Entscheidungsdatum
05.07.2022Norm
BDG 1979 §43Spruch
,
W246 2228315-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.08.2019, Zl. PAD/19/01366172, betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.08.2019, Zl. PAD/19/01366172, betreffend Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2019 mit, dass aus ihrer Sicht insbesondere aufgrund von zwei näher beschriebenen Vorfällen in den Jahren 2008 und 2015, die in der Folge zu disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt hätten, von ihm keine treuen Dienste iSd § 20c Abs. 1 GehG geleistet worden seien. Die belobende Anerkennung vom 20.06.1983 und die aktenkundige Feststellung vom 10.08.1984 der erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges vermögen diese Verletzungen der Treuepflicht durch den Beschwerdeführer nicht aufzuwiegen. Dem Beschwerdeführer sei daher keine Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 leg.cit. zu gewähren.1. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2019 mit, dass aus ihrer Sicht insbesondere aufgrund von zwei näher beschriebenen Vorfällen in den Jahren 2008 und 2015, die in der Folge zu disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt hätten, von ihm keine treuen Dienste iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG geleistet worden seien. Die belobende Anerkennung vom 20.06.1983 und die aktenkundige Feststellung vom 10.08.1984 der erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges vermögen diese Verletzungen der Treuepflicht durch den Beschwerdeführer nicht aufzuwiegen. Dem Beschwerdeführer sei daher keine Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. zu gewähren.
2. Mit Schreiben vom 26.07.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um „Ausstellung eines Bescheides“ bezüglich der „Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung“.
3. Die Behörde sprach mit dem im Spruch genannten Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer aus Anlass der Vollendung des Besoldungsdienstalters von 40 Jahren mangels treuer Dienste eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG nicht gewährt werde. 3. Die Behörde sprach mit dem im Spruch genannten Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer aus Anlass der Vollendung des Besoldungsdienstalters von 40 Jahren mangels treuer Dienste eine Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG nicht gewährt werde.
Dazu führte die Behörde (unter Darlegung zweier Vorfälle aus den Jahren 2008 sowie 2015, die jeweils zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt haben, einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe im Jahr 2008, eines Führerscheinentzugs für die Dauer von sechs Monaten in den Jahren 2007/2008 und zweier mündlicher Belehrungen wegen verspäteter Krankmeldung sowie verspäteten Dienstantritts in den Jahren 1999 und 2001) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit den von ihm gesetzten Verhaltensweisen wiederholt gezeigt, dass er nicht willens sei, sein Verhalten an die Erfordernisse des Berufsethos eines dienstführenden Polizeibeamten anzupassen. Dass es sich bei den dargelegten Vorfällen überwiegend um solche außerdienstlicher Natur handeln würde, ändere nichts an ihrer Relevanz hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens treuer Dienste, zumal auf das gesamte und somit auch auf das außerdienstliche Verhalten eines Beamten abzustellen sei. Alleine das zu den beiden disziplinarrechtlichen Verurteilungen führende Verhalten des Beschwerdeführers, welches jeweils auch seine Festnahme erfordert habe, reiche unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien aus, um das Vorliegen treuer Dienste iSd § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen. U.a. das zur verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers führende Verhalten belege zusätzlich die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, selbst Vorschriften einzuhalten, deren Vollziehung zu den Kernkompetenzen des Polizeidienstes gehöre. Die aktenkundigen Verdienste des Beschwerdeführers vermögen die verletzte Treuepflicht insgesamt nicht aufzuwiegen. In einer Gesamtschau sei somit die Voraussetzung der Leistung von treuen Diensten iSd § 20c Abs. 1 leg.cit. nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung nicht zu gewähren.Dazu führte die Behörde (unter Darlegung zweier Vorfälle aus den Jahren 2008 sowie 2015, die jeweils zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt haben, einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe im Jahr 2008, eines Führerscheinentzugs für die Dauer von sechs Monaten in den Jahren 2007 aus 2008, und zweier mündlicher Belehrungen wegen verspäteter Krankmeldung sowie verspäteten Dienstantritts in den Jahren 1999 und 2001) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit den von ihm gesetzten Verhaltensweisen wiederholt gezeigt, dass er nicht willens sei, sein Verhalten an die Erfordernisse des Berufsethos eines dienstführenden Polizeibeamten anzupassen. Dass es sich bei den dargelegten Vorfällen überwiegend um solche außerdienstlicher Natur handeln würde, ändere nichts an ihrer Relevanz hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens treuer Dienste, zumal auf das gesamte und somit auch auf das außerdienstliche Verhalten eines Beamten abzustellen sei. Alleine das zu den beiden disziplinarrechtlichen Verurteilungen führende Verhalten des Beschwerdeführers, welches jeweils auch seine Festnahme erfordert habe, reiche unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien aus, um das Vorliegen treuer Dienste iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zu verneinen. U.a. das zur verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers führende Verhalten belege zusätzlich die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, selbst Vorschriften einzuhalten, deren Vollziehung zu den Kernkompetenzen des Polizeidienstes gehöre. Die aktenkundigen Verdienste des Beschwerdeführers vermögen die verletzte Treuepflicht insgesamt nicht aufzuwiegen. In einer Gesamtschau sei somit die Voraussetzung der Leistung von treuen Diensten iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung nicht zu gewähren.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Darin führte er zunächst aus, dass sich die beiden Vorfälle, die zu den disziplinarrechtlichen Verurteilungen geführt hätten, ausschließlich in seiner Privatsphäre und nicht während seiner Dienstzeit ereignet hätten, und dass es sich dabei lediglich um Verwaltungsübertretungen und nicht um strafrechtlich zu ahndende Delikte gehandelt habe. Die im Zuge dessen getätigten Äußerungen hätten lediglich in Anwesenheit der einschreitenden Exekutivorgane stattgefunden. Die darüber erfolgte mediale Berichterstattung sei aufgrund rechtswidriger Weitergabe von Informationen seitens der Behörde oder eines Exekutivorgans an die Presse erfolgt, was ihm nicht zur Last gelegt werden könne. Weiters sei hierzu darauf hinzuweisen, dass er bei beiden Vorfällen aufgrund einer privaten Krise erheblich alkoholisiert gewesen sei; in nüchternem Zustand hätten diese Vorfälle nicht stattgefunden.
In der Folge legte der Beschwerdeführer positive Beurteilungen/Beschreibungen durch seine jeweiligen Vorgesetzten näher dar und verwies zudem auf mehrere Amtshandlungen mit seiner Beteiligung, hinsichtlich derer Belobungsanträge durch seine Vorgesetzten gestellt worden seien. Er habe laut „Personalevidenz“ alleine in den Jahren 2007 bis 2011 insgesamt sieben Belohnungen wegen besonderer Leistungen erhalten; diese Aufzählung sei jedoch unvollständig. Schließlich hielt der Beschwerdeführer dazu fest, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Jahr 2010 in Anerkennung seiner „treuen Dienste“ nach 30-jähriger Dienstzeit das Exekutivdienstzeichen erhalten habe.
Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass v.a. sein disziplinarrechtlich geahndetes Fehlverhalten in einer Gesamtschau über 40 Jahre die Nichtgewährung der Jubiläumszulage mangels Leistung treuer Dienste nicht rechtfertigen würde, weil das Fehlverhalten im Vergleich zu seiner Gesamtdienstzeit in einem relativ kurzen Zeitraum gesetzt worden sei und weil er den zu erwartenden Arbeitserfolg in seiner gesamten Dienstzeit durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe.
5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.01.2020 vorgelegt und sind am 04.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Behörde führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm genannten Belohnungen tatsächlich erhalten habe, diesen aber keine außergewöhnlichen Leistungen zugrunde gelegen seien, weil ansonsten Belobungszeugnisse ausgestellt worden wären. Weiters wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2019 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden unter anschließender Fahrerflucht verursacht habe; dieser Vorfall falle noch in den 40-jährigen Beurteilungszeitraum hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens treuer Dienste.
6. Mit Schreiben vom 01.03.2021 übermittelte die Behörde schließlich das Disziplinarerkenntnis vom 25.02.2021, mit dem der Beschwerdeführer hinsichtlich des o.a. Vorfalls vom 26.09.2019 verurteilt wurde.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021 wurde die vorliegende Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung (W246) zugewiesen.
8. Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 30.11.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage der den Beschwerdeführer betreffenden Belobungen aus den Jahren 1981, 1982, 1983, 1984 sowie 2014, der im Rahmen der beiden ersten Disziplinarverfahren eingeholten Dienstbeschreibungen und des disziplinarrechtlichen Nichteinleitungsbescheids vom 13.03.2015. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde dazu auf, die rechtlichen Grundlagen und konkreten Anlässe bekannt zu geben, die zur Gewährung der Belohnungen an den Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2019 geführt haben. Schließlich ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde auch um Darlegung der konkreten Voraussetzungen zur Verleihung des Exekutivdienstzeichens.
9. Die Behörde legte mit Schreiben vom 09.12.2021 die angeforderten Unterlagen vor und traf dazu nähere Ausführungen. Zur an den Beschwerdeführer erfolgten Verleihung des Exekutivdienstzeichens hielt die Behörde fest, dass dieses bei tatsächlich einwandfreier Dienstleistung während 30 Jahren als Exekutivbeamter verliehen werde. Zum damaligen Beurteilungszeitpunkt im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer „lediglich“ einmal disziplinarrechtlich verurteilt gewesen. Darüber hinaus sei aus Sicht der Behörde hinsichtlich der Verleihung des Exekutivdienstzeichens ein weniger strenger Maßstab anzulegen als bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung hinsichtlich der Gewährung/Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters durch, in welcher den Parteien hinreichend Gelegenheit zur Darlegung ihrer Standpunkte gegeben wurde.
11. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2022 gemäß den in der Verhandlung erteilten Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mehrere Unterlagen (insbesondere den „Standesausweis“ des Beschwerdeführers) vor und traf dazu nähere Ausführungen.
12. Mit Schreiben vom 14.04.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die von der Behörde mit Schreiben vom 13.04.2022 vorgelegten Unterlagen und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
13. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 05.05.2022 Stellung und führte dabei u.a. aus, es sei hinsichtlich des im Standesausweis enthaltenen Geldblatts nicht nachvollziehbar, dass dort nicht weitere Geldbelohnungen aufscheinen würden.
14. Mit Schreiben vom 02.06.2022 legte die Behörde nach zuvor erfolgter Übermittlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 05.05.2022 zwei Leistungsfeststellungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1982 („durchschnittlich“) und 1983 („überdurchschnittlich“) vor und führte aus, dass im Personalakt des Beschwerdeführers keine weiteren Leistungsfeststellungen vorhanden seien.
15. Der Beschwerdeführer verwies mit Schreiben vom 05.07.2022 erneut auf die im Jahr 1983 getroffene Leistungsfeststellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hat mit Ablauf des 30.09.2019 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Aus Anlass der Vollendung seiner 25-jährigen Dienstzeit gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der Erbringung von treuen Diensten im Oktober 2004 die entsprechende Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 GehG. 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hat mit Ablauf des 30.09.2019 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Aus Anlass der Vollendung seiner 25-jährigen Dienstzeit gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der Erbringung von treuen Diensten im Oktober 2004 die entsprechende Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG.
Er war in seiner 40-jährigen Dienstzeit innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX (vormals: der Bundespolizeidirektion XXXX ) verschiedenen Polizeiinspektionen zur Dienstleistung zugewiesen und wird derzeit als dienstführender Beamter der Polizeiinspektion XXXX verwendet.Er war in seiner 40-jährigen Dienstzeit innerhalb der Landespolizeidirektion römisch 40 (vormals: der Bundespolizeidirektion römisch 40 ) verschiedenen Polizeiinspektionen zur Dienstleistung zugewiesen und wird derzeit als dienstführender Beamter der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet.
1.2.1. Der Beschwerdeführer weist folgende disziplinarrechtlichen Verurteilungen auf:
1.2.1.1. Zunächst wurde über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.09.2008 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- verhängt, weil er sich am XXXX 2008 um 01:10 Uhr in seiner Freizeit und in Zivil in alkoholisiertem Zustand auf der Fahrbahn einer Bundesstraße aufgehalten hat, vor ein Dienstfahrzeug der Sektorstreife gesprungen ist und sich anschließend gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten provokativ sowie beleidigend verhalten und trotz mehrmaliger Abmahnung seine Identität nicht preisgegeben hat, weshalb gegen ihn die Festnahme ausgesprochen werden musste. 1.2.1.1. Zunächst wurde über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.09.2008 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- verhängt, weil er sich am römisch 40 2008 um 01:10 Uhr in seiner Freizeit und in Zivil in alkoholisiertem Zustand auf der Fahrbahn einer Bundesstraße aufgehalten hat, vor ein Dienstfahrzeug der Sektorstreife gesprungen ist und sich anschließend gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten provokativ sowie beleidigend verhalten und trotz mehrmaliger Abmahnung seine Identität nicht preisgegeben hat, weshalb gegen ihn die Festnahme ausgesprochen werden musste.
Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten seine Dienstpflicht iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe; er habe dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaß obliege. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten seine Dienstpflicht iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe; er habe dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaß obliege.
1.2.1.2. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 30.03.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 1.200,-- verhängt, weil er
? am XXXX 2015 den Tatbestand des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht nach § 82 SPG gesetzt hat, indem er dieses nach der Aufforderung zur Ausweisleistung mit den Worten „Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts, wer ihr seids, de Weiber von der Polizei, I geh jetzt!“ und nach erfolgter Abmahnung dieses mit den Worten „Greif mi nit on, du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots was“ bedachte, wobei er wild mit den Händen vor dem Gesicht herumgestikulierte und in weiterer Folge unter wildem Gestikulieren nochmals die Worte „Ihr depperten Weiber, I hob nix gmocht und ihr legts euch mit dem Falschen an“ aussprach, weshalb seine Festnahme erfolgte (Faktum 1),? am römisch 40 2015 den Tatbestand des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 82, SPG gesetzt hat, indem er dieses nach der Aufforderung zur Ausweisleistung mit den Worten „Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts, wer ihr seids, de Weiber von der Polizei, römisch eins geh jetzt!“ und nach erfolgter Abmahnung dieses mit den Worten „Greif mi nit on, du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots was“ bedachte, wobei er wild mit den Händen vor dem Gesicht herumgestikulierte und in weiterer Folge unter wildem Gestikulieren nochmals die Worte „Ihr depperten Weiber, römisch eins hob nix gmocht und ihr legts euch mit dem Falschen an“ aussprach, weshalb seine Festnahme erfolgte (Faktum 1),
? am XXXX 2015 anlässlich der Verbringung zur PI XXXX zwischen 03:00 und 03:10 Uhr die einschreitenden Beamtinnen als „depperte Weiber“ beschimpfte (Faktum 2) und? am römisch 40 2015 anlässlich der Verbringung zur PI römisch 40 zwischen 03:00 und 03:10 Uhr die einschreitenden Beamtinnen als „depperte Weiber“ beschimpfte (Faktum 2) und
? am XXXX 2015 zwischen 03:30 und 03:48 Uhr die Beamtin mit den Worten „Depperte, willst mi verarschen, loss mi ausse, sonst ...“ und „Ihr werdet euch noch anscheissen“ ansprach (Faktum 3).? am römisch 40 2015 zwischen 03:30 und 03:48 Uhr die Beamtin mit den Worten „Depperte, willst mi verarschen, loss mi ausse, sonst ...“ und „Ihr werdet euch noch anscheissen“ ansprach (Faktum 3).
Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, verletzt, weil er damit gerade jene Rechtsgüter verletzt habe, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaß obliege. Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, verletzt, weil er damit gerade jene Rechtsgüter verletzt habe, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaß obliege.
Über den dieser disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Vorfall wurde in den Printmedien berichtet.
1.2.1.3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.02.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 3.600,-- verhängt, weil er am 26.09.2019 gegen 23:50 Uhr in seiner Freizeit auf einer Landesstraße mit seinem privaten PKW einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht und in der Folge die Unfallstelle verlassen hat, ohne diese abzusichern oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.Der Beschwerdeführer habe dadurch seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.
1.2.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 03.12.2007 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen, mit Bescheid vom 03.01.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 4 Abs. 1a sowie Abs. 5 und § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.370,-- verhängt, weil er am XXXX 2007 außer Dienst und in Zivil einen leichten Parkschaden verursachte, die Unfallstelle verließ, ohne dem Geschädigten seine Identität nachzuweisen, und in der Folge der Aufforderung zur Ablegung eines Alkoholtests durch Organe der Straßenaufsicht nicht nachkam. Im Hinblick auf die hierzu erhobene Disziplinaranzeige vom 12.01.2008 wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Beschluss vom 22.02.2008 die Nichteinleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens beschlossen, weil insbesondere der Führerscheinentzug keine dienstlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nach sich gezogen habe.1.2.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 03.12.2007 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen, mit Bescheid vom 03.01.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins a, sowie Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.370,-- verhängt, weil er am römisch 40 2007 außer Dienst und in Zivil einen leichten Parkschaden verursachte, die Unfallstelle verließ, ohne dem Geschädigten seine Identität nachzuweisen, und in der Folge der Aufforderung zur Ablegung eines Alkoholtests durch Organe der Straßenaufsicht nicht nachkam. Im Hinblick auf die hierzu erhobene Disziplinaranzeige vom 12.01.2008 wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Beschluss vom 22.02.2008 die Nichteinleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens beschlossen, weil insbesondere der Führerscheinentzug keine dienstlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nach sich gezogen habe.
1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.1999 gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 im Hinblick auf eine seitens des Beschwerdeführers verspätet erfolgte Krankmeldung mündlich belehrt. Am 24.07.2001 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einer nicht rechtzeitig erfolgten Meldung eines verspäteten Dienstantritts und hinsichtlich seines Verhaltens bei der Einteilung zur Schießaufsicht am 12.06.2001 (zunächst mehrmals erfolgte Weigerung des Beschwerdeführers zur Durchführung der Schießaufsicht) gemäß § 109 Abs. 2 leg.cit. mündlich belehrt.1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.1999 gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 im Hinblick auf eine seitens des Beschwerdeführers verspätet erfolgte Krankmeldung mündlich belehrt. Am 24.07.2001 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einer nicht rechtzeitig erfolgten Meldung eines verspäteten Dienstantritts und hinsichtlich seines Verhaltens bei der Einteilung zur Schießaufsicht am 12.06.2001 (zunächst mehrmals erfolgte Weigerung des Beschwerdeführers zur Durchführung der Schießaufsicht) gemäß Paragraph 109, Absatz 2, leg.cit. mündlich belehrt.
1.3.1. Der Beschwerdeführer erhielt am 20.06.1983 eine „belobende Anerkennung“ (aufgrund seines verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhaltens gegenüber den einzuschulenden Polizeischülern und seiner vorbildlichen Dienstauffassung). Weiters erhielt er am 29.04.2014 ein „Belobungszeugnis“ für die Anerkennung seines Arbeitserfolges im Hinblick auf eine bestimmte Amtshandlung (vorbildliche Zusammenarbeit mit einem Kollegen bei erneutem Einbruch in ein Vereinslokal bei Stellung sowie Festnahme des Täters samt Sicherstellung des Einbruchswerkzeuges). Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer in den Jahren 1981, 1982, 1983 und 1984 nach von seinen Vorgesetzten gestellten Anträgen mehrfach „Belobungen“ im Dienstbefehl wegen von ihm im Dienst bei einer Vielzahl von Amtshandlungen erbrachten außergewöhnlichen Leistungen und seines besonderen Fleißes.
1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 von seinem Vorgesetzten als fleißiger und besonders auf dem kriminalpolizeilichen Gebiet sehr engagierter Beamter beschrieben, welchem auch ein gutes Führungsverhalten bescheinigt werde und bei dem es nie Gründe zu einer Beanstandung gegeben habe. Der Beschwerdeführer verfüge über gutes Fachwissen und habe in der Vergangenheit überdurchschnittliche Arbeitserfolge erbracht. Es herrsche jedoch Unverständnis hinsichtlich seines Verhaltens nach Alkoholkonsum.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden in der Vergangenheit mehrere Leistungsfeststellungen durchgeführt (1982: Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges; 1983: Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges; 1984: Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten).
1.3.3. Dem Beschwerdeführer wurden/wurde in den Monaten Mai 1983, Jänner 2004, August 2006, September 2007, März 2008, Oktober 2009, März 2010, Juli 2010, Mai 2011, August 2011 sowie November 2019 Geldbelohnungen gemäß § 19 GehG in unterschiedlicher Höhe aufgrund besonderer Leistungen, in den Monaten November 1982, November 1983, November 1984, November 1985, November 1986, Oktober 1987, Jänner 1988, Oktober 1989, September 1990, September 1991, September 1992, November 1993, Oktober 1994 sowie November 1996 Geldbelohnungen aufgrund des Tragens einer Sprachentafel, im Monat Juli 1987 ein Geldbelohnung für die Ablegung eines Grundausbildungslehrganges für dienstführende Beamte und ab dem Jahr 2006 jährlich eine Geldbelohnung gemäß § 19 GehG (jedem Bediensteten gewährte „Weihnachtsbelohnung“) in Höhe von jeweils EUR 96,-- gewährt. 1.3.3. Dem Beschwerdeführer wurden/wurde in den Monaten Mai 1983, Jänner 2004, August 2006, September 2007, März 2008, Oktober 2009, März 2010, Juli 2010, Mai 2011, August 2011 sowie November 2019 Geldbelohnungen gemäß Paragraph 19, GehG in unterschiedlicher Höhe aufgrund besonderer Leistungen, in den Monaten November 1982, November 1983, November 1984, November 1985, November 1986, Oktober 1987, Jänner 1988, Oktober 1989, September 1990, September 1991, September 1992, November 1993, Oktober 1994 sowie November 1996 Geldbelohnungen aufgrund des Tragens einer Sprachentafel, im Monat Juli 1987 ein Geldbelohnung für die Ablegung eines Grundausbildungslehrganges für dienstführende Beamte und ab dem Jahr 2006 jährlich eine Geldbelohnung gemäß Paragraph 19, GehG (jedem Bediensteten gewährte „Weihnachtsbelohnung“) in Höhe von jeweils EUR 96,-- gewährt.
1.3.4. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.07.2010 von der Bundesministerin für Inneres in Anerkennung der von ihm geleisteten „treuen Dienste“ für die Republik Österreich das Exekutivdienstzeichen verliehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken und sind unstrittig (vgl. zur Vollendung der 40-jährigen Dienstzeit des Beschwerdeführers S. 4 des Verhandlungsprotokolls, zur Gewährung der Jubiläumszuwendung nach 25-jähriger Dienstzeit Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll und zu seinen Verwendungen u.a. S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken und sind unstrittig vergleiche zur Vollendung der 40-jährigen Dienstzeit des Beschwerdeführers S. 4 des Verhandlungsprotokolls, zur Gewährung der Jubiläumszuwendung nach 25-jähriger Dienstzeit Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll und zu seinen Verwendungen u.a. S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.1. Die Feststellungen zu den drei disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt diesbezüglich einliegenden Disziplinarerkenntnissen vom 04.09.2008, 30.03.2016 und 25.02.2021. Dass über den der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 30.03.2016 zugrundeliegenden Vorfall in den Printmedien berichtet wurde, folgt v.a. aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Artikel aus der XXXX 2.2.2. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines konkreten Vorfalls im Jahr 2007 die Lenkberechtigung entzogen und über ihn in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe verhängt wurde, folgt aus den dahingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (s. S. 4 f. des angefochtenen Bescheides), welchen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Die Nichteinleitung eines dahingehenden Disziplinarverfahrens ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22.02.2008.2.2.1. Die Feststellungen zu den drei disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt diesbezüglich einliegenden Disziplinarerkenntnissen vom 04.09.2008, 30.03.2016 und 25.02.2021. Dass über den der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 30.03.2016 zugrundeliegenden Vorfall in den Printmedien berichtet wurde, folgt v.a. aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Artikel aus der römisch 40 2.2.2. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines konkreten Vorfalls im Jahr 2007 die Lenkberechtigung entzogen und über ihn in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe verhängt wurde, folgt aus den dahingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (s. S. 4 f. des angefochtenen Bescheides), welchen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Die Nichteinleitung eines dahingehenden Disziplinarverfahrens ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22.02.2008.
2.2.3. Die Feststellungen zu den gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Belehrungen folgen aus den diesbezüglich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerken vom 23.12.1999 und 24.07.2001.
2.3.1. Die Feststellungen zur „belobenden Anerkennung“ im Jahr 1983, dem „Belobungszeugnis“ aus dem Jahr 2014 und den „Belobungen“ im Dienstbefehl in den Jahren 1981, 1982, 1983 und 1984 folgen aus den mit Schreiben der Behörde vom 09.12.2021 diesbezüglich vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen (s. hierzu insbesondere auch das „Inhaltsverzeichnis“ der von der Behörde vorgelegten Unterlagen: „Belobung im DB.“).
2.3.2. Die Feststellungen zur im Jahr 2008 erfolgten Beschreibung der Dienstleistung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Disziplinarverfahren im Jahr 2008 erfolgten Stellungnahme seines Vorgesetzten (s. S. 13 des Disziplinarerkenntnisses vom 04.09.2008).
Die Feststellungen zu den hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgten „Leistungsfeststellungen“ folgen aus den mit Schreiben der Behörde vom 09.12.2021 und 02.06.2022 diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
2.3.3. Die Feststellungen zu den gegenüber dem Beschwerdeführer gewährten Geldbelohnungen folgen v.a. aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Auflistung (Aktenseite 30), den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Beschwerdevorlageschreiben vom 29.01.2020 sowie im Schreiben vom 09.12.2021 und dem mit Schreiben der Behörde vom 13.04.2021 vorgelegten „Standesausweis“ des Beschwerdeführers.
2.3.4. Dass dem Beschwerdeführer das Exekutivdienstzeichen verliehen wurde, ergibt sich aus dem ebenfalls mit Schreiben der Behörde vom 09.12.2021 vorgelegten diesbezüglichen Dekret.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. § 169e Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 81/2022, sieht vor, dass auf die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) in der bis zum Ablauf des 11.02.2015 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 35/2012, weiterhin anzuwenden sind. 3.1. Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, sieht vor, dass auf die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) in der bis zum Ablauf des 11.02.2015 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, weiterhin anzuwenden sind.
§ 20c GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 35/2012, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 20 c, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.Paragraph 20 c, (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) – (6) […]“
§ 43 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:Paragraph 43, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.“
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009; 17.04.2013, 2012/12/0065; 30.05.2011, 2010/12/0118). Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043). Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid daher nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042).3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009; 17.04.2013, 2012/12/0065; 30.05.2011, 2010/12/0118). Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043). Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid daher nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner ständigen Judikatur auf die in § 20c Abs. 1 GehG neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung verankerte Voraussetzung der Leistung „treuer Dienste“. Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Prüfung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und einer Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (s. z.B. VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105; 17.04.2013, 2012/12/0065). Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner ständigen Judikatur auf die in Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung verankerte Voraussetzung der Leistung „treuer Dienste“. Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979. Bei der Prüfung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und einer Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (s. z.B. VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105; 17.04.2013, 2012/12/0065).
Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beamten gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung „treuer Dienste“ entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bestimmte Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens zu beachten sind. So sind etwa
? die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 16.03.2005, 2003/12/0189),
? die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147),
? der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art sowie Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044) und
? die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189)
für die Beurteilung maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (s. dazu etwa VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144; 13.03.2013, 2012/12/0105, mwN).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes der Annahme treuer Dienste iSd § 20c GehG zwar grundsätzlich entgegen, eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat ist jedoch nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen. Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, genügt für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Beschränkt sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen im Vergleich zur prüfenden gesamten Dienstzeit nur kurzen Zeitraum und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, so steht dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen (s. mit weiteren Hinweisen auf entsprechende Judikate VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes der Annahme treuer Dienste iSd Paragraph 20 c, GehG zwar grundsätzlich entgegen, eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat ist jedoch nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen. Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, genügt für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Beschränkt sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen im Vergleich zur prüfenden gesamten Dienstzeit nur kurzen Zeitraum und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, so steht dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen (s. mit weiteren Hinweisen auf entsprechende Judikate VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009).
3.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht erkennbar, dass die Behörde im vorliegenden Verfahren von ihrem Ermessen in nicht gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat, indem sie das Vorliegen von treuen Diensten des Beschwerdeführers iSd § 20c Abs. 1 leg.cit. in seiner 40-jährigen Dienstzeit verneint hat:3.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht erkennbar, dass die Behörde im vorliegenden Verfahren von ihrem Ermessen in nicht gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat, indem sie das Vorliegen von treuen Diensten des Beschwerdeführers iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. in seiner 40-jährigen Dienstzeit verneint hat:
3.3.1. Zunächst wird u.a. im Hinblick auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seiner 40-jährigen Dienstzeit im Rahmen seiner Dienstverrichtung nicht nur kaum ein beanstandungswürdiges Verhalten an den Tag gelegt hat (s. Pkt. II.1.2.3.), sondern vielmehr des Öfteren durch besondere Leistungen auf sich aufmerksam gemacht hat (vgl. dazu v.a. die „belobende Anerkennung“ sowie die sonstigen „Belobungen“, die Leistungsfeststellung im Jahr 1984, die gute Dienstbeschreibung durch seinen Vorgesetzten im Jahr 2008 und die mehrfach gewährten Geldbelohnungen wegen besonderer Leistungen – Pkt. II.1.3.1., 1.3.2. und 1.3.3.), was bei der Frage der Beurteilung des Vorliegens von „treuen Diensten“ zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.3.3.1. Zunächst wird u.a. im Hinblick auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seiner 40-jährigen Dienstzeit im Rahmen seiner Dienstverrichtung nicht nur kaum ein beanstandungswürdiges Verhalten an den Tag gelegt hat (s. Pkt. römisch zwei.1.2.3.), sondern vielmehr des Öfteren durch besondere Leistungen auf sich aufmerksam gemacht hat vergleiche dazu v.a. die „belobende Anerkennung“ sowie die sonstigen „Belobungen“, die Leistungsfeststellung im Jahr 1984, die gute Dienstbeschreibung durch seinen Vorgesetzten im Jahr 2008 und die mehrfach gewährten Geldbelohnungen wegen besonderer Leistungen – Pkt. römisch zwei.1.3.1., 1.3.2. und 1.3.3.), was bei der Frage der Beurteilung des Vorliegens von „treuen Diensten“ zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.
3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarerkenntnissen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.09.2008 sowie 30.03.2016 und mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.02.2021 jeweils disziplinarrechtlich verurteilt (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.1.; zur damit erfolgten bindenden Feststellung der Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065; 29.06.2011, 2006/12/0020; 28.01.2010, 2006/12/0195).3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarerkenntnissen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.09.2008 sowie 30.03.2016 und mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.02.2021 jeweils disziplinarrechtlich verurteilt (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.1.; zur damit erfolgten bindenden Feststellung der Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065; 29.06.2011, 2006/12/0020; 28.01.2010, 2006/12/0195).
Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass im Zuge der beiden ersten disziplinarrechtlichen Verurteilungen über den Beschwerdeführer jeweils lediglich ein Geldbuße (als zweitgeringste von vier möglichen Disziplinarstrafen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 in den jeweils angewendeten Fassungen) verhängt wurde, womit die nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zu berücksichtigende Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entscheidend zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die Dauer des jeweils gesetzten, den disziplinarrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens.Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass im Zuge der beiden ersten disziplinarrechtlichen Verurteilungen über den Beschwerdeführer jeweils lediglich ein Geldbuße (als zweitgeringste von vier möglichen Disziplinarstrafen nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 in den jeweils angewendeten Fassungen) verhängt wurde, womit die nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zu berücksichtigende Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entscheidend zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die Dauer des jeweils gesetzten, den disziplinarrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens.
Vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Umfang der Treuepflicht eines Beamten maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs zu bestimmen ist (s. Pkt. II.3.2.), geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten als besonders beanstandungswürdig iSd o.a. Rechtsprechung zu beurteilen ist und gerade aufgrund der konkreten dienstlichen Position des Beschwerdeführers auch eine besondere Schwere aufweist. Nach dem oben wiedergegebenen § 43 Abs. 2 BDG 1979 haben Beamte in ihrem gesamten und somit auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Beschwerdeführer ist ein Beamter des Exekutivdienstes und hat wiederholt (hier gemeint: die beiden Vorfälle in den Jahren 2008 und 2015 – Pkt. II.1.2.1.1. und 1.2.1.2.) ein Verhalten gesetzt und sich gegenüber Beamten und insbesondere Beamtinnen des Exekutivdienstes in einer Art und Weise verhalten, das / die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv in Frage stellt, weil er – wie in den beiden Disziplinarerkenntnissen vom 04.09.2008 und 30.03.2016 richtig ausgeführt – dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt hat, deren Schutz ihm als Beamten des Exekutivdienstes obliegt (vgl. zu den vom Beschwerdeführer bei den beiden Vorfällen in den Jahren 2008 und 2015 konkret gesetzten Handlungen sowie Unterlassungen und insbesondere zu dem beim Vorfall im Jahr 2015 gegenüber den einschreitenden Beamtinnen wiederholt geäußerten Wortmeldungen im Detail oben unter Pkt. II.1.2.1.1. und 1.2.1.2.). Dies gilt zudem auch für das vom Beschwerdeführer darüber hinaus gesetzte und nicht disziplinarrechtlich geahndete Verhalten im Jahr 2007, welches schließlich zum Entzug der Lenkberechtigung und zur Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer geführt hat (Pkt. II.1.2.2). Vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Umfang der Treuepflicht eines Beamten maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs zu bestimmen ist (s. Pkt. römisch zwei.3.2.), geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten als besonders beanstandungswürdig iSd o.a. Rechtsprechung zu beurteilen ist und gerade aufgrund der konkreten dienstlichen Position des Beschwerdeführers auch eine besondere Schwere aufweist. Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 haben Beamte in ihrem gesamten und somit auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Beschwerdeführer ist ein Beamter des Exekutivdienstes und hat wiederholt (hier gemeint: die beiden Vorfälle in den Jahren 2008 und 2015 – Pkt. römisch zwei.1.2.1.1. und 1.2.1.2.) ein Verhalten gesetzt und sich gegenüber Beamten und insbesondere Beamtinnen des Exekutivdienstes in einer Art und Weise verhalten, das / die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv in Frage stellt, weil er – wie in den beiden Disziplinarerkenntnissen vom 04.09.2008 und 30.03.2016 richtig ausgeführt – dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt hat, deren Schutz ihm als Beamten des Exekutivdienstes obliegt vergleiche zu den vom Beschwerdeführer bei den beiden Vorfällen in den Jahren 2008 und 2015 konkret gesetzten Handlungen sowie Unterlassungen und insbesondere zu dem beim Vorfall im Jahr 2015 gegenüber den einschreitenden Beamtinnen wiederholt geäußerten Wortmeldungen im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.1.1. und 1.2.1.2.). Dies gilt zudem auch für das vom Beschwerdeführer darüber hinaus gesetzte und nicht disziplinarrechtlich geahndete Verhalten im Jahr 2007, welches schließlich zum Entzug der Lenkberechtigung und zur Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer geführt hat (Pkt. römisch zwei.1.2.2).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 30.03.2016 zugrundeliegende Vorfall auch mediale Aufmerksamkeit erregt hat (s. den letzten Absatz unter Pkt. II.1.2.1.2.), womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ein gewisser allgemeiner (Image)Schaden der Polizei einhergeht.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 30.03.2016 zugrundeliegende Vorfall auch mediale Aufmerksamkeit erregt hat (s. den letzten Absatz unter Pkt. römisch zwei.1.2.1.2.), womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ein gewisser allgemeiner (Image)Schaden der Polizei einhergeht.
3.3.3. Zu der von der Behörde im Jahr 2004 zum Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums des Beschwerdeführers noch getätigten Annahme der Leistung „treuer Dienste“ iSd § 20c Abs. 1 GehG (s. Pkt. II.1.1.) und zu der Verleihung des Exekutivdienstzeichens an den Beschwerdeführer im Jahr 2010 aufgrund der Erbringung von „treuen Diensten“ (Pkt. II.1.3.4.) ist festzuhalten, dass im Jahr 2004 noch gar keine und im Jahr 2010 lediglich eine disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorgelegen war, womit sich der für die Beurteilung des Vorliegens von „treuen Diensten“ iSd § 20c Abs. 1 leg.cit. nach 40-jähriger Dienstzeit vom Bundesverwaltungsgericht heranzuziehende Sachverhalt nunmehr maßgeblich geändert hat.3.3.3. Zu der von der Behörde im Jahr 2004 zum Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums des Beschwerdeführers noch getätigten Annahme der Leistung „treuer Dienste“ iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG (s. Pkt. römisch zwei.1.1.) und zu der Verleihung des Exekutivdienstzeichens an den Beschwerdeführer im Jahr 2010 aufgrund der Erbringung von „treuen Diensten“ (Pkt. römisch zwei.1.3.4.) ist festzuhalten, dass im Jahr 2004 noch gar keine und im Jahr 2010 lediglich eine disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorgelegen war, womit sich der für die Beurteilung des Vorliegens von „treuen Diensten“ iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. nach 40-jähriger Dienstzeit vom Bundesverwaltungsgericht heranzuziehende Sachverhalt nunmehr maßgeblich geändert hat.
3.3.4. Im Ergebnis ist für das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von vom Beschwerdeführer geleisteten „treuen Diensten“ iSd § 20c GehG insbesondere aufgrund der unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Position besonderen Bestandungswürdigkeit sowie Schwere des den beiden disziplinarrechtlichen Verurteilungen vom 04.09.2008 und 30.06.2016 zugrundeliegenden Fehlverhaltens und zudem aufgrund des damit einhergegangenen Schadens in Verbindung mit dem sonstigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Vorfall aus dem Jahr 2007 – Pkt. II.1.2.2.; s. hierzu zudem auch die beiden gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Belehrungen nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 – Pkt. II.1.2.3.) zu verneinen, woran auch die zum Teil überdurchschnittlich gute Dienstleistung des Beschwerdeführers während seiner 40-jährigen Dienstzeit nichts zu ändern vermag. 3.3.4. Im Ergebnis ist für das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von vom Beschwerdeführer geleisteten „treuen Diensten“ iSd Paragraph 20 c, GehG insbesondere aufgrund der unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Position besonderen Bestandungswürdigkeit sowie Schwere des den beiden disziplinarrechtlichen Verurteilungen vom 04.09.2008 und 30.06.2016 zugrundeliegenden Fehlverhaltens und zudem aufgrund des damit einhergegangenen Schadens in Verbindung mit dem sonstigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Vorfall aus dem Jahr 2007 – Pkt. römisch zwei.1.2.2.; s. hierzu zudem auch die beiden gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Belehrungen nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 – Pkt. römisch zwei.1.2.3.) zu verneinen, woran auch die zum Teil überdurchschnittlich gute Dienstleistung des Beschwerdeführers während seiner 40-jährigen Dienstzeit nichts zu ändern vermag.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Nichtberücksichtigung des von der Behörde im angefochtenen Bescheid noch nicht behandelten Vorfalls vom 26.09.2019, der zur disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 führte (s. Pkt. II.1.2.1.3.), noch ein – wie vom Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach behauptetes – Vorliegen von weiteren Belobungen/Geldbelohnungen, welche nicht in seinem Personalakt aufscheinen (s. S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls und das Schreiben vom 05.05.2022), für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben aufgezeigten Bestandungswürdigkeit und Schwere des den beiden ersten disziplinarrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens bei der Frage der Beurteilung des Vorliegens von „treuen Diensten“ iSd § 20c GehG zu einem anderen Ergebnis führen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Nichtberücksichtigung des von der Behörde im angefochtenen Bescheid noch nicht behandelten Vorfalls vom 26.09.2019, der zur disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 führte (s. Pkt. römisch zwei.1.2.1.3.), noch ein – wie vom Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach behauptetes – Vorliegen von weiteren Belobungen/Geldbelohnungen, welche nicht in seinem Personalakt aufscheinen (s. S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls und das Schreiben vom 05.05.2022), für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben aufgezeigten Bestandungswürdigkeit und Schwere des den beiden ersten disziplinarrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens bei der Frage der Beurteilung des Vorliegens von „treuen Diensten“ iSd Paragraph 20 c, GehG zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Es ist der Behörde somit entgegen den Beschwerdeausführungen nicht entgegenzutreten und nach den oben getätigten Ausführungen keine gesetzwidrige Ermessensausübung erkennbar, wenn sie nach einer Gesamtbetrachtung des Beurteilungszeitraums von 40 Jahren insbesondere aufgrund der beiden disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 und 2016 im Ergebnis in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise das Vorliegen von durch den Beschwerdeführer geleisteten „treuen Diensten“ iSd § 20c Abs. 1 GehG verneint.Es ist der Behörde somit entgegen den Beschwerdeausführungen nicht entgegenzutreten und nach den oben getätigten Ausführungen keine gesetzwidrige Ermessensausübung erkennbar, wenn sie nach einer Gesamtbetrachtung des Beurteilungszeitraums von 40 Jahren insbesondere aufgrund der beiden disziplinarrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 und 2016 im Ergebnis in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise das Vorliegen von durch den Beschwerdeführer geleisteten „treuen Diensten“ iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG verneint.
3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung Disziplinarstrafe Ermessensausübung Exekutivdienst Fehlverhalten Jubiläumszuwendung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis treue Dienste Treuepflicht Verwaltungsstrafe VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2228315.1.00Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022