TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/13 W214 2235948-1

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Veröffentlicht am 13.07.2022
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Entscheidungsdatum

13.07.2022

Norm

BAO §1
BAO §48d
BAO §49
BAO §81
B-VG Art133 Abs4
DSG §18 Abs1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art17
DSGVO Art51 Abs1
DSGVO Art57 Abs1 litf
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art77
VwGVG §28 Abs2
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 48d heute
  2. BAO § 48d gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BAO § 48d gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch



W214 2235948-1/9E

, , W214 2235948-1/9E, ,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.09.2020, Zl. DSB-D123.777/0002-DSB/2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.09.2020, Zl. DSB-D123.777/0002-DSB/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.11.2018 (verbessert mit Eingabe vom 03.12.2018) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung durch das XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte dazu zusammengefasst Folgendes vor:1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.11.2018 (verbessert mit Eingabe vom 03.12.2018) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung durch das römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte dazu zusammengefasst Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer sowie zwei weitere namentlich genannte Personen seien Gesellschafter der Firma XXXX (im Folgenden: „Firma W.“) gewesen, welche mit XXXX im Firmenbuch unter FN XXXX eingetragen worden sei. Alle drei Gesellschafter seien nur gemeinsam nach außen vertretungsbefugt gewesen. Der Beschwerdeführer sowie zwei weitere namentlich genannte Personen seien Gesellschafter der Firma römisch 40 (im Folgenden: „Firma W.“) gewesen, welche mit römisch 40 im Firmenbuch unter FN römisch 40 eingetragen worden sei. Alle drei Gesellschafter seien nur gemeinsam nach außen vertretungsbefugt gewesen.

Am 07.06.2005 habe er der mitbeteiligten Partei einen Fragebogen beantwortet, in welchem er sich als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter eingetragen habe. Dieser Fragebogen sei nur vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Aufgrund dieses Fragebogens sei er von der mitbeteiligten Partei am 14.06.2005 als steuerlicher Vertreter der Firma W. eingetragen worden, der er aber nie gewesen sei. Dadurch sei es zu Zustellungen von Umsatzsteuerbescheiden und der Überweisung einer Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 133.194,60 durch den Beschwerdeführer gekommen. Mit Schreiben vom 25.08.2018 habe er die Löschung seiner personenbezogenen Daten als steuerlicher Vertreter beantragt, diese sei jeweils mit Schreiben der Vorständin der mitbeteiligten Partei vom 03.09.2018 sowie vom 17.09.2018 abgelehnt worden. Mit weiterem Schreiben vom 19.09.2018 habe er die Vorständin der mitbeteiligten Partei noch einmal aufgefordert, die Daten zu löschen und habe eine Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO verlangt. Auch diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Nach der Publizität des Firmenbuches sei der Beschwerdeführer nie alleine nach außen vertretungsbefugt gewesen. Zur „Rechtswirksamkeit des Fragebogens“ hätte es daher auch der Unterschriften der beiden anderen Gesellschafter bedurft. Bei dem Fragebogen an die mitbeteiligte Partei habe es sich lediglich um Informationen gehandelt, anhand derer die mitbeteiligte Partei gemäß § 81 BAO vorzugehen gehabt hätte. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in diesem Fragebogen auch nicht einmal als steuerlicher Vertreter im Sinne des § 83 BAO namhaft gemacht worden, wozu eine Vollmacht vorzulegen gewesen wäre. Am 07.06.2005 habe er der mitbeteiligten Partei einen Fragebogen beantwortet, in welchem er sich als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter eingetragen habe. Dieser Fragebogen sei nur vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Aufgrund dieses Fragebogens sei er von der mitbeteiligten Partei am 14.06.2005 als steuerlicher Vertreter der Firma W. eingetragen worden, der er aber nie gewesen sei. Dadurch sei es zu Zustellungen von Umsatzsteuerbescheiden und der Überweisung einer Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 133.194,60 durch den Beschwerdeführer gekommen. Mit Schreiben vom 25.08.2018 habe er die Löschung seiner personenbezogenen Daten als steuerlicher Vertreter beantragt, diese sei jeweils mit Schreiben der Vorständin der mitbeteiligten Partei vom 03.09.2018 sowie vom 17.09.2018 abgelehnt worden. Mit weiterem Schreiben vom 19.09.2018 habe er die Vorständin der mitbeteiligten Partei noch einmal aufgefordert, die Daten zu löschen und habe eine Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO verlangt. Auch diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Nach der Publizität des Firmenbuches sei der Beschwerdeführer nie alleine nach außen vertretungsbefugt gewesen. Zur „Rechtswirksamkeit des Fragebogens“ hätte es daher auch der Unterschriften der beiden anderen Gesellschafter bedurft. Bei dem Fragebogen an die mitbeteiligte Partei habe es sich lediglich um Informationen gehandelt, anhand derer die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 81, BAO vorzugehen gehabt hätte. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in diesem Fragebogen auch nicht einmal als steuerlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 83, BAO namhaft gemacht worden, wozu eine Vollmacht vorzulegen gewesen wäre.

Die Veröffentlichung im Firmenbuch sei zeitlich früher erfolgt und hätte die mitbeteiligte Partei über die Vertretungsbefugnis darin Einschau halten können/müssen. Gemäß § 15 UGB habe sich die mitbeteiligte Partei daher entgegenhalten zu lassen, dass nur alle drei Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt gewesen wären. Bei der Eintragung der mitbeteiligten Partei am 14.06.2005, dass der Beschwerdeführer steuerlicher Vertreter der Firma W. sei, handle es sich um personenbezogene Daten, die automationsunterstützt verarbeitet und in das Register der mitbeteiligten Partei eingetragen worden seien. Es würde sich dabei einerseits um unrichtige sowie andererseits um Daten handeln, die in unzulässiger Weise verarbeitet worden seien. Die Veröffentlichung im Firmenbuch sei zeitlich früher erfolgt und hätte die mitbeteiligte Partei über die Vertretungsbefugnis darin Einschau halten können/müssen. Gemäß Paragraph 15, UGB habe sich die mitbeteiligte Partei daher entgegenhalten zu lassen, dass nur alle drei Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt gewesen wären. Bei der Eintragung der mitbeteiligten Partei am 14.06.2005, dass der Beschwerdeführer steuerlicher Vertreter der Firma W. sei, handle es sich um personenbezogene Daten, die automationsunterstützt verarbeitet und in das Register der mitbeteiligten Partei eingetragen worden seien. Es würde sich dabei einerseits um unrichtige sowie andererseits um Daten handeln, die in unzulässiger Weise verarbeitet worden seien.

Der Beschwerde war eine Kopie des Firmenbuchauszuges, eine Kopie des Fragebogens, zwei Schreiben der Vorständin der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer vom 03.09.2021 und vom 17.09.2021, zwei Schreiben des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei vom 25.08.2018 und vom 19.09.2018 sowie der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei, angeschlossen.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 23.01.2019 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigter für die Firma W. bei der mitbeteiligten Partei geführt werde. Die Firma W. sei mit Gesellschaftsvertrag vom 23.03.2005 gegründet worden. Gesellschafter seien der Beschwerdeführer sowie zwei weitere namentlich genannte Personen. Laut Punkt „VII: Geschäftsführung und Vertretung“ des Vertrages seien zur Geschäftsführung und Vertretung alle Gesellschafter berechtigt. Laut Firmenbuchauszug vertrete jeder Gesellschafter seit XXXX gemeinsam mit den beiden anderen Gesellschaftern. Die Firma W. sei vom Firmenbuchgericht aufgrund eines Antrages auf Löschung vom 08.07.2009 nach einer Konkursabweisung mangels Vermögens mit 21.07.2009 aufgelöst und gelöscht worden. Im von der Firma W. vorgelegten Fragebogen anlässlich der Neuaufnahme der Firma werde auf der Seite 2 des Fragebogens der Beschwerdeführer als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen. Dieser Fragebogen sei mit 07.06.2005 vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Von der mitbeteiligten Partei sei daraufhin mit 14.06.2005 der Beschwerdeführer als Zustellungsbevollmächtigter der Firma W. ausgewiesen worden. Im Zeitraum zwischen 14.06.2005 und 04.04.2012 sei der Beschwerdeführer somit als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen gewesen. Von 04.04.2012 bis 17.11.2015 sei aufgrund einer Vollmachtserteilung die XXXX GmbH steuerliche Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte gewesen. Der Beschwerdeführer versuche seit geraumer Zeit mittels diverser Verfahren/Anträge Umsatzsteuer aus den Jahren 2006/2007 iHv. ca. EUR 133.000 zurückzuerlangen. Dabei negiere er Rechtsmeinungen und Judikatur, welche nicht seiner Rechtsansicht entsprechen würden.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 23.01.2019 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigter für die Firma W. bei der mitbeteiligten Partei geführt werde. Die Firma W. sei mit Gesellschaftsvertrag vom 23.03.2005 gegründet worden. Gesellschafter seien der Beschwerdeführer sowie zwei weitere namentlich genannte Personen. Laut Punkt „VII: Geschäftsführung und Vertretung“ des Vertrages seien zur Geschäftsführung und Vertretung alle Gesellschafter berechtigt. Laut Firmenbuchauszug vertrete jeder Gesellschafter seit römisch 40 gemeinsam mit den beiden anderen Gesellschaftern. Die Firma W. sei vom Firmenbuchgericht aufgrund eines Antrages auf Löschung vom 08.07.2009 nach einer Konkursabweisung mangels Vermögens mit 21.07.2009 aufgelöst und gelöscht worden. Im von der Firma W. vorgelegten Fragebogen anlässlich der Neuaufnahme der Firma werde auf der Seite 2 des Fragebogens der Beschwerdeführer als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen. Dieser Fragebogen sei mit 07.06.2005 vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Von der mitbeteiligten Partei sei daraufhin mit 14.06.2005 der Beschwerdeführer als Zustellungsbevollmächtigter der Firma W. ausgewiesen worden. Im Zeitraum zwischen 14.06.2005 und 04.04.2012 sei der Beschwerdeführer somit als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen gewesen. Von 04.04.2012 bis 17.11.2015 sei aufgrund einer Vollmachtserteilung die römisch 40 GmbH steuerliche Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte gewesen. Der Beschwerdeführer versuche seit geraumer Zeit mittels diverser Verfahren/Anträge Umsatzsteuer aus den Jahren 2006 aus 2007, iHv. ca. EUR 133.000 zurückzuerlangen. Dabei negiere er Rechtsmeinungen und Judikatur, welche nicht seiner Rechtsansicht entsprechen würden.

Die mitbeteiligte Partei verwies auf die Entscheidung des VwGH vom 25.04.2013, GZ XXXX , insbesondere auf folgende Passagen:Die mitbeteiligte Partei verwies auf die Entscheidung des VwGH vom 25.04.2013, GZ römisch 40 , insbesondere auf folgende Passagen:

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe im Berufungsverfahren irrtümlich geltend gemacht, die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 wären ihrer steuerlichen Vertreterin zuzustellen gewesen, sodass ein Zustellmangel vorliege. Die belangte Behörde führe hiezu aus, der steuerlichen Vertreterin sei keine Zustellvollmacht zugekommen, Zustellbevollmächtigter sei der Gesellschafter XXXX gewesen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass die beiden anderen Gesellschafter XXXX und XXXX dem Gesellschafter XXXX nie eine Zustellvollmacht erteilt hätten. Die Bescheide hätten sohin entsprechend §§ 6 Abs. 2, 93 Abs. 2 und 199 BAO iVm § 128 BAO unter Nennung sämtlicher Gesellschafter als Gesamtschuldner zugestellt werden müssen. Es lägen daher Nichtbescheide vor. Würde man aber gelten lassen, dass XXXX vom 14. Juni 2005 bis 3. April 2012 einziger Zustellbevollmächtigter gewesen sei, so hätten ihm von Anbeginn alle Schriftstücke, wie insbesondere sämtliche Schreiben betreffend die Umsatzsteuerprüfung (Außenprüfung, Nachschau, Schlussbesprechung) übermittelt werden müssen; eine Zustellung an die steuerliche Vertreterin (betreffend Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht über die Außenprüfung) sei sohin unwirksam gewesen. Damit werde dem angefochtenen Bescheid die Entscheidungsgrundlage entzogen. Auch mit diesem Vorbringen werden im Wesentlichen allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Soweit aber auch geltend gemacht wird, dem Gesellschafter der Beschwerdeführerin XXXX sei keine Zustellvollmacht zugekommen (und die erstinstanzlichen Bescheide seien aus diesem Grund mangels wirksamer Zustellung nicht erlassen worden), so kommt es darauf aber nach § 81 Abs. 2 BAO nicht an. Im Übrigen handelt es sich bei den erstinstanzlichen Bescheiden aber (lediglich) um die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 gegenüber der Beschwerdeführerin. Haftungen der Gesellschafter (vgl. §§ 12 und § 224 Abs. 1 BAO) wurden mit diesen Bescheiden nicht geltend gemacht, sodass diese Bescheide auch nicht an sämtliche Gesellschafter als "Gesamtschuldner" zuzustellen waren, wie dies die Beschwerde behauptet. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe im Berufungsverfahren irrtümlich geltend gemacht, die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 wären ihrer steuerlichen Vertreterin zuzustellen gewesen, sodass ein Zustellmangel vorliege. Die belangte Behörde führe hiezu aus, der steuerlichen Vertreterin sei keine Zustellvollmacht zugekommen, Zustellbevollmächtigter sei der Gesellschafter römisch 40 gewesen. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass die beiden anderen Gesellschafter römisch 40 und römisch 40 dem Gesellschafter römisch 40 nie eine Zustellvollmacht erteilt hätten. Die Bescheide hätten sohin entsprechend Paragraphen 6, Absatz 2, 93, Absatz 2 und 199 BAO in Verbindung mit Paragraph 128, BAO unter Nennung sämtlicher Gesellschafter als Gesamtschuldner zugestellt werden müssen. Es lägen daher Nichtbescheide vor. Würde man aber gelten lassen, dass römisch 40 vom 14. Juni 2005 bis 3. April 2012 einziger Zustellbevollmächtigter gewesen sei, so hätten ihm von Anbeginn alle Schriftstücke, wie insbesondere sämtliche Schreiben betreffend die Umsatzsteuerprüfung (Außenprüfung, Nachschau, Schlussbesprechung) übermittelt werden müssen; eine Zustellung an die steuerliche Vertreterin (betreffend Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht über die Außenprüfung) sei sohin unwirksam gewesen. Damit werde dem angefochtenen Bescheid die Entscheidungsgrundlage entzogen. Auch mit diesem Vorbringen werden im Wesentlichen allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Soweit aber auch geltend gemacht wird, dem Gesellschafter der Beschwerdeführerin römisch 40 sei keine Zustellvollmacht zugekommen (und die erstinstanzlichen Bescheide seien aus diesem Grund mangels wirksamer Zustellung nicht erlassen worden), so kommt es darauf aber nach Paragraph 81, Absatz 2, BAO nicht an. Im Übrigen handelt es sich bei den erstinstanzlichen Bescheiden aber (lediglich) um die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 gegenüber der Beschwerdeführerin. Haftungen der Gesellschafter vergleiche Paragraphen 12 und Paragraph 224, Absatz eins, BAO) wurden mit diesen Bescheiden nicht geltend gemacht, sodass diese Bescheide auch nicht an sämtliche Gesellschafter als "Gesamtschuldner" zuzustellen waren, wie dies die Beschwerde behauptet.

Die mitbeteiligte Partei habe darüber hinaus die Finanzprokuratur um ihre Expertise, insbesondere zu den Themen Verstoß gegen Datenschutz, Amtshaftung und rechtswirksame Zustellung, ersucht und verwies auf die Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 09.11.2018, insbesondere auf ihre Zusammenfassung (Seite 13 und 14). Eine Löschung/Änderung der Zustellvollmacht ex nunc habe der Beschwerdeführer abgelehnt (Beilage ./8).

3. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2019 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit und übermittelte ihm die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 23.01.2019. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

4. In seiner Stellungnahme vom 11.07.2019 führte der Beschwerdeführer (ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen) aus, dass die Meinung der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 23.01.2019 insofern verfehlt sei, als diese vermeine, das Datenschutzrecht könne nicht dazu verwendet werden, in rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einzugreifen. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Tatsache, dass die Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig verarbeitet worden seien und er eine Löschung mit der Wirkung ex tunc beantragt habe. Die Ausführungen, insbesondere das Erkenntnis des VwGH zu XXXX sowie die Überlegungen der Finanzprokuratur, seien nicht Beschwerdegegenstand. Die belangte Behörde habe ausschließlich zu beurteilen, ob die Eintragung (Verarbeitung der Daten) im Register der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführer ab dem 14.06.2005 steuerlicher Vertreter der Firma W. gewesen wäre, sowie ob die Ablehnung der Löschung, zu Recht erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei beziehe sich in ihrer Stellungnahme ausschließlich auf die Eintragung als Zustellbevollmächtigter und gehe damit nicht auf den Inhalt der Beschwerde ein, wo die Löschung der Daten als steuerlicher Vertreter beantragt worden sei. Sie sei damit dem Beschwerdevorbringen nicht wirksam entgegengetreten. 4. In seiner Stellungnahme vom 11.07.2019 führte der Beschwerdeführer (ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen) aus, dass die Meinung der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 23.01.2019 insofern verfehlt sei, als diese vermeine, das Datenschutzrecht könne nicht dazu verwendet werden, in rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einzugreifen. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Tatsache, dass die Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig verarbeitet worden seien und er eine Löschung mit der Wirkung ex tunc beantragt habe. Die Ausführungen, insbesondere das Erkenntnis des VwGH zu römisch 40 sowie die Überlegungen der Finanzprokuratur, seien nicht Beschwerdegegenstand. Die belangte Behörde habe ausschließlich zu beurteilen, ob die Eintragung (Verarbeitung der Daten) im Register der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführer ab dem 14.06.2005 steuerlicher Vertreter der Firma W. gewesen wäre, sowie ob die Ablehnung der Löschung, zu Recht erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei beziehe sich in ihrer Stellungnahme ausschließlich auf die Eintragung als Zustellbevollmächtigter und gehe damit nicht auf den Inhalt der Beschwerde ein, wo die Löschung der Daten als steuerlicher Vertreter beantragt worden sei. Sie sei damit dem Beschwerdevorbringen nicht wirksam entgegengetreten.

Die mitbeteiligte Partei habe die Eintragung in ihrem Register ausschließlich auf Grund des vorgelegten Fragebogens vorgenommen und habe es unterlassen, die Vertretungsbefugnis im Firmenbuch zu überprüfen; daher müsse sie sich diese Eintragung gemäß § 15 UGB entgegenhalten lassen. Die mitbeteiligte Partei übersehe, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 81 Abs. 2 BAO dann, wenn zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten mehrere Personen in Betracht kommen, diese eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen haben. Diese Person sei nach der Rechtsprechung des VwGH (98/14/0134) als vertretungsbefugte Person ausdrücklich zu bezeichnen und würde der VwGH eine bloße Duldungs- oder Anscheinsvollmacht explizit nicht genügen lassen. Diese Person gelte dann solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Solange und soweit eine Namhaftmachung in diesem Sinne nicht erfolgen würde, könne die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten in Betracht kommende Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Der Abgabenbehörde sei weder eine solche vertretungsbefugte Person ausdrücklich namhaft gemacht worden, noch habe sie selbst eine solche bestellt. Bei der Mitteilung im Fragebogen sei der Beschwerdeführer daher alleine nicht vertretungsbefugt gewesen und habe der Abgabenbehörde auch nicht rechtswirksam mitteilen können, dass er der gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte wäre, außerdem beinhalte dieser Fragebogen nicht einmal eine Fragestellung nach dem steuerlichen Vertreter. Die mitbeteiligte Partei habe daher die Eintragung, dass er steuerlicher Vertreter wäre, rein willkürlich vorgenommen, was den Beschwerdeführer zur Löschung berechtigen würde. Wie sich aus dem Fragebogen auf Seite 1 ergebe, habe es die mitbeteiligte Partei einerseits explizit unterlassen, diesen Firmenbuchauszug anzufordern (diese Option sei nicht angekreuzt worden) oder selbst im Firmenbuch Einsicht zu nehmen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 15 UGB müsse sie daher die Tatsache gegen sich gelten lassen, dass nur alle drei Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt gewesen wären und hätte eine Eintragung im Register nur vornehmen können, wenn von diesen Gesellschaftern gemeinsam eine Mitteilung nach § 81 Abs. 2 BAO erfolgt wäre oder mangels einer solchen Mitteilung die Abgabenbehörde einen Vertreter im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO von sich aus bestellt hätte. Zudem sei festzuhalten, dass nur die Bekanntgabe eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten nicht auch dessen Vertretungsbefugnis begründen würde, die hier eindeutig nicht vorgelegen sei. Die mitbeteiligte Partei habe die Eintragung in ihrem Register ausschließlich auf Grund des vorgelegten Fragebogens vorgenommen und habe es unterlassen, die Vertretungsbefugnis im Firmenbuch zu überprüfen; daher müsse sie sich diese Eintragung gemäß Paragraph 15, UGB entgegenhalten lassen. Die mitbeteiligte Partei übersehe, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 81, Absatz 2, BAO dann, wenn zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten mehrere Personen in Betracht kommen, diese eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen haben. Diese Person sei nach der Rechtsprechung des VwGH (98/14/0134) als vertretungsbefugte Person ausdrücklich zu bezeichnen und würde der VwGH eine bloße Duldungs- oder Anscheinsvollmacht explizit nicht genügen lassen. Diese Person gelte dann solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Solange und soweit eine Namhaftmachung in diesem Sinne nicht erfolgen würde, könne die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten in Betracht kommende Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Der Abgabenbehörde sei weder eine solche vertretungsbefugte Person ausdrücklich namhaft gemacht worden, noch habe sie selbst eine solche bestellt. Bei der Mitteilung im Fragebogen sei der Beschwerdeführer daher alleine nicht vertretungsbefugt gewesen und habe der Abgabenbehörde auch nicht rechtswirksam mitteilen können, dass er der gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte wäre, außerdem beinhalte dieser Fragebogen nicht einmal eine Fragestellung nach dem steuerlichen Vertreter. Die mitbeteiligte Partei habe daher die Eintragung, dass er steuerlicher Vertreter wäre, rein willkürlich vorgenommen, was den Beschwerdeführer zur Löschung berechtigen würde. Wie sich aus dem Fragebogen auf Seite 1 ergebe, habe es die mitbeteiligte Partei einerseits explizit unterlassen, diesen Firmenbuchauszug anzufordern (diese Option sei nicht angekreuzt worden) oder selbst im Firmenbuch Einsicht zu nehmen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 15, UGB müsse sie daher die Tatsache gegen sich gelten lassen, dass nur alle drei Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt gewesen wären und hätte eine Eintragung im Register nur vornehmen können, wenn von diesen Gesellschaftern gemeinsam eine Mitteilung nach Paragraph 81, Absatz 2, BAO erfolgt wäre oder mangels einer solchen Mitteilung die Abgabenbehörde einen Vertreter im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BAO von sich aus bestellt hätte. Zudem sei festzuhalten, dass nur die Bekanntgabe eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten nicht auch dessen Vertretungsbefugnis begründen würde, die hier eindeutig nicht vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer verwies auf die Rechtsprechung des VwGH zu GZ: 98/14/0134:

Wie sich aus § 81 Abs. 2 BAO ergibt, begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann daher nicht dazu führen, dass die von der Behörde zu Unrecht verfügte Zustellung an einen nicht zur Führung der Geschäfte befugten Gesellschafter, der nicht ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, als wirksam anzusehen. Wie sich aus Paragraph 81, Absatz 2, BAO ergibt, begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann daher nicht dazu führen, dass die von der Behörde zu Unrecht verfügte Zustellung an einen nicht zur Führung der Geschäfte befugten Gesellschafter, der nicht ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, als wirksam anzusehen.

Gegenständlich vermeint die Abgabenbehörde daher zu Unrecht, dass es sich beim Fragebogen um eine rechtswirksame Mitteilung als zustellbevollmächtigte Person gehandelt habe.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie seinem Antrag auf Löschung vom 25.08.2018 bis zum Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht nachgekommen sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Art. 17 DSGVO eine betroffene Person das Recht habe, von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden, personenbezogene Daten zu verlangen, sofern einer der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO angeführten Gründe vorliege. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer sein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO auf Grund der von ihm behaupteten Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geltend gemacht. Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sehe Art. 6 DSGVO vor, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten (unter anderem) dann rechtmäßig sei, wenn sie für die Wahrnehmung einer dem Verantwortlichen übertragenen und im öffentlichen Interesse gelegen Aufgabe erforderlich sei oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Dieser Tatbestand sei im gegenständlichen Verfahren erfüllt, da die mitbeteiligte Partei als Abgabebehörde tätig werde und die Datenverarbeitung iSd § 48d BAO erforderlich sei, um den gesetzlichen Pflichten nach der BAO (Angelegenheiten von öffentlichen Abgaben, verfahrensgegenständlich: Erhebung der Umsatzsteuer) nachkommen zu können. Ob neben dem Beschwerdeführer auch noch andere Gesellschafter vertretungsbefugt gewesen wären, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei irrelevant, da der Beschwerdeführer unstrittig Gesellschafter der Firma W. gewesen sei und sich auch selbst als Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft ausgewiesen habe. Ob letztlich eine wirksame Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG und der BAO vorgelegen sei, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie einer etwaigen Verletzung des Rechts auf Löschung durch die mitbeteiligte Partei nicht relevant. Im Ergebnis sei die Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei rechtmäßig gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Artikel 17, DSGVO eine betroffene Person das Recht habe, von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden, personenbezogene Daten zu verlangen, sofern einer der in Artikel 17, Absatz eins, DSGVO angeführten Gründe vorliege. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer sein Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO auf Grund der von ihm behaupteten Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geltend gemacht. Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sehe Artikel 6, DSGVO vor, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten (unter anderem) dann rechtmäßig sei, wenn sie für die Wahrnehmung einer dem Verantwortlichen übertragenen und im öffentlichen Interesse gelegen Aufgabe erforderlich sei oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO). Dieser Tatbestand sei im gegenständlichen Verfahren erfüllt, da die mitbeteiligte Partei als Abgabebehörde tätig werde und die Datenverarbeitung iSd Paragraph 48 d, BAO erforderlich sei, um den gesetzlichen Pflichten nach der BAO (Angelegenheiten von öffentlichen Abgaben, verfahrensgegenständlich: Erhebung der Umsatzsteuer) nachkommen zu können. Ob neben dem Beschwerdeführer auch noch andere Gesellschafter vertretungsbefugt gewesen wären, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei irrelevant, da der Beschwerdeführer unstrittig Gesellschafter der Firma W. gewesen sei und sich auch selbst als Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft ausgewiesen habe. Ob letztlich eine wirksame Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG und der BAO vorgelegen sei, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie einer etwaigen Verletzung des Rechts auf Löschung durch die mitbeteiligte Partei nicht relevant. Im Ergebnis sei die Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei rechtmäßig gewesen.

Zum selben Ergebnis komme man auch über die in Art. 17 Abs. 3 DSGVO normierten Ausnahmetatbestände: Nach Abs. 3 lit. d (offenbar gemeint: lit. b, Anm.) leg. cit. liege ein Löschungsanspruch nämlich dann nicht vor, sofern die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliege oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei, erforderlich sei. Zum selben Ergebnis komme man auch über die in Artikel 17, Absatz 3, DSGVO normierten Ausnahmetatbestände: Nach Absatz 3, Litera d, (offenbar gemeint: Litera b,, Anmerkung leg. cit. liege ein Löschungsanspruch nämlich dann nicht vor, sofern die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliege oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei, erforderlich sei.

In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgenommene Differenzierung in eine ex tunc bzw. ex nunc Löschung der DSGVO fremd sei und sich ein Antrag auf Löschung stets nur auf den aktuellen Datenbestand (Ist-Zustand) beziehen könne.

6. Mit Bescheid vom 24.09.2020 wurde das durch einen Schreibfehler falsch angeführte Einbringungsdatum bei der belangten Behörde berichtigt.

7. Gegen den Bescheid vom 22.09.2020 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen und der Bestimmung des § 81 BAO iVm § 15 UGB überhaupt nicht befasst und sich mit dem Sachverhalt nicht zusammenhängend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei weder Zustellungsbevollmächtigter noch steuerlicher Vertreter der Firma W. gewesen und habe dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 81 BAO iVm der Eintragung im Firmenbuch alleine und ohne die gleichzeitige Vertretung mit den beiden weiteren Gesellschaftern gar nicht sein können. 7. Gegen den Bescheid vom 22.09.2020 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen und der Bestimmung des Paragraph 81, BAO in Verbindung mit Paragraph 15, UGB überhaupt nicht befasst und sich mit dem Sachverhalt nicht zusammenhängend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei weder Zustellungsbevollmächtigter noch steuerlicher Vertreter der Firma W. gewesen und habe dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 81, BAO in Verbindung mit der Eintragung im Firmenbuch alleine und ohne die gleichzeitige Vertretung mit den beiden weiteren Gesellschaftern gar nicht sein können.

Als Beweis legte der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom 17.02.2020, GZ: XXXX , vor und verwies auf folgende Passage (auf Seite 6): Als Beweis legte der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom 17.02.2020, GZ: römisch 40 , vor und verwies auf folgende Passage (auf Seite 6):

„Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der XXXX keine Vertretungsbefugnis bestanden hat und die Abgabenbehörde nie einen Vertreter bestellt hat. Erst am 11.6.2019 ist dem Finanzamt von den beteiligt gewesenen Gesellschaftern (Mitgliedern) der XXXX ein Vertreter gemäß § 81 Abs 2 BAO namhaft gemacht worden. Die Namhaftmachung von Gesellschafter2 als vertretungsbefugte Person gemäß § 81 Abs 6 iVm Abs 2 BAO wurde vom Verwaltungsgericht bereits geprüft und in Ordnung befunden (BFG 4.12.2019, XXXX ).“ „Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der römisch 40 keine Vertretungsbefugnis bestanden hat und die Abgabenbehörde nie einen Vertreter bestellt hat. Erst am 11.6.2019 ist dem Finanzamt von den beteiligt gewesenen Gesellschaftern (Mitgliedern) der römisch 40 ein Vertreter gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO namhaft gemacht worden. Die Namhaftmachung von Gesellschafter2 als vertretungsbefugte Person gemäß Paragraph 81, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2, BAO wurde vom Verwaltungsgericht bereits geprüft und in Ordnung befunden (BFG 4.12.2019, römisch 40 ).“

Der Beschwerdeführer sei also nie steuerlicher Vertreter und auch nie Zustellbevollmächtigter gewesen, wobei verfahrensgegenständlich nur die Löschung der Daten als steuerlicher Vertreter beantragt worden sei. Zustellungsbevollmächtigter habe der Beschwerdeführer deshalb nicht sein können, weil gemäß § 81 Abs. 2 BAO zunächst eine vertretungsbefugte Person namhaft zu machen sei und diese Person solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt sei, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Ein Zustellungsbevollmächtigter könne also denkunmöglich vor einer vertretungsbefugten Person bestehen. Der Beschwerdeführer sei also nie steuerlicher Vertreter und auch nie Zustellbevollmächtigter gewesen, wobei verfahrensgegenständlich nur die Löschung der Daten als steuerlicher Vertreter beantragt worden sei. Zustellungsbevollmächtigter habe der Beschwerdeführer deshalb nicht sein können, weil gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO zunächst eine vertretungsbefugte Person namhaft zu machen sei und diese Person solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt sei, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werde. Ein Zustellungsbevollmächtigter könne also denkunmöglich vor einer vertretungsbefugten Person bestehen.

Es könne weder mit der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e noch gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO argumentiert werden, wenn dem Beschwerdeführer die Funktion eines steuerlichen Vertreters respektive eines Zustellbevollmächtigten gar nicht zugekommen sei. Genau dies sei aber Gegenstand der Datenschutzbeschwerde gewesen, worin sich der Beschwerdeführer verletzt erachte. Eine rechtmäßige Verarbeitung der Daten im Sinne der angeführten Bestimmungen wäre erst ab 11.06.2019 möglich gewesen. Als vertretungsbefugte Person sei mit 11.06.2019 aber der (namentlich genannte) Gesellschafter S. namhaft gemacht worden. Zuvor habe es weder eine vertretungsbefugte Person noch einen Zustellbevollmächtigten gegeben. Die Beschwerde auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten ex tunc sei daher berechtigt.Es könne weder mit der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, noch gemäß Artikel 17, Absatz 3, DSGVO argumentiert werden, wenn dem Beschwerdeführer die Funktion eines steuerlichen Vertreters respektive eines Zustellbevollmächtigten gar nicht zugekommen sei. Genau dies sei aber Gegenstand der Datenschutzbeschwerde gewesen, worin sich der Beschwerdeführer verletzt erachte. Eine rechtmäßige Verarbeitung der Daten im Sinne der angeführten Bestimmungen wäre erst ab 11.06.2019 möglich gewesen. Als vertretungsbefugte Person sei mit 11.06.2019 aber der (namentlich genannte) Gesellschafter S. namhaft gemacht worden. Zuvor habe es weder eine vertretungsbefugte Person noch einen Zustellbevollmächtigten gegeben. Die Beschwerde auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten ex tunc sei daher berechtigt.

7. Mit Schreiben vom 05.10.2020 (eingelangt am 12.10.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung weder darauf an, ob neben dem Beschwerdeführer auch noch andere Gesellschafter vertretungsbefugt gewesen seien, noch, ob letztlich eine wirksame Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG und der BAO vorgelegen sei. Wie der Beschwerdeführer selbst richtig ausgeführt habe, sei von der belangten Behörde im Rahmen der Beurteilung der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung lediglich zu beurteilen gewesen, ob die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei unrechtmäßig erfolgt sei und damit die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegeben seien. Hierzu habe die belangte Behörde richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig Gesellschafter der Firma W. gewesen sei, sich selbst gegenüber der mitbeteiligten Partei als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen habe und die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Abgabenbehörde im Zusammenhang mit einer Angelegenheit öffentlicher Abgaben (verfahrensgegenständlich: Erhebung der Umsatzsteuer) iSd § 48d BAO erfolgt sei. Die Datenverarbeitung sei eindeutig zu diesem Zweck und daher ebenfalls in Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung weder darauf an, ob neben dem Beschwerdeführer auch noch andere Gesellschafter vertretungsbefugt gewesen seien, noch, ob letztlich eine wirksame Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG und der BAO vorgelegen sei. Wie der Beschwerdeführer selbst richtig ausgeführt habe, sei von der belangten Behörde im Rahmen der Beurteilung der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung lediglich zu beurteilen gewesen, ob die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei unrechtmäßig erfolgt sei und damit die Voraussetzungen des Artikel 17, Absatz eins, DSGVO gegeben seien. Hierzu habe die belangte Behörde richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig Gesellschafter der Firma W. gewesen sei, sich selbst gegenüber der mitbeteiligten Partei als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen habe und die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Abgabenbehörde im Zusammenhang mit einer Angelegenheit öffentlicher Abgaben (verfahrensgegenständlich: Erhebung der Umsatzsteuer) iSd Paragraph 48 d, BAO erfolgt sei. Die Datenverarbeitung sei eindeutig zu diesem Zweck und daher ebenfalls in Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO erfolgt.

Es sei daher auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf das Urteil des BFG vom 17.02.2020 zu XXXX zu erreichen vermöge, da das vom BFG erkannte Nichtvorliegen einer Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der Beendigung der OEG im Jahr 2009 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei im Jahr 2005 von keinerlei Relevanz sei. Im selben Erkenntnis werde auf Seite 8 darüber hinaus auch auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 12.07.2013 zu XXXX verwiesen, in dem über die Rechtswirksamkeit der Zustellungen der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 abgesprochen worden sei und wogegen sowohl der VwGH als auch der VfGH eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt hätten. All diese Rechtsfragen seien von der belangten Behörde jedoch – wie der Beschwerdeführer selbst richtig erkenne – nicht zu überprüfen, es lasse sich daraus aber schließen, dass von einem öffentlichen (und zwar abgabenrechtlichen) Interesse an der Datenverarbeitung auszugehen sei. Es sei daher auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf das Urteil des BFG vom 17.02.2020 zu römisch 40 zu erreichen vermöge, da das vom BFG erkannte Nichtvorliegen einer Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der Beendigung der OEG im Jahr 2009 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei im Jahr 2005 von keinerlei Relevanz sei. Im selben Erkenntnis werde auf Seite 8 darüber hinaus auch auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 12.07.2013 zu römisch 40 verwiesen, in dem über die Rechtswirksamkeit der Zustellungen der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 abgesprochen worden sei und wogegen sowohl der VwGH als auch der VfGH eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt hätten. All diese Rechtsfragen seien von der belangten Behörde jedoch – wie der Beschwerdeführer selbst richtig erkenne – nicht zu überprüfen, es lasse sich daraus aber schließen, dass von einem öffentlichen (und zwar abgabenrechtlichen) Interesse an der Datenverarbeitung auszugehen sei.

Im Ergebnis sei die Rechtmäßigkeit daher auf Grund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO jedenfalls gegeben, nachdem die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Abgabenbehörde erfolgt sei und der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma W. jedenfalls zur passiven Einzelvertretung nach § 125 Abs. 2 UGB befugt gewesen wäre. Im Ergebnis sei die Rechtmäßigkeit daher auf Grund von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO jedenfalls gegeben, nachdem die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Abgabenbehörde erfolgt sei und der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma W. jedenfalls zur passiven Einzelvertretung nach Paragraph 125, Absatz 2, UGB befugt gewesen wäre.

8. Am 18.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Partei sowie die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.

9. Mit Stellungnahme vom 02.05.2022 verwies der Beschwerdeführer auf einen beigefügten Beschluss des BFG vom 04.12.2019, GZ XXXX , demgemäß sei er weder Zustellbevollmächtigter noch Vertreter der betreffenden Gesellschaft gewesen, insofern sei die Verarbeitung seiner diesbezüglichen personenbezogenen Daten rechtswidrig gewesen, weswegen er einen Anspruch auf Löschung mit der Wirkung ex tunc habe, da diese Daten in ihrer Gesamtheit zu sehen seien. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei auf Grund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO jedenfalls gegeben sei und der Beschwerdeführer als Gesellschafter jedenfalls zur passiven Einzelvertretung nach § 125 Abs. 2 UGB befugt gewesen wäre, sei völlig verfehlt.9. Mit Stellungnahme vom 02.05.2022 verwies der Beschwerdeführer auf einen beigefügten Beschluss des BFG vom 04.12.2019, GZ römisch 40 , demgemäß sei er weder Zustellbevollmächtigter noch Vertreter der betreffenden Gesellschaft gewesen, insofern sei die Verarbeitung seiner diesbezüglichen personenbezogenen Daten rechtswidrig gewesen, weswegen er einen Anspruch auf Löschung mit der Wirkung ex tunc habe, da diese Daten in ihrer Gesamtheit zu sehen seien. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei auf Grund von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO jedenfalls gegeben sei und der Beschwerdeführer als Gesellschafter jedenfalls zur passiven Einzelvertretung nach Paragraph 125, Absatz 2, UGB befugt gewesen wäre, sei völlig verfehlt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit zwei weiteren Gesellschaftern als gemeinsam vertretungsbefugter Gesellschafter für die am XXXX im Firmenbuch unter FN XXXX eingetragenen Firma XXXX (im Folgenden wiederum: Firma W.) eingetragen. Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit zwei weiteren Gesellschaftern als gemeinsam vertretungsbefugter Gesellschafter für die am römisch 40 im Firmenbuch unter FN römisch 40 eingetragenen Firma römisch 40 (im Folgenden wiederum: Firma W.) eingetragen.

Die Firma W. wurde vom Firmenbuchgericht aufgrund eines Antrages auf Löschung vom 08.07.2009 nach einer Konkursabweisung mangels Vermögens mit 21.07.2009 aufgelöst und gelöscht.

Am 07.06.2005 beantwortete der Beschwerdeführer einen Fragebogen der mitbeteiligten Partei. Er unterschrieb den Fragebogen selbst und bezeichnete sich darin selbst als Zustellungsbevollmächtigten für die Firma W.

Die mitbeteiligte Partei trug daraufhin den Beschwerdeführer als steuerlichen Vertreter der Firma W. ein. Von 22.03.2007 bis 12.01.2010 hatte die XXXX die steuerliche Vertretung der Firma W. inne, jedoch keine Zustellvollmacht. Die mitbeteiligte Partei trug daraufhin den Beschwerdeführer als steuerlichen Vertreter der Firma W. ein. Von 22.03.2007 bis 12.01.2010 hatte die römisch 40 die steuerliche Vertretung der Firma W. inne, jedoch keine Zustellvollmacht.

Der Beschwerdeführer wurde somit zwischen 14.06.2005 und 22.03.2007 als steuerlicher Vertreter geführt. Diese Daten sind noch immer vorhanden, wobei der Beschwerdeführer seit 22.03.2007 nicht mehr als steuerlicher Vertreter geführt wird.

Im Zeitraum zwischen 14.06.2005 und 04.04.2012 war der Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigter eingetragen.

Die die Firma W. betreffenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vom 16.09.2009 wurden der Firma W. zuhanden des Beschwerdeführers zugestellt.

Von 04.04.2012 bis 17.11.2015 war aufgrund einer Vollmachtserteilung die XXXX GmbH steuerliche Vertreterin und Zustellbevollmächtigte.Von 04.04.2012 bis 17.11.2015 war aufgrund einer Vollmachtserteilung die römisch 40 GmbH steuerliche Vertreterin und Zustellbevollmächtigte.

Mit Schreiben vom 25.08.2018 und 19.09.2018 begehrte der Beschwerdeführer die rückwirkende Löschung/Berichtigung seiner personenbezogenen Daten bezüglich der Verarbeitung als steuerlicher Vertreter von der mitbeteiligten Partei. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Vorständin der mitbeteiligten Partei vom 03.09.2018 und 17.09.2018 abgelehnt.

Die mitbeteiligte Partei bot dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 12.10.2018 an, die im Zusammenhang mit der Zustellungsvollmacht verarbeiteten Daten ex nunc zu löschen, der Beschwerdegegner beharrte hingegen in seinem Schreiben vom 16.10.2018 auf eine Löschung ex tunc.

Mit Datenschutzbeschwerde vom 14.11.2018 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend und brachte vor, nie steuerlicher Vertreter der W. gewesen zu sein.

Mit Mitteilung vom 03.06.2019, eingelangt bei der mitbeteiligten Partei am 11.06.2019, unterfertigt vom Beschwerdeführer im eigenem Namen und als bevollmächtigter Vertreter der zwei anderen ehemaligen Gesellschafter wurde einer der anderen Gesellschafter (S.) als vertretungsbefugte Person gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemacht.Mit Mitteilung vom 03.06.2019, eingelangt bei der mitbeteiligten Partei am 11.06.2019, unterfertigt vom Beschwerdeführer im eigenem Namen und als bevollmächtigter Vertreter der zwei anderen ehemaligen Gesellschafter wurde einer der anderen Gesellschafter (S.) als vertretungsbefugte Person gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO namhaft gemacht.

Mit Mitteilung vom 29.11.2019, eingelangt bei der mitbeteiligten Partei am 02.12.2019, wurde von der (ehemaligen) Firma W. gegenüber der mitbeteiligten Partei (unter Hinweis auf die Namhaftmachung des Gesellschafters S. als vertretungsbefugte Person gemäß § 81 Abs. 6 iVm Abs. 2 BAO) der Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht.Mit Mitteilung vom 29.11.2019, eingelangt bei der mitbeteiligten Partei am 02.12.2019, wurde von der (ehemaligen) Firma W. gegenüber der mitbeteiligten Partei (unter Hinweis auf die Namhaftmachung des Gesellschafters S. als vertretungsbefugte Person gemäß Paragraph 81, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2, BAO) der Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht.

Mit Bescheid vom 22.09.2020, Zl. DSB-D123.777/0002-DSB/2019, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellung hinsichtlich der Mitteilung vom 29.11.2019 an die mitbeteiligte Partei betreffend Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Zustellbevollmächtigter ergibt sich aus den vorgelegten Entscheidungen des BFG (04.12.2019, XXXX ; 17.02.2020, XXXX ), hierbei waren sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei im diesbezüglichen Verfahren involviert, weshalb ihnen dieser Umstand bekannt ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellung hinsichtlich der Mitteilung vom 29.11.2019 an die mitbeteiligte Partei betreffend Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Zustellbevollmächtigter ergibt sich aus den vorgelegten Entscheidungen des BFG (04.12.2019, römisch 40 ; 17.02.2020, römisch 40 ), hierbei waren sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei im diesbezüglichen Verfahren involviert, weshalb ihnen dieser Umstand bekannt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid – soweit verfahrensgegenständlich relevant - folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:

Art. 5 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 lit. e, Art. 17, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 1, 48d sowie 49 Z 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Artikel 5, Absatz eins, Litera b,, 6 Absatz eins, Litera e,, Artikel 17,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen eins, 48 d, sowie 49 Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.

Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO lautet:

„Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;“

Art. 17 DSGVO lautet:Artikel 17, DSGVO lautet:

„Artikel 17

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)

Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b)

Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c)

Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d)

Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e)

Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f)

Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a)

zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b)

zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c)

aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d)

für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e)

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“

Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet:

„Artikel 51

Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).“

Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:

„Artikel 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

f)

sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“

Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:

„Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

§ 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet:

„§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.“„§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.“

§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten:

„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

§ 1 BAO lautet:Paragraph eins, BAO lautet:

„§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.“

§ 48d BAO lautet:Paragraph 48 d, BAO lautet:

„§ 48d (1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.“(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.“

§ 49 Z 1 BAO lautet:Paragraph 49, Ziffer eins, BAO lautet:

„§ 49 Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

a) dem Bundesminister für Finanzen,

b) den Finanzämtern, und zwar

-        dem Finanzamt Österreich

-        dem Finanzamt für Großbetriebe“

§ 81 Abs. 2 BAO lautet:Paragraph 81, Absatz 2, BAO lautet:

„(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.“„(2) Kommen zur Erfüllung der im Absatz eins, umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Absatz eins, umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.“

3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass er weder Zustellungsbevollmächtigter noch steuerlicher Vertreter der Firma W. gewesen sei und daher keine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO durch die mitbeteiligte Partei vorliege, weswegen der Beschwerdeführer die Löschung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten mit der Wirkung ex tunc begehrt.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass er weder Zustellungsbevollmächtigter noch steuerlicher Vertreter der Firma W. gewesen sei und daher keine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei vorliege, weswegen der Beschwerdeführer die Löschung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten mit der Wirkung ex tunc begehrt.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer teilweise rechtliche Fragen aufgeworfen hat, die aus datenschutzrechtlicher Perspektive keine Relevanz aufweisen. Im gegenständlichen Beschwerdefahren ist ausschließlich auf die datenschutzrechtlich relevanten Fragestellungen Bezug zu nehmen. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Frage, ob durch die Ablehnung der Löschung der in den Feststellungen genannten Datenverarbeitung eine Verletzung von Betroffenenrechten des Beschwerdeführers, nämlich des Rechts auf Löschung, durch die mitbeteiligte Partei vorliegt.

Weiters ist hinzuzufügen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ausschließlich auf seine Eintragung als steuerlicher Vertreter bezog (wobei die mitbeteiligte Partei allerdings zum Teil die Begriffe des Zustellbevollmächtigten mit der steuerlichen Vertretung zu vermischen schien).

Zum Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO):Zum Recht auf Löschung (Artikel 17, DSGVO):

Soweit der Beschwerdeführer eine Löschung seiner Eintragung als steuerlicher Vertreter „ex tunc“ fordert, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Löschung schon deshalb nicht möglich ist, weil es sich bereits aus der Natur der Sache ergibt, dass das Recht auf Löschung nur im Hinblick auf noch bestehende Datenverarbeitungen, also ex nunc, geltend gemacht werden kann.

Wie dies schon die belangte Behörde korrekterweise aufzeigte, ist der DSGVO eine Differenzierung in eine ex tunc und ex nunc Löschung nicht inhärent, ein Löschungsantrag kann sich denkmöglich stets nur auf den aktuellen Datenbestand (Ist-Zustand) beziehen. Eine „rückwirkende Löschung“ von derzeit vorhandenen Daten ist logischerweise gar nicht möglich.

Wie sich aus der wissenschaftlichen Literatur ergibt, kommt es trotz Verwendung der Vergangenheitsform („wurden unrechtmäßig verarbeitet“) zeitlich nicht auf eine Unrechtmäßigkeit in der Vergangenheit an, sondern auf eine gegenwärtige Unrechtmäßigkeit. Ist eine ursprünglich unrechtmäßige Verarbeitung (zB durch eine nachträgliche Einwilligung) rechtmäßig geworden, liegt keine unrechtmäßige Verarbeitung iSd Buchtst. d vor (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DSGVO Art. 17 Rz 27).Wie sich aus der wissenschaftlichen Literatur ergibt, kommt es trotz Verwendung der Vergangenheitsform („wurden unrechtmäßig verarbeitet“) zeitlich nicht auf eine Unrechtmäßigkeit in der Vergangenheit an, sondern auf eine gegenwärtige Unrechtmäßigkeit. Ist eine ursprünglich unrechtmäßige Verarbeitung (zB durch eine nachträgliche Einwilligung) rechtmäßig geworden, liegt keine unrechtmäßige Verarbeitung iSd Buchtst. d vor vergleiche Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DSGVO Artikel 17, Rz 27).

Soweit der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 16.08.2018, mit welcher er das Angebot der mitbeteiligten Partei ablehnte, die Zustellvollmacht ex nunc abzuändern, sich der Formulierung bediente: „Die Löschung – allenfalls Berichtigung – der Daten kann natürlich nur mit der Wirkung ex tunc erfolgen, weil die vermeintliche Zustellvollmacht nie rechtswirksam entstanden sein kann.“, ist klar ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht (bloß) um die Entfernung der Daten geht, sondern er aufgrund der behaupteten unrechtmäßigen Verarbeitung der Daten die Feststellung einer unwirksamen Zustellung der in Rede stehenden Steuerbescheide erwirken will, was aber mittels datenschutzrechtlicher Instrumente nicht möglich ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine (nunmehrige) Löschung der Daten bezüglich seiner seinerzeitigen Eintragung als steuerlicher Vertreter der Firma W. beantragte, ist dazu Folgendes auszuführen:

Insgesamt sieht Art. 17 Abs. 1 DSGVO sechs Gründe vor, nach denen unverzüglich eine Löschung vorzunehmen ist, unter anderem bei Wegfall der Notwendigkeit zur Zweckerreichung oder bei Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung. Um beurteilen zu können, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist und die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin löschen müsste, muss zuerst geklärt werden, aus welchem Grund die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin erfasst, gespeichert und verarbeitet hat. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der Daten auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO stützen könne, demgemäß die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die mitbeteiligte Partei sei als Abgabebehörde tätig geworden und die betreffende Datenverarbeitung sei erforderlich, um den gesetzlichen Pflichten nach der BAO nachkommen zu können. Die Datenverarbeitung sei eindeutig zu diesem Zweck und daher ebenfalls in Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO erfolgt.Insgesamt sieht Artikel 17, Absatz eins, DSGVO sechs Gründe vor, nach denen unverzüglich eine Löschung vorzunehmen ist, unter anderem bei Wegfall der Notwendigkeit zur Zweckerreichung oder bei Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung. Um beurteilen zu können, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist und die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin löschen müsste, muss zuerst geklärt werden, aus welchem Grund die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin erfasst, gespeichert und verarbeitet hat. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der Daten auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO stützen könne, demgemäß die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die mitbeteiligte Partei sei als Abgabebehörde tätig geworden und die betreffende Datenverarbeitung sei erforderlich, um den gesetzlichen Pflichten nach der BAO nachkommen zu können. Die Datenverarbeitung sei eindeutig zu diesem Zweck und daher ebenfalls in Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO erfolgt.

Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Die mitbeteiligte Partei ist eine Abgabebehörde und war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers iSd § 48d BAO erforderlich, um den gesetzlichen Pflichten nach der BAO (Angelegenheiten von öffentlichen Abgaben, verfahrensgegenständlich: Erhebung der Umsatzsteuer) nachkommen zu können. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Die mitbeteiligte Partei ist eine Abgabebehörde und war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers iSd Paragraph 48 d, BAO erforderlich, um den gesetzlichen Pflichten nach der BAO (Angelegenheiten von öffentlichen Abgaben, verfahrensgegenständlich: Erhebung der Umsatzsteuer) nachkommen zu können.

Der Beschwerdeführer machte sich gegenüber der mitbeteiligten Partei mittels ausgefülltem Fragebogen vom 07.06.2005 als gemeinsamer Zustellbevollmächtigter namhaft, wonach er zur Empfangnahme von Schriftstücken der mitbeteiligten Partei berechtigt sei. Aus dem Formular war erschließbar, dass diese vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Angaben von der mitbeteiligten Partei für Steuerangelegenheiten verwendet werden würde, womit auch der Zweck der Verarbeitung ersichtlich war. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin im elektronischen System der mitbeteiligten Partei als „steuerlicher Vertreter“ eingetragen und wurde demgemäß auch zwischen 14.06.2005 und 22.03.2007 als solcher geführt.

Selbst wenn hier eine Zustellvollmacht nicht vorgelegt hätte werden dürfen, weil es noch keine Vertreter der Firma W. iS des § 81 Abs. 2 BAO gegeben hat und selbst wenn der Beschwerdeführer zu Unrecht als „steuerlicher Vertreter“ der Firma W. eingetragen worden sein sollte, folgten sowohl der VwGH (25.04.2013, GZ XXXX ) als auch der UFS (26.06.2012, XXXX ; 12.07.2013, XXXX ) in ihren Entscheidungen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht, wonach die Zustellungen der Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam gewesen seien. Zwar behob der VwGH den ersten Bescheid vom UFS infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, er fügte in seiner Beurteilung aber an, dass im Hinblick auf das Vorbringen, demzufolge dem Beschwerdeführer keine Zustellvollmacht zugekommen sei, es darauf nach § 81 Abs. 2 BAO nicht ankommt. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in seinen beiden Entscheidungen die Rechtswirksamkeit der Zustellungen der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 ebenso bejaht, die Behandlung der Beschwerde gegen seine Entscheidung vom 12.07.2013 wurde schließlich vom VfGH und vom VwGH abgelehnt. Dem Befund der belangten Behörde, dass demgemäß darin ein Rückschluss auf ein öffentliches (und zwar abgabenrechtliches) Interesse an der Datenverarbeitung erblickt werden kann, ist in dieser Hinsicht nicht entgegenzutreten.Selbst wenn hier eine Zustellvollmacht nicht vorgelegt hätte werden dürfen, weil es noch keine Vertreter der Firma W. iS des Paragraph 81, Absatz 2, BAO gegeben hat und selbst wenn der Beschwerdeführer zu Unrecht als „steuerlicher Vertreter“ der Firma W. eingetragen worden sein sollte, folgten sowohl der VwGH (25.04.2013, GZ römisch 40 ) als auch der UFS (26.06.2012, römisch 40 ; 12.07.2013, römisch 40 ) in ihren Entscheidungen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht, wonach die Zustellungen der Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam gewesen seien. Zwar behob der VwGH den ersten Bescheid vom UFS infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, er fügte in seiner Beurteilung aber an, dass im Hinblick auf das Vorbringen, demzufolge dem Beschwerdeführer keine Zustellvollmacht zugekommen sei, es darauf nach Paragraph 81, Absatz 2, BAO nicht ankommt. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in seinen beiden Entscheidungen die Rechtswirksamkeit der Zustellungen der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 ebenso bejaht, die Behandlung der Beschwerde gegen seine Entscheidung vom 12.07.2013 wurde schließlich vom VfGH und vom VwGH abgelehnt. Dem Befund der belangten Behörde, dass demgemäß darin ein Rückschluss auf ein öffentliches (und zwar abgabenrechtliches) Interesse an der Datenverarbeitung erblickt werden kann, ist in dieser Hinsicht nicht entgegenzutreten.

Insofern ist aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf die von ihm vorgelegten Entscheidungen des BFG (04.12.2019, XXXX 17.02.2020, XXXX ) – vor allem auch aus datenschutzrechtlicher Sicht - nichts gewonnen. Zum einen beziehen sich beide Entscheidungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Vertretungsbefugnis vor allem auf den Zeitpunkt der Beendigung der XXXX , zum anderen wurde insbesondere im Erkenntnis vom 17.02.2020 auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 12.07.2013 zu XXXX hingewiesen, in dem über die Rechtswirksamkeit der Zustellungen der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 abgesprochen wurde. Folglich wurde im Spruch dieses Erkenntnisses auch der Antrag, soweit er die Rechtmäßigkeit der Zustellung der genannten Umsatzsteuerbescheide und damit die Rechtmäßigkeit der Festsetzung bekämpfte, als unzulässig zurückgewiesen.Insofern ist aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf die von ihm vorgelegten Entscheidungen des BFG (04.12.2019, römisch 40 17.02.2020, römisch 40 ) – vor allem auch aus datenschutzrechtlicher Sicht - nichts gewonnen. Zum einen beziehen sich beide Entscheidungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Vertretungsbefugnis vor allem auf den Zeitpunkt der Beendigung der römisch 40 , zum anderen wurde insbesondere im Erkenntnis vom 17.02.2020 auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 12.07.2013 zu römisch 40 hingewiesen, in dem über die Rechtswirksamkeit der Zustellungen der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 abgesprochen wurde. Folglich wurde im Spruch dieses Erkenntnisses auch der Antrag, soweit er die Rechtmäßigkeit der Zustellung der genannten Umsatzsteuerbescheide und damit die Rechtmäßigkeit der Festsetzung bekämpfte, als unzulässig zurückgewiesen.

Somit wurde die Rechtswirksamkeit der Zustellung auch von den Höchstgerichten nicht in Frage gestellt. Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Verarbeitung seiner Daten bezüglich seiner Funktion als steuerlicher Vertreter der Firma W. nicht erfolgen hätte dürfen, so ist diese Verarbeitung jedoch nach wie vor für Dokumentationszwecke von Relevanz (dies gilt im Übrigen auch für die Eintragung als Zustellbevollmächtigter):

Wie bereits die Finanzprokuratur zum gegenständlichen Verfahren ausführte, ging schon die Judikatur zum DSG 2000 davon aus, dass aus der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für Angelegenheiten des Datenschutzes keine Kontrollbefugnis gegenüber anderen Behörden abzuleiten ist (DSK 16.12.2005, K121.040/0018-DSK/2005).

„Akten von Behörden (Bescheid inkl Spruch, Sachverhaltsfeststellungen, andere Teile der Bescheidbegründung sowie das diesem zugrunde liegende gesetzliche Ermittlungsverfahren) unterliegen nach traditioneller Auffassung keinem Berichtigungs- oder Löschungsanspruch, auch wenn der entsprechende Text, wovon auszugehen ist, mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist. Eine Abänderung von Bescheiden anderer Verwaltungsbehörden durch die DSB bzw ein Auftrag der DSB an eine andere Verwaltungsbehörde, einen Bescheid abzuändern, ist allein schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Einzig bei Ermittlungsexzessen bzw Verstößen gegen das Übermaßverbot ist eine Zuständigkeit der DSB denkbar“ (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at], Rz 6 mwN).„Akten von Behörden (Bescheid inkl Spruch, Sachverhaltsfeststellungen, andere Teile der Bescheidbegründung sowie das diesem zugrunde liegende gesetzliche Ermittlungsverfahren) unterliegen nach traditioneller Auffassung keinem Berichtigungs- oder Löschungsanspruch, auch wenn der entsprechende Text, wovon auszugehen ist, mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist. Eine Abänderung von Bescheiden anderer Verwaltungsbehörden durch die DSB bzw ein Auftrag der DSB an eine andere Verwaltungsbehörde, einen Bescheid abzuändern, ist allein schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Einzig bei Ermittlungsexzessen bzw Verstößen gegen das Übermaßverbot ist eine Zuständigkeit der DSB denkbar“ (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at], Rz 6 mwN).

Nach einer Entscheidung der DSB (DSB 20.11.2018, DSB-D122.895/0005-DSB/2018 unter Verweis auf DSK 24.09.2014, DSB-D121.891/0002-DSB/2014) gelten Daten, die für den Zweck der Dokumentation einer behördlichen Entscheidung verwendet werden, dann als richtig, „wenn sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung der Behörde formell richtig wiedergeben. Auf die rechtliche Richtigkeit der Entscheidung sowie auf die inhaltliche Aussagekraft oder den Wert von Beweismitteln (zB den Inhalt einer Niederschrift oder eines Sachverständigengutachtens) kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.“ (wie oben, Rz 26).

Im gegenständlichen Fall kommt eine Verpflichtung zur Löschung aufgrund der in Art. 17 Abs. 3 lit. b und e DSGVO normierten Ausnahmen nicht zum Tragen, da die Daten benötigt werden, um den Aktenbestand - insbesondere auch für derzeitige und künftige Auseinandersetzungen bzw. Gerichtsverfahren mit dem Beschwerdeführer - zu dokumentieren, sodass ersichtlich ist, von welchen Tatsachen die Verantwortliche zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen ist.Im gegenständlichen Fall kommt eine Verpflichtung zur Löschung aufgrund der in Artikel 17, Absatz 3, Litera b und e DSGVO normierten Ausnahmen nicht zum Tragen, da die Daten benötigt werden, um den Aktenbestand - insbesondere auch für derzeitige und künftige Auseinandersetzungen bzw. Gerichtsverfahren mit dem Beschwerdeführer - zu dokumentieren, sodass ersichtlich ist, von welchen Tatsachen die Verantwortliche zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen ist.

Die Daten bezüglich der seinerzeitigen Eintragung des Beschwerdeführers als steuerlicher Vertreter (und als Zustellbevollmächtigten) der Firma W. sind daher, selbst wenn der Beschwerdeführer gar nicht befugt gewesen wäre, eine derartige Mitteilung zu machen, aufgrund der oben genannten Gründe bereits zur Dokumentation des seinerzeitigen Steuerverfahrens samt der in diesem Verfahren erlassenen Bescheide, deren rechtmäßige Zustellung – wie ersichtlich ist – nach wie vor vom Beschwerdeführer bekämpft wird, nicht zu löschen.

Nur der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden: Da der Beschwerdeführer, wie dies aus den von ihm vorgelegten Entscheidungen des BFG vom 04.12.2019, XXXX ; und vom 17.02.2020, XXXX , hervorgeht, als Zustellbevollmächtigter beim XXXX namhaft gemacht wurde, ist jedenfalls auch die derzeitige Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers als Zustellbevollmächtigter als rechtmäßig zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der letztgenannte Punkt aber gar nicht beschwerdegegenständlich ist, da die Eintragung aufgrund der Mitteilung vom 29.11.2019 als derzeitiger Zustellbevollmächtigter vom Beschwerdeführer gar nicht releviert wurde.Nur der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden: Da der Beschwerdeführer, wie dies aus den von ihm vorgelegten Entscheidungen des BFG vom 04.12.2019, römisch 40 ; und vom 17.02.2020, römisch 40 , hervorgeht, als Zustellbevollmächtigter beim römisch 40 namhaft gemacht wurde, ist jedenfalls auch die derzeitige Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers als Zustellbevollmächtigter als rechtmäßig zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der letztgenannte Punkt aber gar nicht beschwerdegegenständlich ist, da die Eintragung aufgrund der Mitteilung vom 29.11.2019 als derzeitiger Zustellbevollmächtigter vom Beschwerdeführer gar nicht releviert wurde.

Es liegen daher insgesamt keine der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen für eine Löschung vor. Insbesondere kommt auch der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht zur Anwendung, da die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erfolgt/e (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b und e DSGVO). Im Ergebnis liegt daher keine unrechtmäßige Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Es liegen daher insgesamt keine der in Artikel 17, Absatz eins, DSGVO genannten Voraussetzungen für eine Löschung vor. Insbesondere kommt auch der Tatbestand des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO nicht zur Anwendung, da die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erfolgt/e vergleiche Artikel 17, Absatz 3, Litera b und e DSGVO). Im Ergebnis liegt daher keine unrechtmäßige Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auch, was die zivilrechtliche Vorfrage betrifft, auf entsprechende Judikatur bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auch, was die zivilrechtliche Vorfrage betrifft, auf entsprechende Judikatur bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Erforderlichkeit Finanzamt Firmenbuch - Löschung Gesellschaft Gesellschafter Löschungsbegehren öffentliches Interesse personenbezogene Daten Rechtmäßigkeit Vertretungsbefugnis Zustellbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W214.2235948.1.00

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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