Entscheidungsdatum
11.07.2022Norm
BFA-VG §18Spruch
W220 2255849-1/2E
, W220 2255849-1/2E,
BESCHLUSS
BESCHLUSS,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nordmazedonien, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022, Zl. 1136489407/212029633, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nordmazedonien, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022, Zl. 1136489407/212029633, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Nordmazedoniens, wurde aufgrund der am XXXX geschlossenen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen von der MA35 eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 27.12.2016 bis 27.12.2021 erteilt. Am XXXX wurde die Ehe im Einvernehmen rechtskräftig geschieden.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Nordmazedoniens, wurde aufgrund der am römisch 40 geschlossenen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen von der MA35 eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 27.12.2016 bis 27.12.2021 erteilt. Am römisch 40 wurde die Ehe im Einvernehmen rechtskräftig geschieden.
Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine serbische Staatsangehörige, wobei die religiöse Trauung bereits am XXXX in Nordmazedonien stattgefunden hatte. Im Februar 2021 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2021 für seine Tochter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und brachte am 05.11.2021 für seine Person bei der MA35 einen Verlängerungsantrag ein.Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine serbische Staatsangehörige, wobei die religiöse Trauung bereits am römisch 40 in Nordmazedonien stattgefunden hatte. Im Februar 2021 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2021 für seine Tochter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und brachte am 05.11.2021 für seine Person bei der MA35 einen Verlängerungsantrag ein.
Am 22.04.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
2. Mit oben zitiertem und nunmehr angefochtenem Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).2. Mit oben zitiertem und nunmehr angefochtenem Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt stützte das erlassene Aufenthaltsverbot auf den Tatbestand des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die am XXXX geschlossene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen am XXXX rechtskräftig im Einvernehmen geschieden worden sei. Zudem sei laut Beschwerdeführer ein Eheleben bereits 14 bis 15 Monate nach erfolgter Eheschließung, somit seit spätestens Jänner 2018, nicht mehr geführt worden. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Exgattin sei lediglich bis 17.09.2018 vorgelegen. Die Scheidung sei trotz der Tatsache, dass seit Jänner 2018 kein Eheleben mehr bestanden habe, erst nach drei Jahren erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bewusst mit der rechtskräftigen Scheidung von seiner Exgattin, einer EWR-Bürgerin, zugewartet, um einen Verlust seiner Aufenthaltskarte nicht in Kauf nehmen zu müssen. Zudem habe er die drei Jahre ausgeschöpft, um in den Genuss des Anwendungsbereiches des § 54 Abs. 5 NAG zu gelangen. Seine Aussagen zur Frage, weshalb er mit der Scheidung zugewartet hätte, seien als unglaubwürdig zu bewerten, zumal zwischen der Zerrüttung seines Ehelebens und der rechtskräftigen Scheidung eine Zeitspanne von zwei Jahren liege. Den behördlichen Meldungen sei zu entnehmen, dass trotz des bereits zerrütteten Ehelebens im Jänner 2018 bis 17.09.2018 ein gemeinsamer Wohnsitz vorgelegen habe. Dies lasse den Schluss zu, dass der gemeinsame Wohnsitz in der Zeit davor nicht als Zeichen dafür angesehen werden könne, dass ein Eheleben tatsächlich geführt worden sei, zumal die Exgattin des Beschwerdeführers seit 26.08.2015 in XXXX einen Nebenwohnsitz aufweise. Eine Überprüfung der Ehe durch die LPD Wien sei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Er sei beide Male den Ladungen der LPD Wien unentschuldigt ferngeblieben. Im Verlängerungsverfahren vor der MA35 habe er hingegen mitgewirkt und alle Dokumente vorgelegt. Mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe habe der Beschwerdeführer die Behörden getäuscht und habe er so seinen illegalen Aufenthalt legitimiert. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der festgesetzten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.Das Bundesamt stützte das erlassene Aufenthaltsverbot auf den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die am römisch 40 geschlossene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen am römisch 40 rechtskräftig im Einvernehmen geschieden worden sei. Zudem sei laut Beschwerdeführer ein Eheleben bereits 14 bis 15 Monate nach erfolgter Eheschließung, somit seit spätestens Jänner 2018, nicht mehr geführt worden. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Exgattin sei lediglich bis 17.09.2018 vorgelegen. Die Scheidung sei trotz der Tatsache, dass seit Jänner 2018 kein Eheleben mehr bestanden habe, erst nach drei Jahren erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bewusst mit der rechtskräftigen Scheidung von seiner Exgattin, einer EWR-Bürgerin, zugewartet, um einen Verlust seiner Aufenthaltskarte nicht in Kauf nehmen zu müssen. Zudem habe er die drei Jahre ausgeschöpft, um in den Genuss des Anwendungsbereiches des Paragraph 54, Absatz 5, NAG zu gelangen. Seine Aussagen zur Frage, weshalb er mit der Scheidung zugewartet hätte, seien als unglaubwürdig zu bewerten, zumal zwischen der Zerrüttung seines Ehelebens und der rechtskräftigen Scheidung eine Zeitspanne von zwei Jahren liege. Den behördlichen Meldungen sei zu entnehmen, dass trotz des bereits zerrütteten Ehelebens im Jänner 2018 bis 17.09.2018 ein gemeinsamer Wohnsitz vorgelegen habe. Dies lasse den Schluss zu, dass der gemeinsame Wohnsitz in der Zeit davor nicht als Zeichen dafür angesehen werden könne, dass ein Eheleben tatsächlich geführt worden sei, zumal die Exgattin des Beschwerdeführers seit 26.08.2015 in römisch 40 einen Nebenwohnsitz aufweise. Eine Überprüfung der Ehe durch die LPD Wien sei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Er sei beide Male den Ladungen der LPD Wien unentschuldigt ferngeblieben. Im Verlängerungsverfahren vor der MA35 habe er hingegen mitgewirkt und alle Dokumente vorgelegt. Mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe habe der Beschwerdeführer die Behörden getäuscht und habe er so seinen illegalen Aufenthalt legitimiert. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der festgesetzten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.
3. In Entsprechung eines Festnahmeauftrages seitens der belangten Behörde vom 30.05.2022 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag festgenommen und am 01.06.2022 auf dem Luftweg nach Mazedonien abgeschoben.
4. Gegen den oben zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auf die Annahme gestützt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschlossenen (und mittlerweile wieder geschiedenen) Ehe mit seiner rumänischen Exgattin um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Zu dieser Annahme sei die Behörde ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gelangt. Es würde angeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Exgattin trotz zweier Ladungen nicht bei der Erhebungsgruppe der LPD Wien vorgesprochen hätten. Ob diese Ladungen zugestellt worden wären bzw. in welcher Form, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Ohne Einvernahme der Exgattin des Beschwerdeführers liege kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Klärung der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage vor. Weshalb die Behörde die Exgattin nicht selbst vorgeladen hätte, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer seit ca. sieben Jahren in Österreich aufhältig sowie berufstätig sei und hätte das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, dem Beschwerdeführer bereits die Daueraufenthaltskarte ausstellen wollen. Welche öffentlichen Interessen eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und eine sofortige Außerlandesschaffung rechtfertigen würden, sei im Hinblick auf die massiven privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
5. Am 13.06.2022 langte gegenständliche Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im konkreten Fall von einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exgattin, einer rumänischen Staatsangehörigen, aus. Dabei stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.04.2022. Die Exgattin des Beschwerdeführers wurde zur Annahme der geschlossenen Aufenthaltsehe durch das Bundesamt nicht als Zeugin einvernommen, obwohl sie seit 24.10.2016 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz und seit 26.08.2015 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist.
Aufgrund eines Ersuchens der MA35 vom 10.09.2021 wurden am 21.01.2022 Erhebungsversuche seitens der LPD Wien am ehemaligen gemeinsamen Wohnsitz vorgenommen. Diese Erhebungsversuche verliefen negativ.
2. Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Exgattin des Beschwerdeführers trotz aufrechter behördlicher Meldung im Bundesgebiet nicht als Zeugin einvernommen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die nach wie vor aufrechten Wohnsitzmeldung der Exgattin des Beschwerdeführers sind durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Der Erhebungsversuch durch Beamte der LPD Wien beruht auf dem im Akt einliegenden Bericht vom 21.01.2022.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur
Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur , Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie festgestellt, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im konkreten Fall von einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner rumänischen Exgattin aus, wobei sich die belangte Behörde begründend ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.04.2022 stützte, ohne die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers in dessen Verfahren als Zeugin einvernommen zu haben. Wie aus dem aktuellen Melderegister ersichtlich, verfügt die Exgattin des Beschwerdeführers aber nach wie vor über eine aufrechte behördliche Haupt- sowie Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet und lebt gemäß den Angaben des Beschwerdeführers auch ihre Mutter in Österreich. Dem Bundesamt dürfte die Notwendigkeit diesbezüglicher weitergehender Ermittlungsschritte auch bewusst gewesen sein, doch bediente sich die belangte Behörde hiezu lediglich der Einsetzung von Hilfsorganen (Beamte der LPD Wien), welche es bei bloßen Ermittlungsversuchen bewenden ließen. Angesichts vorliegender aktueller Meldeadressen in Bezug auf die Exgattin des Beschwerdeführers (bzw. etwaiger Recherchen zum Aufenthalt ihrer Mutter im Bundesgebiet) wäre es für das Bundesamt aber ein Leichtes gewesen, diese als Zeugin zum Thema „Aufenthaltsehe“ näher zu befragen, um den Sachverhalt mit nötiger Sicherheit feststellen zu können. Da sich der Vorwurf der eingegangenen Aufenthaltsehe wohl auch gegen die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers richten muss, wäre ebenso gegen sie Anzeige zu erstatten und sie in ihrem eigenen Verfahren eingehend zu befragen gewesen.
Es liegen daher gravierende Ermittlungsmängel vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt erst ermitteln müsste (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwH).Es liegen daher gravierende Ermittlungsmängel vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt erst ermitteln müsste vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwH).
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde bereits mit der Ermittlungstätigkeit begonnen hat und somit die notwendigen Ermittlungen wesentlich rascher und effizienter nachholen kann.
Die belangte Behörde wird daher die zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gelangt ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde wird daher die zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gelangt ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid somit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid somit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Schlagworte
Aufenthaltsehe Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Einvernahme Ermittlungspflicht Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W220.2255849.1.00Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022