TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/12 W208 2255101-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.07.2022

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §118
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W208 2255101-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über die Beschwerde von Kontrollinspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch BECK und Partner Rechtsanwälte, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.04.2022, GZ: 2022-0.233.216, Senat 26, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über die Beschwerde von Kontrollinspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch BECK und Partner Rechtsanwälte, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.04.2022, GZ: 2022-0.233.216, Senat 26, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 123 Abs 1 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„I. Gegen Kontrollinspektor XXXX wird wegen des Verdachtes, er habe„I. Gegen Kontrollinspektor römisch 40 wird wegen des Verdachtes, er habe

1. a) am 22.10.2020 in der Polizeiinspektion XXXX (PI), als Abteilungsinspektor XXXX (sein erster Kommandant-Stellvertreter) bei einer Dienstübernahme durch ihn bei seinem Anblick in Tränen ausgebrochen ist, sich diesem und Gruppeninspektorin XXXX gegenüber abschätzig mit den Worten: ‚Der reat wia a kluana Bua‘ geäußert und 1. a) am 22.10.2020 in der Polizeiinspektion römisch 40 (PI), als Abteilungsinspektor römisch 40 (sein erster Kommandant-Stellvertreter) bei einer Dienstübernahme durch ihn bei seinem Anblick in Tränen ausgebrochen ist, sich diesem und Gruppeninspektorin römisch 40 gegenüber abschätzig mit den Worten: ‚Der reat wia a kluana Bua‘ geäußert und

b) einige Tage später im Raucherbereich der PI gegenüber Gruppeninspektor XXXX geäußert: ‚Es is net normal, dass der reat wia a kluana Bua‘;b) einige Tage später im Raucherbereich der PI gegenüber Gruppeninspektor römisch 40 geäußert: ‚Es is net normal, dass der reat wia a kluana Bua‘;

3. am 24.04.2021 Abteilungsinspektor XXXX eine private herabwürdigende bzw herablassende WhatsApp-Nachricht im dienstlichen Zusammenhang übermittelt, indem er diesem auf dessen Hinweis, dass es sich bei der vom Beschuldigten in der WhatsApp-Gruppe an die Bediensteten der PI versendeten Aufforderung, ihm persönlich die Impfbereitschaft zu melden, um eine dienstliche Angelegenheit handeln würde und dies daher im Dienstweg außerhalb der WhatsApp-Gruppe erledigt werden könne, geschrieben hat: ‚Du brauchst überhaupt nichts anmerken du …!‘ und auf die per WhatsApp von Abteilungsinspektor XXXX versendete Frage ‚Du … was …?‘ erwiderte ‚[Emoji: Smiley] Wünsch einen schönen Tag‘3. am 24.04.2021 Abteilungsinspektor römisch 40 eine private herabwürdigende bzw herablassende WhatsApp-Nachricht im dienstlichen Zusammenhang übermittelt, indem er diesem auf dessen Hinweis, dass es sich bei der vom Beschuldigten in der WhatsApp-Gruppe an die Bediensteten der PI versendeten Aufforderung, ihm persönlich die Impfbereitschaft zu melden, um eine dienstliche Angelegenheit handeln würde und dies daher im Dienstweg außerhalb der WhatsApp-Gruppe erledigt werden könne, geschrieben hat: ‚Du brauchst überhaupt nichts anmerken du …!‘ und auf die per WhatsApp von Abteilungsinspektor römisch 40 versendete Frage ‚Du … was …?‘ erwiderte ‚[Emoji: Smiley] Wünsch einen schönen Tag‘

4. am 28.05.2021 an Abteilungsinspektor XXXX eine herabwürdigende private WhatsApp-Nachricht mit den Worten: ‚Deine Bewerbung nach XXXX wäre wünschenswert‘, gesendet, obwohl er wusste, dass sich dieser nicht mehr für einen Dienststellenwechsel bewerben und an der PI in Pension gehen wollte; 4. am 28.05.2021 an Abteilungsinspektor römisch 40 eine herabwürdigende private WhatsApp-Nachricht mit den Worten: ‚Deine Bewerbung nach römisch 40 wäre wünschenswert‘, gesendet, obwohl er wusste, dass sich dieser nicht mehr für einen Dienststellenwechsel bewerben und an der PI in Pension gehen wollte;

und dadurch in den Punkte 1a, 3 und 4 eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a und zum Punkt 1b) § 43 Abs 2 BDG iVm § 91 BDG 1979 begangen zu haben, und dadurch in den Punkte 1a, 3 und 4 eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a und zum Punkt 1b) Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben,

gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

II. Wegen des Verdachtes, er habe römisch zwei. Wegen des Verdachtes, er habe

2. es unterlassen, am 24.05.2021 nach Absolvierung des Nachtdienstes vom 23. auf den 24.05.2021 Abteilungsinspektor XXXX anlässlich der Nachtdienstübergabe über etwaiige Vorfälle in der Nacht zu informieren, 2. es unterlassen, am 24.05.2021 nach Absolvierung des Nachtdienstes vom 23. auf den 24.05.2021 Abteilungsinspektor römisch 40 anlässlich der Nachtdienstübergabe über etwaiige Vorfälle in der Nacht zu informieren,

5. am 27.04.2021 Abteilungsinspektor XXXX nicht für den Covid-Impfpool berücksichtigt, obwohl er andere Bedienstete für diesen gemeldet hat 5. am 27.04.2021 Abteilungsinspektor römisch 40 nicht für den Covid-Impfpool berücksichtigt, obwohl er andere Bedienstete für diesen gemeldet hat

und dadurch (Punkte 2 und 5) Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs 1 und 43a iVm § 91 BDG 1979 begangen zu haben, und dadurch (Punkte 2 und 5) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 43 a in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben,

wird gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 iVm § 118 Abs 1 Z 2 kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Verfahren eingestellt.wird gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, kein Disziplinarverfahren eingeleitet und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist und Kommandant der Polizeiinspektion XXXX (PI).1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist und Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 (PI).

2. Am 18.05.2021 gelangten einem ua für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung der LPD XXXX (Dienstbehörde), durch einen Telefonanruf des Abteilungsinspektor XXXX (1. Kommandantstellvertreter der PI im Folgenden: R) Spannungen an dieser Dienststelle zur Kenntnis. R bracht ua vor gemobbt bzw gebosst zu werden, weil sich der BF und der 2. Kommandantstellvertreter (denen er zahlreiche Fehler nachweisen könne) gegen ihn verbündet hätten und nicht mehr mit ihm kommunizieren würden. Er habe bereits gesundheitliche Schäden davongetragen (Aktenvermerk - AS 41). 2. Am 18.05.2021 gelangten einem ua für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung der LPD römisch 40 (Dienstbehörde), durch einen Telefonanruf des Abteilungsinspektor römisch 40 (1. Kommandantstellvertreter der PI im Folgenden: R) Spannungen an dieser Dienststelle zur Kenntnis. R bracht ua vor gemobbt bzw gebosst zu werden, weil sich der BF und der 2. Kommandantstellvertreter (denen er zahlreiche Fehler nachweisen könne) gegen ihn verbündet hätten und nicht mehr mit ihm kommunizieren würden. Er habe bereits gesundheitliche Schäden davongetragen (Aktenvermerk - AS 41).

Der Aktenvermerk (AV) wurde am 19.05.2021 per E-Mail an den stellvertretende LPD-Direktor weitergleitet. In der Folge beauftragte der stellvertretende LPD-Direktor das Bezirkspolizeikommando (BPK) mit Erhebungen (VHS 7).

Am 04.07.2021 legte das BPK einen ersten Bericht an die LPD vor, indem ua die dem BF nunmehr im Einleitungsbeschluss angeführten 5 Spruchpunkte enthalten waren (Beilage 3/VHS).

3. Am 10.11.2021 legte die BPK einen Abschlussbericht gem § 100 StPO – betreffend Verdacht der Körperverletzung des BF zum Nachteil des R – an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) vor. In diesem Bericht waren der Spruchpunkt 1 des EB als Faktum 1, der Spruchpunkt 3 des EB als Faktum 5, der Spruchpunkt 4 des EB als Faktum 10 und der Spruchpunkt 5 des EB als Faktum 6 enthalten (AS 11). Dieses Verfahren wurde in der Folge an die StA WIEN abgetreten und ist dort unter der Aktenzahl XXXX anhängig. 3. Am 10.11.2021 legte die BPK einen Abschlussbericht gem Paragraph 100, StPO – betreffend Verdacht der Körperverletzung des BF zum Nachteil des R – an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA) vor. In diesem Bericht waren der Spruchpunkt 1 des EB als Faktum 1, der Spruchpunkt 3 des EB als Faktum 5, der Spruchpunkt 4 des EB als Faktum 10 und der Spruchpunkt 5 des EB als Faktum 6 enthalten (AS 11). Dieses Verfahren wurde in der Folge an die StA WIEN abgetreten und ist dort unter der Aktenzahl römisch 40 anhängig.

4. Am 15.03.2022 erstattete das BPK Disziplinaranzeige gegen des BF bei der LPD (AS 85) in der ua die oben angeführten vier Spruchpunkte des EB/Fakten enthalten war. Zum Spruchpunkt 2 des EB findet sich in der Disziplinaranzeige nur, dass der BF von Herbst 2020 bis Juni 2020 bei Begegnungen mit dem R, diesen nicht oder nur barsch gegrüßt zu haben. Darüber hinaus habe er Zusammenkünfte in der PI mit R während gemeinsamer Dienste nach Möglichkeit vermieden (AS 89). Die Disziplinaranzeige wurde am 23.03.2022 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (AS 1).

5. Am 20.04.2022 fasste der zuständige Senat der BDB – nach weiteren Erhebungen – einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs 1 BDG mit folgendem Spruch (AS 207 - Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):5. Am 20.04.2022 fasste der zuständige Senat der BDB – nach weiteren Erhebungen – einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG mit folgendem Spruch (AS 207 - Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):

„[…] beschlossen bezüglich [den BF] wegen des Verdachtes, er habe

1. am 22.10.2020 als [R] bei einer Dienstübernahme durch ihn bei seinem Anblick in Tränen ausgebrochen ist, sich diesem gegenüber abschätzig mit den Worten: ‚Der reat wia a kluana Bua‘ geäußert und einige Tage später auch GrInsp [T] geäußert: ‚Es is net normal, dass der reat wia a kluana Bua‘;

2. es unterlassen, am 24.05.2021 nach Absolvierung des Nachtdienstes vom 23. auf den 24.05.2021 [R] anlässlich der Nachtdienstübergabe über etwaiige Vorfälle in der Nacht zu informieren,

3. am 24.04.2021 [R] eine private herabwürdigende bzw herablassende WhatsApp-Nachricht im dienstlichen Zusammenhang übermittelt, indem er diesem auf dessen Hinweis, dass es sich bei der vom Beschuldigten in der WhatsApp-Gruppe an die Bediensteten der [PI] versendeten Aufforderung, ihm persönlich die Impfbereitschaft zu melden, um eine dienstliche Angelegenheit handeln würde und dies daher im Dienstweg außerhalb der WhatsApp-Gruppe erledigt werden könne, geschrieben hat: ‚Du brauchst überhaupt nichts anmerken du …!‘ und auf die per WhatsApp von [R] versendete Frage ‚Du … was …?‘ erwiderte ‚[Emoji: Smiley] Wünsch einen schönen Tag‘

4. am 28.05.2021 an [R]eine herabwürdigende private WhatsApp-Nachricht mit den Worten: ‚Deine Bewerbung nach […] wäre wünschenswert‘, gesendet,

er habe dadurch in den (Punkte 1-4) eine Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch in den (Punkte 1-4) eine Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

5. am 27.04.2021 [R] nicht für den Covid-Impfpool berücksichtigt, obwohl er andere Bedienstete für diesen gemeldet hat,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs 1 und 43a BDG iVm § 91 BDG 1979 begangen er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 43 a BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen

gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Zu zahlreichen anderen Anschuldigungen wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

5. Gegen den am 26.04.2022 zugestellten EB brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 13.05.2022 Beschwerde an das BVwG ein.

6. Mit Schreiben vom 17.05.2022 (eingelangt beim BVwG am 19.05.202) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.

7. Das BVwG hat am 28.06.2022 eine Verhandlung durchgeführt, bei der weitere Unterlagen vorgelegt wurden und eine Frist von einer Woche zur Vorlage eines dort zur Sprache gekommenen BAK-Berichtes sowie für Protokollanmerkungen eingeräumt wurde (OZ 5). Die VHS wurde auch der entschuldigt abwesenden belangten Behörde zugestellt.

8. Der geforderte Bericht des BAK wurde noch am selben Tag vorgelegt. Er bezieht sich inhaltlich zwar auf den BF, betrifft aber einen Vorwurf der nicht Gegenstand des hier in Beschwerde gezogenen EB ist (OZ 6). Von der Disziplinaranwältin (DA) wurden eine berechtigte Protokollanmerkung gemacht (VHS 8, vierter Absatz), die Aussage stammt von der DA und nicht wie fälschlich angegeben von der BehV (diese war gar nicht anwesend) und wurde nicht das Wort „Hemmung“ gesagt, sondern das „keine Verjährung gesehen werde“. Ansonsten langten bis dato keine weiteren Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS)/Ordnungszahlen (OZ) zu verweisen aus denen sich die relevanten Zeitpunkte der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung, sowie der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben.

Der Verdacht der für diesen EB relevanten Sachverhalte (Anschuldigungspunkte) gelangte der Dienstbehörde (Zeuge CI XXXX – VHS 7) erst mit Vorlage des ersten Berichts des Mjr XXXX , am 04.07.2021 zur Kenntnis (Blg 3/VHS). Darin gibt es auf den Seiten 3 und 4 Anschuldigungen zum Spruchpunkt 1-5 des EB. Der Verdacht der für diesen EB relevanten Sachverhalte (Anschuldigungspunkte) gelangte der Dienstbehörde (Zeuge CI römisch 40 – VHS 7) erst mit Vorlage des ersten Berichts des Mjr römisch 40 , am 04.07.2021 zur Kenntnis (Blg 3/VHS). Darin gibt es auf den Seiten 3 und 4 Anschuldigungen zum Spruchpunkt 1-5 des EB.

Der Mjr XXXX erstattete am 10.11.2021 dazu auch eine Anzeige (bezeichnet als Abschluss-Bericht) an die StA, die gegen den BF bereits in einer anderen Causa ermittelte (Blg 4/VHS). Es sind darin der Spruchpunkt 1 des EB als Faktum 1, der Spruchpunkt 3 des EB als Faktum 5, der Spruchpunkt 4 des EB als Faktum 10 und der Spruchpunkt 5 des EB als Faktum 6 enthalten. Nicht jedoch Spruchpunkt 2, welcher offensichtlich nicht bei der StA angezeigt wurde. Im Faktum 4 ist lediglich die Rede davon, dass der BF den R nicht oder nur in barschem Ton gegrüßt hätte. Von einer Zurückhaltung relevanter Informationen ist dort (und auch in den anderen angeführten Fakten) nicht die Rede. Der Spruchpunkt 2 wurde daher nicht bei der StA angezeigt Der Mjr römisch 40 erstattete am 10.11.2021 dazu auch eine Anzeige (bezeichnet als Abschluss-Bericht) an die StA, die gegen den BF bereits in einer anderen Causa ermittelte (Blg 4/VHS). Es sind darin der Spruchpunkt 1 des EB als Faktum 1, der Spruchpunkt 3 des EB als Faktum 5, der Spruchpunkt 4 des EB als Faktum 10 und der Spruchpunkt 5 des EB als Faktum 6 enthalten. Nicht jedoch Spruchpunkt 2, welcher offensichtlich nicht bei der StA angezeigt wurde. Im Faktum 4 ist lediglich die Rede davon, dass der BF den R nicht oder nur in barschem Ton gegrüßt hätte. Von einer Zurückhaltung relevanter Informationen ist dort (und auch in den anderen angeführten Fakten) nicht die Rede. Der Spruchpunkt 2 wurde daher nicht bei der StA angezeigt

Die Ausführungen im Telefongespräch des R mit dem für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Beamten der LPD, CI XXXX (festgehalten durch den Aktenvermerk vom 18.05.2021, AS 41 und Blg 2/VHS), waren hingegen zu allgemein und unbestimmt und lassen keinen Rückschluss auf einen konkreten Verdacht zu. Am 19.05.2021 erging der Befehl des LPD-Direktors an das BPK Ermittlungen dazu durchzuführen (VHS 7). Im Bericht des BAK, der einem Mail des Mjr XXXX an das BAK angeschlossen war und ua auch an den Direktor des LPD verteilt wurde (Blg 1/VHS), geht es nicht um Ermittlungen des BAK in dieser Angelegenheit, sondern wie sich aus dem nach der Verhandlung übermittelten Bericht vom 19.05.2021, GZ PAS/21/00898293/001/AA eindeutig ergibt, um den Verdacht einer falschen Darstellung eines Fahrradunfalles vom 11.09.2020 (OZ 6). Das deckt sich auch mit der glaubhaften Aussage des Zeugen CI XXXX in der Verhandlung (VHS 7 unten). Die Ausführungen im Telefongespräch des R mit dem für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Beamten der LPD, CI römisch 40 (festgehalten durch den Aktenvermerk vom 18.05.2021, AS 41 und Blg 2/VHS), waren hingegen zu allgemein und unbestimmt und lassen keinen Rückschluss auf einen konkreten Verdacht zu. Am 19.05.2021 erging der Befehl des LPD-Direktors an das BPK Ermittlungen dazu durchzuführen (VHS 7). Im Bericht des BAK, der einem Mail des Mjr römisch 40 an das BAK angeschlossen war und ua auch an den Direktor des LPD verteilt wurde (Blg 1/VHS), geht es nicht um Ermittlungen des BAK in dieser Angelegenheit, sondern wie sich aus dem nach der Verhandlung übermittelten Bericht vom 19.05.2021, GZ PAS/21/00898293/001/AA eindeutig ergibt, um den Verdacht einer falschen Darstellung eines Fahrradunfalles vom 11.09.2020 (OZ 6). Das deckt sich auch mit der glaubhaften Aussage des Zeugen CI römisch 40 in der Verhandlung (VHS 7 unten).

Zu Spruchpunkt 1 (Tränen): Diesbezüglich wird die Aussage „Der reat wia a kluana Bua“ vom BF bestritten, drei Zeugen (R – AS 197, XXXX – AS 443, XXXX – AS 539) sagen aber in ihren Niederschriften das Gegenteil aus. Auch wenn diese Zeugen ein Motiv hätten, den BF unrichtig zu belasten, steht Aussage gegen Aussage und kann der Verdacht dadurch ebenso wenig ausgeräumt werden, wie dass der R nach einer Aussprache den Vorfall später bei Besprechungen mit Vorgesetzten oder bei einem gemeinsamen Dienst mit dem BF nicht erwähnt hat (VHS 5). Zu Spruchpunkt 1 (Tränen): Diesbezüglich wird die Aussage „Der reat wia a kluana Bua“ vom BF bestritten, drei Zeugen (R – AS 197, römisch 40 – AS 443, römisch 40 – AS 539) sagen aber in ihren Niederschriften das Gegenteil aus. Auch wenn diese Zeugen ein Motiv hätten, den BF unrichtig zu belasten, steht Aussage gegen Aussage und kann der Verdacht dadurch ebenso wenig ausgeräumt werden, wie dass der R nach einer Aussprache den Vorfall später bei Besprechungen mit Vorgesetzten oder bei einem gemeinsamen Dienst mit dem BF nicht erwähnt hat (VHS 5).

Zu Spruchpunkt 2 (keine Informationsweitergabe bei Dienstübergabe): Dieser Vorwurf findet sich so nicht in der Disziplinaranzeige, dort ist zu lesen (AS 89): „Im Zeitraum von Herbst 2020 bis Juni 2021 bei Begegnungen mit AbtInsp [R] in der PI diesen mehrmals nicht oder wenn in barschem Ton gegrüßt zu haben. Darüber hinaus Zusammenkünfte in der PI mit AbtInsp [R] während seltener gemeinsamer Dienste nach Möglichkeit vermieden zu haben.“ Für eine Unterlassung einer Weitergabe von Informationen die dienstlich zu berichten gewesen wären, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte in der Anzeige oder im Akt, dort wird nur auf die Aussage des R hingewiesen, dass es „üblich“ wäre, dem Kollegen einen kurzen Bericht über die Vorfälle im Nachdienst zu geben (AS 213). Auch in der Anzeige an die StA ist eine Informationsunterdrückung nicht erwähnt.

Zu Spruchpunkt 3 (WhatsApp vom 24.04.2021): Die Aussage „Du brauchst überhaupt nichts anmerken du …!“ und die im Spruch angeführte Reaktion auf die Frage des R „Du … was …?“ mit „[Emoji: Smiley]“ „Wünsch einen schönen Tag“, sind unstrittig und wurde vom BF schriftlich (nur) gegenüber dem R geäußert. Vor dem Hintergrund der Spannungen konnten Sie bei objektiver Betrachtung vom R als Herabwürdigung verstanden werden, weil damit zum Ausdruck kommt, dass er nicht ernst genommen wird. Sie war für die anderen Mitglieder der WhatsApp-Gruppe zwar nicht lesbar, aber eine unangebrachte Reaktion auf eine sachliche Kritik des R, an der Weisungserteilung auf dem Weg einer WhatsApp-Nachricht.

Zu Spruchpunkt 4 (Wunsch Bewerbung XXXX ): Die Aussage „Deine Bewerbung nach XXXX wäre wünschenswert“ ist unstrittig, sie ist in einer privaten WhatsApp an den R versendet worden. Sie erfolgte, obwohl der R mehrfach geäußert hatte, dass es an der Dienststelle in XXXX in Pension gehen will und vor dem Hintergrund von erheblichen Spannungen zwischen dem BF als PI Kommandant und dem R als dessen Stellvertreter, der es auch geschafft hatte, mehrere andere Bedienstete gegen den BF aufzubringen. Der BF hat nur gegenüber dem BF eine derartige Aussage getroffen. Zu Spruchpunkt 4 (Wunsch Bewerbung römisch 40 ): Die Aussage „Deine Bewerbung nach römisch 40 wäre wünschenswert“ ist unstrittig, sie ist in einer privaten WhatsApp an den R versendet worden. Sie erfolgte, obwohl der R mehrfach geäußert hatte, dass es an der Dienststelle in römisch 40 in Pension gehen will und vor dem Hintergrund von erheblichen Spannungen zwischen dem BF als PI Kommandant und dem R als dessen Stellvertreter, der es auch geschafft hatte, mehrere andere Bedienstete gegen den BF aufzubringen. Der BF hat nur gegenüber dem BF eine derartige Aussage getroffen.

Zu Spruchpunkt 5 (COVID-Impfpool): Die Meldung die der BF am 27.04.2021 abgesetzt hat lautete: „Von der PI XXXX wird gemeldet, dass 10 Beamte noch ausständig sind sich zu impfen“. Namen von Bediensteten wurden nicht gemeldet. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF nicht gemeldet wurde. Zu Spruchpunkt 5 (COVID-Impfpool): Die Meldung die der BF am 27.04.2021 abgesetzt hat lautete: „Von der PI römisch 40 wird gemeldet, dass 10 Beamte noch ausständig sind sich zu impfen“. Namen von Bediensteten wurden nicht gemeldet. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF nicht gemeldet wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):

„Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

2a.

für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

 

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2.

für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […]

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).

Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.

Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten. Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten.

Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substanziiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substanziiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).

2.3.1. Offenkundige Einstellungsgründe bei den Spruchpunkten 2 und 5

Zu Spruchpunkt 2 (keine Informationsweitergabe): Dieser Vorwurf hat keine Grundlage in den Feststellungen (es liegt lediglich die vage Aussage des R vor, dass es „üblich“ gewesen wäre, dem ablösenden Kollegen einen kurzen Bericht über die Vorfälle des vorangegangenen Dienstes zu geben und dies nach dem Nachtdienst am 24.05.2021 nicht erfolgt wäre. Ob etwas aus dienstlichen Gründen zu berichten gewesen ist, steht nicht fest und geht weder aus der Anzeige noch aus dem Akt hervor. Die Nichtweitergabe von dienstlich nicht notwendigen Informationen, stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Das auf Gegenseitigkeit beruhende fallweise („hin und wieder“) nicht Grüßen und die Beschränkung des dienstlichen Kontaktes auf das Notwendigste („aus dem Weg gehen“) überschreitet im vorliegenden Kontext, die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit nicht, wie die BDB schon zutreffend festgestellt hat (AS 245, 246). Es liegt der Einstellungsgrund des § 118 Abs 1 Z 2 BDG vor. Dieser Punkt war auch nicht Gegenstand der Strafanzeige (womit keine Hemmung der Verjährung eintreten konnte). Damit lief die sechsmonatige Verjährungsfrist ab dem 04.07.2021 (Bericht) und endete am 04.01.2022. Die Erlassung des EB am 26.04.2022 (Zustellung) zum angezeigten Sachverhalt „Aus dem Weg gehen und nicht bzw nur fallweise grüßen“ wäre vor dem Hintergrund des § 94 Abs 1 Z 1 ohnehin zu spät. Zu Spruchpunkt 2 (keine Informationsweitergabe): Dieser Vorwurf hat keine Grundlage in den Feststellungen (es liegt lediglich die vage Aussage des R vor, dass es „üblich“ gewesen wäre, dem ablösenden Kollegen einen kurzen Bericht über die Vorfälle des vorangegangenen Dienstes zu geben und dies nach dem Nachtdienst am 24.05.2021 nicht erfolgt wäre. Ob etwas aus dienstlichen Gründen zu berichten gewesen ist, steht nicht fest und geht weder aus der Anzeige noch aus dem Akt hervor. Die Nichtweitergabe von dienstlich nicht notwendigen Informationen, stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Das auf Gegenseitigkeit beruhende fallweise („hin und wieder“) nicht Grüßen und die Beschränkung des dienstlichen Kontaktes auf das Notwendigste („aus dem Weg gehen“) überschreitet im vorliegenden Kontext, die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit nicht, wie die BDB schon zutreffend festgestellt hat (AS 245, 246). Es liegt der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG vor. Dieser Punkt war auch nicht Gegenstand der Strafanzeige (womit keine Hemmung der Verjährung eintreten konnte). Damit lief die sechsmonatige Verjährungsfrist ab dem 04.07.2021 (Bericht) und endete am 04.01.2022. Die Erlassung des EB am 26.04.2022 (Zustellung) zum angezeigten Sachverhalt „Aus dem Weg gehen und nicht bzw nur fallweise grüßen“ wäre vor dem Hintergrund des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, ohnehin zu spät.

Zu Spruchpunkt 5 (COVID-Impfpool): Die Meldung die der BF am 27.04.2021 abgesetzt hat lautete: „Von der PI XXXX wird gemeldet, dass 10 Beamte noch ausständig sind sich zu impfen“. Es ist dort überhaupt kein Name eines/einer Bediensteten genannt, somit kann auch keine Verdacht bestehen, dass der R nicht bei diesen zehn Personen dabei war. Die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung liegt demgemäß nicht vor (§ 118 Abs 1 Z 2 BDG).Zu Spruchpunkt 5 (COVID-Impfpool): Die Meldung die der BF am 27.04.2021 abgesetzt hat lautete: „Von der PI römisch 40 wird gemeldet, dass 10 Beamte noch ausständig sind sich zu impfen“. Es ist dort überhaupt kein Name eines/einer Bediensteten genannt, somit kann auch keine Verdacht bestehen, dass der R nicht bei diesen zehn Personen dabei war. Die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung liegt demgemäß nicht vor (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG).

2.3.2. Keine offenkundigen Einstellungsgründe bei den Spruchpunkten 1, 3 und 4

Zu Spruchpunkt 1 (Tränen): Die Aussage „Der reat wia a kluana Bua“ in Anwesenheit anderer Personen oder ab auch nur gegenüber einem untergeordneten Bediensteten geht im vorliegenden Kontext über eine rein sachliche Feststellung hinaus und ist geeignet die Würde des Betroffenen zu verletzen, weil sie ihn als erwachsenen Polizisten auf die Stufe eines kleinen Buben stellt. Die Äußerung erfüllt somit den Verdacht, einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG, wonach der Beamte (und insbesondere auch der Vorgesetzte) Verhaltensweisen (wozu auch Äußerungen zählen) zu unterlassen hat, die deren menschliche Würde verletzen oder keinen achtungsvollen Umgang darstellen und nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen. Zu Spruchpunkt 1 (Tränen): Die Aussage „Der reat wia a kluana Bua“ in Anwesenheit anderer Personen oder ab auch nur gegenüber einem untergeordneten Bediensteten geht im vorliegenden Kontext über eine rein sachliche Feststellung hinaus und ist geeignet die Würde des Betroffenen zu verletzen, weil sie ihn als erwachsenen Polizisten auf die Stufe eines kleinen Buben stellt. Die Äußerung erfüllt somit den Verdacht, einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG, wonach der Beamte (und insbesondere auch der Vorgesetzte) Verhaltensweisen (wozu auch Äußerungen zählen) zu unterlassen hat, die deren menschliche Würde verletzen oder keinen achtungsvollen Umgang darstellen und nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen.

Die Wiederholung dieser Aussage durch einen Kommandanten gegenüber einem anderen unterstellten Kollegen mit dem Zusatz, dass „das nicht normal wäre“, begründet darüber hinaus den Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs 2 BDG, weil damit das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Vorgesetzten (dem eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeiter obliegt) erschüttert wird, wenn das Weinen eines Kollegen - aus welchem Grund auch immer - von dem Vorgesetzten mit anderen Kollegen in der Art bewertet wird, dass er mit einem kleinen Jungen verglichen und es als nicht normal bezeichnet wird. Die Wiederholung dieser Aussage durch einen Kommandanten gegenüber einem anderen unterstellten Kollegen mit dem Zusatz, dass „das nicht normal wäre“, begründet darüber hinaus den Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil damit das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Vorgesetzten (dem eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeiter obliegt) erschüttert wird, wenn das Weinen eines Kollegen - aus welchem Grund auch immer - von dem Vorgesetzten mit anderen Kollegen in der Art bewertet wird, dass er mit einem kleinen Jungen verglichen und es als nicht normal bezeichnet wird.

Zu Spruchpunkt 3 (WhatsApp vom 24.04.2021): Die schriftliche Reaktion auf eine geäußerte sachliche Kritik unter vier Augen „Du brauchst überhaupt nichts anmerken du …!“ und die weitere Reaktion auf die Frage, was gemeint ist „[Emoji: Smiley] Wünsch einen schönen Tag“ vermeidet zwar eine konkrete Beschimpfung. Wenn die BDB – im vorliegenden Kontext von Spannungen und dem Verdacht von Bossing – in der Formulierung eine „Abschätzigkeit“ sieht, kann ihr aber nicht entgegengetreten werden. Für den objektiven Leser der WhatsApp-Kommunikation ist im vorliegenden Kontext offensichtlich, dass es sich dabei um eine weitere Äußerung handelt, die die vorhandenen Spannungen noch erhöht und geeignet ist den Betroffenen in seine Würde zu verletzen, weil offen bleibt, was der Vorgesetzte damit gemeint hat.

Dass die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten wurde, weil der BF seiner Emotion keinen Ausdruck verliehen hat (sondern sich das nur gedacht hat) und statt einer klar beleidigenden Wortwahl nur Punkte geschrieben hat, ändert bei objektiver Betrachtung der Aussage in ihrem Kontext nichts daran, dass sie den Verdacht eines Eingriffs in die Würde der Person iSd § 43a BDG begründet. Dass die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten wurde, weil der BF seiner Emotion keinen Ausdruck verliehen hat (sondern sich das nur gedacht hat) und statt einer klar beleidigenden Wortwahl nur Punkte geschrieben hat, ändert bei objektiver Betrachtung der Aussage in ihrem Kontext nichts daran, dass sie den Verdacht eines Eingriffs in die Würde der Person iSd Paragraph 43 a, BDG begründet.

Mobbing (von englisch „to mob ‚schikanieren, anpöbeln, angreifen, bedrängen, über jemanden herfallen" und mob "Meute, Gesindel, Pöbel, Bande") steht im engeren Sinn für "Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Betroffene aus dem Betrieb hinauszuekeln." Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).

Gerade beim Tatbestand des „Mobbing" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich (vgl VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197).Gerade beim Tatbestand des „Mobbing" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - handlungen einen Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich vergleiche VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197).

Zu Spruchpunkt 4 (Wunsch Bewerbung XXXX ): Diesbezüglich ist die Aussage im Kontext der vorliegenden Spannungen durchaus geeignet die menschliche Würde des Betroffenen zu beeinträchtigen und kann objektiv so interpretiert werden, dass er von diesem als „unerwünschter“ Mitarbeiter gesehen wird. Darauf, dass es der BF nicht so gemeint haben will, kommt es nicht entscheidend an. Die diskriminierende Wirkung ist gegeben, weil diese Aufforderung offenbar nur an den BF auf diesem Weg ergangen ist, was der BF selbst eingeräumt hat (VHS 5). Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG liegt daher vor. Zu Spruchpunkt 4 (Wunsch Bewerbung römisch 40 ): Diesbezüglich ist die Aussage im Kontext der vorliegenden Spannungen durchaus geeignet die menschliche Würde des Betroffenen zu beeinträchtigen und kann objektiv so interpretiert werden, dass er von diesem als „unerwünschter“ Mitarbeiter gesehen wird. Darauf, dass es der BF nicht so gemeint haben will, kommt es nicht entscheidend an. Die diskriminierende Wirkung ist gegeben, weil diese Aufforderung offenbar nur an den BF auf diesem Weg ergangen ist, was der BF selbst eingeräumt hat (VHS 5). Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG liegt daher vor.

Eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand bei den Spruchpunkten 1, 3 und 4, die im Zusammenhang stehend zu sehen sind, nicht vor. Es ist im vorliegenden Kontext kein Bagatelldelikt, wenn ein PI-Leiter gegenüber seinem Stellvertreter derartige Aussagen tätigt.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit vor.

Zum Argument der Verjährung, aufgrund des Telefongespräches vom 18.05.2021 mit CI XXXX hat das Beweisverfahren ergeben, dass diese Weiterleitung an ein Organ der für die disziplinäre Würdigung zuständige Personalabteilung (Disziplinarbehörde) hinsichtlich des Inhalts erst am 04.07.2021 so konkret war, dass daraus auf den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung geschlossen werden konnte. Der BAK-Bericht der im E-Mail vom 19.05.2021 erwähnt war, hatte mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun. Erst der Bericht vom 04.07.2021 war geeignet die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG auszulösen. Zum Argument der Verjährung, aufgrund des Telefongespräches vom 18.05.2021 mit CI römisch 40 hat das Beweisverfahren ergeben, dass diese Weiterleitung an ein Organ der für die disziplinäre Würdigung zuständige Personalabteilung (Disziplinarbehörde) hinsichtlich des Inhalts erst am 04.07.2021 so konkret war, dass daraus auf den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung geschlossen werden konnte. Der BAK-Bericht der im E-Mail vom 19.05.2021 erwähnt war, hatte mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun. Erst der Bericht vom 04.07.2021 war geeignet die sechsmonatige Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG auszulösen.

Der Beginn der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 wird nur durch ein „eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. „Kenntnis erlangt“ die Disziplinarbehörde in einer die Frist in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (Hinweis auf das E 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur; VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164). Der Beginn der Verjährungsfrist iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wird nur durch ein „eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. „Kenntnis erlangt“ die Disziplinarbehörde in einer die Frist in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (Hinweis auf das E 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur; VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164).

Im Übrigen ist der Lauf der Frist auch während der Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO gehemmt. Im konkreten Fall begann das Strafverfahren XXXX gegen den BF in den hier relevanten Punkten spätestens mit der Übermittlung des Abschluss-Berichtes am 10.11.2021 an die StA und dauert dieses noch an. Am 10.11.2021 waren erst knapp vier Monate der Verjährungsfrist verstrichen und ist diese zu den verbleibenden Punkten seitdem gehemmt, bis die Mitteilung der StA über die Einstellung des Verfahrens in den relevanten Punkten eingelangt (vgl § 94 Abs 2 Z 5 lit b BDG) oder das Strafverfahren abgeschlossen ist (vgl § 94 Abs 2 Z 3 BDG). Im Übrigen ist der Lauf der Frist auch während der Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO gehemmt. Im konkreten Fall begann das Strafverfahren römisch 40 gegen den BF in den hier relevanten Punkten spätestens mit der Übermittlung des Abschluss-Berichtes am 10.11.2021 an die StA und dauert dieses noch an. Am 10.11.2021 waren erst knapp vier Monate der Verjährungsfrist verstrichen und ist diese zu den verbleibenden Punkten seitdem gehemmt, bis die Mitteilung der StA über die Einstellung des Verfahrens in den relevanten Punkten eingelangt vergleiche Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, BDG) oder das Strafverfahren abgeschlossen ist vergleiche Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG).

Die vorgeworfenen Taten ereignete sich im April, Mai 2021 und Oktober 2020 und ist daher auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 2 BDG noch nicht abgelaufen. Die vorgeworfenen Taten ereignete sich im April, Mai 2021 und Oktober 2020 und ist daher auch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG noch nicht abgelaufen.

Die Einleitung 26.04.2022 (Zustellung des EB) ist daher jedenfalls fristgerecht erfolgt.

Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen in den verbleibenden Spruchpunkten nicht vor, sondern war der Spruch lediglich präziser zu formulieren, sodass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen ist.Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen in den verbleibenden Spruchpunkten nicht vor, sondern war der Spruch lediglich präziser zu formulieren, sodass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellungsgrund Exekutivdienst Kenntnisnahme Mobbingvorwurf öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist Strafanzeige Teileinstellung Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Vorgesetzter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2255101.1.00

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten