Entscheidungsdatum
08.08.2022Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L503 2252806-1/3E, L503 2252806-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.12.2021, Zl. XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2022, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.12.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2022, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.12.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.200,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 27.8.2021 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs. 7 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG angeführt.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.12.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: römisch 40 , als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.200,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 27.8.2021 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 4, 33, 35, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG angeführt.
Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 1.4.2021 um 21:05 Uhr und am 13.8.2021 um 22:00 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer XXXX , VSNR: XXXX (im Folgenden kurz: "Herr A."), XXXX , VSNR: XXXX (im Folgenden kurz: "Herr F."), XXXX , VSNR: XXXX (im Folgenden kurz: "Frau G.") sowie XXXX , VSNR: XXXX (im Folgenden kurz: "Frau R.") beim BF beschäftigt seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Der Dienstgeber sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2021 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 1.4.2021 um 21:05 Uhr und am 13.8.2021 um 22:00 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr A."), römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr F."), römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden kurz: "Frau G.") sowie römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden kurz: "Frau R.") beim BF beschäftigt seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Der Dienstgeber sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2021 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass Beweis durch den Strafantrag der Finanzpolizei und die Berichte der PI XXXX und PI XXXX erhoben worden sei.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass Beweis durch den Strafantrag der Finanzpolizei und die Berichte der PI römisch 40 und PI römisch 40 erhoben worden sei.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die genannten Personen am Kontrolltag vom BF als Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Der BF sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Er sei daher verpflichtet, jede von ihm beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien vier Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die genannten Personen am Kontrolltag vom BF als Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Der BF sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Er sei daher verpflichtet, jede von ihm beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien vier Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
2. Mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertreterin vom 10.1.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er den Vorwurf, er habe am 1.4.2021 Herrn A. beschäftigt, bestreite. Herr A. habe ihm lediglich beim Zusammenräumen geholfen und dies auf freiwilliger Basis. Der BF habe Herrn A. weder um seine Mithilfe geholfen (gemeint wohl: gebeten) und sei diese von Herrn A. aus freien Stücken erfolgt. Zum Vorwurf, er habe am 13.8.2021 Herrn. F, Frau G. und Frau R. beschäftigt, brachte der BF vor, dass an diesem Abend seine Lebensgefährtin einen Schwächeanfall gehabt habe und im Lokal des BF zusammengebrochen sei. Infolge des Zusammenbruchs der Lebensgefährtin habe der BF das Lokal umgehend verlassen und sie erstversorgt und sei anschließend nach Hause gefahren. Aufgrund dieser Notsituation habe der BF Herrn F. und dessen Freundin Frau R. sowie Frau G. gebeten, sich in seiner Abwesenheit um die Gäste zu kümmern. Dies sei eine reine Notsituation gewesen, die vom BF weder gewollt noch herbeigeführt worden sei. Im Polizeibericht sei dies auch durch die Aussage von Herrn F. bestätigt, dass der BF das Lokal "spontan verlassen hätte müssen". Alle vier genannten Personen seien persönliche Freunde des BF und auf gar keinen Fall Dienstnehmer, noch persönlich oder wirtschaftlich von ihm abhängig. Der BF verfüge über ein Lokal mit ca. 25 Sitzplätzen. Schon allein diese Tatsache gebe Aufschluss, dass die mutmaßliche Beschäftigung von drei Dienstnehmern am selben Abend wirtschaftlich ineffizient sei bzw. wäre und dass diese Hilfe wirklich rein aus einer Notsituation des BF herbeigeführt worden sei und somit der Tatbestand des Arbeitsantrittes und der daraus folgenden Meldepflicht nicht gegeben gewesen sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2022 (zugestellt am 10.2.2022) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2022 (zugestellt am 10.2.2022) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass der BF in XXXX , das Lokal " XXXX " betreibe. Im Lokal, welches am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag geöffnet habe, würden barübliche Speisen und Getränke ausgeschenkt und serviert. Der Innenhof sei im Jahr 2021 vom Lokal ab April genutzt worden. Im Lokal seien der BF und Aushilfskräfte tätig. Das Lokal samt Innenhof umfasse insgesamt ca. 80 Plätze und könne aufgrund seiner Größe von einer Person allein nicht aufrechterhalten werden. Am 1.4.2021 sei um 21:05 Uhr Herr A. bei Kellnertätigkeiten im Lokal von Beamten der PI XXXX betreten worden. Herr A. habe leere Flaschen und Gläser abserviert und dem BF zudem unter Tags ausgeholfen. Andere Bedienstete seien nicht angetroffen worden. Im Innenhof hätten sich 16 Gäste befunden, die Getränke konsumiert hätten. Der Dienstgeber, der BF, sei abwesend gewesen. Am 13.8.2021 seien um 22:00 Uhr Herr F., Frau G. und Frau R. bei Kellnertätigkeiten im Lokal betreten worden. Der Dienstgeber, der BF, sei nicht anwesend gewesen. Herr F., Frau G. und Frau R. hätten die 80 – 100 Gäste bedient und abserviert. Der BF habe Herrn F., Frau G. und Frau R. um ihre Mithilfe im Lokal gebeten, da dieser das Lokal spontan verlassen habe müssen. Hinsichtlich des BF handle es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate, wobei in den Kontrollzeitpunkten Herr A., Herr F., Frau G. und Frau R. nicht zu Sozialversicherung gemeldet gewesen seien und bis dato nicht nachgemeldet worden seien.Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass der BF in römisch 40 , das Lokal " römisch 40 " betreibe. Im Lokal, welches am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag geöffnet habe, würden barübliche Speisen und Getränke ausgeschenkt und serviert. Der Innenhof sei im Jahr 2021 vom Lokal ab April genutzt worden. Im Lokal seien der BF und Aushilfskräfte tätig. Das Lokal samt Innenhof umfasse insgesamt ca. 80 Plätze und könne aufgrund seiner Größe von einer Person allein nicht aufrechterhalten werden. Am 1.4.2021 sei um 21:05 Uhr Herr A. bei Kellnertätigkeiten im Lokal von Beamten der PI römisch 40 betreten worden. Herr A. habe leere Flaschen und Gläser abserviert und dem BF zudem unter Tags ausgeholfen. Andere Bedienstete seien nicht angetroffen worden. Im Innenhof hätten sich 16 Gäste befunden, die Getränke konsumiert hätten. Der Dienstgeber, der BF, sei abwesend gewesen. Am 13.8.2021 seien um 22:00 Uhr Herr F., Frau G. und Frau R. bei Kellnertätigkeiten im Lokal betreten worden. Der Dienstgeber, der BF, sei nicht anwesend gewesen. Herr F., Frau G. und Frau R. hätten die 80 – 100 Gäste bedient und abserviert. Der BF habe Herrn F., Frau G. und Frau R. um ihre Mithilfe im Lokal gebeten, da dieser das Lokal spontan verlassen habe müssen. Hinsichtlich des BF handle es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate, wobei in den Kontrollzeitpunkten Herr A., Herr F., Frau G. und Frau R. nicht zu Sozialversicherung gemeldet gewesen seien und bis dato nicht nachgemeldet worden seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass Herr A. als Kellner im Lokal geholfen und Flaschen und Gläser abserviert und dadurch in den Betrieb des BF aufgenommen worden sei. Zu Beginn sei Herr A. gemeinsam mit dem BF und in weiterer Folge in seiner Abwesenheit allein tätig gewesen. Herr F., Frau G. und Frau R. seien tätig gewesen, als der BF selbst nicht im Lokal anwesend gewesen sei. Der Arbeitsort und die Arbeitszeit seien vom BF vorgegeben. Daraus resultiere auch die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit sei dadurch gegeben. Der BF habe lediglich behauptet, dass es sich bei den erbrachten Tätigkeiten um Freundschaftsdienste handle. Weitere Beweise, die eine diesbezügliche Beurteilung ermöglicht hätten, seien nicht angebotenen worden. Die Tätigkeiten könnten daher nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes erbracht angesehen werden, zumal es sich bei den Tätigkeiten um solche für den Geschäftsbetrieb und nicht um solche für ein privates Umfeld gehandelt habe. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit sei festzuhalten, dass Motive sowie eine Rechtfertigung für eine unentgeltliche Tätigkeit im Gewerbebetrieb eines anderen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien.
4. Mit Schreiben vom 23.2.2022 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass Herr A. als Gast im Innenhof gewesen sei und ihm lediglich beim Abräumen der Gläser unentgeltlich und freiwillig geholfen habe. Herr F., Frau. R. und Frau G. hätten aufgrund einer Notsituation ausgeholfen. Die ca. 80 Gäste, die im öffentlichen Gastgarten gewesen seien, würden im Normalfall von nur einer Person bewirtet, da Selbstabholung bzw. Selbstbedienung sei. Im Innenraum im Beisl seien ca. 25 Sitzplätze vorhanden.
5. Am 14.3.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF verfügt über Gewerbeberechtigungen für die reglementierten Gewerbe "Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar (Verabreichung von Speisen jeder Art, beschränkt auf barübliche Speisen, und Ausschank von Getränken" und "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets (Verabreichung von Speisen jeder Art, beschränkt auf buffetübliche Speisen, und Ausschank von Getränken)". Er betrieb zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten das Lokal " XXXX " in XXXX , welches sich in einem Gebäudekomplex mit Innenhof befindet. Dem Lokal steht neben einem Innenraum mit ca. 25 Verabreichungsplätzen auch ein Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal zur Verfügung.1.1. Der BF verfügt über Gewerbeberechtigungen für die reglementierten Gewerbe "Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar (Verabreichung von Speisen jeder Art, beschränkt auf barübliche Speisen, und Ausschank von Getränken" und "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets (Verabreichung von Speisen jeder Art, beschränkt auf buffetübliche Speisen, und Ausschank von Getränken)". Er betrieb zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten das Lokal " römisch 40 " in römisch 40 , welches sich in einem Gebäudekomplex mit Innenhof befindet. Dem Lokal steht neben einem Innenraum mit ca. 25 Verabreichungsplätzen auch ein Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal zur Verfügung.
1.2. Am 1.4.2021 um 21:05 Uhr führten Beamte der Polizeiinspektion XXXX eine Kontrolle im Lokal des BF durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurde im Lokal des BF Herr A. – welcher an diesem Tag dem BF beim Zusammenräumen bzw. Abräumen von Gläsern und Flaschen aushalf und sich nur aus diesem Grund im Lokal aufhielt – angetroffen. Im Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ca. 16 Gäste. Der BF selbst war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend.1.2. Am 1.4.2021 um 21:05 Uhr führten Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 eine Kontrolle im Lokal des BF durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurde im Lokal des BF Herr A. – welcher an diesem Tag dem BF beim Zusammenräumen bzw. Abräumen von Gläsern und Flaschen aushalf und sich nur aus diesem Grund im Lokal aufhielt – angetroffen. Im Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ca. 16 Gäste. Der BF selbst war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend.
1.3. Am 13.8.2021 um ca. 22:00 Uhr führten Beamte der Polizeiinspektionen XXXX und XXXX und des Bezirkspolizeikommandos XXXX gemeinsam mit einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Kontrolle im Lokal des BF durch. Im Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal befanden sich zu diesem Zeitpunkt ca. 80 bis 100 Personen. Der BF selbst war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend. Im Zuge der Kontrolle trafen die Beamten Frau G., Frau R. und Herrn F. im Lokal an. Die genannten Personen bewirteten die Gäste des Lokals auf Ersuchen des BF, nachdem dieser am Abend das Lokal spontan verlassen musste, wobei nicht bekannt war, wann der BF wieder in den Betrieb zurückkehren würde. Im Zuge einer weiteren Kontrolle um 23:20 Uhr konnte der BF weiterhin nicht im Lokal angetroffen werden.1.3. Am 13.8.2021 um ca. 22:00 Uhr führten Beamte der Polizeiinspektionen römisch 40 und römisch 40 und des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 gemeinsam mit einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Kontrolle im Lokal des BF durch. Im Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal befanden sich zu diesem Zeitpunkt ca. 80 bis 100 Personen. Der BF selbst war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend. Im Zuge der Kontrolle trafen die Beamten Frau G., Frau R. und Herrn F. im Lokal an. Die genannten Personen bewirteten die Gäste des Lokals auf Ersuchen des BF, nachdem dieser am Abend das Lokal spontan verlassen musste, wobei nicht bekannt war, wann der BF wieder in den Betrieb zurückkehren würde. Im Zuge einer weiteren Kontrolle um 23:20 Uhr konnte der BF weiterhin nicht im Lokal angetroffen werden.
1.4. Der BF hat Herrn A., Frau G., Frau R. und Herrn F. nicht vor ihrem jeweiligen Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet; die Meldung wurde bis dato nicht nachgeholt. Der BF hat innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Betretung vom 1.4.2021 keinen Meldeverstoß begangen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der ÖGK sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
Der Betrieb des Lokals " XXXX " durch den BF ist unstrittig; dass der BF über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen verfügt, wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage im GISA bestätigt. Der BF brachte im Vorlageantrag vor, dass im Innenraum des Lokals ca. 25 Sitzplätze vorhanden seien (vgl. ON 12/1). Dass das Lokal über einen Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal verfügt, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der PI XXXX vom 4.4.2021 (ON 1/5) und dem Bericht der PI XXXX vom 15.8.2021 (ON 1/9).Der Betrieb des Lokals " römisch 40 " durch den BF ist unstrittig; dass der BF über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen verfügt, wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage im GISA bestätigt. Der BF brachte im Vorlageantrag vor, dass im Innenraum des Lokals ca. 25 Sitzplätze vorhanden seien vergleiche ON 12/1). Dass das Lokal über einen Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal verfügt, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der PI römisch 40 vom 4.4.2021 (ON 1/5) und dem Bericht der PI römisch 40 vom 15.8.2021 (ON 1/9).
Die Feststellungen zur Kontrolle des Lokals des BF durch Beamte der PI XXXX am 1.4.2021 gründen sich zunächst auf den Aktenvermerk (Sachverhaltsdarstellung an die BH XXXX ) der PI Bad Goisern vom 4.4.2021 (ON 1/5 ff). Darin wird ausgeführt, dass im Innenhof ca. 16 Personen – offensichtlich Kundschaft des Lokals des BF – festgestellt werden hätten können. Im Lokal selbst habe lediglich Herr A. angetroffen werden können. Dieser habe gegenüber den Beamten angegeben, dass er dem Lokalbetreiber aushelfen würde bzw. ihm im Laufe des Tages bei etwas geholfen hätte und deswegen nun hier aufhältig sei. Herr A. sei von den Beamten ersucht worden, den Lokalbetreiber telefonisch zu verständigen (vgl. ON 1/1). In der Beschwerde brachte der BF vor, dass Herr A. ihm – "auf freiwilliger unabhängiger Basis" – "lediglich beim Zusammenräumen geholfen" habe (vgl. ON 8/1). Im Vorlageantrag ergänzte der BF, dass Herr A. als Gast im Innenhof gewesen sei und ihm "lediglich beim Abräumen d. Gläser unentgeltlich u. freiwillig geholfen" habe (vgl. ON 12/1). Im Verwaltungsstrafverfahren vor der BH Gmunden hatte der BF angegeben, dass ihm am 1.4.2021 lediglich ein Freund beim Zusammenräumen geholfen habe. Er habe ein Tablett mit Flaschen und Gläsern ins Lokal gebracht. Dieser Freund habe keine Funktion im Lokal gehabt. Der BF würde das Ganze als Freundschaftsdienst und nicht als Beschäftigung sehen (vgl. Straferkenntnis; ON 4/4). Auf Grundlage des dargestellten Beschwerdevorbringens und der Beweisergebnisse im Verfahren – welche im Wesentlichen im Einklang miteinander stehen – war festzustellen, dass Herr A. am 1.4.2021 im Lokal des BF beim Zusammenräumen bzw. Abräumen von Gläsern und Flaschen aushalf und dort von Beamten der PI XXXX angetroffen wurde. Ebenfalls war festzustellen, dass der BF zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend war (sondern über Ersuchen der Beamten telefonisch durch Herrn A. verständigt wurde). Dem im Vorlageantrag ergänzend erstatteten Vorbringen, dass Herr A. sich lediglich als Gast im Innenhof aufgehalten habe, war in Ansehung der vorliegenden – unbestritten gebliebenen – Beweisergebnisse schon deshalb nicht zu folgen, weil Herr A. einerseits von den Polizeibeamten im Lokal selbst angetroffen wurde und andererseits diesen gegenüber angab, dass er dem Lokalbetreiber aushelfe (bzw. ihm im Laufe des Tages bei etwas geholfen hätte) und nur deshalb hier aufhältig sei. In Anbetracht dieser völlig eindeutigen Angaben des Herrn A. gegenüber den Polizeibeamten war auch nicht davon auszugehen, dass dieser lediglich "ein" Tablett ins Lokal gebracht und "keine Funktion" im Lokal gehabt habe, zumal auch der BF selbst im Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend war und kein Grund daran zu zweifeln besteht, dass Herr A. die – von ihm selbst angegebene – Aushilfstätigkeit auch tatsächlich verrichtet hat.Die Feststellungen zur Kontrolle des Lokals des BF durch Beamte der PI römisch 40 am 1.4.2021 gründen sich zunächst auf den Aktenvermerk (Sachverhaltsdarstellung an die BH römisch 40 ) der PI Bad Goisern vom 4.4.2021 (ON 1/5 ff). Darin wird ausgeführt, dass im Innenhof ca. 16 Personen – offensichtlich Kundschaft des Lokals des BF – festgestellt werden hätten können. Im Lokal selbst habe lediglich Herr A. angetroffen werden können. Dieser habe gegenüber den Beamten angegeben, dass er dem Lokalbetreiber aushelfen würde bzw. ihm im Laufe des Tages bei etwas geholfen hätte und deswegen nun hier aufhältig sei. Herr A. sei von den Beamten ersucht worden, den Lokalbetreiber telefonisch zu verständigen vergleiche ON 1/1). In der Beschwerde brachte der BF vor, dass Herr A. ihm – "auf freiwilliger unabhängiger Basis" – "lediglich beim Zusammenräumen geholfen" habe vergleiche ON 8/1). Im Vorlageantrag ergänzte der BF, dass Herr A. als Gast im Innenhof gewesen sei und ihm "lediglich beim Abräumen d. Gläser unentgeltlich u. freiwillig geholfen" habe vergleiche ON 12/1). Im Verwaltungsstrafverfahren vor der BH Gmunden hatte der BF angegeben, dass ihm am 1.4.2021 lediglich ein Freund beim Zusammenräumen geholfen habe. Er habe ein Tablett mit Flaschen und Gläsern ins Lokal gebracht. Dieser Freund habe keine Funktion im Lokal gehabt. Der BF würde das Ganze als Freundschaftsdienst und nicht als Beschäftigung sehen vergleiche Straferkenntnis; ON 4/4). Auf Grundlage des dargestellten Beschwerdevorbringens und der Beweisergebnisse im Verfahren – welche im Wesentlichen im Einklang miteinander stehen – war festzustellen, dass Herr A. am 1.4.2021 im Lokal des BF beim Zusammenräumen bzw. Abräumen von Gläsern und Flaschen aushalf und dort von Beamten der PI römisch 40 angetroffen wurde. Ebenfalls war festzustellen, dass der BF zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend war (sondern über Ersuchen der Beamten telefonisch durch Herrn A. verständigt wurde). Dem im Vorlageantrag ergänzend erstatteten Vorbringen, dass Herr A. sich lediglich als Gast im Innenhof aufgehalten habe, war in Ansehung der vorliegenden – unbestritten gebliebenen – Beweisergebnisse schon deshalb nicht zu folgen, weil Herr A. einerseits von den Polizeibeamten im Lokal selbst angetroffen wurde und andererseits diesen gegenüber angab, dass er dem Lokalbetreiber aushelfe (bzw. ihm im Laufe des Tages bei etwas geholfen hätte) und nur deshalb hier aufhältig sei. In Anbetracht dieser völlig eindeutigen Angaben des Herrn A. gegenüber den Polizeibeamten war auch nicht davon auszugehen, dass dieser lediglich "ein" Tablett ins Lokal gebracht und "keine Funktion" im Lokal gehabt habe, zumal auch der BF selbst im Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal anwesend war und kein Grund daran zu zweifeln besteht, dass Herr A. die – von ihm selbst angegebene – Aushilfstätigkeit auch tatsächlich verrichtet hat.
Die getroffenen Feststellungen zur Kontrolle des Lokals am 13.8.2021 beruhen zunächst auf dem aktenkundigen Bericht der PI XXXX vom 15.8.2021 (ON 1/9 ff). Darin wird ausgeführt, dass nach stichprobenartig durchgeführten COVID-19-Maßnahmenkontrollen – im Gastgarten des Lokals hätten sich etwa 80 bis 100 Personen befunden – mit dem "Personal", namentlich Frau G., Frau R. und Herrn F., Kontakt aufgenommen worden sei. Herr C. habe gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass der Chef, der BF, nicht da sei. Dieser hätte "heute Abend spontan das Lokal verlassen müssen" und Frau G., Frau R. und ihn gebeten, die Gäste während seiner Abwesenheit zu bewirten. Dies sei "eine einmalige Sache, eine Hilfeleistung unter Freunden" (vgl. ON 1/10). In der Beschwerde brachte der BF dazu im Wesentlichen vor, dass an diesem Abend seine Lebensgefährtin einen Schwächeanfall erlitten hätte und im Lokal zusammengebrochen sei. Infolge dessen hätte der BF das Lokal umgehend verlassen, seine Lebensgefährtin erstversorgt und nach Hause gefahren. Aufgrund der Notsituation hätte er Herrn F. und dessen Freundin, Frau R., sowie Frau G. gebeten, sich in seiner Abwesenheit um die Gäste zu kümmern. Dies sei eine reine Notsituation gewesen, die vom BF weder gewollt noch herbeigeführt worden sei (vgl. ON 8/1). Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vor der BH XXXX führte der BF dazu aus, dass es sich auch hier um Freundschaftsdienste gehandelt habe. Nach einer Stunde hätte er mit Herrn F. nochmals telefoniert und diesen angewiesen, das Lokal zuzusperren (vgl. Straferkenntnis, ON 4/4). Mit dem Beschwerdevorbringen und den Beweisergebnissen war zunächst davon auszugehen, dass der BF das Lokal am Abend des 13.8.2021 tatsächlich spontan verlassen musste und Frau G., Frau R. und Herrn F. aus diesem Grund ersuchte, die Gäste des Lokals zu bewirten – was die genannten Personen im Kontrollzeitpunkt unstrittig auch taten. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, dass die Beschäftigung von drei Dienstnehmern am selben Abend wirtschaftlich effizient oder einer Notsituation geschuldet gewesen sei, zumal der BF in der Beschwerde selbst vorgebracht hat, Frau G., Frau R. und Herrn F. gebeten zu haben, sich "um die Gäste in seiner Abwesenheit zu kümmern". In das solcherart gewonnene Bild einer durch die genannten Personen übernommenen Bewirtung der Gäste des Lokals fügt sich schließlich ein, dass Herr C. gegenüber den Beamten auch nicht angeben konnte, wann der BF wieder in den Betrieb zurückkehren würde (vgl. ON 1/10) und bei einer weiteren Kontrolle im Lokal über eine Stunde später, konkret um 23:20 Uhr, der BF nach wie vor nicht dort angetroffen werden konnte, wohingegen sich Herr C. – laut Polizeibericht – "zunehmend aufgebracht und unkooperativ" gezeigt habe; er habe kein Verständnis für die Kontrolltätigkeit und wolle "bloß die Gäste bedienen" (vgl. ON 1/10).Die getroffenen Feststellungen zur Kontrolle des Lokals am 13.8.2021 beruhen zunächst auf dem aktenkundigen Bericht der PI römisch 40 vom 15.8.2021 (ON 1/9 ff). Darin wird ausgeführt, dass nach stichprobenartig durchgeführten COVID-19-Maßnahmenkontrollen – im Gastgarten des Lokals hätten sich etwa 80 bis 100 Personen befunden – mit dem "Personal", namentlich Frau G., Frau R. und Herrn F., Kontakt aufgenommen worden sei. Herr C. habe gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass der Chef, der BF, nicht da sei. Dieser hätte "heute Abend spontan das Lokal verlassen müssen" und Frau G., Frau R. und ihn gebeten, die Gäste während seiner Abwesenheit zu bewirten. Dies sei "eine einmalige Sache, eine Hilfeleistung unter Freunden" vergleiche ON 1/10). In der Beschwerde brachte der BF dazu im Wesentlichen vor, dass an diesem Abend seine Lebensgefährtin einen Schwächeanfall erlitten hätte und im Lokal zusammengebrochen sei. Infolge dessen hätte der BF das Lokal umgehend verlassen, seine Lebensgefährtin erstversorgt und nach Hause gefahren. Aufgrund der Notsituation hätte er Herrn F. und dessen Freundin, Frau R., sowie Frau G. gebeten, sich in seiner Abwesenheit um die Gäste zu kümmern. Dies sei eine reine Notsituation gewesen, die vom BF weder gewollt noch herbeigeführt worden sei vergleiche ON 8/1). Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vor der BH römisch 40 führte der BF dazu aus, dass es sich auch hier um Freundschaftsdienste gehandelt habe. Nach einer Stunde hätte er mit Herrn F. nochmals telefoniert und diesen angewiesen, das Lokal zuzusperren vergleiche Straferkenntnis, ON 4/4). Mit dem Beschwerdevorbringen und den Beweisergebnissen war zunächst davon auszugehen, dass der BF das Lokal am Abend des 13.8.2021 tatsächlich spontan verlassen musste und Frau G., Frau R. und Herrn F. aus diesem Grund ersuchte, die Gäste des Lokals zu bewirten – was die genannten Personen im Kontrollzeitpunkt unstrittig auch taten. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, dass die Beschäftigung von drei Dienstnehmern am selben Abend wirtschaftlich effizient oder einer Notsituation geschuldet gewesen sei, zumal der BF in der Beschwerde selbst vorgebracht hat, Frau G., Frau R. und Herrn F. gebeten zu haben, sich "um die Gäste in seiner Abwesenheit zu kümmern". In das solcherart gewonnene Bild einer durch die genannten Personen übernommenen Bewirtung der Gäste des Lokals fügt sich schließlich ein, dass Herr C. gegenüber den Beamten auch nicht angeben konnte, wann der BF wieder in den Betrieb zurückkehren würde vergleiche ON 1/10) und bei einer weiteren Kontrolle im Lokal über eine Stunde später, konkret um 23:20 Uhr, der BF nach wie vor nicht dort angetroffen werden konnte, wohingegen sich Herr C. – laut Polizeibericht – "zunehmend aufgebracht und unkooperativ" gezeigt habe; er habe kein Verständnis für die Kontrolltätigkeit und wolle "bloß die Gäste bedienen" vergleiche ON 1/10).
Dass Herr A., Frau G., Frau R. und Herr F. nicht vor ihrem jeweiligen Arbeitsantritt durch den BF zur Pflichtversicherung angemeldet wurden, ist unstrittig.
Es wurde ferner weder vorgebracht – noch ist dies sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich –, dass die Meldung bereits nachgeholt wurde. Anhaltspunkte für einen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Betretung vom 1.4.2021 durch den BF begangenen Meldeverstoß liegen nicht vor (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ON 11/7).Es wurde ferner weder vorgebracht – noch ist dies sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich –, dass die Meldung bereits nachgeholt wurde. Anhaltspunkte für einen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Betretung vom 1.4.2021 durch den BF begangenen Meldeverstoß liegen nicht vor vergleiche dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ON 11/7).
Aufgrund dieser Erwägungen war sohin vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung:
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
[…]
3.2.2. § 33 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 33, ASVG lautet auszugsweise:
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
[…]
3.2.3. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
[…]
3.2.4. § 113 ASVG lautet:3.2.4. Paragraph 113, ASVG lautet:
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Gegenständlich geht die belangte Behörde davon aus, dass Herr A., Herr F., Frau G. und Frau R. – zu den jeweiligen Betretungszeitpunkten – als Kellner im Lokal des BF tätig gewesen seien, ohne vor Arbeitsantritt angemeldet worden zu sein. Daher sei der Tatbestand der Betretung objektiv erfüllt und sei die belangte Behörde berechtigt, einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.200,00 vorzuschreiben. Der BF wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es sich um Freundschaftsdienste bzw. eine Notsituation gehandelt habe und sohin der Tatbestand des Arbeitsantrittes und der daraus folgenden Meldepflicht nicht gegeben seien.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach Paragraph 7, leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH vom 6.8.2013, 2013/08/0111).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH vom 6.8.2013, 2013/08/0111).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann – bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0268).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann – bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0268).
Bei den oben festgestellten Tätigkeiten von Herrn A. (Zusammenräumen bzw. Abräumen von Gläsern und Flaschen) sowie von Frau G., Frau R. und Herrn F. (Bewirtung der Gäste) im Lokal des BF handelt es sich zweifelsohne um einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, die grundsätzlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Gegenständlich war auch von einer Integration der genannten Personen in den Betrieb des BF auszugehen, zumal sie (einfache) Kellner- bzw. Aushilfstätigkeiten in dessen Lokal verrichteten und durch die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hinblick auf den Arbeitsort (Lokal samt Gastgarten), die Arbeitszeit (Öffnungszeit des Lokals) und das arbeitsbezogene Verhalten (betriebliche Organisation) in den Betrieb des BF eingegliedert waren, wobei ihnen zukommende Gestaltungsspielräume nicht erkennbar waren.
Der oben dargestellten Rechtsprechung folgend war auf dieser Grundlage ohne weiteres vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Der BF bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Tätigkeiten der genannten Personen um Freundschaftsdienste bzw. eine Notsituation gehandelt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten.
Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei dem zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0165; vom 20.5.2014, 2012/08/0257, mwN).Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei dem zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0165; vom 20.5.2014, 2012/08/0257, mwN).
Der BF führt im Verfahren lediglich ins Treffen, dass es sich bei den genannten Personen um "persönliche Freunde" (vgl. Beschwerde, S. 1) gehandelt habe. Wenngleich die Eigenschaft dieser Personen als Freunde des BF hier keineswegs in Abrede gestellt wird, lässt sich aus diesem Vorbringen des BF jedoch eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten – konkret in Gestalt der Verrichtung der festgestellten Tätigkeiten – nachvollziehbares Motiv bilden könnten, nicht ableiten, zumal es sich bei den verrichteten Arbeiten um solche für den Geschäftsbetrieb des BF und nicht um solche für ein privates Umfeld gehandelt hat. Auch von Freunden ist im Regelfall – ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leisten (siehe dazu auch VwGH vom 4.9.2013, 2011/08/0318; vom 17.9.2013, 2011/08/0390).Der BF führt im Verfahren lediglich ins Treffen, dass es sich bei den genannten Personen um "persönliche Freunde" vergleiche Beschwerde, S. 1) gehandelt habe. Wenngleich die Eigenschaft dieser Personen als Freunde des BF hier keineswegs in Abrede gestellt wird, lässt sich aus diesem Vorbringen des BF jedoch eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten – konkret in Gestalt der Verrichtung der festgestellten Tätigkeiten – nachvollziehbares Motiv bilden könnten, nicht ableiten, zumal es sich bei den verrichteten Arbeiten um solche für den Geschäftsbetrieb des BF und nicht um solche für ein privates Umfeld gehandelt hat. Auch von Freunden ist im Regelfall – ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leisten (siehe dazu auch VwGH vom 4.9.2013, 2011/08/0318; vom 17.9.2013, 2011/08/0390).
Dies muss zunächst jedenfalls für die Tätigkeit des Herrn. A im Lokal des BF gelten. Der BF hat im Hinblick auf diese Tätigkeit keine Motive genannt, welche die Erbringung eines solchen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen. Klar gegen das Vorliegen eines bloßen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes spricht, dass sich Herr. A – wie er selbst gegenüber den Beamten angab – überhaupt nur, um dem BF auszuhelfen, in dessen Lokal aufhielt und dem BF somit ganz offensichtlich nicht nur spontan anlässlich eines Besuches im Lokal "zur Hand gegangen" ist. Im Gegenteil verrichtete Herr A. seine Tätigkeit (jedenfalls teilweise) sogar in Abwesenheit des BF – dies, obwohl sich im Zeitpunkt der Kontrolle 16 Gäste im Gastgarten aufhielten. Von einem bloßen, aus einer spezifischen Bindung zwischen dem BF und Herrn A. heraus erbrachten Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst kann angesichts dieser Umstände keine Rede sein.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau G., Frau R. und Herrn F. im Lokal des BF: In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF das Lokal am Abend spontan verlassen musste und die genannten Personen ersuchte, sich in seiner Abwesenheit um die Gäste "zu kümmern" (vgl. Beschwerde, S.1). Selbst vor diesem Hintergrund kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes in Ansehung der Umstände des Einzelfalles aber nicht mehr von einem bloßen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ausgegangen werden: Einerseits war die Tätigkeit der genannten Personen nicht von nur kurzer Dauer – so lagen zwischen den beiden Kontrollen bereits 1 Stunde und 20 Minuten und bekundete Herr F. schließlich noch im Rahmen der zweiten Kontrolle gegenüber den Beamten, die Gäste bedienen zu wollen. Hinzu tritt, dass die Bewirtung der Gäste in dieser Zeit offenkundig ausschließlich den genannten Personen oblag (zumal keine Anhaltspunkte für weiteres im Einsatz befindliches Personal vorliegen) und auch nicht bekannt war, wann der BF wieder in den Betrieb zurückkehren würde – sodass auch nicht ein Tätigwerden von bloß kurzer (sondern vielmehr von unbestimmter) Dauer am Tag der Kontrolle in Aussicht genommen wurde. Andererseits ist an dieser Stelle ausdrücklich zu betonen, dass sich zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle ca. 80 bis 100 Gäste im Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal befanden, womit bei lebensnaher Betrachtung von einer Arbeitsbelastung auszugehen war, die den Umfang eines bloßen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes jedenfalls überschreitet.Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau G., Frau R. und Herrn F. im Lokal des BF: In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF das Lokal am Abend spontan verlassen musste und die genannten Personen ersuchte, sich in seiner Abwesenheit um die Gäste "zu kümmern" vergleiche Beschwerde, S.1). Selbst vor diesem Hintergrund kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes in Ansehung der Umstände des Einzelfalles aber nicht mehr von einem bloßen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ausgegangen werden: Einerseits war die Tätigkeit der genannten Personen nicht von nur kurzer Dauer – so lagen zwischen den beiden Kontrollen bereits 1 Stunde und 20 Minuten und bekundete Herr F. schließlich noch im Rahmen der zweiten Kontrolle gegenüber den Beamten, die Gäste bedienen zu wollen. Hinzu tritt, dass die Bewirtung der Gäste in dieser Zeit offenkundig ausschließlich den genannten Personen oblag (zumal keine Anhaltspunkte für weiteres im Einsatz befindliches Personal vorliegen) und auch nicht bekannt war, wann der BF wieder in den Betrieb zurückkehren würde – sodass auch nicht ein Tätigwerden von bloß kurzer (sondern vielmehr von unbestimmter) Dauer am Tag der Kontrolle in Aussicht genommen wurde. Andererseits ist an dieser Stelle ausdrücklich zu betonen, dass sich zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle ca. 80 bis 100 Gäste im Gastgarten im Innenhof vor dem Lokal befanden, womit bei lebensnaher Betrachtung von einer Arbeitsbelastung auszugehen war, die den Umfang eines bloßen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes jedenfalls überschreitet.
In Bezug auf die Tätigkeit von Herrn A., Frau G., Frau R. und Herrn F. für den Betrieb des BF war somit vom Vorliegen entgeltlicher – hierfür ist der (kollektivvertragliche) Anspruchslohn maßgeblich (vgl. VwGH vom 14.1.2013, 2010/08/0171) – Beschäftigungsverhältnisse in persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 27.4.2011, 2009/08/0123). Herr A., Frau G., Frau R. und Herr F. waren daher im Ergebnis als vollversicherungspflichtige Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.In Bezug auf die Tätigkeit von Herrn A., Frau G., Frau R. und Herrn F. für den Betrieb des BF war somit vom Vorliegen entgeltlicher – hierfür ist der (kollektivvertragliche) Anspruchslohn maßgeblich vergleiche VwGH vom 14.1.2013, 2010/08/0171) – Beschäftigungsverhältnisse in persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 27.4.2011, 2009/08/0123). Herr A., Frau G., Frau R. und Herr F. waren daher im Ergebnis als vollversicherungspflichtige Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Der BF als Dienstgeber wäre daher verpflichtet gewesen, die in seinem Betrieb beschäftigten vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer vor ihrem jeweiligen Arbeitsantritt bei der ÖGK anzumelden. Eine Meldung vor Arbeitsantritt ist gegenständlich unterblieben.
Es war daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorliegen:
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können dem Dienstgeber (§ 111 Abs. 1 leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können dem Dienstgeber (Paragraph 111, Absatz eins, leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen.
Gegenständlich wurden die nicht vor ihrem jeweiligen Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldeten Dienstnehmer Herr A., Frau G., Frau R. und Herr F. im Lokal des BF arbeitend – sohin unmittelbar im Sinne des § 111a ASVG – betreten. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.Gegenständlich wurden die nicht vor ihrem jeweiligen Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldeten Dienstnehmer Herr A., Frau G., Frau R. und Herr F. im Lokal des BF arbeitend – sohin unmittelbar im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG – betreten. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist Folgendes auszuführen:
Zwar wurde im konkreten Fall am 1.4.2021 zunächst (nur) ein Dienstnehmer, Herr A., betreten; unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN), konnte in Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes schon deshalb nicht von einer "erstmaligen verspäteten Anmeldung" mit unbedeutenden Folgen ausgegangen werden, weil die Anmeldung des Dienstnehmers Herrn H. bis dato nicht nachgeholt wurde. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und sind die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung konnte daher nicht entfallen und auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht herabgesetzt werden. Im Hinblick auf die Betretung der Dienstnehmer Frau G., Frau R. und Herrn F. am 13.8.2021 waren Gründe für einen Entfall oder eine Herabsetzung eines Teilbetrages ebenfalls nicht zu erblicken, zumal es sich hierbei einerseits nicht mehr um eine "erstmalige" verspätete Anmeldung handelt und andererseits auch die Anmeldung dieser Dienstnehmer bis dato nicht nachgeholt wurde.Zwar wurde im konkreten Fall am 1.4.2021 zunächst (nur) ein Dienstnehmer, Herr A., betreten; unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN), konnte in Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes schon deshalb nicht von einer "erstmaligen verspäteten Anmeldung" mit unbedeutenden Folgen ausgegangen werden, weil die Anmeldung des Dienstnehmers Herrn H. bis dato nicht nachgeholt wurde. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und sind die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung konnte daher nicht entfallen und auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht herabgesetzt werden. Im Hinblick auf die Betretung der Dienstnehmer Frau G., Frau R. und Herrn F. am 13.8.2021 waren Gründe für einen Entfall oder eine Herabsetzung eines Teilbetrages ebenfalls nicht zu erblicken, zumal es sich hierbei einerseits nicht mehr um eine "erstmalige" verspätete Anmeldung handelt und andererseits auch die Anmeldung dieser Dienstnehmer bis dato nicht nachgeholt wurde.
An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 19.4.2021, Ra 2021/08/0046, mwN).An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 19.4.2021, Ra 2021/08/0046, mwN).
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.
Die belangte Behörde war daher berechtigt, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.200,00 vorzuschreiben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage von Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten sowie zu den Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage von Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten sowie zu den Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest.
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Gefälligkeitsdienst MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2252806.1.00Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022