Entscheidungsdatum
26.07.2022Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
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W145 2252682-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 27.10.2021, Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2022, GZ XXXX , wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 27.10.2021, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2022, GZ römisch 40 , wegen Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2022 wird wegen Unzuständigkeit behoben. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2022 wird wegen Unzuständigkeit behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.10.2019, GZ XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der XXXX . Ges.m.b.H. (im Folgenden: Primärschuldnerin), der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2009 und Jänner 2021 von EUR 234.555,68 zzgl. Verzugszinsen ab 27.10.2021 in Höhe von 1,38% aus EUR 157.663,58 schulde. 1. Mit Bescheid vom 27.10.2019, GZ römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der römisch 40 . Ges.m.b.H. (im Folgenden: Primärschuldnerin), der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2009 und Jänner 2021 von EUR 234.555,68 zzgl. Verzugszinsen ab 27.10.2021 in Höhe von 1,38% aus EUR 157.663,58 schulde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen November 2009 und Jänner 2012 EUR 234.416,67 und weiter Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben und die Firma sei laut Vollzugsbericht vom 4.2.2021 zu XXXX des BG XXXX seit 2014 stillgelegt. Die Uneinbringlichkeit stehe somit fest. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hafte der Geschäftsführer persönlich für die zu entrichteten Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten. Aus dem Prüfprotokoll der Beitragsprüfung ergebe sich, dass u.a. die Dienstnehmer als freie bzw. geringfügige Dienstnehmer und nicht als § 4 Abs. 2 ASVG Dienstnehmer angemeldet gewesen seien. Weiters sei Kilometergeld ausgezahlt worden und dieses nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt berücksichtigt worden. Mit Bescheid der WGKK vom 22.04.2013 sei die Beitragspflicht der Primärschuldnerin für die Nachverrechnung aufgrund der Beitragspflicht ausgesprochen worden und diese auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2019 bestätigt worden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, um darzulegen weshalb ihm die Erfüllung der abgaberechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme erfolgte nicht, weshalb der Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen November 2009 und Jänner 2012 EUR 234.416,67 und weiter Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben und die Firma sei laut Vollzugsbericht vom 4.2.2021 zu römisch 40 des BG römisch 40 seit 2014 stillgelegt. Die Uneinbringlichkeit stehe somit fest. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hafte der Geschäftsführer persönlich für die zu entrichteten Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten. Aus dem Prüfprotokoll der Beitragsprüfung ergebe sich, dass u.a. die Dienstnehmer als freie bzw. geringfügige Dienstnehmer und nicht als Paragraph 4, Absatz 2, ASVG Dienstnehmer angemeldet gewesen seien. Weiters sei Kilometergeld ausgezahlt worden und dieses nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt berücksichtigt worden. Mit Bescheid der WGKK vom 22.04.2013 sei die Beitragspflicht der Primärschuldnerin für die Nachverrechnung aufgrund der Beitragspflicht ausgesprochen worden und diese auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2019 bestätigt worden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, um darzulegen weshalb ihm die Erfüllung der abgaberechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme erfolgte nicht, weshalb der Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen gewesen sei.
2. Mit Schriftsatz vom 26.11.2011 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum für die Personalverrechnung und die damit einhergehende Abfuhr allfälliger Sozialversicherungsbeiträge weder verantwortlich noch zuständig gewesen sei. Er sei lediglich als Koch beschäftigt gewesen und habe keine Personalagenden innegehabt. Dem Beschwerdeführer sei weiters weder bekannt gewesen, dass die Primärschuldnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge nicht abführe noch, dass Mitarbeiter nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angemeldet gewesen seien.
Die Beitragsschulden würden schon mehr als 10 Jahre zurückliegen, weshalb bereits Verjährung eingetreten sei.
3. Mit Bescheid vom 31.01.2022 wurde von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, in welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führte zur Verjährung aus, dass eine solche nicht vorliege, da durch das Beitragsprüfungsverfahren und das anschließende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, eine verjährungsunterbrechende Maßnahme darstelle. Eine Einhebungsverjährung liege auch nicht vor, da nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsschuld durch das Bundesverwaltungsgericht, der Geschäftsführer mit mehreren Schreiben zur Zahlung aufgefordert worden sei.
4. Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 stellte die rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verfahrensakt am 07.03.2022 (eingelangt am 09.03.2022) zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 26.11.2022 Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2021 (zugestellt am 29.10.2021). Die Beschwerdevorentscheidung ist mit 31.01.2022 datiert (Rückschein der Zustellung 0(X unleserlich).02.2022).1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 26.11.2022 Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2021 (zugestellt am 29.10.2021). Die Beschwerdevorentscheidung ist mit 31.01.2022 datiert (Rückschein der Zustellung 0(römisch zehn unleserlich).02.2022).
2. Mit Bescheid vom 27.10.2019, GZ XXXX , hat die belangte Behörde festgestellt, dass XXXX als Beschwerdeführer und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX Ges.m.b.H. gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2009 und Jänner 2021 von EUR 234.555,68 zzgl. Verzugszinsen ab 27.10.2021 in Höhe von 1,38% aus EUR 157.663,58 schuldet. 2. Mit Bescheid vom 27.10.2019, GZ römisch 40 , hat die belangte Behörde festgestellt, dass römisch 40 als Beschwerdeführer und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 Ges.m.b.H. gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2009 und Jänner 2021 von EUR 234.555,68 zzgl. Verzugszinsen ab 27.10.2021 in Höhe von 1,38% aus EUR 157.663,58 schuldet.
3. Primärschuldnerin war die XXXX Ges.m.b.H., FN XXXX die ihren Sitz in XXXX hat. 3. Primärschuldnerin war die römisch 40 Ges.m.b.H., FN römisch 40 die ihren Sitz in römisch 40 hat.
4. Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2006 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie deren Gesellschafter.
5. Aufgrund einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2005 bis 2008 ist der gegenständliche Beitragsrückstand entstanden. Die Sozialversicherungsbeiträge für November 2009 und Jänner 2012 wurden von der Primärschuldnerin nicht ordnungsgemäß abgeführt. Die GPLA Nachverrechnung 11/2009 ist mit Wertstellung 15.01.2010 auf das Beitragskonto verbucht worden. Für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeträge – Nachverrechnung aufgrund von Meldeverstößen - ist der vertretungsbefugte Geschäftsführer verantwortlich. Den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht erbracht. 5. Aufgrund einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2005 bis 2008 ist der gegenständliche Beitragsrückstand entstanden. Die Sozialversicherungsbeiträge für November 2009 und Jänner 2012 wurden von der Primärschuldnerin nicht ordnungsgemäß abgeführt. Die GPLA Nachverrechnung 11 aus 2009, ist mit Wertstellung 15.01.2010 auf das Beitragskonto verbucht worden. Für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeträge – Nachverrechnung aufgrund von Meldeverstößen - ist der vertretungsbefugte Geschäftsführer verantwortlich. Den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht erbracht.
6. Der Steuerberater der Primärschuldnerin hat am 14.01.2010 die Ausstellung eines Bescheides über die Nachverrechnung der Beitragsprüfung beantragt.
7. Mit Bescheid vom 22.04.2013 der belangten Behörde (vormals Wiener Gebietskrankenkasse) wurde festgestellt, dass die Primärschuldnerin als Dienstgeberin für die in der Anlage (= integrierender Bestandteil des Spruches des Bescheides) namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 194.678,21 zu entrichten hat. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2019 zu GZ W167 2003530-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2013 als unbegründet abgewiesen. Nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsschuld durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.11.2019 und 13.02.2020 zur Zahlung und mit Haftungsschreiben samt Rückstandausweis vom 23.06.2021 neuerlich zur Tilgung der aushaftenden Schuld (Summe der Forderung € 232.180,34) aufgefordert.
8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.10.2020 zu GZ XXXX wurde die Fahrnisexekution wegen EUR 157.663,58 samt Anhang bewilligt.8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.10.2020 zu GZ römisch 40 wurde die Fahrnisexekution wegen EUR 157.663,58 samt Anhang bewilligt.
9. In dem Exekutionsbericht vom 04.02.2021 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde berichtet, dass die Pfändung nicht vollzogen wurde, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und der Anwesende für die verpflichtete Partei, Geschäftsführer XXXX (der Beschwerdeführer), ein Vermögensverzeichnis abgab. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass die Primärschuldnerin seit 2014 nicht mehr tätig ist und stillgelegt wurde.9. In dem Exekutionsbericht vom 04.02.2021 des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 wurde berichtet, dass die Pfändung nicht vollzogen wurde, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und der Anwesende für die verpflichtete Partei, Geschäftsführer römisch 40 (der Beschwerdeführer), ein Vermögensverzeichnis abgab. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass die Primärschuldnerin seit 2014 nicht mehr tätig ist und stillgelegt wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesellschafter der Primärschuldnerin ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug. Demnach vertritt der Beschwerdeführer die Gesellschaft seit 01.03.2006 selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dem erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei lediglich als Koch beschäftigt gewesen und er habe daher keine Einblicke in Personalagenden gehabt, ist somit der Firmenbuchauszug entgegenzuhalten. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Gesellschafter keine Einblicke in die Tätigkeit der Primärschuldner gehabt habe. Dies ist alleine aus der Tatsache, dass er alleiniger Geschäftsführer war nicht nachvollziehbar. Zumal sich der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer sehr wohl um die Angelegenheiten der Gesellschaft hätte kümmern müssen. Zudem geht aus dem Exekutionsbericht vom 04.02.2021 des Bezirksgerichts XXXX zu GZ XXXX hervor, dass in Vertretung (der XXXX . Ges.m.b.H.) der GF (!) XXXX (also verfahrensgegenständlich der Beschwerdeführer) vor dem Exekutionsgericht (!) als Anwesende für die verpflichtete Partei (Primärschuldnerin XXXX . Ges.m.b.H.) ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgab und nach der Belehrung gemäß § 292a StGB die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben mit dessen Unterschrift bestätigte. Das gegenständliche Vorbringen, dass der Beschwerdeführer lediglich als Koch bei der Primärschuldnerin fungiert habe, wird daher vor allem mit Blick auf das Exekutionsverfahren und der dortigen Rolle des Beschwerdeführers fallbezogen seitens der gefertigten Richterin als Schutzbehauptung qualifiziert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesellschafter der Primärschuldnerin ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug. Demnach vertritt der Beschwerdeführer die Gesellschaft seit 01.03.2006 selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dem erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei lediglich als Koch beschäftigt gewesen und er habe daher keine Einblicke in Personalagenden gehabt, ist somit der Firmenbuchauszug entgegenzuhalten. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Gesellschafter keine Einblicke in die Tätigkeit der Primärschuldner gehabt habe. Dies ist alleine aus der Tatsache, dass er alleiniger Geschäftsführer war nicht nachvollziehbar. Zumal sich der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer sehr wohl um die Angelegenheiten der Gesellschaft hätte kümmern müssen. Zudem geht aus dem Exekutionsbericht vom 04.02.2021 des Bezirksgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 hervor, dass in Vertretung (der römisch 40 . Ges.m.b.H.) der GF (!) römisch 40 (also verfahrensgegenständlich der Beschwerdeführer) vor dem Exekutionsgericht (!) als Anwesende für die verpflichtete Partei (Primärschuldnerin römisch 40 . Ges.m.b.H.) ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, EO abgab und nach der Belehrung gemäß Paragraph 292 a, StGB die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben mit dessen Unterschrift bestätigte. Das gegenständliche Vorbringen, dass der Beschwerdeführer lediglich als Koch bei der Primärschuldnerin fungiert habe, wird daher vor allem mit Blick auf das Exekutionsverfahren und der dortigen Rolle des Beschwerdeführers fallbezogen seitens der gefertigten Richterin als Schutzbehauptung qualifiziert.
Die Feststellung über die geschuldeten Beiträge ergibt sich eindeutig aus dem aus dem hg Erkenntnis vom 09.09.2019 zu GZ W167 2003530-1. Demnach wurde die Primärschuldnerin für die in der Anlage des bekämpften Bescheides genannten Dienstnehmer/innen und für die dort bezeichneten Zeiten zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in der Gesamthöhe von EUR 194.678,21 verpflichtet. Die Dienstnehmer waren als freie bzw. geringfügige Dienstnehmer und nicht als § 4 Abs. 2 ASVG Dienstnehmer gemeldet, obwohl die Kriterien für ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorlagen. Weiters wurde Kilometergeld ausbezahlt und nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt berücksichtigt. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Die Feststellung über die geschuldeten Beiträge ergibt sich eindeutig aus dem aus dem hg Erkenntnis vom 09.09.2019 zu GZ W167 2003530-1. Demnach wurde die Primärschuldnerin für die in der Anlage des bekämpften Bescheides genannten Dienstnehmer/innen und für die dort bezeichneten Zeiten zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in der Gesamthöhe von EUR 194.678,21 verpflichtet. Die Dienstnehmer waren als freie bzw. geringfügige Dienstnehmer und nicht als Paragraph 4, Absatz 2, ASVG Dienstnehmer gemeldet, obwohl die Kriterien für ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlagen. Weiters wurde Kilometergeld ausbezahlt und nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt berücksichtigt. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.
Dass der Beschwerdeführer keinen Gläubigergleichbehandlungsnachweis erbracht hat, ergibt sich aus dem Akt.
Die Feststellungen über die Exekution bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Exekutionsbericht vom 04.02.2021 des Bezirksgericht XXXX (GZ XXXX ). Die Feststellungen über die Exekution bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Exekutionsbericht vom 04.02.2021 des Bezirksgericht römisch 40 (GZ römisch 40 ).
Die Feststellungen über die Aufforderungen seitens der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zur Zahlung, ergeben sich ebenfalls aus dem Akt.
2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.3.3. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24 GP. 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24 GP. 3).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 3).
3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.4. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A I.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.20223.5. Zu A römisch eins.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2022
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Eine Unzuständigkeit ist von Amts wegen durch das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und zwar unabhängig davon, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080). Eine Unzuständigkeit ist von Amts wegen durch das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und zwar unabhängig davon, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat vergleiche VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080).
Da die Beschwerde am 26.11.2021 seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erhoben wurde, war die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 31.01.2022 bereits abgelaufen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG verspätet und wegen Unzuständigkeit der Behörde amtswegig zur Gänze zu beheben. Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts bleibt die Beschwerde (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da die Beschwerde am 26.11.2021 seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erhoben wurde, war die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 31.01.2022 bereits abgelaufen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG verspätet und wegen Unzuständigkeit der Behörde amtswegig zur Gänze zu beheben. Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts bleibt die Beschwerde vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.6. Zu A II) Abweisung der Beschwerde3.6. Zu A römisch zwei) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen genknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen genknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).
Die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin wurde nicht bestritten und wurde im Zuge des Exekutionsversuches festgestellt, dass die Primärschuldnerin seit 2014 nicht mehr tätig ist.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG besteht neben den in § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten [Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2017) § 67 Rz 77a].Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG besteht neben den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten [Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2017) Paragraph 67, Rz 77a].
Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Gemäß der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077 und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077 und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Fall des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gläubigergleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangten Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Fall des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gläubigergleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangten Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbringen.
Die Kausalität der dem Beschwerdeführer anzulastenden Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso zu bejahen.
Im Falle der Nichterbringung des Nachweises der Gläubigergleichbehandlung haftet der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (vgl. nochmals VwGH 04.10.2001, 98/08/0368). Somit besteht im vorliegenden Fall die Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Beitragsschuld.Im Falle der Nichterbringung des Nachweises der Gläubigergleichbehandlung haftet der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze vergleiche nochmals VwGH 04.10.2001, 98/08/0368). Somit besteht im vorliegenden Fall die Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Beitragsschuld.
Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, Zl. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des § 59 ASVG setze kein Verschulden voraus. Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, Zl. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des Paragraph 59, ASVG setze kein Verschulden voraus.
Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen.
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren von Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Dieser Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren von Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Dieser Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde die Beitragsschuld durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 09.09.2019 rechtkräftig festgestellt, wodurch, keine Feststellungsverjährung vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Eine Einhebungsverjährung liegt im vorliegenden Fall auch nicht vor. Nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsschuld durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 und 13.02.2019 zur Zahlung aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurde er erneut zur Tilgung der Beitragsschuld der aushaftenden Schuld aufgefordert.
Eine Verjährung liegt nicht vor.
Eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG besteht demnach zu Recht und war die Beschwerde daher abzuweisen. Eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG besteht demnach zu Recht und war die Beschwerde daher abzuweisen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beitragsschuld Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit Unzuständigkeit VerjährungsunterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W145.2252682.1.00Im RIS seit
17.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022