Entscheidungsdatum
07.07.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W123 2244207-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021, Zl. 742336405-190217303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021, Zl. 742336405-190217303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.10.2003 einen ersten Asylantrag.
2. In der Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.04.2004, Zl. XXXX den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei.2. In der Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.04.2004, Zl. römisch 40 den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.05.2004, Zl. XXXX , als unbegründet ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.05.2004, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.
4. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.09.2004, Zl. 2004/20/0223-7, ab.
5. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 05.11.2004, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen und ausgesprochen, dass er das Bundesgebiet sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu verlassen habe.5. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 05.11.2004, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen und ausgesprochen, dass er das Bundesgebiet sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu verlassen habe.
6. Am 17.11.2004 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag in Österreich.
7. Der gegen den Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 05.11.2004, Zl. XXXX (Pkt. 5.), erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 21.12.2004, Zl. XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.7. Der gegen den Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 05.11.2004, Zl. römisch 40 (Pkt. 5.), erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 21.12.2004, Zl. römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
8. Mit Erkenntnis vom 08.02.2005 hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 21.12.2004, Zl. XXXX (Pkt. 7.), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.8. Mit Erkenntnis vom 08.02.2005 hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 21.12.2004, Zl. römisch 40 (Pkt. 7.), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
9. Daraufhin behob eine Sicherheitsdirektion auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung den Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 05.11.2004, Zl. XXXX (Pkt. 5.).9. Daraufhin behob eine Sicherheitsdirektion auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung den Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 05.11.2004, Zl. römisch 40 (Pkt. 5.).
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. XXXX , wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers (Pkt. 6.) abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei, und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. römisch 40 , wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers (Pkt. 6.) abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei, und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.07.2006, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß §§ 127, 129 Z 3, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.07.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.
12. Daher wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.01.2007, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.12. Daher wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.01.2007, Zl. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
13. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2007 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. XXXX . Pkt. 9.), erhobene Berufung abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei, sowie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.13. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2007 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. römisch 40 . Pkt. 9.), erhobene Berufung abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei, sowie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
14. Der Berichterstattung einer Landespolizeidirektion vom 24.05.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einen gefälschten Führerschein und einen gefälschten Personalausweis vorgezeigt habe.
15. Am 25.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen und gab dabei an, bei einem ihm bekannten Inder zu wohnen. Seit 2 Monaten arbeite er stundenweise als Fahrer und bekomme dafür ca. EUR 300,00 im Monat. Er lebe seit 13 Jahren in Österreich, habe hier keine Kurse besucht und habe „nur so“ Deutsch gelernt. Sein Vater und seine Mutter seien verstorben. In Österreich habe er noch nie offiziell gearbeitet.
16. Am 04.03.2019 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.16. Am 04.03.2019 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
17. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.03.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument (im Original samt Kopie und Übersetzung) vorzulegen.
18. Im Schreiben vom 19.03.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich bereits seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhalte, wobei sein Asylantrag vor vielen Jahren abgewiesen worden sei. Er verfüge über ein Sprachzeugnis A2, spreche jedoch wesentlich besser Deutsch. Außerdem habe er einen österreichischen Führerschein und sei krankenversichert. Er habe einen Arbeitsvorvertrag als Kraftfahrer für 40 Wochenstunden zu EUR 1.500,00 angeboten erhalten, den er sofort annehmen würde. Er verfüge über eine gesicherte ortsübliche Unterkunft.
19. Am 08.05.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Indien in Gefahr sei und sein Vater sowie sein jüngerer Bruder vor kurzem verstorben seien. Er arbeite als Zeitungszusteller und werde von seinen Freunden finanziell unterstützt. In Indien lebe seine Tante ms. und ein Cousin vs. Er sei ledig und habe keine Kinder.
20. Am 06.05.2021 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er an, dass er ledig sowie kinderlos sei und in Indien keine Verwandten habe. In Kanada lebe ein Onkel vs. Er habe in Österreich eine Freundin gehabt, die glaublich im Jahr 2012 nach 7- oder 8-jähriger Beziehung verstorben sei. Zur fehlenden Meldeanschrift befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vor 2016 bei seiner Freundin gewohnt und dann in einer anderen Wohnung gelebt habe. Er habe als Paketzusteller unter Vorlage gefälschter Papiere aus der Slowakei gearbeitet. Derzeit erhalte er Geld von der Caritas und seine Freunde helfen ihm mit Essen aus.
21. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.03.2019 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).21. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 04.03.2019 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
22. Mit Schriftsatz vom 15.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, die belangte Behörde solle berücksichtigen, dass es nicht möglich sei, ihn in seine frühere Heimat abzuschieben. Gemäß § 56 AsylG sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren, da sich bereits weit mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, ein Sprachzeugnis vorlegen könne und immer wieder gearbeitet habe. Es sei auch festgestellt worden, dass ein befristetes Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen worden sei, weshalb er auch aus diesem Grund nicht nach Indien zurückreisen könne.22. Mit Schriftsatz vom 15.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, die belangte Behörde solle berücksichtigen, dass es nicht möglich sei, ihn in seine frühere Heimat abzuschieben. Gemäß Paragraph 56, AsylG sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren, da sich bereits weit mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, ein Sprachzeugnis vorlegen könne und immer wieder gearbeitet habe. Es sei auch festgestellt worden, dass ein befristetes Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen worden sei, weshalb er auch aus diesem Grund nicht nach Indien zurückreisen könne.
23. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 09.11.2021, Zl. XXXX , gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,00 verhängt, weil er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts vom 24.01.2022, XXXX , als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.23. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,00 verhängt, weil er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts vom 24.01.2022, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
24. Am 08.06.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und spricht Punjabi. Er besuchte in seiner Heimat 12 Jahre die Grundschule und arbeitete dort als Fahrer. In Indien leben die Mutter, ein Onkel vs. und ein Onkel ms. (vgl. S 3 f. in OZ 8), eine Tante ms. sowie ein Cousin vs. (vgl. AS 57) des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seinem Onkel vs. in Kontakt und könnte auch zu seinen übrigen Verwandten in seinem Herkunftsstaat wieder einen Kontakt herstellen.1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und spricht Punjabi. Er besuchte in seiner Heimat 12 Jahre die Grundschule und arbeitete dort als Fahrer. In Indien leben die Mutter, ein Onkel vs. und ein Onkel ms. vergleiche S 3 f. in OZ 8), eine Tante ms. sowie ein Cousin vs. vergleiche AS 57) des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seinem Onkel vs. in Kontakt und könnte auch zu seinen übrigen Verwandten in seinem Herkunftsstaat wieder einen Kontakt herstellen.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.10.2003 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2004, Zl. XXXX , abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.05.2004, Zl. XXXX , als unbegründet ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.10.2003 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2004, Zl. römisch 40 , abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.05.2004, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.
1.3. Wenige Monate später stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2004 einen zweiten Asylantrag in Österreich, der wiederum mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist, und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.3. Wenige Monate später stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2004 einen zweiten Asylantrag in Österreich, der wiederum mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist, und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Der unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 24.05.2007 ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist, und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
1.4. Mit – mittlerweile getilgtem – Urteil eines Landesgerichts vom 06.07.2006, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß §§ 127, 129 Z 3, 15 StGB (in der damals geltenden Fassung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, weil der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, einer Person fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Fahrrad, in einem nicht mehr feststellbaren, EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Wert wegzunehmen versuchten, indem sie mit einem Bolzenschneider das Fahrradschloss aufzuzwicken versuchten. Im Rahmen der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd und kein Umstand als erschwerend berücksichtigt.1.4. Mit – mittlerweile getilgtem – Urteil eines Landesgerichts vom 06.07.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 15, StGB (in der damals geltenden Fassung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, weil der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, einer Person fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Fahrrad, in einem nicht mehr feststellbaren, EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Wert wegzunehmen versuchten, indem sie mit einem Bolzenschneider das Fahrradschloss aufzuzwicken versuchten. Im Rahmen der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd und kein Umstand als erschwerend berücksichtigt.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.01.2007, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.In weiterer Folge wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.01.2007, Zl. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
1.5. Trotz bestehender Ausreiseverpflichtung verblieb der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet, tauchte unter und war für die Behörden jahrelang nicht greifbar:
Da der behördliche Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers am 18.06.2007 – dem Tag des ersten Zustellversuchs eines Ladungsbescheides zur Sicherung seiner Ausreise – abgemeldet wurde und dieser über keine aufrechte Meldung mehr verfügte, wurde am 30.07.2007 ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer und ein Durchsuchungsauftrag hinsichtlich seiner letzten Meldeanschrift erlassen (AS 373 ff.). Der Beschwerdeführer konnte jedoch an seiner früheren Wohnadresse trotz mehrmaliger Nachschau zu unterschiedlichen Zeiten nicht angetroffen werden (AS 395).
Nachdem der Beschwerdeführer ab 11.06.2008 bis 18.07.2008 über eine behördliche Meldung als Obdachloser verfügte, wurde am 18.06.2008 neuerlich ein Ladungsbescheid zur Sicherung der Ausreise des Beschwerdeführers erlassen, der jedoch nach Hinterlegung beim Postamt und Verständigung darüber nicht behoben wurde (vgl. AS 405 ff.).Nachdem der Beschwerdeführer ab 11.06.2008 bis 18.07.2008 über eine behördliche Meldung als Obdachloser verfügte, wurde am 18.06.2008 neuerlich ein Ladungsbescheid zur Sicherung der Ausreise des Beschwerdeführers erlassen, der jedoch nach Hinterlegung beim Postamt und Verständigung darüber nicht behoben wurde vergleiche AS 405 ff.).
Danach verfügte der Beschwerdeführer ab 18.07.2008 bis 22.04.2009 wiederum über einen gemeldeten Hauptwohnsitz. Deshalb wurde am 20.05.2009 ein Durchsuchungsauftrag betreffend diese Räumlichkeiten an dieser Adresse erlassen, wobei der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte (vgl. AS 433 ff.).Danach verfügte der Beschwerdeführer ab 18.07.2008 bis 22.04.2009 wiederum über einen gemeldeten Hauptwohnsitz. Deshalb wurde am 20.05.2009 ein Durchsuchungsauftrag betreffend diese Räumlichkeiten an dieser Adresse erlassen, wobei der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte vergleiche AS 433 ff.).
Erst ab 05.08.2016 war der Beschwerdeführer schließlich wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zwischen 22.04.2009 und 05.08.2016 scheint – abgesehen von einer Meldung unter der in den gefälschten Dokumenten des Beschwerdeführers aufscheinenden Identität (siehe sogleich Pkt. 1.6.) – keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf. Dadurch war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers jahrelang unbekannt.
1.6. Der Beschwerdeführer kaufte sich einen gefälschten slowakischen Führerschein sowie einen gefälschten slowakischen Personalausweis, um über seine Aufenthaltsberechtigung sowie seinen Arbeitsmarktzugang zu täuschen, und war unter der in diesen Dokumenten aufscheinenden Identität „ XXXX “ von 16.09.2015 bis 05.02.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. AS 457 ff., 487). Außerdem hat der Beschwerdeführer unter Vorlage der gefälschten Urkunden von 21.09.2015 bis 07.02.2017 als Paketzusteller gearbeitet (vgl. AS 179).1.6. Der Beschwerdeführer kaufte sich einen gefälschten slowakischen Führerschein sowie einen gefälschten slowakischen Personalausweis, um über seine Aufenthaltsberechtigung sowie seinen Arbeitsmarktzugang zu täuschen, und war unter der in diesen Dokumenten aufscheinenden Identität „ römisch 40 “ von 16.09.2015 bis 05.02.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche AS 457 ff., 487). Außerdem hat der Beschwerdeführer unter Vorlage der gefälschten Urkunden von 21.09.2015 bis 07.02.2017 als Paketzusteller gearbeitet vergleiche AS 179).
1.7. In Österreich hat der Beschwerdeführer seit etwa 6 bis 8 Monaten eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit der kein gemeinsamer Haushalt besteht und keine gegenseitige Abhängigkeit vorliegt. Der Beschwerdeführer und seine Freundin verständigen sich auf Deutsch sowie Punjabi.
Die Freundin ist im 8. Monat schwanger (errechneter Geburtstermin: 05.08.2022). Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes ist. Ferner wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer davor ab dem Jahr 2007 eine österreichische Freundin hatte, die im Jahr 2010 oder 2011 verstarb.
Der Beschwerdeführer ist – aufgrund der eingetretenen Tilgung seiner Verurteilung – strafgerichtlich unbescholten. Er arbeitet ehrenamtlich in einem Sikh-Tempel und verfügt über ein Deutschzertifikat auf A2-Niveau. Er kann einfache Frage auf Deutsch verstehen und mit grammatikalischen Mängeln auf Deutsch antworten. Sonstige nennenswerte integrationsbegründende Merkmale liegen nicht vor.
1.8. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 09.11.2021, Zl. XXXX , gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,00 verhängt, weil er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts vom 24.01.2022, VGW-031/084/106/2022-2, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.1.8. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,00 verhängt, weil er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts vom 24.01.2022, VGW-031/084/106/2022-2, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
1.9. Der Beschwerdeführer ist derzeit ohne Beschäftigung. Es kann nicht feststellt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren.
1.10. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in asylrelevanter Weise verfolgt wird oder er in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben, welche auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Die Feststellungen zur Mutter und zu den Onkeln des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 3 f. in OZ 8). Da der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde auch angab, eine Tante ms. und einen Cousin vs. in Indien zu haben (vgl. AS 57), konnte dies ebenfalls festgestellt werden, zumal die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestritten wurden und auch keine sonstigen gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind.2.2. Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben, welche auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Die Feststellungen zur Mutter und zu den Onkeln des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S 3 f. in OZ 8). Da der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde auch angab, eine Tante ms. und einen Cousin vs. in Indien zu haben vergleiche AS 57), konnte dies ebenfalls festgestellt werden, zumal die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestritten wurden und auch keine sonstigen gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
2.3. Die unstrittigen Feststellungen zu den Asylverfahren, dem erlassenen Rückkehrverbot und der strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem darin befindlichen Strafurteil sowie Strafregisterauszügen.
2.4. Die Feststellungen über die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers konnten den aktenkundigen ZMR-Auszügen entnommen werden. Die Festnahme- und Durchsuchungsaufträge ergaben sich ebenso aus der Aktenlage. Aufgrund der Meldelücken des Beschwerdeführers und der erfolglosen Aufenthaltsermittlung war festzustellen, dass der Beschwerdeführer untertauchte und für die Behörden nicht greifbar war.
2.5. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den gefälschten Dokumenten beruhen auf den im Akten befindlichen Schreiben einer Landespolizeidirektion sowie den Angaben des Beschwerdeführers, der selbst angab, die gefälschten Urkunden gekauft und zur Arbeitsaufnahme verwendet zu haben.
2.6. Die Feststellungen zur österreichischen Freundin des Beschwerdeführers, welche in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt wurde, basieren auf deren Angaben, welche im Wesentlichen mit jenen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Da die Freundin jedoch verneinte, mit dem Beschwerdeführer gemeinsam zu wohnen (vgl. S 11 in OZ 8) und kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, war festzustellen, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht.2.6. Die Feststellungen zur österreichischen Freundin des Beschwerdeführers, welche in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt wurde, basieren auf deren Angaben, welche im Wesentlichen mit jenen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Da die Freundin jedoch verneinte, mit dem Beschwerdeführer gemeinsam zu wohnen vergleiche S 11 in OZ 8) und kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, war festzustellen, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht.
Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Freundin erst seit 6 bis 8 Monaten besteht (vgl. S 7 und S 11 in OZ 8), die Zeugin jedoch schon im 8. Monat schwanger ist (vgl. S 12 f. in OZ 8), konnte nicht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes ist, zumal der Beweis der Vaterschaft derzeit nicht erbracht werden kann. Dabei wird keinesfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin übereinstimmend angaben, der Beschwerdeführer sei der Vater des ungeborenen Kindes. Deren Aussagen weichen in diesem Zusammenhang allerdings insofern voneinander ab, als der Beschwerdeführer meinte, die Schwangerschaft bestehe erst seit 5 Monaten (vgl. S 8 in OZ 8), während die Zeugin – im Einklang mit dem errechneten Geburtstermin im Mutter-Kind-Pass (vgl. S 13 in OZ 8) – darlegte, bereits im 8. Schwangerschaftsmonat zu sein (vgl. S 12 in OZ 8). Wäre der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes, wäre jedoch zu erwarten, dass er auch richtig nennen kann, wie lange seine Freundin bereits schwanger ist. Nicht glaubwürdig erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass es sich um ein Wunschkind handle, zumal die Freundin unmittelbar nach dem Wiedersehen nach 12 Jahren schwanger geworden sein muss und sie darlegte, dass es nicht geplant gewesen sei (vgl. S 12 in OZ 8). Im Übrigen würde eine Vaterschaft des Beschwerdeführers nichts am Ergebnis des Verfahrens ändern, zumal die Schwangerschaft während des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers entstand und seine Rückkehr nach Indien Kontakte mit dem Kind nicht gänzlich verunmöglichen würde, sondern Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder in Drittstaaten stattfinden könnten.Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Freundin erst seit 6 bis 8 Monaten besteht vergleiche S 7 und S 11 in OZ 8), die Zeugin jedoch schon im 8. Monat schwanger ist vergleiche S 12 f. in OZ 8), konnte nicht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes ist, zumal der Beweis der Vaterschaft derzeit nicht erbracht werden kann. Dabei wird keinesfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin übereinstimmend angaben, der Beschwerdeführer sei der Vater des ungeborenen Kindes. Deren Aussagen weichen in diesem Zusammenhang allerdings insofern voneinander ab, als der Beschwerdeführer meinte, die Schwangerschaft bestehe erst seit 5 Monaten vergleiche S 8 in OZ 8), während die Zeugin – im Einklang mit dem errechneten Geburtstermin im Mutter-Kind-Pass vergleiche S 13 in OZ 8) – darlegte, bereits im 8. Schwangerschaftsmonat zu sein vergleiche S 12 in OZ 8). Wäre der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes, wäre jedoch zu erwarten, dass er auch richtig nennen kann, wie lange seine Freundin bereits schwanger ist. Nicht glaubwürdig erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass es sich um ein Wunschkind handle, zumal die Freundin unmittelbar nach dem Wiedersehen nach 12 Jahren schwanger geworden sein muss und sie darlegte, dass es nicht geplant gewesen sei vergleiche S 12 in OZ 8). Im Übrigen würde eine Vaterschaft des Beschwerdeführers nichts am Ergebnis des Verfahrens ändern, zumal die Schwangerschaft während des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers entstand und seine Rückkehr nach Indien Kontakte mit dem Kind nicht gänzlich verunmöglichen würde, sondern Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder in Drittstaaten stattfinden könnten.
Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor eine österreichische Freundin, welche verstorben sei, gehabt habe, zumal er diesbezüglich keinerlei Bescheinigungsmittel (wie etwa gemeinsame Fotos) vorlegen konnte. Außerdem ist angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, von 2007 bis zu deren Ableben im Jahr 2010 oder 2011 bei seiner Freundin gewohnt zu haben (vgl. S 5 in OZ 8), nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an verschiedenen anderen Adressen mit Hauptwohnsitz oder als Obdachloser gemeldet war (vgl. AS 99).Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor eine österreichische Freundin, welche verstorben sei, gehabt habe, zumal er diesbezüglich keinerlei Bescheinigungsmittel (wie etwa gemeinsame Fotos) vorlegen konnte. Außerdem ist angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, von 2007 bis zu deren Ableben im Jahr 2010 oder 2011 bei seiner Freundin gewohnt zu haben vergleiche S 5 in OZ 8), nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an verschiedenen anderen Adressen mit Hauptwohnsitz oder als Obdachloser gemeldet war vergleiche AS 99).
Die Feststellungen zu den sonstigen privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben.
2.9. Die festgestellte Verwaltungsübertretung basiert auf dem diesbezüglichen Straferkenntnis und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. OZ 5).2.9. Die festgestellte Verwaltungsübertretung basiert auf dem diesbezüglichen Straferkenntnis und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vergleiche OZ 5).
2.10. Die Feststellung zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergab sich aus seiner Angabe, aktuell keiner Beschäftigung nachzugehen (vgl. S 6 in OZ 8) Es wurden im Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet, aufgrund dessen davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Mittel zu Bestreitung seines Unterhalts verfüge.2.10. Die Feststellung zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergab sich aus seiner Angabe, aktuell keiner Beschäftigung nachzugehen vergleiche S 6 in OZ 8) Es wurden im Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet, aufgrund dessen davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Mittel zu Bestreitung seines Unterhalts verfüge.
2.10. Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2022 selbst vorbrachte, ohne Beschäftigung zu sein (vgl. S 6 in OZ 8). Nach seiner Aussage vor der belangten Behörde erhalte er monatlich EUR 370,00 von der Caritas, würden ihm Freunde mit Essen aushelfen und bezahle er monatlich EUR 200,-- Mietkosten (vgl. AS 181). Weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder vor dem Bundesverwaltungsgericht, noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erstattete der Beschwerdeführer ein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen, aus dem hervorginge, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht berechtigt ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.2.10. Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2022 selbst vorbrachte, ohne Beschäftigung zu sein vergleiche S 6 in OZ 8). Nach seiner Aussage vor der belangten Behörde erhalte er monatlich EUR 370,00 von der Caritas, würden ihm Freunde mit Essen aushelfen und bezahle er monatlich EUR 200,-- Mietkosten vergleiche AS 181). Weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder vor dem Bundesverwaltungsgericht, noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erstattete der Beschwerdeführer ein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen, aus dem hervorginge, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht berechtigt ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK):
3.1.1. § 55 AsylG lautet:3.1.1. Paragraph 55, AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.1.2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).3.1.2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich erst seit wenigen Monaten – somit seit einem Zeitpunkt, in dem der weitere, seit Jahren unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers unsicher war – eine Freundin, mit der er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es sind auch keine Anhaltspunkte einer gegenseitigen Abhängigkeit hervorgekommen. Diese Beziehung ist daher nicht als Familienleben im Sinn der Art. 8 EMRK zu qualifizieren und aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers maßgeblich relativiert. Folglich ist diese bei der Interessenabwägung im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers entsprechend gemindert zu berücksichtigen.3.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich erst seit wenigen Monaten – somit seit einem Zeitpunkt, in dem der weitere, seit Jahren unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers unsicher war – eine Freundin, mit der er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es sind auch keine Anhaltspunkte einer gegenseitigen Abhängigkeit hervorgekommen. Diese Beziehung ist daher nicht als Familienleben im Sinn der Artikel 8, EMRK zu qualifizieren und aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers maßgeblich relativiert. Folglich ist diese bei der Interessenabwägung im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers entsprechend gemindert zu berücksichtigen.
3.1.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). 3.1.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.
Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren.
Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).
Außerdem wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung).Außerdem wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung).
Ferner können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wie beispielsweise Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ferner können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wie beispielsweise Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
3.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 2003 durchgehend in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt lediglich vorübergehend aufgrund von im Ergebnis unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Darüber hinaus wurde im Jänner 2007 gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot erlassen. Ungeachtet dessen kam der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundegebiet.
Es kann zwar auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Zeit überhaupt nicht für seine Integration genutzt hat, zumal er seit wenigen Monaten eine österreichische Freundin hat und über Deutschkenntnisse verfügt. Trotz des mehr als 10-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers liegen nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung allerdings Umstände vor, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken:
Der Beschwerdeführer hat in Österreich – wenn auch bereits vor mehr als 15 Jahren – nicht nur zweimal einen Asylantrag gestellt, sondern wurde auch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß §§ 127, 129 Z 3, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass diese Verurteilung bereits getilgt ist und der Beschwerdeführer daher als gerichtlich unbescholten gilt, dies führt allerdings nicht dazu, dass die Straffälligkeit nicht im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden dürfe (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005).Der Beschwerdeführer hat in Österreich – wenn auch bereits vor mehr als 15 Jahren – nicht nur zweimal einen Asylantrag gestellt, sondern wurde auch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass diese Verurteilung bereits getilgt ist und der Beschwerdeführer daher als gerichtlich unbescholten gilt, dies führt allerdings nicht dazu, dass die Straffälligkeit nicht im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden dürfe vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005).
Ferner verschaffte sich der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente unter einer anderen Identität, um über seine Aufenthaltsberechtigung und seinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu täuschen, und arbeitete unter Vorlage dieser Urkunden als Zeitungszusteller, obwohl er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war (vgl. AuslBG bzw. § 32 NAG).Ferner verschaffte sich der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente unter einer anderen Identität, um über seine Aufenthaltsberechtigung und seinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu täuschen, und arbeitete unter Vorlage dieser Urkunden als Zeitungszusteller, obwohl er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war vergleiche AuslBG bzw. Paragraph 32, NAG).
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, dass er unter beharrlicher Missachtung einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung jahrelang illegal im Bundesgebiet verblieb und sich für mehrere Jahre hindurch unter Verletzung seiner Meldeverpflichtung im Verborgenen aufhielt. Dadurch war er für die Behörden nicht greifbar und konnte nicht abgeschoben werden.
Außerdem ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2021 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte und daher gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft wurde. Die von alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigen Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, dar (vgl. etwa VwGH 17.09.2002, 2002/18/0188; siehe auch VwGH 18.02.2003, 2002/01/0091, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand einen gravierenden Verstoß gegen Vorschriften, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, darstellt; nichts anderes kann im Fall einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gelten).Außerdem ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2021 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte und daher gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO rechtskräftig bestraft wurde. Die von alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigen Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, dar vergleiche etwa VwGH 17.09.2002, 2002/18/0188; siehe auch VwGH 18.02.2003, 2002/01/0091, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand einen gravierenden Verstoß gegen Vorschriften, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, darstellt; nichts anderes kann im Fall einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gelten).
In Anbetracht dieser Umstände ist der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich relativiert und nicht jedenfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen.
Vielmehr ist der Beschwerdeführer in Österreich kaum integriert. Er hat hier zu keinem Zeitpunkt eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und führt erst seit wenigen Monaten eine Beziehung zu einer Österreicherin. Außerdem verfügt er im Vergleich zu seiner Aufenthaltsdauer nur über relativ geringe Deutschkenntnisse.
Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind ferner dadurch maßgeblich relativiert, dass er aufgrund der bloß vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der Asylverfahren bzw. wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können.
Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Freundin über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Freundin über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und zumutbar vergleiche VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache, hat dort eine 12-jährige Schulbildung absolviert und arbeitete als Zeitungszusteller. Zudem halten sich Familienangehörige von ihm (insbesondere seine Mutter sowie sein Onkel vs., mit dem er in Kontakt steht) in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Indien sozialisiert wurde, er dort ausgebildet wurde sowie er dort über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Mangels Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.
Soweit in der Beschwerde auf § 56 AsylG Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung beantragt wurde und eine amtswegige Erteilung der darin normierten Aufenthaltsberechtigung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen wären auch die inhaltlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers überwiegend unrechtmäßig war.Soweit in der Beschwerde auf Paragraph 56, AsylG Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung beantragt wurde und eine amtswegige Erteilung der darin normierten Aufenthaltsberechtigung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen wären auch die inhaltlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers überwiegend unrechtmäßig war.
3.1.5. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht ab.3.1.5. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht ab.
3.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung):
Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte Paragraph 10, AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:
„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“
Gem. § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 55 AsylG nicht vorliegen, wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht vorliegen, wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Wie bereits ausgeführt, hat der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache, hat in seiner Heimat eine 12-jährige Schulbildung absolviert und arbeitete als Zeitungszusteller. Zudem halten sich Familienangehörige von ihm in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch bei einer Rückkehr imstande sein, durch Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Wie bereits ausgeführt, hat der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache, hat in seiner Heimat eine 12-jährige Schulbildung absolviert und arbeitete als Zeitungszusteller. Zudem halten sich Familienangehörige von ihm in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch bei einer Rückkehr imstande sein, durch Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.
Betreffend die aktuell vorherrschende Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer als 44-jähriger, gesunder Mann keiner Risikogruppe angehört und daher kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.
3.4. Zu den Spruchpunkten IV. und VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):3.4. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie im Folgenden noch umfassend darzulegen sein wird (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes, unten, 3.6.), war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten.Wie im Folgenden noch umfassend darzulegen sein wird vergleiche zur Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes, unten, 3.6.), war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten.
Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot):3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG).Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und das Bestehen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit dem Fehlen von Unterhaltensmitteln, die Ausübung einer illegalen Beschäftigung aufgrund der Vorlage gefälschter Dokumente und sein jahrelanges Untertauchen begründet.Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und das Bestehen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit dem Fehlen von Unterhaltensmitteln, die Ausübung einer illegalen Beschäftigung aufgrund der Vorlage gefälschter Dokumente und sein jahrelanges Untertauchen begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt vergleiche Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer ging zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 08.06.2022 keiner Beschäftigung nach (vgl. S 6 in OZ 8) und behauptete im gegenständlichen Verfahren nicht, dass sein Unterhalt auf sonstige Weise gesichert wäre. Zumal dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren kein Aufenthaltstitel zu erteilen war, ist er auch zukünftig nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.Der Beschwerdeführer ging zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 08.06.2022 keiner Beschäftigung nach vergleiche S 6 in OZ 8) und behauptete im gegenständlichen Verfahren nicht, dass sein Unterhalt auf sonstige Weise gesichert wäre. Zumal dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren kein Aufenthaltstitel zu erteilen war, ist er auch zukünftig nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und daher als „mittellos“ zu qualifizieren war, erhellt sich auch aufgrund der Erwägung, dass der Beschwerdeführer im gegenteiligen Fall wohl sicherlich die Möglichkeit genutzt hätte, Bescheinigungen oder Belege im Rahmen der Beschwerde oder der mündlichen Verhandlung vorzulegen bzw. diesbezüglich genauere Angaben zu machen. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebens wieder eine illegale Beschäftigung aufnehmen werde oder der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und daher als „mittellos“ zu qualifizieren war, erhellt sich auch aufgrund der Erwägung, dass der Beschwerdeführer im gegenteiligen Fall wohl sicherlich die Möglichkeit genutzt hätte, Bescheinigungen oder Belege im Rahmen der Beschwerde oder der mündlichen Verhandlung vorzulegen bzw. diesbezüglich genauere Angaben zu machen. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebens wieder eine illegale Beschäftigung aufnehmen werde oder der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Außerdem wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage gefälschter Dokumente eine illegale Beschäftigung ausübte und aufgrund seines Untertauchens für die Behörden nicht greifbar war (siehe dazu schon oben 3.1.). Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes von einem inländischen Gericht verurteilt. Wenngleich die Verurteilung mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071 unter Verweis auf VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 Rn. 8, mwN).Außerdem wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage gefälschter Dokumente eine illegale Beschäftigung ausübte und aufgrund seines Untertauchens für die Behörden nicht greifbar war (siehe dazu schon oben 3.1.). Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes von einem inländischen Gericht verurteilt. Wenngleich die Verurteilung mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071 unter Verweis auf VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 Rn. 8, mwN).
Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO rechtskräftig bestraft, weshalb auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist.Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO rechtskräftig bestraft, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Wie bereits zu Spruchpunkt I. angemerkt, verfügt der Beschwerdeführer zwar über private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, diese sind aber nicht dergestalt, dass sie das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiegen würden.Wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. angemerkt, verfügt der Beschwerdeführer zwar über private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, diese sind aber nicht dergestalt, dass sie das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiegen würden.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die fehlenden Unterhaltsmittel und die ausgeübte illegale Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Indien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die fehlenden Unterhaltsmittel und die ausgeübte illegale Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Indien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Die Dauer des Einreiseverbotes von 2 Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass gemäß § 53 Abs. 2 FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen.Die Dauer des Einreiseverbotes von 2 Jahren erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot fünf Jahre beträgt – im Ergebnis auch als angemessen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit UntertauchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W123.2244207.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022