Entscheidungsdatum
06.07.2022Norm
AVG §38Spruch
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W213 2241723-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 22.2.2021, GZ XXXX betreffend Versetzung (§ 38 BDG), den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 22.2.2021, GZ römisch 40 betreffend Versetzung (Paragraph 38, BDG), den Beschluss:
A) Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer vor der Bundesdisziplinarbehörde zur GZ XXXX geführten Disziplinarverfahrens ausgesetzt.A) Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer vor der Bundesdisziplinarbehörde zur GZ römisch 40 geführten Disziplinarverfahrens ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als XXXX (Verwendungsgruppe XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte vor der verfahrensgegenständlichen Versetzung den Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit XXXX in der Funktionsgruppe XXXX , im XXXX (im Folgenden: XXXX ) inne und fungierte als Leiter des Referats XXXX , wobei ihm ein Stellvertreter sowie vier weitere Mitarbeiter unterstellt waren.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als römisch 40 (Verwendungsgruppe römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte vor der verfahrensgegenständlichen Versetzung den Arbeitsplatz römisch 40 Wertigkeit römisch 40 in der Funktionsgruppe römisch 40 , im römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) inne und fungierte als Leiter des Referats römisch 40 , wobei ihm ein Stellvertreter sowie vier weitere Mitarbeiter unterstellt waren.
I.2. Der XXXX des XXXX hat am 11.11.2016 wegen des Verdachts mehrerer Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 4.5.2018 zur GZ XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 verhängt und der Beschwerdeführer in nachfolgenden Punkten für schuldig befunden:römisch eins.2. Der römisch 40 des römisch 40 hat am 11.11.2016 wegen des Verdachts mehrerer Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 4.5.2018 zur GZ römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 verhängt und der Beschwerdeführer in nachfolgenden Punkten für schuldig befunden:
1. „Er hat im Zeitraum Jänner bis Juli 2016 an 10 Tagen ohne Auftrag seiner Vorgesetzten die Dienstelle in XXXX verlassen und ist dadurch nicht gerechtfertigt von seiner Dienststelle abwesend gewesen, und er hat 1. „Er hat im Zeitraum Jänner bis Juli 2016 an 10 Tagen ohne Auftrag seiner Vorgesetzten die Dienstelle in römisch 40 verlassen und ist dadurch nicht gerechtfertigt von seiner Dienststelle abwesend gewesen, und er hat
2. im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an zumindest 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in XXXX nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt.“ 2. im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an zumindest 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in römisch 40 nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt.“
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.5.2019, GZ XXXX mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt 2 dahingehend abgeändert wird, dass “ XXXX schuldig ist, im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in XXXX nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt”, hat. Weiters wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 800 € verhängt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.5.2019, GZ römisch 40 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt 2 dahingehend abgeändert wird, dass “ römisch 40 schuldig ist, im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in römisch 40 nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt”, hat. Weiters wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 800 € verhängt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2019, GZ XXXX wurde die mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 8.10.2018 verfügte Dienstenthebung aufgehoben. Das diesbezügliche Disziplinarverfahren ist bis dato weiterhin anhängig.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2019, GZ römisch 40 wurde die mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 8.10.2018 verfügte Dienstenthebung aufgehoben. Das diesbezügliche Disziplinarverfahren ist bis dato weiterhin anhängig.
Im Zusammenhang mit der oa Dienstenthebung wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Prüfbescheinigung für die Verlässlichkeit entzogen. Da Personen, denen die Verlässlichkeit nicht zuerkannt ist, keinen unbegleiteten Zutritt zu den Einrichtungen des XXXX hätten, wurde für den Beschwerdeführer die vorübergehende Verrichtung von Telearbeit – längstens bis zum Abschluss des laufenden Disziplinarverfahrens – angeordnet.Im Zusammenhang mit der oa Dienstenthebung wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Prüfbescheinigung für die Verlässlichkeit entzogen. Da Personen, denen die Verlässlichkeit nicht zuerkannt ist, keinen unbegleiteten Zutritt zu den Einrichtungen des römisch 40 hätten, wurde für den Beschwerdeführer die vorübergehende Verrichtung von Telearbeit – längstens bis zum Abschluss des laufenden Disziplinarverfahrens – angeordnet.
I.4. Nach Erstattung der ersten Disziplinaranzeige vom 11.11.2016 erhob der Beschwerdeführer zahlreiche ordentliche Beschwerden nach § 13 ADV gegen seine Vorgesetzten, welche großteils ua mangels Beschwerdelegitimation, geeigneter oder verifizierbarer Beschwerdegründe bzw aufgrund Verjährung als nicht gerechtfertigt beurteilt wurden. Nur im Rahmen der ordentlichen Beschwerde vom 17.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes (Belehrung über die Vorlage einer Krankmeldung) stattgegeben (in der Weiterführung der ordentlichen Beschwerde vom 17.12.2017 wurde diesbezüglich seinem Beschwerdevorbringen jedoch mangels objektivierbarer Unrechtszufügung keine Berechtigung zuerkannt), ansonsten wurde seiner Beschwerde nicht entsprochen. römisch eins.4. Nach Erstattung der ersten Disziplinaranzeige vom 11.11.2016 erhob der Beschwerdeführer zahlreiche ordentliche Beschwerden nach Paragraph 13, ADV gegen seine Vorgesetzten, welche großteils ua mangels Beschwerdelegitimation, geeigneter oder verifizierbarer Beschwerdegründe bzw aufgrund Verjährung als nicht gerechtfertigt beurteilt wurden. Nur im Rahmen der ordentlichen Beschwerde vom 17.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes (Belehrung über die Vorlage einer Krankmeldung) stattgegeben (in der Weiterführung der ordentlichen Beschwerde vom 17.12.2017 wurde diesbezüglich seinem Beschwerdevorbringen jedoch mangels objektivierbarer Unrechtszufügung keine Berechtigung zuerkannt), ansonsten wurde seiner Beschwerde nicht entsprochen.
I.5. Im gesundheitspsychologischen Befund vom 22.5.2018 wurde ua ausgeführt, dass aus fachpsychologischer Sicht bereits psychische Belastungen für die betroffenen Personen am Arbeitsplatz entstanden seien, die zu einem erhöhten Schadens-Risiko für die Personen und für die Organisation führen würden. In diesem Befund wurde weiters ein unüberbrückbares Spannungsverhältnis sowie ein nicht mehr gegebenes Vertrauensverhältnis sowohl zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten als auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen vier unmittelbar unterstellten Mitarbeitern konstatiert.römisch eins.5. Im gesundheitspsychologischen Befund vom 22.5.2018 wurde ua ausgeführt, dass aus fachpsychologischer Sicht bereits psychische Belastungen für die betroffenen Personen am Arbeitsplatz entstanden seien, die zu einem erhöhten Schadens-Risiko für die Personen und für die Organisation führen würden. In diesem Befund wurde weiters ein unüberbrückbares Spannungsverhältnis sowie ein nicht mehr gegebenes Vertrauensverhältnis sowohl zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten als auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen vier unmittelbar unterstellten Mitarbeitern konstatiert.
I.6. Wegen behaupteter gesundheitlicher Schädigung erstattete der Beschwerdeführer im Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft XXXX Strafanzeige gegen den XXXX . Dieses Strafverfahren wurde durch die StA XXXX im Dezember 2018 eingestellt. Nach einem durch den Beschwerdeführer eingebrachten Fortsetzungsantrag wurde das Strafverfahren durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX nunmehr rechtskräftig eingestellt. römisch eins.6. Wegen behaupteter gesundheitlicher Schädigung erstattete der Beschwerdeführer im Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 Strafanzeige gegen den römisch 40 . Dieses Strafverfahren wurde durch die StA römisch 40 im Dezember 2018 eingestellt. Nach einem durch den Beschwerdeführer eingebrachten Fortsetzungsantrag wurde das Strafverfahren durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 nunmehr rechtskräftig eingestellt.
I.7.Im Abschlussbericht der Erhebungskommission zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mobbingvorwurf im XXXX vom 31.1.2019 wurde einstimmig festgestellt, dass kein Mobbing verifiziert worden sei. Ferner wurde unter anderem eine langfristige arbeitsplatzmäßige Trennung der Konfliktparteien empfohlen.römisch eins.7.Im Abschlussbericht der Erhebungskommission zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mobbingvorwurf im römisch 40 vom 31.1.2019 wurde einstimmig festgestellt, dass kein Mobbing verifiziert worden sei. Ferner wurde unter anderem eine langfristige arbeitsplatzmäßige Trennung der Konfliktparteien empfohlen.
I.8. Der außerordentlich erhobenen Beschwerde wegen seit März 2016 sich verstärkenden Mobbings wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.5.2019 unter Bedachtnahme der Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission keine Berechtigung zuerkannt. Dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde nicht näher getreten.römisch eins.8. Der außerordentlich erhobenen Beschwerde wegen seit März 2016 sich verstärkenden Mobbings wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.5.2019 unter Bedachtnahme der Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission keine Berechtigung zuerkannt. Dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde nicht näher getreten.
I.9. Die belangte Behörde verständigte den Zentralauschuss über die beabsichtigte Versetzung, welcher mit Schreiben vom 21.10.2020 seine Zustimmung erteilte.römisch eins.9. Die belangte Behörde verständigte den Zentralauschuss über die beabsichtigte Versetzung, welcher mit Schreiben vom 21.10.2020 seine Zustimmung erteilte.
I.10. Mit Schreiben vom 30.10.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 6 BDG mit, dass beabsichtigt sei ihn mit Wirksamkeit vom XXXX von Amts wegen zur Dienststelle Kommando XXXX , Dienstort: XXXX , zu versetzen und auf den Arbeitsplatz „ XXXX , diensteinzuteilen.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 30.10.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG mit, dass beabsichtigt sei ihn mit Wirksamkeit vom römisch 40 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando römisch 40 , Dienstort: römisch 40 , zu versetzen und auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , diensteinzuteilen.
I.11. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Aussicht genommene Versetzung aus und brachte fristgerecht vor, dass er seit 26.2.2019 in Form von Telearbeit tätig sei, wobei diese bis 24.2.2021 verlängert worden sei. Sein bisheriger Arbeitsplatz bestehe nach wie vor. Es seien ihm keine Gründe genannt worden, die eine Versetzung bzw die Auflassung des Telearbeitsplatzes rechtfertigen würden. Der nunmehr vorgesehene Arbeitsplatz weise nur die Wertigkeit XXXX anstatt wie bisher XXXX auf.römisch eins.11. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Aussicht genommene Versetzung aus und brachte fristgerecht vor, dass er seit 26.2.2019 in Form von Telearbeit tätig sei, wobei diese bis 24.2.2021 verlängert worden sei. Sein bisheriger Arbeitsplatz bestehe nach wie vor. Es seien ihm keine Gründe genannt worden, die eine Versetzung bzw die Auflassung des Telearbeitsplatzes rechtfertigen würden. Der nunmehr vorgesehene Arbeitsplatz weise nur die Wertigkeit römisch 40 anstatt wie bisher römisch 40 auf.
I.12. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.12.2020 ergänzend mit, dass der Vertrauensentzug sowie schwere Störungen des Arbeitsklimas eine amtswegige Versetzung rechtfertigen könnten. Die zahlreichen Beschwerden des Beschwerdeführers gegen seinen Vorgesetzten sowie letztendlich die vermutlich rufschädigende und unbegründete Strafanzeige gegen den XXXX hätten nicht nur das Arbeitsklima in der XXXX nachhaltig geschädigt, sondern auch zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust seines Vorgesetzten sowie insbesondere des XXXX geführt.römisch eins.12. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.12.2020 ergänzend mit, dass der Vertrauensentzug sowie schwere Störungen des Arbeitsklimas eine amtswegige Versetzung rechtfertigen könnten. Die zahlreichen Beschwerden des Beschwerdeführers gegen seinen Vorgesetzten sowie letztendlich die vermutlich rufschädigende und unbegründete Strafanzeige gegen den römisch 40 hätten nicht nur das Arbeitsklima in der römisch 40 nachhaltig geschädigt, sondern auch zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust seines Vorgesetzten sowie insbesondere des römisch 40 geführt.
I.13. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 21.12.2020 entgegen, dass das Aufzeigen von Missständen innerhalb der XXXX in Form von ordentlichen Beschwerden durch den XXXX meistens mit der Begründung eines fehlenden subjektiven Unrechts gegen den Beschwerdeführer als ungerechtfertigt beurteilt worden sei. Da die vom Beschwerdeführer aufgezeigten und belegten Missstände durch den Leiter des Apparats offensichtlich keiner disziplinären Würdigung unterzogen worden seien, sei aus jetziger Sicht wahrscheinlich von Amtsmissbrauch durch die zuständigen Stellen auszugehen. Das Arbeitsklima sei letztlich durch die einseitig eingebrachte Disziplinaranzeige durch den XXXX des XXXX nachhaltig gestört worden. Ein möglicher Amtsmissbrauch durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten wegen Unterlassung von disziplinären Maßnahmen, sei offenbar aufgrund des plötzlichen Todes vom Bgdr XXXX nicht weiterverfolgt worden. Ob die Strafanzeige begründet oder unbegründet sei, hänge letztlich von verschiedenen Faktoren ab. Als Offizier habe er selbstverständlich in jeder eingeteilten Funktion versucht sein Bestes zu geben und auch selbstverständlich seine Aufträge gewissenhaft erfüllen. Sein Mobbingvorwurf für den Zeitraum von 2015 bis 2018 bleibe aufrecht. Der Abberufung von der Telearbeit im Zusammenspiel mit einer Versetzung stimme er nicht zu.römisch eins.13. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 21.12.2020 entgegen, dass das Aufzeigen von Missständen innerhalb der römisch 40 in Form von ordentlichen Beschwerden durch den römisch 40 meistens mit der Begründung eines fehlenden subjektiven Unrechts gegen den Beschwerdeführer als ungerechtfertigt beurteilt worden sei. Da die vom Beschwerdeführer aufgezeigten und belegten Missstände durch den Leiter des Apparats offensichtlich keiner disziplinären Würdigung unterzogen worden seien, sei aus jetziger Sicht wahrscheinlich von Amtsmissbrauch durch die zuständigen Stellen auszugehen. Das Arbeitsklima sei letztlich durch die einseitig eingebrachte Disziplinaranzeige durch den römisch 40 des römisch 40 nachhaltig gestört worden. Ein möglicher Amtsmissbrauch durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten wegen Unterlassung von disziplinären Maßnahmen, sei offenbar aufgrund des plötzlichen Todes vom Bgdr römisch 40 nicht weiterverfolgt worden. Ob die Strafanzeige begründet oder unbegründet sei, hänge letztlich von verschiedenen Faktoren ab. Als Offizier habe er selbstverständlich in jeder eingeteilten Funktion versucht sein Bestes zu geben und auch selbstverständlich seine Aufträge gewissenhaft erfüllen. Sein Mobbingvorwurf für den Zeitraum von 2015 bis 2018 bleibe aufrecht. Der Abberufung von der Telearbeit im Zusammenspiel mit einer Versetzung stimme er nicht zu.
I.14. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.14. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Gemäß § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom XXXX von Amts wegen zum XXXX versetzt und auf den Arbeitsplatz „ XXXX Wertigkeit XXXX Funktionsgruppe XXXX , diensteingeteilt.“„Gemäß Paragraph 38, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom römisch 40 von Amts wegen zum römisch 40 versetzt und auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 Wertigkeit römisch 40 Funktionsgruppe römisch 40 , diensteingeteilt.“
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
1. im Zeitraum Jänner bis Juli 2016 an 10 Tagen ohne Auftrag seiner Vorgesetzten die Dienstelle in XXXX verlassen habe und dadurch nicht gerechtfertigt von seiner Dienststelle abwesend gewesen sei und 1. im Zeitraum Jänner bis Juli 2016 an 10 Tagen ohne Auftrag seiner Vorgesetzten die Dienstelle in römisch 40 verlassen habe und dadurch nicht gerechtfertigt von seiner Dienststelle abwesend gewesen sei und
2. im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an zumindest 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in XXXX nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt habe.2. im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an zumindest 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in römisch 40 nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt habe.
Mit Disziplinarerkenntnis zur GZ XXXX vom 4.5.2018 sei daher über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1000,-- verhängt worden. Diese erstinstanzliche Entscheidung sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ XXXX vom 25.5.2019 im Wesentlichen bestätigt worden, wobei die Geldstrafe wurde auf € 800,-- reduziert worden sei.Mit Disziplinarerkenntnis zur GZ römisch 40 vom 4.5.2018 sei daher über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1000,-- verhängt worden. Diese erstinstanzliche Entscheidung sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ römisch 40 vom 25.5.2019 im Wesentlichen bestätigt worden, wobei die Geldstrafe wurde auf € 800,-- reduziert worden sei.
Zudem sei in einer weiteren Disziplinarangelegenheit am 13.9.2018 durch den XXXX eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes weiterer Dienstpflichtverletzungen erstattet worden. Dem Beschwerdeführer werde unter anderem vorgeworfen während der Dienstzeit Alkohol konsumiert, die Wache beschimpft, aggressives Verhalten an den Tag gelegt, sowie Weisungen nicht befolgt zu haben. Eine in diesem Zusammenhang verfügte Dienstenthebung sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2019, GZ XXXX , aufgehoben worden. Das diesbezügliche Disziplinarverfahren sei bis dato weiterhin anhängig.Zudem sei in einer weiteren Disziplinarangelegenheit am 13.9.2018 durch den römisch 40 eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes weiterer Dienstpflichtverletzungen erstattet worden. Dem Beschwerdeführer werde unter anderem vorgeworfen während der Dienstzeit Alkohol konsumiert, die Wache beschimpft, aggressives Verhalten an den Tag gelegt, sowie Weisungen nicht befolgt zu haben. Eine in diesem Zusammenhang verfügte Dienstenthebung sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2019, GZ römisch 40 , aufgehoben worden. Das diesbezügliche Disziplinarverfahren sei bis dato weiterhin anhängig.
Im Zusammenhang mit der oa Dienstenthebung sei dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Prüfbescheinigung für die Verlässlichkeit entzogen worden. Da Personen, denen die Verlässlichkeit nicht zuerkannt sei, keinen unbegleiteten Zutritt zu den Einrichtungen des XXXX hätten, sei für den Beschwerdeführer die vorübergehende Verrichtung von Telearbeit – längstens bis zum Abschluss des laufenden Disziplinarverfahrens – angeordnet worden.Im Zusammenhang mit der oa Dienstenthebung sei dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Prüfbescheinigung für die Verlässlichkeit entzogen worden. Da Personen, denen die Verlässlichkeit nicht zuerkannt sei, keinen unbegleiteten Zutritt zu den Einrichtungen des römisch 40 hätten, sei für den Beschwerdeführer die vorübergehende Verrichtung von Telearbeit – längstens bis zum Abschluss des laufenden Disziplinarverfahrens – angeordnet worden.
Nach Erstattung der ersten Disziplinaranzeige vom 11.11.2016 habe der Beschwerdeführer zahlreiche ordentliche Beschwerden nach § 13 ADV gegen seine unmittelbaren Vorgesetzten ( XXXX ) sowie gegen den XXXX eingebracht, welche durch die jeweils zuständigen Stellen ( XXXX ]) einer Erledigung zugeführt und mangels erlittenen Unrechts im Sinne des § 13 ADV als nicht gerechtfertigt beurteilt worden seien.Nach Erstattung der ersten Disziplinaranzeige vom 11.11.2016 habe der Beschwerdeführer zahlreiche ordentliche Beschwerden nach Paragraph 13, ADV gegen seine unmittelbaren Vorgesetzten ( römisch 40 ) sowie gegen den römisch 40 eingebracht, welche durch die jeweils zuständigen Stellen ( römisch 40 ]) einer Erledigung zugeführt und mangels erlittenen Unrechts im Sinne des Paragraph 13, ADV als nicht gerechtfertigt beurteilt worden seien.
Im November 2017 habe der Beschwerdeführer eine Mobbing-Beschwerde an das Kabinett des Bundesministeriums für Landesverteidigung (KBM/BMLV) gerichtet. Die Mobbing-Vorwürfe gegen die Vorgesetzten des Beschwerdeführers seien sowohl im Bereich des XXXX als auch durch ein aufwändiges Verfahren im Bereich des BMLV aufgearbeitet worden. Schließlich sei eine Mobbing-Kommission verrichtet worden. Im Bericht vom 31.1.2019 habe die Mobbing-Kommission einstimmig festgestellt, dass im Rahmen des Erhebungsverfahrens kein Mobbing zu verifizieren gewesen sei. Durch die Erhebungskommission sei darüber hinaus unter anderem eine langfristige arbeitsplatzmäßige Trennung der Konfliktparteien empfohlen worden, insbesondere da eine einvernehmliche Konfliktlösung aufgrund der langen Konfliktdauer und der hohen Eskalationsstufe nicht zu erwarten sei.Im November 2017 habe der Beschwerdeführer eine Mobbing-Beschwerde an das Kabinett des Bundesministeriums für Landesverteidigung (KBM/BMLV) gerichtet. Die Mobbing-Vorwürfe gegen die Vorgesetzten des Beschwerdeführers seien sowohl im Bereich des römisch 40 als auch durch ein aufwändiges Verfahren im Bereich des BMLV aufgearbeitet worden. Schließlich sei eine Mobbing-Kommission verrichtet worden. Im Bericht vom 31.1.2019 habe die Mobbing-Kommission einstimmig festgestellt, dass im Rahmen des Erhebungsverfahrens kein Mobbing zu verifizieren gewesen sei. Durch die Erhebungskommission sei darüber hinaus unter anderem eine langfristige arbeitsplatzmäßige Trennung der Konfliktparteien empfohlen worden, insbesondere da eine einvernehmliche Konfliktlösung aufgrund der langen Konfliktdauer und der hohen Eskalationsstufe nicht zu erwarten sei.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Juli 2018 wegen „gezieltem Mobbing“ durch dessen Vorgesetzten mit „massiver Unterstützung“ durch den XXXX eine außerordentliche Beschwerde bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission (im Folgenden PBHK) eingebracht. Die Beschwerde sei mit Schreiben vom 26.9.2018 und 26.11.2018 ergänzt worden, wobei dem XXXX eine strafrechtlich relevante Schädigung an der Gesundheit vorgeworfen worden sei. Der außerordentlichen Beschwerde sei durch die PBHK mangels Unrechtszufügung keine Berechtigung zuerkannt worden.Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Juli 2018 wegen „gezieltem Mobbing“ durch dessen Vorgesetzten mit „massiver Unterstützung“ durch den römisch 40 eine außerordentliche Beschwerde bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission (im Folgenden PBHK) eingebracht. Die Beschwerde sei mit Schreiben vom 26.9.2018 und 26.11.2018 ergänzt worden, wobei dem römisch 40 eine strafrechtlich relevante Schädigung an der Gesundheit vorgeworfen worden sei. Der außerordentlichen Beschwerde sei durch die PBHK mangels Unrechtszufügung keine Berechtigung zuerkannt worden.
Begründend mit einer durch den Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Schädigung habe der Beschwerdeführer im Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft XXXX zudem auch Strafanzeige gegen den XXXX erstattet. Dieses Strafverfahren sei durch die StA XXXX im Dezember 2018 eingestellt worden, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorgelegen habe. Nach einem durch den Beschwerdeführer eingebrachten Fortsetzungsantrag sei das Strafverfahren durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX nunmehr rechtskräftig eingestellt worden, weil kein strafbares Verhalten habe festgestellt werden können.Begründend mit einer durch den Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Schädigung habe der Beschwerdeführer im Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zudem auch Strafanzeige gegen den römisch 40 erstattet. Dieses Strafverfahren sei durch die StA römisch 40 im Dezember 2018 eingestellt worden, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorgelegen habe. Nach einem durch den Beschwerdeführer eingebrachten Fortsetzungsantrag sei das Strafverfahren durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 nunmehr rechtskräftig eingestellt worden, weil kein strafbares Verhalten habe festgestellt werden können.
Von der Konfliktsituation zwischen den Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten seien in weiterer Folge auch die ihm unterstellten vier Mitarbeiter am Ausbildungsstützpunkt der Abteilung XXXX am Dienstort XXXX betroffen gewesen, weshalb der Psychologe des XXXX mit einer fachpsychologischen Beurteilung der Situation beauftragt worden sei. In diesem im Mai 2018 erstatteten Befund sei festgestellt worden, dass „aus fachpsychologischer Sicht bereits psychische Belastungen für die betroffenen Personen am Arbeitsplatz entstanden sind, die zu einem erhöhten Schadens-Risiko für die Personen und für die Organisation führen.“ So werde in diesem Befund von einem unüberbrückbaren Spannungsverhältnis sowie dem nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten als auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen vier unmittelbar unterstellten Mitarbeitern gesprochen. Von der Konfliktsituation zwischen den Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten seien in weiterer Folge auch die ihm unterstellten vier Mitarbeiter am Ausbildungsstützpunkt der Abteilung römisch 40 am Dienstort römisch 40 betroffen gewesen, weshalb der Psychologe des römisch 40 mit einer fachpsychologischen Beurteilung der Situation beauftragt worden sei. In diesem im Mai 2018 erstatteten Befund sei festgestellt worden, dass „aus fachpsychologischer Sicht bereits psychische Belastungen für die betroffenen Personen am Arbeitsplatz entstanden sind, die zu einem erhöhten Schadens-Risiko für die Personen und für die Organisation führen.“ So werde in diesem Befund von einem unüberbrückbaren Spannungsverhältnis sowie dem nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten als auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen vier unmittelbar unterstellten Mitarbeitern gesprochen.
Das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers habe sich auch auf die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Partnerdienst negativ ausgewirkt, indem dieser jegliche Zusammenarbeit mit dem XXXX verweigert habe, solange der Beschwerdeführer im Bereich der Lauschabwehr tätig sei.Das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers habe sich auch auf die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Partnerdienst negativ ausgewirkt, indem dieser jegliche Zusammenarbeit mit dem römisch 40 verweigert habe, solange der Beschwerdeführer im Bereich der Lauschabwehr tätig sei.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich bestraft worden sei. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Position als Berufsoffizier im XXXX insbesondere als Einsatzleiter eine gewisse Vorbildfunktion einnehme und eine Verletzung seiner Pflichten aus ho Sicht – sowie auch aus der Begründung des Disziplinarerkenntnisses ersichtlich – daher schwer wiegen würden. Obgleich das weitere Disziplinarverfahren noch anhängig sei, sei hiezu festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzungen von gewisser Schwere wiegen könnten und dazu geeignet seien, eine weitere dienstliche Zusammenarbeit ernstlich zu stören bzw zu zerstören. Eine Belassung des Beschwerdeführers auf dessen bisherigen Arbeitsplatz erscheine daher schon aus disziplinären Gründen nicht mehr vertretbar.In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich bestraft worden sei. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Position als Berufsoffizier im römisch 40 insbesondere als Einsatzleiter eine gewisse Vorbildfunktion einnehme und eine Verletzung seiner Pflichten aus ho Sicht – sowie auch aus der Begründung des Disziplinarerkenntnisses ersichtlich – daher schwer wiegen würden. Obgleich das weitere Disziplinarverfahren noch anhängig sei, sei hiezu festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzungen von gewisser Schwere wiegen könnten und dazu geeignet seien, eine weitere dienstliche Zusammenarbeit ernstlich zu stören bzw zu zerstören. Eine Belassung des Beschwerdeführers auf dessen bisherigen Arbeitsplatz erscheine daher schon aus disziplinären Gründen nicht mehr vertretbar.
Darüber hinaus hätten sich – insbesondere seit Erstattung der ersten und auch berechtigten Disziplinaranzeige – aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers derartige Spannungen zwischen diesem und dessen Dienststelle entwickelt, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. Die zahlreichen Beschwerden gegen die Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie letztendlich die vermutlich rufschädigende und unbegründete Strafanzeige gegen den XXXX hätten nicht nur das Arbeitsklima in der Abteilung XXXX nachhaltig geschädigt, sondern auch zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten geführt. Der unmittelbar Vorgesetzte des Beschwerdeführers könne sich auch keine weitere Zusammenarbeit mehr vorstellen. Auch sei das XXXX , für welches der Beschwerdeführer zuständig sei, derart zerrüttet, dass bereits einige Mitarbeit das Referat verlassen hätten wollen. Dies habe nur deshalb verhindert werden können, weil der Beschwerdeführer seit Februar 2019 seinen Dienst in Telearbeit verrichte. Aufgrund des irreversiblen Spannungsverhältnisses erscheine auch eine anderweitige Verwendung des Beschwerdeführers außerhalb der Abteilung XXXX im XXXX unter Berücksichtigung der Vorkommnisse der letzten Jahre aufgrund des bestehenden Vertrauensentzugs als nicht zielführend. Als schwerwiegend sei auch die Tatsache anzusehen, dass ein ausländischer Partnerdienst die weitere Zusammenarbeit mit dem XXXX verweigert, solange der Beschwerdeführer in diesem Bereich tätig sei.Darüber hinaus hätten sich – insbesondere seit Erstattung der ersten und auch berechtigten Disziplinaranzeige – aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers derartige Spannungen zwischen diesem und dessen Dienststelle entwickelt, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. Die zahlreichen Beschwerden gegen die Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie letztendlich die vermutlich rufschädigende und unbegründete Strafanzeige gegen den römisch 40 hätten nicht nur das Arbeitsklima in der Abteilung römisch 40 nachhaltig geschädigt, sondern auch zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten geführt. Der unmittelbar Vorgesetzte des Beschwerdeführers könne sich auch keine weitere Zusammenarbeit mehr vorstellen. Auch sei das römisch 40 , für welches der Beschwerdeführer zuständig sei, derart zerrüttet, dass bereits einige Mitarbeit das Referat verlassen hätten wollen. Dies habe nur deshalb verhindert werden können, weil der Beschwerdeführer seit Februar 2019 seinen Dienst in Telearbeit verrichte. Aufgrund des irreversiblen Spannungsverhältnisses erscheine auch eine anderweitige Verwendung des Beschwerdeführers außerhalb der Abteilung römisch 40 im römisch 40 unter Berücksichtigung der Vorkommnisse der letzten Jahre aufgrund des bestehenden Vertrauensentzugs als nicht zielführend. Als schwerwiegend sei auch die Tatsache anzusehen, dass ein ausländischer Partnerdienst die weitere Zusammenarbeit mit dem römisch 40 verweigert, solange der Beschwerdeführer in diesem Bereich tätig sei.
Das Arbeitsklima sei aber auch durch die zahlreichen sehr umfangreichen und letztendlich auch unbegründeten Beschwerden gegen die Vorgesetzten massiv belastet worden. Die ordnungsgemäße Prüfung der Beschwerden sowie das Verfassen von zahlreichen Sachverhaltserhebungen und Stellungnahmen hätten auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand in der Abteilung XXXX sowie in der XXXX geführt.Das Arbeitsklima sei aber auch durch die zahlreichen sehr umfangreichen und letztendlich auch unbegründeten Beschwerden gegen die Vorgesetzten massiv belastet worden. Die ordnungsgemäße Prüfung der Beschwerden sowie das Verfassen von zahlreichen Sachverhaltserhebungen und Stellungnahmen hätten auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand in der Abteilung römisch 40 sowie in der römisch 40 geführt.
Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse und auch aufgrund der Empfehlung einer langfristigen arbeitsplatzmäßigen Trennung der Konfliktbeteiligten durch die Mobbing-Kommission sei davon auszugehen, dass auch künftig keine konstruktive Zusammenarbeit mehr möglich sein werde. Trotz der zuletzt gegebenen Einteilung des Beschwerdeführers auf einem Telearbeitsplatz ist das Spannungsverhältnis mit dessen Vorgesetzten nicht gelöst und gebe es auch keine Hinweise darauf, dass dieser wieder Vertrauen zum Beschwerdeführer erlangen könnte.
Da die vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden sowie die Strafanzeige abschlägig behandelt worden seien, sei der Grund für das entstandene und unüberwindbare Spannungsverhältnis hauptsächlich in der Person des Beschwerdeführers gelegen.
Die Kumulation der disziplinären Verurteilung und der vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen und des irreversiblen Spannungsverhältnisses an der Dienststelle inklusive Vertrauensentzug durch die Vorgesetzten begründe ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz im XXXX . Die Kumulation der disziplinären Verurteilung und der vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen und des irreversiblen Spannungsverhältnisses an der Dienststelle inklusive Vertrauensentzug durch die Vorgesetzten begründe ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz im römisch 40 .
Wenn auch der den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatz nur die Wertigkeit XXXX aufweise, sei dies dennoch die schonendste Variante gewesen, da dieser Arbeitsplatz am bisherigen Dienstort XXXX , wo Beschwerdeführer auch sein Hauptwohnsitz habe, gelegen sei.Wenn auch der den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatz nur die Wertigkeit römisch 40 aufweise, sei dies dennoch die schonendste Variante gewesen, da dieser Arbeitsplatz am bisherigen Dienstort römisch 40 , wo Beschwerdeführer auch sein Hauptwohnsitz habe, gelegen sei.
Den vorgebrachten Einwendungen sei entgegenzuhalten, dass sämtliche eingebrachten ordentlichen Beschwerden seitens der dafür zuständigen Stellen sehr wohl einer Erledigung zugeführt worden seien, indem diese geprüft und als nicht gerechtfertigt beurteilt worden seien. Diese Entscheidungen würden bis dato vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert werden, sondern erhebe er weiterhin schwerwiegende Vorwürfe gegen seine Vorgesetzte. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Arbeitsklima durch die eingebrachte Disziplinaranzeige durch den XXXX nachhaltig gestört worden sei, sei feststellen, dass dieser als zuständige Disziplinarbehörde bei Kenntnis von Dienstpflichtverletzungen zur Disziplinaranzeige verpflichtet sei. Auch sei der Beschwerdeführer in zumindest zwei Anschuldigungspunkten rechtskräftig verurteilt worden. Den vorgebrachten Einwendungen sei entgegenzuhalten, dass sämtliche eingebrachten ordentlichen Beschwerden seitens der dafür zuständigen Stellen sehr wohl einer Erledigung zugeführt worden seien, indem diese geprüft und als nicht gerechtfertigt beurteilt worden seien. Diese Entscheidungen würden bis dato vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert werden, sondern erhebe er weiterhin schwerwiegende Vorwürfe gegen seine Vorgesetzte. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Arbeitsklima durch die eingebrachte Disziplinaranzeige durch den römisch 40 nachhaltig gestört worden sei, sei feststellen, dass dieser als zuständige Disziplinarbehörde bei Kenntnis von Dienstpflichtverletzungen zur Disziplinaranzeige verpflichtet sei. Auch sei der Beschwerdeführer in zumindest zwei Anschuldigungspunkten rechtskräftig verurteilt worden.
I.15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass der XXXX , Generalmajor XXXX , bereits im September 2016 durch ihn über Unregelmäßigkeiten in der Abteilung XXXX in Kenntnis gesetzt worden sei. Diese aufgefallenen Unregelmäßigkeiten innerhalb der Abteilung XXXX seien durch seinen Stellvertreter zur weiteren Abklärung an ihn herangetragen worden.römisch eins.15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass der römisch 40 , Generalmajor römisch 40 , bereits im September 2016 durch ihn über Unregelmäßigkeiten in der Abteilung römisch 40 in Kenntnis gesetzt worden sei. Diese aufgefallenen Unregelmäßigkeiten innerhalb der Abteilung römisch 40 seien durch seinen Stellvertreter zur weiteren Abklärung an ihn herangetragen worden.
Er habe seinen Fachbereichsleiter in der Zeit vom Dezember 2015 bis Mai 2016 mehrmals um eine sachliche Klärung, der durch seine Mitarbeiter festgestellten Unregelmäßigkeiten, beim Abteilungsleiter XXXX ersucht. Seiner Beurteilung nach seien diese aufgezeigten Unregelmäßigkeiten im Verantwortungsbereich der Abteilung XXXX so gravierend gewesen, dass sie von ihm in internen Aktenvermerke festgehalten worden seien.Er habe seinen Fachbereichsleiter in der Zeit vom Dezember 2015 bis Mai 2016 mehrmals um eine sachliche Klärung, der durch seine Mitarbeiter festgestellten Unregelmäßigkeiten, beim Abteilungsleiter römisch 40 ersucht. Seiner Beurteilung nach seien diese aufgezeigten Unregelmäßigkeiten im Verantwortungsbereich der Abteilung römisch 40 so gravierend gewesen, dass sie von ihm in internen Aktenvermerke festgehalten worden seien.
Von den angezeigten 28 Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer, seien durch das Bundesverwaltungsgericht (GZ XXXX vom 25.5.2019) 2 Punkte der Disziplinaranzeige bestätigt worden. Diese 2 Punkte stützten sich im Wesentlichen auf die gemeinsame „Aussage und Wahrnehmung" seines Fachbereichsleiters und seines Abteilungsleiters. Jene Personen, die er seit Dezember 2015 um eine interne Klärung der durch seinen Mitarbeiter aufgezeigten Mängel ersucht habe! Von den angezeigten 28 Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer, seien durch das Bundesverwaltungsgericht (GZ römisch 40 vom 25.5.2019) 2 Punkte der Disziplinaranzeige bestätigt worden. Diese 2 Punkte stützten sich im Wesentlichen auf die gemeinsame „Aussage und Wahrnehmung" seines Fachbereichsleiters und seines Abteilungsleiters. Jene Personen, die er seit Dezember 2015 um eine interne Klärung der durch seinen Mitarbeiter aufgezeigten Mängel ersucht habe!
Für die ordentlich eingebrachten Beschwerden sei der XXXX des XXXX zuständig gewesen. Für die ordentlich eingebrachten Beschwerden sei der römisch 40 des römisch 40 zuständig gewesen.
Zu der im Bescheid angeführten Begründung, dass er die gegenständliche Personalmaßnahme selbst zu vertreten habe und dass der bestehende Konflikt mit dem einhergehenden Vertrauensentzug durch seine Vorgesetzten überwiegend durch ihn verschuldet worden sei, weil er weiterhin Anschuldigungen wie Mobbing („Die eigens eingesetzte Mobbing Kommission war gem. meiner eingebrachte Beschwerde nicht unbefangen, da sie als ehemalige Mitarbeiter, z. B. ehemaliger Rechtsberater des „angezeigten" tätig waren“) und „Amtsmissbrauch" vorbringe, sei anzumerken:
Die direkte Zusammenarbeit mit dem damaligen XXXX sei auch aus heutiger Sicht sehr positiv und für ihn und seinen Stellvertreter sehr unproblematisch und dienstlich wie persönlich gewinnbringend gewesen.Die direkte Zusammenarbeit mit dem damaligen römisch 40 sei auch aus heutiger Sicht sehr positiv und für ihn und seinen Stellvertreter sehr unproblematisch und dienstlich wie persönlich gewinnbringend gewesen.
Der XXXX wäre er aber dafür verantwortlich gewesen, rechtzeitig und unparteiisch Maßnahmen zu setzen (im Rahmen der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten), damit Arbeitsbedingungen, die zu Beschwerden oder Mobbing-Anzeigen führen, nicht vorherrschen würden.Der römisch 40 wäre er aber dafür verantwortlich gewesen, rechtzeitig und unparteiisch Maßnahmen zu setzen (im Rahmen der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten), damit Arbeitsbedingungen, die zu Beschwerden oder Mobbing-Anzeigen führen, nicht vorherrschen würden.
Als Berufsoffizier im XXXX – insbesondere als Einsatzleiter – habe er eine gewisse Vorbildfunktion innegehabt und die Eingaben seiner Mitarbeiter nach eingehender Prüfung sachlich und unparteiisch (unabhängig von möglichen Konsequenzen für ihn) bearbeitet. Das habe offenbar zu den beschriebenen Spannungen mit seinem XXXX (da die aufgezeigten „Missstände" in seiner Verantwortung gewesen seien) geführt.Als Berufsoffizier im römisch 40 – insbesondere als Einsatzleiter – habe er eine gewisse Vorbildfunktion innegehabt und die Eingaben seiner Mitarbeiter nach eingehender Prüfung sachlich und unparteiisch (unabhängig von möglichen Konsequenzen für ihn) bearbeitet. Das habe offenbar zu den beschriebenen Spannungen mit seinem römisch 40 (da die aufgezeigten „Missstände" in seiner Verantwortung gewesen seien) geführt.
Aufgrund der Situation, dass seit mindestens 2014 kein gem BDG vorgeschriebenes Mitarbeitergespräch geführt worden sei, habe auch im Jahr 2020 kein wirklicher „Neustart" angedacht werden können (kein Mitarbeitergespräch gem BDG trotz Urgenz).
Daher habe er aus persönlichen Gründen, die „schonendste" Variante gewählt, indem er beim XXXX einen Karenzurlaubsantrag für 3 Jahre eingebracht habe.Daher habe er aus persönlichen Gründen, die „schonendste" Variante gewählt, indem er beim römisch 40 einen Karenzurlaubsantrag für 3 Jahre eingebracht habe.
Die Beschwerde richte sich gegen die Darstellung der Verfahrenschronologie, insbesondere in der einseitigen Darstellung, das objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei (vgl VwGH 12.12. 2008, 2004/12/0122).Die Beschwerde richte sich gegen die Darstellung der Verfahrenschronologie, insbesondere in der einseitigen Darstellung, das objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei vergleiche VwGH 12.12. 2008, 2004/12/0122).
I.16. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 22.4.2021 vorgelegt. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen unter Verweis auf den Abschlussbericht der Mobbing-Kommission aus, dass sich aus den darin angeführten durch den Leiter gesetzten Maßnahmen eindeutig ergebe, dass eine direkte Unterstellung des Beschwerdeführers dem XXXX zu einer deutlichen Entspannung der Situation geführt habe. Seitens des XXXX sei jegliche Anstrengung unternommen worden, um eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer zu finden und könnten die Vorwürfe des Beschwerdeführers daher nicht nachvollzogen werden. So bringe der Beschwerdeführer in selbigem Vorbingen selbst vor, dass die direkte Zusammenarbeit mit dem damaligen XXXX aus heutiger Sicht sehr positiv für ihn gewesen sei.römisch eins.16. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 22.4.2021 vorgelegt. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen unter Verweis auf den Abschlussbericht der Mobbing-Kommission aus, dass sich aus den darin angeführten durch den Leiter gesetzten Maßnahmen eindeutig ergebe, dass eine direkte Unterstellung des Beschwerdeführers dem römisch 40 zu einer deutlichen Entspannung der Situation geführt habe. Seitens des römisch 40 sei jegliche Anstrengung unternommen worden, um eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer zu finden und könnten die Vorwürfe des Beschwerdeführers daher nicht nachvollzogen werden. So bringe der Beschwerdeführer in selbigem Vorbingen selbst vor, dass die direkte Zusammenarbeit mit dem damaligen römisch 40 aus heutiger Sicht sehr positiv für ihn gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als XXXX (Verwendungsgruppe XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte vor der verfahrensgegenständlichen Versetzung den Arbeitsplatz „ XXXX Wertigkeit XXXX in der Funktionsgruppe XXXX , im XXXX inne und fungierte als Leiter des Referats XXXX , wobei ihm ein Stellvertreter sowie vier weitere Mitarbeiter unterstellt waren.Der Beschwerdeführer steht als römisch 40 (Verwendungsgruppe römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte vor der verfahrensgegenständlichen Versetzung den Arbeitsplatz „ römisch 40 Wertigkeit römisch 40 in der Funktionsgruppe römisch 40 , im römisch 40 inne und fungierte als Leiter des Referats römisch 40 , wobei ihm ein Stellvertreter sowie vier weitere Mitarbeiter unterstellt waren.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 4.5.2018 zur GZ XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 verhängt und der Beschwerdeführer in nachfolgenden Punkten für schuldig befunden:Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 4.5.2018 zur GZ römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 verhängt und der Beschwerdeführer in nachfolgenden Punkten für schuldig befunden:
1. „Er hat im Zeitraum Jänner bis Juli 2016 an 10 Tagen ohne Auftrag seiner Vorgesetzten die Dienstelle in XXXX verlassen und ist dadurch nicht gerechtfertigt von seiner Dienststelle abwesend gewesen, und er hat 1. „Er hat im Zeitraum Jänner bis Juli 2016 an 10 Tagen ohne Auftrag seiner Vorgesetzten die Dienstelle in römisch 40 verlassen und ist dadurch nicht gerechtfertigt von seiner Dienststelle abwesend gewesen, und er hat
2. im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an zumindest 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in XXXX nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt.“ 2. im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an zumindest 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in römisch 40 nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt.“
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.5.2019, GZ XXXX , mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt 2 dahingehend abgeändert wird, dass “ XXXX schuldig ist, im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in XXXX nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt”, hat. Weiters wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 800 € verhängt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.5.2019, GZ römisch 40 , mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt 2 dahingehend abgeändert wird, dass “ römisch 40 schuldig ist, im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 an 7 Tagen seine Abwesenheit von seiner Dienststelle in römisch 40 nicht auf der Rückseite seiner Zeitkarte vermerkt”, hat. Weiters wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 800 € verhängt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2019, GZ XXXX wurde die mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 8.10.2018 verfügte Dienstenthebung aufgehoben. Das diesbezügliche Disziplinarverfahren ist bis dato weiterhin unter der GZ XXXX anhängig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2019, GZ römisch 40 wurde die mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 8.10.2018 verfügte Dienstenthebung aufgehoben. Das diesbezügliche Disziplinarverfahren ist bis dato weiterhin unter der GZ römisch 40 anhängig.
Im Zusammenhang mit der oa Dienstenthebung wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Prüfbescheinigung für die Verlässlichkeit entzogen. Da Personen, denen die Verlässlichkeit nicht zuerkannt ist, keinen unbegleiteten Zutritt zu den Einrichtungen des XXXX haben, wurde für den Beschwerdeführer die vorübergehende Verrichtung von Telearbeit – längstens bis zum Abschluss des laufenden Disziplinarverfahrens – angeordnet.Im Zusammenhang mit der oa Dienstenthebung wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Prüfbescheinigung für die Verlässlichkeit entzogen. Da Personen, denen die Verlässlichkeit nicht zuerkannt ist, keinen unbegleiteten Zutritt zu den Einrichtungen des römisch 40 haben, wurde für den Beschwerdeführer die vorübergehende Verrichtung von Telearbeit – längstens bis zum Abschluss des laufenden Disziplinarverfahrens – angeordnet.
Nach Erstattung der ersten Disziplinaranzeige vom 11.11.2016 erhob der Beschwerdeführer zahlreiche ordentliche Beschwerden nach § 13 ADV gegen seine Vorgesetzten, welche großteils ua mangels Beschwerdelegitimation, geeigneter oder verifizierbarer Beschwerdegründe bzw aufgrund Verjährung als nicht gerechtfertigt beurteilt wurden. Nur im Rahmen der ordentlichen Beschwerde vom 17.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes (Belehrung über die Vorlage einer Krankmeldung) stattgegeben (in der Weiterführung der ordentlichen Beschwerde vom 17.12.2017 wurde diesbezüglich seinem Beschwerdevorbringen jedoch mangels objektivierbarer Unrechtszufügung keine Berechtigung zuerkannt), ansonsten wurde seiner Beschwerde nicht entsprochen.Nach Erstattung der ersten Disziplinaranzeige vom 11.11.2016 erhob der Beschwerdeführer zahlreiche ordentliche Beschwerden nach Paragraph 13, ADV gegen seine Vorgesetzten, welche großteils ua mangels Beschwerdelegitimation, geeigneter oder verifizierbarer Beschwerdegründe bzw aufgrund Verjährung als nicht gerechtfertigt beurteilt wurden. Nur im Rahmen der ordentlichen Beschwerde vom 17.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes (Belehrung über die Vorlage einer Krankmeldung) stattgegeben (in der Weiterführung der ordentlichen Beschwerde vom 17.12.2017 wurde diesbezüglich seinem Beschwerdevorbringen jedoch mangels objektivierbarer Unrechtszufügung keine Berechtigung zuerkannt), ansonsten wurde seiner Beschwerde nicht entsprochen.
Im Abschlussbericht der Erhebungskommission zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mobbingvorwurf im XXXX vom 31.1.2019 konnte einstimmig kein Mobbing verifiziert werden. Ferner wurde unter anderem eine langfristige arbeitsplatzmäßige Trennung der Konfliktparteien empfohlen.Im Abschlussbericht der Erhebungskommission zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mobbingvorwurf im römisch 40 vom 31.1.2019 konnte einstimmig kein Mobbing verifiziert werden. Ferner wurde unter anderem eine langfristige arbeitsplatzmäßige Trennung der Konfliktparteien empfohlen.
Der außerordentlich erhobenen Beschwerde wegen seit März 2016 sich verstärkenden Mobbings wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.5.2019 unter Bedachtnahme der Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission keine Berechtigung zuerkannt. Dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde nicht näher getreten.
Wegen behaupteter gesundheitlicher Schädigung erstattete der Beschwerdeführer im Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft XXXX Strafanzeige gegen den XXXX . Dieses Strafverfahren wurde durch die StA XXXX im Dezember 2018 eingestellt. Nach einem durch den Beschwerdeführer eingebrachten Fortsetzungsantrag wurde das Strafverfahren durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX nunmehr rechtskräftig eingestellt.Wegen behaupteter gesundheitlicher Schädigung erstattete der Beschwerdeführer im Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 Strafanzeige gegen den römisch 40 . Dieses Strafverfahren wurde durch die StA römisch 40 im Dezember 2018 eingestellt. Nach einem durch den Beschwerdeführer eingebrachten Fortsetzungsantrag wurde das Strafverfahren durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 nunmehr rechtskräftig eingestellt.
Im gesundheitspsychologischen Befund vom 22.5.2018 wurde ua ausgeführt, dass aus fachpsychologischer Sicht bereits psychische Belastungen für die betroffenen Personen am Arbeitsplatz entstanden seien, die zu einem erhöhten Schadens-Risiko für die Personen und für die Organisation führen würden. In diesem Befund wurde weiters ein unüberbrückbares Spannungsverhältnis sowie ein nicht mehr gegebenes Vertrauensverhältnis sowohl zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten als auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen vier unmittelbar unterstellten Mitarbeitern konstatiert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX von Amts wegen XXXX versetzt und auf den Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit XXXX , Funktionsgruppe XXXX , diensteingeteilt. Begründend wurde von der belangten Behörde auf die Kumulation der disziplinären Verurteilung und der vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen und des irreversiblen Spannungsverhältnisses an der Dienststelle inklusive Vertrauensentzug durch die Vorgesetzten verwiesen. Hinsichtlich des noch anhängigen Disziplinarverfahrens stellte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung fest, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzungen von gewisser Schwere wiegen können und dazu geeignet sind, eine weitere dienstliche Zusammenarbeit ernstlich zu stören, wenn nicht gar vollkommen zu zerstören. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 von Amts wegen römisch 40 versetzt und auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , diensteingeteilt. Begründend wurde von der belangten Behörde auf die Kumulation der disziplinären Verurteilung und der vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen und des irreversiblen Spannungsverhältnisses an der Dienststelle inklusive Vertrauensentzug durch die Vorgesetzten verwiesen. Hinsichtlich des noch anhängigen Disziplinarverfahrens stellte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung fest, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzungen von gewisser Schwere wiegen können und dazu geeignet sind, eine weitere dienstliche Zusammenarbeit ernstlich zu stören, wenn nicht gar vollkommen zu zerstören. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Dass gegen den Beschwerdeführer aktuell ein Disziplinarverfahren unter der GZ XXXX anhängig ist, ergibt es sich aus einer telefonischen Rückfrage bei der Bundesdisziplinarbehörde. Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Dass gegen den Beschwerdeführer aktuell ein Disziplinarverfahren unter der GZ römisch 40 anhängig ist, ergibt es sich aus einer telefonischen Rückfrage bei der Bundesdisziplinarbehörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 idF BGBl I 2021/224 (im Folgenden: BDG), das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs 1 BDG haben bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/224 (im Folgenden: BDG), das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz eins, BDG haben bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 135 a, je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
Zu A) I. Zu A) römisch eins.
§ 38 BDG lautet – auszugsweise – wie folgt:Paragraph 38, BDG lautet – auszugsweise – wie folgt:
„Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
[…]
Der Schutzzweck des § 38 BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091; VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091; VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).
Nach § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58 (im Folgenden: AVG) ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 1.4.2021] Rz 42 mwN).Nach Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (im Folgenden: AVG) ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, [Stand 1.4.2021] Rz 42 mwN).
Die sich im angeführten – nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Disziplinarverfahren zur GZ XXXX stellende Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten dienstrechtlichen Verfehlungen tatsächlich begangen hat und somit disziplinarrechtlich zu verurteilen ist, ist eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers gemäß § 38 BDG zu beurteilen ist, auftauchende Vorfrage, zumal nach § 38 Abs 3 Z 5 leg cit ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung insbesondere auch bei einer rechtskräftig erfolgten disziplinarrechtlichen Verurteilung iVm einer gewissen Art und Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung gegeben ist.Die sich im angeführten – nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Disziplinarverfahren zur GZ römisch 40 stellende Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten dienstrechtlichen Verfehlungen tatsächlich begangen hat und somit disziplinarrechtlich zu verurteilen ist, ist eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, BDG zu beurteilen ist, auftauchende Vorfrage, zumal nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, leg cit ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung insbesondere auch bei einer rechtskräftig erfolgten disziplinarrechtlichen Verurteilung in Verbindung mit einer gewissen Art und Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung gegeben ist.
Im Ergebnis liegt somit eine Vorfrage iSd § 38 AVG vor. Eine selbstständige Beurteilung dieser Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht könnte nur geschehen, wenn dieses ein Beweisverfahren, mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen, abführen würde.Im Ergebnis liegt somit eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG vor. Eine selbstständige Beurteilung dieser Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht könnte nur geschehen, wenn dieses ein Beweisverfahren, mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen, abführen würde.
Allerdings kommt die primäre Zuständigkeit zur Klärung des hier relevanten Sachverhaltes der Disziplinarbehörde zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Damit werden auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc) hintangehalten. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, vermieden.
Vorrangig erscheint demnach die die Abklärung des noch anhängigen Disziplinarverfahrens durch die zuständige Disziplinarbehörde.
Das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (im Folgenden: VwGVG) bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer unter der GZ XXXX geführten Disziplinarverfahrens auszusetzen.Das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109 (im Folgenden: VwGVG) bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer unter der GZ römisch 40 geführten Disziplinarverfahrens auszusetzen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des § 25a Abs 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0023, mwH).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Disziplinarverfahren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verfahrensökonomie Versetzung VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2241723.1.00Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022