Entscheidungsdatum
27.06.2022Norm
AnhO §28Spruch
,
W155 2236846-2/12E
W155 2236846-2/12E, ,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung infolge der Festnahme wird abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung infolge der Festnahme wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Maßnahmen in der Anhaltung wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Maßnahmen in der Anhaltung wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres, BFA) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres, BFA) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres, LPD) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres, LPD) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal unter Verwendung gefälschter Dokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2019 gab der BF u.a. an, in Rumänien studiert zu haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) leitete ein Verfahren nach der Dublin III VO ein und stimmte Rumänien am 10.01.2020 der Übernahme des BF zu. Die Überstellung konnte in Folge unbekannten Aufenthaltes des BF nicht durchgeführt werden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) leitete ein Verfahren nach der Dublin römisch drei VO ein und stimmte Rumänien am 10.01.2020 der Übernahme des BF zu. Die Überstellung konnte in Folge unbekannten Aufenthaltes des BF nicht durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 03.02.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurück und stellte die Zuständigkeit Rumäniens fest. Das Bundesamt ordnete die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG an und erklärte die Abschiebung nach Rumänien für zulässig. Mit Bescheid vom 03.02.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurück und stellte die Zuständigkeit Rumäniens fest. Das Bundesamt ordnete die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG an und erklärte die Abschiebung nach Rumänien für zulässig.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt.
Die gegen den Bescheid vom 03.02.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , ab.Die gegen den Bescheid vom 03.02.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ab.
Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine außerordentliche Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde nicht entsprochen, die Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , XXXX zurück.Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine außerordentliche Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde nicht entsprochen, die Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 zurück.
Am 01.10.2020 erschien der BF mit seinem Rechtsvertreter im Polizeianhaltezentrum (PAZ) und stellte um 8:45 Uhr einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Rumänien abgelaufen sei und mit der inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu beginnen sei. Der BF wurde erstbefragt und ihm Informationsblätter zu Folgeanträge ausgehändigt. Außerdem wurde ein Festnahmeauftrag angeordnet und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Farsi übergeben. Der BF wurde noch am selben Tag in das Erstaufnahmezentrum Ost, XXXX verbracht. Am 01.10.2020 erschien der BF mit seinem Rechtsvertreter im Polizeianhaltezentrum (PAZ) und stellte um 8:45 Uhr einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Rumänien abgelaufen sei und mit der inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu beginnen sei. Der BF wurde erstbefragt und ihm Informationsblätter zu Folgeanträge ausgehändigt. Außerdem wurde ein Festnahmeauftrag angeordnet und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Farsi übergeben. Der BF wurde noch am selben Tag in das Erstaufnahmezentrum Ost, römisch 40 verbracht.
Am 06.10.2020 stellte das Bundesamt fest, dass dem BF ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG zukomme. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom gemäß § 29 Abs. 3 und 15a AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 06.10.2020 stellte das Bundesamt fest, dass dem BF ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG zukomme. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX ordnetet mit Bescheid vom 29.10.2020 eine Absonderung des BF beginnend mit 29.10.2020 bis 04.11.2020 auf Grund des hohen Infektionsrisikos mit COVID-19 an. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 ordnetet mit Bescheid vom 29.10.2020 eine Absonderung des BF beginnend mit 29.10.2020 bis 04.11.2020 auf Grund des hohen Infektionsrisikos mit COVID-19 an.
Am 04.11.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens. Die Festnahme war für 23.11.2020, 5:00 Uhr und nach der Festnahme des BF die Überstellung in ein PAZ geplant. Die Abschiebung war für 25.11.2020 vorgesehen.Am 04.11.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens. Die Festnahme war für 23.11.2020, 5:00 Uhr und nach der Festnahme des BF die Überstellung in ein PAZ geplant. Die Abschiebung war für 25.11.2020 vorgesehen.
Am 10.11.2020 erhob der BF eine (erste) Maßnahmenbeschwerde u.a. gegen die Festnahme im Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 01.10.2020. Das Verfahren ist beim BVwG zu GZ XXXX anhängig.Am 10.11.2020 erhob der BF eine (erste) Maßnahmenbeschwerde u.a. gegen die Festnahme im Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 01.10.2020. Das Verfahren ist beim BVwG zu GZ römisch 40 anhängig.
Am 23.11.2020 wurde der BF festgenommen (05:00 Uhr) und in ein PAZ überstellt (06:14 Uhr). Nach zwei durchgeführten PCR-Tests wurde der BF um 21:35 Uhr aus dem PAZ auf Grund Haftunfähigkeit in Folge einer COVID-19 Infektion entlassen und in eine Quarantäne-Einrichtung (Rotes Kreuz, Heimquarantäne „OWS Pavillon 15“) verbracht.
Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hinsichtlich des zurückweisenden Asylbescheides vom 03.02.2020 wurde mit Beschluss vom XXXX , XXXX abgelehnt.Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hinsichtlich des zurückweisenden Asylbescheides vom 03.02.2020 wurde mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 abgelehnt.
Am 01.12.2020 erhob der BF eine weitere (zweite) Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung einer Absonderung vom 25.10.2020 bis 29.10.2020. Das Verfahren ist beim BVwG zu GZ XXXX anhängig.Am 01.12.2020 erhob der BF eine weitere (zweite) Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung einer Absonderung vom 25.10.2020 bis 29.10.2020. Das Verfahren ist beim BVwG zu GZ römisch 40 anhängig.
Am 04.12.2020 wurde durch das Rote Kreuz bestätigt, dass der BF die vorgeschriebene Quarantäne vom 23.11. bis 03.12.2020 ordnungsgemäß eingehalten habe und am 04.12.2020 die Einrichtung verlassen werde.
Am 21.12.2020 erhob der BF gegenständliche (dritte) Maßnahmenbeschwerde gegen Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar
? die Unterlassung der Durchführung eines PCR-Testes im Zeitraum nach der Entlassung aus der Quarantäne am 04.11.2020 bis zur Festnahme am 23.11.2020,
? den Festnahmeauftrag und die Festnahme am 23.11.2020, 05:00 Uhr zum Zwecke der Abschiebung und Überstellung an ein PAZ,
? die Unterlassung der Zustellung des Festnahmeauftrages an den Rechtsvertreter und die damit verbundene rechtswidrige Freiheitsentziehung am 23.11.2020, 05:00 Uhr bis zur Zustellung an den Rechtsvertreter am 23.11.2020, 12:12 Uhr,
? die rechtswidrige Abnahme der persönlichen Gegenstände und Einbehaltung bis zur Entlassung und Verbringung in das Otto-Wagner-Spital,
? die Verweigerung am 23.11.2020 den Rechtsvertreter in Kenntnis zu setzen,
? die Unterlassung der Versorgung mit Nahrung für einen Zeitraum von 7 Stunden am 23.11.2020 (zwischen 05:00 Uhr und 12:00 Uhr) und
? die mehrstündige Anhaltung in einer Einzelzelle nach positivem COVID-19 Test am 23.11.2020 und die unterlassene Hilfeleistung.
Mit Schreiben vom 22.12.2020 nahm das Bundesamt zur Maßnahmenbeschwerde Stellung und verwies auf die Aktenvorlage zu den bereits anhängigen Verfahren beim BVwG. Das Bundesamt teilte zudem mit, dass sich der BF am 09.12.2020 zur freiwilligen Dublin-Überstellung nach Rumänien angemeldet habe und seit 07.12.2020 wieder in der Betreuungsstelle Ost Unterkunft genommen habe.
Am 14.01.2021 reiste der BF mit organisatorischen Unterstützungsleistung der BBU im Sinne der Dublin-Überstellung nach Rumänien aus.
Mit Schreiben vom 25.03.2022 bzw. 23.05.2022 wurde die Landespolizeidirektion Wien (LPD)
als belangte Behörde hinsichtlich der Maßnahmen während der polizeilichen Anhaltung um Stellungnahme ersucht.
Am 02.06.2022 erstattete die LPD eine Gegenschrift unter Vorlage von Dokumenten, die dem BF zur Stellungnahem ins Parteiengehör übermittelt wurde.
Mit Schriftsatz vom 21.06.2022 gab der Rechtsvertreter des BF bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Zur Person der BF
Der BF ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, er trägt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes (FPG).
Der BF war daher weder asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, er verfügte über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung war der BF in Rumänien aufenthaltsberechtigt. Rumänien erklärte sich mit Schreiben vom 10.01.2020 für die Führung des Asylverfahrens zuständig.
Der BF hat keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF wurde in Österreich von einem LG wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Der BF war zum Zeitpunkt des Festnahmeauftrages gesund.
Zum Festnahmeauftrag und der darauf gestützten Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft
Eine Dublin - Überstellung des BF nach Rumänien konnte nicht stattfinden, weil der BF untergetauchte. Er war ab 10.01.2020 bis 16.03.2020 nicht nach dem Meldegesetz gemeldet.
Gegen den BF lag eine rechtskräftige (seit XXXX ) Anordnung zur Außerlandesbringung und die Zulässigkeit der Abschiebung vor. Dem BF kam kein faktischer Abschiebeschutz zu. Gegen den BF lag eine rechtskräftige (seit römisch 40 ) Anordnung zur Außerlandesbringung und die Zulässigkeit der Abschiebung vor. Dem BF kam kein faktischer Abschiebeschutz zu.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der BF wurde am 23.11.2020, 05:00 Uhr auf Grund des gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung angeordneten Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ überstellt.Der BF wurde am 23.11.2020, 05:00 Uhr auf Grund des gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung angeordneten Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ überstellt.
Der BF wurde über die Gründe der Festnahme mittels Infoblatt in persischer Sprache, welches er unterschrieben hat, belehrt.
Dem Rechtsvertreter des BF wurde der Festnahmeauftrag am 23.11.2020 um 12:12 Uhr übermittelt.
Der BF wurde in der Anhaltung im PAZ einer COVID-19 PCR-Testung unterzogen.
Der BF wurde wegen Haftunfähigkeit in Folge einer COVID-19 Infektion am 23.11.2020, 21:35 entlassen und in eine Quarantäne-Einrichtung des Roten Kreuzes („OWS Pavillon 15“) verbracht.
Am 14.01.2021 reiste der BF freiwillig nach Rumänien aus.
Zu den polizeilichen Maßnahmen während der Anhaltung am 23.11.2020
Die Abnahme der persönlichen Gegenstände des BF erfolgte auf Grundlage der Anhalteordnung (AnhO).
Eine Unterlassung der Versorgung des BF mit Nahrung für einen Zeitraum von sieben Stunden kann nicht festgestellt werden, vielmehr hat jeder Häftling jederzeit die Möglichkeit, Nahrung zu erhalten.
Die Verlegung des BF in eine Einzelzelle erfolgte auf Grundlage der AnhO infolge eines positiven COVID- 19 Testergebnisses. Eine über die Frage der Haftfähigkeit hinausgehende medizinische Betreuung war nicht erforderlich. Die Unterlassung einer sofortigen Hilfeleistung lag nicht vor.
Die Verweigerung eines Informationsaustausches des BF mit seinem Rechtsvertreter lag nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage des Bundesamtes, den Angaben des BF in den Einvernahmen, der Stellungnahmen des Bundesamtes und den im Verfahrensgang genannten Gerichtsakten fest und war das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes Bild zu machen.
Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesamtes, des BVwG und den Ausführungen des BF im Rahmen der persönlichen Einvernahmen und den vorgelegten Unterlagen. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist sowie in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und die rechtskräftigen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen und der Erklärung Rumäniens, für das Asylverfahren zuständig zu sein.
Die Feststellung zu den familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten ergibt sich aus der Aktenlage bzw. aus den Einvernahmen des BF im behördlichen Verfahren.
Die Verurteilung des BF durch ein LG ergibt sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen Urteils vom XXXX , XXXX (AS 487).Die Verurteilung des BF durch ein LG ergibt sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen Urteils vom römisch 40 , römisch 40 (AS 487).
Außer dem Nachweis einer COVID-19 Infektion hat der BF keine andere behandlungsbedürftige Erkrankung nachgewiesen oder vorgebracht, sodass von einem gesunden Zustand des BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung ausgegangen werden konnte. Der BF war zum Zeitpunkt der Festnahme und Ende der Absonderung nicht mehr ansteckend.
Zum Festnahmeauftrag und der darauf gestützten Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft
Die Feststellungen zur Festnahme und der Festnahmeanordnungen ergeben sich aus der Aktenlage und der Sachverhaltsdarstellung des Bundeamtes.
Der BF wurde am 23.11.2020, 05:00 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages vom 04.11.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und anschließend angehalten. Wie sich aus der Stellungnahme vom 22.12.2020 des Bundesamtes und dem Anhalteprotokoll II ergibt, wurde der BF über die Gründe der Festnahme mittels Infoblatt in persischer Sprache belehrt und durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen und dem Rechtsvertreter der Festnahmeauftrag noch am selben Tag der Anhaltung (12:12 Uhr) übermittelt. Es besteht kein Grund an den Aussagen des Bundesamtes oder den Aufzeichnungen im Anhalteprotokoll II zu zweifeln. Dem Einwand des BF in der Beschwerde, dass der Rechtsvertreter erst nach seiner Aufforderung von der Festnahme informiert worden sei, wird entgegnet, dass der BF die Verständigung eines Rechtsbeistandes nicht gewünscht hat, wie aus dem Anhalteprotokoll II, hervorgeht. Der BF wurde am 23.11.2020, 05:00 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages vom 04.11.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und anschließend angehalten. Wie sich aus der Stellungnahme vom 22.12.2020 des Bundesamtes und dem Anhalteprotokoll römisch zwei ergibt, wurde der BF über die Gründe der Festnahme mittels Infoblatt in persischer Sprache belehrt und durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen und dem Rechtsvertreter der Festnahmeauftrag noch am selben Tag der Anhaltung (12:12 Uhr) übermittelt. Es besteht kein Grund an den Aussagen des Bundesamtes oder den Aufzeichnungen im Anhalteprotokoll römisch zwei zu zweifeln. Dem Einwand des BF in der Beschwerde, dass der Rechtsvertreter erst nach seiner Aufforderung von der Festnahme informiert worden sei, wird entgegnet, dass der BF die Verständigung eines Rechtsbeistandes nicht gewünscht hat, wie aus dem Anhalteprotokoll römisch zwei, hervorgeht.
Dass dem BF und der Rechtsvertretung nicht vorab die Festnahme angekündigt worden sei, wie in der Beschwerde moniert, entspricht nicht dem Sinn und Zweck und der Logik eines Festnahmeverfahrens zum Zweck einer Abschiebung. Nachdem der BF bis zum Zeitpunkt des Festnahmeauftrages am 04.11.2020 nicht freiwillig ausgereist ist, musste er auf Grund der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrages, der Anordnung der Außerlandesbringung und der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung (Bescheid BFA vom 03.02.2020, Erkenntnis BVwG vom XXXX ) jederzeit mit einer Abschiebung rechnen. Da sich der BF seiner Dublin-Überstellung durch Untertauchen entzog und versuchte, durch einen Asylfolgeantrag ein Bleibrecht zu erzielen, ihm kein faktischer Abschiebschutz zukam und davon auszugehen war, dass der BF weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werde, war die Anordnung der Festnahme zum Zwecke der Abschiebung nachvollziehbar.Dass dem BF und der Rechtsvertretung nicht vorab die Festnahme angekündigt worden sei, wie in der Beschwerde moniert, entspricht nicht dem Sinn und Zweck und der Logik eines Festnahmeverfahrens zum Zweck einer Abschiebung. Nachdem der BF bis zum Zeitpunkt des Festnahmeauftrages am 04.11.2020 nicht freiwillig ausgereist ist, musste er auf Grund der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrages, der Anordnung der Außerlandesbringung und der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung (Bescheid BFA vom 03.02.2020, Erkenntnis BVwG vom römisch 40 ) jederzeit mit einer Abschiebung rechnen. Da sich der BF seiner Dublin-Überstellung durch Untertauchen entzog und versuchte, durch einen Asylfolgeantrag ein Bleibrecht zu erzielen, ihm kein faktischer Abschiebschutz zukam und davon auszugehen war, dass der BF weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werde, war die Anordnung der Festnahme zum Zwecke der Abschiebung nachvollziehbar.
Zum Vorwurf einer unterlassenen COVID-19 Testung als K1 Kontaktperson nach der Entlassung aus der Absonderung am 04.11.2020 bis zur Festnahme am 23.11.2020 stimmt das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesamtes zu, in denen auf die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden und der BBU GmbH verwiesen wurde.
Dass der BF schließlich doch am 14.01.2021 freiwillig nach Rumänien ausreiste ergibt sich aus der Ausreisebestätigung des Bundesamtes.
Zu den polizeilichen Maßnahmen während der Anhaltung am 23.11.2020
Wie die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführte, erfolgte die Abnahme und Einbehaltung persönlicher Gegenstände durch Organe der Fremdenpolizei während der Anhaltung auf Grundlage der AnhO. Die Abnahme der Gegenstände wird auch in der Anhaltedatei und im Anhalteprotokoll IV (Effekten) vermerkt. Dass ein Ring und sonstige Schmuckstücke abgenommen worden wären, geht aus diesen Unterlagen nicht hervor und wurde von der belangten Behörde auch verneint. Die abgenommenen Gegenstände werden nach der Entlassung wieder ausgefolgt. Der BF hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.Wie die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführte, erfolgte die Abnahme und Einbehaltung persönlicher Gegenstände durch Organe der Fremdenpolizei während der Anhaltung auf Grundlage der AnhO. Die Abnahme der Gegenstände wird auch in der Anhaltedatei und im Anhalteprotokoll römisch vier (Effekten) vermerkt. Dass ein Ring und sonstige Schmuckstücke abgenommen worden wären, geht aus diesen Unterlagen nicht hervor und wurde von der belangten Behörde auch verneint. Die abgenommenen Gegenstände werden nach der Entlassung wieder ausgefolgt. Der BF hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Dem Vorwurf, dass der BF im Zeitraum von 7 Stunden nicht mit Nahrungsmittel versorgt worden wäre, begegnete die LPD Wien mit dem Argument, dass grundsätzlich in der Zeit von 06:00 und 8:00 Uhr Frühstück ausgegeben werde. Zudem werde jederzeit auf Wusch auch außerhalb der dafür vorgesehen Zeit Nahrung ausgegeben. Für die belangte Behörde wie auch für das erkennende Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht wie alle anderen Häftlinge ein Frühstück bekommen haben soll. Der BF hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Der BF rügt außerdem in seiner Beschwerde die mehrstündige Anhaltung in einer Einzelzelle nach positiven COVID-19 Test und die Unterlassung der sofortigen Hilfeleistung. Wie aus der Anhaltedatei, der Gegenschrift der LPD Wien und dem Anhalteprotokoll III (polizeiliches Gutachten) hervorgeht erforderte der positive PCR-Test auf Grundlage der AnhO die Verlegung in eine Einzelzelle bis zur Entlassung und Verbringung in ein Spital. Die belangte Behörde führte auch an, dass der BF keine Symptome aufwies, die eine über die Haftfähigkeit hinausgehende medizinische Betreuung oder „Hilfeleistung“ erforderten. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.Der BF rügt außerdem in seiner Beschwerde die mehrstündige Anhaltung in einer Einzelzelle nach positiven COVID-19 Test und die Unterlassung der sofortigen Hilfeleistung. Wie aus der Anhaltedatei, der Gegenschrift der LPD Wien und dem Anhalteprotokoll römisch drei (polizeiliches Gutachten) hervorgeht erforderte der positive PCR-Test auf Grundlage der AnhO die Verlegung in eine Einzelzelle bis zur Entlassung und Verbringung in ein Spital. Die belangte Behörde führte auch an, dass der BF keine Symptome aufwies, die eine über die Haftfähigkeit hinausgehende medizinische Betreuung oder „Hilfeleistung“ erforderten. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
Dass dem BF die Verständigung seiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert worden wäre, geht aus der Gegenschrift der belangten Behörde und dem Anhalteprotokoll II (Verständigungsblatt) nicht hervor. Vielmehr ist im Protokoll, das der BF unterzeichnete, ersichtlich, dass der BF keine Kontaktaufnahme mit dem Rechtsbeistand wünschte. Die belangte Behörde führte aus, dass es jedem Häftling möglich ist, nach Erledigung des Aufnahmeprozesses, Telefonate in dem dafür vorgesehenen Raum durchzuführen. Wie aus dem Verfahrensakt und der Beschwerde ersichtlich, wurde die rechtsfreundliche Vertretung verständigt. Von einer Verweigerung der Kommunikation mit dem Rechtsvertreter, um den BF ohne Rechtsberatung „verschwinden zu lassen“ und ihn binnen 72 Stunden schnell außer Landes zu bringen, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann keine Rede sein. Dass dem BF die Verständigung seiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert worden wäre, geht aus der Gegenschrift der belangten Behörde und dem Anhalteprotokoll römisch zwei (Verständigungsblatt) nicht hervor. Vielmehr ist im Protokoll, das der BF unterzeichnete, ersichtlich, dass der BF keine Kontaktaufnahme mit dem Rechtsbeistand wünschte. Die belangte Behörde führte aus, dass es jedem Häftling möglich ist, nach Erledigung des Aufnahmeprozesses, Telefonate in dem dafür vorgesehenen Raum durchzuführen. Wie aus dem Verfahrensakt und der Beschwerde ersichtlich, wurde die rechtsfreundliche Vertretung verständigt. Von einer Verweigerung der Kommunikation mit dem Rechtsvertreter, um den BF ohne Rechtsberatung „verschwinden zu lassen“ und ihn binnen 72 Stunden schnell außer Landes zu bringen, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann keine Rede sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 13 Abs. 3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins.
Festnahme und Anhaltung
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn, 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder, 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
[…]“
Gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Der BF wurde am 23.11.2020 von Polizeibeamten gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 04.11.2020 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und auf Grund der Haftunfähigkeit in Folge einer COVID-19 Infektion am selben Tag entlassen und in eine Quarantäne-Einrichtung (Rotes Kreuz, Heimquarantäne „OWS Pavillon 15“) verbracht. Der BF wurde am 23.11.2020 von Polizeibeamten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 04.11.2020 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und auf Grund der Haftunfähigkeit in Folge einer COVID-19 Infektion am selben Tag entlassen und in eine Quarantäne-Einrichtung (Rotes Kreuz, Heimquarantäne „OWS Pavillon 15“) verbracht.
Die Voraussetzungen für die Festnahme lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil der BF einer Dublin - Überstellung nach Rumänien nicht nachgekommen ist und stattdessen untertauchte. Gegen den BF lag eine rechtskräftige (seit XXXX ) Anordnung zur Außerlandesbringung vor und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Auf Grund des vom am 01.10.2020 gestellten Asyl-Folgeantrages war zu befürchten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Ihm kam kein faktischer Abschiebeschutz zu (§ 12a Abs. 1 Z1 AsylG). Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung im Sinne der Dublin VO nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die Anordnung der Festnahme und in der Folge die Dauer der Anhaltung von der Festnahme am 23.11. 2020, 5:00 Uhr bis zur Entlassung am 23.11.2020, 21:35 Uhr des BF waren damit auch nicht unverhältnismäßig.Die Voraussetzungen für die Festnahme lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil der BF einer Dublin - Überstellung nach Rumänien nicht nachgekommen ist und stattdessen untertauchte. Gegen den BF lag eine rechtskräftige (seit römisch 40 ) Anordnung zur Außerlandesbringung vor und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Auf Grund des vom am 01.10.2020 gestellten Asyl-Folgeantrages war zu befürchten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Ihm kam kein faktischer Abschiebeschutz zu (Paragraph 12 a, Absatz eins, Z1 AsylG). Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung im Sinne der Dublin VO nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die Anordnung der Festnahme und in der Folge die Dauer der Anhaltung von der Festnahme am 23.11. 2020, 5:00 Uhr bis zur Entlassung am 23.11.2020, 21:35 Uhr des BF waren damit auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.
Die Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung-AnhO) lautet auszugsweise:
„Einzelhaft
§ 5. (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;
2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.Paragraph 5, (1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:, 1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;, 2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;, 3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
(2) Verwahrungshäftlinge sind, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.
(3) […]“
„Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten
§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.Paragraph 9, (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.
(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.
(3) […]“„
„Dokumentation
§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“Paragraph 28, Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Paragraph 10, der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“
Wie beweiswürdigend ausgeführt kann das BVwG in den während der Anhaltung im PAZ gesetzten Maßnahmen keine willkürliche Verletzung subjektiven Rechte gemäß Art. 3, Art. 5 und Art. 8 EMRK erkennen. In den einzelnen Anhalteprotokollen wurden die Maßnahmen dokumentiert, wie etwa die Abnahme persönlicher Gegenstände, die mehrstündige Anhaltung in einer Einzelzelle, die Untersuchung des BF (Unterlassene Hilfeleistung) und Entlassung. Diese Maßnahmen erfolgten auf Grundlage der AnhO. Das BVwG kann weder eine Verletzung eines Freiheitsrechtes noch eine erniedrigende Behandlung, die die Schwelle zur Verletzung nach Art. 3 EMRK erreicht hätte, erkennen. Bedenkt man, dass der Bestimmung des Art. 3 EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt. Auch die Unterlassung der Nahrung konnte nicht überzeugend dargelegt werden. Die behauptete Rechtswidrigkeit der unterlassenen Verständigung und Verhinderung der Kommunikation zwischen BF und Rechtsvertreter als Verletzung des Art. 8 EMRK konnte nicht festgestellt werden, zumal der BF laut Anhalteprotokoll die Beiziehung eines Rechtsvertreters gar nicht wünschte. Der BF hat zu den Ausführungen der belangten Behörde keine Stellungnahme angegeben.Wie beweiswürdigend ausgeführt kann das BVwG in den während der Anhaltung im PAZ gesetzten Maßnahmen keine willkürliche Verletzung subjektiven Rechte gemäß Artikel 3,, Artikel 5 und Artikel 8, EMRK erkennen. In den einzelnen Anhalteprotokollen wurden die Maßnahmen dokumentiert, wie etwa die Abnahme persönlicher Gegenstände, die mehrstündige Anhaltung in einer Einzelzelle, die Untersuchung des BF (Unterlassene Hilfeleistung) und Entlassung. Diese Maßnahmen erfolgten auf Grundlage der AnhO. Das BVwG kann weder eine Verletzung eines Freiheitsrechtes noch eine erniedrigende Behandlung, die die Schwelle zur Verletzung nach Artikel 3, EMRK erreicht hätte, erkennen. Bedenkt man, dass der Bestimmung des Artikel 3, EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt. Auch die Unterlassung der Nahrung konnte nicht überzeugend dargelegt werden. Die behauptete Rechtswidrigkeit der unterlassenen Verständigung und Verhinderung der Kommunikation zwischen BF und Rechtsvertreter als Verletzung des Artikel 8, EMRK konnte nicht festgestellt werden, zumal der BF laut Anhalteprotokoll die Beiziehung eines Rechtsvertreters gar nicht wünschte. Der BF hat zu den Ausführungen der belangten Behörde keine Stellungnahme angegeben.
Insgesamt kann im vorliegenden Fall keine Verletzung von Menschenrechten im Sinne der EMRK erkannt werden, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt A) III., IV und V.Zu Spruchpunkt A) römisch drei., römisch vier und römisch fünf.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall sind dem Bundesamt als belangte Behörde die Festnahme und die Anhaltung infolge der Festnahme und dem LPD Wien als belangte Behörde die Maßnahmen in der Anhaltung zuzurechnen, sodass auch zweimal über den Kostenantrag abzusprechen war. Die belangten Behörden sind auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und haben Anspruch auf Kostenersatz. Dem BF gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörden als obsiegende Parteien mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörden als obsiegende Partei € 368,80. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörden als obsiegende Parteien mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörden als obsiegende Partei € 368,80.
Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 für die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie in gleicher Höhe für die Beschwerde gegen die Maßnahmen in der Anhaltung zu ersetzen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Aus den vorliegenden Akteninhalten hat sich klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Dublin III-VO Festnahme Festnahmeauftrag Folgeantrag illegale Einreise Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Pandemie Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Überstellung UntertauchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W155.2236846.2.00Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022