TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/12 2004/12/0122

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L10102 Stadtrecht Kärnten;
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2 impl;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1998 §95 impl;
StadtbeamtenG Krnt 1993 §80 Abs2;
Statut Villach 1998 §95;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der E S in F, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Juni 2004, Zl. 3-MK 147-100/1-2004, betreffend Vorstellung i.A. Versetzung nach § 80 des Stadtbeamtengesetzes 1993 (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt V und versah seit Mitte 1979 bis Ende Juni 2003 im Museum der Stadt V zuletzt als Kanzleileiterin Dienst. Seit dem Kalenderjahr 1990 weist sie eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung auf. Unbestritten ist, dass seit einigen Jahren zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Leiter des Museums andererseits ein Spannungsverhältnis bestand, worüber dieser mehrfach an die übergeordnete Geschäftsgruppe berichtete. Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 gab ein Organwalter im Auftrag des Bürgermeisters (Dienstbehörde erster Instanz) der Beschwerdeführerin bekannt, es sei beabsichtigt, sie gemäß § 80 des Stadtbeamtengesetzes "aufgrund von permanent auftretenden Differenzen zwischen Ihnen und Ihrem Vorgesetzten" mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2003 in die Abteilung Melde- und Standesamt auf eine näher bezeichnete Planstelle des Gehobenen Dienstes der Verwendungsgruppe B zu versetzen.

Gegen die beabsichtigte Versetzung erhob die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2003 näher ausgeführte Einwendungen (bloß subjektive Einschätzungen des Vorgesetzten; selbst bei deren Objektivierung Erfordernis, deren Auswirkungen auf ihre Leistung festzustellen, um das für die beabsichtigte Personalmaßnahme erforderliche Vorliegen "wichtiger Interessen des Dienstes" darzutun).

Während des anhängigen Versetzungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 16. Juni 2003 ab 1. Juli 2003 für die Dauer von drei Monaten der genannten Abteilung nach § 81 des Stadtbeamtengesetzes dienstzugeteilt. In der Folge wurde die Dienstzuteilung im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin mehrfach (zunächst bis zum 21. November 2003, dann bis zum 31. Dezember 2003) verlängert.

Auf Grund ihrer Einwendungen im Versetzungsverfahren übermittelte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 23. Juli 2003 insgesamt 19 Beilagen (fast ausschließlich Schreiben ihres Abteilungsleiters über Vorkommnisse aus der Zeit von April 1999 bis März 2003), welche die angesprochenen Spannungsverhältnisse dokumentierten.

Dazu nahm die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. September 2003 umfangreich Stellung; sie wies insbesondere darauf hin, dass es sich um "subjektive Erläuterungen" handle, die Vorwürfe bzw. Anschuldigungen weder belegt noch nachvollziehbar begründet seien und zum Teil grob beleidigende Äußerungen beinhalteten (wird näher ausgeführt).

2. Mit Bescheid vom 7. November 2003 sprach der Bürgermeister der Stadt V gemäß § 80 des Stadtbeamtengesetzes 1993 - K-StBG 1993 die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Abteilung Melde- und Standesamt auf eine näher bezeichnete Planstelle des Gehobenen Dienstes in der Verwendungsgruppe B mit Wirksamkeit vom 22. November 2003 aus. Aus der Sicht der Dienstbehörde lasse die Art der wechselseitig (vom Leiter des Museums und der Beschwerdeführerin) erhobenen Vorwürfe eine Bereinigung der Situation und eine Ausräumung des evidenten Konfliktes nahezu unmöglich erscheinen. Dem Spannungsverhältnis müsse daher die Qualität eines wichtigen dienstlichen Interesses verliehen werden, das es rechtfertige, den Beamten von der von ihm innegehabten Position abzuziehen. Dieses Interesse sei ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte dieses schuldhaft herbeigeführt habe. Unter Zugrundelegung der Tatsache des Vorliegens eines als wichtiges dienstliches Interesse einzustufenden Konfliktes habe die Dienstbehörde - zur Vermeidung einer nicht nachvollziehbaren und damit willkürlichen Entscheidung - lediglich die Frage zu klären gehabt, welche der beiden Konfliktparteien aus dem Arbeitsumfeld herausgelöst werden sollte. Auch bei dieser Entscheidung seien ausschließlich dienstliche Erwägungen in den Vordergrund zu stellen. Daher sei es verständlich, dass bei einer relativ kleinen Organisation wie dem Magistrat der Stadt V mit einer stark spezifizierten Aufgabenverteilung die Einsatzmöglichkeiten für einen promovierten Historiker außerhalb des musealen Bereiches stark eingeschränkt, ja de facto überhaupt nicht gegeben seien, während bei einer Mitarbeiterin, deren bisherige Tätigkeit im Museum der Stadt V auf Grund der Planstellenbeschreibung zu 90 % aus reinen Verwaltungstätigkeiten bestehe, eine alternative Verwendungsmöglichkeit im Rahmen der Stadtverwaltung jedenfalls als gegeben erachtet werden müsse. Daher sei es objektiv nahe liegend gewesen, trotz einer ausgezeichneten Leistungsbeurteilung (der Beschwerdeführerin) und ohne jegliche Schuldzuweisung am Konflikt ihre Versetzung und nicht die ihres Dienstvorgesetzten ins Auge zu fassen. Dabei sei aus der Sicht der Dienstbehörde zweifelsfrei zu erkennen, dass auf ihre bisherige Verwendung inhaltlich ausreichend Bedacht genommen worden sei. Auch trete keine Änderung in der Höhe des Monatsbezuges bei räumlich nahezu identem Dienstort und identer Dienstzeitregelung ein, sodass sonstige persönliche, familiäre oder soziale Interessen - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - nicht betroffen sein könnten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie zusammengefasst den Standpunkt einnahm, die von ihrem Dienstvorgesetzten erhobenen Vorwürfe seien rein subjektiver Natur und durch nichts belegbar. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass eine Behinderung der Aufgabenerfüllung oder eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes auf Grund des Spannungsverhältnisses gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer mehr als vierundzwanzigjährigen Tätigkeit im Museum "fundiertes historisches Wissen" angeeignet; es könne kaum im Interesse des Dienstes liegen, dass eine "erfahrene und historisch überaus versierte Mitarbeiterin" aus dem Museumsbetrieb ausscheide und in einem Bereich eingesetzt werde, wo ihre Fähigkeiten und Interessen in keiner Weise Berücksichtigung fänden. Schließlich brachte sie vor, dass den Leiter des Museums ein "überwiegendes Verschulden" am Konflikt treffe. Die Beschwerdeführerin sei trotz aller Vorkommnisse "mit menschlicher Größe um eine gütliche Konfliktregelung stets bemüht" gewesen.

Hierauf vernahm der Magistrat der Stadt V zehn Bedienstete des Museums zu Tätigkeit und Verhalten der Beschwerdeführerin sowie zu den Unstimmigkeiten im Museum ein und räumte der Beschwerdeführerin zu den hierüber aufgenommenen "Gesprächsprotokollen" Gehör ein.

4. Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 gab der Stadtsenat der Stadt V der Berufung keine Folge und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 80 K-StBG 1993 mit Wirksamkeit vom 31. März 2004 in die Abteilung Melde- und Standesamt versetzt werde. Unter Darstellung des Verfahrensganges, der angewendeten Gesetzesbestimmungen und Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - aus, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Aussagen derjenigen "Mitarbeiter/innen", die im näheren Umfeld beider "Konfliktparteien" tätig seien, zeigten deutlich, dass den - aus der Sicht der Berufungsbehörde zweifelsohne vorhandenen - Konflikten und Spannungsverhältnissen gegensätzliche Auffassungen und Haltungen zugrunde lägen und die Bereinigung dieser Verhältnisse nur mehr durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen sei. Auch die Lösung der Frage, auf welcher Seite der "Hebel der Versetzung" anzusetzen sei, sei rechtskonform erfolgt, wobei selbst bei der erstinstanzlichen Annahme des Fehlens jeglichen Verschuldens beider Seiten am Konflikt in sachlich gerechtfertigter, durchaus nachvollziehbarer und nicht nur am hierarchischen Gesichtspunkt orientierter Weise die Versetzung ausgesprochen worden sei. Die Gespräche mit den "Kolleg/inn/en" der Beschwerdeführerin zeigten deutlich, dass deren "Selbstbild", und zwar nicht nur, was ihren (wissenschaftlichen) Tätigkeitsinhalt, sondern vor allem auch deren Auftreten und Verhalten deren Vorgesetzten gegenüber anlange, doch deutlich vom "aktenmäßigen Fremdbild" abweiche. "Erwähnenswert" seien hier die (näher wiedergegebenen) Aussagen des stellvertretenden Abteilungsleiters oder die Aussagen von anderen, im Umfeld der Beschwerdeführerin arbeitenden Kolleginnen.

"Nicht unerwähnt" solle ein wesentliches dienstliches Interesse an der Besetzung einer benötigten und freigewordenen Planstelle bleiben, doch sei dies "im vorliegenden Fall von sekundärer Bedeutung".

Im vorliegenden Fall seien sowohl das gegebene Spannungsverhältnis eindeutig dokumentiert worden als auch der Beschwerdeführerin die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zur Kenntnis gebracht worden, sodass den Kriterien eines ausreichenden Versetzungsschutzes Rechnung getragen worden sei.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Versetzung fuße auf einer "rein subjektiven Einschätzung" ihres Dienstvorgesetzten, werde jedoch durch die Sichtweise der "Kolleg/inn/enschaft" nicht erhärtet, ja klar widerlegt.

Auch die in der Begründung des Bescheides vom 7. November 2003 enthaltene Einschätzung, eine Bereinigung der Situation bzw. eine Ausräumung des Konflikts erscheine unmöglich, werde durch - näher wiedergegebene - Äußerungen der Kollegenschaft bestätigt.

Auch bei der Auswahl "des/r zu Versetzenden aus dem Kreis der Konfliktparteien" könne keine rechtswidrige Vorgangsweise erkannt werden. Die Erstbehörde habe in schlüssig-nachvollziehbarer Weise - ohne der Beschwerdeführerin irgendein Verschulden anzulasten - die dienstlichen Argumente, die für ihre Versetzung sprächen, dargelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Tätigkeiten nicht zu 90 % aus üblichen Verwaltungstätigkeiten bestünden, entspreche in Ansehung der einhelligen Ausführungen aller "Mitarbeiter/innen" nicht den Tatsachen. Selbst wenn dies so wäre, käme dem Argument der Beschwerdeführerin, dass wegen der in 24 Jahren aufgebauten musealen Kompetenz eine andere Verwendungsmöglichkeit in einem anderen Bereich nicht mehr in Betracht käme, keine Berechtigung zu, weil eine konsequente Anwendung dieser Theorie dazu führen würde, dass die Versetzung von langfristig in bestimmten Bereichen tätigen "Mitarbeiter/inne/n" in einen "artfremden" Bereich überhaupt nicht möglich wäre. Maßgeblich sei die Zuordnung der Tätigkeiten zu - wie im vorliegenden Fall - gleichwertigen Verwendungsgruppen.

Dass nunmehr der Museumsleiter der ausschließlich oder klar überwiegend "Schuldige" an der Konfliktsituation sein solle und die Beschwerdeführerin als "Unschuldige" anzusehen wäre, lasse sich aus den Aussagen der beteiligten Personen nicht schließen. Allein die Tatsache, dass er über viele Jahre hinweg Schriftstücke an die übergeordnete Geschäftsgruppe gerichtet habe, bewirke jedenfalls noch kein alleiniges oder überwiegendes Verschulden. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Verschuldensthematik zwar relevant sei, allerdings nur dann, wenn andere dienstliche Interessen nicht vorlägen. Für einen promovierten Historiker seien die Einsatzmöglichkeiten außerhalb des musealen Bereichs stark beschränkt, ja de facto überhaupt nicht gegeben, während bei einer Mitarbeiterin "deren bisherige Tätigkeit aufgrund der Planstellenbeschreibung zu fast 100 % aus reinen Verwaltungstätigkeiten bestehe, eine alternative Verwendungsmöglichkeit im Rahmen der Stadtverwaltung jedenfalls gegeben sei.

Weiters setzte sich die Begründung dieses Bescheides mit dem Beweiswert der "Gesprächsprotokolle" auseinander und führte zur Frage des relevanten Beweisthemas aus, die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die zahlreichen, nach wie vor durch nichts belegten Anschuldigungen des Museumsleiters Anlass für die bekämpfte Versetzung wären, sei unzutreffend. "Anlass ist ein unzweifelhafter Konflikt in einer den Dienstbetrieb potenziell beeinträchtigenden Dimension". Daher sei es auch nicht Beweisthema dieses Verfahrens, ob die Vorwürfe des Abteilungsleiters zuträfen oder nicht (Seite 35 dieser Bescheidausfertigung).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Behörde u.a. aus, die Auffassung (der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den "Gesprächsprotokollen"), dass ein Gegenbeweis bei den (die Beschwerdeführerin betreffenden) Eigenschaftszuschreibungen nicht möglich sein sollte, könne ebenfalls nicht geteilt werden, vorstellbar wäre z.B. die Befragung Dritter. Allerdings sei ein solches Beweisanbot nicht erfolgt, sodass die - grundsätzlich - einhelligen Aussagen der "Kolleg/inn/en" der Beschwerdeführerin den Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsentscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden könnten.

Weiters befasste sich dieser Bescheid mit der Frage der Gleichwertigkeit der bisherigen und der zukünftigen Verwendung der Beschwerdeführerin und weiteren, im Beschwerdeverfahren außer Betracht zu lassenden Argumenten der genannten Stellungnahme.

5. Gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt V erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie den Standpunkt vertrat, auch wenn das herrschende Spannungsverhältnis zweifelsfrei ein nicht zu unterschätzendes Problem darstelle, gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sich aus diesem Grund die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin verschlechtert habe bzw. dass es deshalb zu einer negativen Auswirkung auf das Funktionieren des Museumsbetriebes gekommen sei. Die Behörde zweiter Instanz hätte nicht bloß das Spannungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Museumsleiter, welches ohnehin nie bestritten worden sei, beweisen müssen, sondern vielmehr allfällige, daraus resultierende negative Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung. Ausschlaggebend für die Versetzung sollte nunmehr vorwiegend ein angebliches Spannungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den übrigen Museumsarbeitern sein. Zwischen ihr und den übrigen Museumsmitarbeitern habe es immer ein intaktes Arbeitsklima gegeben. In den zahlreichen Gesprächsaufzeichnungen (Gesprächsprotokollen) sei auf kein einziges konkret bezeichnetes Ereignis Bezug genommen worden. Die vom Stadtsenat der Stadt V seiner Entscheidung zugrunde gelegten Eigenschaftszuschreibungen träfen jedoch nicht im Geringsten zu und würden ausdrücklich bestritten. Es hätten nunmehr im Gegensatz zur Behörde zweiter Instanz unbedenkliche Zeugen ausfindig gemacht werden können, die die bisherigen Behauptungen über die Eigenschaften der Beschwerdeführerin widerlegen würden. Unbedenklich seien diese Zeugen deshalb, weil sie nicht bzw. nicht mehr im Einflussbereich des Museumsleiters stünden und Phänomene wie eine "negative Gruppendynamik" und eine "Gefangenendilemmasituation" auf sie nicht zuträfen. Diese Zeugen würden überdies glaubhaft darstellen, dass es vielmehr der Museumsleiter gewesen sei, der sich gegenüber der Beschwerdeführerin in ungebührlicher Art und Weise verhalten habe. Zum Beweis hiefür wurden drei Zeugen (jeweils mit vollständigem Namen und Anschrift) und die Beschwerdeführerin namhaft gemacht (vgl. Seite 12 der Vorstellung). Weiters setzte sich die Vorstellung mit dem behaupteten Fachwissen der Beschwerdeführerin, das einer anderweitigen Verwendung entgegen stünde, und der "Urlaubsproblematik" - Probleme in der Einteilung von Urlauben der Mitarbeiterin seien nicht ihr, sondern dem Museumsleiter anzulasten - auseinander.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gemäß § 95 des Villacher Stadtrechts 1998 - K-VStR 1998 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges und nach Wiedergabe des § 80 K-StBG 1993 sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Versetzungen im Kern aus, die Ergebnisse des umfangreichen und unbedenklichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere das sich aus den Aussagen der "Mitarbeiter/innen" ergebende Bild und der bis ins Jahr 1999 zurückreichende umfangreiche Aktenvorgang - Vorkommnisse zwischen dem Museumsleiter und der Beschwerdeführerin dokumentierend - ließen eine hohe Intensität der Spannungen und Konflikte erkennen. Im Hinblick auf die wechselseitig erhobenen Vorwürfe und die lange Dauer der Konfliktsituation erscheine eine Bereinigung der Situation - der gegensätzliche Auffassungen und Haltungen zugrunde lägen - nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht möglich, weswegen dem Spannungsverhältnis die Qualität eines wichtigen dienstlichen Interesses zukomme, die Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Dienststelle abzuziehen. Bei der Auswahl des zu Versetzenden hätten im Vordergrund der für eine solche Personalmaßnahme entscheidenden Überlegungen die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestünden insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Die Versetzung der Beschwerdeführerin sei dabei im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und den Aktenvorgang im Hinblick auf die dienstlichen Interessen im Bereich der Dienststelle "Museum und Archiv" sachlich gerechtfertigt. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil der Beschwerdeführerin gemäß § 80 Abs. 3 K-StBG 1993 sei im Verfahren weder behauptet worden noch hervorgekommen. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 80 Abs. 4 leg. cit. sei entsprochen worden. Im Übrigen würden die Ausführungen des Bescheides des Stadtsenates der Stadt V vom 18. Februar 2004 als grundsätzlich zutreffend übernommen, insbesondere um weitschweifende Wiederholungen zu vermeiden. Im Hinblick darauf, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die Versetzung eine zulässige Personalmaßnahme zur Lösung des gegenständlichen Konfliktes und der Spannungen darstelle und diese in einem rechtsstaatlich einwandfreiem Verfahren durchgeführt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Weiters erstattete die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt V vom 7. November 2003 angeordneten Versetzung verletzt. Die Beschwerde vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass die belangte Behörde zunächst die Frage nicht konkret geprüft und begründet habe, ob der gegenständliche Konflikt der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich sei, und die weitere Frage, bei welcher der beiden Konfliktparteien "der Hebel der Versetzung" anzusetzen sei, nicht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst habe. Der "Unschuldige" dürfe nicht versetzt werden. Die Behörden hätten demnach die Pflicht gehabt, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, wer die überwiegende Verantwortung an dem Konflikt trage. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensverletzung bringt die Beschwerde vor, sie habe nach der Berufungsentscheidung "unbedenkliche Zeugen ausfindig machen" können, die die bisherigen Behauptungen "über die Eigenschaften der Beschwerdeführerin" hätten widerlegen können. Die belangte Behörde habe jedoch keine Notwendigkeit für ergänzende Beweisaufnahmen gesehen und statt dessen pauschal auf "allgemeine Lebenserfahrung" sowie auf das "Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und den Aktenvorgang" verwiesen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis kommen müssen, dass der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstvorgesetzten überwiegend von Letzterem verschuldet worden sei.

2. § 80 des Stadtbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 115 - K-StBG 1993, lautet:

"§ 80

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."

Der 18. Abschnitt des Villacher Stadtrechts 1998, LGBl. Nr. 69 - K-VStR 1998, lautet auszugsweise:

"18. Abschnitt

Instanzenzug

§ 94

Entscheidung über Berufungen

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates der Stadtsenat.

(2) Gegen Bescheide des Stadtsenates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist eine Berufung unzulässig.

(3) In den behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gilt der Stadtsenat als Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters und des Magistrates.

(4) ...

§ 95

Vorstellung

(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch beim Magistrat einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Vorstellung unter Anschluss des Aktes mit einer Gegenäußerung ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung vorzulegen.

(3) Rechtzeitig eingebrachte Vorstellungen haben aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(4) Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Stadt bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs. 5). Die Landesregierung hat ihre Entscheidung über eine Vorstellung neben den Parteien des Vorstellungsverfahrens auch allen Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens zuzustellen.

(5) Die Stadt ist verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung (Abs. 4 erster Satz) der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Die Stadt hat in dieser neuerlichen Entscheidung auch ausdrücklich anzuführen, dass ihre Entscheidung in Bindung an die Rechtsansicht der Landesregierung ergeht. Trägt die Stadt entgegen der Verpflichtung des ersten Satzes bei einer neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung nicht Rechnung, so ist dieser Bescheid mit Nichtigkeit bedroht.

(6) Die Nichtigerklärung der nach Abs. 5 mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide der Stadt obliegt der Landesregierung. ...

(7) Die Stadt ist verpflichtet, ihren neuerlichen Bescheid gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien auch der Landesregierung zu übermitteln."

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 80 Abs. 2 K-StBG 1993 vergleichbaren Bestimmung des § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 92/12/0130).

3.2. Insoweit die Personalmaßnahme auf das Bestehen eines Spannungsverhältnisses gestützt wird, setzt die Annahme eines solchen Spannungsverhältnisses die in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des betroffenen Beamten getroffenen Feststellungen über die Umstände, die zu diesem Spannungsverhältnis geführt haben, voraus. Denn wenn es an einer solchen Feststellung fehlt, wäre der Beamte in der Frage seiner Versetzung von unüberprüfbaren Meinungen seiner Vorgesetzten bzw. seiner Kollegen abhängig. Derartige in der subjektiven Sphäre liegende, einer Rechtskontrolle unzugängliche Momente, müssen durch Fakten objektiviert werden, ansonsten dies dem Sinn des Versetzungsschutzes nicht entsprechen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007, mwN).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Konfliktfall zwischen zwei Beamten, aus dem die Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultiert, bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der "Unschuldige" nicht versetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122 = Slg. 14.313/A, unter Hinweis auf das zu § 67 DP 1914 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, Zl. 1825/74, sowie das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000).

3.4. Bei der Frage, auf welcher Seite der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. wiederum das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000).

3.5. Ein konkretes Verhalten eines Bediensteten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081, sowie die zitierten hg. Erkenntnisse vom 6. September 1995 sowie vom 19. Dezember 2000, und das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0207) und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988).

4.1. Die Beschwerde zieht das Vorliegen eines Spannungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Leiter des Museums nicht in Zweifel. Sie sieht jedoch dadurch keine Auswirkungen auf ihre Dienstleistung im Museum und auf den Museumsbetrieb und den Konflikt "überwiegend" vom Leiter des Museums verschuldet. Die Behörden hätten die "Schuldfrage" im Versetzungsverfahren unzureichend geprüft.

4.2. Wohl erwähnt die Dienstbehörde zweiter Instanz in ihrem Bescheid vom 18. Februar 2004 Aussagen anderer Bediensteter des Museums über das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten, um daraus nur die allgemein gehaltene Schlussfolgerung der Abweichung zwischen "Selbstbild" und "aktenmäßigem Fremdbild" der Beschwerdeführerin zu ziehen, ohne jedoch weitergehende Tatsachenfeststellungen über ein konkretes Verhalten oder mangelnden Willen oder Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben zu treffen, womit schon alleine im Sinne der unter Punkt 3.5. wiedergegebenen Rechtsprechung das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung gerechtfertigt sein könnte. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheides schlicht auf die "Ergebnisse des umfangreichen und unbedenklichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere das sich aus den Aussagen der Mitarbeiter/innen ergebende Bild und der bis ins Jahr 1999 zurückreichende Aktenvorgang - Vorkommnisse zwischen dem Museumsleiter und der Vorstellungswerberin dokumentierend -" verweist, übergeht sie überdies das in der Vorstellung enthaltene, auch zur Widerlegung der "bisherigen Behauptungen über die Eigenschaften" der Beschwerdeführerin enthaltene Beweisanbot. Im Vorstellungsverfahren gilt - mangels entsprechender Anordnung im K-VStR 1998 - kein Neuerungsverbot, sodass die belangte Behörde nicht berechtigt war, das Beweisanbot in der Vorstellung, dem Relevanz nicht abgesprochen werden kann, zu übergehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1199, betreffend das Vorstellungsverfahren nach der insofern vergleichbaren K-AGO).

4.3. Gleiches gilt für den Fall, dass die belangte Behörde die Versetzung allgemein in einem Spannungsverhältnis gerechtfertigt sah, das die Beschwerdeführerin durch unangemessenes Verhalten allein oder überwiegend verschuldet hätte, weil das besagte Beweisanbot der Vorstellung auch auf den Beweis abzielte, dass es vielmehr der Museumsleiter selbst gewesen sei, der sich gegenüber der Beschwerdeführerin in ungebührlicher Art und Weise verhalten habe, womit das alleinige Verschulden des Leiters des Museums am Spannungsverhältnis behauptet wurde.

4.4. Wollte man dem Beweisanbot der Vorstellung deshalb die Relevanz absprechen, weil die Versetzung in einem Spannungsverhältnis ihre Rechtfertigung fände, an dem zwar den Leiter des Museums das alleinige oder überwiegende Verschulden träfe, so wären jedoch gewichtige "anderweitige dienstliche Interessen" an der Versetzung erforderlich (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Slg. 14.313/A, mwN), dass also der Versetzungsgrund nicht allein in einem konfliktbeladenen Verhältnis zwischen zwei Beamten besteht. Die belangte Behörde sah ein solches dienstliches Interesse in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes und verwies diesbezüglich wiederum auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und den Aktenvorgang im Hinblick auf die dienstlichen Interessen im Bereich der Dienststelle "Museum und Archiv".

Die Beschwerdeführerin hatte während des gesamten Verwaltungsverfahrens, insbesondere auch in ihrer Vorstellung, moniert, dass die Behörde nicht bloß das Spannungsverhältnis, welches ohnehin nie bestritten worden sei, hätte beweisen müssen, sondern vielmehr allfällige daraus resultierende negative Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung. Solche negativen Auswirkungen seien weder bewiesen noch dargelegt worden. In diesem Sinne setzt die Beschwerde am angefochtenen Bescheid aus, die belangte Behörde habe die Frage, ob der gegenständliche Konflikt der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich wäre und ob daher die Versetzung eines der beiden Beamten erforderlich sei, um Spannungen und Konflikte zu beenden, nicht konkret geprüft. Die bloße Behauptung, das Spannungsverhältnis hätte ein derartiges Ausmaß erreicht, dass hierdurch wichtige dienstliche Interessen berührt wären, ohne dies näher zu begründen bzw. zu belegen, komme einem gänzlichen Fehlen einer Begründung des angefochtenen Bescheides gleich.

Damit zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass schon der Bescheid vom 18. Februar 2004 - nachvollziehbar begründeter - Feststellungen über allfällige Auswirkungen des unstrittigen Spannungsverhältnisses auf den Dienstbetrieb entbehrte. Vielmehr führte die Behörde zweiter Instanz u.a. aus, Anlass (für die bekämpfte Versetzung) sei ein "unzweifelhafter Konflikt in einer dem Dienstbetrieb potenziell beeinträchtigenden Dimension", womit eine aktuelle Beeinträchtigung des Dienstbetriebes gerade nicht zum Ausdruck gebracht wurde. Dieser Feststellung fügte die belangte Behörde mit ihrem allgemeinen Verweis auf den Bescheid vom 18. Februar 2004 nichts Substanzielles hinzu, sodass das von ihr unterstellte dienstliche Interesse am klaglosen Dienstbetrieb der erforderlichen Tatsachenfeststellungen über eine Kausalität zwischen Spannungsverhältnis und Dienstbetrieb entbehrte.

5. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

6. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

7. Für das fortzusetzende Verfahren ist festzuhalten, dass die angebliche, wegen der hohen Spezialisierung als Historiker erschwerte Einsetzbarkeit des Leiters des Stadtmuseums auf einen anderen Dienstposten der Stadtverwaltung es nicht rechtfertigt, den von ihm zu vertretenden Anteil am Spannungsverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass der Vorgesetzte dieses Spannungsverhältnis klar zu vertreten hatte, wäre die Versetzung der Beschwerdeführerin nicht zulässig (vgl. zu einer ähnlichen Situation die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203, und vom 24. April 2004, Zl. 2001/12/0169).

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Rahmen der in der Beschwerde verzeichneten Kosten.

Wien, am 12. Dezember 2008

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungBesondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004120122.X00

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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