kurdistan 24 (31.1.2020): ISIS kidnaps 7 civilians at fake checkpoint in Kurdistan’s Garmiyan region, https://www.kurdistan24.net/en/story/21800-ISIS-kidnaps-7-civilians-at-fake-checkpoint-in-Kurdistan%E2%80%99s-Garmiyan-region, Zugriff 16.3.2021
? K24 - Kurdistan 24 (2.2.2020): ISIS abducts two brothers at fake checkpoint in Garmiyan, https://www.kurdistan24.net/en/story/21816-ISIS-abducts-two-brothers-at-fake-checkpoint-in-Garmiyan, Zugriff 16.3.2021
? NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 13.3.2020? NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, römisch eins Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 13.3.2020
? Rudaw (1.2.2020): ISIS kidnaps 9 civilians in two nights in disputed areas of Diyala, Saladin provinces, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/010220201, Zugriff 16.3.2021
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 1.3.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
? Zeidel, Ronan/ al-Hashimis, Hisham in: Terrorism Research Initiative (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 3.3.2021
Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak
Letzte Änderung: 02.03.2022
Die Regierung in Bagdad verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Missan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 30.3.2021).
Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 1.3.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 02.03.2022
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70% der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021).
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).
Wirtschaftslage
Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90% der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90% der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021).
Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).
Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34% der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38% nur gelegentlich und 25% sind arbeitslos. 12% der Männer und 40% der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48%). 27% der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17% im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30% der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10% der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19% der Christen, 25% der schiitischen und 30% der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75% der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD verdienen, verdienen 62% der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
26% der Befragten arbeiten Vollzeit, 30% Teilzeit, 10% haben mehrere Teilzeitstellen, 15% sind Tagelöhner und 12% Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24% der Frauen und 28% der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35% der Männer und 23% der Frauen). Von den Kurden geben 29% an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43% gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22% der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45% eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20% der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50% eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29% an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20% sind als Tagelöhner tätig. 33% der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20% gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51% derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57% derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (BFA, IRFAD 2021).
Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD) (BFA, IRFAD 2021).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 25.10.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 25.10.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Dem oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56% der Befragten weniger als 600.000 IQD (360 EUR) und nur 5% zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD (600 bis 1800 EUR). In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58% Frauen und 55% Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7% Männer und nur 2% Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54% weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5% zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61% ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9% verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56% weniger als 600.000 IQD, während 10% zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55% der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5% zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54% unter 600.000 IQD und 3% zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61% der Christen, 50% der schiitischen Muslime und 59% der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).
Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).
Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021).
62% der Befragten einer Umfrage von 2021 sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34% schaffen dies kaum oder gar nicht. 55% der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70% der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59% in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63% in Basra und 69% in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56%) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62% der Araber und 58% der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63% der Christen, 62% der schiitischen Muslime und 66% der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73% derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
54% der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 42% dies nicht tun. Während 61% der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49% der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53% in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60% in Mossul, während 49% in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32% überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71%) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56%) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63%) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51% der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53% der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58% der Christen, 53% der schiitischen Muslime und 57% der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57% in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 25.10.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60% der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27% manchmal, 12% selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16% haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9% der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23% selten oder nie Zugang haben, während 12% in Basra und 7% in Bagdad Zugang haben. 70% der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57% der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54% der Christen, 65% der schiitischen Muslime und 62% der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91% derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59% derjenigen, die weniger verdienen (BFA, IRFAD 2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30% der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31% manchmal, 34% meistens und 5% nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63% immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22% der Wenigerverdienergilt (BFA, IRFAD 2021).
Unterkunft
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52% aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43% in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51% in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55% und in Mosul 64% bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50% in einer eigenen Wohnung, während 53% der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58% der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55% der schiitischen Muslime und 53% der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52% in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51% (BFA, IRFAD 2021).
Von den Befragten leben 66% in einem Haus und 29% in einer Wohnung. In Bagdad leben 67% in einem Haus, in Basra 61% und in Mosul 68%. 65% der Araber und 60% der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63% der Christen, 67% der schiitischen Muslime und 71% der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77% in einem Haus, während 59% derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben über 70% ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60% geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50% verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46% haben einen Kühlschrank und 28% eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89% vs. 71%), eines Bades/einer Dusche (71% vs. 61%), eines Internetanschlusses (79% vs. 47%) und einer Heizung (43% vs. 27%). 52% der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38% angaben, dass sie gemietet sind. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mosul mit 67% am höchsten, gefolgt von 59% in Basra und 42% in Bagdad. 53% der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45% der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60% der Christen, 54% der schiitischen Muslime und 48% der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75% eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43% sind. Von allen Befragten zahlen 24% weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25% zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3% zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1% mehr als 1.000.000 IQD. 48% der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50% der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43% haben 60-100 m² zur Verfügung und 7% 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66% in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47% der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56% teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16% mit 1-3 Personen und 28% mit 6-8 Personen zusammenleben (BFA, IRFAD 2021)..
Quellen:
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Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
Letzte Änderung: 02.03.2022
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).
Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a).
Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).
Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Swissinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21% der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41% manchmal, 34% meistens und 4% nie (BFA, IRFAD 2021).
Babil
Die COVID-19 Pandemie hat einige Sektoren besonders betroffen, darunter den Handel (Großhandel, Einzelhandel, kleine Geschäfte), das Gastgewerbe, den Tourismus, das Transportwesen, den Dienstleistungssektor, die Industrie und den Agrarsektor (insbesondere Milchwirtschaft und Gemüseanbau) (IOM 9.2021b).
Einer Befragung von Februar bis März 2021 im Distrikt al-Musayyab in Babil zufolge liegen die Durchschnittseinkommen bei etwa 200 USD (~292.280 IQD) (IOM 9.2021b).
Im Jahr 2018 waren etwa 1,68% der Bevölkerung des Gouvernements Babil von akuter Armut betroffen und 8,03% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Etwa 10,61% der Bevölkerung Babils (rund 214.200 Personen) leiden unter unzureichender Ernährung. Für rund 16,67% (rund 336.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Babil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Babil bei 68,1% (CSO 2018b).
Basra
Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90% des BIP des Gouvernements aus (Altai 14.6.2021). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98% der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020). Einige Sektoren wurden von der COVID-19-Pandemie besonders betroffen, darunter das private Bildungswesen, der Tourismus, Restaurants, Cafés, der Handel mit Elektrogeräten, das Baugewerbe, der Dienstleistungssektor und die Industrie im Allgemeinen. Frauen sind besonders in der privaten Bildung und im Dienstleistungssektor beschäftigt (IOM 9.2021c).
Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und im Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021).
Die Erwerbsquote in Basra ist von 44% im Jahr 2016 auf 41,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 12,4% im Jahr 2016 auf 7,6% im Jahr 2017 (CSO 2018a). Im Jahr 2018 waren etwa 2,25% der Bevölkerung des Gouvernements Basra von akuter Armut betroffen und 8,79% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 20% der Befragten in Basra einer Vollbeschäftigung nach, während 39% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).Die Erwerbsquote in Basra ist von 44% im Jahr 2016 auf 41,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 12,4% im Jahr 2016 auf 7,6% im Jahr 2017 (CSO 2018a). Im Jahr 2018 waren etwa 2,25% der Bevölkerung des Gouvernements Basra von akuter Armut betroffen und 8,79% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 20% der Befragten in Basra einer Vollbeschäftigung nach, während 39% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).
Laut einer Befragung im Distrikt Qurna vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 302 USD (~441.350 IQD) und reichen von 100 bis über 500 USD (~146.140 bis 730.710 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab an, auch ungelernte Arbeiter zu beschäftigen. Diese erhalten einen Durchschnittslohn von 265 USD (~387.270), zwischen 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD) (IOM 9.2021c).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,82% der Bevölkerung Basras (rund 53.300 Personen) ist unzureichend ernährt. Für rund 0,91% (rund 26.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90% (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 25.10.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 29% der Befragten Personen in Basra an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 24% manchmal, 44% meistens und 3% nie (BFA, IRFAD 2021).
Dhi-Qar
Laut einer Befragung im Distrikt Suq Al-Shoyokh vom Februar 2021 sind die Durchschnittsgehälter für Fachkräfte aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie von 424 USD (~619.640 IQD) um 58 USD gesunken (auf 366 USD, ~534.880 IQD). Bei ungelernten Arbeitskräften ist das Durchschnittsgehalt von 268 USD (~391.660 IQD) im Februar 2020 auf 250 USD (~365.350 IQD) gesunken. Im Durchschnitt haben Arbeitgeber 73% ihrer Beschäftigten gehalten (IOM 9.2021d). Rund 1,25% der Bevölkerung des Gouvernements Dhi Qar waren 2018 von akuter Armut betroffen, 3,48% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Die Landwirtschaft in Dhi-Qar ist beeinträchtigt durch Wassermangel, verursacht durch flussaufwärts gelegene Aufstauungen in der Türkei und im Iran, sowie durch Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Dhi Qar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Für rund 5% der Bevölkerung Dhi Qars (rund 108.300 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Trotzdem hat Dhi Qar laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Dhi Qar bei 72,9% (CSO 2018d; vgl. ACCORD 23.8.2021). Eine unregelmäßige Stromversorgung von Wasseraufbereitungsanlagen hat die Wasserversorgung in Dhi Qar im Lauf der Jahre 2020 und 2021 mehrfach negativ beeinflusst. Die Trinkwasserversorgung mehrer Städte wurde wiederholt unterbrochen, so auch im Juni und Juli 2021. Die Einwohner mehrerer Städte wie der Provinz-Hauptstadt Nasiriyah, sowie Al-Dawiya, Al-Shatra und Al-Gharaf wurden wiederholt aufgerufen ihren Wasserverbrauch zu reduzieren. Ein Sabotageakt an einer Wasserleitung hat im Februar 2021 zu einem totalen Ausfall der Trinkwasserversorgung für den Distrikt Al-Batha geführt (ACCORD 23.8.2021). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Dhi Qar bei 72,9% (CSO 2018d; vergleiche ACCORD 23.8.2021). Eine unregelmäßige Stromversorgung von Wasseraufbereitungsanlagen hat die Wasserversorgung in Dhi Qar im Lauf der Jahre 2020 und 2021 mehrfach negativ beeinflusst. Die Trinkwasserversorgung mehrer Städte wurde wiederholt unterbrochen, so auch im Juni und Juli 2021. Die Einwohner mehrerer Städte wie der Provinz-Hauptstadt Nasiriyah, sowie Al-Dawiya, Al-Shatra und Al-Gharaf wurden wiederholt aufgerufen ihren Wasserverbrauch zu reduzieren. Ein Sabotageakt an einer Wasserleitung hat im Februar 2021 zu einem totalen Ausfall der Trinkwasserversorgung für den Distrikt Al-Batha geführt (ACCORD 23.8.2021).
Kerbala
Die Arbeitslosigkeit in Kerbala wurde von den Befragten im Distrikt Kerbala im Februar 2021 im Rahmen einer IOM-Studie als "extrem" hoch bezeichnet. Einige Berufssparten sind besonders von der COVID-19-Pandemie betroffen, darunter der Handel (Großhandel, Einzelhandel und kleine Geschäfte), das Gastgewerbe, der Tourismus, das Transportwesen, der Dienstleistungssektor, die Industrie im Allgemeinen und insbesondere die Milchwirtschaft sowie der Gemüseanbau im Agrarsektor (IOM 9.2021e).
In Kerbala ist eine reguläre Beschäftigung im privaten Sektor häufiger als Tagelöhnerei (Altai 14.6.2021). Das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte wird mit 134 USD (~195.830 IQD) angeben, das für ungelernte Arbeitskräfte mit 100 USD (~146.140 IQD) (IOM 9.2021e).
Im Jahr 2018 waren etwa 1,72% der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 4,7% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
In Kerbala sind statistisch gesehen keine Bevölkerungsanteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Kerbala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Wegen wiederholter Stromausfälle haben im Juli 2020 Demonstranten ein Kraftwerk in Kerbala lahmgelegt (Anadolu 19.7.2020). Im August 2021 wurden Stromleitungen im Zentrum von Kerbala mit Sprengsätzen getroffen, die zwei Türme beschädigten (Al Monitor 18.8.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kerbala bei 92,7% (CSO 2018e).
Missan
Missan ist neben Basra das Gouvernement mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 50% des BIP von Missan aus. Nur etwa 18% der Ackerfläche in Missan wird landwirtschaftlich genutzt. Die Landwirtschaft in Missan wird durch Wassermangel, verursacht unter anderem durch Staudämme in der Türkei und im Iran, sowie durch Umweltverschmutzung beeinträchtigt. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021).
Laut einer Befragung im Distrikt Amara vom Februar 2021 hat die COVID-19-Pandemie alle Sektoren, außer dem medizinischen (Apotheken, Kliniken) beeinträchtigt. Die meisten Arbeitgeber haben die Zahl ihrer Angestellten und die ausgezahlten Gehälter reduziert (IOM 9.2021f).
Die derzeitigen Durchschnittslöhne für Facharbeiter liegen bei 253 USD (~369.740 IQD) und reichen von 70 bis 750 USD (~102.300 bis 1.096.060 IQD). Die Löhne von ungelernten Arbeitern liegen im Durchschnitt bei 166 USD (~242.590 IQD). Vor den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie lagen sie bei 258 USD (~377.040 IQD). Viele Jugendliche sind als Tagelöhner im Baugewerbe. Die Tagessätze liegen bei 17 USD (~24.840 IQD), bzw. 50 USD (~73.070 IQD) für Facharbeiter. Bei Kleinunternehmen liegen die Tagessätze bei nur 7 USD (~10.230 IQD) (IOM 9.2021f).
Frauen arbeiten in der Regel in bestimmten Sektoren, die meist auf ihre Geschlechterrolle abgestimmt sind, im Lebensmittelsektor (Herstellung von Süßwaren), im Textilsektor (Näherei und Schneiderei), im Dienstleistungssektor (Friseur-, Schönheitssalons) sowie im Handel (Bekleidung). Frauen leisten auch einen Beitrag zur Land- und Viehwirtschaft, einschließlich Viehzucht, Milchwirtschaft und Honigproduktion (IOM 9.2021f).
Im Jahr 2018 waren etwa 3,04% der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 10,57% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Für rund 22,73% der Bevölkerung Missans (rund 263.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Missan im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Missan bei 91,1% (CSO 2018f).
Muthanna
In Muthanna ist Tagelöhnerei häufiger anzutreffen als reguläre Beschäftigung im privaten Sektor (Altai 14.6.2021).
Im Jahr 2018 waren etwa 1,72% der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 3,25% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Etwa 6,45% der Bevölkerung Muthannas (rund 55.400 Personen) verfügt über unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln. Für rund 19,35% (rund 166.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Muthanna im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Muthanna bei 76,4% (CSO 2018g).
Najaf
Einer Befragung vom Februar 2021 im Kufa Distrikt zufolge liegen die Durchschnittsgehälter für Facharbeiter bei 231 USD (~337.590 IQD) und reichen von 136 bis 680 USD (~198.750 bis 993.760 IQD). Für ungelernte Arbeiter wird der Durchschnittslohn auf 183 USD geschätzt. Arbeitgeber haben im Vergleich zu vor der COVID-19-Pandemie etwa 90% ihrer Arbeitskräfte gehalten (IOM 9.2021g).
Im Jahr 2018 waren etwa 4,39% der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 9,78% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Statistisch gesehen sind in Najaf keine Bevölkerungsanteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Najaf im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Najaf bei 93,4% (CSO 2018h). Im Juli 2020 waren einige Gebiete des Gouvernements von einer Wasserknappheit betroffen, namentlich einige Viertel in den Städten Kufa und Najaf. Die Probleme wurden von der Wasserdirektion von Najaf auf die Stromversorgung zurückgeführt. Stromausfälle bei den Wasserwerken von Kufa und dem zentralen Wasserwerk von Najaf haben die Wasserversorgung beeinträchtigt (Al-Sumaria, 25.7.2020). Auch für den Sommer 2021 hat die Wasserdirektion von Najaf Trinkwassermangel vorausgesagt. Bei einem Bedarf von 25.000 Kubikmetern könnten nur 18.000m³ Trinkwasser gefördert werden (Al-Ahad 4.6.2021). Im August 2021 beklagten die Bewohner von al-Sahawi im Sub-Distrikt Abbasiya, gelegen im Distrikt al-Kufa, einen anderthalb monatigen Trinkwassermangel. Für insgesamt 50 von der Trinkwasserversorgung abgeschnittene Häuser erfolgte die Wasserversorgung letztlich durch Tankwägen (Rudaw 14.8.2021).
Mitte September 2021 kam es im Najaf zu einem Stromausfall, der das gesamte Gouvernement betroffen hat. Auch die Notversorgung für Krankenhäuser und Wasserprojekte war betroffen. Die Stromversorgung konnte schrittweise wiederhergestellt werden (NINA 19.9.2021; vgl. Al-Ahad 19.9.2021).Mitte September 2021 kam es im Najaf zu einem Stromausfall, der das gesamte Gouvernement betroffen hat. Auch die Notversorgung für Krankenhäuser und Wasserprojekte war betroffen. Die Stromversorgung konnte schrittweise wiederhergestellt werden (NINA 19.9.2021; vergleiche Al-Ahad 19.9.2021).
Qadisiyah
Im Jahr 2018 waren etwa 1,16% der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen, 9,23% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Statistisch gesehen sind keine Bevölkerungsanteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Qadisiyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung bei 72,9% (CSO 2018i).
Wassit
Die Erwerbsquote in Wassit ist von 44,9% im Jahr 2016 auf 39,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 10,8% im Jahr 2016 auf 8,7% im Jahr 2017 (CSO 2018b). Im Jahr 2018 waren etwa 1,49% der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 11,77% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020).
Etwa 4,35% der Bevölkerung Wassits (rund 58.300 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 8,7% (rund 116.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 5-10% der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB, WFP, FAO, IFAD 2.7.2020). Trotzdem hat Wassit laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Wassit bei 80% (CSO 2018j; vgl. ACCORD 9.8.2021).Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Wassit bei 80% (CSO 2018j; vergleiche ACCORD 9.8.2021).
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 02.03.2022
Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).
Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).
Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33% der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58% einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53% der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60% in Basra und 59% in Bagdad. 50% der Kurden gegenüber 30% der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46% der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28% der sunnitischen Muslime und 25% der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91% derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20% derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben 32% immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52% haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14% keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55% in Mossul, 63% in Basra und 43% in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21% in Bagdad haben keinen Zugang. 45% der Kurden gegenüber 28% der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25% der Kurden haben keinen Zugang). 39% der schiitischen Muslime, 27% der sunnitischen Muslime und 39% der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12% der schiitischen Muslime, 15% der sunnitischen Muslime und 19% der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77% derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22% derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (BFA, IRFAD 2021).
Insgesamt haben 29% immer und 57% eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59% der Frauen und 57% der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40% an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20% in Basra und 28% in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43% immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26% der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38% der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27% der sunnitischen Muslime und 25% der Christen tun. 70% derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20% (BFA, IRFAD 2021).
In allen untersuchten Städten haben 30% der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54% haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13% keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32% immer Zugang, während 17% überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27% immer Zugang, während 10% überhaupt keinen Zugang haben. 53% der Einwohner von Mossul, 63% von Basra und 49% von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45% der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20% überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26% immer Zugang, während 14% keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30% an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16% haben keinen Zugang), ebenso wie 38% der schiitischen Muslime (13% haben keinen Zugang) und 21% der Christen (16% haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68% immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20% Zugang haben (und 16% haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021).
36% aller Befragten haben alle, 36% kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28% kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34% haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23% der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80% angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67% in Mossul und 60% in Basra. 75% der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73% der 19- bis 25-Jährigen und 58% der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31% der Araber, aber nur 15% der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30% der Christen, 31% der schiitischen Muslime und 27% der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66% derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32% derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (BFA, IRFAD 2021).
44% der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51% nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55% der Befragten immer Zugang, während 40% nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35% der Befragten in Bagdad, 55% in Basra und 52% in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59% in Mossul, 61% in Basra und 51% in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50% der Kurden und 43% der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80% der Kurden und 51% der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55% der schiitischen Muslime, 37% der sunnitischen Muslime und 39% der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70% der schiitischen Muslime, 46% der sunnitischen Muslime und 55% der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86% immer Zugang zu Impfungen und 91% zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34% immer Zugang zu Impfungen und 52% zu COVID-19-Impfungen haben (BFA, IRFAD 2021).
Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 25.10.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? BFA Staatendokumentation (Autor), IRFAD - Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 29.11.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
? IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 15.8.2021
? UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021
? WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 02.03.2022
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90% der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).
Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? FIS - Finnish Immigration Service; ERRIN – European Return and Reintegration Network (2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf, Zugriff 18.2.2022
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
? IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
? IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%20Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Reintegration%20in%20Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021
? UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
Staatsbürgerschaft und Dokumente
Letzte Änderung: 02.03.2022
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26/2006, möglich (RoI MoFA 2021b).Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26 aus 2006,, möglich (RoI MoFA 2021b).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater der Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).
Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 30.3.2021).Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 30.3.2021).
Auch Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wird, in der Regel aufgrund ihres Familiennamens, ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets, sind von Auswirkungen der Verweigerung eines Passes betroffen (HRW 13.1.2021). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).Auch Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wird, in der Regel aufgrund ihres Familiennamens, ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets, sind von Auswirkungen der Verweigerung eines Passes betroffen (HRW 13.1.2021). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vergleiche NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 25.10.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021
? CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_Final-Web.pdf, Zugriff 8.6.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021
? FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021
? Irakische Nationalversammlung [Irak] (9.9.2015): Iraq: Passports Law (2015), inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/5c755e247.html, Zugriff 10.2.2021
? Irakische Nationalversammlung [Irak] (7.3.2006): Iraqi Nationality Law, Law 26 of 2006,inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/4b1e364c2.html, Zugriff 10.2.2021
? Irakische Nationalversammlung [Irak] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021
? NRC - Norwegian Refugee Council [Norwegen] (4.2019): Barriers from birth: Undocumented children in Iraq sentenced to a life on the margins, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/barriers-from-birth---report.pdf, 1.4.2021
? RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2021a): Birth Certificate, https://www.mofa.gov.iq/birth-certificate, Zugriff 3.3.2021
? RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2021b): Passport Issuance, https://www.mofa.gov.iq/passport-issuance, Zugriff 8.6.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA - das ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat -, sowie durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes, die vorgelegten Unterlagen sowie in das abgeschlossene Asylverfahren und den Auszügen aus den zugänglichen Informationssystemen.
Daraus ergeben sich unzweifelhaft der eingangs angeführte Verfahrensgang, sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Weder wurde dieser in der Beschwerde bestritten, noch ist Gegenteiliges im Zuge des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen.
Auch die Identität steht nunmehr aufgrund des vorgelegten, abgelaufenen Reisepasses fest.
In einem der beiden Schreiben der irakischen Botschaft Wien vom XXXX .2022 ist festgehalten, dass XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments gestellt hat. Da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, könne dieser Antrag nicht angenommen werden. Im zweiten Schreiben der Botschaft wird ausgeführt, dass Herr XXXX gemäß Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass folgende Namensführung trägt: Vorname Omar, Name des Vaters XXXX , Name des Großvaters XXXX , Familienname XXXX , Name der Mutter XXXX . Es handle sich hier um ein und die gleiche Person. Angemerkt wurde: „Wir möchten darauf hinweisen das es im Irak üblich in manche offizielle Dokumente der Name des Großvaters als Familien Namen dient.“ In der Übersetzung des Personalausweises ist der Familienname XXXX und Name des Vaters und des Großvaters XXXX festgehalten. Im Staatsbürgerschaftsnachweis ist festgehalten, dass Herr XXXX irakischer Staatsbürger ist und Vor- und Zuname des Vaters XXXX lauten. In einem der beiden Schreiben der irakischen Botschaft Wien vom römisch 40 .2022 ist festgehalten, dass römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments gestellt hat. Da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, könne dieser Antrag nicht angenommen werden. Im zweiten Schreiben der Botschaft wird ausgeführt, dass Herr römisch 40 gemäß Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass folgende Namensführung trägt: Vorname Omar, Name des Vaters römisch 40 , Name des Großvaters römisch 40 , Familienname römisch 40 , Name der Mutter römisch 40 . Es handle sich hier um ein und die gleiche Person. Angemerkt wurde: „Wir möchten darauf hinweisen das es im Irak üblich in manche offizielle Dokumente der Name des Großvaters als Familien Namen dient.“ In der Übersetzung des Personalausweises ist der Familienname römisch 40 und Name des Vaters und des Großvaters römisch 40 festgehalten. Im Staatsbürgerschaftsnachweis ist festgehalten, dass Herr römisch 40 irakischer Staatsbürger ist und Vor- und Zuname des Vaters römisch 40 lauten.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht auch das BVwG davon aus, dass sich die bP eines Alias-Namen bediente und sich davon Vorteile für das Asylverfahren erhoffte. Auf keinem einzigen der vorgelegten Dokumente scheint der Name XXXX auf, vielmehr hat die bP diesen Namen früher im Zusammenhang damit erwähnt, dass ihr Stamm so heißen würde. Dass es ihr als gut ausgebildeten Menschen aber nicht einleuchtend ist, dass gerade bei der wesentlichen Frage der Identität der in allen Identitätsdokumenten aufscheinende Name anzugeben ist, und nicht ein anderer, erhellt sich für das BVwG nicht. Dies kann auch nicht mit etwaigen Namensketten begründet werden, da eben in allen Dokumenten der Nachname XXXX aufscheint. An dieser Einschätzung vermag auch die Angabe der Botschaft in einem der beiden Schreiben nichts zu ändern, dass es im Irak üblich sei, in manchen Dokumenten den Namen des Großvaters anzuführen, da auch gerade der Name des Großvaters in den vorgelegten Dokumenten mit XXXX gerade nicht aufscheint.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht auch das BVwG davon aus, dass sich die bP eines Alias-Namen bediente und sich davon Vorteile für das Asylverfahren erhoffte. Auf keinem einzigen der vorgelegten Dokumente scheint der Name römisch 40 auf, vielmehr hat die bP diesen Namen früher im Zusammenhang damit erwähnt, dass ihr Stamm so heißen würde. Dass es ihr als gut ausgebildeten Menschen aber nicht einleuchtend ist, dass gerade bei der wesentlichen Frage der Identität der in allen Identitätsdokumenten aufscheinende Name anzugeben ist, und nicht ein anderer, erhellt sich für das BVwG nicht. Dies kann auch nicht mit etwaigen Namensketten begründet werden, da eben in allen Dokumenten der Nachname römisch 40 aufscheint. An dieser Einschätzung vermag auch die Angabe der Botschaft in einem der beiden Schreiben nichts zu ändern, dass es im Irak üblich sei, in manchen Dokumenten den Namen des Großvaters anzuführen, da auch gerade der Name des Großvaters in den vorgelegten Dokumenten mit römisch 40 gerade nicht aufscheint.
Die bB hat zudem richtig festgehalten, dass die bP angegeben hat, dass der Reisepass von ihr 2013 im Irak persönlich übernommen wurde, weshalb ihr im gesamten Asylverfahrens bekannt sein musste, dass Sie (offiziell) den im Reisepass angegebenen Namen führt. Sie hat jedoch einen anderen Namen vor der Behörde angegeben, als jenen in sämtlichen nunmehr vorgelegten Dokumenten angeführten.
Dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie sich seit der Einreise 2015 bis zum Tage der heutigen Entscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufhält.
2.2. Hinsichtlich der Lebensgefährtin ist festzuhalten, dass diese von der bP im Asylverfahren nicht erwähnt wurde, obwohl sie im Rahmen der Verhandlung im Mai 2020 nach einer Freundin gefragt wurde. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit dieser bereits seit 2019 wie von ihr angegeben liiert ist, wobei jedoch jedenfalls wie die bB ausgeführt hat, die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingagangen wurde, als der Aufenthalt der bP unsicher war.
Art. 14 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie normiert den Grundsatz, dass Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht solange zusteht, als sie die in der Freizügigkeitsrichtlinie näher genannten Voraussetzungen erfüllen. Gemäß Art. 2 Z 2 der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“Artikel 14, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie normiert den Grundsatz, dass Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht solange zusteht, als sie die in der Freizügigkeitsrichtlinie näher genannten Voraussetzungen erfüllen. Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
2. "Familienangehöriger"
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahme-
mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt
wird
Die bP kann sich auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG schon deshalb nicht stützen, weil sie als bloßer Lebensgefährte einer slowakischen Staatsangehörigen nicht unter den Angehörigenbegriff der Richtlinie fällt.
Die Feststellung über die nunmehrigen Wohnverhältnisse folgen aus dem mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Mietvertrag und war glaubhaft, dass die bP mit ihrer Lebensgefährtin seit August 2020 zusammenlebt.
2.3. Ferner brachte die bP keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung, Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung im Irak zu erwirtschaften.
2.4. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem folgt, dass die bP seit Juli 2020 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezog. Da sie aber über kein Aufenthaltsrecht verfügt und in der gegenständlichen Einvernahme durch das Bundesamt auch angab, über keine finanziellen Mittel zu verfügen und auf die Unterstützung Dritter angewiesen zu sein, ist sie nicht selbsterhaltungsfähig. Dass sie früher hin und wieder Arbeiten in der Landwirtschaft nachging, ändert daran nichts, zumal diese zuletzt auch nicht rechtmäßig waren. Zudem ist einer der vorgelegten Vorverträge nicht vollständig ausgefüllt uns stammt aus 2021. Gerade die ehemaligen Arbeitgeber der bP haben auch keine Einstellungszusage abgegeben und ist letztlich eine zukünftige Beschäftigung nicht besonders zu gewichten.
2.5. Die Feststellungen, dass die bP nicht von der Todesstrafe bedroht ist und eine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak nicht vorliegt, ergeben sich daraus, dass die bP kein entsprechendes Vorbringen substantiiert erstattete.
2.6. Dass die bP einen Nachweis unterließ bzw. keine stichhaltigen Gründe anführte, weshalb ihr die Erlangung eines Reisedokuments des Herkunftsstaats unmöglich oder unzumutbar wäre, womit sie der Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachkam, ergibt sich aus den Angaben der bP, der Homepage der irakischen Botschaft in Wien und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
So behauptete die bP zunächst im schriftlich eingebrachten Antrag, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei, da die irakische Botschaft in Wien über kein Reisepasssystem verfüge und der Antrag der bP daher seitens der Botschaft nicht einmal angenommen worden sei. Aufgrund der Vorlage einer Reisepasskopie wurde die bP in der Einvernahme vor der bB aufgefordert, den Reisepass im Original vozulegen, was der bP auch plötzlich mit Schreiben vom 25.02.2022 möglich war. Sie legte ihren im Jahr 2013, bis XXXX 2021 gültigen Reisepass vor, mit welchem es ihr an sich schon möglich gewesen wäre, ihre seit Entscheidung des BVwG vom 03.06.2020 bestehende Ausreiseverpflichtung zu erfüllen.So behauptete die bP zunächst im schriftlich eingebrachten Antrag, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei, da die irakische Botschaft in Wien über kein Reisepasssystem verfüge und der Antrag der bP daher seitens der Botschaft nicht einmal angenommen worden sei. Aufgrund der Vorlage einer Reisepasskopie wurde die bP in der Einvernahme vor der bB aufgefordert, den Reisepass im Original vozulegen, was der bP auch plötzlich mit Schreiben vom 25.02.2022 möglich war. Sie legte ihren im Jahr 2013, bis römisch 40 2021 gültigen Reisepass vor, mit welchem es ihr an sich schon möglich gewesen wäre, ihre seit Entscheidung des BVwG vom 03.06.2020 bestehende Ausreiseverpflichtung zu erfüllen.
Obwohl die bP bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist kam sie letztlich ihren Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument vor. Das Vorbringen belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die bP ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen, zumal der bB und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft in Wien zumindest für sechs Monate gültige Notreisepässe ausgestellt werden (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Demnach werden solche Notreisepässe ausgestellt „wenn der Bürger seinen Pass verliert und bereit ist, in den Irak zurückzukehren“.
Allein aus den vorgelegten Schreiben der Botschaft ist zunächst nicht ersichtlich, dass die bP ursprünglich bei der Botschaft Bemühungen gesetzt hätte oder dass ihr Antrag von der Botschaft nicht angenommen worden wäre.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – der belangten Behörde folgend – mit der ausreichenden Mitwirkung der bP sehr wohl möglich sein müsste. So ist die bP im Irak geboren, lebte und arbeitete in ihrem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn sie folglich ihr Wissen entsprechend eingesetzt hätte, wäre es ihr möglich gewesen, die entsprechenden Informationen über die Homepage der Botschaft zu erfahren. Dass sich die bP gerade nicht ernsthaft bemühte, einen Reisepass oder einen solchen Notreisepass zu erlangen ergibt sich bereits daraus, dass in dem Schreiben der Botschaft von XXXX .2022, mit welchen ausgeführt wurde, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepassystem verfüge, nur vom Personalausweis die Rede ist. Dass die bP dort mit ihrem Original-Reisepass, wenn auch ungültig, vorstellig wurde, und einen Notreisepass beantragt hätte, welcher ihr Reisen ermöglicht, wurde jedoch nicht dargetan und geht das BVwG vielmehr davon aus, dass die bP bislang den Original Reisepass nicht vorlegte, um einer zwangsweisen Abschiebung zu entgehen. Das BVwG geht davon aus, dass der bP – wie auch auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest über Umwege ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal sie bereits einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen abgelaufenen Reisepass – jeweils im Original – in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben einer Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Dass die Botschaft grundsätzlich im Rahmen der Wünsche der bP agierte ergibt sich schon daraus, dass in der zweiten Bestätigung der Botschaft vom XXXX .2022 angeführt ist, dass Herr Alsahmari mit der Person in den den Personaldokumenten übereinstimmt und es üblich sei, dass in manchen Dokumenten auch der Name des Großvaters aufscheine. Ein Dokument mit dem angeblichen Namen des Großvaters bzw. den zuerst von der bP angegebenen Familiennamen liegt aber gerade nicht vor. Da der bP schon einmal von den irakischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall der bP die Ausstellung eines (Not)Reisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung der bP erfordern (lt. Hompage bereit ist, in den Irak zurückzukehren), welche nicht vorliegend ist.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – der belangten Behörde folgend – mit der ausreichenden Mitwirkung der bP sehr wohl möglich sein müsste. So ist die bP im Irak geboren, lebte und arbeitete in ihrem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn sie folglich ihr Wissen entsprechend eingesetzt hätte, wäre es ihr möglich gewesen, die entsprechenden Informationen über die Homepage der Botschaft zu erfahren. Dass sich die bP gerade nicht ernsthaft bemühte, einen Reisepass oder einen solchen Notreisepass zu erlangen ergibt sich bereits daraus, dass in dem Schreiben der Botschaft von römisch 40 .2022, mit welchen ausgeführt wurde, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepassystem verfüge, nur vom Personalausweis die Rede ist. Dass die bP dort mit ihrem Original-Reisepass, wenn auch ungültig, vorstellig wurde, und einen Notreisepass beantragt hätte, welcher ihr Reisen ermöglicht, wurde jedoch nicht dargetan und geht das BVwG vielmehr davon aus, dass die bP bislang den Original Reisepass nicht vorlegte, um einer zwangsweisen Abschiebung zu entgehen. Das BVwG geht davon aus, dass der bP – wie auch auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest über Umwege ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal sie bereits einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen abgelaufenen Reisepass – jeweils im Original – in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben einer Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Dass die Botschaft grundsätzlich im Rahmen der Wünsche der bP agierte ergibt sich schon daraus, dass in der zweiten Bestätigung der Botschaft vom römisch 40 .2022 angeführt ist, dass Herr Alsahmari mit der Person in den den Personaldokumenten übereinstimmt und es üblich sei, dass in manchen Dokumenten auch der Name des Großvaters aufscheine. Ein Dokument mit dem angeblichen Namen des Großvaters bzw. den zuerst von der bP angegebenen Familiennamen liegt aber gerade nicht vor. Da der bP schon einmal von den irakischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall der bP die Ausstellung eines (Not)Reisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung der bP erfordern (lt. Hompage bereit ist, in den Irak zurückzukehren), welche nicht vorliegend ist.
Im gegenständlichen Fall darf in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die bP nach Zustellung der abweisenden Entscheidung des BVwG zum Antrag auf internationalen Schutz vom Juni 2020 vorerst keinerlei Kontakt mit der Vertretungsbehörde aufnahm, dies auch offensichtlich da – wie sich nachträglich herausstellte – ein bis April 2021 gültiger Reisepass vorlag, welcher es der bP ermöglicht hätte, ihre Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Gegenständliche Antragstellung erfolgte dann wenige Monate nach dem Ablauf des irakischen Reisepasses (im April 2021) im August 2021. Erst nunmehr nach Aufforderung durch die bB hat die bP offenbar im Jänner 2022 Kontakt mit der irakischen Botschaft in Wien aufgenommen. Was genau der Antragsinhalt war bzw. was von der bP der Botschaft kommuniziert wurde, geht aus den Schreiben nicht hervor, festgehalten ist nur, dass die Botschaft über kein „ausstellendes Reisepasssystem“ verfügt, was aber nicht bedeutet, dass es umöglich wäre, Hilfestellung bei der Erlangung bzw. Ausstellung eines Reisepasses zu geben oder einen Notreisepass auszustellen.
Letztlich ergibt sich für das BVwG aus dem Verhalten der bP, dass diese nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Es lässt sich somit nicht nachweisen, dass die bP die notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Reisedokument zu erhalten. Da die bP im Verfahren nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihr von der irakischen Botschaft nicht einmal ein Notreisepass ausgestellt wurde und auch der genaue Inhalt der Anfragen an die Botschaft nicht bekannt ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP um die Ausstellung eines Reisedokuments nicht ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat die bP eine nachvollziehbare Begründung.
Soweit die bP in der Beschwerde aus einer Entscheidung des BVwG zitiert ist festzuhalten, dass es sich bei den Entscheidungen um Einzelfallentscheidungen handelt, welchen keine Bindungswirkung zukommt.
2.7. Was die seitens der gewillkürten Vertretung beantragte Anfrage durch das BVwG selbst bei der Botschaft betrifft, so ist auszuführen, dass dieser Antrag einerseits schon nicht entsprechend konkretisiert war, es im Rahmen der Mitwirkungspflicht im antragsgebundenen Verfahren an der bP gelegen ist, die tatsächliche Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments zu glaubhaft zu machen und sich der vorliegende Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellt und daher keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.
2.8. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage im Irak ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben und denen die bP nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
§ 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
§ 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[…]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn, 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und, 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
[…]
§ 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9 […] (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, […] (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]"
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
§ 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).
§ 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
3.3. Zu Spruchpukt I. und II. des bekämpften Bescheides3.3. Zu Spruchpukt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. Gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. Gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“.
Gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. II Nr. 448/2005 idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen. Die Voraussetzungen für die Heilung sind jedoch fallgegenständlich nicht gegeben.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. römisch zwei Nr. 448 aus 2005, idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen. Die Voraussetzungen für die Heilung sind jedoch fallgegenständlich nicht gegeben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass die bP kein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z2 und 3 NAG) im Original der Behörde vorlegte. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass die bP kein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Z2 und 3 NAG) im Original der Behörde vorlegte.
Wie schon ausgeführt, legte die bP bislang kein derartiges, insbesondere gültiges Dokumente im Original vor. Die bP wurde von der bB auch über die Folgen der Nichtvorlage belehrt informiert. Die bP stellte zwar einen derartigen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, legte aber keinen nachvollziehbaren Nachweis vor, dass ihr die Beschaffung gültiger, originaler Dokumente nicht möglich oder zumutbar wäre. Wie schon ausgeführt, legte die bP bislang kein derartiges, insbesondere gültiges Dokumente im Original vor. Die bP wurde von der bB auch über die Folgen der Nichtvorlage belehrt informiert. Die bP stellte zwar einen derartigen Antrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005, legte aber keinen nachvollziehbaren Nachweis vor, dass ihr die Beschaffung gültiger, originaler Dokumente nicht möglich oder zumutbar wäre.
Da laut § 8 Abs. 1 AsylG-DV eindeutig ein gültiges Reisdokument vorzulegen ist, der Reisepass der bP aber bereits im April 2021 abgelaufen ist, steht fest, dass die bP der Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat. Da laut Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV eindeutig ein gültiges Reisdokument vorzulegen ist, der Reisepass der bP aber bereits im April 2021 abgelaufen ist, steht fest, dass die bP der Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat.
Es ist davon auszugehen, dass die irakischen Botschaften bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass- ausstellen. Wie oben bereits ausführlich gewürdigt, konnten die bP aber nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für Sie unmöglich bzw. unzumutbar wäre und hat sie offensichtlich ihren Reisepass bislang zurückgehalten, um eben eine Identitätsklärung und die Beschaffung eines Heimreisezertifikates zu erschweren.
Der Antrag auf Heilung der Mängel war daher abzuweisen.
Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).
Die bP hat – wie dargestellt - kein gültiges Reisedokument vorgelegt und ist dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht nachgekommen. Die bP hat – wie dargestellt - kein gültiges Reisedokument vorgelegt und ist dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht nachgekommen.
Da die bP keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat und eine Heilung nicht angenommen werden kann, lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung des Antrags an sich möglich gemacht hätte. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-) verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG).Da die bP keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat und eine Heilung nicht angenommen werden kann, lag der bB zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung des Antrags an sich möglich gemacht hätte. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-) verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen vergleiche den Verweis auf Paragraph 3, AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, AsylG).
Dementsprechend war auch Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG-DV zurückgewiesen wurde, zu bestätigen (vgl. auch VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059).Dementsprechend war auch Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG-DV zurückgewiesen wurde, zu bestätigen vergleiche auch VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059).
3.4. Zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides - Rückkehrentscheidung3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.
Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).
Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN (u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei) VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425). In der soeben zitierten Entscheidung ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche mwN (u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei) VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425). In der soeben zitierten Entscheidung ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Artikels 8 Absatz eins, EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
3.4.2. Die bP hat keine Verwandten in Österreich, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Was die Beziehung zu ihrer Lebensgefährtin betrifft, so besteht diese seit ca. Mitte des Jahres 2020 und damit erst seit der rechtskräfigen Entscheidung des BVwG über den Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden wohnen auch erst seit August 2020 zusammen und bezog die bP zuvor auch noch bis Ende Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung, etwa auch für eine eigene Unterkunft. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dder bP und ihrer Lebensgefährtin trat im Verfahren nicht zutage, zumal die bP noch in der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Asylverfahren 2020 angab, keine Freundin zu haben. Die beiden sind nicht verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Eine besondere Abhängigkeit der bP von ihrer Freundin kann auch vor dem Hintergrund, dass die bP von dieser finanziell unterstützt wird, nicht erkannt werden, zumal es ihm als arbeitsfähigen Mann zuzumuten ist, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind nicht hervorgekommen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen der bP und ihrer Freundin im Lichte der vorangehend zitierten Judikatur als (Teil des) Privatleben(s) der bP im Sinne des Artikels 8 EMRK zu qualifizieren. 3.4.2. Die bP hat keine Verwandten in Österreich, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Was die Beziehung zu ihrer Lebensgefährtin betrifft, so besteht diese seit ca. Mitte des Jahres 2020 und damit erst seit der rechtskräfigen Entscheidung des BVwG über den Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden wohnen auch erst seit August 2020 zusammen und bezog die bP zuvor auch noch bis Ende Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung, etwa auch für eine eigene Unterkunft. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dder bP und ihrer Lebensgefährtin trat im Verfahren nicht zutage, zumal die bP noch in der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Asylverfahren 2020 angab, keine Freundin zu haben. Die beiden sind nicht verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Eine besondere Abhängigkeit der bP von ihrer Freundin kann auch vor dem Hintergrund, dass die bP von dieser finanziell unterstützt wird, nicht erkannt werden, zumal es ihm als arbeitsfähigen Mann zuzumuten ist, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind nicht hervorgekommen vergleiche VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen der bP und ihrer Freundin im Lichte der vorangehend zitierten Judikatur als (Teil des) Privatleben(s) der bP im Sinne des Artikels 8 EMRK zu qualifizieren.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit lediglich einen Eingriff in das Privatleben der bP.
Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).
Die Dauer des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet seit der Einreise im Jänner 2015 beträgt etwa 7 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal die bP abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Der Aufenthalt war damit rund 5 Jahre lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG begründet gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthaltsrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2020 hält sich die bP (insbesondere nach Durchführung der höchstgerichtlichen Verfahren) unrechtmäßig in Österreich auf und kam ihrer Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets – trotz Vorliegens eines gültigen Reisedokuments - nicht nach. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 28.11.2016 abgewiesen, womit sich die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Die Dauer des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet seit der Einreise im Jänner 2015 beträgt etwa 7 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal die bP abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Der Aufenthalt war damit rund 5 Jahre lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG begründet gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2020 hält sich die bP (insbesondere nach Durchführung der höchstgerichtlichen Verfahren) unrechtmäßig in Österreich auf und kam ihrer Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets – trotz Vorliegens eines gültigen Reisedokuments - nicht nach. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 28.11.2016 abgewiesen, womit sich die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Als Teil des Privatlebens ist die Beziehung zu berücksichtigen. Dabei ist zu bedenken, dass die Beziehung erst seit relativ kurzer Zeit besteht, die beiden erst seit August 2020 zusammenwohnen und die bP auch noch bis Ende Juli 2020 Leistungen aus der Grundversorgung bezog, etwa auch für eine eigene Unterkunft. Es gibt kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis und trat eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin nicht zutage, wobei die Beziehung insbesondere erst unmittelbar nach der negativen Entscheidung des BVwG eingegangen wurde.
Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder, sind nicht verheiratet und besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie eine Pflegebedürftigkeit oder dergleichen. Da die bP die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sie über keinerlei Aufenthaltsreche mehr verfügte, da auch das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach dem AsylG bereits beendet war, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zudem eher gering. Ob es der Freundin möglich und zumutbar wäre, die bP in den Irak zu begleiten und allenfalls für längere Zeit oder dauerhaft dort zu leben, kann dahingestellt bleiben. Es wäre nämlich in jedem Fall möglich und zumutbar, den Kontakt mithilfe moderner Kommunikationsmittel und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Es steht der bP zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder, sind nicht verheiratet und besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie eine Pflegebedürftigkeit oder dergleichen. Da die bP die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sie über keinerlei Aufenthaltsreche mehr verfügte, da auch das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach dem AsylG bereits beendet war, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zudem eher gering. Ob es der Freundin möglich und zumutbar wäre, die bP in den Irak zu begleiten und allenfalls für längere Zeit oder dauerhaft dort zu leben, kann dahingestellt bleiben. Es wäre nämlich in jedem Fall möglich und zumutbar, den Kontakt mithilfe moderner Kommunikationsmittel und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Es steht der bP zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach Paragraph 26 a, FPG bzw. Artikel 25, des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.
Die bP hat lediglich Empfehlungsschreiben von 3 Bekannten vorgelegt, aus deren Angaben auch nicht hervorgeht, woher diese die bP genau kennen bzw. handelt es sich bei einem der drei Personen um einen Gastwirt, dessen Lokalität die bP besucht.
Weder den Aussagen der bP noch den vorgelegten Bescheinigungsmitteln (3 Unterstützungsschreiben) lässt sich entnehmen, dass zu diesen Personen gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen. Es besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Auch den Kontakt zu seinen Freunden und Bekannten könnte die bP im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch Telekommunikation und etwaige Besuche weiterhin pflegen.
Die ehrenamtliche Tätigkeit wurde erst vor zwei Monaten begonnen. Die bP ist nicht legal erwerbstätig; somit hat sie aktuell auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich. Sie befand sich die überwiegende Dauer des Aufenthalts in der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war nur kurzzeitig in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei in diesem Bereich keine Einstellungszusagen vorgelegt wurden. Auf Grund der Hilfe seiner Freundin ist die bP derzeit zwar nicht auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen, wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig ist sie daher allerdings auch nicht. Zwar wurden zwei Arbeitsmöglichkeiten schriftlich aufschiebend bedingt zugesagt, jedoch stellt dies keinen Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls einen Hinweis darauf dar, dass die bP sich, sofern sie sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, den Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Die Beschäftigungszusagen sind jedoch als Verkäufer und Schneider, wobei die bP in diesen Berufen in Österreich noch nicht gearbeitet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN) und ist dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob ihm diese objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242). Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen die wirtschaftliche Integration der bP in Österreich als im Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht gelungen anzusehen.Die ehrenamtliche Tätigkeit wurde erst vor zwei Monaten begonnen. Die bP ist nicht legal erwerbstätig; somit hat sie aktuell auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich. Sie befand sich die überwiegende Dauer des Aufenthalts in der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war nur kurzzeitig in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei in diesem Bereich keine Einstellungszusagen vorgelegt wurden. Auf Grund der Hilfe seiner Freundin ist die bP derzeit zwar nicht auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen, wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig ist sie daher allerdings auch nicht. Zwar wurden zwei Arbeitsmöglichkeiten schriftlich aufschiebend bedingt zugesagt, jedoch stellt dies keinen Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls einen Hinweis darauf dar, dass die bP sich, sofern sie sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, den Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Die Beschäftigungszusagen sind jedoch als Verkäufer und Schneider, wobei die bP in diesen Berufen in Österreich noch nicht gearbeitet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN) und ist dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob ihm diese objektiv gelungen ist oder nicht vergleiche VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242). Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen die wirtschaftliche Integration der bP in Österreich als im Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht gelungen anzusehen.
Die bP besuchte mehrere Deutschkurse, Prüfungen auf dem Niveau A2 und B1 hat sie bereits erfolgreich absolviert. Sie verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und ist um deren ständige Verbesserung bemüht. Eine Verständigung im Alltag in deutscher Sprache ist möglich. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich außerdem auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache gleichkommt. Ausgehend davon wird mit der erfolgreichen Absolvierung der Prüfung auf dem Niveau B1 noch kein hervorragender Spracherwerb dargetan.Die bP besuchte mehrere Deutschkurse, Prüfungen auf dem Niveau A2 und B1 hat sie bereits erfolgreich absolviert. Sie verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und ist um deren ständige Verbesserung bemüht. Eine Verständigung im Alltag in deutscher Sprache ist möglich. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich außerdem auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache gleichkommt. Ausgehend davon wird mit der erfolgreichen Absolvierung der Prüfung auf dem Niveau B1 noch kein hervorragender Spracherwerb dargetan.
Weitere Bemühungen der bP, sich in Österreich zu integrieren, sind nicht zu erkennen.
Insgesamt besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass der bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Insgesamt besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass der bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Die Bindungen zum Heimatstaat der bP sind deutlich stärker ausgeprägt. Sie hat dort ihre Ausbildung absolviert, Berufserfahrung gesammelt und seine Sozialisation erfahren. Sie spricht Arabisch. Im Irak leben noch mehrere Verwandte. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die bP im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der bP zum Irak auszugehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die bP Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Bei der bP handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der über umfassende Schul- und Berufsausbildung sowie über Berufserfahrung verfügt. Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Aus welchen Gründen die bP als gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich, zumal sie auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP in der Lage sein wird, in ihrem Heimatland, dessen Sprache sie spricht, und in dem mehrere Verwandte leben, zu denen sie Kontakt aufnehmen kann, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN). Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).
Negativ zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand, dass die bP durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7). Negativ zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand, dass die bP durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7).
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Die bP vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führen könnten.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der bP am Verbleib im Bundesgebiet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer bestehenden Beziehung zu einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen und den Erwerb von Deutschkenntnissen und Bemühungen zur Integration in Form von Beschäftigungen in der Landwirtschaft nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen der bP an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal diue bP illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Außerdem ist die bP nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern seit seiner Einreise mehrheitlich auf Leistungen aus der Grundversorgung oder von Dritten angewiesen. Dazu tritt, dass die bP das Privatleben auch in einem Zeitraum aufbaute, als sie über den unsicheren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste. Sie kam der Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach und täuschte über ihre Identität. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der bP am Verbleib im Bundesgebiet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer bestehenden Beziehung zu einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen und den Erwerb von Deutschkenntnissen und Bemühungen zur Integration in Form von Beschäftigungen in der Landwirtschaft nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen der bP an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal diue bP illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Außerdem ist die bP nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern seit seiner Einreise mehrheitlich auf Leistungen aus der Grundversorgung oder von Dritten angewiesen. Dazu tritt, dass die bP das Privatleben auch in einem Zeitraum aufbaute, als sie über den unsicheren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste. Sie kam der Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach und täuschte über ihre Identität. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.4.3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. 3.4.3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung im Sinn des § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen nunmehr keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der bP in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung im Sinn des Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen nunmehr keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der bP in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im Mai 2020 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine Folgeantragstellung unterblieb und sind auch von Amts wegen keine relevanten Gründe im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG ersichtlich. Ebenso wenig existiert im gegenständlichen Fall eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im Mai 2020 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine Folgeantragstellung unterblieb und sind auch von Amts wegen keine relevanten Gründe im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG ersichtlich. Ebenso wenig existiert im gegenständlichen Fall eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die bP im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht vor.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die bP im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, zumal die in Bagdad ausweislich der ausführlichen Feststellungen grundsätzlich stabil ist und infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates und dem weitgehenden Ende offener Kampfhandlungen ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der bP davon ausgegangen werden muss, dass sie wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Gewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, zumal die in Bagdad ausweislich der ausführlichen Feststellungen grundsätzlich stabil ist und infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates und dem weitgehenden Ende offener Kampfhandlungen ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der bP davon ausgegangen werden muss, dass sie wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Gewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad).
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet in Bagdad nicht statt. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person der bP, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Außerdem hat weder die bP selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und insbesondere zur Lage in Bagdad abgeleitet werden, dass die bP alleine schon auf Grund der bloßen Anwesenheit dort bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die bP selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die bP selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die bP ist ein erwerbsfähiger Mann mit umfassender Schulbildung und Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung der bP vorausgesetzt werden, zumal diese sowohl im Irak erwerbstätig als auch in Österreich tätig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP im Irak nicht in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen, unselbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.
Die bP hat auch nicht angegeben, dass es ihr vor dem Verlassen des Heimatlandes wirtschaftlich besonders schlecht gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Leben wie vor der Ausreise im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.
Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft, hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Die bP gehört auch keiner Risikogruppe an. Dennoch ist nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten – laut der World Health Organization beläuft sich im Irak, der ca. 41 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 2.305.083 und die Zahl der Todesfälle auf 25.013 (vgl. das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19) – eine mögliche Ansteckung der bP im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf rein spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Es ist derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie im Irak bzw. kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der irakischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der irakischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde; die bP selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art. 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12 (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art. 3 EMRK zu beachten.).Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft, hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Die bP gehört auch keiner Risikogruppe an. Dennoch ist nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten – laut der World Health Organization beläuft sich im Irak, der ca. 41 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 2.305.083 und die Zahl der Todesfälle auf 25.013 vergleiche das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19) – eine mögliche Ansteckung der bP im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf rein spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Es ist derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie im Irak bzw. kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der irakischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der irakischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde; die bP selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12 (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Artikel 3, EMRK zu beachten.).
3.6. Zu Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides – Erlassung eines Einreiseverbots3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides – Erlassung eines Einreiseverbots
§ 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;, 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) …
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) – (6) …“
Bei der Bemessung eines Einreiseverbots nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung eines Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das BFA begründete das verhängte Einreiseverbot mit der Mittellosigkeit der bP sowie dem Umstand, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Es ist festzuhalten, dass die bP konkret und aktuell nicht in der Lage ist, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen und von der finanziellen Unterstützung der Freundin lebt. Zudem beziehen sich die Einstellungszusagen auf Arbeitgeber, für welche die bP noch nie gearbeitet hat und kann nicht erkannt werden, ob diese Vorverträge, welche teilweise nicht gänzlich ausgefüllt waren, tatsächlich eingehalten werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN).
Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung, daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192).Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung, daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192).
Im gegenständlichen Fall hat das Asylverfahren der bP bis zu seiner rechtskräftigen negativen Erledigung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2020 etwa fünf Jahre und vier Monate lang gedauert hat, wobei dies der bP durchaus anzulasten ist, zumal die Angaben auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen basieren, welches von der bP auf Grund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte die bP auf der Richtigkeit dieses Vorbringens und setzte in diesem Zeitraum ebenso wenig Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen hätten können, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte oder den nunmehr im Original vorliegenden Reisepass vorlegte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau insoweit festzuhalten, dass auch eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar gewesen wäre. Danach war der Beschwerdeführer jedenfalls – trotz der zuletzt erfolgten Stellung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im August 2021 – grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Die bP ist der nach der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren seit Juni 2020 bestehenden Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen und brachte damit zum Ausdruck, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Hinzu tritt, dass der bP eine nicht ausreichende bzw. nicht ordnungsgemäße Mitwirkung an der Erlangung von Reisedokumenten zwecks Heimreise vorzuwerfen ist. Die bP ignorierte nicht nur den rechtskräftigen Auftrag, Österreich zu verlassen und blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet, sie unternahm letztlich keinerlei ernsthaften Schritte, die Ausreise vorzubereiten oder waren sonstige Schritte zu sehen, die auf eine baldige Befolgung der Rückkehrentscheidung schließen ließen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr das Gegenteil der Fall, zumal die bP auch nach Aufforderung zur Ausreise durch die bB nicht ausgereist ist und eben nicht gewillt ist, den Anordnungen der österreichischen Behörde und Gerichten Folge zu leisten und weshalb in dieser Konstellation insgesamt eine doch so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung abzuleiten ist, dass darin eine die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit liegt.Im gegenständlichen Fall hat das Asylverfahren der bP bis zu seiner rechtskräftigen negativen Erledigung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2020 etwa fünf Jahre und vier Monate lang gedauert hat, wobei dies der bP durchaus anzulasten ist, zumal die Angaben auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen basieren, welches von der bP auf Grund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte die bP auf der Richtigkeit dieses Vorbringens und setzte in diesem Zeitraum ebenso wenig Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen hätten können, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte oder den nunmehr im Original vorliegenden Reisepass vorlegte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau insoweit festzuhalten, dass auch eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar gewesen wäre. Danach war der Beschwerdeführer jedenfalls – trotz der zuletzt erfolgten Stellung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im August 2021 – grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Die bP ist der nach der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren seit Juni 2020 bestehenden Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen und brachte damit zum Ausdruck, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Hinzu tritt, dass der bP eine nicht ausreichende bzw. nicht ordnungsgemäße Mitwirkung an der Erlangung von Reisedokumenten zwecks Heimreise vorzuwerfen ist. Die bP ignorierte nicht nur den rechtskräftigen Auftrag, Österreich zu verlassen und blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet, sie unternahm letztlich keinerlei ernsthaften Schritte, die Ausreise vorzubereiten oder waren sonstige Schritte zu sehen, die auf eine baldige Befolgung der Rückkehrentscheidung schließen ließen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr das Gegenteil der Fall, zumal die bP auch nach Aufforderung zur Ausreise durch die bB nicht ausgereist ist und eben nicht gewillt ist, den Anordnungen der österreichischen Behörde und Gerichten Folge zu leisten und weshalb in dieser Konstellation insgesamt eine doch so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung abzuleiten ist, dass darin eine die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit liegt.
Unter dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die bP eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).
Auch die gemäß § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten Interessen der bP mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Diesbezüglich wird auf die obigen Erwägungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwiesen.Auch die gemäß Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten Interessen der bP mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Diesbezüglich wird auf die obigen Erwägungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwiesen.
Im Fall der bP ist die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots möglich. Ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot steht unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände im Bundesgebiet in Relation zu dem Gesamtfehlverhalten und der Tatsache, dass sie der seit Juni 2020 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, mittellos ist und auch nicht ausreichend an der Beschaffung eines irakischen Reisedokuments mitwirkt, in einem angemessenen Verhältnis. Auf Grund dessen ist ein Einreiseverbot im Ausmaß von zwei Jahren, dies auch angesichts des Umstandes, dass sich diese Höhe im unteren Bereich des zeitlichen Spektrums befindet, angemessen und erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Zu Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Die bB hat der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt bzw. war aufgrund der mit diesem Erkenntnis ergangenen Entscheidung innerhalb der Entscheidungsfrist über die aufschiebende Wirkung über diese selbst nicht mehr gesondert abzusprechen.
3.8. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesamt führte ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, die Ermittlungsergebnisse sind weiterhin aktuell und das Bundesverwaltungsgericht konnte sich den tragenden Gründen der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. Die Beschwerde trat den Verfahrensergebnissen des Bundesamtes auch nicht substantiiert entgegen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesamt führte ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, die Ermittlungsergebnisse sind weiterhin aktuell und das Bundesverwaltungsgericht konnte sich den tragenden Gründen der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. Die Beschwerde trat den Verfahrensergebnissen des Bundesamtes auch nicht substantiiert entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegaler Aufenthalt Mängelheilung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliche Interessen Privatleben Reisedokument Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Urkunde VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L531.2142325.2.00Im RIS seit
22.08.2022Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022