TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/19 I404 2251135-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2022
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Entscheidungsdatum

19.07.2022

Norm

BSVG §38 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BSVG § 38 heute
  2. BSVG § 38 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2022
  3. BSVG § 38 gültig von 01.08.2010 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. BSVG § 38 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. BSVG § 38 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. BSVG § 38 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. BSVG § 38 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  8. BSVG § 38 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2251135-1/10E
, I404 2251135-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Egon LECHNER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Tirol, vom 02.08.2021, Zl. XXXX , betreffend die Haftung als Betriebsnachfolger für Beiträge in Gesamthöhe von € 9.353,07 gemäß § 1409 Abs. 1 und 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Egon LECHNER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Tirol, vom 02.08.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Haftung als Betriebsnachfolger für Beiträge in Gesamthöhe von € 9.353,07 gemäß Paragraph 1409, Absatz eins und 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid vom 02.08.2021 ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid vom 02.08.2021 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 02.08.2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), aus, dass Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als Betriebsnachfolger für Beiträge, Beitragszuschläge, Nebengebühren und Kostenanteile in der Gesamthöhe von € 9.353,07, die seine Vorgängerin XXXX (in der Folge: Ewa J.) für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2018 zu bezahlen habe, auf der Rechtsgrundlage des § 1409 Abs. 1 und 3 ABGB hafte. 1. Mit Bescheid vom 02.08.2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), aus, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) als Betriebsnachfolger für Beiträge, Beitragszuschläge, Nebengebühren und Kostenanteile in der Gesamthöhe von € 9.353,07, die seine Vorgängerin römisch 40 (in der Folge: Ewa J.) für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2018 zu bezahlen habe, auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 1409, Absatz eins und 3 ABGB hafte.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Frau Ewa J. als damalige Eigentümerin eines näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betriebes im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie von 01.03.2017 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.12.2018 schulde Frau Ewa J. der belangten Behörde Beiträge zur Pflichtversicherung samt Beitragszuschlägen und Nebengebühren von insgesamt € 9.353,07. Die Einbringung sei bei Frau Ewa J. trotz mehrfacher Vorschreibungen und Mahnungen nicht möglich gewesen. Mit Kaufvertrag vom 18.06.2018 habe Frau Ewa J. ihren gesamten Betrieb an den Beschwerdeführer verkauft. Die tatsächliche Übergabe sei am 10.01.2019 erfolgt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe ihn und Frau Ewa J. sowohl beim Verkauf des genannten Betriebes als auch in einem Verfahren vor dem Landesgericht XXXX rechtsfreundlich vertreten. Im Zuge dieser beiden Vorgänge habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich mehrfach bei der belangten Behörde über den jeweils offen aushaftenden Schuldenbetrag von Frau Ewa J. erkundigt. Der Beschwerdeführer habe deshalb auch bereits bei der Unterfertigung des Kaufvertrages bzw. jedenfalls vor der Übergabe von den Beitragsschulden seiner Betriebsvorgängerin gewusst bzw. wissen müssen und hafte daher als Betriebsnachfolger für die aushaftenden Beiträge. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Frau Ewa J. als damalige Eigentümerin eines näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betriebes im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie von 01.03.2017 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.12.2018 schulde Frau Ewa J. der belangten Behörde Beiträge zur Pflichtversicherung samt Beitragszuschlägen und Nebengebühren von insgesamt € 9.353,07. Die Einbringung sei bei Frau Ewa J. trotz mehrfacher Vorschreibungen und Mahnungen nicht möglich gewesen. Mit Kaufvertrag vom 18.06.2018 habe Frau Ewa J. ihren gesamten Betrieb an den Beschwerdeführer verkauft. Die tatsächliche Übergabe sei am 10.01.2019 erfolgt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe ihn und Frau Ewa J. sowohl beim Verkauf des genannten Betriebes als auch in einem Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 rechtsfreundlich vertreten. Im Zuge dieser beiden Vorgänge habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich mehrfach bei der belangten Behörde über den jeweils offen aushaftenden Schuldenbetrag von Frau Ewa J. erkundigt. Der Beschwerdeführer habe deshalb auch bereits bei der Unterfertigung des Kaufvertrages bzw. jedenfalls vor der Übergabe von den Beitragsschulden seiner Betriebsvorgängerin gewusst bzw. wissen müssen und hafte daher als Betriebsnachfolger für die aushaftenden Beiträge.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zwar die bezughabende Liegenschaft von Frau Ewa J. gekauft habe, sonst jedoch nichts. Insbesondere sei der Betrieb nicht weitergeführt worden, sondern habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Rinderzucht auf der Liegenschaft einzurichten und wären von Frau Ewa J. Erdbeeren, Heidelbeeren und Himbeeren angebaut worden. Der Betrieb von Frau Ewa J. sei zudem bereits mit dem Jahr 2017 eingestellt worden. Da außerdem ein Dritter die Liegenschaft titellos genutzt habe, habe der Beschwerdeführer erst mit Exekution des erwirkten Räumungstitels im Herbst 2019 Zugriff auf die Liegenschaft erhalten. Davon abgesehen wäre der Beschwerdeführer selbst bei Annahme einer Unternehmensveräußerung frei von seiner Haftung nach § 1409 ABGB, da er für die Liegenschaft den höchst zulässigen Preis gemäß § 7 Abs. 1 lit. c TirGVG bezahlt habe. Dieser Verkaufspreis sei zur Gänze zur Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten verwendet worden und habe der Beschwerdeführer damit bereits so viel an Schulden berichtigt, als der Wert des übernommenen Vermögens betrage, wodurch die Haftung gemäß § 1409 Abs. 1 letzter Satz ABGB ausgeschlossen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zwar die bezughabende Liegenschaft von Frau Ewa J. gekauft habe, sonst jedoch nichts. Insbesondere sei der Betrieb nicht weitergeführt worden, sondern habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Rinderzucht auf der Liegenschaft einzurichten und wären von Frau Ewa J. Erdbeeren, Heidelbeeren und Himbeeren angebaut worden. Der Betrieb von Frau Ewa J. sei zudem bereits mit dem Jahr 2017 eingestellt worden. Da außerdem ein Dritter die Liegenschaft titellos genutzt habe, habe der Beschwerdeführer erst mit Exekution des erwirkten Räumungstitels im Herbst 2019 Zugriff auf die Liegenschaft erhalten. Davon abgesehen wäre der Beschwerdeführer selbst bei Annahme einer Unternehmensveräußerung frei von seiner Haftung nach Paragraph 1409, ABGB, da er für die Liegenschaft den höchst zulässigen Preis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, TirGVG bezahlt habe. Dieser Verkaufspreis sei zur Gänze zur Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten verwendet worden und habe der Beschwerdeführer damit bereits so viel an Schulden berichtigt, als der Wert des übernommenen Vermögens betrage, wodurch die Haftung gemäß Paragraph 1409, Absatz eins, letzter Satz ABGB ausgeschlossen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.       Mit Schreiben vom 27.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen ergänzend aus, dass der Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer sehr wohl auch den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Vorgängerin erfasse. Dass der gesamte Verkaufserlös zur Abdeckung von Verbindlichkeiten herangezogen wäre, sei in der Beschwerde erstmals vorgebacht und durch keine Unterlagen untermauert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.08.2021 hat die belangte Behörde das Bestehen einer Haftung (ausschließlich) gemäß § 1409 ABGB ausgesprochen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.08.2021 hat die belangte Behörde das Bestehen einer Haftung (ausschließlich) gemäß Paragraph 1409, ABGB ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 02.08.2021 liegt im Verwaltungsakt ein und geht daraus die rechtliche Grundlage, welche von der belangten Behörde zur Anwendung gebracht wurde, zweifelsfrei hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des AGBG lautet wie folgt:

§ 1409. (1) Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.Paragraph 1409, (1) Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.

Die maßgebliche Bestimmung der Jurisdiktionsnorm (JN) lautet wie folgt:

Ordentliche Gerichte.

§. 1. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.Paragraph eins, Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.

Die maßgebliche Bestimmung des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) lautet wie folgt:

Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 38. …Paragraph 38, …

(2) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.…(2) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 25, des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.…

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:  

3.2.2.1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nicht danach zu beurteilen, welche Ansprüche der Kläger aus dem dargestellten Sachverhalt ableiten könnte, sondern nur danach, welchen Rechtsgrund er tatsächlich in Anspruch genommen hat (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 1 JN, Stand 1.9.2018, rdb.at, E9 unter Verweis auf 11. 1. 1922 ZBl 1922/279; 17. 5. 1922 ZBl 1922/280; 4 Ob 587/95 EFSlg 79.072 = ÖA 1996, 134; RIS-Justiz RS0045539).3.2.2.1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nicht danach zu beurteilen, welche Ansprüche der Kläger aus dem dargestellten Sachverhalt ableiten könnte, sondern nur danach, welchen Rechtsgrund er tatsächlich in Anspruch genommen hat (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Paragraph eins, JN, Stand 1.9.2018, rdb.at, E9 unter Verweis auf 11. 1. 1922 ZBl 1922/279; 17. 5. 1922 ZBl 1922/280; 4 Ob 587/95 EFSlg 79.072 = ÖA 1996, 134; RIS-Justiz RS0045539).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur auf den Rechtsgrund des § 1409 ABGB Bezug genommen, sodass die Zulässigkeit des gewählten verwaltungsgbehördlichen Rechtswegs ausschließlich im Hinblick auf diese Bestimmung zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur auf den Rechtsgrund des Paragraph 1409, ABGB Bezug genommen, sodass die Zulässigkeit des gewählten verwaltungsgbehördlichen Rechtswegs ausschließlich im Hinblick auf diese Bestimmung zu beurteilen ist.

3.2.2.2. Nach der Judikatur des OGH, hängt die Frage, ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg zulässig ist, davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und die Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht durch ein Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen wurde (vgl. OGH E 22. März 1984, 7 Ob 518/84 (= SZ 57/59); OGH B 7. März 2013, 1 Ob 243/12k). Nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen nach der Judikatur des OGH somit grundsätzlich Angelegenheiten, die ausdrücklich der Entscheidungskompetenz von Verwaltungsbehörden übertragen wurden (vgl. OGH B 18. Juni 2015, 1 Ob 101/15g). 3.2.2.2. Nach der Judikatur des OGH, hängt die Frage, ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg zulässig ist, davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und die Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht durch ein Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen wurde vergleiche OGH E 22. März 1984, 7 Ob 518/84 (= SZ 57/59); OGH B 7. März 2013, 1 Ob 243/12k). Nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen nach der Judikatur des OGH somit grundsätzlich Angelegenheiten, die ausdrücklich der Entscheidungskompetenz von Verwaltungsbehörden übertragen wurden vergleiche OGH B 18. Juni 2015, 1 Ob 101/15g).

Eine solche Bestimmung liegt gegenständlich mit dem § 1409 ABGB nicht vor. Eine solche Bestimmung liegt gegenständlich mit dem Paragraph 1409, ABGB nicht vor.

3.2.2.3. Dem Sozialversicherungsträger steht gegen den Bürgen des Beitragsschuldners der Rechtsweg offen. Ebenso gegen den Übernehmer des Unternehmens des Versicherten (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 1 JN, Stand 1.9.2018, rdb.at, E213 f unter Verweis auf 2 Ob 217/65 JBl 1966, 214 = RZ 1966, 103 = SZ 38/182; RIS-Justiz RS0033215; 6 Ob 543/86 EvBl 1987/203 = RdW 1987, 297 = SZ 59/163).3.2.2.3. Dem Sozialversicherungsträger steht gegen den Bürgen des Beitragsschuldners der Rechtsweg offen. Ebenso gegen den Übernehmer des Unternehmens des Versicherten (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Paragraph eins, JN, Stand 1.9.2018, rdb.at, E213 f unter Verweis auf 2 Ob 217/65 JBl 1966, 214 = RZ 1966, 103 = SZ 38/182; RIS-Justiz RS0033215; 6 Ob 543/86 EvBl 1987/203 = RdW 1987, 297 = SZ 59/163).

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde mit ihrem Begehren - im Umfang des § 1409 ABGB - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Insoweit die belangte Behörde beabsichtigt, die Haftung des Beschwerdeführers für Beitragsschuldigkeiten seiner Betriebsvorgängerin bescheidmäßig festzustellen, käme dafür allenfalls die Anwendung der Bestimmung des § 38 Abs. 2 BSVG in Betracht, wonach bei der Übereignung eines Betriebes der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet haftet. Wie umseits festgestellt, hat die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung jedoch ausschließlich auf § 1409 ABGB gestützt und bietet diese gesetzliche Bestimmung keine Grundlage, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung aufgrund privatrechtlicher Ansprüche treffen könnte, weshalb nur die Behebung des bekämpften Bescheides in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde mit ihrem Begehren - im Umfang des Paragraph 1409, ABGB - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Insoweit die belangte Behörde beabsichtigt, die Haftung des Beschwerdeführers für Beitragsschuldigkeiten seiner Betriebsvorgängerin bescheidmäßig festzustellen, käme dafür allenfalls die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, BSVG in Betracht, wonach bei der Übereignung eines Betriebes der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet haftet. Wie umseits festgestellt, hat die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung jedoch ausschließlich auf Paragraph 1409, ABGB gestützt und bietet diese gesetzliche Bestimmung keine Grundlage, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung aufgrund privatrechtlicher Ansprüche treffen könnte, weshalb nur die Behebung des bekämpften Bescheides in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.2.3. Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da bereits anhand des Akteninhaltes feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsschuld gesetzliche Grundlage Rechtslage zivilrechtliche Ansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2251135.1.00

Im RIS seit

22.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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