TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/1 G303 2246874-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2022
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Entscheidungsdatum

01.08.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §81
VwGVG §35
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


G303 2246874-1/16E
, G303 2246874-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 25.08.2021, Zl. XXXX , und gegen die bis XXXX .10.2021, XXXX Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2021,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , und gegen die bis römisch 40 .10.2021, römisch 40 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2021,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .08.2021, XXXX Uhr, bis XXXX .2021, XXXX Uhr, wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .08.2021, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .2021, römisch 40 Uhr, wird abgewiesen.

II.      Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX .09.2021, XXXX Uhr, bis XXXX .10.2021, XXXX Uhr, für rechtswidrig erklärt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von römisch 40 .09.2021, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .10.2021, römisch 40 Uhr, für rechtswidrig erklärt wird.

III.    Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

C)       Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben.

D)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 24.08.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Grenzübergang XXXX einer grenzpolizeilichen Kontrolle seitens der deutschen Bundespolizei unterzogen. Da der BF kein gültiges Reisedokument noch ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte, wurde seitens der deutschen Behörden eine Einreiseverweigerung ausgesprochen. Der BF wurde noch am 24.08.2021 von der deutschen Bundespolizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund seines unrechtsmäßigen Aufenthaltes gemäß § 39 FPG festgenommen. 1. Am 24.08.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Grenzübergang römisch 40 einer grenzpolizeilichen Kontrolle seitens der deutschen Bundespolizei unterzogen. Da der BF kein gültiges Reisedokument noch ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte, wurde seitens der deutschen Behörden eine Einreiseverweigerung ausgesprochen. Der BF wurde noch am 24.08.2021 von der deutschen Bundespolizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund seines unrechtsmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen.

2. Am 25.08.2021 wurde der BF von der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), vom 25.08.2021, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), vom 25.08.2021, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 06.09.2021, wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.

5. Am 07.09.2021 stellte der BF im Zuge seiner Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 29.09.2021 (dem BF zugestellt am 30.09.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).5. Am 07.09.2021 stellte der BF im Zuge seiner Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 29.09.2021 (dem BF zugestellt am 30.09.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2021 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .09.2021 in rechtswidriger Weise erfolgte; und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr gestellt. 6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2021 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .09.2021 in rechtswidriger Weise erfolgte; und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr gestellt.

7. Am XXXX .10.2021, XXXX Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.7. Am römisch 40 .10.2021, römisch 40 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

8. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 01.10.2021 wurde vom BFA, RD Salzburg, am 04.10.2021 der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem BFA Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.

9. Am 07.10.2021 wurde am Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF, hingegen im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger von Pakistan.

Er verfügt über kein gültiges Reisedokument und über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2019 und reiste nach Afghanistan, in weiterer Folge in den Iran und in die Türkei, sodann nach Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn und reiste am 23.08.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei der sofortigen Weiterreise nach Deutschland wurde er beim Grenzübergang XXXX einer grenzpolizeilichen Kontrolle seitens der deutschen Bundespolizei unterzogen und eine Einreiseverweigerung ausgesprochen. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2019 und reiste nach Afghanistan, in weiterer Folge in den Iran und in die Türkei, sodann nach Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn und reiste am 23.08.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei der sofortigen Weiterreise nach Deutschland wurde er beim Grenzübergang römisch 40 einer grenzpolizeilichen Kontrolle seitens der deutschen Bundespolizei unterzogen und eine Einreiseverweigerung ausgesprochen.

Der BF wurde noch am 24.08.2021 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und aufgrund seines unrechtsmäßigen Aufenthaltes gemäß § 39 FPG festgenommen. Der BF wurde noch am 24.08.2021 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und aufgrund seines unrechtsmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen.

Der BF befand sich von XXXX .08.2021, XXXX Uhr, bis XXXX .10.2021, XXXX Uhr, in Schubhaft. Diese wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich von römisch 40 .08.2021, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .10.2021, römisch 40 Uhr, in Schubhaft. Diese wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 06.09.2021, wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.09.2021, 09:45 Uhr, im AHZ Vordernberg zugestellt.

Am 07.09.2021, 13:00 Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.09.2021 wurde seitens des BFA festgehalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF in einer ihm verständlichen Sprache am 08.09.2021 zugestellt.

Mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 29.09.2021, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.09.2021, 08:06 Uhr, im AHZ Vordernberg zugestellt.

Der BF hat in Österreich keine familiären, beruflichen oder sonstigen entscheidungsmaßgeblichen sozialen Bindungen. Er ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel sowie über einen aufrechten Wohnsitz.

Der BF hat nach eigenen Angaben einen Bruder, der in Deutschland lebt.

Der haftfähige BF ist nicht ausreisewillig.

Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Im verfahrensrelevanten Zeitraum wurden seitens der pakistanischen Vertretungsbehörde generell Heimreisezertifikate ausgestellt und war für Anfang November 2021 eine Charterabschiebung nach Pakistan geplant.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.

Aufgrund der Angaben des BF bei der niederschriftlichen behördlichen Einvernahme am 15.09.2021 konnte der Zeitpunkt seiner Ausreise und die Reiseroute festgestellt werden.

Der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch die LPD Salzburg am 25.08.2021.

Die getroffenen Feststellungen zur Weiterreise nach Deutschland, der Einreiseverweigerung und der Rücküberstellung ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Akten.

Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF vom XXXX .08.2021, XXXX Uhr, bis XXXX .10.2021, XXXX Uhr, in Schubhaft befand. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF vom römisch 40 .08.2021, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .10.2021, römisch 40 Uhr, in Schubhaft befand.

Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird durch einen entsprechenden Auszug des Strafregisters belegt.

Die getroffenen Feststellungen bezüglich der Bescheide und des Aktenvermerks des BFA und deren Zustellungen an den BF ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.

Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.08.2021 durch die LPD Salzburg.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.

Aufgrund des vorgelegten Vermögensbekenntnisses im Rahmen des Verfahrenshilfeantrags kann abgeleitet werden, dass der BF selbst über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, damit sein Lebensunterhalt gesichert ist.

Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch wäre es faktisch nicht möglich, da er sich seit XXXX .08.2021 in Schubhaft befindet. Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch wäre es faktisch nicht möglich, da er sich seit römisch 40 .08.2021 in Schubhaft befindet.

Aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.09.2021 ergibt sich, dass in Deutschland ein Bruder des BF lebt.

Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.

Die Tatsache, dass der BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich daraus, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.09.2021 angab, nicht freiwillig in den Herkunftsstaat Pakistan zurückkehren zu wollen. Auch gab er selbst bei seiner Einvernahme durch die LPD Salzburg am 25.08.2021 bei der Frage nach dem Zweck des Aufenthaltes und des Reiseziels an, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle.

Dass Heimreisezertifikate im verfahrensrelevanten Zeitraum ausgestellt wurden und für Anfang November 2021 eine Charterabschiebung nach Pakistan geplant war, wurde anhand einer generellen Information der BFA-Direktion zum Stand 04.10.2021 festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels“ betitelte § 81 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit „Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels“ betitelte Paragraph 81, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:

§ 81 FPGParagraph 81, FPG

(1)      Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

1.       sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2.       das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für Ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2)      Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.(2) Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

(3)      Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

(4)      Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn

1.       es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. es gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2.       das Bundesveraltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Entscheidung nicht vorliegen.

Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

3.2. Zu Spruchteil A.):

3.2.1. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.08.2021 und die von XXXX .08.2021, XXXX Uhr, bis XXXX .09.2021, XXXX Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):3.2.1. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.08.2021 und die von römisch 40 .08.2021, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .09.2021, römisch 40 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

Der BF wurde seit XXXX .08.2021 in Schubhaft angehalten, und zwar zunächst gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Vom XXXX .09.2021 bis zum XXXX .09.2021 wurde die weitere Anhaltung auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt.Der BF wurde seit römisch 40 .08.2021 in Schubhaft angehalten, und zwar zunächst gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Vom römisch 40 .09.2021 bis zum römisch 40 .09.2021 wurde die weitere Anhaltung auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der volljährige BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Das BFA ging zutreffend davon aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorlag: Das BFA ging zutreffend davon aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorlag:

Der BF verfügte über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, noch über finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Auch übte der BF bislang keine legale Erwerbstätigkeit aus und bestehen im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Er benutzte Österreich zur Durchreise, da sein erklärtes Reiseziel Deutschland war, wo sein Bruder lebt.

Durch die zahlreichen illegalen Reisebewegungen hat der BF bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die in Österreich und in anderen europäischen Staaten, wie Ungarn und Deutschland, für die Einreise und den Aufenthalt geltenden Bestimmungen zu halten.

Der belangten Behörde war darin beizupflichten, dass anhand objektiver Kriterien berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2021 ausschließlich zu Verzögerungszwecken stellte.

Dies ergibt sich insbesondere aus der zeitlichen Verzögerung zwischen der Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren, die schon zumindest ab 24.08.2021 (Tag der Rückübernahme von Deutschland) bestand. Der BF stellte jedoch seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am 07.09.2021 um 13:00 Uhr und zwar am selben Tag, an dem er den Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung zugestellt bekommen hat, nämlich am 07.09.2021 um 09:45 Uhr.

Auch wurden die Vorgaben des § 76 Abs. 6 FPG seitens des BFA erfüllt. Es wurde ein begründeter Aktenvermerk erstellt. Darin wurde umfassend dargelegt, warum Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zu Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Auch zu den behaupteten Fluchtgründen wurde Stellung genommen. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF in einer ihm verständlichen Sprache ordnungsgemäß zugestellt. Auch wurden die Vorgaben des Paragraph 76, Absatz 6, FPG seitens des BFA erfüllt. Es wurde ein begründeter Aktenvermerk erstellt. Darin wurde umfassend dargelegt, warum Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zu Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Auch zu den behaupteten Fluchtgründen wurde Stellung genommen. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF in einer ihm verständlichen Sprache ordnungsgemäß zugestellt.

Somit sind die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG hier erfüllt. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG hier erfüllt.

Wenn die Rechtsvertretung des BF moniert, der BF hätte bereits am 27.08.2021 im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs geäußert, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass in der Anhaltedatei des BF kein Rechtsberatungsgespräch am 27.08.2021 eingetragen wurde; danach hatte der BF erst am 07.09.2021, also elf Tage nach Inschubhaftnahme, eine Rechtsberatung im Anhaltezentrum Vordernberg in Anspruch genommen. Ungeachtet dessen ist hier auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt von bloßen Willensbekundungen.

Ein gelinderes Mittel war zur Erreichung des Sicherungszwecks, der Sicherung der Abschiebung, mangels Vertrauenswürdigkeit des BF nicht geeignet. Insbesondere erklärte der BF, dass er nach Deutschland weiterreisen werde.

Die Anhaltung war auch verhältnismäßig, da seitens des BFA die bisherigen Verfahren effizient geführt wurden, da sowohl das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und als auch das Asylverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen wurden. Auch war der BF gesund und haftfähig und konnte die belangte Behörde während dieses Haftzeitraumes davon ausgehen, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar sein wird, da seitens der pakistanischen Vertretungsbehörde HRZ ausgestellt werden und für Anfang November 2021 eine Charterabschiebung geplant war.

3.2.2. Beschwerde gegen die von XXXX .09.2021, XXXX Uhr, bis XXXX .10.2021, XXXX Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):3.2.2. Beschwerde gegen die von römisch 40 .09.2021, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .10.2021, römisch 40 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Wie oben festgestellt wurde, wurde mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 29.09.2021, der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.09.2021, 08:06 Uhr, im AHZ Vordernberg zugestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Frist für die freiwillige Ausreise einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FrPolG 2005, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß § 55 Abs. 5 FrPolG 2005 die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen (VwGH 15.07.2021, Zl. Ra 2020/21/0229). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Frist für die freiwillige Ausreise einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG 2005, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FrPolG 2005 die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen (VwGH 15.07.2021, Zl. Ra 2020/21/0229).

Ein Mandatsbescheid zum Widerruf der Frist der freiwilligen Ausreise wurde nach der vorliegenden Aktenlage nicht erlassen.

Auch ist die Schubhaft gemäß § 81 Abs.1 FPG durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben und bedarf keiner Durchführung eines besonderen Verfahrens durch die Behörde. Auch ist die Schubhaft gemäß Paragraph 81, Absatz eins, FPG durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben und bedarf keiner Durchführung eines besonderen Verfahrens durch die Behörde.

Es ist daher festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft, ab XXXX .09.2021, XXXX Uhr (Zustellung des Bescheides betreffend Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise), bis zur tatsächlichen Entlassung am XXXX .10.2021, XXXX Uhr, zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr rechtmäßig war, da dem BF eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.Es ist daher festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft, ab römisch 40 .09.2021, römisch 40 Uhr (Zustellung des Bescheides betreffend Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise), bis zur tatsächlichen Entlassung am römisch 40 .10.2021, römisch 40 Uhr, zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr rechtmäßig war, da dem BF eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.

Daher war die Anhaltung in Schubhaft für diesen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären.

3.2.3 Anspruch über die Kosten (Spruchpunkt A.III.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Kostenentscheidung betreffend Abweisung des Antrages der belangten Behörde auf Aufwandersatz beruht auf § 35 VwGVG und ergibt sich daraus, dass keine Verfahrenspartei gänzlich obsiegende Partei ist und ein Aufwandersatz an die Verfahrensparteien bei nur teilweisem Obsiegen nicht in Frage kommt.Die Kostenentscheidung betreffend Abweisung des Antrages der belangten Behörde auf Aufwandersatz beruht auf Paragraph 35, VwGVG und ergibt sich daraus, dass keine Verfahrenspartei gänzlich obsiegende Partei ist und ein Aufwandersatz an die Verfahrensparteien bei nur teilweisem Obsiegen nicht in Frage kommt.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.

3.3. Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt C)

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Der BF konnte durch Vorlage des Vermögensverzeichnisses glaubhaft darlegen, dass er lediglich über 20 Euro an Barmittel verfügt. Er verfügt daher nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.

3.4. Zu Spruchpunkt B) und D)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Eingabengebühr Einreiseverbot Fluchtgefahr freiwillige Ausreise Frist Gebührenbefreiung illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Teilstattgebung Verfahrenshilfe Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G303.2246874.1.00

Im RIS seit

24.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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