Entscheidungsdatum
28.06.2022Norm
AVG §35Spruch
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W195 2255733-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, ZI. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG in der Höhe von EUR 300,- festgesetzt wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG in der Höhe von EUR 300,- festgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I.1. frühere Verfahren:römisch eins.1. frühere Verfahren:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von XXXX , stellte am 13.06.2017 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch ihren Onkel begründete. römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von römisch 40 , stellte am 13.06.2017 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch ihren Onkel begründete.
1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019 wies das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat XXXX (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019 wies das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat römisch 40 (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.1.3. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.1.3. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
1.1.4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde iSd. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, welcher dieser mit Beschluss vom 17.12.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschluss vom 09.06.2020 wurde jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2020 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schließlich wurde die Revision mit Beschluss vom 11.08.2021, Zl. XXXX vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. 1.1.4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde iSd. Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, welcher dieser mit Beschluss vom 17.12.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschluss vom 09.06.2020 wurde jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2020 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schließlich wurde die Revision mit Beschluss vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
1.1.5. Am 13.11.2019 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Mit Bescheid vom 02.09.2020 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 1.1.6. Mit Bescheid vom 02.09.2020 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
1.1.7. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.1.7. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
I.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 02.09.2020 wurde der BF wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde und wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit sowie unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt.römisch eins.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 02.09.2020 wurde der BF wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde und wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit sowie unrichtiger Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt.
Begründend wurde, neben einem kurzen Verfahrensabriss, ausgeführt, dass die BF wissentlich und vorsätzlich in Kenntnis der völligen Aussichtlosigkeit die Behörde mutwillig in Anspruch genommen habe. Dies auch deshalb, weil dem neuerlichen Antrag keinerlei wesentlichen neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer anderen Entscheidung als der bereits getroffenen Entscheidung führen würden, inhärent seien.
Nach Inanspruchnahme des gesamten Instanzenzuges habe die BF, anstatt den Rechtsstaat Österreich zu respektieren und der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, durch einen neuerlichen Antrag die Behörde in Anspruch genommen. Damit seien die personellen und finanziellen Ressourcen des BFA mutwillig beansprucht worden.
I.2.2. Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 legte die von Rechtsanwälten vertretene BF gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe Beschwerde ein. Es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden und bestünden auch inhaltliche Rechtswidrigkeiten.römisch eins.2.2. Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 legte die von Rechtsanwälten vertretene BF gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe Beschwerde ein. Es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden und bestünden auch inhaltliche Rechtswidrigkeiten.
Unter Bezugnahme auf das seinerzeitige Verfahren vor dem VwGH verwies die BF darauf, dass kein mißbräuchliches Verhalten der BF feststellbar sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde offensichtlich nicht berücksichtigt, dass die BF ein geändertes Familienleben führe.
Deshalb beantragte die BF, dass das BVwG den gegenständlichen Bescheid beheben, eine mündliche Verhandlung durchführen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen solle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und Staatsangehörige von XXXX ; ihre Identität steht fest.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von römisch 40 ; ihre Identität steht fest.
Der im Verfahrensgang unter I. dargestellte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt. Der im Verfahrensgang unter römisch eins. dargestellte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Administrativakten, der vorgelegten Beschwerde und den im Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Gerichtsakten zur Grundzahl Zl XXXX .Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Administrativakten, der vorgelegten Beschwerde und den im Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Gerichtsakten zur Grundzahl Zl römisch 40 .
Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
§ 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet:
„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Die BF brachte, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022 festgestellt wurde, keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, vor. „Eine solch wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist fallbezogen nicht erkennbar“, weshalb die Zurückweisung des seinerzeitigen Antrages zu Recht erfolgte. Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde sei die BF den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht inhaltlich entgegengetreten und habe sie damit keinen nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandenen neuen Sachverhalt dargelegt.
Im Hinblick auf das Familienleben der BF sei zu berücksichtigen, dass sie seit 2018 eine Beziehung mit einem XXXX Staatsbürger führe. Seit 2020 lebe sie im gemeinsamen Haushalt, am 22.07.2021 haben sie geheiratet. Insgesamt wird nicht verkannt, dass die BF bemüht ist, in Österreich Fuß zu fassen. Aufgrund der angeführten Umstände und angesichts der Aufenthaltsdauer der BF kann jedoch nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden. Somit bestünde keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Das Gewicht ihrer privaten Interessen werde dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war.Im Hinblick auf das Familienleben der BF sei zu berücksichtigen, dass sie seit 2018 eine Beziehung mit einem römisch 40 Staatsbürger führe. Seit 2020 lebe sie im gemeinsamen Haushalt, am 22.07.2021 haben sie geheiratet. Insgesamt wird nicht verkannt, dass die BF bemüht ist, in Österreich Fuß zu fassen. Aufgrund der angeführten Umstände und angesichts der Aufenthaltsdauer der BF kann jedoch nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden. Somit bestünde keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Das Gewicht ihrer privaten Interessen werde dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war.
Der BF, die rechtsanwaltlich vertreten wird, muss letztlich nicht zuletzt auf Grund der seinerzeitigen Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes klar gewesen sein, dass es für sie keine weitere Möglichkeit des Verbleibes im Bundesgebiet gibt. Mit dem neuerlichen Antrag, der keinerlei wesentliche Substanz beinhaltete, zeigte die BF keinen Respekt gegenüber den Entscheidungen des VfGH und des VwGH, beides österreichische oberste Gerichtshöfe.
Wesentlich für den gegenständlichen Fall ist jedoch, dass der BF tatsächlich die Behörde und in weiterer Folge das BVwG in Anspruch genommen hat, ohne jegliche Aussicht auf Erfolg.
Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall somit grundsätzlich gegeben. Gegenständlich liegt die strafbare, offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit einen weiteren Antrag stellte. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall somit grundsätzlich gegeben. Gegenständlich liegt die strafbare, offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit einen weiteren Antrag stellte.
In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge auf internationalen Schutz – der Folgeantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt als noch die Verfahren vor den Höchstgerichten offen waren - bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht.
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben, da der BF durch die Antragstellung wenige Wochen nach der Entscheidung des BVwG wiederum die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat.Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben, da der BF durch die Antragstellung wenige Wochen nach der Entscheidung des BVwG wiederum die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat.
Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).
Das Bundesverwaltungsgericht reduziert die vom BFA festgesetzte und vollkommen ausgeschöpfte Strafhöhe von € 726,- auf € 300,-, weil davon ausgegangen werden kann, dass vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die sich im Bagatellbereich befindende Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass die BF wiederum ein derartiges Verhalten setzt. Es wurde damit weniger als die Hälfte des auszuschöpfenden Höchstbetrages festgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mutwillensstrafe sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Wirkung zeigt.
Zu Lasten der BF ist der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Anträge beanspruchte die BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG), sondern wurde der Bund belastet. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Zu Lasten der BF ist der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Anträge beanspruchte die BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG), sondern wurde der Bund belastet. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG).
Außerdem gilt es weiters zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers durch die langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt.
Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf € 300,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf € 300,- gerechtfertigt erscheint.
Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf € 300,- im konkreten Einzelfall angemessen.Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf € 300,- im konkreten Einzelfall angemessen.
3.2. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
3.3. Zum Antrag auf „Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde“:
Die Verhängung der Mutwillensstrafe dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Mutwillensstrafe dient, wie oben dargestellt (s. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406), dazu, Personen von der offenbar mutwilligen oder von Verschleppungsabsicht getragenen Inanspruchnahme von Behörden abzuhalten. Bei der Mutwillensstrafe gemäß §°35 AVG, handelt es sich um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Sie ist also nicht an irgendeine Verwaltungsmaterie (zB AsylG oder FPG) gebunden, sondern dient dem Zweck, die Behördentätigkeit nicht unnötig zu gefährden bzw. die Verschleppung von Verwaltungsverfahren hintanzuhalten, unabhängig von den jeweiligen Einzelverfahren und deren gesetzliche Grundlage. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Art 6 EMRK ist somit davon nicht berührt und kann auch aus der geringen Höhe der Beschwerdegebühr keine Verletzung der GRC abgeleitet werden. Die Verhängung der Mutwillensstrafe dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Mutwillensstrafe dient, wie oben dargestellt (s. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406), dazu, Personen von der offenbar mutwilligen oder von Verschleppungsabsicht getragenen Inanspruchnahme von Behörden abzuhalten. Bei der Mutwillensstrafe gemäß §°35 AVG, handelt es sich um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Sie ist also nicht an irgendeine Verwaltungsmaterie (zB AsylG oder FPG) gebunden, sondern dient dem Zweck, die Behördentätigkeit nicht unnötig zu gefährden bzw. die Verschleppung von Verwaltungsverfahren hintanzuhalten, unabhängig von den jeweiligen Einzelverfahren und deren gesetzliche Grundlage. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Artikel 6, EMRK ist somit davon nicht berührt und kann auch aus der geringen Höhe der Beschwerdegebühr keine Verletzung der GRC abgeleitet werden.
Eine „Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde“ würde letztlich eine „neue Entscheidung“ der Behörde bewirken, welche nur zu dem Ergebnis gelangen könnte entweder eine neuerliche Mutwillensstrafe zu verhängen oder von dieser abzusehen. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde bei dem vorliegenden Sachverhalt, der umfassend erhoben wurde und unstrittig ist, zu keinem anderen Ergebnis gelangen könnte, war auch diesem Eventualantrag nicht nachzukommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit falsche Angaben Mutwillen Mutwillensstrafe Rechtsmissbrauch StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2255733.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022