Entscheidungsdatum
04.07.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W205 2256451-1/2Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. 1296179607 / 220415593, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. 1296179607 / 220415593, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2022 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seinen Angaben zufolge in Indien geboren und Staatsangehöriger von Indien. Bei der Erstbefragung am 06.03.2022 gab er zu seinem Fluchtgrund an, er habe in Indien eine Freundin gehabt. Ihre Familie sei gegen diese Beziehung, die Brüder des Mädchens hätten ihn töten wollen. Deshalb habe ihn seine Familie in die Ukraine zum Studieren geschickt. Die Ukraine habe er wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass ihn die Brüder des Mädchens umbringen könnten.
Am 17.05.2022 brachte er bei der Einvernahme vor der Behörde– unter näherer Darstellung der Umstände - iW vor, er sei im Dezember 2021 in die Ukraine ausgereist um dort zu studieren. Dieses Land habe er aufgrund der aktuellen Situation verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund in Bezug auf Indien befragt, gab er zusammengefasst an, es gehe um eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen aus einer anderen Kaste, zu der ihre Eltern nicht zugestimmt hätten, nunmehr würde er von der Familie des Mädchens mit dem Umbringen bedroht. Dazu traf er nähere Ausführungen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2°Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2 °, A, b, s, 1 Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Im – hier allein entscheidungsgegenständlichen - Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Im – hier allein entscheidungsgegenständlichen - Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, mit Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, mit Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das Bundesamt führte zum Fluchtgrund begründend aus, es „war nicht feststellbar, dass Sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt gewesen sind oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wären.“
Beweiswürdigend ist folgendes wörtlich ausgeführt: „Ihre vagen und in dem Raum gestellten Äußerungen zum Fluchtvorbringen zeugen von der Unglaubwürdigkeit Ihres Fluchtgrundes.
Sie sind im Dezember 2021 in die Ukraine ausgereist um dort zu studieren. Sie geben an, die Ukraine aufgrund der aktuellen Situation verlassen zu haben.
Da Sie dies zuerst in den Raum stellen, nachdem Sie zu Ihrer Flucht befragt wurden, geht die Behörde schon deswegen davon aus, dass es hier um keine tatsächliche Verfolgung im Heimatland geht, sondern Sie lediglich Ihre wirtschaftliche Lage in Österreich verbessern wollen.
Die Lage in Indien die Sie schildern ist nicht glaubhaft.
Sie sagen, dass Sie von der Familie Ihrer Freundin bedroht werden und geben an, dass Personen aus dieser Familie zu Ihnen nach Hause gekommen wären und gegen die Türe geschlagen hätten. Das passierte aber erst vor einem Monat.
Es ist vollkommen unlogisch, dass so ein Tathergang erst 4-5 Monate nach Ihrer Ausreise passieren sollte. Sie erklären sich dadurch, dass diese Leute nicht wussten, dass Sie ausgereist sind. Es ist aber nicht ersichtlich, warum, wenn Sie tatsächlich Ziel dieser Familienstreitigkeiten wären, diese ein paar Monate warten sollten und nicht gleich vorbeigekommen wären.
In einer lebensnahen Betrachtungsweise ist es unlogisch dass diese Leute dann nur gegen die Türe geschlagen hätten. Vor allem in Anbetracht Ihrer Aussage, wonach Sie bei einer Rückkehr sicher umgebracht werden würden, ist dieser augenscheinliche Einschüchterungsversuch nicht im Einklang mit Ihrer geschilderten Angst.
Gäbe es eine solche Bedrohung tatsächlich, hätten die Verwandten Ihrer angeblichen Freundin sofortige Handlungen gesetzt, nämlich zu dem Zeitpunkt als Sie beim Geschlechtsverkehr erwischt wurden.
Gäbe es eine solche Bedrohung tatsächlich, hätte diese Familie nicht mind. 4 Monate gewartet um dann plötzlich Ihr Haus in Indien aufzusuchen und nicht „nur“ gegen die Türe geschlagen.
Gäbe es eine solche Bedrohung tatsächlich, hätte die Familie Sie nicht einfach gehen lassen, als sie gemeinsam gesehen wurden, nur um Sie Monate danach mit dem Tod zu bedrohen.
Gäbe es eine solche Bedrohung tatsächlich, dann wären Sie zumindest unter Beobachtung gestanden und jeder hätte gewusst, dass Sie sich nicht mehr im Land befinden.
Es scheint auch weiters unverhältnismäßig, als dass Sie angaben, dass Ihre eigene Familie dennoch nach wie vor unbehelligt in Indien leben kann.
Abschließend wird angeführt, dass die Tatsache, dass Sie überhaupt eine angebliche Freundin hatten, eher inhaltsleer erscheint, unter dem Aspekt, dass sie beide Ihrer Aussage nach heiraten wollten- und Sie dann aber kurzfristig geflohen sind.
In einer lebensnahen Betrachtungsweise hätten Sie zumindest schildern sollen, dass es noch ein Gespräch oder den Versuch gegeben hätte die Beziehung aufrecht zu erhalten. Ob nach wie vor Kontakt besteht oder Sie noch auf irgendeine Weise mit dieser Frau verbunden wären. Sie aber schildern dies nicht ansatzweise.
Letztendlich gelangt die erkennende Behörde im Rahmen der von Ihnen vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, zu dem Schluss, dass Sie mit diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.“
Zu Spruchpunkt VI. wird in der rechtlichen Beurteilung nach Zitierung des § 18 Abs. 1 AsylG ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers liege die Z. 5 vor. Die weitere Begründung lautet weiter wörtlich: „Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wird in der rechtlichen Beurteilung nach Zitierung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers liege die Ziffer 5, vor. Die weitere Begründung lautet weiter wörtlich: „Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid vollumfänglich.
4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 29.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der für die gegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt VI. relevante § 18 BFA-VG lautet:1. Der für die gegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt römisch sechs. relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18.Paragraph 18,
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2.
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.
der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.
der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
( ….)
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in der Bescheidbegründung angesichts der ausdrücklichen Heranziehung der Ziffer 5 davon aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Allerdings müsste das Vorbringen selbst für den Fall vorliegender Widersprüche, Ungereimtheiten oder Tatsachenwidrigkeiten, aufgrund derer auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geschlossen werden könnte, in der Gesamtschau offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, um den angeführten Tatbestand zu erfüllen:
Nach der Rechtsprechung reicht nämlich eine schlichte Tatsachenwidrigkeit nicht aus, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (s zur Auslegung des insofern wortgleichen § 6 Z 3 AsylG 1997: VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, mwH auf die Vorjudikatur, zB auf VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; 06.05.2004, 2002/20/0361).Nach der Rechtsprechung reicht nämlich eine schlichte Tatsachenwidrigkeit nicht aus, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (s zur Auslegung des insofern wortgleichen Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997: VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, mwH auf die Vorjudikatur, zB auf VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; 06.05.2004, 2002/20/0361).
Ein solches Maß qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens ist im Beschwerdefall aber weder ersichtlich noch wurde eine solche vom BFA argumentiert, vielmehr enthält die Bescheidbegründung eine – durchaus nicht unschlüssige - Beweiswürdigung, die allerdings „bloß“ eine schlichte Tatsachenwidrigkeit belegen kann. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens liegt also keinesfalls derart offensichtlich und eindeutig auf der Hand, dass dies die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG rechtfertigen würde.Ein solches Maß qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens ist im Beschwerdefall aber weder ersichtlich noch wurde eine solche vom BFA argumentiert, vielmehr enthält die Bescheidbegründung eine – durchaus nicht unschlüssige - Beweiswürdigung, die allerdings „bloß“ eine schlichte Tatsachenwidrigkeit belegen kann. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens liegt also keinesfalls derart offensichtlich und eindeutig auf der Hand, dass dies die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG rechtfertigen würde.
Dass einer der übrigen in § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführten Gründe (Z 1-4, 6,7) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom BFA nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (hier nach § 18 Abs. 2 leg.cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Dass einer der übrigen in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG angeführten Gründe (Ziffer eins -, 4, 6,,7) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom BFA nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (hier nach Paragraph 18, Absatz 2, leg.cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Die vom BFA getroffene Interessensabwägung, wonach es dem Beschwerdeführer nach negativem Ausgang des Verfahrens zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktrete, ist jedenfalls keine Abwägung, die mit den Intentionen des Gesetzgebers für die Eröffnung eines beschleunigten Verfahrens in Einklang zu bringen ist.
Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt VI. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
4. § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. 4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Interessenabwägung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W205.2256451.1.00Im RIS seit
31.08.2022Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022