TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/6 W213 2255521-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2022
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Entscheidungsdatum

06.07.2022

Norm

BDG 1979 §39
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W213 2255521-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Hans Moritz POTT, 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.04.2022, GZ. PAD/21/00099158/003/AA, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hans Moritz POTT, 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.04.2022, GZ. PAD/21/00099158/003/AA, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und zwei VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Landespolizeidirektion Salzburg (Stammdienststelle Polizeiinspektion XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Landespolizeidirektion Salzburg (Stammdienststelle Polizeiinspektion römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schriftsatz vom 09.11.2021 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Ansehung der gegen ihn verfügten Dienstzuteilung zum Bezirkspolizeikommando XXXX hinsichtlich der (fehlenden) Befolgungspflicht bzw. der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung seiner subjektiven Rechte.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 09.11.2021 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Ansehung der gegen ihn verfügten Dienstzuteilung zum Bezirkspolizeikommando römisch 40 hinsichtlich der (fehlenden) Befolgungspflicht bzw. der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung seiner subjektiven Rechte.

I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.04.2022, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.04.2022, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Auf ihren Antrag vom 09.11.2021 wird festgestellt, dass sie aufgrund der am 20.05.2021 ergangenen schriftlichen Weisung ihrer Dienstbehörde gemäß § 39 Abs. 3 BDG 1979 BGBl. I 153/2020 den Bezirkspolizeikommando St. XXXX rechtmäßig dienstzugeteilt wurden bzw. sind. Die Befolgung dieser Zustellungsverfügung zu ihren Dienstpflichten gehörte.“„Auf ihren Antrag vom 09.11.2021 wird festgestellt, dass sie aufgrund der am 20.05.2021 ergangenen schriftlichen Weisung ihrer Dienstbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BDG 1979 Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020, den Bezirkspolizeikommando St. römisch 40 rechtmäßig dienstzugeteilt wurden bzw. sind. Die Befolgung dieser Zustellungsverfügung zu ihren Dienstpflichten gehörte.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Dienstzuteilung über die Dauer von 90 Tagen ohne Zustimmung des Beamten verlängert werden könne, wenn seine Entfernung von seiner Stammdienststelle wegen der ihm zur Last gelegten Verfehlungen unumgänglich notwendig sei um den Dienstbetrieb auf dieser Dienststelle ungehindert aufrechterhalten zu können.

Nach gegenwärtiger Aktenlage sei seitens der Dienstbehörde berechtigterweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch einen wesentliche Grundregeln einer gedeihlichen Zusammen- und Führungsarbeit missachtenden Umgang mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Polizeiinspektion XXXX den Betriebsfrieden gestört habe. Des Weiteren habe er seine dienstlichen Aufgaben nicht in der Art wahrgenommen, wie dies von ihm als dienstführenden Beamter zu erwarten gewesen sei, insbesondere da er mehrmals ohne ersichtlichen Grund seinen Dienst vorzeitig beendet habe. Aufgrund der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Verfehlungen, die zum Teil auch wegen gerichtlich strafbarer Delikte bei der Staatsanwaltschaft Salzburg anhängig seien (Gz. 17 St 90/21v — Diversion wurde angeboten, aber vom Beschwerdeführer abgelehnt) und weshalb bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei (Gz. PAD/21/932307/001), sei jedenfalls bis zur weiteren Klärung der ihm zur Last gelegten Vorwürfe eine Dienstverrichtung auf der Polizeiinspektion XXXX nicht mehr denkbar. Es habe somit ein Abzugsinteresse von der Polizeiinspektion XXXX vorgelegen, das dienstlich begründet gewesen sei (VwGH 10.05.1982, 81/12/0034 bzw. VwGH 18.09.1992, 91/12/0108). Die Zuteilungsmaßnahme zum Bezirkspolizeikommando XXXX werde insofern als sinnvoll erachtet, da mit Blick auf die vorliegenden Verfehlungen, die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht durch das Bezirkspolizeikommando XXXX gewährleistet sei. Seine Zuteilung sei am 20.05.2021 schriftlich verfügt worden. Am 07.07.2021 sei auf seinen Antrag hin die Mitteilung ergangen, dass die verfügte Zuteilung eine Weisung darstelle, welche zu befolgen sei. Bezüglich der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26.05.2021, dass die verfügte Maßnahme für ihn eine soziale Härte darstelle, sei anzumerken, dass nach Absprache mit dem Bezirkspolizeikommando XXXX der Verbrauch seines gesamten Erholungsurlaubes und gegebenenfalls die Konsumation von Pflegefreistellung jederzeit möglich sei. Das Disziplinarverfahren sei bisher nicht weitergeführt worden, da das Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg noch nicht abgeschlossen sei. Die Dienstbehörde behalte sich vor der in Rede stehende Zuteilung je nach Fort- und Ausgang der oben angeführten Verfahren abzuändern.Nach gegenwärtiger Aktenlage sei seitens der Dienstbehörde berechtigterweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch einen wesentliche Grundregeln einer gedeihlichen Zusammen- und Führungsarbeit missachtenden Umgang mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Polizeiinspektion römisch 40 den Betriebsfrieden gestört habe. Des Weiteren habe er seine dienstlichen Aufgaben nicht in der Art wahrgenommen, wie dies von ihm als dienstführenden Beamter zu erwarten gewesen sei, insbesondere da er mehrmals ohne ersichtlichen Grund seinen Dienst vorzeitig beendet habe. Aufgrund der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Verfehlungen, die zum Teil auch wegen gerichtlich strafbarer Delikte bei der Staatsanwaltschaft Salzburg anhängig seien (Gz. 17 St 90/21v — Diversion wurde angeboten, aber vom Beschwerdeführer abgelehnt) und weshalb bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei (Gz. PAD/21/932307/001), sei jedenfalls bis zur weiteren Klärung der ihm zur Last gelegten Vorwürfe eine Dienstverrichtung auf der Polizeiinspektion römisch 40 nicht mehr denkbar. Es habe somit ein Abzugsinteresse von der Polizeiinspektion römisch 40 vorgelegen, das dienstlich begründet gewesen sei (VwGH 10.05.1982, 81/12/0034 bzw. VwGH 18.09.1992, 91/12/0108). Die Zuteilungsmaßnahme zum Bezirkspolizeikommando römisch 40 werde insofern als sinnvoll erachtet, da mit Blick auf die vorliegenden Verfehlungen, die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht durch das Bezirkspolizeikommando römisch 40 gewährleistet sei. Seine Zuteilung sei am 20.05.2021 schriftlich verfügt worden. Am 07.07.2021 sei auf seinen Antrag hin die Mitteilung ergangen, dass die verfügte Zuteilung eine Weisung darstelle, welche zu befolgen sei. Bezüglich der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26.05.2021, dass die verfügte Maßnahme für ihn eine soziale Härte darstelle, sei anzumerken, dass nach Absprache mit dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 der Verbrauch seines gesamten Erholungsurlaubes und gegebenenfalls die Konsumation von Pflegefreistellung jederzeit möglich sei. Das Disziplinarverfahren sei bisher nicht weitergeführt worden, da das Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg noch nicht abgeschlossen sei. Die Dienstbehörde behalte sich vor der in Rede stehende Zuteilung je nach Fort- und Ausgang der oben angeführten Verfahren abzuändern.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die auf § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG gestützte Begründung der Beschwerde verfehlt sei. römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die auf Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG gestützte Begründung der Beschwerde verfehlt sei.

Die Behörde verkenne in ihrer Entscheidung die tatsächliche rechtliche Situation. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile seit einem Jahr dem Bezirkspolizeikommando XXXX zugeteilt. Zuvor sei bereits gem. § 39 BDG eine 90-tägige Dienstzuteilung zur XXXX ausgesprochen worden. Die nunmehr seit über einem Jahr verhängte Dienstzuteilung sei unverhältnismäßig, da dadurch zum Nachteil des Beschwerdeführers in seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse in einem unverhältnismäßigen Ausmaß eingegriffen werde. Bei einer Dienstzuteilung sei nämlich gem. Abs. 4 auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter wie ausdrücklich auf seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen,Die Behörde verkenne in ihrer Entscheidung die tatsächliche rechtliche Situation. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile seit einem Jahr dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 zugeteilt. Zuvor sei bereits gem. Paragraph 39, BDG eine 90-tägige Dienstzuteilung zur römisch 40 ausgesprochen worden. Die nunmehr seit über einem Jahr verhängte Dienstzuteilung sei unverhältnismäßig, da dadurch zum Nachteil des Beschwerdeführers in seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse in einem unverhältnismäßigen Ausmaß eingegriffen werde. Bei einer Dienstzuteilung sei nämlich gem. Absatz 4, auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter wie ausdrücklich auf seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen,

Der Beschwerdeführer verrichte nunmehr seit knapp 40 Jahren ordnungsgemäß seinen Dienst. Er sei Kommandant der PI XXXX . Neben monetären Einbußen bei der nunmehrigen Dienstzuteilung habe der Beschwerdeführer auch feststellen müssen, dass er seit über einem Jahr nicht mehr berechtigt sei, seine erworbenen exekutiven Kenntnisse auszuüben. Er werde vor allem für nachstehend angeführte dienstniedrige Aufgaben eingesetzt:Der Beschwerdeführer verrichte nunmehr seit knapp 40 Jahren ordnungsgemäß seinen Dienst. Er sei Kommandant der PI römisch 40 . Neben monetären Einbußen bei der nunmehrigen Dienstzuteilung habe der Beschwerdeführer auch feststellen müssen, dass er seit über einem Jahr nicht mehr berechtigt sei, seine erworbenen exekutiven Kenntnisse auszuüben. Er werde vor allem für nachstehend angeführte dienstniedrige Aufgaben eingesetzt:

?        E-Mail-Postfach betreuen: in die entsprechenden Ordner verschieben, zB Terminmeldungen in Terminmails, Fahndungen in den Fahndungsordner usw. Wichtige Mails sind rot zu markieren und auszudrucken. Bei alleiniger Anwesenheit sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen (Aussenden von Parl. Anfragen, EE-Einsätze....)

?        E-mails löschen —Anleitung durch BI XXXX ? E-mails löschen —Anleitung durch BI römisch 40

?        Dienstpost bei Hauptdienststelle abholen und erledigen

?        Kfz-Reinigung und Verwaltung

?        Kanzleimaterial bereitstellen und ausgeben — inkl Covid

?        Kurierfahrten LPD

?        Inbox PAD bearbeiten

?        EE-Beamte verständigen, Ersatz suchen.

?        Sämtliche sonstige Aufgaben über Weisung

Dies habe zu einer derartigen psychischen Belastung geführt, dass sich Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Es stehe der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer offensichtlich gemobbt werde. Der Beschwerdeführer fühle sich degradiert. Er verrichte Dienst in einem kleinen Zimmer und werde ihm die Möglichkeit genommen, einen ordentlichen Polizeidienst zu verrichten. Diese Degradierung habe einen äußerst negativen Einfluss auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

Hinzu kämen monetäre Auswirkungen da eine Kürzung bei den monatlichen Zulagen eingetreten sei. Dieser Einschnitt nach fast 40 Jahren verrichtetem Dienst wirke sich nicht nur negativ auf seinen zu erwartenden Pensionsanspruch, sondern auch negativ in der familiären Situation aus.

Das Unwohlbefinden des Beschwerdeführers bekomme die bedauerlicherweise erkrankte Ehefrau zu spüren. Die Ehe des Beschwerdeführers leide durch die über diesen langen Zeitraum ausgesprochene Dienstzuteilung. Diese unverhältnismäßig lange Dienstzuteilung sei daher sozialrechtswidrig.

Die Begründung der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sei, Erholungsurlaub und gegebenenfalls die Konsumation von Pflegefreistellungen zu beanspruchen sei rechtlich verfehlt.

Dem Gesetz sei keinesfalls zu entnehmen, dass durch unberechtigte Dienstzuteilung ein Beamter angehalten werden, seinen gesamten Urlaub zu konsumieren. Auch im Beamtendisziplinarverfahren herrsche der Grundsatz in dubio pro reo. Richtig sei, dass bislang noch keine Entscheidung der Disziplinarbehörde bzw. des Landesgericht Salzburg vorliege.

Schon allein der Umstand, dass bislang weder eine disziplinarbehördliche noch eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Es sei bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung jedenfalls von der Unschuldsvermutung auszugehen und wäre dies auch bei der bekämpften Entscheidung zu berücksichtigen gewesen.

Der Beschwerdeführer spreche sich daher ausdrücklich gegen die Genannte ins Zuweisung aus. Zumal im bekämpften Bescheid offensichtlich versucht werde dem Beschwerdeführer eine schlechtes Licht zu rücken.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und die ausgesprochene Dienstzuteilung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

I.5. Mit Schreiben vom 28.06.2022 wurden durch die belangte Behörde die gegen den Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeige vom 14.05.2021 und die Strafanzeige (Abschlussbericht) vom 27.03.2020 übermittelt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 28.06.2022 wurden durch die belangte Behörde die gegen den Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeige vom 14.05.2021 und die Strafanzeige (Abschlussbericht) vom 27.03.2020 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2021 von seiner Stammdienststelle, der Polizeiinspektion XXXX , dem Bezirkspolizeikommando St. XXXX dienstzugeteilt, wobei diese Zuteilungsverfügung am 07.07.2021 schriftlich wiederholt bzw. bekräftigt wurde. Ausschlaggebend für diese Dienstzuteilung war, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, nachstehend angeführte Dienstpflichtverletzungen bzw. gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben:Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2021 von seiner Stammdienststelle, der Polizeiinspektion römisch 40 , dem Bezirkspolizeikommando St. römisch 40 dienstzugeteilt, wobei diese Zuteilungsverfügung am 07.07.2021 schriftlich wiederholt bzw. bekräftigt wurde. Ausschlaggebend für diese Dienstzuteilung war, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, nachstehend angeführte Dienstpflichtverletzungen bzw. gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben:

Laut Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos St. XXXX vom 14.05.2021, GZ. PAD/21/00324740/001/AA:Laut Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos St. römisch 40 vom 14.05.2021, GZ. PAD/21/00324740/001/AA:

„A. Nichteinhaltung der Dienstzeit, Dienstplanung

Faktum 1:

KontrInsp XXXX steht im Verdacht, am 28.01.2021 um spätestens 16.30 Uhr die XXXX verlassen und den Dienst beendet zu haben, obwohl er bis 19.00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte. Er unterließ es, dies in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) zu vermerken.KontrInsp römisch 40 steht im Verdacht, am 28.01.2021 um spätestens 16.30 Uhr die römisch 40 verlassen und den Dienst beendet zu haben, obwohl er bis 19.00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte. Er unterließ es, dies in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) zu vermerken.

Faktum 2:

KontrInsp XXXX hat am 15.02.2021, kurz vor 18.00 Uhr, die XXXX verlassen und den Dienst beendet, obwohl er bis 23.00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte. Er unterließ es, dies in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken und die vorgesetzte Dienststelle (BPK XXXX ) zu informieren. Am Morgen des 16.02. 2021 fuhr KontrInsp XXXX in seiner Freizeit zur Dienststelle und änderte die Dienstart in der EDD von 18.00 – 23.00 Uhr auf Pflegefreistellung. Er unterließ es, die Meldung mit der Erklärung über die Pflegefreistellung dem BPK zu übermitteln.KontrInsp römisch 40 hat am 15.02.2021, kurz vor 18.00 Uhr, die römisch 40 verlassen und den Dienst beendet, obwohl er bis 23.00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte. Er unterließ es, dies in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken und die vorgesetzte Dienststelle (BPK römisch 40 ) zu informieren. Am Morgen des 16.02. 2021 fuhr KontrInsp römisch 40 in seiner Freizeit zur Dienststelle und änderte die Dienstart in der EDD von 18.00 – 23.00 Uhr auf Pflegefreistellung. Er unterließ es, die Meldung mit der Erklärung über die Pflegefreistellung dem BPK zu übermitteln.

Faktum 3:

KontrInsp XXXX verlegte offenbar seinen Plandienst von 17.03.2020 (05/21, davon 07/11 JD) auf 16.03.2020 (07/23, davon 07/11 JD), plante dann am 17.03.2020 von 11.30-19.30 Plusstunden und übersendete dann am 17.03.2020 um 19.26 Uhr einen neuen Dienstplan mit der Bezeichnung „Dienstplan neu ab 18.03. (Corona)“.KontrInsp römisch 40 verlegte offenbar seinen Plandienst von 17.03.2020 (05/21, davon 07/11 JD) auf 16.03.2020 (07/23, davon 07/11 JD), plante dann am 17.03.2020 von 11.30-19.30 Plusstunden und übersendete dann am 17.03.2020 um 19.26 Uhr einen neuen Dienstplan mit der Bezeichnung „Dienstplan neu ab 18.03. (Corona)“.

Faktum 4:

KontrInsp XXXX plante am 28.03.2020 nach Vortäuschen einer falschen Begründung nachträglich von 07.00-10.00 Uhr Plusstunden.KontrInsp römisch 40 plante am 28.03.2020 nach Vortäuschen einer falschen Begründung nachträglich von 07.00-10.00 Uhr Plusstunden.

Faktum 5:

KontrInsp XXXX hatte am 31.03.2020 von 07.00-23.00 Uhr Plandienst zu verrichten, erschien aber den ganzen Tag nie auf der Dienststelle.KontrInsp römisch 40 hatte am 31.03.2020 von 07.00-23.00 Uhr Plandienst zu verrichten, erschien aber den ganzen Tag nie auf der Dienststelle.

Faktum 6:

KontrInsp XXXX hatte am 26.05.2020 von 07.00-19.00 Uhr Plandienst zu verrichten. Tatsächlich nahm er von 09.00-11.00 Uhr an der Sektorstreifenbesprechung in XXXX teil und beendete dann seinen Dienst ohne Minusstunden in der EDD einzutragen. Am 27.05. schrieb KontrInsp XXXX dann 3 Plusstunden (07-10 Uhr) um die Dienstplanung abzuschließenKontrInsp römisch 40 hatte am 26.05.2020 von 07.00-19.00 Uhr Plandienst zu verrichten. Tatsächlich nahm er von 09.00-11.00 Uhr an der Sektorstreifenbesprechung in römisch 40 teil und beendete dann seinen Dienst ohne Minusstunden in der EDD einzutragen. Am 27.05. schrieb KontrInsp römisch 40 dann 3 Plusstunden (07-10 Uhr) um die Dienstplanung abzuschließen

Faktum 7:

KontrInsp XXXX plante am 22.06.2020 von 11.00-19.00 Uhr Plusstunden, obwohl die Dienststellenleiterbesprechung in XXXX nur von 14.00-16.00 Uhr dauerte.KontrInsp römisch 40 plante am 22.06.2020 von 11.00-19.00 Uhr Plusstunden, obwohl die Dienststellenleiterbesprechung in römisch 40 nur von 14.00-16.00 Uhr dauerte.

Faktum 8:

KontrInsp XXXX hatte am 24.06.2020 von 07.00-19.00 Plandienst. Er nahm an der 2-stündigen Sektorstreifenbesprechung in XXXX teil, beendete offensichtlich den Dienst ohne Minusstunden in der EDD einzutragen und plante außerdem noch von 19.00-23.00 Uhr Plusstunden.KontrInsp römisch 40 hatte am 24.06.2020 von 07.00-19.00 Plandienst. Er nahm an der 2-stündigen Sektorstreifenbesprechung in römisch 40 teil, beendete offensichtlich den Dienst ohne Minusstunden in der EDD einzutragen und plante außerdem noch von 19.00-23.00 Uhr Plusstunden.

Faktum 9:

KontrInsp XXXX hatte am 25.06.2020 von 07.00-23.00 Uhr Plandienst zu verrichten. Nach 09.00 Uhr erschien er nicht mehr auf der Dienststelle und machte mit dem ausgeliehenen XXXX seines Schwagers eine Spritzfahrt ohne Minusstunden zu nehmen. Von 19.00-23.00 Uhr nahm er dann tatsächlich Minusstunden. Mitteilung an das BPK unterblieb.KontrInsp römisch 40 hatte am 25.06.2020 von 07.00-23.00 Uhr Plandienst zu verrichten. Nach 09.00 Uhr erschien er nicht mehr auf der Dienststelle und machte mit dem ausgeliehenen römisch 40 seines Schwagers eine Spritzfahrt ohne Minusstunden zu nehmen. Von 19.00-23.00 Uhr nahm er dann tatsächlich Minusstunden. Mitteilung an das BPK unterblieb.

Faktum 10:

KontrInsp Kurt XXXX hatte am 29.06.2020 von 07.00-15.00 Uhr Plandienst. Nach 12.00 Uhr erschien er nicht mehr auf der Dienststelle, machte eine Spritzfahrt mit dem XXXX seines Schwagers ohne Minusstunden zu nehmen.KontrInsp Kurt römisch 40 hatte am 29.06.2020 von 07.00-15.00 Uhr Plandienst. Nach 12.00 Uhr erschien er nicht mehr auf der Dienststelle, machte eine Spritzfahrt mit dem römisch 40 seines Schwagers ohne Minusstunden zu nehmen.

B. Verhalten gegenüber den Mitarbeitern, Parteien, Außenstehende:

Faktum 11:

KontrInsp XXXX beschimpfte am 03.03.2019 kurz vor 07.00 Uhr seine Mitarbeiterin RevInsp XXXX , nachdem er diese offensichtlich vorher angelogen und seine Anwesenheit bei der PI verleugnet hatte. Dabei folgte er ihr schreiend bis in die Umkleidekabine.KontrInsp römisch 40 beschimpfte am 03.03.2019 kurz vor 07.00 Uhr seine Mitarbeiterin RevInsp römisch 40 , nachdem er diese offensichtlich vorher angelogen und seine Anwesenheit bei der PI verleugnet hatte. Dabei folgte er ihr schreiend bis in die Umkleidekabine.

Faktum 12:

KontrInsp XXXX beschimpfte am 24.02.2020 seine Mitarbeiterin (Polizeischülerin) Asp XXXX , weil sie bei einer kurz vorher angezeigten angeblichen Entführung (Mann zerrt Frau in Pkw) nicht sofort eine zusätzliche Streife gerufen hätte. KI XXXX hatte vorher selbst die PI verlassen und war nicht zu erreichen.KontrInsp römisch 40 beschimpfte am 24.02.2020 seine Mitarbeiterin (Polizeischülerin) Asp römisch 40 , weil sie bei einer kurz vorher angezeigten angeblichen Entführung (Mann zerrt Frau in Pkw) nicht sofort eine zusätzliche Streife gerufen hätte. KI römisch 40 hatte vorher selbst die PI verlassen und war nicht zu erreichen.

KI XXXX sagte ferner zur Anzeigerin, sie solle sich nicht in andere Sachen einmischen, es komme öfters vor, dass sich Eheleute streiten.KI römisch 40 sagte ferner zur Anzeigerin, sie solle sich nicht in andere Sachen einmischen, es komme öfters vor, dass sich Eheleute streiten.

Faktum 13:

KontrInsp XXXX schrie im Herbst 2020 mit seinem Mitarbeiter GrInsp XXXX , nachdem sich dieser kurzfristig mit seinem PrivatKfz auf den mit „POLIZEI“ gekennzeichneten Parkplatz gestellt hatte.KontrInsp römisch 40 schrie im Herbst 2020 mit seinem Mitarbeiter GrInsp römisch 40 , nachdem sich dieser kurzfristig mit seinem PrivatKfz auf den mit „POLIZEI“ gekennzeichneten Parkplatz gestellt hatte.

Faktum 14:

KontrInsp XXXX schrie Anfang April 2020 mit seinem Stellvertreter AbtInsp XXXX , nachdem ihn dieser wegen der vielen Plusstunden und ungeklärten Abwesenheiten angesprochen hatte.KontrInsp römisch 40 schrie Anfang April 2020 mit seinem Stellvertreter AbtInsp römisch 40 , nachdem ihn dieser wegen der vielen Plusstunden und ungeklärten Abwesenheiten angesprochen hatte.

Weitere Vorwürfe, die allgemein in den Stellungnahmen angeführt wurden:

- Alle Bea geben an, das KI XXXX die Dienstzeit nicht einhalte, dh er komme und gehe wann er wolle- Alle Bea geben an, das KI römisch 40 die Dienstzeit nicht einhalte, dh er komme und gehe wann er wolle

- Über alle Bea die nicht anwesend sind werde geschimpft bzw diese lächerlich gemacht, zB AbtInsp XXXX sei fett, mache alles dreckig und könne nichts (Angabe RevInsp XXXX )- Über alle Bea die nicht anwesend sind werde geschimpft bzw diese lächerlich gemacht, zB AbtInsp römisch 40 sei fett, mache alles dreckig und könne nichts (Angabe RevInsp römisch 40 )

- Recht habe nur KI XXXX – auch wenn es noch so falsch sei, andere Meinungen werden nicht zugelassen- Recht habe nur KI römisch 40 – auch wenn es noch so falsch sei, andere Meinungen werden nicht zugelassen

- Es würden seitens des KI XXXX andauernd wirre haarsträubende Lügengeschichten erzählt – auch zu Parteien (Angaben AI XXXX )- Es würden seitens des KI römisch 40 andauernd wirre haarsträubende Lügengeschichten erzählt – auch zu Parteien (Angaben AI römisch 40 )

- Mitarbeiter würden beschuldigt, Sachen beschädigt oder Sachen gestohlen zu haben (AbtInsp XXXX )- Mitarbeiter würden beschuldigt, Sachen beschädigt oder Sachen gestohlen zu haben (AbtInsp römisch 40 )

- KI XXXX habe eine verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit- KI römisch 40 habe eine verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit

- Bei jeder Gelegenheit weise er darauf hin, dass er der Polizeichef sei und er müsse es ja wissen

- Dauerndes Schreien mit den Mitarbeitern, sie hätten Angst

- usw

KontrInsp XXXX steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 u 2, 43a, 44 Abs 1, 48 Abs 1 sowie 51 BDG, des § 146 StGB, gegen die Bestimmungen der DZR 2017 verstoßen zu haben, weiters die schriftliche Weisung des BPK XXXX v 23.02.2017 (Protokoll Bespr Dienststellenleiter – Meldung von Minusstunden), sowie die schriftliche Weisung des BPK XXXX v 09.02.2017 (Meldung Pflegefreistellung) nicht befolgt zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.“KontrInsp römisch 40 steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, u 2, 43a, 44 Absatz eins, 48, Absatz eins, sowie 51 BDG, des Paragraph 146, StGB, gegen die Bestimmungen der DZR 2017 verstoßen zu haben, weiters die schriftliche Weisung des BPK römisch 40 v 23.02.2017 (Protokoll Bespr Dienststellenleiter – Meldung von Minusstunden), sowie die schriftliche Weisung des BPK römisch 40 v 09.02.2017 (Meldung Pflegefreistellung) nicht befolgt zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.“

Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.01.2022, Zl. 2021-0.375.117, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen oben genannter Verdachtsmomente ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.04.2022, GZ. W170 2253202-1/3E, den genannten Einleitungsbeschluss mit Ausnahme der Vorwürfe, KontrInsp. XXXX habeMit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.01.2022, Zl. 2021-0.375.117, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen oben genannter Verdachtsmomente ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.04.2022, GZ. W170 2253202-1/3E, den genannten Einleitungsbeschluss mit Ausnahme der Vorwürfe, KontrInsp. römisch 40 habe

1. am 24.02.2020

a. die Polizeischülerin Asp.in XXXX beschimpft, da diese hinsichtlich einer Alarmierung nach seiner Ansicht falsch reagiert habe unda. die Polizeischülerin Asp.in römisch 40 beschimpft, da diese hinsichtlich einer Alarmierung nach seiner Ansicht falsch reagiert habe und

b. eine Anzeigerin im Anschluss telefonisch kontaktiert und dieser gesagt, sie solle sich nicht in anderer Leute Angelegenheiten einmischen,

2. im Herbst 2020 seinen Mitarbeiter Grlnsp XXXX angeschrien, nachdem sich dieser kurzfristig mit dessen Privat-PKW auf den mit „Polizei“ gekennzeichneten Parkplatz gestellt habe und2. im Herbst 2020 seinen Mitarbeiter Grlnsp römisch 40 angeschrien, nachdem sich dieser kurzfristig mit dessen Privat-PKW auf den mit „Polizei“ gekennzeichneten Parkplatz gestellt habe und

3. Anfang April 2020 seinen Stellvertreter Abtlnsp XXXX angeschrien, nachdem ihn dieser auf die vielen Plusstunden und ungeklärten Abwesenheiten angesprochen habe,3. Anfang April 2020 seinen Stellvertreter Abtlnsp römisch 40 angeschrien, nachdem ihn dieser auf die vielen Plusstunden und ungeklärten Abwesenheiten angesprochen habe,

bestätigt.

Ferner steht der Beschwerdeführer laut Strafanzeige (Abschlussbericht) des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 27.03.2020, GZ. PAB/21/00294490/002/KRIM, im Verdacht nachstehend angeführte Straftaten begangen zu haben:Ferner steht der Beschwerdeführer laut Strafanzeige (Abschlussbericht) des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 vom 27.03.2020, GZ. PAB/21/00294490/002/KRIM, im Verdacht nachstehend angeführte Straftaten begangen zu haben:

„Faktum I:

Kontrlnsp XXXX , Kommandant der XXXX ist verdächtig, seinen Dienst ebenfalls am 28.01.2021 irgendwann zwischen 15.00 Uhr u 16.30 Uhr beendet zu haben, ohne dies in der EDD zu vermerken, sodass nicht geleistete Arbeitszeit ausbezahlt wurde.Kontrlnsp römisch 40 , Kommandant der römisch 40 ist verdächtig, seinen Dienst ebenfalls am 28.01.2021 irgendwann zwischen 15.00 Uhr u 16.30 Uhr beendet zu haben, ohne dies in der EDD zu vermerken, sodass nicht geleistete Arbeitszeit ausbezahlt wurde.

Faktum II:

Kontrlnsp XXXX beendete am 15.02.2021 um ca 18.00 Uhr seinen Dienst, obwohl er bis 23.00 Uhr Dienst gehabt hätte, ohne dies in der EDD (Minusstunden, Nachtdienstausgleich...) zu vermerken. Am 16.02.2021 um 08.09 Uhr wurde schließlich von ihm für die Zeit von 18.00 - 23.00 Uhr nachträglich eine Pflegefreistellung eingetragen.“Kontrlnsp römisch 40 beendete am 15.02.2021 um ca 18.00 Uhr seinen Dienst, obwohl er bis 23.00 Uhr Dienst gehabt hätte, ohne dies in der EDD (Minusstunden, Nachtdienstausgleich...) zu vermerken. Am 16.02.2021 um 08.09 Uhr wurde schließlich von ihm für die Zeit von 18.00 - 23.00 Uhr nachträglich eine Pflegefreistellung eingetragen.“

Wegen dieser gerichtlich strafbaren Delikte ist ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Salzburg anhängig (Gz. 17 St 90/21v ), wobei vom Beschwerdeführer eine ihm angebotene Diversion abgelehnt wurde. Sowohl das eingeleitete Disziplinarverfahren als auch die strafrechtlichen Ermittlungen sind noch anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage sowie den hg. Erkenntnis vom 19.04.2022, GZ. W170 2253202-1/3E. Dabei sind der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Bezirkspolizeikommando XXXX dienstzugeteilt wurde und der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinar-und eine Strafanzeige erstattet wurde unbestritten. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage sowie den hg. Erkenntnis vom 19.04.2022, GZ. W170 2253202-1/3E. Dabei sind der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 dienstzugeteilt wurde und der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinar-und eine Strafanzeige erstattet wurde unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A I.) Zu A römisch eins.)

Die hier maßgeblichen Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, (BDG 1979) idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„Dienstzuteilung

§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, Zl. 2011/12/0171 und 2011/12/0195; VwGH vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, Zl. 2011/12/0171 und 2011/12/0195; VwGH vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159).

Vorweg ist festzuhalten, dass eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 als Dienstauftrag (Weisung) zu qualifizieren ist. Dass im gegenständlichen Fall die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoße, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.Vorweg ist festzuhalten, dass eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 als Dienstauftrag (Weisung) zu qualifizieren ist. Dass im gegenständlichen Fall die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoße, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Angesichts der - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - am 07.07.2021 erfolgten schriftlichen Wiederholung dieser Weisung kann auch nicht von einem Eintritt der Rückziehungsfiktion im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ausgegangen werden.Angesichts der - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - am 07.07.2021 erfolgten schriftlichen Wiederholung dieser Weisung kann auch nicht von einem Eintritt der Rückziehungsfiktion im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 ausgegangen werden.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.1992, GZ. 91/12/0108 wird ausgeführt:

„Die Situation, die im Zeitpunkt der Verfügung der Dienstzuteilung bestanden hat, erscheint - vergleichbar mit jener im Beschwerdefall, der zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0034 geführt hat - dadurch charakterisiert, daß gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und außerdem beim Gericht ein Strafverfahren anhängig war. Wenn nun die belangte Behörde unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, daß es zwecks Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebes bei dem vom Beschwerdeführer geleiteten Gendarmerieposten geboten sei, die Rückkehr des Beschwerdeführers zu dieser Dienststelle durch Verlängerung seiner Dienstzuteilung aufzuschieben, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die belangte Behörde konnte weder davon ausgehen, daß die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen berechtigt waren, noch war für sie erkennbar, daß die Vorwürfe samt und sonders offenbar unbegründet gewesen wären. Ihr muß daher zugebilligt werden, daß in dieser Lage eine Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant eines Gendarmeriepostens nicht vertretbar gewesen wäre, zumal die schwebenden Verfahren weitaus überwiegend Handlungen und Unterlassungen betrafen, die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Postenkommandant begangen haben soll.“

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bezirkspolizeikommando XXXX nicht als rechtswidrig betrachtet werden kann. Auch in diesem Fall handelt es sich um den Kommandanten einer Polizeiinspektion (entspricht einem Gendarmerieposten vor der Wachkörper Zusammenlegung im Jahr 2005) und die dem der Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen wurden von ihm in seiner Eigenschaft als Kommandant einer Polizeiinspektion begangen. Auch im vorliegenden Fall ist noch nicht absehbar ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen zutreffen oder sich als haltlos erweisen werden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant der PI XXXX nicht vertretbar ist.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bezirkspolizeikommando römisch 40 nicht als rechtswidrig betrachtet werden kann. Auch in diesem Fall handelt es sich um den Kommandanten einer Polizeiinspektion (entspricht einem Gendarmerieposten vor der Wachkörper Zusammenlegung im Jahr 2005) und die dem der Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen wurden von ihm in seiner Eigenschaft als Kommandant einer Polizeiinspektion begangen. Auch im vorliegenden Fall ist noch nicht absehbar ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen zutreffen oder sich als haltlos erweisen werden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant der PI römisch 40 nicht vertretbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abzugsinteresse Befolgung einer Weisung Dienstbetrieb Dienstpflicht Dienstzuteilung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizei rechtliches Interesse Strafverfahren Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2255521.1.00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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