TE Bvwg Beschluss 2022/8/4 I403 2255049-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2022
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Entscheidungsdatum

04.08.2022

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I403 2255049-1/15Z
, I403 2255049-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH&Co KG, XXXX , XXXX , vertreten durch Von der Thannen & Partner Steuerberatung OG, Gerbe 1135, 6863 Egg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 24.02.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH&Co KG, römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Von der Thannen & Partner Steuerberatung OG, Gerbe 1135, 6863 Egg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 24.02.2022, Zl. römisch 40 :

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde der XXXX GmbH&Co KG (Steuernummer: XXXX ) vom 18.10.2021 gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie Festsetzungsbescheide für Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 2016, 2017, 2018 und 2019 des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 (im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022) ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde der römisch 40 GmbH&Co KG (Steuernummer: römisch 40 ) vom 18.10.2021 gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie Festsetzungsbescheide für Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 2016, 2017, 2018 und 2019 des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 (im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022) ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


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Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 24.02.2022 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer und für die ebenfalls in dieser Beilage angeführten Zeiträume in Höhe von EUR 165.881,10 zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 08.09.2021 in Höhe von EUR 7.858,81 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Beilage (Prüfbericht, Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV und Aufstellung Verzugszinsen vom 13.09.2021) bildet einen Bestandteil des Bescheides. römisch eins.1. Mit Bescheid vom 24.02.2022 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer und für die ebenfalls in dieser Beilage angeführten Zeiträume in Höhe von EUR 165.881,10 zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 08.09.2021 in Höhe von EUR 7.858,81 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Beilage (Prüfbericht, Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV und Aufstellung Verzugszinsen vom 13.09.2021) bildet einen Bestandteil des Bescheides.

Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2016 bis 2019 für eine Gruppe von 33 Dienstnehmern zu Unrecht Nächtigungsgelder für den „5. Tag der Woche“ steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt. Ein Nachweis über Heimfahrten am Wochenende sei nicht erbracht worden. In Bezug auf weitere 24 Dienstnehmer seien trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise dafür vorgelegt worden, dass der Beschäftigerbetrieb 120 Kilometer vom Lebensmittelpunkt des Dienstnehmers entfernt gelegen sei, weswegen die Steuerfreiheit der ausbezahlten Reisekostenvergütungen nicht anerkannt werden könne. Schließlich sei an eine Dienstnehmerin Kilometergeld ausbezahlt worden, ohne dass Nachweise für die durchgeführten Fahrten vorgelegt werden konnten.

I.2. Gegen diesen am 28.02.2022 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften zu beheben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, nicht nachvollziehbar dargelegt zu haben, warum bei den einzelnen Dienstnehmern ein 120 Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernter Wohnort angenommen wurde oder eben nicht. Auch die Höhe der nachverrechneten Abgaben sei nicht nachvollziehbar. Die gesetzlich geforderte Zuordnung der (nach Rechtsansicht der belangten Behörde erhöhte) Beitragsgrundlage zum jeweiligen Beitragszeitraum sei nicht erfolgt. römisch eins.2. Gegen diesen am 28.02.2022 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften zu beheben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, nicht nachvollziehbar dargelegt zu haben, warum bei den einzelnen Dienstnehmern ein 120 Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernter Wohnort angenommen wurde oder eben nicht. Auch die Höhe der nachverrechneten Abgaben sei nicht nachvollziehbar. Die gesetzlich geforderte Zuordnung der (nach Rechtsansicht der belangten Behörde erhöhte) Beitragsgrundlage zum jeweiligen Beitragszeitraum sei nicht erfolgt.

Nächtigungsgelder seien nicht für das gesamte Wochenende, sondern nur für die Nacht von Sonntag auf Montag bezahlt worden, eine Anreise in der Nacht sei bei einem Arbeitsbeginn am Montag nicht zumutbar; daraus ergebe sich die notwendige Anordnung einer Nächtigung von Sonntag auf Montag und daraus folgend ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Zahlung des Nächtigungsgeldes. Dieses Nächtigungsgeld stehe dem Dienstnehmer zudem unabhängig von einer tatsächlich angetretenen Heimreise zu. Außerdem liege bei jedem Wechsel des Beschäftigers eine Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG vor, so dass „zumindest für eine Anfangsphase von fünf Tagen Tages- und Nächtigungsgelder“ steuerfrei ausbezahlt werden können. Ob bzw. in welcher Höhe dies von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Nächtigungsgelder seien nicht für das gesamte Wochenende, sondern nur für die Nacht von Sonntag auf Montag bezahlt worden, eine Anreise in der Nacht sei bei einem Arbeitsbeginn am Montag nicht zumutbar; daraus ergebe sich die notwendige Anordnung einer Nächtigung von Sonntag auf Montag und daraus folgend ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Zahlung des Nächtigungsgeldes. Dieses Nächtigungsgeld stehe dem Dienstnehmer zudem unabhängig von einer tatsächlich angetretenen Heimreise zu. Außerdem liege bei jedem Wechsel des Beschäftigers eine Dienstreise nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG vor, so dass „zumindest für eine Anfangsphase von fünf Tagen Tages- und Nächtigungsgelder“ steuerfrei ausbezahlt werden können. Ob bzw. in welcher Höhe dies von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

I.3. Am 18.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Anordnung von Nächtigungen während der Wochen(end)ruhe ausdrücklich untersagt sei, dass bei Dienstnehmern, die im Beschäftigerbetrieb eingesetzt worden seien, die Tagesgelder nachverrechnet worden seien, da keine Dienstreise vorgelegen habe, während bei den Dienstnehmern, die auf einer Baustelle eingesetzt worden seien, 50% der überhöht ausbezahlten Tagesgelder nachverrechnet worden seien. Die berücksichtigten Belege und Nachverrechnungen pro Dienstnehmer (ON 12) seien dem Akt zu entnehmen. Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass die verlängerte Frist von 5 Jahren Anwendung finde, weil die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben zum Entgelt, konkret durch die beitragsfreie Ausbezahlung der Reisekosten, getätigt habe. Die Verjährung sei in der Folge durch die Durchführung der GPLB (Ankündigung am 23.07.2020, Prüfungsauftrag vom 16.09.2020) unterbrochen worden und daher nicht eingetreten. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. römisch eins.3. Am 18.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Anordnung von Nächtigungen während der Wochen(end)ruhe ausdrücklich untersagt sei, dass bei Dienstnehmern, die im Beschäftigerbetrieb eingesetzt worden seien, die Tagesgelder nachverrechnet worden seien, da keine Dienstreise vorgelegen habe, während bei den Dienstnehmern, die auf einer Baustelle eingesetzt worden seien, 50% der überhöht ausbezahlten Tagesgelder nachverrechnet worden seien. Die berücksichtigten Belege und Nachverrechnungen pro Dienstnehmer (ON 12) seien dem Akt zu entnehmen. Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass die verlängerte Frist von 5 Jahren Anwendung finde, weil die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben zum Entgelt, konkret durch die beitragsfreie Ausbezahlung der Reisekosten, getätigt habe. Die Verjährung sei in der Folge durch die Durchführung der GPLB (Ankündigung am 23.07.2020, Prüfungsauftrag vom 16.09.2020) unterbrochen worden und daher nicht eingetreten. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX GmbH & Co KG wurde einer „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ (kurz: GPLB) gemäß § 86 Einkommensteuergesetz 1988 und § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 unterzogen. Die römisch 40 GmbH & Co KG wurde einer „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ (kurz: GPLB) gemäß Paragraph 86, Einkommensteuergesetz 1988 und Paragraph 41 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 unterzogen.

Mit E-Mail vom 30.09.2021 stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Bescheidantrag über die bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen. Mit Bescheid vom 24.02.2022 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer und für die ebenfalls in dieser Beilage angeführten Zeiträume in Höhe von EUR 165.881,10 zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 08.09.2021 in Höhe von EUR 7.858,81 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 bis 2019 für eine Gruppe von 33 Dienstnehmern zu Unrecht Nächtigungsgelder für den „5. Tag der Woche“ steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt habe. In Bezug auf weitere 24 Dienstnehmer seien trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise dafür vorgelegt worden, dass der Beschäftigerbetrieb 120 Kilometer vom Lebensmittelpunkt des Dienstnehmers entfernt gelegen sei, weswegen die Steuerfreiheit der ausbezahlten Reisekostenvergütungen nicht anerkannt werden könne. Schließlich sei an eine Dienstnehmerin Kilometergeld ausbezahlt worden, ohne dass Nachweise für die durchgeführten Fahrten vorgelegt werden konnten.

Das Finanzamt wiederum erließ auf Basis der „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ am 10.09.2021 Lohnsteuerhaftungsbescheide 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie Festsetzungsbescheide für Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 2016, 2017, 2018 und 2019. Mit den Bescheiden über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2016 bis 2019 und den Haftungsbescheiden für die Jahre 2016 bis 2019 wurde die Lohnsteuerpflicht der an konkret genannte Dienstnehmer ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder bzw. Kilometergelder festgestellt. Die steuerliche Vorschreibung wurde damit begründet, dass die für das Wochenende an einzelne Dienstnehmer bezahlten Reisegelder lohnabgabenpflichtig seien. Die für einzelne Dienstnehmer geltend gemachte „Entsendung“ habe nicht festgestellt werden können, da keine Nachweise erbracht worden seien, dass deren Wohnort mehr als 120 km vom Beschäftigerbetrieb entfernt war. Die Reisekostenersätze seien lohnabgabenpflichtig. Aufgrund fehlender Nachweise sei auch das ausbezahlte Kilometergeld lohnabgabenpflichtig.

Eine gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 10.09.2021 am 18.10.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022 als verspätet zurückgewiesen. Beim Finanzamt wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt wurden Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht allerdings noch nicht vorgelegt. Die Bescheide sind aufgrund des Vorlageantrages noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Eine rechtskräftige abgabenrechtliche Entscheidung über die Lohnsteuerpflicht der von der Beschwerdeführerin an konkret genannte Dienstnehmer ausbezahlten Reisekostenersätze bzw. Kilometergelder liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Erlassung der sich aus der „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ ergebenden Bescheide des Finanzamtes bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus den vom zuständigen Finanzamt nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde vorgelegten Bescheiden. Dass ein Vorlageantrag eingebracht wurde, ergibt sich aus einem Email eines Mitarbeiters des Finanzamtes an die belangte Behörde vom 30.06.2022. Dass die Vorlage noch nicht erfolgt ist, ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle XXXX , vom 03.08.2022. Die Erlassung der sich aus der „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ ergebenden Bescheide des Finanzamtes bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus den vom zuständigen Finanzamt nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde vorgelegten Bescheiden. Dass ein Vorlageantrag eingebracht wurde, ergibt sich aus einem Email eines Mitarbeiters des Finanzamtes an die belangte Behörde vom 30.06.2022. Dass die Vorlage noch nicht erfolgt ist, ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle römisch 40 , vom 03.08.2022.

Die Begründung der Bescheide des Finanzamtes ergibt sich aus dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.09.2021 und der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 05.08.2021. Die Begründung der Bescheide des Finanzamtes ergibt sich aus dem Bericht gemäß Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.09.2021 und der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom 05.08.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt, somit liegt eine Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin vor.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt, somit liegt eine Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin vor.

Zu A)

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Behörde ist demnach gemäß § 38 letzter Satz AVG nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0150,VwGH 23.5.2017, Ra 2016/10/0148). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorlageantrages (hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die gegen die inhaltlichen Bescheide des Finanzamtes eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde) ist das Verfahren zur Beurteilung, ob die von der Beschwerdeführerin Die Behörde ist demnach gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0150,VwGH 23.5.2017, Ra 2016/10/0148). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorlageantrages (hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die gegen die inhaltlichen Bescheide des Finanzamtes eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde) ist das Verfahren zur Beurteilung, ob die von der Beschwerdeführerin

an konkret genannte Dienstnehmer ausbezahlten Reisekostenersätze bzw. Kilometergelder nach § 26 EStG 1988 der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, noch nicht rechtskräftig entschieden.an konkret genannte Dienstnehmer ausbezahlten Reisekostenersätze bzw. Kilometergelder nach Paragraph 26, EStG 1988 der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, noch nicht rechtskräftig entschieden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022, mwN).

Der weitgehende Gleichklang zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht schlägt sich in der materiell-rechtlichen Kongruenz zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht nieder. Von einer materiell-rechtlichen Kongruenz ist wegen der Verweise des ASVG und GSVG bzw BSVG auf die Bestimmungen des EStG - unter anderen -, zum Entgelt (§ 49 ASVG) auszugehen, sodass aufgrund der wechselseitig geltenden Tatbestandsmerkmale eine Bindung "rechtstechnisch" möglich ist (Georg Brameshuber, Zur Bindung des Finanzamts im Rahmen der GPLA , taxlex 2018, 176).Der weitgehende Gleichklang zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht schlägt sich in der materiell-rechtlichen Kongruenz zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht nieder. Von einer materiell-rechtlichen Kongruenz ist wegen der Verweise des ASVG und GSVG bzw BSVG auf die Bestimmungen des EStG - unter anderen -, zum Entgelt (Paragraph 49, ASVG) auszugehen, sodass aufgrund der wechselseitig geltenden Tatbestandsmerkmale eine Bindung "rechtstechnisch" möglich ist (Georg Brameshuber, Zur Bindung des Finanzamts im Rahmen der GPLA , taxlex 2018, 176).

Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 leg. cit. Als Arbeitsverdienst gilt gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Danach sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. Als Arbeitsverdienst gilt gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit. Danach sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Unter Entgelt gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. In § 49 Abs 3 Z 1 ASVG ist Folgendes geregelt: Als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer) pflicht unterliegen. Unter Entgelt gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. In Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG ist Folgendes geregelt: Als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG gelten nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer) pflicht unterliegen.

Die in § 49 Abs. 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; BVwG G303 2006085-1, 15.10.2020; W178 2189178-1, 29.07.2019; I413 2131383-1, 07.03.2018; vgl auch Blume in Sonntag, ASVG10, § 49 Rz 92b).Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; BVwG G303 2006085-1, 15.10.2020; W178 2189178-1, 29.07.2019; I413 2131383-1, 07.03.2018; vergleiche auch Blume in Sonntag, ASVG10, Paragraph 49, Rz 92b).

Die in den o.a. Verfahren jeweils nach § 26 EStG zu beurteilende Lohnsteuerpflicht der Beschwerdeführerin in den betreffenden Zeiträumen, welche sich mit den hiesigen beschwerdegegenständlichen decken, stellt aufgrund der Bindung der Sozialversicherungspflicht an die nach § 26 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellte Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage für die Beurteilung der Beitragspflicht im beschwerdegegenständlichen Verfahren dar. Die in den o.a. Verfahren jeweils nach Paragraph 26, EStG zu beurteilende Lohnsteuerpflicht der Beschwerdeführerin in den betreffenden Zeiträumen, welche sich mit den hiesigen beschwerdegegenständlichen decken, stellt aufgrund der Bindung der Sozialversicherungspflicht an die nach Paragraph 26, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellte Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage für die Beurteilung der Beitragspflicht im beschwerdegegenständlichen Verfahren dar.

Da somit die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts von Vorfragen abhängt, die Gegenstand derzeit anhängiger behördlicher bzw. gerichtlicher (Rechtsmittel-)Verfahren sind und diese im Wesentlichen die beschwerdegegenständlichen Zeiträume abdecken, liegen die Voraussetzungen des § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage daher vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da somit die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts von Vorfragen abhängt, die Gegenstand derzeit anhängiger behördlicher bzw. gerichtlicher (Rechtsmittel-)Verfahren sind und diese im Wesentlichen die beschwerdegegenständlichen Zeiträume abdecken, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage daher vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Beitragspflicht Lohnsteuerpflicht Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I403.2255049.1.00

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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