TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/14 2010/08/0205

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;
AVG §38;
EStG 1988 §26;
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  33. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der G AG in Wien, bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch Mag. Erich Rebasso, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. August 2010, Zl. MA 40 - SR 1470/08, betreffend Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der G AG in Wien, bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch Mag. Erich Rebasso, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. August 2010, Zl. MA 40 - SR 1470/08, betreffend Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß Paragraph 69, ASVG (mitbeteiligte Partei:

Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Jahren 2003 und 2004 für die in der Anlage genannten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entrichteten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 37.895,52 nicht zu Ungebühr entrichtet worden seien und daher von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht gemäß § 69 Abs. 1 ASVG zurückzuerstatten seien.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Jahren 2003 und 2004 für die in der Anlage genannten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entrichteten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 37.895,52 nicht zu Ungebühr entrichtet worden seien und daher von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zurückzuerstatten seien.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führe im gebührenpflichtigen Straßennetz der Region Ost (Wien, Niederösterreich und Burgenland) für ihre Auftraggeber Mautkontrollen durch. Die Region sei in die Einsatzgebiete "Mitte", "West" und "Süd" eingeteilt. Die Mautaufsichtsorgane hätten im gegenständlichen Zeitraum ein pauschales Taggeld in der Höhe von EUR 11,-- pro Tag erhalten. Diese Tagesgelder seien von der beschwerdeführenden Gesellschaft als "steuer- und beitragspflichtig" behandelt worden. Eine Überprüfung der Fahrtenbücher, Dienstpläne, Mautüberwachungspläne und Protokolle der Amtshandlungen durch Prüfer des Finanzamtes habe ergeben, dass die Dienstnehmer der Stützpunkte "West" und "Süd" - mit Ausnahme von Schwerpunkteinsätzen - ausschließlich im Einsatzgebiet ihrer jeweiligen Stützpunkte tätig geworden seien. Nur in den Diätenabrechnungen der Dienstnehmer des Stützpunktes "Mitte" seien regelmäßig auch Einsatzorte außerhalb ihres Einsatzgebietes angegeben worden, die mit den sonstigen vom Prüfer des Finanzamtes überprüften Unterlagen nicht übereinstimmten. Die Befragung einiger Dienstnehmer aus dem Einsatzgebiet "Mitte" habe ergeben, dass sie angehalten worden seien, in ihren Diätenabrechnungen fiktive Einsatzorte anzugeben, um den Eindruck zu erwecken, dass sie nicht nur für Schwerpunkteinsätze, sondern regelmäßig in der gesamten Region Ost unterwegs seien. Dies habe den Zweck gehabt, bei einer Überprüfung durch das Finanzamt die Auszahlung von steuerfreien Tagesgeldern zu rechtfertigen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne Mittelpunkt einer Tätigkeit nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Dienstnehmer, die ein ihnen konkret zugewiesenes Zielgebiet regelmäßig bereisten, begründeten daher in diesem Einsatzgebiet einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Demnach stelle der Aufenthalt an einem Ort (Zielgebiet), der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden müsse, auch keine Dienstreise im Sinn des § 26 Z 4 erster Teilstrich EStG 1988 dar.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne Mittelpunkt einer Tätigkeit nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Dienstnehmer, die ein ihnen konkret zugewiesenes Zielgebiet regelmäßig bereisten, begründeten daher in diesem Einsatzgebiet einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Demnach stelle der Aufenthalt an einem Ort (Zielgebiet), der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden müsse, auch keine Dienstreise im Sinn des Paragraph 26, Ziffer 4, erster Teilstrich EStG 1988 dar.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen könne davon ausgegangen werden, dass ein Mautaufsichtsorgan, das regelmäßig in seinem Einsatzgebiet unterwegs sei, die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten so weit kenne, dass ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden könne. Das Vorbringen, die Region Ost umfasse "rund 600 km", sei insofern unerheblich, als die Mautaufsichtsorgane eben nicht in der gesamten Region Ost unterwegs seien, sondern lediglich in ihrem Einsatzgebiet, und die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten daher in absehbarer Zeit erreichen könnten.

Im Übrigen habe der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 die Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 9. Juni 2006 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Säumniszuschlag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2001 bis 2004 als unbegründet abgewiesen. Der unabhängige Finanzsenat habe nach ausführlicher Begründung zusammenfassend ausgeführt, dass in Anbetracht der Sach- und Rechtslage die von der Einspruchswerberin an die Mautaufsichtsorgane unter dem Titel "Tagesgelder" im Streitzeitraum ausbezahlten Beträge, soweit sie für Fahrten im jeweils vorgegebenen Einsatzgebiet geleistet worden seien, keine Reisevergütungen im Sinn des § 26 Z 4 EStG 1988 darstellten.Im Übrigen habe der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 die Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 9. Juni 2006 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Säumniszuschlag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2001 bis 2004 als unbegründet abgewiesen. Der unabhängige Finanzsenat habe nach ausführlicher Begründung zusammenfassend ausgeführt, dass in Anbetracht der Sach- und Rechtslage die von der Einspruchswerberin an die Mautaufsichtsorgane unter dem Titel "Tagesgelder" im Streitzeitraum ausbezahlten Beträge, soweit sie für Fahrten im jeweils vorgegebenen Einsatzgebiet geleistet worden seien, keine Reisevergütungen im Sinn des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 darstellten.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die den Mautaufsichtsorganen ausbezahlten Tagesgelder Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG darstellten und daher beitragspflichtig seien. Aus diesem Grund könnten die dafür von der beschwerdeführenden Gesellschaft entrichteten Beiträge nicht als zu Ungebühr entrichtet angesehen werden.Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die den Mautaufsichtsorganen ausbezahlten Tagesgelder Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG darstellten und daher beitragspflichtig seien. Aus diesem Grund könnten die dafür von der beschwerdeführenden Gesellschaft entrichteten Beiträge nicht als zu Ungebühr entrichtet angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660, gelten nicht als Entgelt: 1. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 660, gelten nicht als Entgelt:

"Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.""Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt , Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä."

2. Die Beschwerde macht geltend, dass die Mautaufsichtsorgane zwar - mit Ausnahme von Schwerpunkteinsätzen - ausschließlich im Einsatzgebiet ihrer jeweiligen Stützpunkte, sohin im Einsatzgebiet "West", "Mitte" oder "Süd" tätig geworden seien, diese Einsatzgebiete jeweils für sich allein betrachtet aber jedenfalls so groß seien, dass von einer regional eingeschränkten Fahr- bzw. Patrouillentätigkeit und solcherart einem als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizierenden Zielgebiet im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Z 4 EStG 1988 nicht die Rede sein könne. Überdies seien die Mautaufsichtsorgane in ihrem Einsatzgebiet in höchst unregelmäßiger Art und Weise tätig, wobei sie auf Grund der Art ihrer Dienstverrichtung keinen Einfluss darauf nehmen könnten, wo sie sich zufällig gerade zu demjenigen Zeitpunkt ihres Dienstes befänden, zu dem eine Pause zwecks Einnahme einer Hauptmahlzeit einzulegen sei. Dazu komme, dass die Vermeidung eines Verpflegungsmehraufwandes überhaupt nur durch ein Abfahren von der Autobahn bewirkt werden könnte, weil die Verpflegungsmöglichkeiten bei den Autobahnraststätten jedenfalls so teuer seien, dass sie einen Verpflegungsmehraufwand bedingen würden. 2. Die Beschwerde macht geltend, dass die Mautaufsichtsorgane zwar - mit Ausnahme von Schwerpunkteinsätzen - ausschließlich im Einsatzgebiet ihrer jeweiligen Stützpunkte, sohin im Einsatzgebiet "West", "Mitte" oder "Süd" tätig geworden seien, diese Einsatzgebiete jeweils für sich allein betrachtet aber jedenfalls so groß seien, dass von einer regional eingeschränkten Fahr- bzw. Patrouillentätigkeit und solcherart einem als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizierenden Zielgebiet im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht die Rede sein könne. Überdies seien die Mautaufsichtsorgane in ihrem Einsatzgebiet in höchst unregelmäßiger Art und Weise tätig, wobei sie auf Grund der Art ihrer Dienstverrichtung keinen Einfluss darauf nehmen könnten, wo sie sich zufällig gerade zu demjenigen Zeitpunkt ihres Dienstes befänden, zu dem eine Pause zwecks Einnahme einer Hauptmahlzeit einzulegen sei. Dazu komme, dass die Vermeidung eines Verpflegungsmehraufwandes überhaupt nur durch ein Abfahren von der Autobahn bewirkt werden könnte, weil die Verpflegungsmöglichkeiten bei den Autobahnraststätten jedenfalls so teuer seien, dass sie einen Verpflegungsmehraufwand bedingen würden.

3. Die in § 49 Abs. 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile - darunter die im Beschwerdefall strittigen Tagesgelder - sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. - bezogen auf alle Tatbestände im Katalog des § 49 Abs. 3 ASVG, zu deren Erfüllung die Steuerfreiheit der bezüglichen Dienstgeberleistungen erforderlich ist - das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 86/08/0100, VwSlg. 12.474 A). 3. Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile - darunter die im Beschwerdefall strittigen Tagesgelder - sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche , - bezogen auf alle Tatbestände im Katalog des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG, zu deren Erfüllung die Steuerfreiheit der bezüglichen Dienstgeberleistungen erforderlich ist - das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 86/08/0100, VwSlg. 12.474 A).

4. Im Beschwerdefall hat der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 die Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 9. Juni 2006 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Säumniszuschlag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2001 bis 2004 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der "Tagesgelder" führte der unabhängige Finanzsenat in der Bescheidbegründung aus, dass sie, soweit sie für Fahrten im jeweils vorgegebenen Einsatzgebiet geleistet worden seien, in Anbetracht der Sach- und Rechtslage keine Reisevergütungen im Sinn des § 26 Z 4 EStG 1988 darstellten. 4. Im Beschwerdefall hat der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 die Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 9. Juni 2006 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Säumniszuschlag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2001 bis 2004 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der "Tagesgelder" führte der unabhängige Finanzsenat in der Bescheidbegründung aus, dass sie, soweit sie für Fahrten im jeweils vorgegebenen Einsatzgebiet geleistet worden seien, in Anbetracht der Sach- und Rechtslage keine Reisevergütungen im Sinn des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 darstellten.

Damit lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige finanzbehördliche Entscheidung vor, die die Steuerfreiheit der Tagesgelder verneinte. An diese Entscheidung war die belangte Behörde gebunden. Sie ist daher richtigerweise davon ausgegangen, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausgezahlten Tagesgelder mangels Steuerfreiheit zum beitragspflichtigen Entgelt gehörten, sodass keine Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden waren.

Der genannte Bescheid des unabhängigen Finanzsenates wurde im Übrigen mit hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2007/13/0138, bestätigt. Hinsichtlich der Tagesgelder führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zu Recht das Entstehen eines Verpflegungsmehraufwandes verneint worden sei, auch wenn jedes der Einsatzgebiete rund 200 km (gemeint: Länge des patrouillierten Straßennetzes) umfasst haben sollte und die einzelnen Routenplanungen für die Mautaufsichtsorgane nicht immer vorhersehbar gewesen seien. Dies ändere nämlich nichts daran, dass im Wesentlichen eine regelmäßige Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vorgelegen sei.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. November 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080205.X00

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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