Entscheidungsdatum
05.07.2022Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L515 2253101-1/6E, L515 2253101-1/6E
L515 2253942-1/6E
L515 2253942-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich mit Schreiben vom 03.11.2021 versandten Behindertenpass, OB: XXXX , betreffend den festgestellten Grad der Behinderung,
römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich mit Schreiben vom 03.11.2021 versandten Behindertenpass, OB: römisch 40 , betreffend den festgestellten Grad der Behinderung,,
II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.11.2021, OB: XXXX , betreffend Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sowie römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.11.2021, OB: römisch 40 , betreffend Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sowie
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird in Bezug auf den festgestellten Grad der Behinderung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Bezug auf den festgestellten Grad der Behinderung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.11.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.11.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist seit 18.02.2013 im Besitz eines bis 8/2021 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von zuletzt 70 v.H., sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Im dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 27.08.2016 wurde als führendes Leiden ein Invasives Mammakarzinom rechts mit Zustand nach Segmentresektion und Sentinel-Node Biopsie 7/2016; Begründung: adjuvante Radiotherapie, Hormontherapie – innerhalb der Heilsbewährung mit weiterführender Behandlungs-notwendigkeit daher als 60 % gem. der Pos. Nr. 13.01.03 sowie Konorare Herzkrankheit, Zustand nach mehrfach ACB, Vorhofflimmern, rezidivierende Dekompensation, Zustand nach Karotisoperation, arterielle Hypertonie, Nieren-arterienstenose der Pos. Nr. 05.05.03 mit einem GdB von 60 v.H. festgestellt. Führend ist das Leiden Nr. 1 (Invasives Mammakarzinom) mit 60 v.H., das Leiden Nr. 2 steigert da es das Gesamtbild erheblich verschlechtert um eine Stufe. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Wegen abgeschlossener Heilungsbewährung wurde seitens des Gutachters eine Nachuntersuchung 8/2021 angeregt. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist seit 18.02.2013 im Besitz eines bis 8 aus 2021, befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen GdB von zuletzt 70 v.H., sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Im dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 27.08.2016 wurde als führendes Leiden ein Invasives Mammakarzinom rechts mit Zustand nach Segmentresektion und Sentinel-Node Biopsie 7 aus 2016,; Begründung: adjuvante Radiotherapie, Hormontherapie – innerhalb der Heilsbewährung mit weiterführender Behandlungs-notwendigkeit daher als 60 % gem. der Pos. Nr. 13.01.03 sowie Konorare Herzkrankheit, Zustand nach mehrfach ACB, Vorhofflimmern, rezidivierende Dekompensation, Zustand nach Karotisoperation, arterielle Hypertonie, Nieren-arterienstenose der Pos. Nr. 05.05.03 mit einem GdB von 60 v.H. festgestellt. Führend ist das Leiden Nr. 1 (Invasives Mammakarzinom) mit 60 v.H., das Leiden Nr. 2 steigert da es das Gesamtbild erheblich verschlechtert um eine Stufe. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Wegen abgeschlossener Heilungsbewährung wurde seitens des Gutachters eine Nachuntersuchung 8 aus 2021, angeregt.
Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt der Antrag auf einen Parkausweis unter anderem auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Ausstellung eines Behindertenpasses und die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt der Antrag auf einen Parkausweis unter anderem auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Ausstellung eines Behindertenpasses und die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
I.2. In der Folge wurde am 02.08.2021 (Begutachtung: 21.06.2021) ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners erstellt. Im Gutachten wurde Herzschwäche, Zustand nach Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterien Stenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50 %, mäßige Herzschwäche (Pos. Nr. 05.02.01, GdB 40 v.H.) sowie Zustand nach Brustdrüsencarzion rechts, 2016 Mammacarzinom rechts operiert, 4/2021 neuerlich Lymphknotenresektion rechts (noch kein histologischer Befund), Mehrspeicherung 11. Brustwirbelkörper, geringes Lymphödem rechter Arm, Narben Achsen und rechte Mamma (Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30), sohin ein Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. festgestellt; die Voraussetzungen für die genannte begehrte Zusatzeintragung erachtete der medizinische Sachverständige als nicht vorliegend.römisch eins.2. In der Folge wurde am 02.08.2021 (Begutachtung: 21.06.2021) ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners erstellt. Im Gutachten wurde Herzschwäche, Zustand nach Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterien Stenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50 %, mäßige Herzschwäche (Pos. Nr. 05.02.01, GdB 40 v.H.) sowie Zustand nach Brustdrüsencarzion rechts, 2016 Mammacarzinom rechts operiert, 4 aus 2021, neuerlich Lymphknotenresektion rechts (noch kein histologischer Befund), Mehrspeicherung 11. Brustwirbelkörper, geringes Lymphödem rechter Arm, Narben Achsen und rechte Mamma (Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30), sohin ein Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. festgestellt; die Voraussetzungen für die genannte begehrte Zusatzeintragung erachtete der medizinische Sachverständige als nicht vorliegend.
Im Rahmen einer Stellungnahme zum Vorgutachten führte der Sachverständige Folgendes aus: „geringere Einschätzung Herz, mäßige Herzinsuffizient, EF 50%
Histologischer Befund von Lyphknotenenternung rechte Axel noch ausständig, nach 1 Monat Wartezeit von der Antragstellerin nicht eingelangt.“
Histologischer Befund von Lyphknotenenternung rechte Axel noch ausständig, nach 1 Monat Wartezeit von der Antragstellerin nicht eingelangt.“,
Hinsichtlich der Änderung des Gesamtrades der Behinderung im Verglich zum Vorgutachten führe der Sachverständige Folgendes aus: „laut aktuellem Wissensstand kein Rezidiv nach Mammacarzinom, Besserung Herzleistung, daher Herabstufung von 70 auf 50%“.
Der Inhalt des Gutachten stellt sich im Detail wie folgt dar:
„…
Anamnese:
Vorgutachten aktenmäßig 2016 - 70%, ÖVM nicht möglich; jetzt geplante NU
Vorgutachten 2015
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen
Beantragt wurde:
2016 Mammacarzinom rechts - Segmentresektion, Radio/Hormontherapie - 4/2021 Axilla Dissektion rechts wegen verdächtiger Lymphknoten2016 Mammacarzinom rechts - Segmentresektion, Radio/Hormontherapie - 4 aus 2021, Axilla Dissektion rechts wegen verdächtiger Lymphknoten
KHK, 3 fach Herzbypass, Hypertonie, VHF - 2/2021 weiter VHF, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50%KHK, 3 fach Herzbypass, Hypertonie, VHF - 2 aus 2021, weiter VHF, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50%
Derzeitige Beschwerden:
Beim Armheben rechts noch etwas Beschwerden, mäßiges Lymphödem, laufende Lymphdrainage, Schmerzen in der neuen Narbe in der rechten Achsel nach Lymphknotenentfernung 4/2021 - histologischer Befund noch ausständig;Beim Armheben rechts noch etwas Beschwerden, mäßiges Lymphödem, laufende Lymphdrainage, Schmerzen in der neuen Narbe in der rechten Achsel nach Lymphknotenentfernung 4 aus 2021, - histologischer Befund noch ausständig;
beim Herz fallweise Luftbeschwerden besonders bei Hitze, braucht kein Nitro, keine Gehhilfe, fährt Auto;
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Liste Marcoumar, Seloken, Inspra, Torasemid, Crestor, Acemin
Lymphdrainage, Physiotherapie
Sozialanamnese:
74 Jahre, pens. Drogistin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten aktenmäßig 2016
2/2021 Internist: weiter VHF, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50%, dilatierte Vorhöfe2 aus 2021, Internist: weiter VHF, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50%, dilatierte Vorhöfe
4/2021 KUK: Vaginalneoplasie, ischämische CMP, 4/2021 Axilla Ausräumung rechts wegen Va. axilläre Lymphknotenmetastasen (Histologie noch ausständig), Mehrspeicherung BWK 114 aus 2021, KUK: Vaginalneoplasie, ischämische CMP, 4 aus 2021, Axilla Ausräumung rechts wegen römisch fünf a. axilläre Lymphknotenmetastasen (Histologie noch ausständig), Mehrspeicherung BWK 11
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
untergewichtig
Größe: 168,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Sehen ausreichend mit Korrektur, Hören normal, fährt Auto
Herzaktion rhythmisch, normofrequent, ausreichend belastbar cardial
Vesikuläratmen, keine Dyspnoe
Abdomen ohne Beschwerden
Blande Narbe rechte Mamma, etwas eingezogene längere Narbe rechte Axel mit leichtem Zug
Wirbelsäule
HWS gut beweglich
BWS/LWS Seitbeugen und Rumpfdrehen bds. nicht eingeschränkt
nach vorne Bücken möglich bis FBA ca. 20 cm
Sens., grobe Kraft Beine oB
Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke
nicht eingeschränkt
Obere Extremitäten
links frei beweglich
rechts Armheben gering eingeschränkt durch leichten Narbenzug von Axel
geringe Schwellung rechter Ober- und Unterarm
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang sicher, ohne Gehhilfe, kein Hinken, keine Gleichgewichtsstörung, keine wesentlichen Herz-oder Luftbeschwerden
Status Psychicus:
allseits orientiert, Stimmung adäquat, keine wes. cognitiven Defizite
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1) Herzschwäche
Zustand nach Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterien Stenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50 %, mäßige Herzschwäche
Pos. Nr. 05.02.01, GdB 40 vH.
2) Zustand nach Brustdrüsencarzion rechts
2016 Mammacarzinom rechts operiert, 4/2021 neuerlich Lymphknotenresektion rechts (noch kein histologischer Befund), Mehrspeicherung 11. Brustwirbelkörper, geringes Lymphödem rechter Arm, Narben Achsen und rechte Mamma2016 Mammacarzinom rechts operiert, 4 aus 2021, neuerlich Lymphknotenresektion rechts (noch kein histologischer Befund), Mehrspeicherung 11. Brustwirbelkörper, geringes Lymphödem rechter Arm, Narben Achsen und rechte Mamma
Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30 vH.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Nr. 1 mit 40 % wird bei Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Leiden Nr. 2 um eine Stufe gesteigert.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hepatomegalie, Mesenterialstenose
2013 Carotisop. links
2008 Hirninfarkt ohne Residuen
erhöhtes Cholesterin
Z.n.Vaginal Neoplasie
Osteoporose - keine Therapie, kein Krankheitswert
Mehrspeicherung BWK 11 - Histo Befund ausständig - daher keine Einschätzung möglich
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
geringere Einschätzung Herz, mäßige Herzinsuffizienz, EF 50 %
histologischer Befund von Lymphknotenentfernung rechte Axel noch ausständig - nach 1 Monat Wartezeit von der Antragstellerin nicht eingelangt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
laut aktuellem Wissensstand kein Rezidiv nach Mammacarzinom, Besserung Herzleistunng - daher Herabstufuung von 70 auf 50%
Nachuntersuchung 07/2022 - Verlaufskontrolle wegen Mammacarzinom (mit histologischen Befund)Nachuntersuchung 07 aus 2022, - Verlaufskontrolle wegen Mammacarzinom (mit histologischen Befund)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen. guter Allgemeinzustand nach Mamacarzinom, keine Gehbehinderung, keine wesentlichen höhergradigen Herz-und Luftbeschwerden - Kurze Wegstrecken von 300-400m können zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.; GdB: 40 v.H.
Begründung: Herzschwäche
….“
I.3. Mit Schreiben vom 25.08.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.3. Mit Schreiben vom 25.08.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom 09.09.2021 monierte die bP hinsichtlich ihrer Herzschwäche, dass sich keine Besserung im Vergleich zum Vorgutachten eingestellt habe. Sie leide zusätzlich an den Folgen der zweiten Brustkrebs-OP im Mai 2021. Sie könne keine 300 m gehen, ohne stehen zu bleiben. Ihre schwere Herzerkrankung verursache ein Druckgefühl in der Brust, Beklemmungen und Luftnot. Neuerdings verstärkt durch Hüftprobleme. Sie könne aus den oa Gründen keine Öffis benutzen. Die Steigung zu ihrer Wohnung könne sie zu Fuß kaum bewältigen. Die nächste Haltestelle befinde sich 1 km entfernt. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Zuweisung zum Tumorboard vom 04.05.2021, Histologischer Befund vom 12.05.2021, Abschlussbericht Radioonkologie vom 26.07.2021 und ein MR betreffend die Wirbelsäule vom 26.08.2021. Ausgehend von einem Missverständnis in Bezug auf die beantragte aber nicht erfolgte Zusatzeintragung, ersuche sie um positive Erledigung.
I.4. Die im Zuge des Parteiengehörs übermittelte Stellungnahme sowie die ärztlichen Befunde wurden dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befassten Sachverständigen übermittelt. Dieser erstellte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Im Gutachten vom 16.09.2021 wurde Brustdrüsencarzion rechts, 2016 Mammacarzinom rechts operiert, 4/2021 neuerlich Lymphknotenresektion rechts Wegen Metastasen, Bestrahlungstherapie, geringes Lymphödem rechter Arm, Narben Achsen und rechte Mamma (Pos. Nr. 13.01.03, GdB 50 v.H.); Herzschwäche, Zustand nach Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterien, Stenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50 %, mäßige Herzschwäche (Pos. Nr. 05.02.01, GdB 40 v. H.); Abnützungen Wirbelsäule, Osteoporose, mäßige allgemeine Abnützungen Wirbelsäule (Sponndyloosteochondrose), Osteoporose, keine wesentliche Funktionseinschränkung (Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 v.H.), sohin ein Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. festgestellt. Begründet wurde dies mit der Führung des Leidens Nummer 1 mit 50%. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurden durch die neu beigebrachten Befunde, Steigerung Leiden Nummer 1 auf 50%, unverändert eingeschätzt Herzleiden, neu eingeschätzt: Wirbelsäule. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Aufgrund neuer Einschätzung Leiden Nummer 1 Steigerung von 50 auf 60%. Der Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung 06/2026 aufgrund der Heilungsbewährung nach Mammacarzinom. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründete der Sachverständige mit einem ausreichend guten Allgemeinzustand nach Mamacarzinom, keine Gehbehinderung (bei klinischer Untersuchung keine Einschränkung Wirbelsäule, Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke), keine wesentlichen höhergradigen Herz-und Luftbeschwerden (laut Befund Internist von 2/2021 normale Rechtsherzfunktion, keine Linksherzvergrößerung, Auswurfleistung 50 % = bedeutet mäßige Herzschwäche - angegebene hochgradigen Beschwerden medizinisch nicht nachvollziehbar) - kein psychiatrischer Befund wegen angegebenem Beklemmungsgefühl vorgelegt - kein Befund über Hüftgelenke vorgelegt (klinisch keine Funktionseinschränkung) - Kurze Wegstrecken von 300 – 400 m können zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport ist möglich.römisch eins.4. Die im Zuge des Parteiengehörs übermittelte Stellungnahme sowie die ärztlichen Befunde wurden dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befassten Sachverständigen übermittelt. Dieser erstellte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Im Gutachten vom 16.09.2021 wurde Brustdrüsencarzion rechts, 2016 Mammacarzinom rechts operiert, 4 aus 2021, neuerlich Lymphknotenresektion rechts Wegen Metastasen, Bestrahlungstherapie, geringes Lymphödem rechter Arm, Narben Achsen und rechte Mamma (Pos. Nr. 13.01.03, GdB 50 v.H.); Herzschwäche, Zustand nach Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterien, Stenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50 %, mäßige Herzschwäche (Pos. Nr. 05.02.01, GdB 40 v. H.); Abnützungen Wirbelsäule, Osteoporose, mäßige allgemeine Abnützungen Wirbelsäule (Sponndyloosteochondrose), Osteoporose, keine wesentliche Funktionseinschränkung (Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 v.H.), sohin ein Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. festgestellt. Begründet wurde dies mit der Führung des Leidens Nummer 1 mit 50%. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurden durch die neu beigebrachten Befunde, Steigerung Leiden Nummer 1 auf 50%, unverändert eingeschätzt Herzleiden, neu eingeschätzt: Wirbelsäule. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Aufgrund neuer Einschätzung Leiden Nummer 1 Steigerung von 50 auf 60%. Der Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung 06 aus 2026, aufgrund der Heilungsbewährung nach Mammacarzinom. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründete der Sachverständige mit einem ausreichend guten Allgemeinzustand nach Mamacarzinom, keine Gehbehinderung (bei klinischer Untersuchung keine Einschränkung Wirbelsäule, Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke), keine wesentlichen höhergradigen Herz-und Luftbeschwerden (laut Befund Internist von 2 aus 2021, normale Rechtsherzfunktion, keine Linksherzvergrößerung, Auswurfleistung 50 % = bedeutet mäßige Herzschwäche - angegebene hochgradigen Beschwerden medizinisch nicht nachvollziehbar) - kein psychiatrischer Befund wegen angegebenem Beklemmungsgefühl vorgelegt - kein Befund über Hüftgelenke vorgelegt (klinisch keine Funktionseinschränkung) - Kurze Wegstrecken von 300 – 400 m können zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport ist möglich.
I.5. Mit Schreiben vom 28.09.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 28.09.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2021 wurde der am 07.05.2021 bei der bB eingelangte Antrag der bP abgewiesen; die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.römisch eins.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2021 wurde der am 07.05.2021 bei der bB eingelangte Antrag der bP abgewiesen; die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
I.6.1. Mit Schreiben der bB vom 03.11.2021 wurde der Behindertenpass im Scheckkartenformat der bP übermittelt.römisch eins.6.1. Mit Schreiben der bB vom 03.11.2021 wurde der Behindertenpass im Scheckkartenformat der bP übermittelt.
I.6.2. Der unter Pkt. I.6. angeführte Bescheid vom 02.11.2021 langte am 23.11.2021 als unzustellbar bei der bB ein, worauf die bB am 23.11.2021 einen neuen Bescheid erließ.römisch eins.6.2. Der unter Pkt. römisch eins.6. angeführte Bescheid vom 02.11.2021 langte am 23.11.2021 als unzustellbar bei der bB ein, worauf die bB am 23.11.2021 einen neuen Bescheid erließ.
I.7. Gegen diese Bescheide erhob die bP mit Schreiben vom 19.11.2021 eine inhaltlich gleichlautende Beschwerde, in welcher sie den ihrer Ansicht nach zu geringen Grad der Behinderung, sowie die nicht gewährte Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ monierte. Seit der Ausstellung des Behindertenpasses 2013 habe sich ihr Zustand verschlechtert, was durch den Facharztbefund vom 13.10.2021 bestätigt werde. Ihre Funktionseinschränkungen betragen 70 v.H. Auf Grund ihrer Erkrankungen und ihres Leidensbildes sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, weswegen das Piktogramm „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ noch zu ergänzen und eine neue Scheckkarte auszustellen sei. Sie beantrage ihrer Beschwerde statt zu geben in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben. römisch eins.7. Gegen diese Bescheide erhob die bP mit Schreiben vom 19.11.2021 eine inhaltlich gleichlautende Beschwerde, in welcher sie den ihrer Ansicht nach zu geringen Grad der Behinderung, sowie die nicht gewährte Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ monierte. Seit der Ausstellung des Behindertenpasses 2013 habe sich ihr Zustand verschlechtert, was durch den Facharztbefund vom 13.10.2021 bestätigt werde. Ihre Funktionseinschränkungen betragen 70 v.H. Auf Grund ihrer Erkrankungen und ihres Leidensbildes sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, weswegen das Piktogramm „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ noch zu ergänzen und eine neue Scheckkarte auszustellen sei. Sie beantrage ihrer Beschwerde statt zu geben in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben.
Die der Beschwerde beigelegte Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.10.2021 bestätigt den aktuell zufriedenstellenden klinischen Zustand mit der Einschränkung, dass dieser als fragil einzuschätzen sei. Nicht empfehlenswert sei in der Pandemie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, weswegen eine entsprechende Parkerleichterung aus medizinischen Gründen zu befürworten sei.
I.8. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Allgemeinmedizin eingeholt. In diesem Gutachten vom 08.03.2022 (Begutachtung am 02.02.2022) wurde eine eingeschränkte Herzleistungsbreite, Z.n. Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterienstenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50% laut Vorgutachten, kein konkreter aktueller Fachbefund, keine bestätigte Medikation, aufgrund der Klinik (Rechtsinsuffizienzzeichen) und der angenommenen weiterlaufenden Entwässerung aber wird mit 50% eingeschätzt (Pos. Nr. 05.02.02, GdB 50); Brustkrebs rechts, 2016 Mamma-Ca rechts operiert, 04/21 neuerlich Lymphknotenmetastasen rechts - Resektion, Bestrahlungstherapie, geringes Lymphödem rechter Arm, rechter Arm mit Stützstrumpf, blande Narben Achseln und rechte Brust (Pos. Nr. 13.01.03, GdB 50 v.H.), Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Radiologisch verifizierte Abnützungen, keine relevanten Funktionseinbußen, keine Lähmungen, keine bestätigte Schmerz- u/o osteoblastische Medikation (Pos. Nr. 02.01.01, GdB 10), sohin ein Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. festgestellt. Die Sachverständige begründete die Erhöhung der eingeschränkten Herzleistungsbreite trotz fehlendem internistischen Befund mit der klinischen Untersuchung und der Medikation. Die Sachverständige empfahl in 6/2026 eine Verlaufskontrolle mit aktuellen Fachbefunden und ärztlich bestätigter Medikation sowohl wegen Ablauf der Heilungsbewährung als auch bei Besserungsmöglichkeit des Herzens durch Therapieoptimierung.römisch eins.8. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Allgemeinmedizin eingeholt. In diesem Gutachten vom 08.03.2022 (Begutachtung am 02.02.2022) wurde eine eingeschränkte Herzleistungsbreite, Z.n. Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterienstenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50% laut Vorgutachten, kein konkreter aktueller Fachbefund, keine bestätigte Medikation, aufgrund der Klinik (Rechtsinsuffizienzzeichen) und der angenommenen weiterlaufenden Entwässerung aber wird mit 50% eingeschätzt (Pos. Nr. 05.02.02, GdB 50); Brustkrebs rechts, 2016 Mamma-Ca rechts operiert, 04/21 neuerlich Lymphknotenmetastasen rechts - Resektion, Bestrahlungstherapie, geringes Lymphödem rechter Arm, rechter Arm mit Stützstrumpf, blande Narben Achseln und rechte Brust (Pos. Nr. 13.01.03, GdB 50 v.H.), Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Radiologisch verifizierte Abnützungen, keine relevanten Funktionseinbußen, keine Lähmungen, keine bestätigte Schmerz- u/o osteoblastische Medikation (Pos. Nr. 02.01.01, GdB 10), sohin ein Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. festgestellt. Die Sachverständige begründete die Erhöhung der eingeschränkten Herzleistungsbreite trotz fehlendem internistischen Befund mit der klinischen Untersuchung und der Medikation. Die Sachverständige empfahl in 6 aus 2026, eine Verlaufskontrolle mit aktuellen Fachbefunden und ärztlich bestätigter Medikation sowohl wegen Ablauf der Heilungsbewährung als auch bei Besserungsmöglichkeit des Herzens durch Therapieoptimierung.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führte die Sachverständige aus, dass aufgrund der chronischen Atemnot bei Herzerkrankung die Mobilität erheblich eingeschränkt ist. Eine kurze Wegstrecke von 400m kann selbständig und ohne Gehhilfe nur erheblich erschwert zurückgelegt werden, ein sicherer Transport in ÖVM ist nicht gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand).
I.9. Da die bB das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht innerhalb der gesetzlich Frist von zwölf Wochen erledigte, wurde die Beschwerde samt Akt dem ho. Gericht mit Schreiben vom 22.03.2022 (Grad der Behinderung) und vom 14.04.2022 (Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdevorlagen langten jeweils am selben Tag beim ho. Gericht ein.römisch eins.9. Da die bB das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht innerhalb der gesetzlich Frist von zwölf Wochen erledigte, wurde die Beschwerde samt Akt dem ho. Gericht mit Schreiben vom 22.03.2022 (Grad der Behinderung) und vom 14.04.2022 (Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdevorlagen langten jeweils am selben Tag beim ho. Gericht ein.
I.10. Mit ho Schreiben vom 27.04.2022 wurde der bP das im Rahmen der Beschwerde-vorentscheidung eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.10. Mit ho Schreiben vom 27.04.2022 wurde der bP das im Rahmen der Beschwerde-vorentscheidung eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom 12.05.2022, beim BVwG am 17.05.2022 eingelangt, moniert die bP die im Gutachten angeführte Krankenhausaufenthaltsdauer 2010 im Ausmaß von drei Wochen. Sie sei vom 23.11.2010 bis 22.02.2011 durchgehend im Krankenhaus gewesen sowie 10 Wochen in […] auf Reha. Davor kurze Zeit auf Reha in […], von wo sie aber ins AKH überstellt wurde. Sie verwahre sich dagegen, die nachfolgenden Operationen – 2x Brustkrebs mit Metastasen, Carotis OP, nochmals Re-OP und Gyn, in Zusammenhang mit Aggravation zu bringen. Sie verwies nochmals auf die bereits mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.10.2021 sowie auf ihre Beschwerde.
I.11. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 23.6.2022. Soweit der Senat in der gegenständlichen Rechtssache zuständig ist, wurde beschlossen, spruchgemäß zu entscheiden. Die weitergehende Entscheidung traf Vorsitzende des Senates als Einzelrichter.römisch eins.11. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 23.6.2022. Soweit der Senat in der gegenständlichen Rechtssache zuständig ist, wurde beschlossen, spruchgemäß zu entscheiden. Die weitergehende Entscheidung traf Vorsitzende des Senates als Einzelrichter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Das Gutachten vom 16.9.2021 des ärztlichen Sachverständigen weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„…1.2. Das Gutachten vom 16.9.2021 des ärztlichen Sachverständigen weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:, „…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten 6/2021 - 50 % GdB; jetzt EinwendungVorgutachten 6 aus 2021, - 50 % GdB; jetzt Einwendung
Herzschwäche 40 %, Zustand nach Mammmacarzinom rechts 30 %
Neue Befunde wurden jetzt nachgereicht:
8/2021 […]: 4/2020 Lymphknotenrezidiv rechts axillär - Bestrahlungstherapie, Anastrozol8 aus 2021, […]: 4 aus 2020, Lymphknotenrezidiv rechts axillär - Bestrahlungstherapie, Anastrozol
8/2021 Röntgen: keine eindeutige Metastasen suspekte Läsion, Hämangiom BWK 8, Spondyloosteochondrose LWS, Osteoporose8 aus 2021, Röntgen: keine eindeutige Metastasen suspekte Läsion, Hämangiom BWK 8, Spondyloosteochondrose LWS, Osteoporose
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
laut Vorgutachten: Marcoumar, Seloken, Inspra, Torasemid, Crestor, Acemin Lymphdrainage, Physiotherapie
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1) Brustdrüsencarzion rechts
2016 Mammacarzinom rechts operiert, 4/2021 neuerlich2016 Mammacarzinom rechts operiert, 4 aus 2021, neuerlich
Lymphknotenresektion rechts Wegen Metastasen, Bestrahlungstherapie, geringes Lymphödem rechter Arm, Narben Achsen und rechte Mamma
Pos. Nr. 13.01.03, GdB 50 v.H.
2) Herzschwäche
Zustand nach Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterien, Stenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50 %, mäßige Herzschwäche
Pos. Nr. 05.02.01, GdB 40 v.H.
3) Abnützungen Wirbelsäule, Osteoporose
mäßige allgemeine Abnützungen Wirbelsäule (Sponndyloosteochondrose), Osteoporose, keine wesentliche Funktionseinschränkung
Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50%.
Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe.
Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hepatomegalie, Mesenterialstenose
2013 Carotisop. links
2008 Hirninfarkt ohne Residuen
erhöhtes Cholesterin
Z.n.Vaginal Neoplasie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung durch neu beigebrachten Befund: Steigerung Leiden Nummer 1 auf 50%
Unverändert eingeschätzt Herzleiden
Neu eingeschätzt: Wirbelsäule
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Aufgrund neuer Einschätzung Leiden Nummer 1 Steigerung von 50 auf 60%
Nachuntersuchung 06/2026 - Heilungsbewährung nach MammacarzinomNachuntersuchung 06 aus 2026, - Heilungsbewährung nach Mammacarzinom
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Ausreichend guter Allgemeinzustand nach Mamacarzinom, keine Gehbehinderung (bei klinischer Untersuchung keine Einschränkung Wirbelsäule, Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke), keine wesentlichen höhergradigen Herz-und Luftbeschwerden (laut Befund Internist von 2/2021 normale Rechtsherzfunktion, keine Linksherzvergrößerung, Auswurfleistung 50 % = bedeutet mäßige Herzschwäche - angegebene hochgradigen Beschwerden medizinisch nicht nachvollziehbar) - kein psychiatrischer Befund wegen angegebenem Beklemmungsgefühl vorgelegt - kein Befund über Hüftgelenke vorgelegt (klinisch keine Funktionseinschränkung) - Kurze Wegstrecken von 300-400m können zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport ist möglich.1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Ausreichend guter Allgemeinzustand nach Mamacarzinom, keine Gehbehinderung (bei klinischer Untersuchung keine Einschränkung Wirbelsäule, Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke), keine wesentlichen höhergradigen Herz-und Luftbeschwerden (laut Befund Internist von 2 aus 2021, normale Rechtsherzfunktion, keine Linksherzvergrößerung, Auswurfleistung 50 % = bedeutet mäßige Herzschwäche - angegebene hochgradigen Beschwerden medizinisch nicht nachvollziehbar) - kein psychiatrischer Befund wegen angegebenem Beklemmungsgefühl vorgelegt - kein Befund über Hüftgelenke vorgelegt (klinisch keine Funktionseinschränkung) - Kurze Wegstrecken von 300-400m können zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 40 v.H.
Begründung:
Herzschwäche
…“
1.4. Das am 08.03.2022 (Begutachtung: 02.02.2022) - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einer ärztlichen Sachverständigen (FÄ f. Anästhesie, Allgemeinmedizin) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt erhoben :
„…
Anamnese:
Vorgutachten 06/21 Dr. […] mit 50% wegen Herz 40%, Mamma-Ca re 30%.
Vorgutachten 09/21 Dr. […] aktenmäßig nach Nachreichung von Befunden mit 60% wegen Mamma-Ca re 50%, Herz 40%, WS 20%.
Nun Beschwerde gegen den Bescheid.
Derzeitige Beschwerden:
Es gehe ihr um die UZM, im Letztgutachten sei ein Fehler passiert. Ihr Hauptproblem sei das Herz, wolle unbedingt die Priorität auf dieses legen, das sei ihr wichtig. Vor 10 Jahren sei sie 3 Wochen im KH gewesen mit massivem Herzinfarkt. Sie wohne im Erdgeschoss. 2 Stockwerke gehen nur mit mehrmals Pausen. Gehen würde sie nur in der Ebene. Max. 300m in der Stadt, in der Natur sei es leichter. Ständige Lymphdrainagen und Physio. Der re Arm sei v.a. gegen Abend dann immer geschwollen, mit dem Strumpf sei es besser.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation sei gleich geblieben, habe zusätzlich nun Acemin erhöht und weiters auch Anastrozol bekommen. -
Laut Vorgutachten: Marcoumar, Seloken, Inspra, Torasemid, Crestor, Acemin.
Sozialanamnese:
Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
10/21 Dr. […], Int.: zur Vorlage für die Behörde - zur Kenntnis genommen.
07/21 BHSL: Mammakarzinom rechts (ED 2016)
Z.n. operativer Sanierung und Radiotherapie nach START-B Protokoll 28.04.2021: Axilladissektion rechts, 4/9 Lymphknoten pos. Grad II, Hormonrezeptor pos., Her-2-neu neg., Ki-67 7%Z.n. operativer Sanierung und Radiotherapie nach START-B Protokoll 28.04.2021: Axilladissektion rechts, 4/9 Lymphknoten pos. Grad römisch zwei, Hormonrezeptor pos., Her-2-neu neg., Ki-67 7%
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut. Wirkt kurzatmig, vor allem bei Aufregung.
Ernährungszustand:
gut.
Größe: 168,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Sensorium: unauff.
Haut: intakt, gut durchblutet
Kopf/Hals unauff.
Herz: arrhy., nf bis leicht tc.
Lunge: VA, keine RGs, Belastungsdyspnoe, auch leichte Sprechdyspnoe bei grundsätzlich hohem Redefluss.
Abdomen: unauff., im Th-Niveau
WS: achsgerecht, frei beweglich.
OE: re Arm mit Stützstrumpf, re Schulter eingeschränkt beim Über-Kopf-Heben, die übrigen Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft uneingeschränkt , grobneur. unauff.
UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, tlw. wird endlagiger Schmerz angegeben, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneurol. unauff., bds leichte US-Ödeme, Varikositas bds in Form von ausgeprägten Besenreisern bis in die OS hinauf.
Gesamtmobilität – Gangbild:
frei, zügig, symm., Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Einbeinstand bds durchführbar.
Status Psychicus:
unauffällig in Orientierung, Antrieb, Gedankenablauf, Stimmung indifferent, Aggravation.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1) Eingeschränkte Herzleistungsbreite.
Z.n. Dreifachherzbypass 2010, Hypertonie, Nierenarterienstenose, chronische Rechtsherzinsuffizienz, EF 50% laut Vorgutachten, kein konkreter aktueller Fachbefund, keine bestätigte Medikation, aufgrund der Klinik (Rechtsinsuffizienzzeichen) und der angenommenen weiterlaufenden Entwässerung aber wird mit 50% eingeschätzt.
Pos. Nr. 05.02.02, GdB 50 v.H.
2) Brustkrebs rechts.
2016 Mamma-Ca rechts operiert, 04/21 neuerlich Lymphknotenmetastasen rechts - Resektion, Bestrahlungstherapie, geringes Lymphödem rechter Arm, rechter Arm mit Stützstrumpf, blande Narben Achseln und rechte Brust.
Pos. Nr. 13.01.03, GdB 50 v.H.
3) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Radiologisch verifizierte Abnützungen, keine relevanten Funktionseinbußen, keine Lähmungen, keine bestätigte Schmerz- u/o osteoblastische Medikation.
Pos. Nr. 02.01.01, GdB 10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
trotz fehlendem Interne-Befund anhand von Klinik und Medikation 50% f Herz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hepatomegalie, Mesenterialstenose
2013 Carotisop. links
2008 Hirninfarkt ohne Residuen
erhöhtes Cholesterin
Z.n.Vaginal Neoplasie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Herz anhand der Klinik und Medikation höher eingeschätzt.
Wirbelsäule aufgrund fehlender Funktionseinbußen geringer.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erhöhung um eine Stufe aufgrund der Herzverschlechterung.
Nachuntersuchung 06/2026 - Verlaufskontrolle mit aktuellen Fachbefunden und ärztlich bestätigter Medikation sowohl wegen Ablauf der Heilungsbewährung als auch bei Besserungsmöglichkeit des Herzens durch Therapieoptimierung.Nachuntersuchung 06 aus 2026, - Verlaufskontrolle mit aktuellen Fachbefunden und ärztlich bestätigter Medikation sowohl wegen Ablauf der Heilungsbewährung als auch bei Besserungsmöglichkeit des Herzens durch Therapieoptimierung.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der chronischen Atemnot bei Herzerkrankung ist die Mobilität erheblich eingeschränkt. Eine kurze Wegstrecke von 400m kann selbständig und ohne Gehhilfe nur erheblich erschwert zurückgelegt werden, ein sicherer Transport in ÖVM ist nicht gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand).
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 50 v.H.
Begründung: Herzleiden.
…“
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel [wozu unter Umständen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen allenfalls auch ein ärztlicher Befund zu zählen ist]) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel [wozu unter Umständen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen allenfalls auch ein ärztlicher Befund zu zählen ist]) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).
Fallbezogen ergibt sich aus den vorgegangenen Ausführungen Folgendes:
Im gegenständlichen Fall holte die bB 3 Gutachten ein, wobei das erste einen GdB von 50 vH, das zweite auf Grund der Vorlage neuer Befunde von demselben Sachverständigen einen GdB von 60 vH und das dritte auf Grund einer Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin ebenfalls einen GdB von 60 vH ergab, jedoch wurde bei letzterem die eingeschränkte Herzleistung (Pos. Nr. 05.02.02, GdB 50 vH) nunmehr der lfd. Nr. 1 zugeordnet und ging die ärztliche Sachverständige hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr von einer erheblich eingeschränkten Mobilität auf Grund der Atemnot sowie einer nicht Gewährleistung des sicheren Transportes im öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das jüngere Gutachten vom 08.03.2022 auf einer breiteren Befundlage fußt als die vorhergehenden und stellte sich als das akutelleste dar. Es wird daher den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Die bP trat diesem Gutachten weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte sie etwaige Ungereimtheiten auf.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die, Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde vom 22.12.2021 erweist sich als fristgerecht und zulässig.
Das zuletzt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachver-ständigengutachten vom 08.03.2022 wurde der bP mit ho Schreiben vom 27.04.2022 zur Kenntnis gebracht. Die bP übermittelte eine Stellungnahme.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen [….]Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen [….]
Gemäß Abs 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [.…]Gemäß Absatz 4, leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [.…]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen., 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d, vorliegen.
Gemäß Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Sachverständigengutachten vom 02.08.2021 und vom 16.09.2021 (Allgemeinmedizin) und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.Die Sachverständigengutachten vom 02.08.2021 und vom 16.09.2021 (Allgemeinmedizin) und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
Im Verfahren stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad von 60 v.H. vorliegt.
Der Beschwerde war diesbezüglich abzuweisen.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/216 idgF, (konkret: ob bei der bP
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 263/216 idgF, (konkret: ob bei der bP,
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.
Gem. § 29b StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumubarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.Gem. Paragraph 29 b, StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumubarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 -400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist –wenn auch im unteren Bereich- als ausreichend zu betrachten um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 -400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist –wenn auch im unteren Bereich- als ausreichend zu betrachten um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wird in dubio davon ausgegangen, dass die bP die erforderliche Wegstrecke nicht zurücklegen kann und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist, weshalb der Beschwerde in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung stattzugeben ist.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass in Bezug auf den Einwand der bP, dass die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels einen Kilometer entfernt sei bzw. sich ihre Wohnung auf einer Steigung befindet, die sie zu Fuß kaum bewältigen könne, auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen ist, derzufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Der entsprechende Einwand ist daher unbeachtlich.
3.5. 3.5. Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO3.5. 3.5. Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO
Mangels Existenz einer entsprechenden Sondernorm entscheidet in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO basierend auf § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF der Einzelrichter.Mangels Existenz einer entsprechenden Sondernorm entscheidet in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO basierend auf Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF der Einzelrichter.
In Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO ist die Frage zu klären, ob hierüber im gegenständlichen Fall seitens der bB rechtsverbindlich abgesprochen wurde. Eine Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).In Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO ist die Frage zu klären, ob hierüber im gegenständlichen Fall seitens der bB rechtsverbindlich abgesprochen wurde. Eine Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).
Inhalt des Bescheides in Bezug auf den Abweisung des Antrages in Bezug auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist der Satz: „Da die Voraussetzungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der belangten Behörde und richtet sich an die Bescheidadressatin. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden und die Rechtssache in ihrer Gesamtheit einer Erledigung zuzuführen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrs-ordnung 160 (Parkausweis)“ verwendete.Inhalt des Bescheides in Bezug auf den Abweisung des Antrages in Bezug auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist der Satz: „Da die Voraussetzungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der belangten Behörde und richtet sich an die Bescheidadressatin. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden und die Rechtssache in ihrer Gesamtheit einer Erledigung zuzuführen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrs-ordnung 160 (Parkausweis)“ verwendete.
Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides– über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides– über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.
In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob die bP gegen die spruchgemäße Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO eine Beschwerde einbrachte. Einleitend ist hierzu festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212, auch Erk d. VwGH vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob die bP gegen die spruchgemäße Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO eine Beschwerde einbrachte. Einleitend ist hierzu festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212, auch Erk d. VwGH vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Im Rahmen einer Gesamtschau ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Wille der bP darauf gerichtet war, eine umfassende Anfechtungserklärung gegen den angefochtenen Bescheid einzubringen, welche auch die abweisliche Entscheidung gem. § 29b StVO mitumfasst. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die bP nicht nur eine Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern auch gegen die abweisliche Entscheidung in Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO einbrachte. Im Rahmen einer Gesamtschau ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Wille der bP darauf gerichtet war, eine umfassende Anfechtungserklärung gegen den angefochtenen Bescheid einzubringen, welche auch die abweisliche Entscheidung gem. Paragraph 29 b, StVO mitumfasst. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die bP nicht nur eine Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern auch gegen die abweisliche Entscheidung in Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO einbrachte.
§ 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet:
Menschen mit Behinderungen
§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b, (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2) – (6) …
§ 105 StVO lautet:Paragraph 105, StVO lautet:
Vollziehung.
(1) - (4)
(5) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 29b Abs. 1a ist die Bundesregierung betraut.(5) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 29 b, Absatz eins a, ist die Bundesregierung betraut.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013idgF ist zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behin-dertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffent-licher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 495/2013idgF ist zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behin-dertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffent-licher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen.
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die die Voraussetzungen für die Vornahme der Zuatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, weshalb auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die die Voraussetzungen für die Vornahme der Zuatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, weshalb auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegen. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.
3.6. Unterlassene Durchführung einer Verhandlung
3.6.1. Soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, gilt Folgendes:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Soweit die bP in der Beschwerde weitere Bescheinigungsmittel vorlegte, ist anzuführen, dass sich hieraus kein weiterer, über das Ermittlungsergebnis im Administrativverfahren hinausgehender Sachverhalt herleiten ließ, weshalb diesem Vorbringen keine entsprechende Substantiiertheit zukam. Da das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Gutachten mit dem Vorgutachten in Bezug auf den GdB nicht in Widerspruch steht, löste die Heranziehung dieses Gutachtens die Verhandlungspflicht nicht aus.
Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Auch die –sanierte- Verletzung des Parteiengehörs löste im gegenständlichen Einzelfall die Verhandlungspflicht nicht aus.Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Auch die –sanierte- Verletzung des Parteiengehörs löste im gegenständlichen Einzelfall die Verhandlungspflicht nicht aus.
Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
3.6.2. Soweit der Beschwerde stattgegeben wurde, konnte eine Verhandlung entfallen.
3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2253101.1.00Im RIS seit
09.09.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022