TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/6 L518 1229909-3

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Veröffentlicht am 06.07.2022
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Entscheidungsdatum

06.07.2022

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


L518 1229909-3/3E
, L518 1229909-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

BESCHLUSS

2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. XXXX :2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. römisch 40 :

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:


I.         Verfahrensgang und Sachverhalt
, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 14.05.2018 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Ausweisung) eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot (Aufenthaltsverbot) beabsichtigt werde. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Die Zustellung des Parteiengehörs wurde mittels RSb verfügt, erfolgte laut Rückschein am 15.05.2018 ein Zustellversuch („Verständigung über die Hinterlegung“) und wurden die Zustellstücke laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist 16.05.2018 hinterlegt. Der Rückschein langte am 17.05.2018 beim BFA ein. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, machte er keinen Gebrauch.1. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 14.05.2018 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Ausweisung) eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot (Aufenthaltsverbot) beabsichtigt werde. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Die Zustellung des Parteiengehörs wurde mittels RSb verfügt, erfolgte laut Rückschein am 15.05.2018 ein Zustellversuch („Verständigung über die Hinterlegung“) und wurden die Zustellstücke laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist 16.05.2018 hinterlegt. Der Rückschein langte am 17.05.2018 beim BFA ein. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, machte er keinen Gebrauch.

2. Mit im Akt ersichtlichen Aktenvermerk vom 22.05.2018 wurde festgehalten, dass der BF am 22.05.2018 im Rahmen des Parteienverkehrs eine Reisepasskopie vorlegte, der zur Folge er am 28.10.2017 in den Schengenraum eingereist und am 16.01.2018 wieder ausgereist sei. Am 19.04.2018 sei der BF auf Anordnung der Justiz neuerlich nach Österreich eingereist. Der BF legte einen Amtsvermerk des SPK Schwechat vom 19.04.2018 vor.

Die aktuelle Anmeldung im österreichischen ZMR erfolgte lt. des BF deshalb, damit dem Ersuchen der Justiz (Bekanntgabe einer Zustelladresse) entsprochen werden konnte. Lt. ZMR erfolgte die amtliche Anmeldung am 19.04.2018. Ebenfalls vorgelegt wurden seitens des BF eine Flugbuchungsbestätigung Hinflug v. Tiflis nach Wien am 19.04.2018 und ein Rückflug v. Wien nach Tiflis am 15.07.2018.

Der BF halte sich derzeit rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

3. Aus dem im Akt ersichtlichen Amtsvermerk der SPK Schwechat vom 19.04.2018 geht hervor, dass dem BF eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht wurde. Sofern er aktuell keine Zustelladresse angeben könne, werde er aufgefordert, der Behörde der Strafjustiz schriftlich eine Zustelladresse bekannt zu geben oder sich bei dieser Behörde binnen zwei Wochen zu melden.

4. Mit Urteil des LG L. vom 17.05.2018 wurde der BF wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.4. Mit Urteil des LG L. vom 17.05.2018 wurde der BF wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

5. Mit E-Mail vom 31.05.2018 teilte die PI XXXX mit, dass die Ladung unter der GZ 186.354/FRB für den 24.05.2018 nicht zugestellt werden konnte, weil bis dato niemand an der Adresse angetroffen werden konnte.5. Mit E-Mail vom 31.05.2018 teilte die PI römisch 40 mit, dass die Ladung unter der GZ 186.354/FRB für den 24.05.2018 nicht zugestellt werden konnte, weil bis dato niemand an der Adresse angetroffen werden konnte.

6. Einem Bericht der PI XXXX vom 24.06.2018 zur Folge, habe sich die Mutter des BF auf Grund eines an der Wohnungstür angebrachten Verständigungszettels bei der oa PI gemeldet und mitgeteilt, dass ihr Sohn nach wie vor an der im ZMR aufscheinenden Adresse wohnhaft sei. Er würde jedoch am 15.07.2018 wieder zurück nach Georgien reisen.6. Einem Bericht der PI römisch 40 vom 24.06.2018 zur Folge, habe sich die Mutter des BF auf Grund eines an der Wohnungstür angebrachten Verständigungszettels bei der oa PI gemeldet und mitgeteilt, dass ihr Sohn nach wie vor an der im ZMR aufscheinenden Adresse wohnhaft sei. Er würde jedoch am 15.07.2018 wieder zurück nach Georgien reisen.

7. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.7. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

8. Dieser Bescheid wurde am 03.08.2018 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zum betreffenden Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügte und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.8. Dieser Bescheid wurde am 03.08.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zum betreffenden Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügte und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.

9. Am 27.3.2022 wurde der BF bei der versuchten Einreise am Flughafen Wien-Schwechat trotz aufrechtem Einreiseverbot von der SPK Schwechat betreten und Anzeige erstattet.

10. Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters eine Vertretungsanzeige erstattet und der Antrag gestellt, dem rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid vom 3.8.2018, Zl. XXXX zuzustellen, sowie um Mitteilung ersucht, wann dieser Bescheid dem BF zugestellt wurde.10. Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters eine Vertretungsanzeige erstattet und der Antrag gestellt, dem rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid vom 3.8.2018, Zl. römisch 40 zuzustellen, sowie um Mitteilung ersucht, wann dieser Bescheid dem BF zugestellt wurde.

11. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 7.4.2022 beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.8.2018 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend wurde dargelegt, dass der BF in den letzten Jahren ohne Probleme mehrmals ein- und ausgereist sei; der Bescheid vom 3.8.2018 nicht zugestellt wurde, der BF keine Kenntnis vom Bescheid vom 3.8.2018 hatte, weshalb die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gewahrt sei. In einem wurde Beschwerde erhoben und moniert, dass der BF im gesamten Verfahren keine Möglichkeit eines Parteiengehörs hatte. Der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden und eine unzulässige Interessenabwägung erfolgt.

12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Kenntnis vom Verfahren der Behörde die Änderung seiner Abgabestelle nicht mitteilte, was eine offenkundige Sorglosigkeit darstelle. Im zugestellten Parteiengehör sei der BF über die Notwendigkeit einer Mitteilung betreffend einer Wohnsitzänderung, einer Zustelladresse bzw. eines Zustellbevollmächtigten informiert und aufmerksam gemacht worden, dass der Bescheid bei Unterlassung dieser Mitteilung im Akt hinterlegt werde, was der BF aber ignorierte. 12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Kenntnis vom Verfahren der Behörde die Änderung seiner Abgabestelle nicht mitteilte, was eine offenkundige Sorglosigkeit darstelle. Im zugestellten Parteiengehör sei der BF über die Notwendigkeit einer Mitteilung betreffend einer Wohnsitzänderung, einer Zustelladresse bzw. eines Zustellbevollmächtigten informiert und aufmerksam gemacht worden, dass der Bescheid bei Unterlassung dieser Mitteilung im Akt hinterlegt werde, was der BF aber ignorierte.

13. Gegen den Bescheid vom 06.05.2022 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.06.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Inhaltlich wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz Kenntnis der Ausreise des BF am 15.07.2018, mit diesem weder eine Zustelladresse geklärt habe noch ihn manduziert, im Falle einer Ausreise einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben. Darüber hinaus sei die zeitliche Verzögerung der Erlassung des Bescheides nach Ausreise des BF der Behörde anzulasten und nicht dem BF. Nicht geklärt wurde, warum kein Zustellversuch an die Mutter des BF unternommen wurde und warum keine Mitteilung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt nicht an den BF ergangen sei. Sofern sich die belangte Behörde auf das schriftliche Parteiengehör vom 14.05.2018 beziehe, sei nicht klar, ob dieses dem BF überhaupt bekannt und verständlich war. Aus der Formulierung dieses Schreibens sei auch abzuleiten, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten bestanden habe.

14. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 7.6.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 14.05.2018 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein schriftliches Parteiengehör ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme"), in welcher er über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass der Beschwerdeführer jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Des Weiteren informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Parteiengehör über die Konsequenzen eines Unterlassens dieser Mitteilung, wonach die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.

Am 15.05.2018 erfolgte an der Adresse des Beschwerdeführers ein Zustellversuch des schriftlichen Parteienverkehrs. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war am 16.05.2018. Die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung erfolgte rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer teilte am 22.05.2018 im Zuge des Parteienverkehrs der belangten Behörde hinsichtlich des gemeldeten Wohnsitzes mit, dass die aktuelle Anmeldung im österreichischen ZMR auf Grund des Ersuchens der Justiz (Bekanntgabe einer Zustelladresse) erfolgte. Er wurde zuletzt am 20.04.2018 auf Grund einer amtlichen Anmeldung melderechtlich erfasst und wurde am 13.07.2018 abgemeldet.

Die belangte Behörde erließ am 03.08.2018, Zl. XXXX , den Bescheid mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt wurden. In Ermangelung einer Zustelladresse hinterlegte sie diesen Bescheid am selben Tag im Akt.Die belangte Behörde erließ am 03.08.2018, Zl. römisch 40 , den Bescheid mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt wurden. In Ermangelung einer Zustelladresse hinterlegte sie diesen Bescheid am selben Tag im Akt.

Am 28.03.2022 wurde der BF am Flughafen-Schwechat trotz aufrechtem Einreiseverbot bei der Einreise betreten. Im Zuge dessen erhielt der BF Kenntnis vom am 03.08.2018 ergangenen Bescheid. Eine anderweitige Ausfolgung oder Zusendung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangen Behörde vom 03.08.2018, Zl. XXXX . Zugleich holte er im Schriftsatz die versäumte Rechtshandlung in Form einer Beschwerde nach.Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangen Behörde vom 03.08.2018, Zl. römisch 40 . Zugleich holte er im Schriftsatz die versäumte Rechtshandlung in Form einer Beschwerde nach.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der bekämpften Bescheide sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in den Beschwerdeschriftsätzen.

Die Zustellung eines Parteiengehörs und eine mangelnde Reaktion darauf seitens des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt und des sich darin befindlichen Zustellnachweis über die Verständigung über die Hinterlegung und zum Beginn der Abholfrist – der als öffentliche Urkunde den vollen Beweis liefert – klar. Im Parteiengehör auf Seite 5 ist zudem klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf etwaige Pflichten nach dem ZustG hingewiesen wurde. Aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergeben sich die Feststellungen zu seinen melderechtlich erfassten Wohnsitzen im Bundesgebiet.

Die Erlassung sowie die anschließend durchgeführte Hinterlegung des Bescheides vom 03.08.2018, Zl XXXX , im Behördenakt ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Beurkundung der Hinterlegung, datiert mit 03.08.2018.Die Erlassung sowie die anschließend durchgeführte Hinterlegung des Bescheides vom 03.08.2018, Zl römisch 40 , im Behördenakt ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Beurkundung der Hinterlegung, datiert mit 03.08.2018.

Die Kenntnisnahme des Beschwerdeführers über den Bescheid vom 03.08.2018 und somit über das erlassene Einreiseverbot ergibt sich aus der Anzeige der SPK Schwechat sowie aus dem Antrag des Rechtsvertreters vom 07.04.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dass keine anderweite Zusendung oder Ausfolgung des Bescheides vom 03.08.2018 erfolgte, gründet auf folgenden Umständen: Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Rechtsvertreter die belangte Behörde bereits mit Schriftsatz vom 31.03.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, um Zusendung des Bescheides vom 03.08.2018 ersuchte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 2).

Zu A)

3.1. Zur Vorfrage der Rechtswirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Abgabestelle ist gemäß § 2 Z 4 ZustG „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“.Abgabestelle ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“.

Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in § 2 Z 5 ZustG (bis zum 31.12.2007) bzw. in § 4 ZustG (bis zum 29.02.2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in § 4 ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden (so schon - implizit - VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, Rn. 20; vgl. auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 6). Nach dieser Rechtsprechung werden als "Wohnung" Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen (vgl. VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN). Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645, mwN; dies wurde im diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall bei zweimaliger Übernachtung und Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes verneint).Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (bis zum 31.12.2007) bzw. in Paragraph 4, ZustG (bis zum 29.02.2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in Paragraph 4, ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden (so schon - implizit - VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, Rn. 20; vergleiche auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG Rz 6). Nach dieser Rechtsprechung werden als "Wohnung" Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen vergleiche VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN). Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung vergleiche VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645, mwN; dies wurde im diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall bei zweimaliger Übernachtung und Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes verneint).

Der im Akt einliegenden Melderegisterauskunft zur Folge, war der Beschwerdeführer vom 20.04.2018 bis 13.07.2018 in der XXXX amtlich gemeldet. Die Zustellung des Parteiengehörs in seinem Rückkehrentscheidungsverfahren erfolgte am 15.05.2018 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung, wo er zum betreffenden Zeitpunkt wohnte und worüber er verständigt wurde. Deren Änderung – zunächst schon durch die amtliche Abmeldung am 13.07.2018 und schließlich durch die Ausreise am 15.07.2018 – wäre daher vom Beschwerdeführer, der vom Verfahren infolge der unstrittigen Zustellung Kenntnis hatte, gemäß § 8 Abs. 1 ZustG dem BFA mitzuteilen gewesen.Der im Akt einliegenden Melderegisterauskunft zur Folge, war der Beschwerdeführer vom 20.04.2018 bis 13.07.2018 in der römisch 40 amtlich gemeldet. Die Zustellung des Parteiengehörs in seinem Rückkehrentscheidungsverfahren erfolgte am 15.05.2018 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung, wo er zum betreffenden Zeitpunkt wohnte und worüber er verständigt wurde. Deren Änderung – zunächst schon durch die amtliche Abmeldung am 13.07.2018 und schließlich durch die Ausreise am 15.07.2018 – wäre daher vom Beschwerdeführer, der vom Verfahren infolge der unstrittigen Zustellung Kenntnis hatte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem BFA mitzuteilen gewesen.

Da der Beschwerdeführer diese Mitteilung unterließ und eine Abgabestelle mangels seiner melderechtlichen Erfassung nach seiner Ausreise unstreitig auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war das BFA gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.Da der Beschwerdeführer diese Mitteilung unterließ und eine Abgabestelle mangels seiner melderechtlichen Erfassung nach seiner Ausreise unstreitig auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.

Die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides erfolgte gegenständlich somit rechtswirksam durch Hinterlegung am 03.08.2018.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides):

Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Andernfalls liegt kein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Andernfalls liegt kein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN).

Nach der Rechtsprechung trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019, mwN). Gerade das Wissen eines Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097, mwN).Nach der Rechtsprechung trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019, mwN). Gerade das Wissen eines Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen vergleiche VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097, mwN).

Dem erwähnten sorgfältigen Menschen wird demnach gerade dann, wenn nicht nur seine Einreise, sein Verbleib im Land und bei Familienangehörigen auf dem Spiel steht, nicht der Fehler unterlaufen, der belangten Behörde vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet keine neue Abgabestelle bekannt zu geben, um gegebenenfalls weitere behördliche Schriftstücke in Empfang nehmen zu können, oder sich zumindest zeitnah über den Verfahrensstand des beim BFA anhängigen, seine Person betreffenden Rückkehrentscheidungsverfahrens zu informieren. Vielmehr manifestiert sich die auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gerade in der Tatsache, dass er sich ungeachtet seiner vollumfänglichen Kenntnis, dass seitens des BFA bereits ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet worden war – dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer bereits am 15.05.2018, per schriftlichem Parteiengehör mitgeteilt und an der Abgabenvorrichtung hinterlegt – und ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet nicht ganz vier Jahre später durch Betretung bei der Einreise am 27.03.2022 von dem gegen ihn erlassenen Einreiseverbot Kenntnis erlangte.

Sofern in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführt wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers unverändert an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer gemeldet ist und Zustellungen von behördlichen Schriftstücken an diese Meldeadresse zugestellt werden hätte können, ist zu entgegnen, dass der BF weder die Mutter bevollmächtigte noch deren Adresse als Zustelladresse angegeben hat.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der belangten Behörde das Datum seiner Ausreise am 15.07.2018 bekannt war und die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer nicht abgeklärt habe, wohin behördliche Schriftstücke nach diesem Zeitpunkt zugestellt werden sollten. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem schriftlichem Parteiengehör vom 14.05.2018 mitgeteilt, dass er gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Davon ausgehend hätte der BF der belangten Behörde seine neue Zustelladresse mitteilen müssen. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der belangten Behörde das Datum seiner Ausreise am 15.07.2018 bekannt war und die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer nicht abgeklärt habe, wohin behördliche Schriftstücke nach diesem Zeitpunkt zugestellt werden sollten. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem schriftlichem Parteiengehör vom 14.05.2018 mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Davon ausgehend hätte der BF der belangten Behörde seine neue Zustelladresse mitteilen müssen.

Eine neuerliche Belehrung hinsichtlich der Angabe eines Zustellbevollmächtigten bei seiner persönlichen Vorsprache beim BFA am 22.05.2018, wie vom BF eingewendet, wäre überzogen. Die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180, VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067, VwGH 23.9.2010, 2007/06/0007, jeweils mwN). Der BF wurde mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.05.2018 ausreichend manduziert. Auch unvertretene Parteien trifft bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 25.6.1996, 96/11/0034).Eine neuerliche Belehrung hinsichtlich der Angabe eines Zustellbevollmächtigten bei seiner persönlichen Vorsprache beim BFA am 22.05.2018, wie vom BF eingewendet, wäre überzogen. Die Belehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß Paragraph 13 a, AVG gebotene Manuduktion hinaus vergleiche VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180, VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067, VwGH 23.9.2010, 2007/06/0007, jeweils mwN). Der BF wurde mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.05.2018 ausreichend manduziert. Auch unvertretene Parteien trifft bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 25.6.1996, 96/11/0034).

Zum Einwand, dass nicht einmal ein Zustellversuch stattgefunden hat und dem BF auch keine Hinterlegungsanzeige zugestellt wurde, ist anzumerken, dass dem BFA keine Zustelladresse bekannt war.

Auch dem weiteren Einwand, wonach die belangte Behörde den Bescheid erst nach der Ausreise des BF ausgefertigt hat, obwohl sie von dessen Ausreise wusste und deshalb dem BF keine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten sei, geht mangels gesetzlicher Grundlage ins Leere und besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Ausfertigung eines Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vielmehr liegt es im Ermessen der Behörde, zu welchem Zeitpunkt sie einen Bescheid erlässt.

Beim weiteren Beschwerdevorbringen, dass nicht klar ist, ob dem BF der Inhalt des behördlichen Schreibens (gemeint wohl: Parteiengehör vom 14.5.2018) überhaupt bekannt und überdies verständlich war, sowie dass eine nachweisbare und ausdrückliche Belehrung des BF nicht erfolgte, handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung, die fern der Realität ist. Dem BF ist das Parteiengehör am 15.05.2018 durch Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung zugestellt worden. Darüber hinaus hat der BF ca. eine Woche später das BFA persönlich aufgesucht, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auch erhalten hat. Den Ausführungen des BF zur Folge, ist er am 11.11.2001 nach Österreich eingereist und hat im Bundesgebiet die Volksschule, Hauptschule und Polytechnische Schule besucht und damit eine prägende Ausbildung erhalten, weshalb davon auszugehen ist, dass dem BF der Inhalt des Parteiengehörs verständlich ist. Im Parteiengehör wurde der BF auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen. Die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige begründet, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019).Beim weiteren Beschwerdevorbringen, dass nicht klar ist, ob dem BF der Inhalt des behördlichen Schreibens (gemeint wohl: Parteiengehör vom 14.5.2018) überhaupt bekannt und überdies verständlich war, sowie dass eine nachweisbare und ausdrückliche Belehrung des BF nicht erfolgte, handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung, die fern der Realität ist. Dem BF ist das Parteiengehör am 15.05.2018 durch Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung zugestellt worden. Darüber hinaus hat der BF ca. eine Woche später das BFA persönlich aufgesucht, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auch erhalten hat. Den Ausführungen des BF zur Folge, ist er am 11.11.2001 nach Österreich eingereist und hat im Bundesgebiet die Volksschule, Hauptschule und Polytechnische Schule besucht und damit eine prägende Ausbildung erhalten, weshalb davon auszugehen ist, dass dem BF der Inhalt des Parteiengehörs verständlich ist. Im Parteiengehör wurde der BF auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen. Die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige begründet, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit vergleiche VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019).

Sofern der BF moniert, dass aus der Formulierung des Parteiengehörs keine rechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten abzuleiten ist, wurde er bei Nichtbefolgung auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht.

Somit ist es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gehindert gewesen wäre, oder ihn daran nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe.

Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides erweist sich daher insoweit als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides erweist sich daher insoweit als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides):

Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in § 22 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 33 VwGVG Anm. 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], § 33 VwGVG K 23).Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], Paragraph 33, VwGVG K 23).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040, mwN). Da dieser Umstand ebenso auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040, mwN). Da dieser Umstand ebenso auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides war daher ebenso gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides war daher ebenso gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:

Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 03.08.2018 (Freitag) zugestellten, erstangefochtenen Bescheid am 31.08.2018 (dem vierten folgenden Freitag). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Damit ist der Bescheid des BFA nicht rechtzeitig bekämpft worden, weshalb die Beschwerde bei ihrer Einbringung nicht mehr zulässig war.Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 03.08.2018 (Freitag) zugestellten, erstangefochtenen Bescheid am 31.08.2018 (dem vierten folgenden Freitag). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Damit ist der Bescheid des BFA nicht rechtzeitig bekämpft worden, weshalb die Beschwerde bei ihrer Einbringung nicht mehr zulässig war.

Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen (vgl. Punkt II.3.2.) und war daher die Beschwerde vom 07.04.2022 gegen den zweitangefochtenen Bescheid aufgrund ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen.Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.) und war daher die Beschwerde vom 07.04.2022 gegen den zweitangefochtenen Bescheid aufgrund ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Im Beschluss vom 13.9.2016, Fr2016/01/0014-5 ging das Höchstgericht davon aus, dass das ho. Gericht keinen Beschluss zu erlassen hat, wenn es nach der Aktenvorlage durch die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass einer Beschwerde, welcher die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt wurde, gem. Abs. 5 leg. cit die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Im Beschluss vom 19.6.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4 gelangte der VwGH zur gegenteiligen Auffassung und ging davon aus, dass auch dann, wenn das ho. Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, welche seitens der belangten Behörde gem. § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt wurde, gem. Abs. 5 leg cit förmlich (und somit mit Beschluss) nicht zuzuerkennen ist. Dies zeigt, dass im gegenständlichen Fall von einer nicht einheitlichen Rechtsprechung des VwGH auszugehen und somit die Revision zulässig ist.Im Beschluss vom 13.9.2016, Fr2016/01/0014-5 ging das Höchstgericht davon aus, dass das ho. Gericht keinen Beschluss zu erlassen hat, wenn es nach der Aktenvorlage durch die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass einer Beschwerde, welcher die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt wurde, gem. Absatz 5, leg. cit die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Im Beschluss vom 19.6.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4 gelangte der VwGH zur gegenteiligen Auffassung und ging davon aus, dass auch dann, wenn das ho. Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, welche seitens der belangten Behörde gem. Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt wurde, gem. Absatz 5, leg cit förmlich (und somit mit Beschluss) nicht zuzuerkennen ist. Dies zeigt, dass im gegenständlichen Fall von einer nicht einheitlichen Rechtsprechung des VwGH auszugehen und somit die Revision zulässig ist.

Schlagworte

Abgabestelle Rechtsmittelfrist Revision teilweise zulässig Sorgfaltspflicht Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L518.1229909.3.00

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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