TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/10 G314 2253057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2022
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Entscheidungsdatum

10.08.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs2
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §31
GGG Art1 §32
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
GGG Art1 §7 Abs4
JN §56
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Spruch


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G314 2253057-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX . und 2. des XXXX , beide in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren: XXXX des Landesgerichts XXXX ) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der römisch 40 . und 2. des römisch 40 , beide in römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren: römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ) zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Verfahren 61 Cg 36/20 k des Landesgerichts XXXX EUR 120.000 (statt EUR 110.000) beträgt.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Verfahren 61 Cg 36/20 k des Landesgerichts römisch 40 EUR 120.000 (statt EUR 110.000) beträgt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der am XXXX elektronisch beim Landesgericht für XXXX ohne Rechtsanwaltsunterschrift eingebrachten Eingabe begehrten die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2), ihr geschäftsführender Alleingesellschafter, vom ehemaligen Masseverwalter der BF1 die Vorlage, in eventu die Herausgabe von näher bezeichneten Urkunden bei sonstiger Bezahlung von jeweils EUR 50.000 sowie die Feststellung des Schadens, der den Beschwerdeführern (BF) durch die Nichtvorlage bzw. -herausgabe der begehrten Urkunden entstanden sei, und bewerteten die beiden Feststellungsbegehren mit jeweils EUR 10.000. Es handle sich um gemeinschaftliche bzw. im Eigentum der BF stehende Urkunden, die der Beklagte hätte aufbewahren müssen. Die BF hätten ein erhebliches rechtliches Interesse an der Vorlage bzw. Herausgabe der Urkunden, die sie für die Wiederaufnahme bzw. Fortführung von anderen Verfahren benötigen würden. Gleichzeitig beantragten sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dazu verwiesen sie auf die „verbesserungswürdige“ Klage und gaben an, dass der beizugebende Verfahrenshilfevertreter die Klage schlüssig stellen und insbesondere den Schadensbetrag schlüssig darstellen werde. Der Akt wurde beim Landesgericht XXXX zum Aktenzeichen XXXX geführt. Mit der am römisch 40 elektronisch beim Landesgericht für römisch 40 ohne Rechtsanwaltsunterschrift eingebrachten Eingabe begehrten die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2), ihr geschäftsführender Alleingesellschafter, vom ehemaligen Masseverwalter der BF1 die Vorlage, in eventu die Herausgabe von näher bezeichneten Urkunden bei sonstiger Bezahlung von jeweils EUR 50.000 sowie die Feststellung des Schadens, der den Beschwerdeführern (BF) durch die Nichtvorlage bzw. -herausgabe der begehrten Urkunden entstanden sei, und bewerteten die beiden Feststellungsbegehren mit jeweils EUR 10.000. Es handle sich um gemeinschaftliche bzw. im Eigentum der BF stehende Urkunden, die der Beklagte hätte aufbewahren müssen. Die BF hätten ein erhebliches rechtliches Interesse an der Vorlage bzw. Herausgabe der Urkunden, die sie für die Wiederaufnahme bzw. Fortführung von anderen Verfahren benötigen würden. Gleichzeitig beantragten sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dazu verwiesen sie auf die „verbesserungswürdige“ Klage und gaben an, dass der beizugebende Verfahrenshilfevertreter die Klage schlüssig stellen und insbesondere den Schadensbetrag schlüssig darstellen werde. Der Akt wurde beim Landesgericht römisch 40 zum Aktenzeichen römisch 40 geführt.

Nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer Verfahrenshilfeanträge wurde den BF aufgetragen, die Klage vom XXXX binnen 14 Tagen dadurch zu verbessern, dass diese unter Einhaltung der Form- und Inhaltsvorschriften für Klagen von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht wird. Da fristgerecht keine Verbesserung erfolgte, wurde die Klage mit dem Beschluss vom XXXX rechtskräftig zurückgewiesen.Nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer Verfahrenshilfeanträge wurde den BF aufgetragen, die Klage vom römisch 40 binnen 14 Tagen dadurch zu verbessern, dass diese unter Einhaltung der Form- und Inhaltsvorschriften für Klagen von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht wird. Da fristgerecht keine Verbesserung erfolgte, wurde die Klage mit dem Beschluss vom römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen.

Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX wurden den BF zur ungeteilten Hand ein Viertel der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (EUR 802,80) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG (EUR 8), in Summe EUR 810,80, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhoben sie eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für XXXX . Daraufhin wurden ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich ein Viertel der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 802,80 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 110.000) und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 810,80, vorgeschrieben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen würden, die sich auf ein Viertel reduzierte, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen werde. Weise ein Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandle das Gericht ihn als Klage, entstehe mit seiner Überreichung die Gebührenpflicht nach TP 1 GGG. Die Vorschreibungsbehörde sei bei der Entscheidung der Frage, ob ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren vorliege, an die Entscheidung des Gerichts gebunden. Auch mangelhafte, letztlich zurückgewiesene Klagen und solche, die auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthielten, würden der Gebührenpflicht unterliegen. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 110.000 (Urkundenvorlage EUR 50.000, Urkundenherausgabe EUR 50.000, Feststellung EUR 10.000) betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 3.210,90. Die BF hätten zufolge der Klagszurückweisung nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ein Viertel davon, also EUR 802,80, zu entrichten. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 wurden den BF zur ungeteilten Hand ein Viertel der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (EUR 802,80) und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (EUR 8), in Summe EUR 810,80, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhoben sie eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 . Daraufhin wurden ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich ein Viertel der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 802,80 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 110.000) und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 810,80, vorgeschrieben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen würden, die sich auf ein Viertel reduzierte, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen werde. Weise ein Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandle das Gericht ihn als Klage, entstehe mit seiner Überreichung die Gebührenpflicht nach TP 1 GGG. Die Vorschreibungsbehörde sei bei der Entscheidung der Frage, ob ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren vorliege, an die Entscheidung des Gerichts gebunden. Auch mangelhafte, letztlich zurückgewiesene Klagen und solche, die auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthielten, würden der Gebührenpflicht unterliegen. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 110.000 (Urkundenvorlage EUR 50.000, Urkundenherausgabe EUR 50.000, Feststellung EUR 10.000) betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 3.210,90. Die BF hätten zufolge der Klagszurückweisung nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ein Viertel davon, also EUR 802,80, zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie seine Behebung beantragen und alternativ einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellen. Abgesehen von (im Vorschreibungsverfahren irrelevanten) Ausführungen zur Begründung der am XXXX geltend gemachten Ansprüche auf Vorlage bzw. Herausgabe der Urkunden begründen sie die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie keine Klage eingebracht, sondern lediglich über das Portal für elektronische Eingaben an die Justiz mit einem entsprechenden Formular Verfahrenshilfeanträge gestellt hätten, denen ein „verbesserungswürdiger“ Klageentwurf beigelegt worden sei. Dieser sei vom Gericht auch als Entwurf behandelt (und nicht etwa dem Beklagten zugestellt) worden. Der Entwurf habe nicht den Anforderungen an eine Klage entsprochen, weil neben der Anwaltsunterschrift auch der anspruchserzeugende Sachverhalt und das Begehren gefehlt hätten. Die BF hätten damit nur dargelegt, aus welchem Sachverhalt sie die Ansprüche ableiteten, die sie mit der von ihnen beabsichtigten Klage geltend machen wollten. Dies sei ein Mindesterfordernis jedes Verfahrenshilfeantrags. Erst nach einer allfälligen Verbesserung könne die Eingabe als Klage beurteilt werden. Ein Verfahrenshilfeantrag sei kein Streit über zivilrechtliche Ansprüche, sondern vielmehr von jeglichen Gebühren befreit. Da das Verfahren darüber nicht kontradiktorisch sei, könnten keine Kosten entstehen, die den BF auferlegt werden könnten. Die Vorschreibung von EUR 802,80 stelle für den BF2, der eine Pension von EUR 1.237 beziehe, einen enormen Nachteil dar. Letztlich beantragen die BF, zu diversen Fragen gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, unter anderem dazu, ob es ein Mindesterfordernis eines Verfahrenshilfeantrags sei, den Sachverhalt und das Klagebegehren (etwa durch eine beigelegte, verbesserungswürdige Klage) erkennbar zu machen, ob Eingaben, mit denen die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt werde, erst nach der Verbesserung durch Einbringen der Klage durch einen Rechtsanwalt als Klage zu behandeln seien, und ob Gerichtsgebühren für einen Verfahrenshilfeantrag vorgeschrieben werden dürften. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie seine Behebung beantragen und alternativ einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellen. Abgesehen von (im Vorschreibungsverfahren irrelevanten) Ausführungen zur Begründung der am römisch 40 geltend gemachten Ansprüche auf Vorlage bzw. Herausgabe der Urkunden begründen sie die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie keine Klage eingebracht, sondern lediglich über das Portal für elektronische Eingaben an die Justiz mit einem entsprechenden Formular Verfahrenshilfeanträge gestellt hätten, denen ein „verbesserungswürdiger“ Klageentwurf beigelegt worden sei. Dieser sei vom Gericht auch als Entwurf behandelt (und nicht etwa dem Beklagten zugestellt) worden. Der Entwurf habe nicht den Anforderungen an eine Klage entsprochen, weil neben der Anwaltsunterschrift auch der anspruchserzeugende Sachverhalt und das Begehren gefehlt hätten. Die BF hätten damit nur dargelegt, aus welchem Sachverhalt sie die Ansprüche ableiteten, die sie mit der von ihnen beabsichtigten Klage geltend machen wollten. Dies sei ein Mindesterfordernis jedes Verfahrenshilfeantrags. Erst nach einer allfälligen Verbesserung könne die Eingabe als Klage beurteilt werden. Ein Verfahrenshilfeantrag sei kein Streit über zivilrechtliche Ansprüche, sondern vielmehr von jeglichen Gebühren befreit. Da das Verfahren darüber nicht kontradiktorisch sei, könnten keine Kosten entstehen, die den BF auferlegt werden könnten. Die Vorschreibung von EUR 802,80 stelle für den BF2, der eine Pension von EUR 1.237 beziehe, einen enormen Nachteil dar. Letztlich beantragen die BF, zu diversen Fragen gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, unter anderem dazu, ob es ein Mindesterfordernis eines Verfahrenshilfeantrags sei, den Sachverhalt und das Klagebegehren (etwa durch eine beigelegte, verbesserungswürdige Klage) erkennbar zu machen, ob Eingaben, mit denen die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt werde, erst nach der Verbesserung durch Einbringen der Klage durch einen Rechtsanwalt als Klage zu behandeln seien, und ob Gerichtsgebühren für einen Verfahrenshilfeantrag vorgeschrieben werden dürften.

Der Präsident des Landesgerichts für XXXX legte die Beschwerde samt den Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts für römisch 40 legte die Beschwerde samt den Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Mit E-Mail vom XXXX urgierte der BF2 die Erledigung der Beschwerde. Mit E-Mail vom römisch 40 urgierte der BF2 die Erledigung der Beschwerde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. So bindet die Entscheidung des Gerichtes, dass ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren vorliegt, das Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung (so z.B. VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172 und 29.04.2013, 2010/16/0012). Weist ein Schriftsatz, der auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, alle wesentlichen Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren, Unterschrift der klagenden Partei oder ihres Vertreters), so handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine – wenn auch infolge des Fehlens einer Anwaltsunterschrift mangelhafte – Klage, für die Gerichtsgebühren zu entrichten sind (vgl. VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183 und 18.03.2013, 2010/16/0082). Das Landesgericht XXXX XXXX behandelte die Eingabe der BF vom XXXX , die alle wesentlichen Merkmale einer Klage enthält, folgerichtig als Klage (und nicht bloß als Verfahrenshilfeantrag mit angeschlossenem Klageentwurf). Dies zeigt sich nicht nur daran, dass über den Verfahrenshilfeantrag und über die Klage gesonderte gerichtliche Entscheidungen ergingen, sondern auch daran, dass die Eingabe von vornherein das Gattungszeichen „Cg“ erhielt, obwohl Verfahrenshilfeanträge, die vor der Einleitung eines Rechtsstreits ohne gleichzeitige Einbringung einer Klage gestellt werden, das Gattungszeichen „Nc“ erhalten (siehe § 473 lit a Geo). Im Vorschreibungsverfahren kann aufgrund der Bindung an diese Entscheidung die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren vorliegt oder nur ein gebührenfreier Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde, nicht mehr aufgerollt werden. Der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. So bindet die Entscheidung des Gerichtes, dass ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren vorliegt, das Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung (so z.B. VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172 und 29.04.2013, 2010/16/0012). Weist ein Schriftsatz, der auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, alle wesentlichen Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren, Unterschrift der klagenden Partei oder ihres Vertreters), so handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine – wenn auch infolge des Fehlens einer Anwaltsunterschrift mangelhafte – Klage, für die Gerichtsgebühren zu entrichten sind vergleiche VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183 und 18.03.2013, 2010/16/0082). Das Landesgericht römisch 40 römisch 40 behandelte die Eingabe der BF vom römisch 40 , die alle wesentlichen Merkmale einer Klage enthält, folgerichtig als Klage (und nicht bloß als Verfahrenshilfeantrag mit angeschlossenem Klageentwurf). Dies zeigt sich nicht nur daran, dass über den Verfahrenshilfeantrag und über die Klage gesonderte gerichtliche Entscheidungen ergingen, sondern auch daran, dass die Eingabe von vornherein das Gattungszeichen „Cg“ erhielt, obwohl Verfahrenshilfeanträge, die vor der Einleitung eines Rechtsstreits ohne gleichzeitige Einbringung einer Klage gestellt werden, das Gattungszeichen „Nc“ erhalten (siehe Paragraph 473, Litera a, Geo). Im Vorschreibungsverfahren kann aufgrund der Bindung an diese Entscheidung die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren vorliegt oder nur ein gebührenfreier Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde, nicht mehr aufgerollt werden.

Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entstand gemäß § 2 Z 1 lit a iVm TP 1 GGG mit der Überreichung der Klage, auch wenn diese in der Folge wegen Fehlens einer Anwaltsunterschrift (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen wurde. Zahlungspflichtig sind dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als Kläger, und zwar gemäß § 7 Abs 4 GGG zur ungeteilten Hand. Die Vorschreibungsbehörde hat dem Umstand, dass die BF gleichzeitig mit der Klage Verfahrenshilfeanträge gestellt haben, die letztlich abgewiesen wurden, ohnedies dadurch Rechnung getragen, dass von der Vorschreibung eines Mehrbetrags nach § 31 Abs 1 GGG abgesehen wurde.Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entstand gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit TP 1 GGG mit der Überreichung der Klage, auch wenn diese in der Folge wegen Fehlens einer Anwaltsunterschrift (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen wurde. Zahlungspflichtig sind dabei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die BF als Kläger, und zwar gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand. Die Vorschreibungsbehörde hat dem Umstand, dass die BF gleichzeitig mit der Klage Verfahrenshilfeanträge gestellt haben, die letztlich abgewiesen wurden, ohnedies dadurch Rechnung getragen, dass von der Vorschreibung eines Mehrbetrags nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG abgesehen wurde.

Soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelungen bestehen, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Erbietet sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist gemäß § 56 Abs 1 JN die in der Klage angegebene Geldsumme maßgebend. Dies gilt auch für ein beziffertes Eventualbegehren (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/16/0142). In allen anderen Fällen hat der Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben; dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Gemäß § 15 Abs 2 GGG, der für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs 1 JN tritt (vgl. VwGH 26.09.2006, 2006/16/0065), sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; grundsätzlich bildet die Summe der geltend gemachten Ansprüche eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Da ein Eventualbegehren nicht kumulativ, sondern nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens alternativ gestellt wird, sind deren Streitwerte dagegen nicht zusammenzurechnen (siehe Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.145; so etwa auch OGH 14.12.2021, 1 Ob 204/21 p). Daher sind die geltend gemachten Ansprüche auf Urkundenvorlage einerseits und Urkundenherausgabe andererseits nicht zusammenzurechnen, weil die BF keinen gleichzeitigen Zuspruch beider Begehren anstrebten, sondern die Urkundenherausgabe lediglich als Eventualbegehren gefordert haben. Das auf Urkundenvorlage gerichtete Hauptbegehren ist aber gemäß § 56 Abs 1 JN für jeden der beiden Beschwerdeführer (arg.: „jeweils“) mit EUR 50.000, in Summe daher mit EUR 100.000, zu bewerten. Dazu kommt für jeden Beschwerdeführer das gemäß § 56 Abs 2 JN jeweils mit EUR 10.000 bewertete Feststellungsbegehren. Insgesamt beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren somit EUR 120.000 und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, EUR 110.000. Da dies gemäß TP 1 GGG keine Auswirkungen auf die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren hat, ist der Spruch des angefochtenen Bescheids im Ergebnis zutreffend und lediglich in Form einer Maßgabebestätigung durch Angabe der richtigen Bemessungsgrundlage zu präzisieren.Soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelungen bestehen, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Erbietet sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN die in der Klage angegebene Geldsumme maßgebend. Dies gilt auch für ein beziffertes Eventualbegehren vergleiche VwGH 28.02.2002, 2001/16/0142). In allen anderen Fällen hat der Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben; dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG, der für die Gebührenbestimmung an die Stelle des Paragraph 55, Absatz eins, JN tritt vergleiche VwGH 26.09.2006, 2006/16/0065), sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; grundsätzlich bildet die Summe der geltend gemachten Ansprüche eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Da ein Eventualbegehren nicht kumulativ, sondern nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens alternativ gestellt wird, sind deren Streitwerte dagegen nicht zusammenzurechnen (siehe Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.145; so etwa auch OGH 14.12.2021, 1 Ob 204/21 p). Daher sind die geltend gemachten Ansprüche auf Urkundenvorlage einerseits und Urkundenherausgabe andererseits nicht zusammenzurechnen, weil die BF keinen gleichzeitigen Zuspruch beider Begehren anstrebten, sondern die Urkundenherausgabe lediglich als Eventualbegehren gefordert haben. Das auf Urkundenvorlage gerichtete Hauptbegehren ist aber gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN für jeden der beiden Beschwerdeführer (arg.: „jeweils“) mit EUR 50.000, in Summe daher mit EUR 100.000, zu bewerten. Dazu kommt für jeden Beschwerdeführer das gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN jeweils mit EUR 10.000 bewertete Feststellungsbegehren. Insgesamt beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren somit EUR 120.000 und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, EUR 110.000. Da dies gemäß TP 1 GGG keine Auswirkungen auf die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren hat, ist der Spruch des angefochtenen Bescheids im Ergebnis zutreffend und lediglich in Form einer Maßgabebestätigung durch Angabe der richtigen Bemessungsgrundlage zu präzisieren.

Bei einer Bemessungsgrundlage über EUR 70.000 bis EUR 140.000 betrug die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zum gemäß § 2 Abs 1 lit a GGG maßgeblichen Zeitpunkt XXXX ) EUR 2.919. Da die beiden BF ihre Ansprüche gegen einen Beklagten gemeinsam gerichtlich geltend gemacht haben, erhöht sich die Gebühr gemäß § 19a GGG um einen 10%igen Streitgenossenzuschlag und beträgt somit EUR 3.210,90. Da die Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach § 230a ZPO zurückgewiesen wurde, ermäßigt sich nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühr auf ein Viertel. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr von EUR 802,80 an die BF ist daher nicht zu beanstanden. Bei einer Bemessungsgrundlage über EUR 70.000 bis EUR 140.000 betrug die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zum gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GGG maßgeblichen Zeitpunkt römisch 40 ) EUR 2.919. Da die beiden BF ihre Ansprüche gegen einen Beklagten gemeinsam gerichtlich geltend gemacht haben, erhöht sich die Gebühr gemäß Paragraph 19 a, GGG um einen 10%igen Streitgenossenzuschlag und beträgt somit EUR 3.210,90. Da die Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO zurückgewiesen wurde, ermäßigt sich nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühr auf ein Viertel. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr von EUR 802,80 an die BF ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid rechtskonform. Die Unterlassung der Vorschreibung des Mehrbetrags nach § 31 Abs 1 GGG ist vor dem Hintergrund des § 31 Abs 4 GGG ebenfalls nicht korrekturbedürftig. Die Behauptung, die Gebührenvorschreibung sei ein erheblicher Nachteil für den BF2, der nur eine geringe Pension beziehe, kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang werden die BF auf die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG verwiesen. Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid rechtskonform. Die Unterlassung der Vorschreibung des Mehrbetrags nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist vor dem Hintergrund des Paragraph 31, Absatz 4, GGG ebenfalls nicht korrekturbedürftig. Die Behauptung, die Gebührenvorschreibung sei ein erheblicher Nachteil für den BF2, der nur eine geringe Pension beziehe, kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang werden die BF auf die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG verwiesen.

Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Die in der Beschwerde beantragte Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH unterbleibt daher, zumal die aufgeworfenen Fragen nicht in diesem Beschwerdeverfahren zu klären sind. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagseinbringung Pauschalgebühren Streitgegenstand Streitgenossenzuschlag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2253057.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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