RS OGH 2024/1/16 6Ob140/73; 5Ob538/85; 1Ob44/92; 1Ob143/97d; 7Ob35/03b; 7Ob110/08i; 4Ob8/09v; 4Ob73/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1973
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (§ 3 des stmk JagdG). Gemäß § 30 Abs 1 stmk JagdG ist auch eine freihändige Verpachtung zulässig. Damit kann auch die privatrechtliche Natur des auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates über die Ausübung der Jagd abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht zweifelhaft sein (§ 1 JN). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist.Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (Paragraph 3, des stmk JagdG). Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, stmk JagdG ist auch eine freihändige Verpachtung zulässig. Damit kann auch die privatrechtliche Natur des auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates über die Ausübung der Jagd abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht zweifelhaft sein (Paragraph eins, JN). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/73
    Entscheidungstext OGH 25.10.1973 6 Ob 140/73
    Veröff: MietSlg 25501
  • RS0045539">5 Ob 538/85
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 538/85
    Auch; Beisatz: Wildschaden - Ersatzansprüche sind privatrechtlicher Natur. (T1)
  • RS0045539">1 Ob 44/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.01.1993 1 Ob 44/92
    nur: Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. (T2)
    Veröff: SZ 66/12 = EvBl 1993/194 S 812
  • RS0045539">1 Ob 143/97d
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 143/97d
    nur T2
  • RS0045539">7 Ob 35/03b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 35/03b
    Vgl; nur: Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden. Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist. (T3)
  • RS0045539">7 Ob 110/08i
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 110/08i
    Vgl; Beisatz: Sowohl bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch für die Beantwortung der Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist. (T4)
    Veröff: SZ 2008/163
  • RS0045539">4 Ob 8/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 8/09v
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • RS0045539">4 Ob 73/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 73/09b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 VerG 2002. (T5)
  • RS0045539">7 Ob 119/09i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 119/09i
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/131
  • RS0045539">4 Ob 102/10v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 102/10v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG. (T6)
    Veröff: SZ 2010/83
  • RS0045539">3 Ob 23/11w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 23/11w
    Auch; nur T2
  • RS0045539">8 ObA 84/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 84/11b
    nur T2
  • RS0045539">8 Ob 58/11d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 58/11d
    Auch
  • RS0045539">5 Ob 127/12f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 127/12f
    Auch; nur T2
  • RS0045539">1 Ob 243/12k
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 243/12k
    Vgl
  • RS0045539">1 Ob 221/14b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 221/14b
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Tir FischereiG 2002. (T7)
    Veröff: SZ 2015/15
  • RS0045539">1 Ob 257/15y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 257/15y
    nur ähnlich T2; Beisatz: Hier: Der Kläger leitet die behauptete Unterlassungsverpflichtung aus einem Eingriff in das ihm behördlich bewilligte Wasserbenutzungsrecht ab. (T8)
  • RS0045539">3 Ob 199/21t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 199/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T9)
  • RS0045539">7 Ob 93/22k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 93/22k
    Vgl; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses, das auf der Entscheidung einer ausländischen Verwaltungsbehörde beruht. (T10)
  • RS0045539">10 ObS 5/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 5/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten