TE Bvwg Beschluss 2022/7/19 W132 2254458-1

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Veröffentlicht am 19.07.2022
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Entscheidungsdatum

19.07.2022

Norm

BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch



W132 2254458-1/4E
, , W132 2254458-1/4E,

BESCHLUSS
BESCHLUSS,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.




, , ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 21.02.2005 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2.         Mit Bescheid vom 24.10.2006 hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.05.2006 auf Vornahme der Zusatzeintragung „…ist schwer hörbehindert“ in den Behindertenpass abgewiesen. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 50 vH und der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses ergaben sich keine Veränderungen.
römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 21.02.2005 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen., 2. Mit Bescheid vom 24.10.2006 hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.05.2006 auf Vornahme der Zusatzeintragung „…ist schwer hörbehindert“ in den Behindertenpass abgewiesen. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 50 vH und der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses ergaben sich keine Veränderungen.

Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 14.07.2006 sowie die ergänzende Stellungnahme Dris. XXXX vom 17.08.2006 zugrunde gelegt in welchen zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Dris. römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 14.07.2006 sowie die ergänzende Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 17.08.2006 zugrunde gelegt in welchen zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:

„Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Lumbalgie

Oberer Rahmensatz, da im MRT Prolaps L4/5

533

20 %

02

Degenerative Wirbelsäulenerkrankung

Unterer Rahmensatz, da geringgradige lumbale Bewegungseinschränkung

190

20 %

03

Atopische Dermatitis

Ein Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Gesicht, am Dekolleté und an den Oberarmen mehrere Ekzeme unterschiedlicher Ausprägung.

699

40 %

04

Schwerhörigkeit beidseits

Oberer Rahmensatz, da Tinnitus

643
Tab K2/Z2
643, Tab K2/Z2

20 %

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

50 %

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt fünfzig vom Hundert (50 v.H.). Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 3 wird durch die übrigen Gesundheitsschädigungen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigungen noch um eine Stufe erhöht.

Gegenüber dem Vorgutachten aus 2004 ist bezüglich des Gesamt GdB keine Verschlechterung verifizierbar. Von otolaryngologischer Seite wurde eine Hörstörung mit 20% eingeschätzt und in die Liste der relevanten Gesundheitsschädigungen aufgenommen.

Eine schwere Hörbehinderung liegt nicht vor.

Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Depressio

583

0 %

02

Hypothyreose

Unterer Rahmensatz, da durch Medikamente gut einstellbar.

380

10 %

03

Gastritis

Unterer Rahmensatz, da keine medikamentöse Einstellung bei gutem Ernährungszustand.

347

0%

04

Geringgradiges Carpaltunnelsyndrom links (Gegenarm)

Unterer Rahmensatz, da sensible Ausfälle 1. und 2. Finger links.

475

0%

05

Migräne

561

10 %“

         3.       Die Beschwerdeführerin hat am 12.03.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
3.1.         Im von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.07.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3. Die Beschwerdeführerin hat am 12.03.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt., 3.1. Im von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.07.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Diabetes mellitus 2, insulinpflichtig

Unterer Rahmensatz, da unter spezifischem Therapieregime ohne Hinweis auf instabilen Verlauf, bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.

09.02.02

30 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenerkrankung

Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungen und endlagige funktionelle Einschränkung ohne relevante Wurzelreizzeichen. Lumbalgien sind in dieser Position miterfasst.

02.01.01

20 vH

03

Schwerhörigkeit beidseits

Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2, oberer Rahmensatz, da Tinnitus.

12.02.01

20 vH

04

Hypertonie

Fixer Rahmensatz.

05.01.01

10 vH

05

Hypothyreose

Unterer Rahmensatz, da substituiert.

09.01.01

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2, 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 4, 5 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hyperlipidämie, Gastritis erreicht unter wirksamer Dauermedikation sowie bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand keinen GdB. Entfernte Dickdarmpolypen erreichen keinen GdB, da ohne Hinweis auf Malignität.

Stellungnahme zu den gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstmalige Heranziehung der „Arbeitsunterlage für ärztl. SV“. Migräne, Depressio, CTS links: durch aktuelle aussagekräftige Befundberichte nicht mehr ausreichend belegt. Leiden 3 des Vorgutachtens ist vollständig remittiert und erreicht keinen Grad der Behinderung mehr. Leiden 1 des Vorgutachtens entfällt, da ohne relevante Wurzelreizzeichen. Subjektive Lumbalgien sind in Leiden 2 des aktuellen GA miterfasst. Insgesamt Absenkung des Gesamt-GdB um zwei Stufen.“
3.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.09.2021 unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Ihre Krankheiten seien gleichgeblieben, nur die Dermatitis habe sie nicht mehr. Der Arzt habe ihr nicht gesagt, dass sie Befunde brauche. Entgegen den Angaben des Arztes sei sie nicht in einem sehr guten Ernährungszustand. Sie sei Diabetikerin und habe den Hbs Wert auf 9,2. Der Arzt kenne sie nicht und könne nicht behaupten, dass sie keine Depressionen habe. Sie habe starke Depressionen und könne nachts nicht schlafen. Auch sei ihre Schwerhörigkeit nicht besser geworden. Sie habe auf einem Ohr 30% und auf einem Ohr 40% Hörschädigung und sie habe einen Tinnitus. Auch sei ihr Kreuz nicht in Ordnung.
3.3.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , ein auf der Aktenlage basierendes mit 11.10.2021 datiertes Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Erstmalige Heranziehung der „Arbeitsunterlage für ärztl. SV“. Migräne, Depressio, CTS links: durch aktuelle aussagekräftige Befundberichte nicht mehr ausreichend belegt. Leiden 3 des Vorgutachtens ist vollständig remittiert und erreicht keinen Grad der Behinderung mehr. Leiden 1 des Vorgutachtens entfällt, da ohne relevante Wurzelreizzeichen. Subjektive Lumbalgien sind in Leiden 2 des aktuellen GA miterfasst. Insgesamt Absenkung des Gesamt-GdB um zwei Stufen.“, 3.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.09.2021 unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Ihre Krankheiten seien gleichgeblieben, nur die Dermatitis habe sie nicht mehr. Der Arzt habe ihr nicht gesagt, dass sie Befunde brauche. Entgegen den Angaben des Arztes sei sie nicht in einem sehr guten Ernährungszustand. Sie sei Diabetikerin und habe den Hbs Wert auf 9,2. Der Arzt kenne sie nicht und könne nicht behaupten, dass sie keine Depressionen habe. Sie habe starke Depressionen und könne nachts nicht schlafen. Auch sei ihre Schwerhörigkeit nicht besser geworden. Sie habe auf einem Ohr 30% und auf einem Ohr 40% Hörschädigung und sie habe einen Tinnitus. Auch sei ihr Kreuz nicht in Ordnung., 3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , ein auf der Aktenlage basierendes mit 11.10.2021 datiertes Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

„Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Diabetes mellitus 2, insulinpflichtig

Unterer Rahmensatz, da unter spezifischem Therapieregime ohne Hinweis auf instabilen Verlauf, bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.

09.02.02

30 vH

02

Rezidivierende depressive Störung bei leichter Intelligenzminderung und emotional instabiler Persönlichkeitsstörung.

Wahl dieser (gZ) Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter spezifischem Therapieregime weitgehend kompensierbar, keine stationären Aufenthalte an einer fachspezifischen Abteilung dokumentiert.

03.06.01

30 vH

03

Degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Bandscheibenschädigung

Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungen und Myogelosen, sowie endlagige Funktionseinschränkung ohne Hinweis auf relevantes motorisches Defizit.

02.01.01

20 vH

04

Schwerhörigkeit beidseits

Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2, oberer Rahmensatz, da Tinnitus.

12.02.01

20 vH

05

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungsmaskentherapie versorgt.

06.11.02

20 vH

06

Hypertonie

Fixer Rahmensatz.

05.01.01

10 vH

07

Hypothyreose

Unterer Rahmensatz, da substituiert.

09.01.01

10 vH

08

Rhinitis vasomotorica, Pharyngitis chronica sicca

Fixer Rahmensatz

gZ 12.04.06

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da zusatzrelevantes Leiden. Leiden 3 - 5 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 6 – 8 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Reizhusten bei Laryngitis, Tendintis calc. rechts: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend. Hyperlipidämie erreicht unter wirksamer Dauermedikation keinen GdB. Gastritis erreicht bei sehr gutem Ernährungszustand sowie unter wirksamer Dauermedikation keinen GdB. Entfernte Dickdarmpolypen: kein GdB, da ohne Hinweis auf Malignität.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Gutachten vom 19.07.2021 erfolgt aufgrund nun nachgereichter Befunde die Neuaufnahme von Leien 2, 5 und 8.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Insgesamt Anhebung im Gesamt-GdB um 1 Stufe.

Zu den Einwendungen: Im Rahmen der Begutachtung wurde neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle zu diesem Zeitpunkt medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Aufgrund nun erfolgter Befundnachreichung werden diese entsprechend gewürdigt bzw. in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Ein aktueller, aussagekräftiger HNO-fachärztlicher Befund liegt nicht vor.“
3.4.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
3.5.         Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41, §43 und § 45 BBG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorlägen und wurde die Einziehung des Behindertenpasses ausgesprochen. Begründen wurde ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH ergeben habe.
4.         Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung zumindest 50 bis 70 vH betragen müsse.
4.1.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2022 eingelangten – Schreiben vom 28.04.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
Zu den Einwendungen: Im Rahmen der Begutachtung wurde neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle zu diesem Zeitpunkt medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Aufgrund nun erfolgter Befundnachreichung werden diese entsprechend gewürdigt bzw. in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Ein aktueller, aussagekräftiger HNO-fachärztlicher Befund liegt nicht vor.“, 3.4. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. , 3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 41,, §43 und Paragraph 45, BBG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorlägen und wurde die Einziehung des Behindertenpasses ausgesprochen. Begründen wurde ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH ergeben habe., 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung zumindest 50 bis 70 vH betragen müsse., 4.1. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2022 eingelangten – Schreiben vom 28.04.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise)

Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche Erkrankungen des internistischen und neurologischen Formenkreises dokumentieren.

Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten basierend auf persönlicher Untersuchung eingeholt und diesen Sachverständigenbeweis auf Grund der, im Rahmen des erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und der damit vorgelegten medizinischen Beweismittel - durch welche wieder internistische und neurologische Gesundheitsschädigungen diagnostiziert werden - um ein auf der Aktenlage basierendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen, erweitert.

Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass zusätzlich die Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie (Neurologie) erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den nunmehr führenden Leiden „Diabetes“ und „Depressive Störung“ um internistische und psychiatrisch/neurologische Leiden handelt.

Insbesondere wird auch im vorgelegten Befund des Sozialpsychologischen Ambulatoriums vom 06.09.2021 ein jahrelanger (seit 2012) Krankheitsverlauf des psychischen Leidens beschrieben.

Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die in den Vorgutachten der Beurteilung unterzogene Lumbalgie keine Berücksichtigung mehr findet, da im Befund des Zentrums für Orthopädie vom 13.09.2021 dargestellt wird, dass ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom vorliegt, schmerzhafter Muskelhartspann und Myogelosen paravertebral vorliegen, sowie eine Tendinitis calcarea rechts und ein Zustand bei Diskusprotrusion L3/4/5 bestehen.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel werden zwar unter auszugsweiser Zitierung der Inhalte angeführt, die Sachverständigen haben sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist den Gutachten nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, auf persönlicher Untersuchung basierende Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie/Psychiatrie einzuholen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie/Psychiatrie basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG zweckmäßig.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Schlagworte

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W132.2254458.1.00

Im RIS seit

29.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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