Norm
ABGB §1409 EaRechtssatz
Für die Forderung der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt auf Leistung von Beitragsrückständen gegenüber einem Betriebsübernehmer gemäß § 1409 ABGB ist der Rechtsweg zulässig, weil eine Verwaltungssache des Versicherungsträgers nur insoweit vorliegt, als im LZVG selbst Beitragspflicht normiert ist.Für die Forderung der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt auf Leistung von Beitragsrückständen gegenüber einem Betriebsübernehmer gemäß Paragraph 1409, ABGB ist der Rechtsweg zulässig, weil eine Verwaltungssache des Versicherungsträgers nur insoweit vorliegt, als im LZVG selbst Beitragspflicht normiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033215Dokumentnummer
JJR_19651105_OGH0002_0020OB00217_6500000_001