TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/15 W285 2252900-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2022
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Entscheidungsdatum

15.07.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W285 2252900-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: China, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX sowie Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: China, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 sowie Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.02.2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.02.2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.03.2022 bis 03.05.2022 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowie von 03.05.2022 bis 24.05.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.03.2022 bis 03.05.2022 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sowie von 03.05.2022 bis 24.05.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, den Ersatz der Eingabegebühr der belangten Behörde aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, den Ersatz der Eingabegebühr der belangten Behörde aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik Chinas, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.10.2021 gab sie bei ihrer Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund an, dass ihr Bruder Drogen nehme und er und ihr Ehemann sie in ihrer Heimat oft geschlagen hätten. Zudem habe sie Geldschulden.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) am 24.11.2021 gab sie unter anderem an, dass sie Ende 2017 geheiratet hätte und ihre Kinder im Jänner 2018 zur Welt gekommen seien. Sie habe China legal mit ihrem Freund verlassen. Ihr Reisepass sei von diesem irgendwohin gelegt worden, jedoch hätten sie sich letzten Monat gestritten. Sie wisse nicht, wo ihr Reisepass sei. Ihr Freund sei gegangen und sie wisse nicht, wo er sei. Sie sei seit 2019 in Österreich. Ihr Freund hätte in Chinarestaurants gearbeitet und ihre Sachen bezahlt. Sie hätte in Wien gewohnt und nicht gewusst, wohin sie soll. Sie hätte sich nicht ausgekannt, spreche kein Deutsch und ihr Freund habe sich um sie gekümmert, weshalb sie nicht bereits 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie wiederholte erneut ihre bereits zuvor genannten Fluchtgründe.

Mit Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX PI Hauptbahnhof vom 03.12.2021 wurde mitgeteilt, dass die BF am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal „ XXXX “ in XXXX angetroffen worden sei. Im Zuge der Befragung der Inhaberin habe diese zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde.Mit Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 PI Hauptbahnhof vom 03.12.2021 wurde mitgeteilt, dass die BF am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal „ römisch 40 “ in römisch 40 angetroffen worden sei. Im Zuge der Befragung der Inhaberin habe diese zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde.

Mit Bescheid des BFA RD XXXX vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des BFA RD römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen, als sie mit einer Dolmetscherin des Vereins XXXX ihre Arbeit als Prostituierte anmelden wollte. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Sie gab bei ihrer Einvernahme an, keine Medikamente zu nehmen und gesund zu sein, die letzten Tage in Wien genächtigt zu haben, am 12.02.2022 ihren Wohnsitz in XXXX verlassen zu haben und dass ihr nie mitgeteilt worden sei, dass sie ausreisen müsse. Sie verfüge über ca. € 100 Bargeld, wolle nicht freiwillig nach China zurückkehren und würde gerne legal von XXXX nach Wien ziehen. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen, als sie mit einer Dolmetscherin des Vereins römisch 40 ihre Arbeit als Prostituierte anmelden wollte. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Sie gab bei ihrer Einvernahme an, keine Medikamente zu nehmen und gesund zu sein, die letzten Tage in Wien genächtigt zu haben, am 12.02.2022 ihren Wohnsitz in römisch 40 verlassen zu haben und dass ihr nie mitgeteilt worden sei, dass sie ausreisen müsse. Sie verfüge über ca. € 100 Bargeld, wolle nicht freiwillig nach China zurückkehren und würde gerne legal von römisch 40 nach Wien ziehen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2022 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Sie sei illegal nach Österreich eingereist und gehe weder einer legalen Beschäftigung nach, noch bestehe eine begründete Aussicht, dass sie eine legale Beschäftigung aufnehmen könne. Im bisherigen Verfahren habe sie sich unkooperativ verhalten, indem sie sich aus der Grundversorgung entzogen und die Prostitution ausgeübt habe. Sie sei in Österreich untergetaucht, indem sie zwar an einer Scheinadresse in XXXX gemeldet sei, jedoch in Wien leben und arbeiten würde, wo sie auch am 15.02.2022 aufgegriffen worden sei. Sie besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe sie die Ausreise verweigert und sei sie stattdessen weiter der Prostitution nachgegangen. Ihrem mittlerweile rechtskräftig gewordenen Ausreiseauftrag wolle sie nicht nachkommen. Zudem verfüge sie nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie sei in keiner Weise integriert, weil sie sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten und der ihr rechtskräftig aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wolle. Sowohl § 76 Abs. 3 Z. 1 als auch Z. 3 und 9. FPG seien erfüllt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2022 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Sie sei illegal nach Österreich eingereist und gehe weder einer legalen Beschäftigung nach, noch bestehe eine begründete Aussicht, dass sie eine legale Beschäftigung aufnehmen könne. Im bisherigen Verfahren habe sie sich unkooperativ verhalten, indem sie sich aus der Grundversorgung entzogen und die Prostitution ausgeübt habe. Sie sei in Österreich untergetaucht, indem sie zwar an einer Scheinadresse in römisch 40 gemeldet sei, jedoch in Wien leben und arbeiten würde, wo sie auch am 15.02.2022 aufgegriffen worden sei. Sie besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe sie die Ausreise verweigert und sei sie stattdessen weiter der Prostitution nachgegangen. Ihrem mittlerweile rechtskräftig gewordenen Ausreiseauftrag wolle sie nicht nachkommen. Zudem verfüge sie nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie sei in keiner Weise integriert, weil sie sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten und der ihr rechtskräftig aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wolle. Sowohl Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 3 und 9, FPG seien erfüllt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe, ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei, sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge und ihr Verhalten klar der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufe.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe, ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei, sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge und ihr Verhalten klar der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufe.

Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 24.05.2022 ist dieser Bescheid am 25.03.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Am 21.02.2022 wurde ein HRZ Antrag bei der chinesischen Botschaft eingebracht.

Am 15.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin den chinesischen Behörden mittels Online-Interview vorgeführt.

Am 16.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid vom XXXX und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige und verfüge über kein gültiges Reisedokument mehr, da sie ihren Pass einem Freund gegeben, aber einen Monat zuvor mit diesem gestritten hätte und dieser den Pass behalten hätte und die Beschwerdeführerin weder wisse, wo sich der Freund noch der Pass befinden würden. Zu dieser Feststellung sei auch das BFA selbst gekommen, indem es festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin über kein gültiges Reisedokument verfüge und Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen könne. Eine Abschiebung könne somit nur nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die chinesische Vertretungsbehörde durchgeführt werden. Aktuell stelle die chinesische Botschaft allerdings für Abschiebungen keine Heimreisezertifikate aus. In einem anderen Schubhaftverfahren habe das BFA mitgeteilt, dass im Jahr 2021 fünf HRZ für zwangsweise Rückführungen durch die chinesische Botschaft ausgestellt worden seien. Die letzte Rückführung habe im März 2021 stattgefunden. Es habe sich auch um die einzige Abschiebung nach China im Jahr 2021 gehandelt. Seit März 2021 hätten keine Abschiebungen nach China stattgefunde. Am 16.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid vom römisch 40 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar sei. Die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige und verfüge über kein gültiges Reisedokument mehr, da sie ihren Pass einem Freund gegeben, aber einen Monat zuvor mit diesem gestritten hätte und dieser den Pass behalten hätte und die Beschwerdeführerin weder wisse, wo sich der Freund noch der Pass befinden würden. Zu dieser Feststellung sei auch das BFA selbst gekommen, indem es festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin über kein gültiges Reisedokument verfüge und Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen könne. Eine Abschiebung könne somit nur nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die chinesische Vertretungsbehörde durchgeführt werden. Aktuell stelle die chinesische Botschaft allerdings für Abschiebungen keine Heimreisezertifikate aus. In einem anderen Schubhaftverfahren habe das BFA mitgeteilt, dass im Jahr 2021 fünf HRZ für zwangsweise Rückführungen durch die chinesische Botschaft ausgestellt worden seien. Die letzte Rückführung habe im März 2021 stattgefunden. Es habe sich auch um die einzige Abschiebung nach China im Jahr 2021 gehandelt. Seit März 2021 hätten keine Abschiebungen nach China stattgefunde.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die HRZ-Abteilung des BFA am 17.03.2022 um Übermittlung einer Stellungnahme zu den Fragen, wie die Zusammenarbeit mit den chinesischen Vertretungsbehörden generell funktioniert bzw. wie die Vorgangsweise ist. Zudem wurde gefragt, ob die chinesischen Vertretungsbehörden (u.a. auch im Hinblick auf COVID 19) die weitere Ausstellung von Heimreisezertifikaten zugesagt haben. Für den Fall, dass HRZ ausgestellt werden, wurde gefragt, wie viele HRZ in den Jahren 2022 und 2021 bereits von der chinesischen Botschaft ausgestellt wurden und ob ungefähr prognostiziert werden kann, wie lange HRZ-Verfahren derzeit dauern. Überdies wurde gefragt, ob derzeit (u.a. auch im Hinblick auf COVID 19) Abschiebungen nach China stattfinden. Wenn ja, solle mitgeteilt werden, wie viele Abschiebungen in diesem Jahr und dem vergangenen Jahr durchgeführt (begleitet, unbegleitet) wurden. Ersucht wurde zudem um Mitteilung, ob im vorliegenden Fall eine zeitliche Prognose (HRZ, Abschiebung) getroffen werden könne.

Mit Schreiben vom 18.03.2022 teilte die HRZ-Abteilung des BFA mit, dass die Zusammenarbeit mit den chinesischen Vertretungsbehörden in Wien seit Ausbruch der Pandemie etwas eingeschränkt sei. Die Anträge der Heimreisezertifikate würden postalisch an das Konsulat übermittelt. In regelmäßigen Abständen (3 Monate Rhythmus für jene Personen, die sich auf freiem Fuß befinden, auf Wunsch der Konsularabteilung) werde schriftlich urgiert. Die Zusage zu HRZ Ausstellungen sei seitens der chinesischen Vertretungsbehörden gegeben. Im Jahr 2021 seien insgesamt 6 Heimreisezertifikate ausgestellt worden, 2022 noch keines. Die HRZ Verfahren würden seit Ausbruch der Pandemie unterschiedlich lange dauern. Hier könne leider keine Angabe gemacht werden. Nach Auskunft der chinesischen Botschaft würden sämtliche Anträge mittels Diplomatenpost an Peking weitergeleitet. Es würden eingeschränkt Flüge stattfinden, da diese teilweise auch überbucht seien. Im Jahr 2021 habe es fünf zwangsweise unbegleitete Abschiebungen gegeben, freiwillig unterstütze 195. Im Jahr 2022 habe es bislang noch keine zwangsweisen Rückführungen gegeben. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin am 15.03.2022 durch ein Online Interview bei der chinesischen Konsularabteilung vorstellig geworden. Nach Beendigung des Gespräches sei mitgeteilt worden, dass die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet werden. Bezüglich der Überprüfungsdauer habe in Erfahrung gebracht werden können, dass diese abhängig davon sei, ob die Beschwerdeführerin richtige Angaben gemacht hat.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022, zugestellt am 22.03.2022, wurde die Beschwerde gemäß§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wurde abgewiesen, ihr wurde aufgetragen dem Bund die Aufwendungen in der Höhe von Euro 426,20 zu ersetzen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022, zugestellt am 22.03.2022, wurde die Beschwerde gemäß§ 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wurde abgewiesen, ihr wurde aufgetragen dem Bund die Aufwendungen in der Höhe von Euro 426,20 zu ersetzen.

In diesem Erkenntnis wurden folgende Feststellungen getroffen:

„1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter I. 1. bis 16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. 1. bis 16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Die volljährige Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist chinesische Staatsangehörige. Sie ist weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Identität steht nicht fest, sie wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.3.1. Es besteht gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie reiste (auch laut eigenen Angaben) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte jedoch erst am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX vollumfänglich abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist unbekämpft am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Sie hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.1.3.1. Es besteht gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie reiste (auch laut eigenen Angaben) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte jedoch erst am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 vollumfänglich abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist unbekämpft am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Sie hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.3.2. Die Beschwerdeführerin wird seit XXXX auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten.1.3.2. Die Beschwerdeführerin wird seit römisch 40 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten.

1.3.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichti-gungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die neue Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX um 07:30 Uhr zugestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde bis dato nicht eingebracht.1.3.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichti-gungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die neue Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 um 07:30 Uhr zugestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde bis dato nicht eingebracht.

1.3.4. Die BF verfügt derzeit über keine gültigen Reisedokumente. Ihren chinesischen Reisepass hat sie in Österreich verloren.

1.3.5. Die BF wurde am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal „As XXXX “ in XXXX angetroffen. Im Zuge der Befragung der Inhaberin gab diese zu Protokoll, dass die BF nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde. Die BF weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach.1.3.5. Die BF wurde am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal „As römisch 40 “ in römisch 40 angetroffen. Im Zuge der Befragung der Inhaberin gab diese zu Protokoll, dass die BF nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde. Die BF weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

1.3.6. Die BF war in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet, sondern vielmehr untergetaucht. Erst nach erfolgter fremdenpolizeilicher Überprüfung, konkret ab dem 03.11.2021, und somit nach ihrer Asylantragstellung, wies sie einen aufrechten Wohnsitz auf. Seit 13.12.2021 ist die BF nunmehr in XXXX gemeldet. Dabei handelt es sich jedoch um eine Scheinadresse. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen, wobei sie der Prostitution nachgehen wollte. Sie wollte sich selbstständig mit einer Dolmetscherin des Vereins XXXX zur Arbeit anmelden. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Somit war die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Aufgreifen erneut untergetaucht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin um Zwangsprostitution handeln würde bzw. darauf, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wäre. Dies wurde auch zu keiner Zeit behauptet.1.3.6. Die BF war in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet, sondern vielmehr untergetaucht. Erst nach erfolgter fremdenpolizeilicher Überprüfung, konkret ab dem 03.11.2021, und somit nach ihrer Asylantragstellung, wies sie einen aufrechten Wohnsitz auf. Seit 13.12.2021 ist die BF nunmehr in römisch 40 gemeldet. Dabei handelt es sich jedoch um eine Scheinadresse. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.02.2022 in Wien neuerlich einer Kontrolle unterzogen, wobei sie der Prostitution nachgehen wollte. Sie wollte sich selbstständig mit einer Dolmetscherin des Vereins römisch 40 zur Arbeit anmelden. Das BFA wurde von der Kontrolle verständigt und wurde ein Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Somit war die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Aufgreifen erneut untergetaucht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin um Zwangsprostitution handeln würde bzw. darauf, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wäre. Dies wurde auch zu keiner Zeit behauptet.

1.3.7. Die Beschwerdeführerin hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Sie versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen.

1.3.8. Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

1.3.9. Die Beschwerdeführerin ist nicht bereit, freiwillig nach China zurückzukehren. In ihrer Einvernahme bei der Kontrolle am 15.02.2022 in Wien gab sie selbst an, nicht freiwillig nach China zurückzukehren, vielmehr gerne legal nach Wien ziehen zu wollen.

1.3.10. Die Beschwerdeführerin verhält sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Sie hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und ihre Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

1.4. Zur familiären und sozialen Komponente

1.4.1. Die Beschwerdefüherin hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Sie geht der Prostitution nach, verfügt jedoch nicht über eine Sozial- oder Krankenversicherung.

1.4.2. Sie geht keiner legalen Berufstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen.

1.4.3. Die Beschwerdeführerin hat ihren tatsächlichen Aufenthaltsort mehrfach vor dem Bundesamt verschleiert. Über eine Meldeadresse, an der sie sich tatsächlich aufhalten würde, verfügt sie nicht. Sie hielt sich vor ihrer Festnahme ohne aufrechte Meldung zum Zwecke einer illegalen Beschäftigung (Prostitution) in Wien auf, wiewohl eine Wohnsitzmeldung in XXXX bestand.1.4.3. Die Beschwerdeführerin hat ihren tatsächlichen Aufenthaltsort mehrfach vor dem Bundesamt verschleiert. Über eine Meldeadresse, an der sie sich tatsächlich aufhalten würde, verfügt sie nicht. Sie hielt sich vor ihrer Festnahme ohne aufrechte Meldung zum Zwecke einer illegalen Beschäftigung (Prostitution) in Wien auf, wiewohl eine Wohnsitzmeldung in römisch 40 bestand.

1.5. Zur Verhältnismäßigkeit

1.5.1. Die Beschwerdeführerin wird seit 15.02.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten.

1.5.2. Zwangsweise Abschiebungen nach China sind realistisch möglich. Die Zusage zu HRZ-Ausstellungen ist seitens der chinesischen Vertretungsbehörden gegeben. Die Anträge der Heimreisezertifikate werden grundsätzlich postalisch an das Konsulat übermittelt und in regelmäßigen Abständen urgiert. Es finden eingeschränkt Flüge statt, da diese teilweise auch überbucht sind. Die Beschwerdefüherin verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Im vorliegenden Fall wurde am 21.02.2022 seitens des Bundesamtes ein HRZ Antrag bei der chinesischen Botschaft eingebracht. Am 08.03.2022 ersuchte das das Bundesamt das PAZ RL, die Beschwerdeführerin am 15.03.2022 der chinesischen Delegation vorzuführen. Am 15.03.2022 ist die Beschwerdefüherin sodann durch ein Onlineinterview bei der chinesischen Konsularabteilung vorstellig geworden. Nach Beendigung des Gespräches wurden die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat.

1.5.3. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 6 Heimreisezertifikate ausgestellt, im Jahr 2022 noch keines. Im Jahr 2021 hat es 5 zwangsweise unbegleitete Abschiebungen nach China gegeben, freiwillig unterstütze 195. Im Jahr 2022 hat es bislang noch keine zwangsweisen Rückführungen gegeben. Derzeit ist es möglich China auf dem Luftweg zu erreichen, Abschiebungen nach China sind realistisch möglich.“

Rechtlich wurde der festgestellte Sachverhalt wie folgt beurteilt:

Das Bundesamt sei aufgrund der dargestellten Umstände betreffend Rückführungen und der Einleitung des Verfahrens bezüglich der Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen sei.

Die Beschwerdeführerin sei in Österreich mehrmals untergetaucht und sei auch bereits unmittelbar nach ihrer Einreise 2019 beinahe 2 Jahre lang bis zur Beantragung internationalen Schutzes im Jahr 2021 nicht für die Behörde greifbar gewesen. Sie wirke am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindere ihre Abschiebung, wodurch sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Die Beschwerdeführerin sei in Österreich mehrmals untergetaucht und sei auch bereits unmittelbar nach ihrer Einreise 2019 beinahe 2 Jahre lang bis zur Beantragung internationalen Schutzes im Jahr 2021 nicht für die Behörde greifbar gewesen. Sie wirke am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindere ihre Abschiebung, wodurch sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gegen die Beschwerdeführerin liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sie habe sich auch ihrem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, indem sie sich beinahe zwei Jahre vor ihrer Antragstellung im Verborgenen hielt. Damit sei insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gegen die Beschwerdeführerin liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sie habe sich auch ihrem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, indem sie sich beinahe zwei Jahre vor ihrer Antragstellung im Verborgenen hielt. Damit sei insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Familienmitglieder und keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie habe zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich über ca. € 150 verfügt, mittlerweile habe sie nur € 300. Darüber hinaus habe die BF auch angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, sondern sich vielmehr gerne legal in Wien aufhalten zu wollen. Neben der nahezu bestehenden Mittellosigkeit und den mangelnden familiären Bezügen, lasse somit insbesondere auch das bisher in Österreich gezeigte Verhalten, nämlich, dass sie mehrmals untergetaucht ist und trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung weiterhin illegal einer Beschäftigung nachgehen wollte, auf eine Fluchtgefahr schließen.

Auch was den Sicherungsbedarf betreffe, sei dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben sei.

Die Identität der BF werde derzeit in China überprüft. Die Überprüfungsdauer hänge davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat, doch sei mit ihrer tatsächlichen Identifizierung zu rechnen. China sei derzeit auf dem Luftweg erreichbar und sei die Abschiebung aus Österreich dorthin realistisch möglich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein werde. Das Bundesamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen sei.

Auch der Gesundheitszustand der BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

Es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Zum Zeitpunkt der Schubhaft sei die Beschwerdeführerin keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zudem sei die Beschwerdeführerin nahezu mittellos. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Das Bundesamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin am 03.05.2022 aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 03.05.2022 durchgeführten Erstbefragung gab sie an, sie halte ihre alten Fluchtgründe aufrecht. Sie wolle aus der Haft entlassen werden, sie müsse Geld verdienen, damit sie ihre Familie in China erhalten könne. Vor der Ausreise aus China sei sie von ihrem Ex-Freund bedroht worden, mit dem sie eine Beziehung vor ihre Eheschließung gehabt habe. Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin am 03.05.2022 aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 03.05.2022 durchgeführten Erstbefragung gab sie an, sie halte ihre alten Fluchtgründe aufrecht. Sie wolle aus der Haft entlassen werden, sie müsse Geld verdienen, damit sie ihre Familie in China erhalten könne. Vor der Ausreise aus China sei sie von ihrem Ex-Freund bedroht worden, mit dem sie eine Beziehung vor ihre Eheschließung gehabt habe.

Mit Aktenvermerkt des BFA vom 03.05.2022, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 03.05.2022, wurde festgehalten, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 03.05.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens nicht ausgereist sei, sie habe einen neuen Asylantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe zu nennen. Ihr Folgeantrag diene klar der Verzögerung der Abschiebung nach China.Mit Aktenvermerkt des BFA vom 03.05.2022, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 03.05.2022, wurde festgehalten, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 03.05.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens nicht ausgereist sei, sie habe einen neuen Asylantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe zu nennen. Ihr Folgeantrag diene klar der Verzögerung der Abschiebung nach China.

Am 23.05.2022 langte die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 23.03.2022 in rechtswidriger Weise erfolge und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Es wurde weiters der Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt, dies umfasse auch die Eingabegebührt, es werde daher beantragt, der belangten Behörde die Eingabegebühr aufzuerlegen. Begründend wurde nach der Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Gesprächen mit der XXXX ( XXXX ) über ihre erlittene sexuelle Ausbeutung in XXXX erzählt habe. Sie habe dort 24 Tagen in Bereitschaft ohne freien Tag arbeiten müssen, die sexuellen Leistungen habe sie ohne Präservative erbringen müssen. Das Geld sei ihr von der Betreiberin abgenommen worden. Nach der Einschätzung XXXX würden weiter Indikatoren vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei. Sie sei psychisch schwer belastet, brauche psychiatrische Behandlung und die längerfristige Betreuung einer spezialisierten Opferschutzeinrichtung. XXXX würde ihr eine sichere Schutzwohnung bieten.Am 23.05.2022 langte die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 23.03.2022 in rechtswidriger Weise erfolge und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Es wurde weiters der Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt, dies umfasse auch die Eingabegebührt, es werde daher beantragt, der belangten Behörde die Eingabegebühr aufzuerlegen. Begründend wurde nach der Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Gesprächen mit der römisch 40 ( römisch 40 ) über ihre erlittene sexuelle Ausbeutung in römisch 40 erzählt habe. Sie habe dort 24 Tagen in Bereitschaft ohne freien Tag arbeiten müssen, die sexuellen Leistungen habe sie ohne Präservative erbringen müssen. Das Geld sei ihr von der Betreiberin abgenommen worden. Nach der Einschätzung römisch 40 würden weiter Indikatoren vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei. Sie sei psychisch schwer belastet, brauche psychiatrische Behandlung und die längerfristige Betreuung einer spezialisierten Opferschutzeinrichtung. römisch 40 würde ihr eine sichere Schutzwohnung bieten.

Es sei keineswegs ungewöhnlich und entspreche der täglichen Erfahrung von XXXX als spezialisierter Opfer Einrichtung, dass Opfer von Menschenhandel sich einerseits selbst nicht als solche identifizieren und andererseits Opfer über einen längeren Zeitraum massive Ängste und Vorbehalte haben, über ihre Geschichte und vor allem darin involvierte Personen, sowie Details der geplanten und durchgeführten Ausbeutung zu sprechen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels habe eine Person, bei der es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handelt, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen, um sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler*innen zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Während dieser Erholungs-und Bedenkzeit haben die Vertragsstaaten diesen Personen den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gestatten und aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe nicht vollstreckt werden. Daher dürfen gegen die Beschwerdeführerin aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach fruchtlosem Gewährung einer ausreichend langen – mindestens 30-tägigen – Erholungs- und Bedenkzeit vollstreckt werden. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Ein fehlender Wohnsitz, behauptete Unzuverlässigkeit und die Annahme des Untertauchens auf freiem Fuße sowie die illegale Prostitution hätten nichts mit der Erfüllung der in Z. 1 des § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriteriums zu tun. Die Erfüllung des Tatbestandes der Z. 3 alleine genüge laut höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht zur Begründung der Schubhaft. Unmittelbar nach Entlassung aus der Schubhaft verfüge die Beschwerdeführerin über eine sichere Schutzwohnung, weshalb auch Z. 9 nicht mehr erfüllt sei. Zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde über den Stand des HRZ-Verfahrens beantragt. Unter einem wurde ein Schreiben von XXXX vorgelegt.Es sei keineswegs ungewöhnlich und entspreche der täglichen Erfahrung von römisch 40 als spezialisierter Opfer Einrichtung, dass Opfer von Menschenhandel sich einerseits selbst nicht als solche identifizieren und andererseits Opfer über einen längeren Zeitraum massive Ängste und Vorbehalte haben, über ihre Geschichte und vor allem darin involvierte Personen, sowie Details der geplanten und durchgeführten Ausbeutung zu sprechen. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels habe eine Person, bei der es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handelt, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen, um sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler*innen zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Während dieser Erholungs-und Bedenkzeit haben die Vertragsstaaten diesen Personen den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gestatten und aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe nicht vollstreckt werden. Daher dürfen gegen die Beschwerdeführerin aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach fruchtlosem Gewährung einer ausreichend langen – mindestens 30-tägigen – Erholungs- und Bedenkzeit vollstreckt werden. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Ein fehlender Wohnsitz, behauptete Unzuverlässigkeit und die Annahme des Untertauchens auf freiem Fuße sowie die illegale Prostitution hätten nichts mit der Erfüllung der in Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriteriums zu tun. Die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 3, alleine genüge laut höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht zur Begründung der Schubhaft. Unmittelbar nach Entlassung aus der Schubhaft verfüge die Beschwerdeführerin über eine sichere Schutzwohnung, weshalb auch Ziffer 9, nicht mehr erfüllt sei. Zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde über den Stand des HRZ-Verfahrens beantragt. Unter einem wurde ein Schreiben von römisch 40 vorgelegt.

Mit Beschwerdevorlage vom 24.05.2022 legte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang dar und beantragte die kostenpflichtige Zurück-bzw. Abweisung der Beschwerde und den Ausspruch über die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es wurde der Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes beantragt. Die belangte Behörde habe bis 24.05.2022 nichts von der Stellungnahme von XXXX gewusst. Es sei nunmehr über die Beschwerdeführerin das gelindere Mittel verhängt worden. Die Schubhaft wurde am 24.05.2022 und 12:00 Uhr aufgehoben und wurde die Beschwerdeführerin ihn eine sichere Wohnung gebracht. Mangels Kenntnis habe diese Maßnahmen noch nicht früher getroffen werden können, es seien bislang keine Hinweise auf Vorliegen einer Zwangsprostitution gegeben gewesen. Die belangte Behörde gehe nach wie vor davon aus, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sei, zumal es bereits eine Vorführung vor die chinesischen Behörden gegeben habe, die Beschwerdeführerin habe durch die Stellung eines Folgeantrages die Abschiebung verzögert bzw. erschwert. Sie habe keine neuen Fluchtgründe vorbringen können, weshalb die belangte Behörde von einer missbräuchlichen Folgeantragstellung ausgehe.Mit Beschwerdevorlage vom 24.05.2022 legte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang dar und beantragte die kostenpflichtige Zurück-bzw. Abweisung der Beschwerde und den Ausspruch über die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es wurde der Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes beantragt. Die belangte Behörde habe bis 24.05.2022 nichts von der Stellungnahme von römisch 40 gewusst. Es sei nunmehr über die Beschwerdeführerin das gelindere Mittel verhängt worden. Die Schubhaft wurde am 24.05.2022 und 12:00 Uhr aufgehoben und wurde die Beschwerdeführerin ihn eine sichere Wohnung gebracht. Mangels Kenntnis habe diese Maßnahmen noch nicht früher getroffen werden können, es seien bislang keine Hinweise auf Vorliegen einer Zwangsprostitution gegeben gewesen. Die belangte Behörde gehe nach wie vor davon aus, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sei, zumal es bereits eine Vorführung vor die chinesischen Behörden gegeben habe, die Beschwerdeführerin habe durch die Stellung eines Folgeantrages die Abschiebung verzögert bzw. erschwert. Sie habe keine neuen Fluchtgründe vorbringen können, weshalb die belangte Behörde von einer missbräuchlichen Folgeantragstellung ausgehe.

Die Beschwerdeführerin wurde am 24.05.2022 um 12.00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und einer Mitarbeiterin von XXXX übergeben.Die Beschwerdeführerin wurde am 24.05.2022 um 12.00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und einer Mitarbeiterin von römisch 40 übergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist chinesische Staatsangehörige. Sie ist weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Identität steht nicht fest, sie wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten.

Es lagen bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 24.05.2022 keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Es besteht gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie reiste (auch laut eigenen Angaben) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte erst am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX vollumfänglich abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Sie hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Es besteht gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie reiste (auch laut eigenen Angaben) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte erst am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 vollumfänglich abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid ist am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Sie hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin wurde ab 15.02.2022 bis 03.05.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Seit 03.05.2022 erfolgt die Anhaltung auf der Grundlage des Aktenvermerkes vom 03.05.2022 über die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG. Die Beschwerdeführerin wurde am 24.05.2022 aus der Schubhaft entlassen.Die Beschwerdeführerin wurde ab 15.02.2022 bis 03.05.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Seit 03.05.2022 erfolgt die Anhaltung auf der Grundlage des Aktenvermerkes vom 03.05.2022 über die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Die Beschwerdeführerin wurde am 24.05.2022 aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist am 25.03.2022 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist am 25.03.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über keine gültigen Reisedokumente. Ihren chinesischen Reisepass hat sie in Österreich verloren.

Sie wurde am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal „ XXXX “ in XXXX angetroffen. Im Zuge der Befragung der Inhaberin gab diese zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde. Sie wurde am 30.11.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal „ römisch 40 “ in römisch 40 angetroffen. Im Zuge der Befragung der Inhaberin gab diese zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde.

Die Beschwerdeführerin war in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet. Erst nach erfolgter fremdenpolizeilicher Überprüfung, konkret ab dem 03.11.2021, und somit nach ihrer Asylantragstellung, wies sie einen aufrechten Wohnsitz auf. Die Beschwerdeführerin hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein.

Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

Die Beschwerdeführerin war bislang nicht bereit, freiwillig nach China zurückzukehren. In ihrer Einvernahme bei der Kontrolle am 15.02.2022 in Wien gab sie selbst an, nicht freiwillig nach China zurückzukehren, vielmehr gerne legal nach Wien ziehen zu wollen.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Sie ging in Österreich der Prostitution nach, es liegen Anhaltspunkte vor, dass es sich um Zwangsprostitution gehandelt hat, die Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft in eine sichere Wohnung von XXXX verbracht.Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Sie ging in Österreich der Prostitution nach, es liegen Anhaltspunkte vor, dass es sich um Zwangsprostitution gehandelt hat, die Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft in eine sichere Wohnung von römisch 40 verbracht.

Zwangsweise Abschiebungen nach China sind realistisch möglich. Die Zusage zu HRZ-Ausstellungen ist seitens der chinesischen Vertretungsbehörden gegeben. Die Anträge der Heimreisezertifikate werden grundsätzlich postalisch an das Konsulat übermittelt und in regelmäßigen Abständen urgiert. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Im vorliegenden Fall wurde am 21.02.2022 seitens des Bundesamtes ein HRZ-Antrag bei der chinesischen Botschaft eingebracht. Am 15.03.2022 ist die Beschwerdeführerin sodann durch ein Onlineinterview bei der chinesischen Konsularabteilung vorstellig geworden. Nach Beendigung des Gespräches wurden die Angaben zur Überprüfung nach Peking weitergeleitet. Die Überprüfungsdauer hängt davon ab, ob die BF richtige Angaben gemacht hat.

Im Jahr 2021 wurden insgesamt sechs HRZ ausgestellt, im Jahr 2022 noch keines. Im Jahr 2021 hat es fünf zwangsweise unbegleitete Abschiebungen nach China gegeben, freiwillig unterstütze 195. Derzeit ist es möglich China auf dem Luftweg zu erreichen, Abschiebungen nach China sind realistisch möglich.

II.      Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W289 2252900-1, in den diesbezüglichen elektronischen Akt wurde Einsicht genommen.

Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

Im Verwaltungsakt, insbesondere nach Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal XXXX angetroffen wurde und im Zuge der Befragung angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde, wurde in der Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt und wurde dies auch in der Beschwerde vorgebracht, das gilt ebenso bezüglich der im Februar 2022 durchgeführten Kontrolle. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet, sondern vielmehr untergetaucht war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR und wurde in der Beschwerde dies bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem Lokal römisch 40 angetroffen wurde und im Zuge der Befragung angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Lockdowns dort als Prostituierte arbeiten werde, wurde in der Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt und wurde dies auch in der Beschwerde vorgebracht, das gilt ebenso bezüglich der im Februar 2022 durchgeführten Kontrolle. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 bis zu ihrem Aufgreifen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht gemeldet, sondern vielmehr untergetaucht war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR und wurde in der Beschwerde dies bestätigt.

Dass die Beschwerdeführerin bislang nicht bereit war, freiwillig nach China zurückzukehren, ergibt sich bereits aus ihren eigenen Angaben in der polizeilichen Befragung am 15.02.2022. bei der sie angab, dass sie nicht freiwillig nach China zurückkehren, sondern vielmehr legal nach Wien ziehen wolle. Dass sie in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, gab sie selbst im Rahmen ihrer bisherigen Einvernahmen an. Es finden sich keine Hinweise auf eine legale Beschäftigung der Beschwerdeführerin und wurde eine solche nicht einmal behauptet.

Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin und der Möglichkeiten für Rückführungen nach China ergeben sich aus der Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

III.    Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet:

„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern , a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Die Schubhaft wurde vom Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich möglich ist.

Bei mehrmaliger Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FrPolG 2005 (idF vor dem FNG 2014) kann nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des UVS nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Diese Rechtsprechung ist auf die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG 2014 und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu übertragen. Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 liegt (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Bei mehrmaliger Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FNG 2014) kann nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des UVS nach Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vergleiche VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Diese Rechtsprechung ist auf die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu übertragen. Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 liegt (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Mit dem am 22.03.2022 erlassenen Erkenntnis wurde die gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Die diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit wurde daher von der Beschwerdeführerin bereits konsumiert. Dementsprechend ist die neuerliche Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unzulässig zurückzuweisen.Mit dem am 22.03.2022 erlassenen Erkenntnis wurde die gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Die diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit wurde daher von der Beschwerdeführerin bereits konsumiert. Dementsprechend ist die neuerliche Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unzulässig zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das BFA ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Durch ihr Untertauchen unmittelbar nach ihrer unrechtmäßigen Einreise hat die Beschwerdeführerin am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und sich ihrer Abschiebung entzogen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.Durch ihr Untertauchen unmittelbar nach ihrer unrechtmäßigen Einreise hat die Beschwerdeführerin am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und sich ihrer Abschiebung entzogen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Soweit das BFA vom Vorliegen der Voraussetzungen der Z 3 ausgegangen ist, ist festzuhalten, dass die mit Bescheid vom XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen ist und sie am 15.02.2022 bei der Polizei bezüglich Anmeldung als Prostituierte vorstellig geworden ist. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sie hat auch –wie bereits ausgeführt – dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entzogen, indem sie sich beinahe zwei Jahre vor ihrer Antragstellung im Verborgenen hielt. Damit ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Soweit das BFA vom Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3, ausgegangen ist, ist festzuhalten, dass die mit Bescheid vom römisch 40 erlassenen Rückkehrentscheidung am 09.02.2022 in Rechtskraft erwachsen ist und sie am 15.02.2022 bei der Polizei bezüglich Anmeldung als Prostituierte vorstellig geworden ist. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sie hat auch –wie bereits ausgeführt – dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entzogen, indem sie sich beinahe zwei Jahre vor ihrer Antragstellung im Verborgenen hielt. Damit ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienmitglieder und verfügte sich auch über keinen im Bundesgebiet. Erst seit 24.05.2022 ist sie in einer Unterkunft des Vereins XXXX untergebracht. Sie verfügt über keine ausreichenden Barmittel und ist ohne Vermögen. Neben der nahezu bestehenden Mittellosigkeit und den mangelnden familiären Bezügen, lässt somit insbesondere auch das bisher in Österreich gezeigte Verhalten, nämlich, dass sie untergetaucht ist, auf eine Fluchtgefahr schließen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienmitglieder und verfügte sich auch über keinen im Bundesgebiet. Erst seit 24.05.2022 ist sie in einer Unterkunft des Vereins römisch 40 untergebracht. Sie verfügt über keine ausreichenden Barmittel und ist ohne Vermögen. Neben der nahezu bestehenden Mittellosigkeit und den mangelnden familiären Bezügen, lässt somit insbesondere auch das bisher in Österreich gezeigte Verhalten, nämlich, dass sie untergetaucht ist, auf eine Fluchtgefahr schließen.

Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt sind. Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, und 9 FPG erfüllt sind.

Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich tauchte sie mehr als zwei Jahr unter. Eine Verankerung der Beschwerdeführerin liegt weder in familiärer noch in sozialer noch in beruflicher Hinsicht vor.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Vor dem Hintergrund der dargestellten persönlichen und familiären Situation kommt den familiären und persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie die sie treffenden melderechtlichen Verpflichtungen nicht einhält, darüberhinaus hat sie sich mehr als zwei Jahr illegal im Bundesgebiet aufgehalten.

Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ließ die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin war nicht damit zu rechnen, dass sie diesem nachkommen werde.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin war nicht damit zu rechnen, dass sie diesem nachkommen werde.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 03.05.2022 war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 03.05.2022 war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zur Anhaltung in Schubhaft von 03.05.2022 bis 24.05.2022:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2022 einen Asylfolgeantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2022 einen Asylfolgeantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten, der der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten, der der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.

Vor diesem Hintergrund war auch die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit von drei Wochen, nämlich von 03.05.2022 bis 24.05.2022 als verhältnismäßig zu sehen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels kam auf Grund der oben ausgeführten Erwägungen weiterhin nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 03.05.2022 bis 24.05.2022 war daher gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 03.05.2022 bis 24.05.2022 war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung lautet:

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6.       Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7.       Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

In den jeweiligen gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde jeweils obsiegende Partei, weshalb ihr im jeweiligen Verfahren Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Der Beschwerdeführerin als jeweils unterlegene Parteien gebührt hingegen kein Kostenersatz.In den jeweiligen gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde jeweils obsiegende Partei, weshalb ihr im jeweiligen Verfahren Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Der Beschwerdeführerin als jeweils unterlegene Parteien gebührt hingegen kein Kostenersatz.

Gegenständlich wurde nicht ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung Eingabegebühr gestellt – ein solcher würde in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage finden -, sondern wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Eingabegebühr aufzuerlegen. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung die Eingabegebühr nicht vom Aufwandersatz erfasst ist und ein solcher, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführerin grundsätzlich im Gegenstand als unterlegener Partei nicht zusteht. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Gegenständlich wurde nicht ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung Eingabegebühr gestellt – ein solcher würde in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage finden -, sondern wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Eingabegebühr aufzuerlegen. Dazu ist auszuführen, dass gemäß Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung die Eingabegebühr nicht vom Aufwandersatz erfasst ist und ein solcher, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführerin grundsätzlich im Gegenstand als unterlegener Partei nicht zusteht. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr aufrechterhalten.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Eingabengebühr Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W285.2252900.2.00

Im RIS seit

14.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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