TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/26 W229 2231858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2022
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Entscheidungsdatum

26.07.2022

Norm

ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §5 Abs2
ASVG §7 Z3 lita
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 7 heute
  2. ASVG § 7 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  5. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  7. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  9. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  10. ASVG § 7 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  11. ASVG § 7 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  13. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  14. ASVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  15. ASVG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  16. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  17. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  18. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  19. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  20. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  21. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  22. ASVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  23. ASVG § 7 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004
  24. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  25. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  26. ASVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  27. ASVG § 7 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  28. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  29. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2000
  30. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  31. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  32. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  33. ASVG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  34. ASVG § 7 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  35. ASVG § 7 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W229 2231858-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 12.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 12.11.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 12.11.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX , VSNR XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte), in der Zeit vom 01.10.2018 bis 28.12.2018 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 12.11.2019 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte), in der Zeit vom 01.10.2018 bis 28.12.2018 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mitbeteiligte als Tanzlehrerin für Kinder für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Sie habe diese in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und somit in Bindung an den Arbeitsort ausgeführt. Die Mitbeteiligte sei auch an die Arbeitszeit gebunden gewesen, da die Termine im Kursplan eingetragen worden seien und von ihr nicht verschoben werden haben können. Die Mitbeteiligte habe einzelne Arbeiten nicht jederzeit sanktionslos ablehnen oder sich jederzeit nach Gutdünken von beliebigen Dritten vertreten lassen können und sei daher persönliche Arbeitspflicht gegeben. Die Bezahlung sei unabhängig von der Anzahl der Kursteilnehmer erfolgt, was gegen das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos der Mitbeteiligten spreche.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass gegenständlich ein Werkvertrag vorliege, da ein zeitlich begrenzter Kurs abzuhalten gewesen sei. In der zeitlichen Abhaltung der Kurse sei der Mitbeteiligten das wesentliche Mitspracherecht zugekommen. Sie habe sich jederzeit vertreten lassen können. Die Mitbeteiligte habe daneben noch weitere Engagements gehabt und sei wirtschaftlich nicht vom Kurs bei der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Die Betriebsmittel der Beschwerdeführerin haben in einer Gesamtschau in den Hintergrund zu treten, die wichtigste Leistung sei das Anbieten der Tanzkurse gewesen, für welche die Mitbeteiligte selbst das pädagogische Wissen beigesteuert und dessen Erfolg sie selbst zu verantworten gehabt habe.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10.06.2020 vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung, die Mitbeteiligte und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass der angefochtene Bescheid an absoluter Nichtigkeit leide, da sich dem Bescheid kein konkreter Adressat entnehmen lasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX GmbH, betreibt ein Fitnesscenter, in welchem neben der Nutzung von Fitnessgeräten auch zahlreiche Gruppentrainings angeboten werden.1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 GmbH, betreibt ein Fitnesscenter, in welchem neben der Nutzung von Fitnessgeräten auch zahlreiche Gruppentrainings angeboten werden.

1.2. Die Mitbeteiligte, geboren am XXXX , verfügt über ein staatliches Tanzdiplom. Sie ist als seit dem Jahr 2000 Trainerin für Kindertanz, Ballett und Musical tätig. Sie hat keine Gewerbeberechtigung. 1.2. Die Mitbeteiligte, geboren am römisch 40 , verfügt über ein staatliches Tanzdiplom. Sie ist als seit dem Jahr 2000 Trainerin für Kindertanz, Ballett und Musical tätig. Sie hat keine Gewerbeberechtigung.

Die Mitbeteiligte war in der Vergangenheit bereits als Angestellte bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Sie wurde von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin kontaktiert, ob sie Tanzstunden für Kinder unterrichten wolle. Ab 01.10.2018 unterrichtete die Mitbeteiligte Tanzstunden für Kinder im Fitnessstudio der Beschwerdeführerin. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wurde vereinbart, dass der Kurs zunächst für zehn Wochen angeboten und danach entschieden werde, ob der Kurs verlängert werden solle. Mit 28.12.2018 wurde das Kursangebot des Tanzkurses für Kinder eingestellt.

Als Kurszeiten wurden zwei Stunden am Sonntagnachmittag, 15:00 bis 16:00 Uhr und 16:00 bis 17:00 Uhr, festgelegt. Kindern ist der Zutritt ins Fitnessstudio nur mittwochs und sonntags jeweils am Nachmittag erlaubt. Es wurde vereinbart, dass die Mitbeteiligte jeweils eine Viertelstunde ab Kursbeginn warten solle, ob Teilnehmende kommen. Wenn keine Kinder kamen, konnte die Mitbeteiligte gehen. Ab einem Teilnehmer konnte sie den Kurs abhalten. Der Kurs kam nicht an jedem Termin zustande. Die Mitbeteiligte hielt die Stunden in einem Saal im ersten Stock des Studios ab.

1.3. Die Mitbeteiligte verfügte über eine personalisierte Zutrittskarte, über welche auch ihre Anwesenheit im System erfasst wurde.

Die Mitbeteiligte gestaltete die jeweiligen Unterrichtsstunden selbst und war an keine Vorgaben der Beschwerdeführerin gebunden. Der Saal, in dem sie den Unterricht abhielt, war verglast und daher von außen einsichtig. Die Beschwerdeführerin führte eine Statistik darüber, wie viele Kinder an den Kursen teilnehmen und musste die Mitbeteiligte nach den gehaltenen Stunden jeweils eine Liste mit der jeweiligen Teilnehmeranzahl abgeben.

Die Mitbeteiligte erhielt von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Einschulung, in welcher ihr der Saal für die Kurse gezeigt und das Inventar, das Ein- und Auschecken sowie die Vorgangsweise bezüglich Zustandekommen der Kurse erklärt wurde.

Die Mitbeteiligte musste die im Studio geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften einhalten.

1.4. Die Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für andere Firmen tätig. Sie bietet ihre Tätigkeit über eine Website an.

1.5. Die Mitbeteiligte hielt die Tanzkurse in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ab. Sie verwendete außerdem Matten der Beschwerdeführerin.

Die Mitbeteiligte verwendete ihre eigene Musik, sie steckte ihr Handy an die Anlage im Saal an. Teilweise verwendete sie auch CDs. Manchmal nahm sie Kostüme, Tücher oder Bälle mit. Sie trug ihre eigene Trainingskleidung und gab es diesbezüglich keine Vorschriften.

Über ein eigenes Büro verfügt die Mitbeteiligte nicht.

1.6. Die Mitbeteiligte hielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Stunden, wenn sie zustande kamen, immer selbst ab. Ohne einen besonderen Grund, etwa Krankheit, hätte sie sich nicht vertreten lassen. Die Mitbeteiligte hat eine geeignete Person, die sie vertreten könnte. Über die Konditionen einer Vertretung wurde vorab jedoch nicht konkret gesprochen.

Ein Ablehnungsrecht bezüglich des Kurses wurde nicht vereinbart.

1.7. Die Mitbeteiligte erhielt pro gehaltener Stunde € 60,00. Das Honorar war von der Anzahl der Teilnehmenden unabhängig. Wenn die Stunde nicht zustande kam, erhielt sie € 30,00. Sie legte Honorarnoten an die Beschwerdeführerin.

Für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 28.10.2018 erhielt die Mitbeteiligte € 180,00, für den Zeitraum von 29.10.2018 bis 02.12.2018 erhielt sie € 360,00 und für den restlichen Dezember 2018 erhielt sie € 180,00.

Die Mitbeteiligte reiste mit dem eigenen PKW zu den Kursen an, die Parkgebühren bestritt sie selbst.

1.8. Mit Bescheid der WGKK vom 12.11.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX VSNR XXXX , wohnhaft XXXX , in der Zeit vom 01.10.2018 bis 28.12.2018 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte, der Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVH iVm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.1.8. Mit Bescheid der WGKK vom 12.11.2019 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 VSNR römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , in der Zeit vom 01.10.2018 bis 28.12.2018 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH, römisch 40 , vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte, der Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVH in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege.

In der Zustellverfügung waren die Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und das Finanzamt Wien XXXX angeführt.In der Zustellverfügung waren die Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und das Finanzamt Wien römisch 40 angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zum Studio der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Verfahrensakt der WGKK.

2.2. Das Geburtsdatum der Mitbeteiligten ergibt sich u.a. aus dem Fragebogen zu Feststellung der Pflichtversicherung der SVA vom 04.12.2018 sowie aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Ausbildung sowie fehlenden Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Niederschrift der WGKK vom 17.06.2019 (vgl. Niederschrift WGKK S. 7).2.2. Das Geburtsdatum der Mitbeteiligten ergibt sich u.a. aus dem Fragebogen zu Feststellung der Pflichtversicherung der SVA vom 04.12.2018 sowie aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Ausbildung sowie fehlenden Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Niederschrift der WGKK vom 17.06.2019 vergleiche Niederschrift WGKK S. 7).

Die Feststellungen zum Zustandekommen der gegenständlichen Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten sowie der Vereinbarungen hinsichtlich der Dauer des Kurses sowie der Entscheidung über eine mögliche Verlängerung beruhen auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift WGKK S. 2) und bestätigten sich diese Angaben im Wesentlichen auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Kurs mit 28.12.2018 endete, ist unstrittig.Die Feststellungen zum Zustandekommen der gegenständlichen Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten sowie der Vereinbarungen hinsichtlich der Dauer des Kurses sowie der Entscheidung über eine mögliche Verlängerung beruhen auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde vergleiche Niederschrift WGKK S. 2) und bestätigten sich diese Angaben im Wesentlichen auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Kurs mit 28.12.2018 endete, ist unstrittig.

Die Feststellungen zu den Kurszeiten sowie den Rahmenbedingungen dafür ergeben sich aus dem gemeinsamen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 6). Dass die Mitbeteiligte den Kurs ab einem Teilnehmer halten konnte sowie dass sie ab Kursbeginn eine Viertelstunde zuwarten sollte, ergibt sich aus ihren Angaben in der Niederschrift der WGKK (vgl. Niederschrift WGKK S. 2). Dass der Kurs nicht bei jedem Termin zustande kam, ergibt sich insgesamt aus dem Verfahrensakt (z.B. Niederschrift VH S. 7: „RV: […] XXXX ist ein spezieller Fall, weil sie nur kurz dieses eine Projekt begleitet hat und dieses Kursangebot auf Grund zu wenig Kinder schlussendlich auch storniert wurde.“).Die Feststellungen zu den Kurszeiten sowie den Rahmenbedingungen dafür ergeben sich aus dem gemeinsamen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift VH S. 6). Dass die Mitbeteiligte den Kurs ab einem Teilnehmer halten konnte sowie dass sie ab Kursbeginn eine Viertelstunde zuwarten sollte, ergibt sich aus ihren Angaben in der Niederschrift der WGKK vergleiche Niederschrift WGKK S. 2). Dass der Kurs nicht bei jedem Termin zustande kam, ergibt sich insgesamt aus dem Verfahrensakt (z.B. Niederschrift VH S. 7: „RV: […] römisch 40 ist ein spezieller Fall, weil sie nur kurz dieses eine Projekt begleitet hat und dieses Kursangebot auf Grund zu wenig Kinder schlussendlich auch storniert wurde.“).

Den Ort des Kurses bringt die Mitbeteiligte gleichbleibend vor (vgl. Niederschrift WGKK S. 3, Niederschrift VH S. 7). Dass der Saal verglast war, ergibt sich aus der Niederschrift der WGKK (S. 6.).Den Ort des Kurses bringt die Mitbeteiligte gleichbleibend vor vergleiche Niederschrift WGKK S. 3, Niederschrift VH S. 7). Dass der Saal verglast war, ergibt sich aus der Niederschrift der WGKK (S. 6.).

2.3. Die Feststellungen zur Zutrittskarte und dem Zeiterfassungssystem ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 9).2.3. Die Feststellungen zur Zutrittskarte und dem Zeiterfassungssystem ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift VH S. 9).

Die Feststellungen zur freien Gestaltung des Unterrichtes ergeben sich aus den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift WGKK S. 5). Die Feststellungen zur freien Gestaltung des Unterrichtes ergeben sich aus den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde vergleiche Niederschrift WGKK S. 5).

Die Feststellungen über die Statistik ergeben sich aus den Ausführungen der Mitbeteiligten sowie der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift VH S. 5).Die Feststellungen über die Statistik ergeben sich aus den Ausführungen der Mitbeteiligten sowie der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift VH S. 5).

Dass die Mitbeteiligte zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Einschulung erhielt, führt sie vor der belangten Behörde aus (vgl. Niederschrift WGKK S. 2). Die Feststellungen zu den einzuhaltenden Ordnungsvorschriften ergeben sich ebenso aus den Erläuterungen in der Niederschrift der WGKK (S. 5).Dass die Mitbeteiligte zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Einschulung erhielt, führt sie vor der belangten Behörde aus vergleiche Niederschrift WGKK S. 2). Die Feststellungen zu den einzuhaltenden Ordnungsvorschriften ergeben sich ebenso aus den Erläuterungen in der Niederschrift der WGKK (S. 5).

2.4. Die Feststellungen der Tätigkeit der Mitbeteiligten für andere Firmen sowie zu ihrer Website ergeben sich aus der Niederschrift der belangten Behörde (vgl. Niederschrift WGKK S. 6).2.4. Die Feststellungen der Tätigkeit der Mitbeteiligten für andere Firmen sowie zu ihrer Website ergeben sich aus der Niederschrift der belangten Behörde vergleiche Niederschrift WGKK S. 6).

2.5. Die Feststellungen zu den verwendeten Betriebsmitteln sowie von wem sie bereitgestellt wurden, beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (vgl. Niederschrift WGKK S. 4 und Niederschrift VH S. 8; siehe auch Niederschrift WGKK S. 7: „Ich habe keinen Betriebsort, ich fahre ja in die Studios meiner Auftraggeber. Ich brauche kein Büro.“).2.5. Die Feststellungen zu den verwendeten Betriebsmitteln sowie von wem sie bereitgestellt wurden, beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vergleiche Niederschrift WGKK S. 4 und Niederschrift VH S. 8; siehe auch Niederschrift WGKK S. 7: „Ich habe keinen Betriebsort, ich fahre ja in die Studios meiner Auftraggeber. Ich brauche kein Büro.“).

2.6. Dass die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Kurse selbst abgehalten hat und diese auch selbst halten und sich nur im Krankheitsfalle vertreten lassen wollte, wurde von ihr im Verfahren angegeben und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Niederschrift VH S. 4 f.). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die vorläufige Laufzeit des Tanzkurses lediglich zehn Wochen betrug und die Weiterführung im Wesentlichen vom Erfolg des Kurses abhängig war, auch nachvollziehbar. Dass die Mitbeteiligte eine Person hat, die sie grundsätzlich vertreten könnte, führt sie in der Beschwerdeverhandlung genauer aus. 2.6. Dass die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Kurse selbst abgehalten hat und diese auch selbst halten und sich nur im Krankheitsfalle vertreten lassen wollte, wurde von ihr im Verfahren angegeben und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten vergleiche Niederschrift VH S. 4 f.). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die vorläufige Laufzeit des Tanzkurses lediglich zehn Wochen betrug und die Weiterführung im Wesentlichen vom Erfolg des Kurses abhängig war, auch nachvollziehbar. Dass die Mitbeteiligte eine Person hat, die sie grundsätzlich vertreten könnte, führt sie in der Beschwerdeverhandlung genauer aus.

Die Feststellung, dass über die konkreten Konditionen einer Vertretung nicht gesprochen worden ist, beruht auf folgenden Überlegungen: So machte die Mitbeteiligte hinsichtlich der Bezahlung der Vertretung widersprüchliche Angaben. In der niederschriftlichen Befragung am 17.06.2019 gab sie an, sie nehme an, der Aushilfslehrer hätte im Vertretungsfall eine Honorarnote an die Beschwerdeführerin gestellt (vgl. Niederschrift WGKK S. 5), während sie in der Beschwerdeverhandlung angab, es sei vereinbart worden, dass die Mitbeteiligte trotzdem eine Honorarnote an die Beschwerdeführerin stelle und das Geld an die Vertreterin weitergebe (vgl. Niederschrift VH S. 5). Vor dem Hintergrund der Angaben in der Niederschrift am 17.06.2019 erscheint es nicht wahrscheinlich, dass sie dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wie in der mündlichen Verhandlung angegeben gehandhabt hätte, zumal die Niederschrift der WGKK zeitlich lediglich ein halbes Jahr nach Ende der gegenständlichen Tätigkeit lag. Die Erinnerung an eine Vereinbarung zwischen Mitbeteiligter und Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt somit noch präsenter als bei Durchführung der mündlichen Verhandlung. Auch bringt die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde vor, es sei über die Möglichkeit der Vertretung nicht gesprochen worden, sondern habe sich dies aus der schriftlichen Vereinbarung ergeben (vgl. nochmals Niederschrift WGKK S. 5).Die Feststellung, dass über die konkreten Konditionen einer Vertretung nicht gesprochen worden ist, beruht auf folgenden Überlegungen: So machte die Mitbeteiligte hinsichtlich der Bezahlung der Vertretung widersprüchliche Angaben. In der niederschriftlichen Befragung am 17.06.2019 gab sie an, sie nehme an, der Aushilfslehrer hätte im Vertretungsfall eine Honorarnote an die Beschwerdeführerin gestellt vergleiche Niederschrift WGKK S. 5), während sie in der Beschwerdeverhandlung angab, es sei vereinbart worden, dass die Mitbeteiligte trotzdem eine Honorarnote an die Beschwerdeführerin stelle und das Geld an die Vertreterin weitergebe vergleiche Niederschrift VH S. 5). Vor dem Hintergrund der Angaben in der Niederschrift am 17.06.2019 erscheint es nicht wahrscheinlich, dass sie dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wie in der mündlichen Verhandlung angegeben gehandhabt hätte, zumal die Niederschrift der WGKK zeitlich lediglich ein halbes Jahr nach Ende der gegenständlichen Tätigkeit lag. Die Erinnerung an eine Vereinbarung zwischen Mitbeteiligter und Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt somit noch präsenter als bei Durchführung der mündlichen Verhandlung. Auch bringt die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde vor, es sei über die Möglichkeit der Vertretung nicht gesprochen worden, sondern habe sich dies aus der schriftlichen Vereinbarung ergeben vergleiche nochmals Niederschrift WGKK S. 5).

Hinsichtlich eines sanktionslosen Ablehnungsrecht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einräumt, dass sich die Frage eines Ablehnungsrechts nicht stelle, da es bei der einen Beauftragung geblieben sei (vgl. Niederschrift VH S. 6).Hinsichtlich eines sanktionslosen Ablehnungsrecht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einräumt, dass sich die Frage eines Ablehnungsrechts nicht stelle, da es bei der einen Beauftragung geblieben sei vergleiche Niederschrift VH S. 6).

2.7. Die Feststellungen zur Entlohnung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Protokoll der Niederschrift vom 17.06.2019 (vgl. Niederschrift WGKK S. 2). Die Honorarnoten vom 28.10.2018, 02.12.2018 und 28.12.2018 liegen überdies im Akt ein.2.7. Die Feststellungen zur Entlohnung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Protokoll der Niederschrift vom 17.06.2019 vergleiche Niederschrift WGKK S. 2). Die Honorarnoten vom 28.10.2018, 02.12.2018 und 28.12.2018 liegen überdies im Akt ein.

2.8. Der gegenständliche Bescheid vom 12.11.2019 liegt im Akt ein, die Zustellverfügung ergibt sich aus der Seite 11 des Bescheids.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zur Frage der Bescheidadressatin:

Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmungen der §§ 58 und 59 AVG nicht ausdrücklich die Pflicht normieren, im Bescheid den Adressaten zu nennen; dennoch müsse der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat sei, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (vgl. VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758).Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmungen der Paragraphen 58 und 59 AVG nicht ausdrücklich die Pflicht normieren, im Bescheid den Adressaten zu nennen; dennoch müsse der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat sei, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung vergleiche VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758).

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47).An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 47).

Gegenständlich handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren, weshalb der Bescheid an alle Parteien zu richten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 6). Sowohl aus dem Spruch als auch auf dem Bescheid allgemein geht eindeutig hervor, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der angeführten Teilversicherungspflicht unterliege. Die Bescheidadressatinnen sind somit ausdrücklich genannt und der gegenständliche Bescheid auch rechtsgültig.Gegenständlich handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren, weshalb der Bescheid an alle Parteien zu richten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 6). Sowohl aus dem Spruch als auch auf dem Bescheid allgemein geht eindeutig hervor, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der angeführten Teilversicherungspflicht unterliege. Die Bescheidadressatinnen sind somit ausdrücklich genannt und der gegenständliche Bescheid auch rechtsgültig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4. Gegenständlich ist strittig, ob die Mitbeteiligte – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob sie als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob sie (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war.3.4. Gegenständlich ist strittig, ob die Mitbeteiligte – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob sie als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) bzw. ob sie (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war.

3.4.1. Dienstvertrag oder Werkvertrag

Entgegen dem Beschwerdevorbringen basierte die Tätigkeit nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung. Vorliegend wurde eine Vereinbarung zur Abhaltung eines Kindertanzkurses abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im Sinne eines Werkes nicht ersichtlich ist. Zwar wurde der Kurs zunächst mit einer Laufzeit von zehn Wochen vereinbart, jedoch mit der Option auf Verlängerung bei einer entsprechenden Teilnehmerzahl, sodass kein fixer Endtermin festgelegt wurde. Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen basierte die Tätigkeit nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung. Vorliegend wurde eine Vereinbarung zur Abhaltung eines Kindertanzkurses abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im Sinne eines Werkes nicht ersichtlich ist. Zwar wurde der Kurs zunächst mit einer Laufzeit von zehn Wochen vereinbart, jedoch mit der Option auf Verlängerung bei einer entsprechenden Teilnehmerzahl, sodass kein fixer Endtermin festgelegt wurde. Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).

3.4.2. Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG3.4.2. Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.4.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und die auch als „Vertretungsfälle“ bezeichnet werden könnten, haben mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der tatsächliche Gebrauch solcher „Vertretungsbefugnisse“ wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).3.4.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt vergleiche VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und die auch als „Vertretungsfälle“ bezeichnet werden könnten, haben mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der tatsächliche Gebrauch solcher „Vertretungsbefugnisse“ wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).

Gegenständlich wird zwar vorgebracht, dass sich die Mitbeteiligte nach der Vereinbarung bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen können. Die Mitbeteiligte hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einem solchen Vertretungsrecht keinen Gebrauch gemacht bzw. die vielmehr die Kursstunden selbst gehalten und wurde das vorgebrachte Vertretungsrecht somit tatsächlich nicht gelebt. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass die Mitbeteiligte die Stunden selbst halten wollte und die zunächst vereinbarte Laufzeit des Kurses nur zehn Wochen betrug, davon auszugehen, dass nicht ernsthaft mit einem Vertretungsfall gerechnet wurde. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Mitbeteiligten, wonach über die Vertretungsmöglichkeit nicht konkret gesprochen worden sei. So kann auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Mitbeteiligten bezüglich Bezahlung der Vertretung darauf geschlossen werden, dass eine Vertretungsbefugnis nicht eingehend besprochen wurde, da dafür kein Bedarf gesehen wurde. Auch das Bestehen eines sanktionslosen Ablehnungsrechts ist gegenständlich nicht hervorgekommen.

Insgesamt bestand somit eine persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten in Bezug auf das Unterrichten des Kindertanzkurses.

3.4.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. erneut VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).3.4.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche erneut VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).

3.4.2.2.1. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an (1) Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden (2) Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (3) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN.; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN.). Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 4 ASVG, Rz 126).3.4.2.2.1. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an (1) Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden (2) Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (3) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN.; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN.). Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt vergleiche VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 4, ASVG, Rz 126).

3.4.2.2.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit, nämlich das Abhalten eines Tanzkurses für Kinder, in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin abhielt. Überdies verwendete sie die Matten sowie die Musikanlage der Beschwerdeführerin. Den von der Mitbeteiligten bereitgestellten Betriebsmitteln, so etwa CDs, Bälle oder Tücher, welche ohnehin von geringem wirtschaftlichen Wert sind, kommt im Hinblick auf die essenzielle Bedeutung der Räumlichkeiten für die Abhaltung des Kurses nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. 24.01.2006, 2004/08/0101 bezüglich einer Aerobic-Trainerin, die eigene Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie ein Abspielgerät einsetzte).3.4.2.2.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit, nämlich das Abhalten eines Tanzkurses für Kinder, in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin abhielt. Überdies verwendete sie die Matten sowie die Musikanlage der Beschwerdeführerin. Den von der Mitbeteiligten bereitgestellten Betriebsmitteln, so etwa CDs, Bälle oder Tücher, welche ohnehin von geringem wirtschaftlichen Wert sind, kommt im Hinblick auf die essenzielle Bedeutung der Räumlichkeiten für die Abhaltung des Kurses nur untergeordnete Bedeutung zu vergleiche 24.01.2006, 2004/08/0101 bezüglich einer Aerobic-Trainerin, die eigene Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie ein Abspielgerät einsetzte).

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher die Nutzung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für sich allein noch keine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit darstellt (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224). In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher die Nutzung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für sich allein noch keine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit darstellt vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).

Die Mitbeteiligte unterlag überdies keinem Konkurrenzverbot und war auch für andere Auftraggeber tätig.

Die Mitbeteiligte musste die Kurse zu den von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Zeiten abhalten, es sei denn, eine Stunde kam nicht zustande. Dies konnte sie jedoch erst nach Zuwarten, ob Kinder teilnehmen feststellen. Auch war die Mitbeteiligte von vornherein in der Wahl der Kurszeiten dahingehend beschränkt, dass Kinderkurse grundsätzlich nur an zwei Nachmittagen pro Woche möglich waren und ihr im Vorgespräch zunächst nur die Abhaltung an den Sonntagen angeboten worden ist. Eine Mitsprachemöglichkeit bei der Wahl der Kurszeiten kann darin nicht gesehen werden. Dass die Mitbeteiligte über eine personalisierte Zutrittskarte verfügte, spricht – auch angesichts der Kürze der Tätigkeit – ebenso für eine Einbindung in den Betrieb. Zwar unterlag die Mitbeteiligte keinen fachlichen Weisungen hinsichtlich der Kursinhalte, jedoch gab die Beschwerdeführerin der Mitbeteiligten im vorliegenden Fall vor, wie lange sie nach Kursbeginn abwarten sollte, ob Teilnehmer kamen sowie ab wie vielen der Kurs von ihr zu halten war. Zudem wurde die Mitbeteiligte angehalten, eine Teilnehmerliste zu führen. Schließlich war aufgrund der Vereinbarung, den Kurs nach den ursprünglichen zehn Wochen nur bei entsprechender Teilnehmerzahl fortzuführen, ein Kontrollsystem ohnehin erforderlich, um eine Entscheidung treffen zu können. Insofern unterlag die Mitbeteiligte den Weisungen bzw. der Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin.

Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht auch, dass die Mitbeteiligte zwar auf Basis von Honorarnoten entlohnt wurde, die Höhe des Stundensatzes jedoch unabhängig von der konkreten Teilnehmerzahl war und sie auch dann ein Entgelt erhielt, wenn Stunden nicht zustande kamen.

Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist aufgrund der gebotenen Gesamtabwägung trotz der kurzen Tätigkeit sowie des Nichtbestehens eines Konkurrenzverbotes aufgrund des Bestehens der persönlichen Arbeitspflicht, dem Unterliegen der Weisungs- und Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin, welche insbesondere in der Erfüllung der Pflicht zur Führung einer Teilnehmerliste, der Vorgabe hinsichtlich des Zuwartens auf Teilnehmer sowie der Einbindung in den Betrieb – so verfügte die Mitbeteiligte trotz der kurzen Tätigkeit über eine Zutrittsberechtigungskarte – sowie der Nutzung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und der fehlenden Mitsprachemöglichkeit bei der Wahl der Kurszeiten von einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen. Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist aufgrund der gebotenen Gesamtabwägung trotz der kurzen Tätigkeit sowie des Nichtbestehens eines Konkurrenzverbotes aufgrund des Bestehens der persönlichen Arbeitspflicht, dem Unterliegen der Weisungs- und Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin, welche insbesondere in der Erfüllung der Pflicht zur Führung einer Teilnehmerliste, der Vorgabe hinsichtlich des Zuwartens auf Teilnehmer sowie der Einbindung in den Betrieb – so verfügte die Mitbeteiligte trotz der kurzen Tätigkeit über eine Zutrittsberechtigungskarte – sowie der Nutzung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und der fehlenden Mitsprachemöglichkeit bei der Wahl der Kurszeiten von einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.

3.4.2.3. Schließlich ist das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu prüfen.3.4.2.3. Schließlich ist das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu prüfen.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Mitbeteiligte nicht vom Verdienst bei der Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei und das Ausmaß ihrer Tätigkeit alleine bereits gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit spreche, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden dürfe und für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zuletzt VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173 mwN.).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Mitbeteiligte nicht vom Verdienst bei der Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei und das Ausmaß ihrer Tätigkeit alleine bereits gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit spreche, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden dürfe und für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht zu bleiben haben vergleiche zuletzt VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173 mwN.).

Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 19.03.1984, 81/08/0061).Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche VwGH 19.03.1984, 81/08/0061).

3.4.2.3. Vorliegend ist somit ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben und die Mitbeteiligte war als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.3.4.2.3. Vorliegend ist somit ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben und die Mitbeteiligte war als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.

3.4.3. Zur Versicherungspflicht:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer – unbeschadet einer etwaigen Teilversicherung – von der Vollversicherung nach § 4 leg.cit. ausgenommen, wenn das ihnen gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 leg.cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer – unbeschadet einer etwaigen Teilversicherung – von der Vollversicherung nach Paragraph 4, leg.cit. ausgenommen, wenn das ihnen gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2018 € 438,05. Das festgestellte monatliche Entgelt der Mitbeteiligten lag unstrittig unter diesem Betrag.Die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2018 € 438,05. Das festgestellte monatliche Entgelt der Mitbeteiligten lag unstrittig unter diesem Betrag.

Die belangte Behörde hat daher für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 28.12.2018 zu Recht hinsichtlich der Tätigkeit der Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin eine Teilversicherung in der Unfallversicherung angenommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.4. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.4. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG.

Schlagworte

Arbeitsort Arbeitszeit Dienstleistungen Geringfügigkeitsgrenze Kontrolle persönliche Abhängigkeit persönliche Arbeitsleistung Teilversicherung Weisung wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2231858.1.00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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